Urteil
10 D 11/20.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0304.10D11.20NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die textlichen Festsetzungen Nrn. 1.1 Abs. 3, 1.2 Abs. 3, 2.1 Abs. 2 und 4.0 Satz 3 der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. „P. Straße Teil 1 M.“ der Stadt W. sind unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen die 4. Änderung (im Folgenden: 4. Änderung) des im Jahr 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. „P. Straße Teil 1 M.“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ursprungsbebauungsplan). Er ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks T. 12 in W. 3 Die 4. Änderung überplant einen Teilbereich des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans. Das Plangebiet der 4. Änderung befindet sich nördlich der W1. Innenstadt. Es grenzt im Norden an die C.-straße und an die I.-straße, im Osten an die Q.‑straße, im Süden an die P1.-straße und im Westen an die Straße M. Durch das Plangebiet führen von Norden nach Südwesten die Straße T. und von Norden nach Süden der G. 4 Der Ursprungsbebauungsplan setzt für den Geltungsbereich der 4. Änderung die Baugrundstücke im Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet, eine Grundflächenzahl von maximal 0,4 und eine Geschossflächenzahl von höchstens 0,8 fest. Zulässig sind bis zu zwei Vollgeschosse. Vorgaben zur maximalen Höhe der baulichen Anlagen fehlen. Es gilt offene Bauweise. Die Anzahl der je Gebäude zulässigen Wohneinheiten ist nicht begrenzt. Auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans wurden die Baugrundstücke im Plangebiet mehrheitlich mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebaut. 5 Der Regionalplan stellt das Plangebiet der 4. Änderung als Allgemeinen Siedlungsbereich, der Flächennutzungsplan stellt es als Gebiet für Wohnbaufläche dar. 6 Die 4. Änderung setzt die Grundstücke im Plangebiet mit Ausnahme der Straßengrundstücke ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet fest. Die Grundflächenzahl ist im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan auf maximal 0,3, die Geschossflächenzahl auf höchstens 0,6 reduziert. Nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen darf die zulässige Grundflächenzahl ausnahmsweise durch Gebäude mit einer Oberkante ≤ 7 m bis zu einer Grundflächenzahl von 0,4 überschritten werden (Abs. 1). Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen sieht vor, dass die zulässige Geschossflächenzahl ausnahmsweise durch Gebäude mit einer Oberkante ≤ 7 m bis zu einer Geschossflächenzahl von 0,8 überschritten werden darf (Abs. 3). Zulässig sind weiterhin maximal zwei Vollgeschosse. Die festgesetzte maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen wird bestimmt durch eine Höhenangabe in Metern bezogen auf Normalhöhennull (NHN), die von der Oberkante baulicher Anlagen eingehalten werden muss. Die jeweils überbaubare Grundstücksfläche wird durch zeichnerisch dargestellte vordere Baugrenzen und vorgegebene Bebauungstiefen festgelegt. Nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen gilt eine maximale Bebauungstiefe von 30 m, ermittelt ab der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. Ausnahmsweise darf die festgesetzte Bebauungstiefe durch Gebäude mit einer Oberkante ≤ 7 m um höchstens fünf Meter überschritten werden (Abs. 2). Nr. 3 der textlichen Festsetzungen begrenzt die Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude auf eine Wohnung je angefangene 175 qm und insgesamt auf maximal sechs Wohnungen. Nr. 4 der textlichen Festsetzungen bestimmt die zulässige Bauweise dahingehend, dass die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 20 m errichtet werden dürfen. Gebäude mit einer Oberkante von ≤ 7 m dürfen ausnahmsweise 25 m lang sein (Satz 3). 7 Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 26. September 2018 die Aufstellung der 4. Änderung. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 21. März 2019 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 25. März bis zum 29. April 2019 statt. Parallel dazu erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 10. September 2019, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Amtsblatt vom 19. September 2019. Danach lag der Planentwurf mit Begründung in der Zeit vom 27. September bis zum 4. November 2019 öffentlich aus. Parallel dazu fand die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 13. Dezember 2019 die 4. Änderung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 6. Februar 2020 im Amtsblatt vom 13. Februar 2020 bekannt gemacht. 8 Anlass für die 4. Änderung ist die geplante Errichtung mehrerer Mehrfamilienhäuser auf zwei unbebauten Grundstücken an der Straße T., mit denen die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans deutlich stärker ausgenutzt werden sollen, als dies mit der in der Umgebung vorhandenen Bebauung geschehen ist. Ziel der 4. Änderung sei die Steuerung einer angemessenen und siedlungsverträglichen Nachverdichtung des überwiegend bebauten Siedlungsbereichs. Neben der Schließung der im Plangebiet vorhandenen Baulücken sei auch mit der Ersetzung oder dem Umbau von vorhandenen Wohngebäuden zu rechnen. Es gelte, die unterschiedlichen Interessen der von der Planung Betroffenen auszugleichen. Dabei solle die vorhandene bauliche Dichte nicht als Höchstmaß für alle Grundstücke festgeschrieben werden, weil dies dem Grundsatz der Nachverdichtung und des schonenden Umgangs mit Grund und Boden sowie der Notwendigkeit, Wohnraum zu schaffen, widerspräche. Auch ein „Milieuschutz“ durch den Ausschluss von Mehrfamilienhäusern sei nicht vorgesehen. Im Plangebiet gebe es bereits zwei Mehrfamilienhäuser, nämlich eines auf dem Grundstück I.-straße 4 mit sechs Wohneinheiten und eines auf dem Grundstück P1.-straße 80 mit drei Wohneinheiten. Die Zahl der insgesamt im Plangebiet möglichen Wohneinheiten solle jedoch begrenzt werden, um insbesondere den planbedingten Straßenverkehr und seine negativen Folgen in Grenzen zu halten. 9 Der Antragsteller hat unter anderem mit Schreiben vom 4. November 2019 Einwendungen gegen die Planung erhoben. Ziel der 4. Änderung solle seiner Meinung nach die Erhaltung der gewachsenen städtebaulichen Strukturen sein. Die gegenwärtige Bebauung solle deshalb zum Maßstab für die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen genommen werden. Die Planung bewirke das Gegenteil. Insbesondere durch die geplanten Festsetzungen zur zulässigen Bebauungstiefe könnten nunmehr auch die rückwärtigen Gartenbereiche bebaut werden. Die geplanten Festsetzungen ließen mit maximal 240 Wohneinheiten das Vierfache des bisher Vorhandenen zu. Das Plangebiet sei für derart viele Wohneinheiten nicht geeignet. 10 Der Antragsteller hat am 13. Februar 2020 den Normenkontrollantrag gestellt und zugleich beantragt, die 4. Änderung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2020 im Verfahren 10 B 201/20.NE hat der Senat den Eilantrag abgelehnt. 11 Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: 12 Einige textliche Festsetzungen seien unbestimmt. Soweit diese an Gebäude mit einer Oberkante von ≤ 7 m anknüpften, fehle die Festlegung eines unteren Bezugspunktes für die Bestimmung der tatsächlichen Gebäudehöhe. 13 Die 4. Änderung beruhe auf Fehlern bei der Abwägung. Der Rat sei fälschlich davon ausgegangen, dass der Ursprungsbebauungsplan wirksam sei, und habe die durch dessen Festsetzungen ermöglichte Bebauungsdichte durch die 4. Änderung reduzieren wollen. Die Unwirksamkeit der zeichnerischen Festsetzung des Ursprungsbebauungsplans, wonach das zweite Geschoss als Dachgeschoss zu nutzen sei, führe aber zur Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans insgesamt. Zudem seien auch die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans zur zulässigen Höhe baulicher Anlagen unbestimmt, was ebenfalls seine Unwirksamkeit zur Folge habe. Ausgangspunkt für die mit der 4. Änderung verfolgte Planung hätte also eine Beurteilung der im künftigen Plangebiet gegebenen Bebauungsmöglichkeiten nach § 34 BauGB sein müssen. Davon ausgehend erweiterten die Festsetzungen der 4. Änderung die bisherigen Möglichkeiten zur baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet, statt sie einzuschränken. Dies gelte auch insoweit, als die 4. Änderung die Errichtung von Mehrfamilienhäusern zulasse, die sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten, welche durch eine Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt sei. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. „P. Straße Teil 1 M.“ der Stadt W. für unwirksam zu erklären. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Sie trägt im Wesentlichen vor: 19 Die textlichen Festsetzungen zur maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen seien hinreichend bestimmt. Der untere und der obere Bezugspunkt der Höhenangaben seien eindeutig festgelegt. Dies gelte insbesondere auch für die textlichen Festsetzungen, die an ein Gebäude mit einer Oberkante ≤ 7 m anknüpften. Unterer Bezugspunkt sei insoweit jeweils die Höhe der jeweiligen Erschließungsstraße, die durch Interpolation ihrer in dem Bebauungsplan festgesetzten Höhen zu ermitteln sei. Dies ergebe sich aus der Planbegründung, in der es heiße, dass die Gebäudehöhe auf rund 10 m „über Straßenniveau“ festgesetzt werde. Grundlage für die Höhe baulicher Anlagen sei also das Straßenniveau, das in eine maximale Gebäudehöhe über Normalhöhennull umgerechnet worden sei. In den textlichen Festsetzungen, die an Gebäude mit einer Höhe von ≤ 7 m anknüpften, sei lediglich von einer Umrechnung der zulässigen Gebäudehöhe auf Normalhöhennull abgesehen worden. Selbst wenn die in Rede stehenden textlichen Festsetzungen unwirksam sein sollten, führte dies nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. 20 Die 4. Änderung beruhe nicht deswegen auf einer fehlerhaften Abwägung, weil der Rat von der Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ausgegangen sei. Ziel der Planung sei es, die bauliche Dichte in dem gewachsenen Wohngebiet zu steuern und eine angemessene und siedlungsverträgliche Nachverdichtung zu ermöglichen. Diese Ziele seien nicht davon abhängig, ob der Ursprungsbebauungsplan wirksam oder unwirksam sei. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 10 B 201/20.NE und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Heft 1 bis 3) Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Der Vorsitzende entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats (§ 87a Abs. 2 VwGO). 24 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen bleibt der Antrag erfolglos. 25 Der Antrag ist zulässig. 26 Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. 27 Der Antrag ist teilweise begründet. 28 Die Nrn. 1.1 Abs. 1, 1.2 Abs. 3, 2.1 Abs. 2 und 4.0 Satz 3 der textlichen Festsetzungen, die für Gebäude mit einer Oberkante ≤ 7 m Ausnahmen von der jeweils festgesetzten maximal zulässigen Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Bebauungstiefe und Länge von Gebäuden zulassen, sind unwirksam. Sie sind unbestimmt, weil sie einen unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Gebäudehöhe nicht benennen und ein solcher auch nicht eindeutig bestimmbar ist. 29 Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. 30 Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punktes auf einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punktes nicht zu erwarten ist. Überdies kann unter dieser Maßgabe das Inbeziehungsetzen des jeweiligen Baugrundstücks zur faktischen Höhe einer zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche hinreichend bestimmt sein und dies auch dann, wenn die Höhenfestsetzung bei geneigter Verkehrsfläche auf eine mittlere Höhenlage abstellt. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2021 – 2 B 181/21 –, juris, Rn. 9, Urteile vom 24. Juni 2019 – 10 D 38/17.NE –, juris, Rn. 42, und vom 6. Oktober 2016 – 2 D 62/14.NE –, juris, Rn. 56 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. 32 Danach genügen die genannten Festsetzungen nicht dem Bestimmtheitsgebot, soweit sie an eine Gebäudehöhe von ≤ 7 m als Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen von der jeweils festgesetzten maximal zulässigen Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Bebauungstiefe und Länge der Gebäude anknüpfen, denn der untere Bezugspunkt dieser Höhenangabe ist weder bestimmt noch bestimmbar. 33 Die Antragsgegnerin meint, nach dem Willen des Rates sei der untere Bezugspunkt für die Bestimmung der Gebäudehöhe von ≤ 7 m die Höhe der Erschließungsstraße, die wiederum durch Interpolation der in dem Bebauungsplan festgesetzten Höhen der Erschließungsstraße zu ermitteln sei. Dies ergebe sich aus der Begründung der 4. Änderung, wo es heiße, dass die Begrenzung der Gebäudehöhe auf rund 10 m „über Straßenniveau“ festgesetzt werde. Grundlage für die Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen sei das Straßenniveau, das in eine Höhe über Normalhöhennull umgerechnet worden sei. Bei den in Rede stehenden Ausnahmeregelungen sei lediglich von einer Umrechnung in eine Höhe über Normalhöhennull abgesehen worden. 34 Die Bestimmbarkeit des unteren Bezugspunktes für die Ermittlung der Gebäudehöhe von ≤ 7 m ergibt sich hieraus jedoch nicht. Ausgehend davon, dass ein solcher Wille des Rates im Wortlaut der in Rede stehenden textlichen Festsetzungen selbst keinen Niederschlag gefunden hat, lässt auch die Begründung der 4. Änderung keinen hinreichend eindeutigen Schluss darauf zu, dass der Rat den unteren Bezugspunkt bei der Bestimmung der Gebäudehöhe von ≤ 7 m wie von der Antragsgegnerin vorgetragen verstanden wissen wollte. Der von der Antragsgegnerin herangezogene Teil der Planbegründung (siehe dort Seite 7 unten) bezieht sich auf die Festsetzung der in der Regel maximal zulässigen Gebäudehöhe, die in Metern über Normalhöhennull angegeben ist, wodurch eine Begrenzung der Gebäudehöhe auf rund 10 m über Straßenniveau erreicht werden solle. Als unterer Bezugspunkt für die in der Regel zulässige maximale Gebäudehöhe wurde also gerade nicht das „Straßenniveau“, das in seinen Verläufen zumindest geringe Höhenunterschiede aufweist, gewählt und in Meter über Normalhöhennull „umgerechnet“. Das Straßenniveau diente vielmehr lediglich als ungefähre Orientierung für die Bestimmung der maximalen Höhen in Metern über Normalhöhennull, dem unteren Bezugspunkt. 35 In dem Teil der Planbegründung, der sich zu den Ausnahmeregelungen verhält (siehe dort Seite 9), fehlt es an jeglicher Äußerung dazu, dass das „Straßenniveau“ zur Bestimmung der Gebäudehöhe von ≤ 7 m herangezogen werden sollte. Dies erscheint mit Blick auf die Intention des Rates bei der Schaffung der Ausnahmeregelungen auch keineswegs zwingend. Die Ausnahmeregelungen sollen denjenigen Bauherren zugutekommen, die auf eine dritte Wohnebene verzichten, weil gerade die Realisierung einer dritten Wohnebene von den Nachbarn häufig kritisch gesehen werde. Im Gegenzug für den Verzicht auf die dritte Wohnebene soll eine größere Ausnutzung der Grundstücksflächen zulässig sein. Ausgehend hiervon wäre es ebenso denkbar, als unteren Bezugspunkt für die Bestimmung der Gebäudehöhe von ≤ 7 m die natürliche Geländeoberfläche des jeweiligen Baugrundstücks oder das dort vor Baubeginn vorhandene Gelände, 36 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 2557/16 –, juris, Rn. 114, 37 heranzuziehen, zumal die Planurkunde auch insoweit Höhenangaben enthält. Eine Angabe in Metern über Normalhöhennull, wie sie für die in der Regel zulässige maximale Gebäudehöhe erfolgt ist (47,5 m beziehungsweise 47,0 m jeweils minus 3 m), wäre auch in Betracht gekommen. Die Planbegründung ist insoweit schlicht nicht aussagekräftig. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die in Rede stehenden Ausnahmeregelungen bei der Plananwendung dennoch als praktikabel erweisen werden, denn es lässt sich nicht feststellen, dass die denkbaren unteren Bezugspunkte für die Höhenangabe ≤ 7 m, auch wenn das Plangebiet vergleichsweise eben sein mag, derart geringfügig voneinander abweichen, dass sich diese Unterschiede – ungeachtet fehlender abstrakter Angaben zu den für eine Interpolation der festgesetzten Höhen der Erschließungsstraßen erforderlichen Ausgangswerten – praktisch nicht auswirken können. 38 Weitere beachtliche Fehler der 4. Änderung sind nicht ersichtlich. 39 Die 4. Änderung ist insbesondere in ihrer Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. 40 Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Erforderlich ist ein Bebauungsplan in diesem Zusammenhang nicht nur dann, wenn er dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demgegenüber solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Dies kann auch der Fall sein, wenn das objektiv Festgesetzte (bewusst) nicht das planerisch (eigentlich) Gewollte abbildet. Ebenso wenig erforderlich ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. 41 Vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 10, vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, juris, Rn. 9, und vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, juris, Rn. 33, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 – 4 BN 2.17 –, juris, Rn. 3, vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, juris, Rn. 4 f., und vom 14. August 1995 – 4 NB 21.95 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 – 2 D 14/13.NE –, vom 6. Juli 2012 – 10 D 47/10.NE –, juris, Rn. 43, und vom 25. Januar 2010 – 7 D 97/09.NE –, juris, Rn. 41. 42 Danach fehlt es der 4. Änderung nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption zugrunde. Die Planung dient der Steuerung der vom Gesetzgeber allgemein gewollten Nachverdichtung (§§ 1 Abs. 5 Satz 3, 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) des überwiegend bebauten Plangebiets zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum. Die Nachverdichtung soll dabei angemessen und siedlungsverträglich erfolgen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB), insbesondere auch mit dem Ziel, den Straßenverkehr mit seinen negativen Folgen im Plangebiet in Grenzen zu halten (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe c). Der Rat hat in den Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans keine hinreichend geeignete Grundlage für eine angemessene und siedlungsverträgliche Nachverdichtung gesehen und diese Erkenntnis zum Anlass für eine umfassende, räumlich beschränkte Änderung der Planung genommen, mit der er jedoch eine über das Bisherige hinausgehende bauliche Ausnutzung der Grundstücke nicht gänzlich verhindern wollte. Vor diesem Hintergrund entspricht die 4. Änderung unabhängig von der Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans dem Willen des Rates. Eine mögliche Fehlvorstellung des Rates über die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans wirkt sich also auf die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht aus. 43 Es besteht auch nicht deswegen ein Zusammenhang zwischen der Rechtmäßigkeit der 4. Änderung und der Rechtmäßigkeit des Ursprungsbebauungsplans, weil die 4. Änderung etwa eine unselbstständige Änderung wäre, für die im Fall der Unwirksamkeit des geänderten Ursprungsbebauungsplans eine taugliche Grundlage fehlte. Der Rat hat mit der 4. Änderung für einen Teilbereich des Ursprungsbebauungsplans das gesamte Regelwerk erneut als Satzung beschlossen und damit den Ursprungsbebauungsplan in diesem Teilbereich ersetzt. Die 4. Änderung schafft für sich genommen und unabhängig von dem Ursprungsbebauungsplan eine vollständige und eigenständige städtebauliche Ordnung für ihren Geltungsbereich, ohne dass dadurch die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans in seinen übrigen Teilen ihren Sinn oder ihre Legitimation verlieren würden. 44 Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 2557/16 –, juris, Rn. 86 ff. 45 Die 4. Änderung beruht auch nicht auf einem beachtlichen Fehler bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. 46 Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 47 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris, Rn. 30. 48 Hiervon ausgehend hat der Rat die Belange der von der Planung betroffenen Grundstückseigentümer fehlerfrei abgewogen. Er hat insbesondere auch das private Interesse von Grundstückseigentümern, die eine Beibehaltung des bisherigen Zustands wünschen und eine Nachverdichtung des gewachsenen Baugebiets durch eine größere bauliche Ausnutzung der Grundstücke wegen der damit verbundenen negativen Folgen ablehnen, erkannt und in die Abwägung eingestellt. Er hat jedoch das öffentliche Interesse an einer Nachverdichtung zur Schaffung von Wohnraum, auch in Form von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, höher gewichtet als das private Interesse an der Beibehaltung des status quo, wie er sich auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans in der Vergangenheit tatsächlich entwickelt hat. Der Rat hat in diesem Zusammenhang fehlerfrei zugrunde gelegt, dass ein Anspruch der Grundstückseigentümer auf eine planungsrechtliche Absicherung dieses status quo grundsätzlich nicht besteht. Den Interessen der Grundstückseigentümer, durch eine Umsetzung der zugelassenen Nachverdichtung auf benachbarten Grundstücken und deren Folgen nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden, hat der Rat Rechnung getragen. Insbesondere sollen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Zahl der maximal zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude und orientiert an der Grundstücksfläche, die ermöglichte Nachverdichtung in diesem Sinne steuern und nur moderate, zumutbare und verträgliche Veränderungen der gewachsenen Bebauungsstruktur ermöglichen. Eine Fehlgewichtung der oben beschriebenen und vom Rat berücksichtigten Belange der privaten Grundstückseigentümer, die eine Nachverdichtung weitgehend ablehnen, ist insoweit nicht zu erkennen. 49 Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob die Auffassung des Antragstellers, der Rat sei fehlerhaft von der Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ausgegangen, zutrifft. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass, sollte der Ursprungsbebauungsplan tatsächlich unwirksam sein, eine entsprechende Fehleinschätzung durch den Rat zugleich zu einer Fehlgewichtung der von ihm berücksichtigten Interessen der privaten Grundstückseigentümer geführt haben könnte. Der Rat hat nämlich mit der 4. Änderung für deren Geltungsbereich eine neue Gesamtregelung schaffen wollen, die ausgehend von der tatsächlich vorhandenen Bebauung eine angemessene Nachverdichtung ermöglichen soll, und sich dabei gerade nicht an den Bebauungsmöglichkeiten orientiert, die der Ursprungsbebauungsplan bisher eröffnet hat. 50 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Richtigkeit des Abwägungsergebnisses geäußert hat, hat der Senat solche Zweifel nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der Rat bei der gebotenen Abwägung den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen haben könnte, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner der konkret in die Abwägung eingestellten Belange außer Verhältnis steht. Dem öffentlichen Interesse an einer Nachverdichtung der in den Siedlungsbereichen der Gemeinden vorhandenen Bebauung zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, das der Rat auch für das Gebiet der Antragsgegnerin bejaht hat, kommt unter den bereits oben angesprochenen Aspekten ein erhebliches städtebauliches Gewicht zu, dass es auch hier im Ergebnis rechtfertigt, die privaten Interessen von Grundstückseigentümern an der vollständigen Beibehaltung des gewachsenen status quo hinsichtlich der Dichte der Bebauung und der baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet wie geschehen zurückzustellen. 51 Die nach dem Vorstehenden festgestellte Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nrn. 1.1 Abs. 1, 1.2 Abs. 3, 2.1 Abs. 2 und 4.0 Satz 3 berührt die Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen der 4. Änderung nicht. 52 Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit insgesamt, wenn die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Plangeber nach seinem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. 53 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 2013 – 4 BN 22.13 –, juris, Rn. 3, und vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5. 54 Dies ist hier der Fall. Die in Rede stehenden Festsetzungen enthalten lediglich Ausnahmen von der jeweils festgesetzten maximal zulässigen Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Bebauungstiefe und Länge von Gebäuden. In der Planbegründung heißt es hierzu einleitend, es werde grundsätzlich davon ausgegangen, dass die von den künftigen Bauherren gewünschten Wohnflächen auf bis zu drei Wohnebenen in der Höhe verteilt würden. Es sollten aber Ausnahmen von den Festsetzungen zur maximal zulässigen Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Bebauungstiefe und Länge von Gebäuden für diejenigen Bauherren ermöglicht werden, die auf eine dritte Ebene verzichteten. Vor diesem Hintergrund lässt sich feststellen, dass die 4. Änderung ohne die besagten Ausnahmeregelungen eine sinnvolle städtebauliche Ordnung des Plangebiets auch insoweit bewirkt, als sie neben den übrigen Festsetzungen auch Festsetzungen zur maximal zulässigen Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Bebauungstiefe und Länge von Gebäuden für den Regelfall trifft, die nach dem Wegfall der hierzu jeweils festgesetzten Ausnahmen uneingeschränkt anwendbar bleiben. Soweit es in einem zweiten Schritt darum geht, zu ermitteln, ob der Rat im Zweifel einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Umfangs beschlossen hätte, lässt sich ein solcher Wille in erster Linie aus den Zielen herleiten, die er sowohl mit den verbleibenden als auch mit den weggefallenen Festsetzungen verfolgen wollte. Hier ist es so, dass mit einer Umsetzung der für den Regelfall getroffenen Festsetzungen zur maximal zulässigen Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Bebauungstiefe und Länge von Gebäuden auf allen Grundstücken im Geltungsbereich der 4. Änderung die vom Rat quasi als Kernanliegen beabsichtigte nachbar- und gebietsverträgliche Nachverdichtung zur Schaffung von Wohnraum stattfinden kann. Dass die den künftigen Bauherren mit den fehlerhaften Festsetzungen daneben eingeräumte Wahlmöglichkeit zur baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke diesem Kernanliegen nachgeordnet sein sollte, zeigt sich schon daran, dass der Rat sie in die Form von Ausnahmeregelungen gekleidet hat. Für den Senat ist aus den Aufstellungsvorgängen nicht ersichtlich, dass der Rat gerade die mit den Ausnahmeregelungen ermöglichten Bebauungsmöglichkeiten als unverzichtbar angesehen hat, um das Verhältnis der Grundstücksnachbarn im Fall einer von der bisherigen baulichen Entwicklung des Plangebiets abweichenden stärken baulichen Ausnutzung eines Grundstück verträglich zu gestalten. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Rat die besagten Festsetzungen für den Regelfall und die Festsetzungen der jeweils zugehörigen Ausnahmen als ein nicht voneinander trennbares Regelungspaket verstanden wissen wollte. Dies alles lässt den Schluss zu, dass der Rat im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandeten Festsetzungen beschlossen hätte. Dass er die Ausnahmeregelungen selbstverständlich gewollt hat und ihm eine Behebung der Fehler, hätte er sie erkannt, leicht möglich gewesen wäre, ist für die nachträgliche tatsächliche Beurteilung seines hypothetischen Willens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch den Senat unter dem Gesichtspunkt der Planerhaltung nicht ausschlaggebend. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 56 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 57 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.