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Urteil

29 K 184/20 V

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1006.29K184.20V.00
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Leitsätze
Die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 19e AufenthG, sondern richtet sich nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt BeschV.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 19e AufenthG, sondern richtet sich nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt BeschV. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres darauf gerichteten Antrages. 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zur Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst ist § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. Beschäftigungsverordnung (BeschV). Die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 19e Abs. 1 AufenthG (vgl. [zur Vorgängernorm §18d AufenthG a.F.] VG Berlin, Urteil vom 17. August 2018 – VG 2 K 39.18 V – juris, Rn. 18; Dippe, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, §19e AufenthG Rn. 5; hierhin tendierend auch: Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 19e AufenthG Rn. 3; vgl. a. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 17. Mai 2021, § 19e AufenthG Rn. 2). Diese Norm ermöglicht einem Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) 2016/801. Die Klägerin beabsichtigt hier jedoch die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst und nicht an einem europäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) 2016/801. Die Richtlinie (EU) 2016/801 unterscheidet an mehreren Stellen (siehe nur Erwägungsgrund 64 und Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 – „oder einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst“) ausdrücklich zwischen einem Freiwilligendienst im europäischen Freiwilligendienst und einem anderen Freiwilligendienst als dem europäischen Freiwilligendienst. Zwar eröffnet die Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die die Zulassung zur Teilnahme an einem anderen Freiwilligendienst als dem europäischen Freiwilligendienst beantragen. Der Bundesgesetzgeber hat aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, indem er mit § 19e AufenthG lediglich einen Anspruch für die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst normiert hat (s.a. Dippe, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, §19e AufenthG Rn. 5; vgl. a. BT-Drs. 18/11136, S. 45). Dies verdeutlicht bereits die amtliche Überschrift der Norm: „Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst“. Insgesamt wird deutlich, dass der Gesetzgeber in der Umsetzung der Richtlinie strikt zwischen dem europäischen Freiwilligendienst und sonstigen Freiwilligendiensten – etwa dem Bundesfreiwilligendienst – unterscheidet. Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, dass diese Dienste jeweils durch unterschiedliche Anspruchsgrundlagen abgedeckt werden. Für andere Zwecke, wie etwa die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst, eröffnet § 19c AufenthG die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (s.a. Dippe, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 19c AufenthG Rn. 8, §19e AufenthG Rn. 5). Diese gesetzgeberische Entscheidung greift auch die Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV auf, die zwischen einem „gesetzlich geregelten“ Freiwilligendienst (1. Alt.) oder einem „auf einem Programm der Europäischen Union beruhenden Freiwilligendienst“ (2. Alt.) unterscheidet und damit die Unterscheidung der Richtlinie gleichermaßen abbildet. 2. Nach § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. a) Die Beschäftigungsverordnung sieht in § 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BeschV vor, dass ein Ausländer für die Teilnahme an einem gesetzlich geregelten Freiwilligendienst zugelassen werden kann. Der Bundesfreiwilligendienst als im Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) geregelter Freiwilligendienst erfüllt diese Voraussetzung. b) Die von der Beklagten geäußerten Zweifel an der Plausibilität des Einreise- und Aufenthaltszwecks greifen nicht durch. Zunächst hat die Klägerin ihre beabsichtigte Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst durch Vorlage einer Vereinbarung über die Ableistung eines Freiwilligendienstes auf der Grundlage des BFDG mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bl. 10 ff. Verwaltungsvorgang [VV]), nachgewiesen. Zudem hat die Klägerin in ihrem Motivationsschreiben vom 6. August 2019 (Bl. 17 VV) verdeutlicht, die Zwecke des Bundesfreiwilligendienstes erfüllen zu wollen. Gemäß § 1 Satz 1 BFDG wird ein Engagement für das Allgemeinwohl gefordert. Dies wird durch die beabsichtigte Pflegetätigkeit unzweifelhaft erfüllt. Sofern sie betont, dass der Bundesfreiwilligendienst für sie primär dem Zweck dienen soll, ihre Sprachkenntnisse zu vertiefen und für einen Beruf im Pflegebereich praktische Erfahrungen zu sammeln, widerspricht dies nicht ohne Weiteres der Zielsetzung des Bundesfreiwilligendienstes. § 1 Satz 2 BFDG betont, dass der Bundesfreiwilligendienst das lebenslange Lernen fördert. Dazu zählt einerseits der persönliche Kompetenzgewinn im Bereich Pflege. Andererseits dürfte auch die Vertiefung von Sprachkenntnissen einen persönlichen Kompetenzgewinn darstellen. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschäftigungsverordnung in § 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BeschV die Zulassung zum Bundesfreiwilligendienst auch Ausländern, die noch nicht erlaubt im Bundesgebiet leben, ermöglicht. c) Allerdings steht einem Anspruch der Klägerin entgegen, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt ist. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass soweit – wie hier – kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. In diesem Zusammenhang ist bei zweckgebundenen und befristeten Aufenthaltstiteln u.a. die Rückkehrbereitschaft eines Ausländers in den Blick zu nehmen. Für die Annahme, Interessen der Bundesrepublik Deutschland seien i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gefährdet, genügt nicht jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft. Vielmehr ist erforderlich, dass die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ein solches Gewicht erreicht haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr (VG Berlin, Urteil vom 17. August 2018 – VG 2 K 39.18 V – juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 – OVG 2 B 6.17 – juris, Rn. 21 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieses erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin beabsichtigt, dauerhaft im Bundesgebiet zu bleiben. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin bei einer Einreise nach Deutschland über keinerlei familiären Bindungen mehr im Heimatland verfügen würde. Die Ehe der Klägerin ist geschieden, sie ist allein sorgeberechtigt und es besteht kein Kontakt zwischen ihrem Kind und dem Kindsvater. Demgegenüber bestünden familiäre Bindungen zu ihrer engsten Kernfamilie in Deutschland. Ihre Mutter lebt mit ihrem deutschen Ehemann in A... und soll die Betreuung ihres Kindes übernehmen. Auch bestünden keine wirtschaftlichen oder beruflichen Bindungen mehr im Heimatland, da die Klägerin bei ihrer Ausreise ihre Wohnung sowie ihre Arbeit aufgeben würde. Weiterhin spricht gegen eine Rückkehrmotivation, dass die Klägerin sich beruflich völlig neu orientieren möchte. Gleichzeitig verfügt sie über keine berufliche Perspektive bei einer Rückkehr ins Heimatland. Sie hat keine konkrete Beschäftigung im Bereich Pflege in China in Aussicht; eine solche Beschäftigung in Deutschland erscheint demgegenüber deutlich wahrscheinlicher. Insoweit spricht deutlich für einen beabsichtigten Verbleib in Deutschland, dass nach eigenem Bekunden die Primärmotivation der Klägerin für die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse ist. Auch verdeutlicht die Klägerin durch ihr Remonstrationsvorbringen (Bl. 44 - 45 VV), dass eine Ausbildung zur Pflegekraft in Deutschland nach Absolvierung des Bundesfreiwilligendienstes eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Option sei. Das Monitum der Aktenführung der Beklagten übt sich lediglich insoweit aus, als dass es sich nicht abschließend aufklären ließ, ob die Klägerin bei der Visumsantragstellung erklärt hat, nach dem Bundesfreiwilligendienst eine Pflegeausbildung in China anstreben zu wollen oder einen Beautysalon in Deutschland eröffnen zu wollen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Relevanz etwaiger Versäumnisse in der Aktenführung ist weder dargetan noch ersichtlich, weil bereits die fehlende Rückkehrperspektive wegen der fehlenden familiären Bindungen sowie der fehlenden beruflichen Perspektive in China einerseits und der bestehenden familiären Bindungen im Bundesgebiet andererseits den Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht. Gründe, von der fehlenden Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wegen des Vorliegens eines atypischen Falles abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist auch kein Ermessen eröffnet, zu dessen erneuter Ausübung die Beklagte verpflichtet werden könnte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst. Sie ist chinesische Staatsangehörige und Mutter eines fünfjährigen Sohnes; vom Kindsvater ist sie geschieden und lebt getrennt. Zwischen Vater und Kind besteht kein Kontakt. Derzeit arbeitet sie als Schmuckverkäuferin. Am 9. September 2019 beantragte sie – wobei der schriftliche Antrag auf den 6. August 2019 datiert – bei dem Generalkonsulat der Beklagten in Shenyang ein Visum, um in Deutschland am Bundesfreiwilligendienst in einer Seniorenresidenz des Deutschen Roten Kreuzes in A... teilzunehmen. Dazu legte sie eine Vereinbarung über die Ableistung eines Freiwilligendienstes auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vor. In ihrem Motivationsschreiben gab sie u.a. an, über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 zu verfügen und diese vertiefen zu wollen. Außerdem wolle sie nach ihrer Rückkehr eine Ausbildung als Pflegekraft beginnen und dafür ein Praktikum machen. Ihr Sohn könne bei ihrer Mutter in A... wohnen. Sie verfüge über Kenntnisse im Massagebereich. Dazu legte sie entsprechende Zertifikate vor. Mit Bescheid des Generalkonsulates Shenyang vom 21. Februar 2020 lehnte die Beklagte den Visumsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden Zweifel an der Plausibilität des Aufenthaltszweckes, da die Aussagen der Klägerin nahelegten, sie wolle den Bundesfreiwilligendienst in erster Linie absolvieren, um Sprachkenntnisse zu erwerben. Ferner sei die Rückkehrprognose negativ zu bewerten, weil der engste familiäre Kreis sich in Deutschland befände. Hiergegen remonstrierte die Klägerin am 27. Februar 2020. Zur Begründung führte sie aus, das Visum sei zu erteilen, weil die Voraussetzungen einer Visumserteilung für Studienzwecke entsprechend anzuwenden seien. Es bestehe kein Ermessensspielraum, sondern es handele sich um einen gebundenen Anspruch. Die Frage einer Rückkehrperspektive sei dementsprechend nicht zu prüfen. Auch spräche für eine Visumserteilung, dass – sollte die Klägerin nach Absolvierung des Bundesfreiwilligendienstes beschließen eine Ausbildung zu machen – es den Interessen der Bundesrepublik Deutschland entspräche, Pflegekräfte in Deutschland zu finden und die Klägerin durch in Deutschland befindliche Familienmitglieder gestützt werden würde. Mit Remonstrationsbescheid das Generalkonsulates Shenyang vom 20. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Visumsantrag erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der familiären Situation der Klägerin im Heimatland ernsthafte Zweifel an der Plausibilität des beantragten Aufenthaltszweckes bestünden. Ihre Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst würde überwiegend andere Zwecke verfolgen als diejenigen, denen der Bundesfreiwilligendienst diene. Vorrangig sei ein Engagement für das Gemeinwohl und der Erwerb von Kompetenzen. Die Klägerin sei jedoch als Schmuckverkäuferin tätig und habe sich bisher in keiner Form ehrenamtlich engagiert. Auch fehle es an einer Rückkehrperspektive, da zum einen die Mutter der Klägerin in Deutschland lebe und zum anderen die Ehe der Klägerin geschieden sei und sie allein die Sorge für ihr minderjähriges Kind wahrnehme. Das Kind solle bei der Mutter der Klägerin leben. Die Klägerin werde ihre Arbeitsstelle und ihre Wohnung in China aufgeben. Es bestehe kein wirtschaftlicher Anreiz für eine Rückkehr. Auch die angestrebte berufliche Umorientierung der 35 Jahre alten Klägerin spreche gegen ein Verlassen des Bundesgebietes nach Ende des Aufenthaltszweckes. Mit ihrer Klage vom 3. Juni 2020 verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Ergänzend führt sie u.a. aus, Anspruchsgrundlage sei § 19e Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Diese Norm regele den Bundesfreiwilligendienst als einheitlichen europäischen Freiwilligendienst. Es handle sich um einen gebundenen Anspruch. Im Übrigen moniert sie die Aktenführung der Beklagten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides des Generalkonsulates der Beklagten in Shenyang vom 20. Mai 2020 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die Anspruchsgrundlage sei § 19c Abs. 1 AufenthG, da die Klägerin nicht am europäischen Freiwilligendienst teilnehmen wolle, sondern am Bundesfreiwilligendienst. Diese beiden Dienste seien klar voneinander abzugrenzen. Ferner verwehrt sie sich gegen den Vorwurf falscher Aktenführung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Juli 2021 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.