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Beschluss

1 B 103/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hindert die Feststellung der Verwirkung prozessualer Rechte nicht; Verwirkung kann unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eintreten. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist erforderlich, dass die Frage im Revisionsverfahren klärungsbedürftig ist und sich nicht mit den üblichen Auslegungsmitteln unter Heranziehung bestehender Rechtsprechung beantworten lässt. • Eine Divergenzrüge rechtfertigt Revision nur, wenn ein konkret gegenübergestellter, die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird; bloße Rügen fehlerhafter Anwendung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Verwirkung prozessualer Rechte unabhängig von Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts; Zulassungsgründe verneint • Die bloße Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hindert die Feststellung der Verwirkung prozessualer Rechte nicht; Verwirkung kann unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eintreten. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist erforderlich, dass die Frage im Revisionsverfahren klärungsbedürftig ist und sich nicht mit den üblichen Auslegungsmitteln unter Heranziehung bestehender Rechtsprechung beantworten lässt. • Eine Divergenzrüge rechtfertigt Revision nur, wenn ein konkret gegenübergestellter, die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird; bloße Rügen fehlerhafter Anwendung genügen nicht. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil, in dem das Berufungsgericht die Klage aufgrund verwirkt geltender Widerspruchs- und Klagebefugnis abgewiesen hat. Sie rügt, dass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz zu Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich sei. Kernfrage ist, ob die Annahme der Treuwidrigkeit und damit Verwirkung eines Rechtsmittels dadurch ausgeschlossen ist, dass der angefochtene Verwaltungsakt selbst rechtswidrig ist. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf die Voraussetzungen der Verwirkung, insbesondere auf das Zeitmoment und besondere Umstände wie eine zuvor getroffene Ratenzahlungsvereinbarung. Die Beschwerdeführerin berief sich auf ältere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach zusätzlich zu Zeitablauf und Umständen die Einrichtung des Verpflichteten auf seine Lage zu prüfen sei. Die Beschwerde rügt auch eine angebliche Abweichung von einschlägigen Rechtssätzen zur Verwirkung. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegt nicht vor; eine Frage hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie abstrakt-revisionsrechtlich klärungsbedürftig ist und nicht bereits durch Gesetzeswortlaut oder bestehende Rechtsprechung beantwortet werden kann. • Verwirkung (als Ausfluss von Treu und Glauben) führt dazu, dass ein prozessuales Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Geltendmachungsmöglichkeit längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten; dies gilt unabhängig davon, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. • Das Berufungsgericht hat auf den Gesichtspunkt des Rechtsfriedens abgestellt und die Ratenzahlungsvereinbarung als Vertrauensgrundlage gewürdigt; damit hat es die Verwirkung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung einzelfallbezogen geprüft. • Zur Divergenz (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO) ist auszuführen, dass eine zulässige Divergenzbenennung einen konkret gegenübergestellten abstrakten Rechtssatz verlangt; die Beschwerde benennt keinen solchen abweichenden Entscheidungssatz, sondern rügt allenfalls die Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes. • Folglich besteht weder revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf noch ist eine divergente Rechtsauffassung hinreichend dargetan; die Beschwerde bleibt unbegründet. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Zulassung der Revision wurde nicht erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht verneint sowohl die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage als auch das Vorliegen einer zulässigen Divergenz. Entscheidend ist, dass Verwirkung prozessualer Befugnisse auch dann eintreten kann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Verwirkung die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit ausschließt. Das Berufungsgericht hat die einschlägigen Voraussetzungen der Verwirkung einzelfallbezogen unter Würdigung des Zeitmoments, besonderer Umstände und des Rechtsfriedens geprüft und zutreffend angewandt. Die Beschwerde rechtfertigt keine Revision.