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Urteil

6 K 275/22

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1210.6K275.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Klägerin war es auch unbenommen, ihren Klageantrag nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis von einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf eine Feststellungsklage umzustellen. Sofern sich der Klagegrund – wie hier der Fall – hierdurch nicht ändert, handelt es sich bereits um keine an § 91 VwGO zu messende Klageänderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 – BVerwG 3 C 103/79 – juris amtl. Ls. 5 sowie Rn. 85). Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Sie ist bereits unzulässig. a) Die Klage ist zwar als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO statthaft. Demnach kann durch Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Allerdings haben sich rechtliche Beziehungen nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – BVerwG 8 C 19/94 – juris Rn. 10 m.w.N.). Gegenstand der Feststellungsklage kann dabei auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 – BVerwG 6 A 1/13 – juris Rn. 20 m.w.N.). Ein derart hinreichend konkretes Rechtsverhältnis in Gestalt des Betretens der Räumlichkeiten der Klägerin durch Mitarbeiter des Beklagten zum Zwecke der Besichtigung am 22. September 2016 auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 Satz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes – ZwVbG – vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626) in der maßgeblichen Fassung vom 22. März 2016 (GVBl. S. 115) ist vorliegend Gegenstand der Klage. Der Statthaftigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sein Begehren mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu verfolgen hätte. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei einer Erledigung vor Klageerhebung statthaft; Voraussetzung ist jedoch stets, dass ein erledigter Verwaltungsakt streitgegenständlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – BVerwG 7 A 4/07 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Das Betreten der Räumlichkeiten der Klägerin auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 Satz 1 ZwVbG stellt einen bloßen Realakt und keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – in Verbindung mit § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – dar. Der für einen Verwaltungsakt in Abgrenzung zu einem schlichten Verwaltungshandeln konstitutive Regelungsgehalt einer behördlichen Maßnahme ist nur dann gegeben, wenn diese darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 – BVerwG 7 C 83/84 – juris Rn. 9 m.w.N.). Hiervon kann bei einem bloßen Betreten von Räumlichkeiten zum Zwecke der Besichtigung durch eine Behörde nicht ausgegangen werden (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2022 – VIII R 8/19 – juris Rn. 12; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2021 – 15 CS 21.2022 – juris Rn. 12; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2000 – 10 S 1375/99 – juris Rn. 24). An dem erforderlichen Verwaltungsaktbezug fehlt es jedenfalls dann, wenn – wie hier – zuvor keine gesonderte Anordnung gegenüber dem Betroffenen ergangen ist (vgl. zu dieser Konstellation etwa den Beschluss der Kammer vom 18. April 2024 – 6 L 137/24 – juris), deren Vollzug die Betretung dient. Insbesondere beinhaltet nicht jeder hinzunehmende behördliche Realakt zugleich eine Regelungswirkung in Gestalt eines Duldungsgebots, da andernfalls sämtliches schlichtes Behördenhandeln als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre. b) Der Klägerin fehlt es aber an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO. Demnach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das berechtigte Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – BVerwG 6 C 66/14 – juris Rn. 16 m.w.N.). Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich höhere Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei einer Feststellungsklage zu stellen sind als bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – BVerwG 4 C 4/98 – juris Rn. 20), werden die zu letzterer entwickelten Fallgruppen für die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO übertragen: demnach bedarf es einer Wiederholungsgefahr, eines sich typischerweise kurzfristig erledigenden qualifizierten Grundrechtseingriffs, eines Rehabilitationsinteresses oder eines Präjudizinteresses (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2024 – BVerwG 6 C 4/23 – juris Rn. 36). Keine der genannten Fallgruppen ist hier einschlägig. aa) Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Klägers zu erwarten ist, wobei im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen müssen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 – BVerwG 1 WB 11/07 – juris Rn. 21 m.w.N.) Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns (vgl. BVerwG, a.a.O.). Von einer Wiederholungsgefahr kann hier nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat die Anzahl und Lage der im Gebäude befindlichen Wohneinheiten sowie deren Nutzung zur kurzzeitigen Fremdbeherbergung inzwischen hinreichend erfasst. Die fehlenden behördlichen Kenntnisse hierüber waren der Grund für die vorgenommene Besichtigung. Da eine erfolgte oder in absehbarer Zeit in Aussicht stehende Änderung der baulichen Gegebenheiten oder der Art der Nutzung weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine erneute vergleichbare behördliche Maßnahme droht. Auch sind keine sonstigen Gründe erkennbar, die für die absehbare Möglichkeit einer erneuten Ortsbegehung streiten. Dementsprechend hat auch der Beklagte erklärt, dass eine entsprechende erneute Amtsermittlung derzeit nicht veranlasst sei. Die bloße Tatsache, dass das zweckentfremdungsrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann – anders als die Klägerin meint – die Annahme einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr demgegenüber nicht begründen. bb) Ein Feststellungsinteresse kann ferner aufgrund der Garantie des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – bei solchen Eingriffsmaßnahmen anzunehmen sein, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 38/12 – juris Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 – juris Rn. 11 m.w.N.) sowie der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 6 C 2/22 – juris Rn. 22) ist dabei zusätzlich ein qualifizierter (tiefgreifender, gewichtiger bzw. schwerwiegender) Grundrechtseingriff erforderlich. Ein solcher ist insbesondere bei Verletzungen der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG, bei Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat, sowie bei objektiver Willkür anzunehmen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 33). Hinsichtlich anderer Grundrechte ist im Rahmen der Einzelfallwürdigung zum einen dessen besondere Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 33). An einem solchen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Klägerin mangelt es vorliegend. Zwar kann sich die Klägerin auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG berufen. Denn dessen Schutzbereich erfasst nicht nur Wohnungen im engeren Sinne, sondern unter anderem auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66 – juris Rn. 38 ff.) sowie Gast- und Hotelzimmer (vgl. Jarass, in: ders./Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 18. Auflage 2024, Art. 13 Rn. 4 f.). An einem (schwerwiegenden) Grundrechtseingriff fehlt es aber jedenfalls dann, wenn das Betreten der Wohnung vom Willen des Berechtigten gedeckt ist (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2022 – VIII R 8/19 – juris Rn. 18). Dem steht die Einwilligung eines Beauftragten gleich (vgl. Siehr, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 232. Lieferung, 10/2025, Art. 13 Rn. 75; Kühne/Lange, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Auflage 2024, Art. 13 Rn. 23). Demnach war hier eine wirksame Einwilligung gegeben, da die Angestellte der Klägerin dem Beklagten den Zutritt zu den Räumlichkeiten gestattet hat. Inhaberin des Hausrechts der Klägerin war zwar grundsätzlich ihre Geschäftsführerin als gesetzliche Vertreterin. Es ist aber davon auszugehen, dass die vor Ort befindlichen Mitarbeiter jedenfalls in Abwesenheit der Geschäftsführerin zumindest konkludent mit der Ausübung des Hausrechts betraut wurden, da diese andernfalls nicht befugt wären, störenden Dritten den Zugang zu verwehren oder diese aus den Räumlichkeiten entfernen zu lassen. Dies ist bei einem laufenden Beherbergungsbetrieb nicht vorstellbar. Ein schwerer Grundrechtseingriff ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Mitarbeiterin der Klägerin durch das unangekündigte Erscheinen möglicherweise "überrumpelt" fühlte, da etwaige Irrtümer im Willensbildungsprozess das Einverständnis erst dann entwerten, wenn es durch eine Täuschung staatlicher Organe erschlichen worden ist, die gerade auf das Verschaffen des Wohnungszutritts gerichtet ist, oder auf einer Drohung beruht (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2022 – VIII R 8/19 – juris Rn. 19 m.w.N.), was hier ersichtlich nicht der Fall war. Die Mitarbeiter des Beklagten sind auch im Anschluss des Betretens nicht unbefugt in den Räumlichkeiten verweilt. Nachdem die Angestellte der Klägerin nach Rücksprache mit der Geschäftsführerin die Mitarbeiter des Beklagten um Unterbrechung der Überprüfung gebeten hat, sind diese dem nachgekommen und haben im Innenhof des Hotels auf die Geschäftsführerin gewartet und im Anschluss nach der Aufforderung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin die Immobilie verlassen. Abgesehen hiervon liegt bereits aus anderen Gründen kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Zum einen hat die Weite des Wohnungsbegriffs in Art. 13 Abs. 1 GG zur Folge, dass die Schutzintensität je nach Nähe der Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre unterschiedlich hoch ausgeprägt ist. Während bei Räumen, in denen sich das Privatleben im engeren Sinn abspielt, das Schutzbedürfnis am größten ist und der Schutzzweck des Grundrechts daher in vollem Umfang durchgreift, wird das Schutzbedürfnis bei reinen Betriebs-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen durch den Zweck gemindert, den sie nach dem Willen des Inhabers besitzen. Je größer ihre Offenheit nach außen ist und je mehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto schwächer wird der grundrechtliche Schutz (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 – juris Rn. 137). Demnach ist vorliegend das grundrechtliche Schutzbedürfnis von vornherein abgeschwächt. Denn der Beklagte hat bei der Besichtigung des Objekts lediglich die dem allgemeinen Hotelverkehr zugänglichen Räumlichkeiten in Augenschein genommen. Diese sind zwar nicht der Allgemeinheit, wohl aber dem allgemeinen Hotelverkehr, und damit einem nahezu unbeschränkten Personenkreis eröffnet, sodass sie keinen engeren Bezug zur räumlichen Privatsphäre aufweisen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der Beklagte auch etwa ausschließlich der Klägerin und ihren Mitarbeitern zugängliche Büroräume oder dergleichen besichtigt hätte. Sollte der Beklagte auch bewohnte Hotelzimmer in Augenschein genommen haben – was nicht ersichtlich ist – wäre Grundrechtsberechtigter ohnehin nicht die Klägerin als Eigentümerin, sondern die Gäste als Bewohner (vgl. Papier, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand: 107. EL März 2025, Art. 13 Rn. 12). Zum anderen liegt hier kein besonders intensiver Grundrechtseingriff in Gestalt einer – unter dem Vorbehalt einer richterlichen Anordnung stehenden – Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG vor. Für eine Durchsuchung in diesem Sinne ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend. Zweck der Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 1113/85 – juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 – BVerwG 1 C 17/73 – juris Rn. 16). Das Betretungsrecht des § 5 Abs. 5 Satz 1 ZwVbG ermächtigt nicht zu Durchsuchungen und unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 2 GG (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2017 – 6 L 223/17 – juris Rn. 56 m.w.N.). Insoweit gilt nichts anderes als für die vergleichbaren gesetzlichen Betretungs- und Besichtigungsrechte der Überwachungsbehörden auf den Gebieten des Bauaufsichts-, Apotheken-, Handwerks- und Lebensmittelrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 – BVerwG 4 B 36/06 – juris Rn. 4 m.w.N.). Eine Durchsuchung ist hier auch tatsächlich nicht erfolgt. Denn es fehlt an einer „Suche“ zum Zwecke des „Aufspürens“, wenn die Behördenmitarbeiter – wie hier – Räumlichkeiten bloß betreten und besichtigten, um sich von der Lage der Räumlichkeit und deren Nutzungszweck ein Bild zu verschaffen. Nehmen sie hierbei – auch gegen den Willen des Wohnungsinhabers – offen zutage liegende Dinge wahr, begründet dies keine Durchsuchung (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2017 – 6 L 223/17 – juris Rn. 56). Schließlich ist kein schwerwiegender Eingriff in sonstige Grundrechte der Klägerin ersichtlich. Soweit die Klägerin einen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihr Recht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend macht und insbesondere einen Eingriff in das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rügt, kann im Ergebnis dahinstehen, ob hier überhaupt ein Eingriff in die genannten Grundrechte vorliegt. Denn das kurzzeitige Betreten der Räumlichkeiten der Klägerin durch die Behördenmitarbeiter stellte im Hinblick auf die genannten Grundrechte jedenfalls ersichtlich keinen qualifizierten Grundrechtseingriff von hinreichendem Gewicht dar, der eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Wege der Feststellungsklage eröffnet. cc) Für die Annahme eines berechtigten ideellen Interesses an einer Rehabilitierung ist erforderlich, dass sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 38/12 – juris Rn. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass die von der Klägerin behauptete herabsetzende Wirkung der behördlichen Maßnahme gegenüber ihren Mitarbeitern, Nachbarn und Mietern ursprünglich ein Rehabilitationsinteresse begründet hat. Soweit sich die diskriminierende Wirkung nach Angaben der Klägerin vor allem daraus ergeben soll, dass die Maßnahme bemerkt worden sei und Bewohner des Nachbarhauses sie wochenlang darauf angesprochen und Ermittlungen wegen angeblicher Delikte und Steuerhinterziehungen aus dem Rotlichtmilieu vermutet hätten, ist dem nicht zu folgen. Dabei ist zu beachten, dass das Verwaltungsrecht – insbesondere im Bereich des öffentlichen Wirtschaftsrechts – vielfach Betretungs- und Besichtigungsrechte der Behörden kennt, damit diese ihren Überwachungsaufgaben nachkommen können. Die Ausübung entsprechender Betretungsbefugnisse durch die Behörde kommt dabei grundsätzlich keine stigmatisierende Wirkung für den Betroffenen zu, da eine entsprechende Maßnahme regelmäßig nicht an den Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens anknüpft und dies auch nach außen hin nicht den Anschein erweckt. Entsprechende Maßnahmen bringen damit kein ethisches Unwerturteil zum Ausdruck, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 38/12 – juris Rn. 16 m.w.N.). Hierin unterscheiden sie sich etwa von einer Durchsuchung durch – als solche erkennbare – Polizeibeamte, bei der für Dritte von vornherein der Eindruck eines vermeintlich kriminellen Verhaltens des Betroffenen entsteht. Grundsätzlich kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem bloßen Betreten und der Besichtigung von Räumlichkeiten durch Behördenmitarbeiter eine diskriminierende Wirkung zukommt, auch wenn dies von Dritten bemerkt wird. Ein Rehabilitationsinteresse kann auch nicht bereits dann anzunehmen sein, wenn Dritte die nichtdiskriminierende Maßnahme bemerken und – wie hier – ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte Spekulationen anstellen und Ermittlungen wegen angeblicher Delikte und Steuerhinterziehungen aus dem Rotlichtmilieu vermuten, zumal für entsprechende Ermittlungsmaßnahmen wegen Straftaten nicht das Bezirksamt, sondern Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zuständig wären. Aus den dargelegten rechtlichen Maßstäben ergibt sich nämlich, dass sich die stigmatisierende Wirkung „aus der angegriffenen Maßnahme“ selbst ergeben muss. Hieraus folgt, dass der Maßnahme eine solche Wirkung bereits innewohnen muss und sich diese nicht erst auf der Grundlage haltloser Spekulationen Dritter ergeben darf. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Unabhängig davon ist jedenfalls weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass eine vermeintlich stigmatisierende Wirkung der angefochtenen Maßnahme so viele Jahre nach deren Beendigung in der Gegenwart noch andauert. So hat die Klägerin selbst angegeben, dass die Nachbarn sie – lediglich – noch wochenlang nach der Maßnahme auf diese angesprochen hätten. Daraus lässt sich schließen, dass dies danach nicht mehr der Fall war. Sonstige herabsetzenden Wirkungen der Maßnahme, die die Klägerin gegenwärtig noch beeinträchtigen, sind nicht erkennbar. dd) Schließlich besteht für die begehrte Feststellung auch kein Präjudizinteresse. Ein solches ist nur gegeben, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung, nach Maßgabe des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, der Kläger einen entsprechenden Prozess anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 113 Rn. 129 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihr bei dem beabsichtigten Verkauf der Immobilie aufgrund des laufenden zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohe, genügt dies den dargelegten Anforderungen erkennbar nicht. Die Klägerin hat bereits nicht geltend gemacht, dass sie Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten durch die hier begehrte Feststellung vorbereiten möchte. Im Übrigen folgt der klägerseits behauptete drohende finanzielle Schaden allenfalls aus dem laufenden zweckentfremdungsrechtlichen Verfahren als solchem, nicht jedoch aus der hier angegriffenen behördlichen Betretung, sodass die begehrte Feststellung ohnehin nicht geeignet ist, ihre Rechtsstellung insoweit zu verbessern. c) Die Klägerin hat ihr Klagerecht zudem verwirkt. aa) Die Erhebung einer Feststellungsklage ist zwar nicht fristgebunden. Daraus folgt aber nicht, dass die mit ihr zu verfolgenden Klagebegehren zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden können. Auch ein an sich unbefristeter Antrag kann nicht nach Belieben herausgezogen oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008 – 2 BvR 2111/07 – juris Rn. 25; Beschluss vom 6. März 2006 – 2 BvR 371/06 – juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Es ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) auch im öffentlichen Recht anerkannt, das subjektive Rechte – zu denen auch prozessuale Befugnisse zählen – verwirkt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 – juris Rn. 18; Beschluss vom 4. März 2008 – 2 BvR 2111/07 – juris Rn. 25; Beschluss vom 6. März 2006 – 2 BvR 371/06 – juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10/17 – juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 B 103/17 – juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Tatbestandlich setzt eine Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008 – 2 BvR 2111/07 – juris Rn. 25; Beschluss vom 6. März 2006 – 2 BvR 371/06 – juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10/17 – juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 B 103/17 – juris Rn. 5). Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment), wobei hierdurch eine Situation geschaffen wird, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment) oder ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens einer Rechtsausübung entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 – juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 4. März 2008 – 2 BvR 2111/07 – juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10/17 – juris Rn. 121). Dabei ist zu beachten, dass Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment in einer Wechselwirkung zueinander stehen und nicht präzise voneinander zu unterscheiden sind, sodass maßgeblich stets eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände des Einzelfalls sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10/17 – juris Rn. 22). So kann unter Umständen auch dann von der Verwirkung des Rechtsschutzinteresses ausgegangen werden, wenn zwar das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, aber der Rechtsschutzsuchende eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008 – 2 BvR 2111/07 – juris Rn. 30). Auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme kommt es dabei nicht mehr an, da die Verwirkung des prozessualen Rechts zur Folge hat, dass der Rechtsinhaber die Rechtswidrigkeit nicht mehr geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10/17 – juris Rn. 21; Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 B 103/17 – juris Rn. 5). bb) Anhand dieser Maßstäbe ist von einer Wirkung des Klagerechts auszugehen. Die Klägerin hat die vorliegende Klage gegen die behördliche Maßnahme vom 22. September 2016 erst am 5. Oktober 2022 und damit mit einer Verzögerung von über sechs Jahren erhoben. Hinsichtlich des Zeitmoments der Verwirkung orientiert sich die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung an der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10/17 – juris Rn. 23). Diese wurde hier um mehr als das Sechsfache überschritten. Die Klägerin ist hierbei auch unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen wird. Nach den Umständen des Falles ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin länger als die nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Orientierung heranzuziehende Jahresfrist mit der Erhebung der Klage zugewartet hat. So hatte die Klägerin und ihr nunmehriger Verfahrensbevollmächtigter bereits an dem Tag der Maßnahme Kenntnis von dieser und der hierfür relevanten Umstände erlangt. Dies zeigt nicht zuletzt das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten an den Beklagten vom selben Tag, in dem dieser insbesondere die fehlende vorherige Ankündigung der Besichtigung bemängelte. Demgegenüber hat der Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2016 seine gegenteilige Rechtsauffassung abschließend kundgetan. Nach der am 12. Oktober 2016 erfolgten Akteneinsicht und dem im Zusammenhang hiermit erfolgten Telefonat des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit dem Beklagten war die Rechtmäßigkeit der Betretung der Räumlichkeiten bis zu dem Jahr 2022 und damit knapp sechs Jahre nicht mehr Gegenstand einer außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. In den weiteren außergerichtlichen Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten aus den Jahren 2017 bis 2019 legt dieser zwar insbesondere die Rechtsauffassung dar, dass die gewerbliche Nutzung der Wohneinheiten bestandsgeschützt und daher keine Zweckentfremdung gegeben sei. Hierbei wird aber bereits nicht mehr die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung als solche gerügt, sondern lediglich die Einstellung des zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens (ohne den Erlass einer Rückführungsaufforderung) begehrt. Selbst wenn man bei diesen Schreiben noch ein Zusammenhang mit der hier angefochtenen behördlichen Maßnahme – und nicht dem zweckentfremdungsrechtlichen Verfahren im Allgemeinen – erblicken würde, wäre jedenfalls auch danach noch ein Zeitraum von mehreren Jahren verstrichen, ohne dass die Klärung der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Maßnahme vorangetrieben wurde. Sachgründe hierfür sind nicht zu erblicken. Bei einer Gesamtbetrachtung des außergerichtlichen Verhaltens der Klägerin musste sich dem Beklagten vielmehr der Eindruck aufdrängen, ihr gehe es zukunftsgerichtet darum, eine Einstellung des noch laufenden zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens zu erwirken oder jedenfalls eine entsprechende Genehmigung zu erhalten und die Nutzung der Wohneinheiten baurechtlich zu legalisieren, jedoch nicht (mehr) um eine rechtliche Klärung der in der Vergangenheit liegenden behördlichen Betretung. Hiernach durfte der Beklagte berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Klägerin eine Klärung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme über sechs Jahre nach dessen Beendigung nicht mehr gerichtlich geltend machen wird. Angesichts der erheblichen Zeitdauer bedarf es für die Annahme rechtlich geschützten Vertrauens keiner weitergehenden Dispositionen, die die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand der Maßnahme getroffen hat. Schließlich überwiegt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens angesichts der überlangen Zeitdauer für die Klageerhebung das Rechtsschutzinteresse der Klägerin. cc) Entsprechend dem hier gefundenen Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Verwirkung bei einer Klage gegen eine nahezu fünf Jahre in der Vergangenheit liegende Durchsuchung nicht beanstandet (Beschluss vom 6. März 2006 – 2 BvR 371/06 – juris Rn. 6). Dabei ist zum einen zu beachten, dass eine Durchsuchung im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 GG – wie dargelegt (siehe hierzu unter 1.b.bb.) – eine deutlich eingriffsintensivere staatliche Maßnahme darstellt, als die hier angefochtene Betretung zum Zwecke der Besichtigung. Zum anderen ist hier sogar ein um mehr als ein Jahr längerer Zeitabstand zwischen der angefochtenen Maßnahme und der Klageerhebung gegeben. Demnach ist vorliegend erst Recht von einer Verwirkung auszugehen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO) oder gar der Sprungrevision (§ 134 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO) rechtfertigen, sind nicht gegeben. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine Betretung ihrer Räumlichkeiten durch den Beklagten im Rahmen einer zweckentfremdungsrechtlichen Amtsermittlung. Sie ist seit 1993 Eigentümerin des auf dem Grundstück in der P... befindlichen Gebäudes. Dieses wurde ursprünglich zu Wohnzwecken errichtet und ist in einem durch den Bebauungsplan N... festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gelegen. Zuvor war für das Grundstück aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans N... zwischenzeitlich ein Gewerbegebiet ausgewiesen. Das Gebäude wurde bereits vor dem Erwerb durch die Klägerin für die Unterbringung von Flüchtlingen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Voreigentümer und dem damaligen Bezirksamt Wedding von Berlin genutzt. Diese Nutzung wurde von dem Voreigentümer zunächst auch nach dem Erwerb durch die Klägerin fortgesetzt. Die Klägerin führt seit dem Jahr 1996 in dem Gebäude einen eigenen gewerblichen Betrieb. Ab 2001 ließ sie die auf dem Grundstück befindlichen Wohneinheiten sukzessive umbauen, um diese für kurzzeitige Vermietungen anbieten zu können. In dem Gebäude befinden sich heute zwei gewerbliche Einheiten im Erdgeschoss, die für eine Wäscherei und ein Bistro genutzt werden, sowie im Übrigen möblierte und mit Bett- und Badwäsche ausgestattete Wohneinheiten, die zur kurzzeitigen Vermietung angeboten werden. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2015 informierte der Stadtrat für Soziales und Bürgerdienste des Bezirksamts Mitte von Berlin – Bezirksamt – die dort zuständige Stelle über ein Gespräch mit der Klägerin, in der diese über die Unterbringung von Flüchtlingen gesprochen und diffuse Angaben zu der derzeitigen Nutzung des Gebäudes (Hostel, Wohnungen, Seminarräume) gemacht habe. Das Bezirksamt hörte die Klägerin im Rahmen des daraufhin eingeleiteten zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 21. Juni 2016 zu einer zweckfremden Nutzung an, da das Wohnhaus im Internet als „P... “ exponiert werde und die Klägerin das Objekt zur Flüchtlingsunterbringung angeboten habe. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 27. Juni 2016, es handele sich um keine Zweckentfremdung und nahm auf ein Schreiben des Bezirksamts Wedding von Berlin vom 14. Mai 1990 Bezug. Dieses führte dort aus, das Wohngebäude befinde sich in einem Gewerbegebiet und es handele sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht um Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts, sodass es keiner zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung bedürfe. Das Bezirksamt wies die Klägerin mit Schreiben vom 11. August 2016 darauf hin, dass das Grundstück seit 2003 in einem allgemeinen Wohngebiet belegen sei und forderte sie auf, Vermietungsbemühungen nachzuweisen. Diese erklärte daraufhin mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 29. August 2016, keine Kenntnis von der bauplanungsrechtlichen Änderung gehabt zu haben und das Grundstück für die Beherbergung von Touristen in Ferienwohnungen zu nutzen. Sie legte hierzu einen Mietvertrag zwischen ihr als Vermieterin und deri... als Mieterin vor. Das Bezirksamt hörte daraufhin auch die Mieterin zur zweckfremden Nutzung an. Mit Schreiben vom 14. September 2016 zeigte der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Bezirksamt deren Vertretung an und führte aus, diese könne sich auf Bestandsschutz berufen, da sie ihren Betrieb dort seit 1996 führe. Am 22. September 2016 erfolgte eine unangekündigte Besichtigung des Gebäudes durch drei Mitarbeiter des Bezirksamts, um die genauen Wohnungslagen zu ermitteln sowie zur Prüfung, welche und wie viele der Wohnungen als Hotel genutzt werden. Nach den hierzu angefertigten Aktenvermerken (vgl. Bl. 67 ff. des Verwaltungsvorgangs) öffnete eine Mitarbeiterin des Hotels den Bezirksamtsmitarbeitern die Haustür und teilte mit, dass die Chefin (die Geschäftsführerin der Klägerin) nicht da sei. Ein Lageplan der einzelnen Hotelzimmer sei nicht vorhanden, das ganze Haus werde aber als Hotel genutzt. Sie willigte ein, dass sich die Mitarbeiter im Haus umschauen und die Wohnungslagen notieren dürfen. Diese nahmen daraufhin zunächst eine Prüfung des Vorderhauses vor, in dem die Apartments mit den Nummern 1 bis 12a belegen sind. Als nächstes prüften die Mitarbeiter den rechten Seitenflügel (Aufgang B) im ersten Hof. Nachdem sie in dem rechten Seitenflügel des ersten Obergeschosses angekommen waren, bat die Hotelmitarbeiterin diese um Unterbrechung der Überprüfung, da die Chefin dies nicht wolle und bereits auf dem Weg zum Hotel sei. Die Bezirksamtsmitarbeiter brachen daraufhin die Prüfung ab und warteten im Innenhof des Hotels auf diese. Nach deren Eintreffen fand zudem ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter des Bezirksamts, Herrn Q... , mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin statt. Der Geschäftsführerin der Klägerin wurde von den anderen beiden Mitarbeitern in der Zwischenzeit der Grund der Prüfung mitgeteilt und diese bat darum, zukünftig Prüftermine vorher abzusprechen. Nach dem Eintreffen des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin verlangte dieser von den Mitarbeitern des Beklagten die Herausgabe eines Durchsuchungsbefehls und forderte diese auf, die klägerische Immobilie sofort zu verlassen. Dem kamen sie nach einer Diskussion nach. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag rügte die Klägerin die Maßnahme gegenüber dem Bezirksamt. Sie bemängelte insbesondere die fehlende vorherige Ankündigung. Das Bezirksamt entgegnete mit Schreiben vom 26. September 2016, die Maßnahme sei rechtmäßig erfolgt und es habe keiner vorherigen Ankündigung bedurft. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin nahm sodann am 12. Oktober 2016 Akteneinsicht und brachte in einem Telefonat mit dem Bezirksamt erneut seine Verärgerung über die unangekündigte Hausbesichtigung zum Ausdruck. Am. 21. Oktober 2016 stellte die Klägerin bei dem Bezirksamt einen Antrag auf Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung. Mit weiterem Antrag beim Bezirksamt vom 28. Februar 2017 begehrte sie ferner die nachträgliche bauchrechtliche Genehmigung der erfolgten Umbauarbeiten und zeigte im Folgenden zudem die Nutzung als Pension an. Die Anträge sind jeweils Gegenstand eines gesonderten noch laufenden behördlichen Verfahrens. Mit klägerischen Schreiben vom 13. April und 1. August 2017 legte die Klägerin gegenüber dem Bezirksamt (erneut) ihre Rechtsauffassung dar, dass sie sich – auch unter Bezugnahme auf die inzwischen ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017 – OVG 5 B 14.16 – auf Bestandsschutz berufen könne und keine Zweckentfremdung gegeben sei, sodass das Verfahren einzustellen sei. In dem parallel laufenden zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigungsverfahren teilte das Bezirksamt der Klägerin am 11. Oktober 2017 mit, dass dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht – OVG 5 B 14.16 – ruhe. Mit weiteren klägerischen Schreiben vom 11. September 2018 (in dem baurechtlichen Verfahren) und vom 2. August 2019 begehrte diese erneut die Einstellung des zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens. Im Folgenden wandte sich die Klägerin erst mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Mai 2022 – dessen Zugang unklar ist – sowie vom 22. August 2022 wieder an das Bezirksamt und rügte hierbei nunmehr insbesondere auch die erfolgte behördliche Maßnahme vom 22. September 2016. Mit der am 5. Oktober 2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehr weiter. Das Bezirksamt hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 zu einer beabsichtigen Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung angehört. Diese hat hierauf mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12. November 2024 insbesondere ausgeführt, dass es für die Maßnahme vom 22. September 2016 eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses bedurft habe und diese ohne Zustimmung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, die Einleitung eines zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens sei bereits unzulässig, da die gewerbliche Nutzung bestandsgeschützt sei. Die nachträgliche Änderung des Bebauungsplans hebe den Bestandsschutz nicht auf, zumal das Gebiet auch heute noch tatsächlich keinem Wohngebiet entspreche und sie von der Änderung erst im Zuge des hiesigen Verwaltungsverfahrens erfahren habe. Der Beklagte habe aufgrund der behördlich veranlassten Unterbringung von Flüchtlingen in den 1990er Jahren auch positive Kenntnis von dem Bestandsschutz gehabt. Insbesondere habe das Bezirksamt Wedding von Berlin mit Schreiben vom 14. Mai 1990 rechtsverbindlich erklärt, dass es keiner zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die Klägerin verfüge auch über eine gewerberechtliche Erlaubnis, die eine umfassende verwaltungsrechtliche Bindungswirkung entfalte. Die Unterbringung von Geflüchteten stelle ohnehin keine Zweckentfremdung dar. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens durch den Beklagten vor. Die Ortsbegehung hätte vorher angekündigt werden müssen. Außerdem hätte sich das Bezirksamt die benötigten Informationen zunächst bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin einholen müssen. Die Ortsbegehung hätte abgebrochen werden müssen, nachdem die Mitarbeiter der Klägerin dem Bezirksamt mitgeteilt hatten, dass die Chefin aktuell nicht zugegen sei. Ein Abbruch hätte jedoch spätestens erfolgen müssen, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte dies telefonisch von den Mitarbeitern des Bezirksamts verlangt habe. Diese hätten auf telefonisch Nachfrage auch erklärt, über keinen Durchsuchungsbeschluss zu verfügen. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit. Aufgrund des noch laufenden zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens bestehe eine Wiederholungsgefahr. Außerdem sei ein Rehabilitationsinteresse gegeben, da die Ortsbegehung eine herabsetzende Wirkung gegenüber den Mitarbeitern, Nachbarn und Mietern der Klägerin gehabt habe. Die Maßnahme sei von Nachbarn und anderen Gewerbetreibenden bemerkt worden. Bewohner des Hauses in der P... hätten die Klägerin wochenlang darauf angesprochen und Ermittlungen wegen angeblicher Delikte und Steuerhinterziehungen aus dem Rotlichtmilieu vermutet. Es liege ein tiefgreifender Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 und Art. 14 des Grundgesetzes sowie in das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, der sich kurzfristig erledigt habe. Der Klägerin drohe ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden, da sie beabsichtige, die Immobilie aus Altersgründen zu veräußern, und etwaige Erwerber über das laufende zweckentfremdungsrechtliche Verfahren informieren müsse. Schließlich habe die Klägerin ihr Klagerecht nicht verwirkt, da sie das Verfahren weiter betrieben habe. Die Klägerin hat die Klage zunächst als Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben und diese auf gerichtlichen Hinweis vom 28. Oktober 2025 auf eine Feststellungsklage umgestellt. Sie beantragt zuletzt, festzustellen, dass das Eindringen der Mitarbeiter des Beklagten in die Gebäude der Klägerin auf dem Grundstück P... Berlin (ehedem Wedding) vom 22. September 2016 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin habe ihr Klagerecht verwirkt, da sie die Klage erst sechs Jahre nach der angefochtenen Maßnahme erhoben habe und in den Jahren 2018 bis 2022 überhaupt keine Kommunikation erfolgt sei. Die Maßnahme habe sich für alle Beteiligten erledigt, zumal bis heute keine weitere Besichtigung erforderlich gewesen sei, nachdem die Systematik der Wohnungsanlagen im Gebäude erkennbar geworden sei und eine zweckfremde Nutzung festgestanden habe. Es sei auch das Umstandsmoment der Verwirkung gegeben. Im Übrigen fehle es an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da sich die festgestellten Tatsachen nach dem Klägervortrag nicht geändert hätten, sodass es einer neuen Tatsachenermittlung nach derzeitiger Sachlage nicht bedürfe. Es bestehe kein Rehabilitationsinteresse, da eine Rehabilitation nach so langer Zeit nicht mehr möglich sei. Aufgrund des regelmäßigen Wechsels der Gäste der Klägerin könne diesen gegenüber keine Rehabilitation mehr erfolgen. Auch sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin gegenüber den Nachbarn in ihrem Ansehen noch immer beeinträchtigt sei. Im Gegenteil sei es die Klägerin, die die Geschehnisse nach so langer Zeit wieder aufrolle. In der Sache gehe es der Klägerin vielmehr um die – nicht verfahrensgegenständliche – Klärung der Rechtmäßigkeit der Nutzung der Wohneinheiten. Da Klage sei jedenfalls unbegründet. Die erfolgte Besichtigung der Räumlichkeiten sei von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Einer vorherigen Gestattung durch die Klägerin habe es nicht bedurft. Die Maßnahme stelle eine zulässige Amtsermittlung dar, um die Anzahl und Lage der Wohnungen sowie die konkrete Nutzungsart zu ermitteln. Aufgrund der Anfrage der Unterbringung von Geflüchteten durch die Klägerin an den damaligen Stadtrat habe ein Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung bestanden. Die Unterbringung von Geflüchteten in Wohnraum nach Tagessätzen stelle eine Zweckentfremdung dar. Das zu Wohnzwecken errichtete Gebäude habe seinen Wohncharakter auch nicht dadurch verloren, dass es zwischenzeitlich in einem Gewerbegebiet belegen gewesen sei. Eine baurechtlich genehmigte Nutzungsänderung der Wohneinheiten sei nicht erfolgt. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen des Beklagten vom 24. April 2024 und der Klägerin vom 15. Oktober 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die auszugweise vorliegende Bauakte (zwei Bände und die aktuelle Handakte) des Beklagten verwiesen.