Urteil
10 D 207/20.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0923.10D207.20NE.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller zu 1. und der Antragsteller zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller zu 1. und der Antragsteller zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans „P1.“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: 5. Änderung). Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung O1., Flur 14, Flurstück 179 (S.-straße 15). Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung O2., Flur 15, Flurstück 83 (S1.-straße 20). Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Die 5. Änderung überplant einen Teilbereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „P2.“ in der insoweit maßgeblichen Fassung der 1. Änderung (im Folgenden: Ursprungsbebauungsplan). Das circa 0,4 ha große Plangebiet der 5. Änderung liegt nahe des Ortsteilzentrums O3. in circa 100 m Entfernung zum östlichen Ortskern an der S2.‑straße auf der Höhe des Zugangs zu der Grünanlage M. Es umfasst neben den eingeschlossenen Straßenflächen der S3.-straße und der H.-straße im Wesentlichen die unbebauten früheren Flurstücke 87 und 86, die zu dem Flurstück 669 zusammengelegt worden sind, sowie die bebauten Flurstücke 541 (S4.-straße 25) und 599 (C.‑Straße 11) und die am südöstlichen Rand gelegenen unbebauten Flurstücke 597 und 598. In der Umgebung des Plangebiets gibt es Wohnbebauung in Form von Einzel- und Doppelhäusern. Nördlich liegt jenseits der S5.-straße die Grünanlage M1. Das Gelände innerhalb des Plangebiets steigt von Norden nach Süden und von Nordosten nach Südwesten jeweils um mehrere Meter teilweise unregelmäßig an. Das Straßenniveau der S6.-straße liegt im Bereich der nordöstlichen Ecke des Flurstücks 669 bei 50,16 m üNN und das der H1.-straße im Bereich der südwestlichen Ecke des Flurstücks 541 (S7.-straße 25) bei 54,56 m üNN. Die südöstlichen Ecken des Flurstücks 669 liegen an der Grenze des Grundstücks C1.-Straße 18 bei 56,20 m üNN und weiter südlich, an der Grenze zum Flurstück 598, bei 57,27 m üNN. Der Ursprungsbebauungsplan setzte das vormalige Flurstück 86 als Allgemeines und das frühere Flurstück 87 als Reines Wohngebiet fest. Zwischen beiden Flurstücken und auf dem Flurstück 597 sah er eine Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußweg“ vor. Die überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich des Plangebiets der 5. Änderung bestimmte er durch Baugrenzen, die für eine Bebauung auf dem ehemaligen Flurstück 87 und auf den heutigen Flurstücken 541 und 599 sehr große Spielräume vorsahen. Das Plangebiet der 5. Änderung liegt mit Ausnahme des ehemaligen Flurstücks 86 im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung „P3." (im Folgenden: Gestaltungssatzung). § 2 der Gestaltungssatzung trifft Regelungen zur jeweils zulässigen Wandhöhe von Gebäuden. Nach Absatz 1 soll die Wandhöhe an den Traufseiten von Gebäuden, gemessen zwischen der Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens und dem Schnittpunkt der Unterkante der Dachsparren mit der Innenkante des Außenmauerwerks, maximal 3,75 m betragen. Werden Teile der Fassade auf maximal 50 % ihrer Frontbreite in der Tiefe versetzt, kann gemäß Absatz 2 die festgesetzte Wandhöhe um maximal 1,60 m überschritten werden. § 3 der Gestaltungssatzung begrenzt die Firsthöhe, gemessen zwischen der Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens und dem obersten Dachabschluss, auf 9,75 m. § 4 der Gestaltungssatzung bestimmt in Satz 1, dass nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mindestens 35° zulässig sind. Garagen und sonstige Nebengebäude sind von dieser Vorgabe ausgenommen (§ 4 Satz 2). Im Regionalplan ist das Plangebiet der 5. Änderung als Allgemeiner Siedlungsbereich und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Die 5. Änderung setzt die Flurstücke 669, 541 sowie 597 und 598 als WA 1 mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 jeweils als Höchstmaß fest. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf maximal zwei begrenzt. Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser. Die vordere Baugrenze verläuft auf dem Flurstück 669 in einem Abstand von 4,0 m zur S8.-straße. Der Abstand verkürzt sich im Bereich des Flurstücks 541 auf 3,0 m zur S9.-straße beziehungsweise zur H2.-straße. Die parallel verlaufende hintere Baugrenze hat einen Abstand von 17 m zur vorderen Baugrenze. In dem WA 1 dürfen nach Nr. I. 1.1 Absatz 1 der textlichen Festsetzungen Gebäude eine Gesamthöhe von 9,75 m und eine Erdgeschossrohfußbodenhöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Als oberer Bezugspunkt für die Bestimmung der Gebäudehöhe ist in Absatz 2 jeweils der oberste Dachabschluss (Dachfirst bei geneigten Dächern, Attika bei Flachdächern) festgelegt. Nach Absatz 3 soll unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Gebäudehöhe und oberer Bezugspunkt für die Bestimmung der Erdgeschossrohfußbodenhöhe die Oberkante des jeweiligen Erdgeschossrohfußbodens sein. Als unteren Bezugspunkt für die Bestimmung der Erdgeschossrohfußbodenhöhe sieht die Festsetzung in Absatz 4 jeweils die gemittelte Höhe der Straßenbegrenzungslinien der vorhandenen H3.-straße beziehungsweise S10.-straße zwischen den Schnittpunkten der Verlängerung der Seitenwände des jeweiligen Gebäudes mit der Straßenbegrenzungslinie vor. Das Flurstück 599 setzt die 5. Änderung als WA 2 fest und trifft dafür auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Nach Nr. III. 1. der textlichen Festsetzungen verlieren mit dem Inkrafttreten der 5. Änderung die bisher für das Plangebiet geltenden Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans und seiner 1. Änderung ihre Gültigkeit und wird die Gestaltungssatzung aufgehoben. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 26. Juni 2018 das Verfahren zur Aufstellung der 5. Änderung einzuleiten. Der Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss beschloss in seiner Sitzung am 2. September 2019, die 5. Änderung aufzustellen und den Planentwurf mit der Begründung in der Zeit vom 30. September 2019 bis einschließlich 15. November 2019 öffentlich auszulegen. Die Beschlüsse wurden im Amtsblatt des Kreises W. vom 19. September 2019 öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, abgesehen werde. Parallel dazu fand die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 23. Juni 2020 die 5. Änderung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 4. August 2020 im Amtsblatt des Kreises W1. vom 20. August 2020 bekannt gemacht. In der Begründung der 5. Änderung heißt es unter anderem: Mit den unbebauten Flurstücken 86 und 87 biete sich ein erhebliches Potential zur baulichen Nachverdichtung. Eine ergänzende Wohnbebauung mit bedarfsgerechten Wohnformen entlang der S11.‑straße in der durch Einzelhäuser geprägten Umgebung könne zur Deckung des großen Wohnraumbedarfs beitragen, der durch die Untersuchungen zum demografischen Wandel und durch den Masterplan Wohnen aufgezeigt worden sei. Danach fehle es in O4. auch an einem ausreichenden Wohnraumangebot für ältere Menschen, für die barrierefreie oder barrierearme kleinere, zentral gelegene Wohnungen geeignet seien. Insbesondere innerhalb der verdichteten innerörtlichen Lagen eigneten sich Baulücken für die Schaffung von kleineren Wohnungen. Die 5. Änderung sei in diesem Kontext eine idealtypische Maßnahme zur Innenentwicklung. Sie solle zwar als Angebotsbebauungsplan aufgestellt werden, doch gebe es bereits Planungen der Eigentümer der Flurstücke 86 und 87 für deren Bebauung. Geplant sei auf beiden Flurstücken jeweils ein zweigeschossiges Mehrgenerationenhaus als Teil eines Doppelhauses unter Verwendung modularer Holzbauteile mit 12 bis 16 Wohneinheiten, Keller- und Staffelgeschoss sowie Flachdach. Die Gebäude sollten zurückgesetzt von der S12.-straße mit seitlichem Grenzabstand zu den Nachbargrundstücken gebaut werden. Das westliche Gebäude sei gegenüber dem östlichen mit einem leichten Versatz nach Süden geplant, so dass die künftige Bebauung den gekrümmten Verlauf der S13.-straße aufnehme. Für den ruhenden Verkehr seien unter Ausnutzung des von der Straße aus ansteigenden Geländes Kellergaragen mit vorgelagerten Stellplätzen auf den jeweiligen Zufahrten vorgesehen. Auf der Grundlage der Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche und zu den öffentlichen Verkehrsflächen lasse sich diese Bebauung nicht verwirklichen. Die Planung werde zum Anlass genommen, die S14.-straße als öffentliche Straßenverkehrsfläche zu sichern. Angrenzende Bereiche des Ursprungsbebauungsplans würden klarstellend in das Plangebiet der 5. Änderung einbezogen. Die Gestaltungsvorschriften der Gestaltungsatzung hätten den damaligen Bebauungstrends entsprochen. Bereits seit einigen Jahren würden Festsetzungen, die den Regelungen der Gestaltungssatzung entsprächen, nicht mehr in Bebauungspläne aufgenommen. Inzwischen seien Wohnhäuer mit Pult- oder Flachdach der aktuelle Standard. Diesen Bauformen solle auch mit der 5. Änderung Rechnung getragen werden. Eine variantenreichere, weniger uniforme Bebauung innerhalb der Ortslagen werde unterstützt. Eine entsprechend vielfältige Bebauung gebe es bereits weiter östlich auf beiden Seiten der S15.-straße. Die Gestaltungssatzung sei bereits für die Geltungsbereiche der 3. und 4. Änderung des Ursprungsbebauungsplans aufgehoben worden. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ließen einen obersten Dachabschluss in einer Höhe von maximal 12,25 m über dem Niveau der S16.-straße zu. Damit würde die vorhandene Bebauung entlang der S17.-straße um circa 2,0 m überragt. Dies sei, auch weil das Gelände nach Süden beziehungsweise im Straßenverlauf in Richtung der H4.-straße ansteige, vertretbar. Zugleich ließe sich mit der Errichtung eines modernen Neubaus gegenüber dem Zugang zu der Grünanlage M2. ein städtebaulicher Akzent setzen. Die Festsetzungen zur Bauweise orientierten sich an der vorhandenen Bebauung in der Umgebung. Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche ließen genügend Spielraum für die Sicherung der vorhandenen Gebäude und die Verwirklichung der geplanten Bebauung. Zugleich sorgten sie dafür, dass die rückwärtigen Grundstücksbereiche im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung von Bebauung freigehalten würden. Die ursprünglich vorgesehene Fußwegeverbindung zwischen der S18.-straße und der C2.-Straße sei nicht realisiert worden. Mit dem Ausbau der H5.-straße beziehungsweise der S19.-straße und deren Ergänzung durch einen separaten Gehweg auf der Südseite der S20.-straße im Bereich der Flurstücke 86 und 87 entfalle die Notwendigkeit für eine solche fußläufige Verbindung. Die „Interessengemeinschaft der Anwohner der S21.-straße, H6.-straße, T. und C3.‑Straße in O5.“, zu denen sich die Antragsteller zählen, hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 Einwendungen gegen die Planung erhoben. Die beabsichtige Bebauung mit zwei Mehrfamilienhäusern, die die 5. Änderung planungsrechtlich ermöglichen solle, sei in dem Wohngebiet, in dem bisher nur Ein- und Zweifamilienhäuser mit Satteldächern errichtet worden seien, zu mächtig und zu hoch. Insbesondere das viel kleinere Wohnhaus auf dem Grundstück S22.-straße 20 werde bei der Umsetzung der Planung vollständig verschattet. Die Planung berücksichtige nicht, dass die S23.-straße im maßgeblichen Bereich ein Gefälle nach Nordosten aufweise, sodass die geplante Bebauung von dem niedrigsten Punkt der Straße aus nochmals größer und wuchtiger erscheinen werde. Auch dass die unbebauten Grundstücke in Richtung C4.-Straße anstiegen, sei nicht berücksichtigt worden. Ihre geplante Bebauung werde daher, anders als in der Planbegründung angegeben, deutlich höher sein als die umliegenden bestehenden Gebäude. Den Bewohnern der in der Nachbarschaft der künftigen Mehrfamilienhäuser vorhandenen Häuser werde die Privatsphäre genommen und der soziale Friede werde insgesamt gestört. Für jede Wohnung in den Mehrfamilienhäusern sei lediglich ein Stellplatz beziehungsweise Garagenplatz vorgesehen. Tatsächlich sei in einer ländlichen Region wie O6. mit mindestens 1,5 bis 2 Fahrzeugen pro Haushalt zu rechnen. Die Umsetzung der Planung werde daher erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen und Lärmbelästigungen für alle Nachbarn zur Folge haben. Die Antragsteller haben am 7. Oktober 2020 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Bei der 5. Änderung handele es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung. Sie habe Fehler sowohl im Abwägungsvorgang als auch im Abwägungsergebnis. Der Rat habe die Belange der Eigentümer der bereits bebauten Grundstücke im Plangebiet und in dessen unmittelbarer Umgebung nicht mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt, sondern ergebnisorientiert das konkret beabsichtigte Vorhaben verteidigt und damit einseitig nur die Interessen der Eigentümer des Flurstücks 669, die die 5. Änderung zu ihren Gunsten beantragt hätten, berücksichtigt. Die 5. Änderung ermögliche eine Bebauung dieses Flurstücks, die weit massiver sei als die vorhandene Bebauung im Bereich des Ursprungsbebauungsplans und auch darüber hinaus. Von einer maßvollen baulichen Nachverdichtung im Plangebiet könne keine Rede sein. Die auf der Grundlage der Festsetzungen der 5. Änderung zulässige Bebauung werde die vorhandene benachbarte Bebauung vielmehr erdrücken. Die Anhebung der maximal zulässigen Erdgeschossrohfußbodenhöhe führe im Zusammenspiel mit den Festsetzungen zur maximalen Gebäudehöhe und mit dem Wegfall von Vorgaben zur Dachform und zur Dachneigung angesichts der topografischen Verhältnisse im Plangebiet dazu, dass aus Sicht der H.-straße und der S.-straße das Kellergeschoss der künftigen Gebäude auf dem Flurstück 669 als Erdgeschoss erscheine und somit faktisch eine viergeschossige Bebauung zugelassen werde. Im Plangebiet und in dessen Umgebung gebe es dagegen lediglich eineinhalbgeschossige Wohngebäude mit Satteldächern. Das Zusammenwirken der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der topografischen Besonderheiten im Plangebiet habe der Rat nicht hinreichend gewürdigt. Das Ergebnis der Abwägung sei ebenfalls fehlerhaft, weil der Ausgleich der berührten Belange in einer Weise vorgenommen worden sei, der zu der objektiven Gewichtigkeit der privaten Belange der Eigentümer der vorhandenen Bebauung im Plangebiet und in dessen Umgebung außer Verhältnis stehe. Das Ziel des Masterplans Wohnen, die Schaffung kleiner Wohnungen zu ermöglichen, hätte auch anderweitig realisiert werden können. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung sei verletzt. Die Antragsteller beantragen, die 5. Änderung des Bebauungsplans „P.“ der Gemeinde O. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Sie habe die Belange der Eigentümer der im Plangebiet und in dessen Umgebung gelegenen Grundstücke fehlerfrei abgewogen. Mit der im Plangebiet ermöglichten baulichen Nachverdichtung würden die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt und die Erhaltung und die Fortentwicklung der Ortsteile gefördert. Eine Innenentwicklung sei planungsrechtlich gewünscht. Da die Gestaltungssatzung auch bisher in dem östlich an das Plangebiet angrenzenden Bereich der S.-straße keine Höhenbegrenzung vorgegeben habe, habe der Rat das Interesse der Eigentümer der bereits bebauten Grundstücke, die maximale Gebäudehöhe niedriger festzusetzen, zurückgestellt. Im Übrigen sei ausschlaggebend gewesen, dass das hinter der Planung stehende städtebauliche Konzept die Errichtung von Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage vorsehe. Tiefgaragen dienten der Mobilität der Bevölkerung und führten im Vergleich zu oberirdischen Stellplätzen zu weniger Flächenversiegelung. Aufgrund der topografischen Verhältnisse im Plangebiet sei die maximale Erdgeschossrohfußbodenhöhe über dem mittleren Straßenniveau festgesetzt worden, damit Rampen für Tiefgaragen angelegt werden könnten. Der Höhenunterschied zwischen der Straßenbegrenzungslinie und dem hinteren Bereich des Flurstücks 669 betrage mehrere Meter. Die Festsetzungen zur Erdgeschossrohfußbodenhöhe ermöglichten dort einen ebenerdigen Austritt vom Erdgeschoss in den hinteren Grundstücksbereich. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung des Wohngebäudes des Antragstellers zu 2. sei mit Blick auf bauordnungsrechtliche Vorschriften, die ein auf der Grundlage der 5. Änderung verwirklichtes Vorhaben einhalten müsse, nicht zu erwarten. Der Vorwurf der Antragsteller, der Rat habe keine „Gesamtbewertung der Festsetzungen“ der 5. Änderung vorgenommen, sei unberechtigt. Der Rat habe insbesondere auch die Auswirkungen fehlender Vorgaben für die Dachform und für die Dachneigung betrachtet. Soweit die Antragsteller eine Nichtbeachtung des Gebots der Konfliktbewältigung geltend machten, ergäben sich hieraus keine Anforderungen, die über das Abwägungsgebot hinausgingen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Heft 1 bis 11) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das subjektive Recht des Antragstellers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, das heißt auf ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse, berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass der Plangeber ihn bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, tatsächliche eine Rechtsverletzung aber offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 – 4 BN 13.13 –, juris, Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 – 4 BN 19.12 –, juris, Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon berufen sich der Antragsteller zur Begründung ihrer Antragsbefugnis erfolgreich auf eine mögliche Verletzung in subjektiven Rechten wegen der von ihnen befürchteten Auswirkungen der Planung auf ihre zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke, die unmittelbar beziehungsweise nur durch die S.-straße getrennt an das im Plangebiet gelegene unbebaute Flurstück 669 angrenzen. Sie machen geltend, der Rat habe ihr Interesse daran, von den negativen Auswirkungen einer durch die 5. Änderung ermöglichten und konkret geplanten Bebauung dieses Flurstücks auf ihre Grundstücke nicht fehlerfrei abgewogen. Die vorgesehene Bebauung, deren Dimensionen über die der bereits vorhandenen Bebauung deutlich hinausgingen, sei zu Lasten ihrer Grundstücke rücksichtslos. Der Rat habe seine Abwägungsentscheidung einseitig an den Interessen der Eigentümer des Flurstücks 669 ausgerichtet, die es mit zwei Mehrfamilienhäusern bebauen wollten, für die es im Plangebiet und der näheren Umgebung keinerlei Vorbild gebe. Ihr gegenteiliges Interesse, von den negativen Auswirkungen einer solchen Bebauung, nämlich einer Verschlechterung der Belichtung, Besonnung, Belüftung ihrer Grundstücke und der Möglichkeit, von den neuen Gebäuden aus ungehindert auf ihre Grundstücke und in ihre Wohnhäuser blicken zu können, verschont zu bleiben, sei in der konkreten Situation mehr als nur geringfügig schützenswert. Eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf eine fehlerfreie Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der Abwägung erscheint danach zumindest als möglich. Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan ist wirksam. Er ist nach seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Diese städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird selbstverständlich auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Werden für bestimmte Bereiche konkrete Bauwünsche verlautbart, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, ob die jeweilige Planung konkret darauf ausgerichtet ist, die fraglichen Flächen in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bebauungspläne, denen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt und/oder die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist etwa auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 10, vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, juris, Rn. 9, und vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, juris, Rn. 33, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 – 4 BN 2.17 –, juris, Rn. 3, vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, juris, Rn. 4 f., und vom 14. August 1995 – 4 NB 21.95 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 – 2 D 14/13.NE –, vom 6. Juli 2012 – 10 D 47/10.NE –, juris, Rn. 43, und vom 25. Januar 2010 – 7 D 97/09.NE –, juris, Rn. 41. Danach bestehen an der städtebaulichen Erforderlichkeit der 5. Änderung keine Zweifel. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung insbesondere eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Der Rat will mit der 5. Änderung den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragen (§ 1 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und hat dabei im Blick, dass die Verdichtung des Siedlungsraums Vorrang haben soll vor einer Inanspruchnahme bisher unbesiedelter Außenbereichsflächen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Es geht ihm ersichtlich nicht darum, private Interessen, namentlich die der Eigentümer des Flurstücks 669, zu befriedigen. Vielmehr macht er sich, wie es häufig der Fall ist, wenn ein privater Investor wünscht beziehungsweise dazu bereit ist, eine bestimmte planungsrelevante Bebauung zu verwirklichen, die jeweiligen privaten Interessen zu Nutze, um seine städtebaulichen Zielvorstellungen umzusetzen. Der Bebauungsplan beruht nicht auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris, Rn. 30. Hiervon ausgehend hat der Rat die Belange der von der Planung betroffenen Eigentümer von Grundstücken innerhalb und in der unmittelbaren Nähe des Plangebiets fehlerfrei abgewogen. Er hat insbesondere auch die privaten Interessen jener Grundstückseigentümer, die eine Nachverdichtung im Bereich des Plangebiets durch eine größere bauliche Ausnutzung der Grundstücke wegen der damit verbundenen negativen Folgen ablehnen, erkannt und in die Abwägung eingestellt. Er hat jedoch das öffentliche Interesse an einer Nachverdichtung zur Schaffung von Wohnraum in Form von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern höher gewichtet als das private Interesse an der Beibehaltung des status quo, wie er sich auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans sowie der Gestaltungssatzung tatsächlich entwickelt hat. Der Rat hat insbesondere die topografischen Verhältnisse im Plangebiet und in seiner Umgebung in den Blick genommen und erkannt, dass es die Festsetzungen der 5. Änderung zur Höhe des Erdgeschossrohfußbodens zusammen mit den hieran anknüpfenden Festsetzungen zur maximal zulässigen Gebäudehöhe zulassen, auch auf dem Flurstück 669 Gebäude bis zu einer Höhe von 12,25 m über der gemittelten Höhe der S.-straße zu errichten, die die vorhandene Bebauung auf dem östlichen Nachbargrundstück um etwas mehr als 2 m überragen. Dass die gegenüber dem früheren Zustand stärkere bauliche Ausnutzung des Flurstücks 669 das Interesse der Eigentümer der benachbarten Grundstücke an der Erhaltung ihrer Privatsphäre berührt, weil von den neuen Gebäuden auf dem Flurstück aus gegebenenfalls auf ihre Grundstücke und in ihre Wohnhäuser geblickt werden kann, hat der Rat erkannt. Die sich daraus möglicherweise ergebenden Beeinträchtigungen der Bewohner der Nachbargrundstücke hat er jedoch unter Verweis auf die topografischen Verhältnisse im Plangebiet, die Ausrichtung der Außenwohnbereiche der benachbarten Wohngebäude und die Abschirmungen durch den bereits vorhandenen Bewuchs als vergleichsweise gering eingestuft. Das ist nicht zu beanstanden. Der Rat hat zudem erwogen, die für das Flurstück 669 in einem Abstand von 4 m zur Straßenbegrenzungslinie der S.-straße festgesetzte nördliche Baugrenze weiter nach Norden zu verschieben, hat sich aber letztlich aus städtebaulichen Gründen, nämlich um die Errichtung von Kellergaragen mit vorgelagerten Stellplätzen und größere Auswohnbereiche im rückwärtigen Grundstücksbereich zu ermöglichen, dagegen entschieden. Der Rat hat zudem insbesondere gesehen, dass es bei einer Verwirklichung der auf dem Flurstück 669 geplanten Bebauung zu einer zusätzlichen Verschattung des Wohnhauses auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. kommen wird. Mit Blick auf die Stellung des vorhandenen und der geplanten Häuser zueinander hat er die planbedingte zusätzliche Verschattung jedoch für zumutbar gehalten. Eine Fehlgewichtung der Interessen des Antragstellers zu 2. im Rahmen der Abwägung ergibt sich daraus nicht. Die geplante Bebauung würde südlich des auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. stehenden Hauses verwirklicht. Ihr Schatten würde vornehmlich nur die Belichtung der straßenseitige Fassade dieses Hauses beeinträchtigen und dies nur dann, wenn die Sonne niedrig steht. Dass in zusammenhängend bebauten Gebieten ein straßennah errichtetes Gebäude die Belichtung der Fassade eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehenden Gebäudes, je nachdem zu welcher Himmelsrichtung diese Fassade ausgerichtet ist, mehr oder weniger beeinflusst, ist regelmäßig der Fall, und lässt sich, zumal bei – wie hier – schmalen Straßen im Interesse einer städtebaulichen Ordnung kaum verhindern. Wollte man dem Eigentümer eines historischen, kleindimensionierten Gebäudes gleichwohl über den Aspekt gegenseitiger Rücksichtnahme hinaus ein schutzwürdiges Interesse zuerkennen, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite nur ein vergleichbar kleindimensioniertes Gebäude gebaut wird, wäre im fraglichen Bereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung zumindest wesentlich erschwert. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls keine Fehlgewichtung der zu berücksichtigenden Interessen, wenn der Rat hier das mit der 5. Änderung verfolgte städtebauliche Interesse, die Schaffung von Wohnraum im Wege der Nachverdichtung zu ermöglichen, gegenüber dem Interesse des Antragstellers zu 2. durch eine zukünftige Bebauung im Plangebiet auch hinsichtlich der Belichtung seines Grundstücks möglichst wenig beeinträchtigt zu werden, höher gewichtet hat. Dies gilt auch, soweit der Rat von einer Staffelung der maximal zulässigen Gebäudehöhen auf dem Flurstück 669 mit der Begründung abgesehen hat, dass eine solche Staffelung gerade für das Grundstück des Antragstellers zu 2. kaum Vorteile bringen würde, während die vorgesehene einheitliche Gebäudehöhe den Vorteil hätte, dass sie städtebaulich harmonischer wäre. Soweit der Rat davon ausgegangen ist, dass im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren abschließend geklärt werden könne, wie die Bebauung auf dem Flurstück 669 im Einzelnen ausgestaltet sein müsse, um dem Gebot der Rücksichtnahme zu genügen, liegt hierin kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Die mit der 5. Änderung grundsätzlich aufgeworfenen Konflikte hat der Rat durch die getroffenen Festsetzungen gelöst. Dass diese eine sachgerechte Lösung von Detailfragen, die sich in einem Baugenehmigungsverfahren stellen könnten, nicht ermöglichen würden, ist nicht ersichtlich. Ausgehend von dem Vorstehenden ist auch der von den Antragstellern behauptete Mangel im Abwägungsergebnis nicht gegeben. Den von dem Rat fehlerfrei gewichteten Interessen der Eigentümer der bebauten Grundstücke im Plangebiet und der benachbarten Grundstücke an der Beibehaltung des im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Situation gegebenen status quo steht das gewichtige städtebauliche Interesse gegenüber, zusätzlichen Wohnraum insbesondere für ältere Menschen zu schaffen, indem flächenschonend die Errichtung von Mehrfamilienhäusern ermöglicht wird. Der Schluss des Rates, mit den Festsetzungen der 5. Änderung werde mit Blick auf die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele keine übermäßige Verdichtung zum Nachteil der Eigentümer insbesondere der benachbarten Grundstücke zugelassen, ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.