Urteil
2 K 39.18 V
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0817.2K39.18V.00
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Leitsätze
Die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 18d AufenthG.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 18d AufenthG.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen An-spruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Soweit der Kläger die Erteilung eines Visums für die Teilnahme am Sprachkurs begehrt, ist Rechtsgrundlage § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) – AufenthG – i.V.m. § 16b AufenthG und § 5 Abs. 1 AufenthG. Nach § 16b Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden. Einem Anspruch des Klägers steht entgegen, dass nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Hier fehlt es an der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass soweit – wie hier – kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. In diesem Zusammenhang ist bei zweckgebundenen und befristeten Aufenthaltstiteln u.a. die Rückkehrbereitschaft eines Ausländers in den Blick zu nehmen. Für die Annahme, Interessen der Bundesrepublik Deutschland seien i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gefährdet, genügt nicht jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft. Vielmehr ist erforderlich, dass die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ein solches Gewicht erreicht haben, dass die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 – OVG 2 B 6.17 – juris Rn. 21 m.w.N.). Auch unter Zugrundelegung dieses erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger beabsichtigt, dauerhaft im Bundesgebiet zu bleiben. Dies folgt bereits daraus, dass er in Israel als Flüchtling lediglich geduldet ist und ihm daher nach seiner Ausreise aus Israel nach Deutschland kein Rückkehranspruch nach Israel zusteht. Auch eine Rückkehr nach Eritrea erscheint höchst unwahrscheinlich, weil der Kläger von dort unter erheblichen persönlichen Risiken geflohen ist. Auch aus dem im Verwaltungsverfahrens an die Botschaft adressierten Schreiben der mit dem Kläger befreundeten A... vom 13. Oktober 2017 folgt, dass der Kläger den dauerhaften Verbleib in Deutschland anstrebt („Nun habe ich die Möglichkeit, sie [sc. u.a. den Kläger] bei mir in Berlin aufzunehmen und abzusichern.“). Auch aus dem Remonstrationsschreiben des Klägers vom 7. Januar 2018 folgt, dass er einen Daueraufenthalt in Deutschland plant. Dafür sprechen die dort dargelegten langfristigen Planungen zu seinem weiteren beruflichen Werdegang. 2. Soweit der Kläger die Erteilung eines Visums für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst begehrt, ist Rechtsgrundlage § 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 18 Abs. 3, § 39 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV und § 5 Abs. 1 AufenthG. Nach § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf dieser Rechtsgrundlage im Ermessenswege setzt in der Regel voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Dies ist allerdings wegen der höchstwahrscheinlich fehlenden Rückkehrbereitschaft des Klägers indes der Fall; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen. 3. § 18d Abs. 1 AufenthG kommt schließlich nicht als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren in Betracht. Nach dieser Norm wird einem Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem europäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt. Der Kläger beabsichtigt hier jedoch die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst und nicht an einem europäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) 2016/801. Die beabsichtigte Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 18d AufenthG (offen gelassen – „unklar“ – von Samel, in: Bergmann/Dienelt, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 18d Rn. 3). Denn die Richtlinie (EU) 2016/801 unterscheidet an mehreren Stellen (s. nur Erwägungsgrund 64 und Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 – „oder einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst“) ausdrücklich zwischen einem Freiwilligendienst im Europäischen Freiwilligendienst sowie einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst. Der Bundesgesetzgeber nimmt in § 18d Abs. 1 AufenthG indes allein den europäischen Freiwilligendienst nach der Richtlinie (EU) 2016/801 in Bezug und hat damit nicht von der in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die die Zulassung zur Teilnahme an einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst beantragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt ein Visum. Er ist eritreischer Staatsangehöriger und hält sich seit 2011 als Flüchtling mit einer Duldung in Israel auf. Der Kläger bestand am 25. Oktober 2017 eine Prüfung „Goethe-Zertifikat A1: Start Deutsch 1“ nicht. Am 3 November 2017 beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Form eines Visums zur Teilnahme an einem Sprachkurs und paralleler Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes. Diesen Antrag lehnte die Deutsche Botschaft Tel Aviv mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 ab. Sowohl bei dem beabsichtigten Aufenthalt zur Teilnahme an einem Sprachkurs als auch zur Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes handele es sich um jeweils befristete Aufenthalte. Die im Hinblick darauf erforderliche Rückkehrperspektive sei beim Kläger jedoch nicht festzustellen. Hiergegen remonstrierte der Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 2018. Er beabsichtige, beim K... e.V. im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes zu arbeiten und danach eine Ausbildung im Erzieherbereich zu absolvieren. Mit Remonstrationsbescheid vom 31. Januar 2018 hob die Beklagte den Bescheid vom 4. Dezember 2017 auf und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Visums weiterhin ab. Ein Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs sei nicht zu erteilen; wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse erscheine es nicht realistisch, dass er vor der von ihm angestrebten Berufsausbildung hinreichende deutsche Sprachkenntnisse erwerben könne. Außerdem könne nach wie vor keine Rückkehrbereitschaft erkannt werden, weil der Kläger in Israel als Flüchtling lediglich geduldet sei und eine Rückkehr nach Eritrea ebenfalls ausscheide. Auch die Erteilung eines Visums zur Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst scheide aus. Denn im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass eine Rückkehrbereitschaft des Klägers nicht zu erkennen sei. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an einer geregelten Steuerung der Zuwanderung von Ausländern in die Bundesrepublik gegenüber dem Interesse des Klägers, in Deutschland am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen zu wollen. Mit seiner am 26. Februar 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und führt ergänzend aus: Es sei ihm prognostisch durchaus möglich, Sprachkenntnisse auf der Niveaustufe B1 innerhalb des veranschlagten Zeitraums von 25 Wochen zu erwerben, zumal er bereits das Sprachniveau A1 abgeschlossen habe. Auch bemühe er sich weiterhin, seine Deutschkenntnisse bereits in Israel im Rahmen seiner (im Hinblick auf wirtschaftliche Zwänge begrenzten) Möglichkeiten zu verbessern und seine Zeugnisse aus Eritrea zu beschaffen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 31. Januar 2018 zu verpflichten, ihm das beantragte Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs und paralleler Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes gemäß §§ 16b, 18 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.