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Beschluss

4 L 360/25

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0930.4L360.25.00
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen auf den Widerruf einer bestandskräftig gewordenen Genehmigung gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO fehlt, wenn der Drittbetroffene in Kenntnis der Anfechtungsmöglichkeit geraume Zeit - hier: über ein Jahr - verstreichen lässt, ohne sich konkret gegen den Verwaltungsakt gewandt zu haben. Dies gilt auch, wenn die betreffende Genehmigung grundsätzlich der Geheimhaltung unterliegt und der Dritte in der Regel nur zufällig davon Kenntnis erlangt hat (hier: Genehmigung für die Ausfuhr eines U-Boots nach dem KrWaffKontrG (juris: KrWaffKontrG)). (Rn.10) 2. Ein allgemein auf den Widerruf etwaig ergangener Genehmigungen gerichteter Klageantrag erfasst weder die konkrete Anfechtung einer dem Begünstigten erteilten Erlaubnis nach dem KrWaffKontrG (juris: KrWaffKontrG), die ein Dritter als für sich belastend ansieht, noch deren Widerruf, solange diese nicht konkret bezeichnet wird.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen auf den Widerruf einer bestandskräftig gewordenen Genehmigung gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO fehlt, wenn der Drittbetroffene in Kenntnis der Anfechtungsmöglichkeit geraume Zeit - hier: über ein Jahr - verstreichen lässt, ohne sich konkret gegen den Verwaltungsakt gewandt zu haben. Dies gilt auch, wenn die betreffende Genehmigung grundsätzlich der Geheimhaltung unterliegt und der Dritte in der Regel nur zufällig davon Kenntnis erlangt hat (hier: Genehmigung für die Ausfuhr eines U-Boots nach dem KrWaffKontrG (juris: KrWaffKontrG)). (Rn.10) 2. Ein allgemein auf den Widerruf etwaig ergangener Genehmigungen gerichteter Klageantrag erfasst weder die konkrete Anfechtung einer dem Begünstigten erteilten Erlaubnis nach dem KrWaffKontrG (juris: KrWaffKontrG), die ein Dritter als für sich belastend ansieht, noch deren Widerruf, solange diese nicht konkret bezeichnet wird.(Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die wörtlichen Anträge des in Gaza lebenden palästinensischen Antragstellers, 1. die Antragsgegnerin einstweilen bis zur Entscheidung über die Hauptsache bzw. längstens bis zur endgültigen Beendigung der Kriegshandlungen in Gaza zu verpflichten, die in 2023 erteilte Ausfuhrgenehmigung an den Staat Israel für das U-Boot „N...“ der I...-Klasse des Herstellers Y..., Unternehmensgruppe Y..., gemäß § 7 Abs. 2 KrWaffKontrG zu widerrufen, 2. hilfsweise, sofern die Genehmigung noch nicht erteilt wurde, die Antragsgegnerin einstweilen bis zur Entscheidung über die Hauptsache bzw. längstens bis zur endgültigen Beendigung der Kriegshandlungen in Gaza zu verpflichten, die Ausfuhrgenehmigungen für das U-Boot „N...“ an den Staat Israel gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG zu versagen, und dessen nachträglich gestellter Antrag, 3. hilfsweise, die Aussetzung der Vollziehung der in 2023 durch die Antragsgegnerin erteilten Ausfuhrgenehmigung nach dem KrWaffKontrG bis zur Entscheidung über die Hauptsache bzw. längstens bis zur endgültigen Beendigung der Kriegshandlungen in Gaza gerichtlich anzuordnen, haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 1. ist bei verständiger Würdigung nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend zu verstehen, dass der vorläufige Widerruf der der Beigeladenen erteilten Beförderungsgenehmigung für das U-Boot „N...I...“ (im Folgenden: U-Boot) nach Israel begehrt wird. Der so verstandene Antrag ist unzulässig, da jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. a) Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt dabei allerdings nicht aufgrund der Mitteilung des Bundeskanzlers vom 8. August 2025, die Bundesregierung werde bis auf Weiteres keine Ausfuhren von Rüstungsgütern mehr genehmigen, die im Gazastreifen zum Einsatz kommen können. Ausweislich des von dem Antragsteller vorgelegten sog. 6-Punkte-Papiers an den Bundesvorstand der CDU zur Erläuterung dieser Entscheidung und der allgemeinen Presseberichterstattung soll das U-Boot davon nicht erfasst sein, da es der Seeverteidigung diene. Die Antragsgegnerin ist diesem Verständnis nicht entgegengetreten. Zudem erfasst diese Erklärung von vornherein keine bereits nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz genehmigten Vorhaben, um das es hier unstreitig geht. b) Ebenso wenig steht dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers hier entgegen, dass er nicht zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Zwar hängt die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich davon ab, dass der Antragsteller das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – BVerwG 6 VR 4.21 – juris, Rn. 8 ff. m.w.N.). Als bloße Förmelei kann das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung allerdings erscheinen, wenn die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – BVerwG 6 VR 4.21 – juris, Rn. 10 m.w.N.). So liegt es hier. Es stand mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Antragsgegnerin einen solchen Antrag ablehnen werde. In Anbetracht der Erklärung des Bundeskanzlers vom 8. August 2025 und der nachfolgenden Erläuterungen durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin an ihrer Entscheidung festhalten werde. c) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt hier jedoch, da prozessuale Verwirkung eingetreten ist, die einen Unterfall des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bildet (Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, VwGO Vor § 40 Rn. 103). Das Rechtsinstitut der Verwirkung findet seine Grundlage im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und ist als besondere Ausprägung dieses Grundsatzes auch im öffentlichen Recht anwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 – juris, Rn. 18 f.; BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10.17 – juris, Rn. 18 f. und Beschluss vom 24. Mai 2017 – BVerwG 1 B 103.17 – juris, Rn. 5). Die Verwirkung setzt tatbestandlich voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten – oder bei einem Dritten – daraus gewachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter – hier der begünstigte Dritte – vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment; vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 – juris, Rn. 23 f.; BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10.17 – juris, Rn. 21 und Urteil vom 15. Juni 2018 – BVerwG 2 C 19.17 – juris, Rn. 8, jeweils m.w.N.) Es kommt nicht darauf an, ob etwa der mit Widerspruch und Klage angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war, denn die Verwirkung des prozessualen Rechts hat zur Folge, dass der Rechtsinhaber die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht mehr geltend machen kann (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10.17 – juris, Rn. 21 und Beschluss vom 24. Mai 2017 – BVerwG 1 B 103.17 – juris, Rn. 5). Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment sind nicht präzise voneinander zu trennen und abgrenzbar. Sie stehen vielmehr in einer Wechselwirkung zueinander. Maßgeblich ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände. Dies kann im Einzelfall, insbesondere bei – wie hier – mehrpoligen Rechtsbeziehungen zu komplexen Abwägungsvorgängen führen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10.17 – juris, Rn. 22). aa) Die zeitliche Grenze, ab der ein Klage- bzw. Antragsrecht gegen eine erteilte Genehmigung in der Regel verwirkt sein kann, ist in Anlehnung an die gesetzliche Wertung in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls mit einem Jahr ab der Kenntnis oder des Kennenmüssens der Genehmigung anzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10.17 – juris, Rn. 27 ff.). Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Möglichkeit einer Verwirkung zwar nicht an die Fristen der § 70 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 VwGO gebunden, diese können aber als Orientierung dienen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – BVerwG IV C 2.72 – juris, Rn. 22 f., und Urteil vom 3. Dezember 2014 – BVerwG 2 A 3.13 – juris, Rn. 24). Unter Berücksichtigung der abzuwägenden öffentlichen und privaten Interessen des Antragstellers, der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist hier eine längere Frist für die Annahme des zeitlichen Moments jedenfalls nicht geboten. Diese Jahresfrist hat der anwaltlich vertretene Antragsteller jedoch verstreichen lassen. Er wusste spätestens aufgrund der entsprechenden Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24. April 2024 in dem Verfahren VG 4 L 44/24, dem er zu diesem Zeitpunkt beigetreten war, dass diese nach dem 7. Oktober 2023 eine Genehmigung nach dem KrWaffKontrG für die Beförderung des U-Bootes erteilt hatte. Innerhalb des darauf folgenden Jahres hat der Antragsteller jedoch keine gegen diese Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage erhoben und keinen – bei der vom ihm behaupteten subjektiven Rechtsverletzung dann statthaften – Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO gestellt. Er hat den Widerruf dieser Genehmigung – entgegen seiner Behauptung (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 12. September 2025) – auch nicht in den bereits laufenden Verfahren VG 4 L 44/24 und VG 4 K 45/24 begehrt. Zwar hat er im Schriftsatz vom 20. Mai 2024 in den Verfahren VG L 44/24 und VG 4 K 45/24 allgemein zu U-Booten vorgetragen und ist insbesondere der Auffassung der Antragsgegnerin entgegengetreten, diese könnten im Gaza-Konflikt nicht eingesetzt werden. Daraus hat er jedoch keine prozessualen Konsequenzen gezogen. Insbesondere hat er nicht den zuvor im Eilverfahren wegen fehlender Bestimmtheit zurückgenommenen Antrag auf Widerruf der erteilten Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG erneut mit konkretem Bezug zu dem U-Boot gestellt. Vor diesem Hintergrund war sein Vortrag zu den U-Booten im Schriftsatz vom 20. Mai 2024 nur so zu verstehen, dass er die Möglichkeit der Genehmigung weiterer Kriegswaffenlieferungen an Israel nach dem 7. Oktober 2023 darlegen wollte. Ebenso verhält es sich mit Blick auf das Hauptsacheverfahren VG 4 K 45/24. § 82 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet den Kläger dazu, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zwar schreibt das Gesetz zur Erhebung einer wirksamen Klage nicht zwingend eine Antragstellung oder die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen vor. Jedoch muss aus der Tatsache der Klageerhebung, aus Angaben über den angegriffenen Verwaltungsakt und etwaigen sonstigen während der Klagefrist abgegebenen Erklärungen oder diesen beigefügten Unterlagen es für das Gericht möglich sein, festzustellen, um was es dem Kläger geht, in welcher Angelegenheit die Klage erhoben wird und auf welchen konkreten Fall sich die Rechtshängigkeit bezieht. Bei Rechtsbehelfen ist hierzu immer auch eine hinreichend genaue Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung erforderlich (VGH Mannheim, Beschluss vom 22. August 2014 – 2 S 1472/14 – juris, Rn. 11 m.w.N). Daran fehlt es. Der hiesige Antragsteller hat auch im Verfahren VG 4 K 45/24 seinen Klageantrag, der sich unbestimmt auf den Widerruf der bereits erteilten Genehmigungen von Waffenlieferungen bezog, nicht innerhalb der Jahresfrist auf das U-Boot konkretisiert, sei es auch nur implizit, z.B. durch einen Antrag auf Beiladung des Genehmigungsadressaten. Vielmehr musste sein Verhalten aufgrund der fehlenden Einbeziehung in das zunächst parallel laufende Eilverfahren so verstanden werden, dass es dem Antragsteller nicht um die Genehmigung des U-Bootes ging. Eine nähere Bestimmung seines Klageantrags wäre zudem erforderlich gewesen, weil er aufgrund des richterlichen Hinweises vom 19. Februar 2024 die Bedenken des Gerichts hinsichtlich der Bestimmtheit dieses Antrags kannte. Bei einem derart „ins Blaue“ formulierten Klageantrag, der die zu widerrufende Genehmigung nicht bezeichnet, kann die Konkretisierung nicht bis zur mündlichen Verhandlung hinausgezögert werden, um noch „Zufallsfunde“ in die Klage einbeziehen zu können. Zwar ist dem Antragsteller – und Kläger zu 2. in dem Verfahren VG 4 K 45/24 – zuzugestehen, dass er angesichts der strengen Geheimhaltung nicht ohne Weiteres die zu widerrufende Genehmigungen nach KrWaffKontrG bezeichnen kann. Dies befreit ihn aber jedenfalls nicht von einer entsprechenden erkennbaren Bestimmung seines Antrages innerhalb eines Jahres, wenn er gleichwohl von einer Genehmigung Kenntnis erlangt. Andernfalls droht – gerade in der hier vorliegenden Dreieckskonstellation – eine Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der übrigen Beteiligten, wenn sie nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen können, welche Genehmigung angegriffen wird und deswegen ggf. sogar eine notwendige Beiladung (zunächst) unterbleibt. Dem zeitlichen Element der Verwirkung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller sein Antragsbegehren auf den Widerruf der Genehmigung nach § 7 Abs. 2 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) aufgrund eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG und nicht unmittelbar auf die Aufhebung der Genehmigung wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG gerichtet hat. Zwar ist der Widerruf nach § 7 Abs. 1 KrWaffKontrG grundsätzlich jederzeit – und auch nach Bestandskraft – möglich. Dies führt indes nicht dazu, dass ein Dritter – sofern überhaupt grundsätzlich zulässig – ohne jegliche zeitliche Beschränkung einen solchen Widerruf gerichtlich geltend machen kann. Ist ein Betroffener gerade in Dreieckskonstellationen nicht rechtzeitig im Wege einer Anfechtungsklage und ggf. dem entsprechenden Eilrechtsschutz nach § 80a VwGO gegen einen Verwaltungsakt vorgegangen, kann er dieses Versäumnis mit Blick auf die Verwirkung nicht nachträglich durch die Stellung eines Antrags auf Widerruf heilen. Überdies ist die hier vom Antragsteller geltend gemachte Widerrufspflicht nach § 7 Abs. 2 KrWaffKontrG ausweislich des Wortlautes nur bei einem nachträglich offenbar gewordenen oder eingetretenen Versagungsgrund anzuwenden. Dies ist nach dem Vortrag des Antragstellers, an dem er sich nach Treu und Glauben festhalten lassen muss, hier nicht der Fall. Nach seinen Darstellungen in dem vorliegenden und den anderen Verfahren habe der Genehmigung vielmehr bereits bei ihrer Erteilung im Dezember 2023 der Versagungsgrund des § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG entgegengestanden, da bereits zu diesem Zeitpunkt sowohl die Einsatzmöglichkeiten der U-Boote im Gaza-Konflikt als auch der von ihm vorgebrachte Vorwurf der Völkerrechtsverstöße und des Völkermordes durch Israel bekannt gewesen seien. Zur Darlegung der Einsatzmöglichkeiten des U-Boots im Gaza-Konflikt führt er im Schriftsatz vom 20. Mai 2024 in den Verfahren VG 4 L 44/24 und VG 4 K 45/24, auf die er im vorliegenden Verfahren ausdrücklich Bezug nimmt, einen Bericht über die Kampffähigkeit und Einsatzmöglichkeit von israelischen U-Booten aus Dezember 2023, einen Bericht über den Einsatz von U-Booten und Schiffen durch die israelische Marine vom 26. Oktober 2023 und einen Bericht über die Ausrüstung der U-Boote vom 24. Oktober 2023 an. Auch die Gefahr systematischer Völkerrechtsverstöße durch Israel, die zum Versagungsgrund nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG führen sollen, sieht er bereits in zahlreichen Völkerrechtsverstößen vor dem 7. Oktober 2023 und in der Fülle der Verstöße seitdem begründet (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 10. August 2025). Zudem seien für die Gefahr eines Völkerrechtsverstoßes insbesondere die Feststellungen des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in der vorläufigen Entscheidung vom 26. Januar 2024 zur Anwendbarkeit der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes auf den Gazastreifen in Fall Südafrika vs. Israel entscheidend (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 10. August 2025). Auch der IGH stellt in seiner vorläufigen Entscheidung wesentlich auf Umstände ab, die bereits im Dezember 2023 bekannt waren, nämlich unter anderem auf einen Brief vom 6. Dezember 2023, in dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Lage im Gazastreifen informiert (Rn. 67 der IGH-Entscheidung vom 26. Januar 2024), sowie auf verschiedene Äußerungen israelischer Offizieller unmittelbar nach dem 7. Oktober 2023 (Rn. 52 der IGH-Entscheidung vom 26. Januar 2024). Der Antragsteller hat zwar im Laufe der Verfahren zahlreiche weitere Völkerrechtsverstöße durch Israel behauptet bzw. entsprechende Bewertungen des israelischen Verhaltens durch Dritte vorgelegt. Es ist dabei aber nicht zu erkennen, dass aus seiner Sicht das Vorgehen Israels erst im Laufe der Kampfhandlungen nach dem 7. Oktober 2023 in die Völkerrechtswidrigkeit gekippt sei. Vielmehr lässt sein bisheriger Vortrag nur den Schluss zu, dass diese Völkerrechtswidrigkeit oder zumindest deren Gefahr von Anfang an offenbar gewesen sei. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zuletzt von der „inzwischen rechtswidrigen Genehmigung“ (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 17. September 2025) spricht. Diese Aussage steht im Widerspruch zu seinen – oben dargelegten – vorherigen Aussagen und insbesondere zu seiner Bezugnahme auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Mai 2024 in den Verfahren VG 4 L 44/24 und VG 4 L 45/24. Der Antragsteller kann den eingetreten Vertrauensschutz nicht nachträglich dadurch rückgängig machen, dass er aus prozesstaktischen Gründen seine ursprüngliche Position nachträglich aufgibt. bb) Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment liegt hier vor, da der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht gegen die Genehmigung im Wege der Anfechtungsklage vorgegangen ist, obwohl er sie nach den Ausführungen in seinen Schriftsätzen – wie dargelegt – bereits für rechtswidrig hielt. In einem solchen Fall ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass alle Rechtsmittel ergriffen werden, um das Klageziel zu erreichen. Dieser Umstandsmoment wird noch dadurch verstärkt, dass der Antragsteller im Oktober 2024 erneut um Rechtsschutz nachgesucht hat und dabei auch z.B. gegen das Leasing von Drohnen an Israel vorgegangen ist. Eine – zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwirkte – Klage gegen die Beförderungsgenehmigung für das U-Boot hat er hingegen nicht erhoben. Er kann sich insofern auch nicht darauf berufen, er habe angesichts des Vortrages der Antragsgegnerin in den weiteren Verfahren, wonach erteilte Genehmigungen bei einer geänderten Beurteilung der völkerrechtlichen Lage widerrufen würden, mit einem Widerruf rechnen können und sei deswegen nicht gehalten gewesen, weitere prozessuale Schritte zu unternehmen (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 12. September 2025). Dieser Vortrag steht bereits im Widerspruch zu der Fortführung des Hauptsachverfahren VG 4 K 45/24 und der zwischenzeitlichen Stellung eines weiteren Eilantrags am 13. Oktober 2024 (VG 4 L 801/24). Überdies hat die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, sie könne zu der Auffassung gelangen, dass U-Boote (nennenswert) an den Kampfhandlungen im Gaza-Streifen beteiligt seien. Selbst für den Fall einer Neubewertung der völkerrechtlichen Lage durch die Antragsgegnerin, konnte der Antragsteller nicht mit dem Widerruf der Beförderungsgenehmigung für das U-Boot rechnen und wäre deshalb gehalten gewesen, rechtzeitig entsprechenden Rechtschutz zu suchen. Sofern der Antragsteller ausführt, die Eilbedürftigkeit habe sich erst durch die Fertigstellung des U-Bootes ergeben, kommt es darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist, dass er die Jahresfrist hat verstreichen lassen, ohne ein statthaftes Rechtsmittel einzulegen. cc) Die für die Verwirkung erforderliche berechtigte Vertrauensbetätigung ist in der zwischenzeitlichen Fertigstellung des U-Bootes durch die Beigeladene zu sehen. Der Vertrauensschutz entfällt auch nicht aufgrund der jederzeitigen Widerrufbarkeit der Genehmigung nach § 7 Abs. 1 KrWaffKontrG. Der Genehmigungsinhaber ist deswegen jedoch nicht schutzlos. Dies ergibt sich bereits aus der Entschädigungsregelung nach § 9 Abs. 1 KrWaffKontrG im Falle eines Widerrufs, die an die erfolgten Aufwendungen anknüpft. 2. Der Hilfsantrag zu 2. ist bereits unzulässig, da er unter eine außerprozessuale Bedingung, nämlich die bisherige Nichterteilung der Beförderungsgenehmigung für das U-Boot, gestellt ist. Prozessuale Anträge sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Ihre Rechtshängigkeit darf nicht von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht werden. Ein derartiger Antrag ist unzulässig (Hoppe, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 82 Rn. 11; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, VwGO § 82 Rn. 23). Etwas anderes gilt bei innerprozessualen Bedingungen, wenn z.B. über Hilfsanträge nur in Abhängigkeit von der Entscheidung über den Hauptantrag zu entscheiden ist. Hier knüpft der Hilfsantrag zu 2. aber nicht nur an die innerprozessuale Entscheidung über den Hauptantrag, sondern zusätzlich an die außerprozessuale Bedingung der fehlenden Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung. Im Übrigen fehlt für den Hilfsantrag zu 2. das Rechtsschutzbedürfnis, da die Genehmigung für die Beförderung des U-Bootes unstreitig erteilt worden ist. 3. Die Antragserweiterung um den Hilfsantrag zu 3. ist nach § 91 VwGO analog (vgl. zur analogen Anwendbarkeit: Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 91 Rn. 7 m.w.N.) mangels Einwilligung der Antragsgegnerin oder Sachdienlichkeit bereits unzulässig. Eine Antragserweiterung ist unzulässig, wenn der geänderte Antrag als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 91 Rn. 31 m.w.N.). So liegt es hier. Bei verständiger Auslegung des Hilfsantrags zu 3. nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO handelt es sich um einen Antrag nach § 80a Abs 1 Nr. 2 VwGO bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Der so verstandene Antrag wäre bereits unstatthaft, da es an der Erhebung einer Anfechtungsklage in der Hauptsache fehlt. Die Klageerhebung ließe sich auch nicht mehr nachholen, da aus den oben ausgeführten Gründen prozessuale Verwirkung eingetreten ist. 4. Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Streitwertes angesetzt hat.