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Urteil

9 N 24.1139

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kann auch für Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 lit. a BauGB) festgesetzt werden, dass sie von Bebauung freizuhalten sind; eine solche Festsetzung schließt auch bauliche Anlagen aus, die iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (vgl. BVerwG BeckRS 1998, 30040124 Ls. 2). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nicht berücksichtigungsfähig im Rahmen der Abwägungsentscheidung ist eine Betriebserweiterung dann, wenn sie sich im Wege einer Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lässt und daher mit ihrer Umsetzung nicht hinreichend sicher zu rechnen ist sowie bei einer im Verhältnis zum Betrieb nicht angemessenen Betriebserweiterung (vgl. BVerwG BeckRS 2010, 50808 Rn. 28). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kann auch für Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 lit. a BauGB) festgesetzt werden, dass sie von Bebauung freizuhalten sind; eine solche Festsetzung schließt auch bauliche Anlagen aus, die iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (vgl. BVerwG BeckRS 1998, 30040124 Ls. 2). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nicht berücksichtigungsfähig im Rahmen der Abwägungsentscheidung ist eine Betriebserweiterung dann, wenn sie sich im Wege einer Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lässt und daher mit ihrer Umsetzung nicht hinreichend sicher zu rechnen ist sowie bei einer im Verhältnis zum Betrieb nicht angemessenen Betriebserweiterung (vgl. BVerwG BeckRS 2010, 50808 Rn. 28). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, da er Eigentümer im Plangebiet liegender Grundstücke ist und sich gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die seine Grundstücke unmittelbar betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 4 BN 17.17 – juris Rn. 5 m. w. N.). II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. ... leidet weder in formeller noch in materieller Hinsicht an beachtlichen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Eine unterlassene nochmalige Auslegung wurde nicht gerügt (1.), dem Bebauungsplan fehlt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (2.), zudem hat er einen gemäß § 9 BauGB zulässigen Planinhalt (3.), er verstößt weder gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB (4.) noch das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (5.). Schließlich leidet er auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungs- oder Abwägungsmangel, § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB; für die Planung sprechen gewichtige städtebauliche Belange (6.). 1. Offenbleiben kann, ob eine erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und eine erneute Einholung der Stellungnahmen gem. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB hätte erfolgen müssen, nachdem die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans erst nach Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB stark verkleinert und zusätzlich im westlichen Bereich minimal erweitert hatte. Es kann dahinstehen, ob das Unterlassen einer erneuten Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB verfahrensfehlerhaft war, da mangels Rüge ein entsprechender Fehler gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden wäre. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans enthält den Hinweis nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wonach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Eine solche Geltendmachung innerhalb dieses Zeitraums erfolgte nicht. 2. Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit bzw. Planrechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 25.7.2017 – 4 BN 2.17 – juris Rn. 3 m.w.N.; U.v. 26.3.2009 – 4 C 21.07 – BVerwGE 133, 310 = juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 30.7.2021 – 9 N 18.1995 – juris Rn. 18). Nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, bei denen zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit des Plans, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2023 – 9 N 19.303 – juris Rn. 19). Den Gemeinden ist damit ein weites planerisches Ermessen eröffnet (BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15/99 – juris Rn. 4 m.w.N.). a) Die Planrechtfertigung entfällt nicht deshalb, weil sich die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft, die nicht bebaut werden darf, als unzulässige Negativplanung darstellen würde. Von einer derartigen Negativplanung ist auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung lediglich vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Insoweit ist die Gemeinde allerdings nicht an Festsetzungen gehindert, die den Ausschluss bestimmter Nutzungen umfassen. Auch eine auf Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob die getroffene Festsetzung tatsächlich gewollt und erforderlich ist, um ein bestimmtes Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, B.v.18.1.2012 – 4 BN 25.11 – juris Rn. 4; B.v.15.3.2012 – 4 BN 9/12 – juris Rn. 3 f. m.w.N.). Dieses Ziel findet eine schlüssige Grundlage in der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin führt zur Planrechtfertigung in der Begründung des Bebauungsplans an, dass die von baulichen Anlagen weitgehend frei gehaltenen Gemüsefelder im Plangebiet bestimmend für die Anmut des Landschaftsraums seien. Dementsprechend sei Ziel der Planung die Freihaltung dieser Sichtbeziehungen und die dauerhafte Sicherung des Erholungswerts der Kulturlandschaft im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Damit diene er der „Sicherung eines Ausschnitts überkommener, einzigartiger Kulturlandschaft.“ Eine unzulässige Verhinderungsplanung kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Antragsgegnerin als Auslöser für die Planung den Bauantrag des Antragstellers von 2013 zugrunde gelegt hat. Gemeinden können solche Geschehnisse zum Anlass nehmen, um ihre städtebaulichen und gestalterischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben (BayVGH, U.v. 19.12.2019 – 1 N 17.1236 – juris Rn. 23). b) Der Hinweis des Antragstellers, dass bereits gewisse Störungen der Sichtachsen unter anderem durch Bäume und Gewächshäuser bestünden, lässt die städtebauliche Erforderlichkeit nicht entfallen. Aus den in den Akten enthaltenen sowie den im Augenschein gefertigten Lichtbildern und dem Augenscheinprotokoll, mit dem sich die gegenwärtige Besetzung des erkennenden Gerichts vertraut gemacht hat und dass es dementsprechend verwerten kann (BVerwG, B.v. 8.7.1988 – 4 B 100/88 – juris Rn. 3 f.), ist zu erkennen, dass trotz der teilweisen Störung einzelner Sichtachsen die Planung im Wesentlichen noch verwirklicht werden kann. Die partielle Durchbrechung von Sichtachsen ist nicht derart gewichtig, dass die angestrebte Freihalteplanung obsolet wird. Das hat auch die Antragsgegnerin erkannt, da sie die Gemüsefelder innerhalb des Plangebiets als „weitgehend“ von baulichen Anlagen freigehalten bezeichnet hat. 3. Die vom Antragsteller angegriffene Freihalteplanung stellt einen grundsätzlich möglichen Planinhalt dar. Sie findet in § 9 Abs. 1 Nrn. 10 und 18 BauGB eine tragfähige Rechtsgrundlage. Mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB legt die Gemeinde Flächen fest, die von der Bebauung freizuhalten sind. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB können Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kann auch für Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB) festgesetzt werden, dass sie von Bebauung freizuhalten sind; eine solche Festsetzung schließt auch bauliche Anlagen aus, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1998 – 4 NB 4/97 – juris LS 2). Dagegen bietet § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB keine Rechtsgrundlage dafür, Flächen für bestimmte Arten baulicher Nutzung freizuhalten (BVerwG, B.v. 1.7.2021 – 4 BN 64.20 – juris Rn. 7). Nicht ausgeschlossen ist dabei in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB die Zulassung kleinerer Anlagen innerhalb des grundsätzlich freizuhaltenden Bereichs, sofern diese die Zielsetzungen der Freihalteplanung nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Vorhandensein einzelner optisch unbedeutender baulicher Anlagen, die gleichsam als Zubehör der Freifläche wirken, ist dann mit diesem Ziel vereinbar. Für die Möglichkeit, von der Freihaltefestsetzung optisch untergeordnete Bebauung in im Bebauungsplan näher konkretisierten Fallgruppen auszunehmen, spricht ferner die Notwendigkeit, diese Festsetzungsmöglichkeit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Entscheidend ist, dass die Festsetzung nicht zu einem Zustand führen darf, in dem die Fläche nach der Verkehrsauffassung aufgrund der Größe der zugelassenen Bauten oder aufgrund ihrer möglichen Häufung nicht mehr als „Freifläche“, sondern als „bebaut“ zu betrachten ist (OVG Lüneburg U.v. 29.10.2020 – 1 KN 78/18 – juris Rn. 48 ff. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die textliche Festsetzung in § 2 Nr. 1 des Bebauungsplans, wonach ausnahmsweise landwirtschaftliche Gebäude und Nebenanlagen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO zugelassen werden können und diese Gebäude und Nebenanlagen eine Grundfläche von 30 m² und eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten dürfen. Mit Blick auf die Größe des überplanten Bereichs ist gewährleistet, dass diese Anlagen optisch nicht ins Gewicht fallen, solange sie vereinzelt bleiben; dass sie vereinzelt bleiben, ist durch deren ausnahmsweise Zulässigkeit gewährleistet. 4. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt es sich bei den Zielen der Raumordnung um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Das in Nummer 5.4.2.5 des Regionalplans Region … (Stand 1.7.1988) enthaltene Ziel, der Erhaltung der Sonderkulturanbauflächen im Kerngebiet des … Vorrang vor anderen Nutzungen einzuräumen, wird durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt. Der stadtnahen Produktion hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Sicherung kurzer Verkehrswege, die Frischversorgung mit Gemüse auch im Krisenfall sowie die hochwertige Versorgung mit einheimischen Nahrungsmitteln, die hierdurch unter anderem angestrebt wird (vgl. Begründung zu Nummer 5.4.2.5 des Regionalplans), wird weiterhin Rechnung getragen, da die Flächen nach wie vor zur landwirtschaftlichen Erzeugung genutzt werden sollen, wenn auch im Freilandanbau (ggf. mit weiterhin möglichen Folientunneln). 5. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor. Der Flächennutzungsplan stellt die vom angegriffenen Bebauungsplan umfassten Flächen als Flächen für Landwirtschaft dar, der sie auch weiterhin dienen sollen. 6. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem beachtlichen Ermittlungs- oder Abwägungsmangel. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange in wesentlichen Punkten (zutreffend) zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten sowie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungsbeachtlich sind mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2018 – 4 B 71.17 – juris Rn. 5 m. w. N.). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dabei differenziert das Gesetz in Bezug auf die Fehlerfolgenregelungen zwischen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – juris Rn. 14). Das der Bauleitplanung zugrunde liegende Konzept muss folgerichtig und widerspruchsfrei umgesetzt werden (vgl. BayVGH‚ U.v. 18.7.2014 – 1 N 13.2501 – juris Rn. 31). Bei der Abwägung von sich widersprechenden öffentlichen und privaten Belangen kann keine Gruppe automatisch den Vorrang beanspruchen‚ vielmehr kommt es darauf an‚ ob und inwieweit in der konkreten Situation hinreichend gewichtige Gründe vorliegen‚ den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (BVerwG‚ U.v. 1.11.1974 – IV C 38.71 – juris Rn. 26; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2024, § 1 Rn. 205). Dabei ist besonders zu berücksichtigten, dass eine Freihalteplanung, bei der die Festsetzungen auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18 BauGB beruhen, eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG beinhaltet. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks ist von der planenden Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu beachten. Für den Ausschluss jeglicher Bebauung müssen demnach gewichtige Belange sprechen, die die entgegenstehenden Eigentumsbelange überwiegen (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1998 – 4 NB 4/97 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 15.1.2007 – 1 N 04.1226 – juris Rn. 26). Für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich. Gemessen hieran sind der Antragsgegnerin weder Ermittlungs- und Bewertungs- noch materielle Abwägungsfehler unterlaufen. a) Zu Recht hat die Antragsgegnerin bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials einen Wertverlust der Grundstücke der Landwirte nicht berücksichtigt. In der Abwägung sind lediglich die faktischen Auswirkungen der Planung zu berücksichtigen. Mögliche Grundstückswertminderungen als solche stellen hingegen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG B.v. 9.2.1995 – 4 NB 17/94 – juris Rn. 13 m.w.N.). Zwar hat ein Kreditinstitut in seiner Stellungnahme zum Bauleitplanverfahren zu bedenken gegeben, dass durch ein Bebauungsverbot im Plangebiet der Wert der landwirtschaftlichen Grundstücke unter Druck geraten und die wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeit der betroffenen Betriebe aufgrund dieser Wertminderung und der geplanten Bebauungsbeschränkungen erheblich eingeschränkt werde. Dieses recht allgemein gehaltene Schreiben wurde jedoch von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die Ermittlungen des Gutachterausschusses widerlegt. Der Gutachterausschuss hat unter anderem die Aufgabe, Grundstückswerte und Bodenrichtwerte zu ermitteln, wofür dessen Mitglieder über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Grundstückswertermittlung verfügen, §§ 192, 193 BauGB. Insoweit besitzt er über eine besondere Fachkunde, so dass die Antragsgegnerin dessen Einschätzung, dass eine unmittelbare Wertminderung durch die Planung nicht eintrete, zu Recht folgen konnte. Nach der von der Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dargelegten Entwicklung des Bodenwerts hat sich die Prognose des Gutachterausschusses in den Jahren nach Erlass des Bebauungsplans bestätigt. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend macht, dass im Bebauungsplangebiet die Grundstückswerte nicht annähernd so stark gestiegen seien wie in dessen Umfeld, so stellt dies als allenfalls mittelbare Beeinträchtigung keinen berücksichtigungsfähigen Belang dar; die bloße Erwartung einer bestimmten Wertsteigerung ist nicht eigentumskräftig geschützt. b) Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass dem Antragsteller mit Inkrafttreten des Bebauungsplans nur noch die Möglichkeit bleibt, entweder auf den Feldern weiterhin Gemüsebau im Freiland zu betreiben oder die Flächen ganz oder teilweise zu verkaufen oder zu tauschen und betriebliche Erweiterungen in der Nähe der Hofstelle nicht mehr umsetzbar sind, was dazu führen könne, dass der Betrieb seinen Standort verlassen müsse. Ihr war zudem bewusst, dass städtische Tauschgrundstücke in der Nähe und in vergleichbarer Größe nicht vorhanden sind. Einer weitergehenden Ermittlung betreffend das Vorbringen des Antragstellers, durch den Bebauungsplanerlass sei seine Existenz gefährdet, da er seine beabsichtigte Betriebserweiterung durch einen Gewächshausbau im Plangebiet nun nicht mehr verwirklichen könne, musste die Antragsgegnerin nicht nachgehen. Eine unmittelbare Existenzgefährdung hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Ob eine in etwa zehn Jahren drohende Existenzgefährdung bei der Planung grundsätzlich Berücksichtigung finden muss, kann dahinstehen, da jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine solche Folge des Bebauungsplanerlasses ist. aa) Macht im Planfeststellungsrecht ein Betroffener geltend, durch das planfestgestellte Vorhaben werde sein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dieser Einwand grundsätzlich zu den Belangen, mit denen sich die planende Behörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange auseinandersetzen muss. Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die planende Behörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen (in Bezug auf Planfeststellungsverfahren vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1980 – 4 C 34.79 – juris Rn. 26; U.v. 28.1.1999 – 4 A 18.98 – juris Rn. 21 ff.; U.v.14.4.2010- 9 A 13.08 – juris Rn. 26). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Bebauungsplan die bisherige Nutzung der Grundstücke im Plangebiet zum Freilandanbau unberührt lässt. Auch Folientunnel sind ebenso wie die Umstellung von Gemüsebau auf andere Freilandkulturen weiterhin zulässig. Eine Einschränkung begründet er insoweit, als diese Flächen nun – unabhängig von einer bestehenden Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB – nicht mehr bebaubar sind. Damit wird nur die Aussicht auf eine künftige Betriebserweiterung wie beispielsweise durch Gewächshäuser unmöglich gemacht, nicht jedoch jegliche Nutzungsmöglichkeit der Fläche genommen. Ein derartiges Erweiterungsbedürfnis kann grundsätzlich abwägungserheblich sein (BVerwG, U.v. 16.4.1971 – IV C 66.67 – juris; BVerwG, U.v. 5.11.1999 – 4 CN 3/99 – juris Rn. 18). Darunter fällt das Interesse der von der Planung Betroffenen an einer normalen Betriebsentwicklung. Nicht berücksichtigungsfähig hingegen ist eine Betriebserweiterung dann, wenn sie sich im Wege einer Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lässt und daher mit ihrer Umsetzung nicht hinreichend sicher zu rechnen ist sowie bei einer im Verhältnis zum Betrieb nicht angemessenen Betriebserweiterung (BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44/98 – juris Rn. 3; BVerwG U.v. 14.4.2010 – 9 A 13/08 – juris Rn. 28 m.w.N.). bb) Ausgehend von diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin eine aus der durch den Bebauungsplan ausgeschlossenen Betriebserweiterung durch Gewächshausbau resultierende Existenzgefährdung des Antragstellers zu Recht nicht in die Abwägung eingestellt. Der Antragsteller hatte zwar bereits vor dem Planaufstellungsbeschluss einen Bauantrag für den Bau eines Gewächshauses mit einer Fläche von rund 31.000 m² und einer Höhe von sechs Metern sowie weiterer landwirtschaftlicher Gebäude (u.a. Lagerräume und Zimmer für Saisonarbeiter) in einer Größenordnung von 1.300 m² gestellt. Diese Erweiterungspläne waren jedoch mangels hinreichend sicherer Umsetzbarkeit nicht zu berücksichtigen, weshalb auch die von Antragstellerseite behauptete mittelbare Existenzgefährdung als Folge der mit dem Bebauungsplan beabsichtigten Freihalteplanung von der Antragsgegnerin zu Recht unberücksichtigt blieb. Dabei kann dahinstehen, ob die Betriebserweiterung in dem beantragten Umfang angemessen ist. Das ist der Fall, wenn die Betriebserweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Das geplante Gewächshaus des Antragstellers mag eine gewünschte Erweiterung des Betriebs mit Blick auf das gegenwärtige Verbraucherverhalten darstellen. Jedoch ist zweifelhaft, ob die angestrebte Betriebserweiterung im Verhältnis zu den vorhandenen Gebäuden noch angemessen ist. Auch wenn man bei der Betrachtung auf die bewirtschafteten Flächen abstellt, vergrößert sich der Betriebsumfang durch die Andersartigkeit der Bewirtschaftung (Zucht der Pflanzen in mehrere Meter Höhe) erheblich, wenngleich auch nicht offensichtlich derart, dass ohne Weiteres von einer unangemessenen Betriebserweiterung gesprochen werden kann (vgl. zur Unangemessenheit bei einer fast Verdoppelung des Betriebsumfangs VGH Baden-Württemberg, U.v.23.3.1992 – 3 S 3103/91 – juris Rn. 42). Unabhängig von der Beurteilung der Angemessenheit der vom Antragsteller angestrebten Betriebserweiterung ist mit der Realisierbarkeit des Vorhabens nicht mit der für die Abwägungsrelevanz notwendigen Gewissheit zu rechnen. Aufgrund der Lage der Grundstücke des Antragstellers inmitten der Sichtachsen des erhaltenswerten Landschaftsbilds spricht Vieles dafür, dass dem geplanten Vorhaben, das sowohl in der Fläche als auch in der Höhe eine beträchtliche Größe aufweist, die öffentlichen Belange der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert, § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, entgegenstehen würden. Die Genehmigung des beantragten Vorhabens wäre daher voraussichtlich auch ohne Erlass des Bebauungsplans zu versagen. Auf die Erweiterung des Betriebs durch kleinere, die Sichtbeziehung eventuell nicht beeinträchtigende Gewächshäuser, musste von Seiten der Antragsgegnerin nicht eingegangen werden, da diese laut Vortrag des Antragstellers nicht lohnenswert seien. c) Der Antragsteller sieht zu Unrecht ein Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizit darin, dass die Antragsgegnerin die Ergebnisse des in Auftrag gegebenen agrarstrukturellen Gutachtens nicht abgewartet hat. Ein Planungsträger braucht grundsätzlich nur diejenigen Belange in die Abwägung einzustellen, deren Betroffenheiten sich entweder von selbst aufdrängen oder aber im Rahmen der Bürgerbeteiligung und der Anhörung der Träger öffentlicher Belange vorgebracht werden (BVerwG, B.v. 7.11.1979 – 4 N 1/78 u.a. – juris Rn. 45 ff.). Weder ging die Antragsgegnerin davon aus, dass das agrarstrukturelle Gutachten für das Bebauungsplangebiet tiefere Erkenntnisse bringen würde. Sie hat zwar den Beschluss, ein derartiges Gutachten einzuholen, in zeitlichem Zusammenhang mit dem Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, gefasst. Die Antragsgegnerin verfolgte damit aber das Ziel der Erhebung von Grundlagendaten und Informationen zur Formulierung der heutigen und künftigen Flächenansprüche der … Landwirtschaft. Hierbei sollte aus den tatsächlichen ökonomischen Chancen der aktuell aktiven Landwirte auf die zukünftigen Flächenbedarfe der Landwirtschaft im … geschlossen werden. Dieses Ziel, das sich auf einen weit größeren Bereich als das Plangebiet bezieht, steht neben der Freihalteplanung, so dass bereits deshalb das Gutachten nicht zwingend abzuwarten war. Im Übrigen bedurfte es auch im Hinblick auf die Erkenntnisse über die abwägungserheblichen Belange, die während des Aufstellungsverfahrens erworben wurden, keiner weiteren Vertiefung dieser Kenntnisse. Es war vielmehr sachgemäß und ausreichend, die unabhängig vom agrarstrukturellen Gutachten gewonnenen Feststellungen sowie die vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Betroffenen als Abwägungsmaterial zugrunde zu legen. d) Der Antragsgegnerin war, entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, auch bewusst, dass der Trend zu immer größeren Wirtschaftsgebäuden und Glashäusern geht und dies in der Intensivierung der Landwirtschaft begründet ist. Sie hat ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan erkannt, dass das … als Anbieter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit inhabergeführten Betrieben und begrenzter Anbaufläche in direkter Konkurrenz zu Gemüseanbaugebieten steht, in denen wesentlich größere Gewächshäuser errichtet würden. Die Erwähnung des Branchenberichts 2014 des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V., Universität Hannover, dass der durchschnittliche Rentabilitätskoeffizient und der durchschnittliche Reinertrag des Freilandgemüsebaus durch den Gemüsebau im Gewächshaus deutscher Betriebe jeweils nicht erreicht wird, ohne auf die Situation vor Ort einzugehen, führt vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Belangen der Landwirtschaft erfolgte, nicht zur Fehlgewichtung der Bedeutung des Gewächshausbaus im Plangebiet. e) Im Rahmen der Gewichtung der berührten Belange ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass das Eigentum der betroffenen Landwirte infolge der Außenbereichslage, deren Bebauung nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht im freien Ermessen des Eigentümers steht, sondern nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, durch den Ausschluss von Bebauung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Sie konnte dem öffentlichen Belang der Aufrechterhaltung der Sichtbeziehungen und der dauerhaften Sicherung des Erholungswerts der Kulturlandschaft gegenüber den privaten Interessen der Betroffenen der Vorrang einräumen, da diesem Belang besonderes Gewicht zukommt (vgl. Anlagen zur Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom ... 2016). Dieser eingeschränkten Bebaubarkeit hat die Antragsgegnerin gewichtige städtebauliche Gründe für die streitgegenständliche Freihalteplanung gegenübergestellt. Die Planung dient der Sicherung der dortigen Kulturlandschaft und der Freihaltung von Sichtbeziehungen. Nach der Begründung des Bebauungsplans birgt das Planungsgebiet einen geschlossen erlebbaren Landschaftsraum besonderer Eigenart, insbesondere mit den im Wesentlichen von baulichen Anlagen frei gehaltenen Gemüsefeldern. So stehe der Landschaftsraum beispielhaft für das überkommene Landschaftsbild des … und sei im Gebiet der Antragsgegnerin einzigartig durch das Zusammenspiel der Ortsränder mit ihren hervorragenden Bauwerken und der Waldkulisse, die den … berge. Dass hier Besonderheiten und eine besondere Schutzwürdigkeit der Landschaft gegeben sind, ergibt sich nach Auffassung des Senats insbesondere aus den Darstellungen in den Planungsakten, den Lichtbildern und den Feststellungen des Augenscheins. So können anhand der vorliegenden Luftbilder und der Feststellungen im Augenschein die besondere Eigenart des Landschaftsbildes mit dem Freiland-Gemüseanbau sowie das Bestehen der Sichtachsen bestätigt werden, die insbesondere bei einer Bebauung der Flächen des Antragstellers beeinträchtigt würden. Dieses besonders sensible und schutzwürde Landschaftsbild kann, wie oben bereits dargelegt, trotz vereinzelt bestehender Störungen der Sichtbeziehungen nicht bezweifelt werden. Eine Bebauung dieser Fläche mit Gewächshäusern würde diesen Landschaftswert erheblich stören. Damit ist dieser Belang von solchem städtebaulichen Gewicht, dass ihm die Antragsgegnerin gegenüber den privaten Belangen des Antragstellers den Vorzug geben konnte, zumal dessen Flächen von zentraler Bedeutung für den Landschaftsraum sind. Würden diese bebaut, wäre das Planungsziel weitgehend obsolet, da die Sichtbeziehungen zwischen … und … betroffen sind. Die Antragsgegnerin hat die gravierenden Auswirkungen der Planung für den Betrieb des Antragstellers zutreffend erkannt und gewürdigt. Sie hat ihm, nachdem eine bauliche Erweiterung seines Betriebs auf seinen Grundstücken in Hofnähe nicht mehr möglich ist, vergeblich ein angemessenes Übernahmeangebot unterbreitet. Auch hat sie zutreffend darauf abgestellt, dass Außenbereichsflächen kein Bauland darstellen und auch privilegierte Vorhaben unter dem Vorbehalt des Nichtentgegenstehens öffentlicher Belange stehen. Es ist daher abwägungsgerecht, dass die Betroffenen weitere als die bisher durch die von Sichtbeziehungen auf geschichtsträchtige Gebäude geprägte Außenbereichslage ohnehin bestehenden Einschränkungen der Bebaubarkeit hinnehmen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).