Beschluss
1 A 3727/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0311.1A3727.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwa entstandener Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 46.205,32 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. 4 Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 5 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage, mit der sich der Kläger gegen die Ernennung des Beigeladenen zum Leitenden Polizeidirektor und dessen Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 wendet, als bereits unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Zwar stehe der Grundsatz der Ämterstabilität der Statthaftigkeit der Klage hier ausnahmsweise nicht entgegen. Die Beklagte habe nämlich für die Vergabe des fraglichen Statusamtes kein Auswahlverfahren durchgeführt und daher dem in ein solches Verfahren einzubeziehenden Kläger auch keine Konkurrentenmitteilung erteilt, so dass dieser seinen Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung nicht habe gerichtlich geltend machen können. Die Klage sei aber deshalb unzulässig, weil der Kläger das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Sein Widerspruchsrecht sei nämlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Versendung des Drittwiderspruchs vom 7. Februar 2018 bereits verwirkt gewesen, weshalb auch sein Klagerecht verwirkt sei und ihm die Klagebefugnis fehle. Die Voraussetzungen der Verwirkung (Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment) seien gegeben. Das Zeitmoment, das regelhaft nach Ablauf eines Jahres nach der streitgegenständlichen Ernennung vorliege, sei am 7. Februar 2018 erfüllt gewesen, da die Ernennung des Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt schon mehr als zwei Jahre zurückgelegen habe und der Kläger von ihr ausweislich eigener E-Mails von Ende Februar 2016 auch schon knapp zwei Jahre lang gewusst habe. Für den Beginn des Zeitlaufs sei eine tiefer gehende Kenntnis der genauen Umstände nicht erforderlich gewesen. Für den Kläger als ehemaligen Konkurrenten des Beigeladenen (in einem auf Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens gerichteten, später abgebrochenen Auswahlverfahren) und potentiellen Mitbewerber um ein Statusamt nach A 16 sei für eine Erhebung des Widerspruchs schon die Information ausreichend gewesen, dass es eine Ernennung des Beigeladenen gegeben habe. Alle weiteren tatsächlichen Abläufe hätte er im Widerspruchs- und Klageverfahren durch Einsichtnahme in die Akten klären können. Auch das Umstandsmoment sei erfüllt, da der Kläger ab Ende Februar 2016 fast zwei Jahre lang weder einen Widerspruch eingelegt noch die Ernennung sonst (konkludent) angefochten habe. Seinen 2016 und 2017 an die Beklagte gerichteten Schreiben sei solches nicht zu entnehmen. Die Beklagte habe daher Vertrauen aufbauen können, dass die Ernennung nicht angefochten werde. Sie habe den Kläger auch nicht an der Einlegung eines Widerspruchs gehindert. Das Vertrauensmoment sei im fraglichen Zeitraum ebenfalls aufgebaut worden. Der Beigeladene habe auf den Bestand seiner Ernennung vertrauen dürfen. Es gebe keinen Anhalt für eine Kollusion mit der Beklagten oder eine Kenntnis des Beigeladenen von der Korrespondenz des Klägers mit der Beklagten. 7 Das hiergegen gerichtete – wenig geordnete – Zulassungsvorbringen greift nicht durch. 8 Ohne Erfolg macht der Kläger zunächst das Folgende geltend: Das Verwaltungsgericht habe für den Beginn des Zeitlaufs für das Zeitmoment zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen bzw. seiner – des Klägers – Kenntnis von dieser Ernennung abgestellt. Es könne sich insoweit aber nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 – 2 C 10.17 – stützen, da es hier– anders als dort – nicht um regelmäßige Beförderungsrunden gehe. Er habe nicht annehmen müssen, dass die Ernennung des Beigeladenen – anders als in ihm sonst bekannten Fällen – ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund könne ihm auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass er sich die notwendige Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen im Wege der Akteneinsicht hätte verschaffen können. Das Verwaltungsgericht führe auch nicht aus, welche Akte er habe einsehen sollen; eine Akte über einen Auswahlvorgang habe es jedenfalls nicht gegeben. 9 Das auch bei der Drittanfechtung einer beamtenrechtlichen Ernennung anwendbare Rechtsinstitut der Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten – oder bei einem Dritten – daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter – hier der Dienstherr oder der begünstigte Dritte – vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment). Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen und abgrenzbar, sondern stehen in einer Wechselwirkung zueinander. Maßgeblich ist daher eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände, die im Einzelfall, insbesondere bei– wie hier – mehrpoligen Rechtsbeziehungen, zu komplexen Abwägungsvorgängen führen kann. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018– 2 C 10.17 –, juris, Rn. 19 f. und 21 f., und Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 B 103.17 –, juris, Rn. 5, m. w. N. 11 Diesen Grundsätzen ist zu entnehmen, dass die Zeitspanne, nach deren Ablauf ein subjektives Recht ggf. verwirkt ist, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Berechtigte erstmals die Möglichkeit hat, das in Rede stehende Recht gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen. Diese Möglichkeit hat – wie das Bundesverwaltungsgericht in dem vorzitierten Urteil für die Fallkonstellation regelmäßiger Beförderungen ohne Auswahlverfahren und ohne Konkurrentenmitteilung im maßgeblichen Verwaltungsbereich entschieden hat – ein übergangener Beamter bereits ab dem Zeitpunkt der Ernennung des Konkurrenten, wenn er hinreichende Kenntnis von dieser Verfahrensweise hatte. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018– 2 C 10.17 –, juris, Rn. 23 bis 25. 13 Zwar lag, wie der Kläger zutreffend geltend macht, hier keine solche Fallkonstellation vor. Das ändert aber nichts daran, dass die im Einzelfall zu bestimmende Zeitspanne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in jeden Fall mit der erstmaligen Möglichkeit zu laufen beginnt, das betroffene subjektive Recht geltend zu machen. 14 Die Möglichkeit, wegen Verletzung des ihm zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs Widerspruch gegen die Ernennung des Beigeladenen einzulegen, hatte der Kläger bereits ab Ende Februar 2016. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihm alle hierfür notwendigen Fakten vor, so dass es insoweit keiner weiteren Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge bedurfte. 15 Seine von ihm vorgelegte, an die Beklagte gerichtete E-Mail vom 19. Februar 2016 belegt zunächst, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits von der am 29. Januar 2016 erfolgten Beförderung des Beigeladenen nach A 16 BBesO wusste. Dort führt er nämlich aus, dass er sich weitergehende Schritte "wegen der für mich noch unerklärlichen Beförderung von Herrn T. " vorbehalte. Darüber hinaus ging er ausweislich seiner einige Tage später verfassten E-Mail an die damalige Staatssekretärin Dr. I. vom 23. Februar 2016 schon zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass, sollte der Beigeladene nicht auf dem Dienstposten eines Ständigen Vertreters des Präsidenten der Bundespolizeidirektion L. (streitgegenständlich im Verfahren VG Köln – 15 L 1446/15 –) befördert worden sein, die Stellenanhebung des von dem Beigeladenen seinerzeit innegehabten Dienstpostens (Inspektionsleiter Bundespolizeiinspektion Flughafen E. ) "dazu missbraucht worden" sei, um den Beigeladenen "zur Ermöglichung eines andernfalls nicht darstellbaren Personal-Ringtausches vorzeitig, bewährungsfrei und konkurrenzlos zu Lasten des Fiskus (sowie vernachlässigter Mitbewerber ) befördern zu können" (Hervorhebungen durch den Senat). Hieraus folgt, dass dem Kläger am 23. Februar 2016 klar war, dass der Beigeladene auf jeden Fall nicht aufgrund eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens befördert worden sein konnte. In beiden von ihm – dem Kläger – alternativ nur für möglich gehaltenen Sachverhaltsvarianten lag vielmehr eine rechtwidrige Ernennung vor: Wäre der Beigeladene – was tatsächlich nicht der Fall war – am 29. Januar 2016 auf dem fraglichen Dienstposten in L. befördert worden, um dessen Besetzung es in dem vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht Köln betriebenen und damals noch anhängigen Verfahren 15 L 1446/15 ging, so hätte hierin eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers gelegen. Im Falle der – tatsächlich so erfolgten – Beförderung des Beigeladenen auf dem am 14. Dezember 2015 nach A 15/A 16 angehobenen, durch ihn besetzten Dienstposten eines Inspektionsleiters Flughafen E. aber lag, wie der Kläger in der E-Mail vom 23. Februar 2016 selbst ausführt, eine "konkurrenzlose", also unter Vernachlässigung potentieller Mitbewerber erfolgte Beförderung vor, die der Kläger im Übrigen auch als rechtswidrig bewertete (vgl. etwa die Äußerung in der E-Mail: "Verdacht der (Haushalts-)Untreue und des versuchten Betrugs zu meinen Lasten"]). Bezogen auf diese zweite Variante sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller auch ein Leichtes gewesen wäre, festzustellen, dass insoweit schon keine Ausschreibung erfolgt war. Dass der Kläger für die ihm obliegende Entscheidung, Widerspruch gegen die Ernennung des Beigeladenen zu erheben, auf die Kenntnis weiterer Fakten angewiesen gewesen wäre, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar. Namentlich war vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hierfür die Kenntnis unerheblich, auf welchem Dienstposten der Beigeladene bei seiner Beförderung geführt wurde. 16 Der Kläger wendet sich ferner gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, auch das Umstandsmoment sei gegeben. 17 Er meint zunächst, das Verwaltungsgericht habe auch insoweit zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Ernennung des Beigeladenen bzw. seiner – des Klägers – Kenntnis von dieser Ernennung abgestellt. Sofern er damit die Frage des zeitlichen Beginns der fraglichen Zeitspanne ansprechen will, kann auf die obigen Ausführungen des Senats zum Beginn des Zeitmoments verwiesen werden. Sollte er darüber hinaus auch rügen wollen, das Verwaltungsgericht habe das Umstandsmoment bereits mit der Kenntnis des Klägers von der Ernennung des Beigeladenen bejaht, so träfe dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr angenommen, der Kläger habe "während des Zeitraums ab Ende Februar 2016" das Umstandsmoment erfüllt, und hierbei erkennbar auf den Zeitraum bis zur Einlegung des Widerspruchs abgestellt. Letzteres ergibt sich deutlich aus der Würdigung (UA Seite 17 oben), der Kläger habe sich auch mit seinen Schreiben aus dem Jahr 2017 nicht gegen die Ernennung des Beigeladenen gewendet, weshalb die Beklagte Vertrauen dahingehend habe "aufbauen" können, dass die Ernennung des Beigeladenen nicht angefochten werde. 18 Ferner wendet der Kläger sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Umstandsmoment sei erfüllt, weil keinem seiner an die Beklagte gerichteten E-Mails und Schreiben aus den Jahren 2016 und 2017 eine ausdrückliche oder konkludente Anfechtung der Ernennung des Beigeladenen zu entnehmen gewesen sei, eine solche vielmehr erst mit dem Widerspruch vom 7. Februar vorliege. Er macht insoweit geltend, sein Verhalten (in den Jahren 2016 und 2017) habe der Beklagten gerade nicht deutlich gemacht, dass er deren Verhalten akzeptiere und keine weiteren Maßnahmen ergreifen werde. Für die Entstehung des Vertrauens sei "es nicht entscheidend", dass er "der Beklagten nicht angekündigt" habe, "gegen die Beförderung des Beigeladenen vorzugehen, sondern Schadensersatzansprüche und Strafanzeigen angekündigt" habe. Indem er sich "alle Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung vorbehalten" habe, habe er verdeutlicht, die Beförderung des Beigeladenen gerade nicht zu akzeptieren. Die "Nennung eines fehlerhaften Rechtsmittels" könne "in keinem Fall zu einer Vertrauensentwicklung auf Seiten des Verpflichteten" führen. 19 Das greift ersichtlich nicht durch. Der Kläger erläutert schon nicht, weshalb die Ankündigung irgendwelcher Maßnahmen, die sich nicht gegen die hier allein in Rede stehende Ernennung des Beigeladenen richten, oder auch solche Maßnahmen selbst der Verfestigung der Annahme der Beklagten während des fraglichen Zeitraums entgegenstehen sollen, er werde (jedenfalls) nichts gegen die Ernennung des Beigeladenen unternehmen. Gerade von einem Volljuristen wie dem Kläger wäre hingegen zu erwarten gewesen, differenziert zu formulieren, gegen welches konkrete Verhalten der Beklagten er vorgehen will. Dass dies auch nicht mit der Äußerung geschehen ist, sich alle Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung vorzubehalten, ist offensichtlich. Im Übrigen räumt der Kläger sein Versäumnis, gegen die Ernennung vorzugehen, an anderer Stelle der Zulassungsbegründung (dort Seite 3, am Ende des ersten Absatzes) selbst ein, indem er die Behauptung aufstellt, die Beklagte habe seine "Unterlassung", sich unmittelbar gegen die Ernennung des Beigeladenen zu wenden, zu vertreten (dazu sogleich). 20 Weiter wendet sich der Kläger (sinngemäß) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe sich darauf einstellen und einrichten dürfen, er werde nicht mehr gegen die Ernennung des Beigeladenen vorgehen. Die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil sie ihn und auch die mit dem seinerzeitigen Konkurrentenstreit befassten Gerichte getäuscht habe. Hätte die Beklagte in dem Eilverfahren (VG Köln – 15 L 1446/15 –) nämlich nicht mitgeteilt, das Ausschreibungsverfahren werde aus personalwirtschaftlichen Gründen abgebrochen, weil der aktuelle Dienstposteninhaber aus seiner Auslandsverwendung zurückkehre und der ausgeschriebene Dienstposten daher nicht frei werde, sondern – wie es geboten gewesen wäre – ausgeführt, dass der Beigeladene (bereits) "mit Urkunde vom 13. Januar 2016 befördert worden" sei, hätte er sofort gegen diese Ernennung Widerspruch eingelegt. Die Beklagte habe es auch im Anschluss daran und trotz mehrfacher Nachfrage rechtswidrig unterlassen, ihm "Informationen zu den Beförderungsdienstposten" u. a. des Beigeladenen zu geben, obwohl er deutlich gemacht habe, diese Informationen zu benötigen. Sie habe sogar noch im Widerspruchsbescheid vom 26. April 2018 ausgeführt, er sei weder Bewerbungs- noch Beförderungskonkurrent gewesen. 21 Auch das greift nicht durch. Die Beklagte hat den Kläger (und die Gerichte) nicht wie behauptet getäuscht. Dass der für den Abbruch des Auswahlverfahrens angegebene Grund nicht den Tatsachen entsprochen hat, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar. Den im Beschwerdeverfahren – 1 B 1566/19 – vorgelegten Verwaltungsvorgängen (Heft 2, Blatt 173 f.) ist vielmehr zu entnehmen, dass der Dienstposteninhaber, Leitender Polizeidirektor C. , eine Aufgaben- und Dienstpostenänderung im Anschluss an seine bis zum 31. Januar 2016 dauernde Abordnung zum Auswärtigen Amt angestrebt hatte, die jedoch nicht zustande gekommen war, so dass er zum 1. Februar 2016 in seine Verwendung als Ständiger Vertreter des Präsidenten der Bundespolizeidirektion L. und damit auf den Dienstposten, auf dem er auch während der Abordnung geführt worden war, zurückkehren sollte. Dass dies nicht geschehen ist, hat der Kläger schon nicht geltend gemacht. Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass im Internet verfügbare Presseartikel auch ohne weiteres belegen, dass Herr D. C. im Juni ("BPOLD-KO: Bundespolizeidirektion L. zieht Zwischenbilanz nach EM-Vorrunde", 22. Juni 2016, www.presseportal.de/blaulicht/pm/70137/3359944) bzw. November 2016 (Frankfurter Neue Presse vom 18. November 2016, "Mehr Razzien gegen Drogendealer – Dunkle Ecken zubauen", www.fnp.de/frankfurt/mehr-razzien-gegen-drogendealer-dunkle-ecken-zubauen-10512816.html) in der genannten Position eingesetzt war. Der Beigeladene ist, wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils unwidersprochen ausgeführt hat, erst mit Wirkung vom 15. Juli 2017 und damit erst mehr als ein Jahr später unter gleichzeitiger Übertragung des Dienstpostens des Ständigen Vertreters des Präsidenten der Bundespolizeidirektion L. zur Bundespolizeidirektion L. versetzt worden. Die Beförderung des Beigeladenen, die nicht am 13. Januar 2016, sondern durch Aushändigung der Beförderungsurkunde (vgl. § 10 Abs. 2 BBG) am 29. Januar 2016 erfolgt ist, berührte ungeachtet der – zu verneinenden – Frage ihrer Rechtmäßigkeit nicht den Rechtsstreit, der sich auf die Stellenbesetzung in L. bezog. Der behauptete Umstand, die Beklagte habe dem Kläger auch in der Folgezeit Auskünfte zu den Beförderungsdienstposten des Beigeladenen verwehrt, ist unerheblich. Der Kläger, der ausweislich seiner in der Zulassungsbegründung gerade insoweit zitierten E-Mail vom 23. Februar 2016 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – zur ausnahmsweisen Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität kannte, hätte– wie bereits ausgeführt – nämlich schon auf der Grundlage seines Ende Februar 2016 vorhandenen Wissens (bei zutreffender Einschätzung der Rechtslage) ohne weiteres Widerspruch gegen die Ernennung des Beigeladenen erheben können. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 26. April 2018 schließlich können den Kläger schon aus zeitlichen Gründen nicht vor dem 7. Februar 2018 daran gehindert haben, den in Rede stehenden Widerspruch einzulegen. Im Übrigen sind sie ersichtlich nur Ausdruck der – fehlerhaften – Rechtsauffassung der Beklagten, sie habe den Beigeladenen ohne Durchführung eines Auswahlverfahrens auf dem von diesem besetzten, in seiner Wertigkeit angehobenen Dienstposten befördern dürfen. 22 Ohne Erfolg muss auch das Zulassungsvorbringen bleiben, auch der Beigeladene sei nicht schutzwürdig. Es fehlt insoweit schon an einer hinreichenden Darlegung. Der Kläger setzt sich nämlich nicht mit der einschlägigen Argumentation im angefochtenen Urteil (UA Seite 17, zweiter Absatz) auseinander. Das gilt zunächst für den Vortrag, der Beigeladene habe seine Beförderung noch während des laufenden Eilverfahrens gekannt. Dieser – banale – Umstand belegt nämlich weder, dass der Beigeladene seine Beförderung zulasten des Klägers betrieben hat, noch ein kollusives Verhalten des Beigeladenen und der Beklagten. Das Erfordernis hinreichender Darlegung verfehlt aber auch die ansonsten nur noch erhobene Behauptung des Klägers, der Beigeladene habe gewusst, dass eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung insoweit nicht erfolgt sei. Der Kläger begründet diese Behauptung nämlich in keiner Weise. Für ein Wissen des Beigeladenen, dass seine nach Anhebung der Bewertung des innegehabten Dienstpostens ohne Auswahlentscheidung erfolgte Beförderung rechtswidrig erfolgt ist, spricht im Übrigen auch nichts. Der Beigeladene ist nämlich – anders als der Kläger – kein Volljurist und hat im Rahmen seiner bemerkenswerten Karriere – wiederum anders als der Kläger – offensichtlich niemals Konkurrentenstreitigkeiten geführt. Zudem ist er nach Aktenlage auch schon früher ohne Auswahlverfahren befördert worden (Beförderung zum Polizeidirektor im Jahr 2011), was im Übrigen offenbar auch für den Kläger gilt (Beförderung zum Polizeidirektor im Jahr 2003). 23 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 24 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/18 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. 26 In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. 27 a) Als grundsätzlich bedeutsam hat der Kläger zunächst die Rechtsfragen aufgeworfen, 28 wann die Zeit innerhalb des Zeitmoments im Rahmen des Verwirkungstatbestandes in den Fällen zu laufen beginnt, in denen ein Rechtsmittel in zulässiger Weise gegen die Verleihung eines statusrechtlichen Amtes an einen Dritten eingelegt wird, und ob dies bereits dann der Fall ist, wenn der nicht berücksichtigte Bewerber Kenntnis von der Ernennung des Konkurrenten erhalten hat. 29 Die erste Teilfrage ist in der formulierten Allgemeinheit schon nicht klärungsbedürftig. Sie ist nämlich auf der Grundlage der bereits vorliegenden, oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso abstrakt dahin zu beantworten, dass die maßgebliche Zeitspanne mit der erstmaligen Möglichkeit des Berechtigten zu laufen beginnt, das betroffene subjektive Recht gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen. Sollte sie auch auf die Klärung der Frage abzielen, wann die erstmalige Möglichkeit im vorgenannten Sinn gegeben ist, wäre sie in ihrer Allgemeinheit nicht klärungsfähig, weil sie auf eine von dem zu entscheidenden Fall abstrahierende gutachterliche Äußerung des Senats hinauslaufen würde, die alle insoweit hypothetisch möglichen Sachverhaltsgestaltungen zu bedenken hätte. 30 Auch die zweite Teilfrage kann nicht zu der begehrten Zulassung führen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Erläuterung des Klägers, erforderlich sei auch die Kenntnis von der fehlerhaften Durchführung des Auswahlverfahrens. Sie wirft bei Wahrung des notwendigen Fallbezuges insoweit keine Rechtsfrage auf, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Sie betrifft nämlich lediglich die stets im konkreten Einzelfall anhand einer Gesamtwürdigung der gegebenen Umstände zu beantwortende Frage, ob die abstrakten tatbestandlichen Voraussetzungen des (in sich nicht zweifelhaften) Verwirkungstatbestands erfüllt sind oder nicht. 31 Dazu, dass die Frage, ob die abstrakten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verwirkung vorliegen, stets im konkreten Einzelfall zu beantworten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018– 2 C 10.17 –, juris, Rn. 16 und 23 ff.; vgl. insoweit auch schon OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 1923/14 –, juris, Rn. 94. 32 b) Auch die ferner noch als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfragen, 33 wann das Umstandsmoment innerhalb des Verwirkungstatbestandes in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel in zulässiger Weise gegen die Verleihung eines statusrechtlichen Amtes an einen Dritten eingelegt wird, erfüllt ist, und ob dies bereits dann der Fall ist, wenn der nicht berücksichtigte Bewerber Kenntnis von der Ernennung des Konkurrenten erhalten hat, 34 rechtfertigen nicht die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die erste Teilfrage ist in ihrer Allgemeinheit nicht klärungsfähig, weil sie dem Senat ebenfalls eine abstrakte, vom konkreten Fall losgelöste gutachterliche Äußerung zu allen denkbaren Sachverhaltsvarianten abverlangen würde. Die zweite Teilfrage ist auch bei Berücksichtigung der Erläuterung des Klägers, der Berechtigte müsse auch Kenntnis von der fehlerhaften Durchführung des Auswahlverfahrens erhalten haben, nicht grundsätzlich bedeutsam i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sie nur anhand einer Gesamtwürdigung der Gegebenheiten des jeweiligen konkreten Einzelfalles beantwortet werden kann (s. o.). Unabhängig davon war sie für die angefochtene Entscheidung auch nicht von Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat nämlich, wie der Senat schon weiter oben ausgeführt und näher begründet hat, das Vorliegen des Umstandsmoments nicht schon zu dem Zeitpunkt bejaht, zu dem der Kläger von der Ernennung des Beigeladenen Kenntnis erlangt hatte (und nach dem angefochtenen Urteil keine weiteren Fakten benötigte, um Widerspruch gegen die Ernennung einzulegen); hierauf wird Bezug genommen. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten, die dem Beigeladenen entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. 36 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (hier: 18. September 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Rechtsmitteleinlegung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes des Besoldungsgruppe A 16 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 92.410,65 Euro (Januar bis März 2019 jeweils 7.526,46 Euro; für die übrigen Monate jeweils 7.759,03 Euro). Die Hälfte dieses Betrages beläuft sich (abgerundet) auf den festgesetzten Streitwert von 46.205,32 Euro. 37 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.