Urteil
2 A 698/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0217.2A698.16.00
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Leitsätze
Bei der Erweiterung eines wasserrechtlich planfestgestellten Bergbauvorhabens bedarf es auch dann keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung für die bereits planfestgestellten Vorhabensteile im Sinne eines Gesamtvorhabens, wenn die Re-kultivierung eines oder mehrerer dieser Vorhabenbereiche noch nicht abgeschlos-sen ist und daraus Umweltauswirkungen fortbestehen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Erweiterung eines wasserrechtlich planfestgestellten Bergbauvorhabens bedarf es auch dann keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung für die bereits planfestgestellten Vorhabensteile im Sinne eines Gesamtvorhabens, wenn die Re-kultivierung eines oder mehrerer dieser Vorhabenbereiche noch nicht abgeschlos-sen ist und daraus Umweltauswirkungen fortbestehen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. A. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt, ein Sachantrag gestellt und dieser fristwahrend begründet. Gegenstand der Berufung ist der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. August 2013 in der Gestalt, die er durch den Planergänzungsbeschluss vom 22. Februar 2016 erhalten hat. Die Änderung oder Ergänzung durch einen Planergänzungsbeschluss wird zu einem Teil des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und stellt mithin eine einheitliche Planungsentscheidung dar, die Gegenstand der dagegen erhobenen Klage wird. Da dessen Einbeziehung in die gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO darstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 91 Rn. 9), bedarf es insoweit keiner ausdrücklichen Zustimmung des Beklagten und des Beigeladenen im Berufungsverfahren. An der Klagebefugnis des nach § 3 UmwRG anerkannten Klägers gemäß § 68 BNatSchG und § 2 UmwRG bestehen keine Zweifel, solche wurden auch nicht geltend gemacht. Da der erkennende Senat nicht auf eine Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt ist, sondern als zweite Tatsacheninstanz in der Sache selbst zu entscheiden und ggfls. notwendige Beweise zu erheben hat (§ 130 Abs. 1 VwGO), kommt es auf den von der Beigeladenen erhobenen Einwand, der Kläger habe sich nicht im Einzelnen mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auseinandergesetzt, nicht entscheidungserheblich an. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, denn der angegriffene Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der Planergänzung vom 22. Februar 2016 erweist sich als rechtmäßig. Er verstößt nicht in einer Weise gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), die zur Planaufhebung oder zur Erklärung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. I. Der Planfeststellungsbeschluss ist zu Recht auf der Grundlage der §§ 57a Abs. 1 und 4, 52 Abs. 2a des Bundesberggesetzes - BBergG - durch die demnach zuständige Behörde erlassen worden. Der Beklagte hat das Vorhaben zutreffend gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG und damit nach Bergrecht beurteilt. Durch die nach Berufungseinlegung ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass - wie der erkennende Senat in der Beschwerdeentscheidung des vorangegangenen Eilverfahrens (- 2 B 277/14 -, juris) festgestellt hat - Quarz und Quarzit, die sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, auch dann grundeigene Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG sind, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - BVerwG 7 C 17/15 -, juris Rn.12 ff.). Diese Rechtsprechung entspricht auch dem objektiven Willen des Gesetzgebers. Das zeigt sich in der Zusammenstellung der im Katalog des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG aufgeführten grundeigenen Bodenschätze, die sich im Wesentlichen an der zum damaligen Zeitpunkt als Bundesrecht fortgeltenden Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (RGBl. 1943 I S. 17, ber. Fassung in BGBl. III, Sachgebiet 7 Wirtschaftsrecht, Gliederungsnummer 750-3) - sog. Silvesterverordnung - orientiert (BT-Drs. 8/1315 S. 79). Dort wird in § 1 Abs. 1 Nr. 6 bei Quarzit und Quarz in gleicher Weise auf die entsprechende Eignung abgestellt. Nach der Begründung der Verordnung war bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuordnung eines Vorkommens lediglich dessen Art und Beschaffenheit festzustellen, und es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber an die in der Verwaltungspraxis ebenfalls vertretene gegenteilige Verfahrensweise anknüpfen wollte. Auch der Regelungszweck bestätigt die auf die abstrakte Eignung gerichtete Betrachtungsweise. Die Einbeziehung der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG genannten Bodenschätze in den Geltungsbereich des Bergrechts sollte volkswirtschaftlich wichtige Vorkommen aus dem Bereich der Steine und Erden einem Rechtsregime unterstellen, das den Erfordernissen der Rohstoffsicherung in besonderer Weise Rechnung trägt, und dazu sollte auf objektive Kriterien, nämlich die physikalisch-chemischen Eigenschaften des in der abzubauenden Lagerstätte vorhandenen Rohstoffs, abgestellt werden. Nur so ist eine rechtssichere Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Bergrechts bei dem in der Regel auf viele Jahre angelegten Abbau eines Bodenschatzes gewährleistet. Die Berücksichtigung einer gegebenenfalls wechselnden Verwendungsabsicht des jeweiligen Abnehmers liefe dem zuwider. II. Der Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 ist einschließlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zutreffend auf §§ 57a Abs. 4, 57c i. V. m. § 52 Abs. 2a BBergG und § 1 Ziffer 1b aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben gestützt worden. Die bergrechtlichen Vorschriften ersetzen gemäß § 51 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - (i.d.F. d. Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20.07.2020, mit Wirkung vom 29.07.2017, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - künftig: PFB - und des Planergänzungsbeschlusses nach der wortgleichen Vorschrift des § 18 UVPG a.F.) die Anwendung der §§ 5 bis 14 UVPG. In den Fällen bergrechtlicher Planfeststellung steht der zuständigen Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum zu, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - BVerwG 7 C 1.06 -, juris). Der Gesetzgeber hat das Planfeststellungsverfahren und die Form des Planfeststellungsbeschlusses lediglich als geeignetes Trägerverfahren zur Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in das bergrechtliche Verfahren gewählt, damit war nicht die Einräumung eines planerischen Gestaltungsspielraums verbunden. Mithin hat der Unternehmer Anspruch auf Erteilung der Vorhabengenehmigung, wenn keine zwingenden Versagungsgründe vorliegen, insbesondere nicht solche nach § 48 Abs. 2 BBergG (BVerwG, a. a. O.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der angegriffene Planfeststellungsbeschluss rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu seiner Aufhebung oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. 1.1. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG nicht darin begründet, dass im Planergänzungsverfahren keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UVPG a.F., § 73 Abs. 2 bis 9 HVwVfG durchgeführt wurde und die von der Beigeladenen erstellten Planunterlagen nicht erneut ausgelegt wurden. Der Beklagte hat zutreffend angenommen, dass eine erneute Offenlegung und die Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Verfahren nicht geboten war, da die Öffentlichkeitsbeteiligung in dem vorangegangenen Rahmenbetriebsplanverfahren stattgefunden hatte. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 UVPG a.F. erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F.). Gleiches gilt, wenn eine Genehmigungsbehörde - wie hier - das Verfahren in dem durch einen Vorbehalt vorgesehenen Umfang zur Ergänzung wieder aufgreift. Nach den Grundsätzen des Fachplanungsrechts kann das Planfeststellungsverfahren an dem Punkt aufgegriffen werden, an dem der Vorbehalt dies vorsieht, und damit auf die Anpassung der schon in dem vorangegangenen Planfeststellungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit planfestgestellten Maßnahmen begrenzt werden. Für eine Wiederholung oder eine - wie hier vorgenommen - Ergänzung des Verfahrens gilt grundsätzlich nichts Anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2005 - BVerwG 4 B 17.05 -, juris Rn. 11). Diesen Grundsätzen hat der Beklagte dadurch Genüge getan, dass im Rahmenbetriebsplanverfahren mit den Antragsunterlagen auch die Unterlagen über die Maßnahmen zur Verminderung und Vermeidung Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung waren. Gegenstand des Planergänzungsverfahrens waren dagegen nur diese Maßnahmen in den zu deren Anpassung an die Teilablehnung notwendigen Details. Da die Identität des planfestgestellten Vorhabens in dem Verfahren zur Anpassung der schon planfestgestellten Maßnahmen nicht geändert, sondern nur deren Lage, Umfang und/oder Größe entsprechend der Verkleinerung des Vorhabengebiets angepasst wurden, waren der Öffentlichkeit auch diejenigen Unterlagen vorgelegt worden, die später Grundlage der Planergänzung geworden sind. Diese Unterlagen haben die Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Verfahren zu dem Planfeststellungsbeschluss 2013 ordnungsgemäß durchlaufen. Der Kläger hatte zahlreiche Einwendungen erhoben, die in dem vorangegangenen Verfahren berücksichtigt wurden, wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt (PFB 2013, S. 26 ff.), darunter auch zu Waldrandeffekten, potentiellen FFH-Gebieten, Lärmbeeinträchtigungen von Tieren und den geplanten Ersatzaufforstungsflächen. Die ursprünglich umfänglichere Umweltbelastung und Umweltveränderung wurde mit Beteiligung des Antragstellers und der Öffentlichkeit gemäß den Vorgaben der UVP-Richtlinie behandelt. Dabei konnte auch zu den Auswirkungen neu entstehender Waldrandstreifen an Abbaurändern grundsätzlich Stellung genommen werden. Die Verlagerung von Regelungen über die Ausgestaltung von Waldrändern in das Planergänzungsverfahren beschränkte sich demgegenüber auf die nachträgliche Anpassung von Maßnahmenblättern, die ausweislich der Behördenakten (Ordner 13 - IV/Wi 44 622-76d-29 - Vorgang ab 01.09.2013 [nach Beschluss], Bl. 203 ff.) für das ergänzende Verfahren vorgelegt worden waren. Dass sich im Rahmen der Planergänzung neue Tatsachen oder überraschend neue rechtliche Gesichtspunkte ergeben haben, zu denen er sich bei der früheren Beteiligung nicht äußern konnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Aus diesen Gründen lässt sich auch der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler hinsichtlich §§ 11 und 12 UVPG a.F. nicht feststellen. Die von dem Kläger vermisste eigenständige Bewertung der Umweltauswirkungen anhand einer zusammenfassenden Darstellung ist - wie oben dargestellt - schon in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 vorgenommen worden (PFB 2013, S. 43 ff.), und im Anschluss daran ist eine Bewertung erfolgt (PFB 2013, S. 74 ff.). Einer Neufassung der Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers (Schriftsatz vom 29.04.2016, Bl. IX/01443 GA) nicht. 1.2. Dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht das „Gesamtvorhaben“ einschließlich der Tätigkeiten, die in früheren Genehmigungsverfahren betreffend die West- und die Ostgrube zugelassen wurden, in den Blick genommen wurde, führt gleichfalls nicht zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers. Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 UVPG a.F. liegen nicht vor, wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt hat. Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses 2013 und des Planergänzungsbeschlusses 2016 geltenden Vorschrift des § 3e Abs. 1 UVPG gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwar auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht. Ob ein Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht für das gesamte Vorhaben auslöst, bestimmt sich aber nicht allein nach den dadurch insgesamt bedingten Umweltauswirkungen, sondern ist abhängig vom Inhalt bisheriger Zulassungsentscheidungen zu beantworten. Das Verwaltungsgericht hat das Erfordernis einer auf das gesamte Vorhaben bezogenen UVP zu Recht damit verneint, dass bereits Zugelassenes keiner erneuten Zulassung bedürfe. Dies wird im Ergebnis zutreffend damit begründet, dass der Abbau von Bodenschätzen im Bereich der Westgrube und der Ostgrube Gegenstand der Planfeststellungsbeschlüsse vom 7. Juni 1991 bzw. vom 10. Juli 2008 mit jeweils durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen sei. Für die von dem Kläger insoweit herangezogenen Gebiete der Westgrube und der Ostgrube waren dort jeweils Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt worden, der dort mit den jeweiligen Planfeststellungsbeschlüssen zugelassene Abbau ist zudem abgeschlossen und wird von dem hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss auch nicht in Teilen erfasst. Dem vermag der Kläger nicht erfolgreich entgegenzuhalten (Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 26.04.2016, Bl. IX/01436 ff. GA und vom 11.09.2020, Bl. XI/01764 ff. GA), dass die weiterhin in der Ost- und Westgrube nach den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlüssen vorzunehmenden Tätigkeiten, insbesondere die Rekultivierung der Ostgrube und die Verfüllung der Westgrube, entgegen der dort getroffenen Regelungen noch nicht beendet seien. Für die noch nicht abgeschlossene Rekultivierung der West- und Ostgrube bedarf es nämlich keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung, da sie Gegenstand der vorangegangenen Planfeststellungsbeschlüsse war und der daraus sich ergebende Gestattungszustand im Bereich von West- und Ostgrube durch den Planfeststellungsbeschluss 2013 nicht geändert wird. Das ist selbst dann nicht anders zu beurteilen, wenn - wie der Kläger behauptet - hieraus weitere Umweltauswirkungen resultieren sollten, die in den dort zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitsuntersuchungen (noch) nicht berücksichtigt werden konnten. Allein mit der Umsetzung planfestgestellter Regelungen wird die in den bisher erlassenen Planfeststellungsbeschlüssen vorgenommene Konfliktbewältigung und damit das Erfordernis einer erneuten UVP für schon bestandskräftig zugelassene Vorhaben nicht von neuem aufgeworfen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem mit der UVP-Pflicht verfolgten ganzheitlichen Ansatz. Denn entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichen Vorhaben aufgrund der abgeschlossenen Planfeststellung für die Bereiche der West- und Ostgrube um ein eigenständiges Vorhaben und nicht um die isolierte Betrachtung eines einzelnen Vorhabens-teiles der bisher zugelassenen Vorhaben. Der Beklagte wendet insoweit zu Recht ein, dass ein bereits bestandskräftig genehmigtes Grundvorhaben durch eine Erweiterung rechtlich nicht mehr infrage gestellt wird, sondern die fortbestehenden Umweltauswirkungen des Grundvorhabens bei der Betrachtung der Umweltauswirkungen eines Erweiterungsvorhabens nur als Vorbelastungen zu berücksichtigen sind. Dies entspricht auch höchstrichterlicher Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass ein Vorhaben für die Beurteilung der Umweltauswirkungen zwar als Ganzes in den Blick genommen und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein soll, wenn es einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit bedarf, da bei allen technischen Planungen und Entscheidungen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden sollen. Dem widerspreche es aber, wenn die bloße Fortführung bereits teilweise durchgeführter Vorhaben im Nachhinein einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einem Planfeststellungsverfahren unterworfen würde (BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 - BVerwG 7 B 26.05 -, juris Rn. 15). Teilabschnitte eines Tagebaus bedürfen demnach auch dann keiner (erstmaligen) Planfeststellung mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sie Teil eines Gesamtvorhabens sind, das vor Inkrafttreten der UVP-Richtlinie zwar nicht genehmigt, wohl aber tatsächlich begonnen und bereits teilweise ausgeführt worden war (BVerwG a.a.O., juris Rn. 18). Der fakultative Rahmenbetriebsplan stellt zwar ein behördliches, die bergbaulichen Maßnahmen begleitendes Kontrollinstrument dar, das der Bergbehörde ermöglicht, die längerfristige Entwicklung des Betriebs zu überblicken und dafür einen Rahmen abzustecken. Es umfasst aber nicht die nachträgliche förmliche Genehmigung eines bereits teilweise durchgeführten Vorhabens (BVerwG a.a.O., juris Rn. 23). Den sich daraus ergebenden Anforderungen hat der Beklagte Rechnung getragen. Die mit den Antragsunterlagen vorgelegte Umweltverträglichkeitsprüfung (Teil II der Antragsunterlagen) enthält auch eine Beschreibung und Bewertung der kumulativen Auswirkungen des Vorhabens gemäß Anhang IV Ziffer 4, Fußnote 1 (Ziffer 7, S. 42 bis 56) sowie eine „Gesamtanalyse der Umweltverträglichkeit und Wechselwirkungen“ (Ziffer 9, S. 58 bis 66). Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die Flächen durch die bestehende Sand- und Kiesgewinnung bzw. Verarbeitungs- und Aufbereitungsprozesse seit Jahren kontinuierlichen Veränderungen unterworfen sind und sich entsprechend in einem sehr heterogenen Zustand befinden. Die stark beeinflusste anthropogene Oberflächenstruktur habe zum Verlust von natürlich gewachsenen Böden und zu einem gestörten Wasserkreislauf insbesondere im Bereich der Aufbereitungsanlagen und Betriebsflächen geführt (UVS S. 11). Der Planfeststellungsbeschluss 2013 hat bei der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen berücksichtigt, dass mit höheren Emissionen durch die Südosterweiterung nicht zu rechnen ist, weil sich die Produktionskapazität im Vergleich zum derzeitigen Betrieb nur geringfügig erhöhe, auch Abfälle sowie Abwasser im vergleichbaren Umfang weiterhin entstehen werden und die Umweltauswirkungen der vorhandenen Weiterverarbeitungsanlagen bereits bei der Zulassung betrachtet wurden (PFB 2013, S. 43 f.). Das ist nicht zu beanstanden. Der Senat hält an der dazu schon in dem vorangegangenen Eil- und Beschwerdeverfahren (Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 10) getroffenen Entscheidung fest, dass in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch dem vom Kläger vorgebrachten Erfordernis einer ganzheitlichen Umweltfolgenabschätzung zur Weiterführung des Tagebaubetriebes (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 26.04.2016, Bl. IX/01438 GA) hinreichend Rechnung getragen wird. Aus diesem Grund wird auch dem Einwand des Klägers nicht gefolgt, die Betriebseinrichtungen im Nordwestbereich seien nicht in das Planfeststellungsverfahren und damit in die UVP einbezogen worden (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01781 GA). Die am 26. Oktober 2015 erfolgte Zulassung eines Hauptbetriebsplans führt entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 26.04.2016, Bl. IX/01438 GA) nicht schon deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil dieser alle Betriebsteile Westgrube, Ostgrube, Südostgrube-Abschnitt 1, den Anlagenbereich mit dem Egelsbacher See und die Aufbereitung sowie die Rekultivierung mit Rückverfüllung von unbelastetem Boden in der Westgrube mit umfasst. Der Hauptbetriebsplan dient nicht der Zulassung des hier streitgegenständlichen Vorhabens, sondern allein dessen Umsetzung, wie der Senat in dem diesbezüglichen Parallelverfahren des Klägers entschieden hat (vgl. Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 1800/16 -). Wie oben dargestellt, wird die in den bisherigen Planfeststellungsbeschlüssen vorgenommene Konfliktbewältigung nicht schon allein mit der Umsetzung daraus nachfolgender Pflichten aufgeworfen. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2019 (- 8 CS 18/2398 -, zit. nach juris; Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01766 ff. GA) führt zu keinem anderen Ergebnis, da es schon an der Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte fehlt. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellte Verpflichtung zur Durchführung einer UVP-Vor-prüfung wurde neben der vom Kläger angeführten Gesamtgröße der streitgegenständlichen Erweiterung von mehr als 10 ha nämlich gerade damit begründet, dass ein Vorhaben geändert wurde, für das bisher keine UVP durchgeführt worden ist (BayVGH a.a.O., juris Rn. 34). Die vom Kläger gerügte unzulässige Umgehung der UVP-Pflicht in Form der „Salamitaktik“ lässt sich hier angesichts der bestehenden Planfeststellungsbeschlüsse nicht feststellen, denn es ist keine Aufspaltung eines größeren Gesamtvorhabens in einzelne Abschnitte mit der Absicht erfolgt, die insgesamt größere künftige Abbaufläche auf Abschnitte zu begrenzen, die wegen ihrer geringeren Fläche nicht der UVP-Vorprüfungspflicht unterliegen (so aber BayVGH a.a.O., juris Rn. 39). Die Schlussfolgerung, dies müsse auch für die Abbauflächen gelten, für die eine UVP durchgeführt worden war, weil zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses 2013/2016 sowohl tatsächlich als auch rechtlich ein Sachverhalt vorgelegen habe, der nicht mehr dem entsprochen habe, was damals einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sei (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01770 GA), findet weder in der zitierten Entscheidung noch im UVP-Gesetz eine Stütze. Da hier weder eine Entlassung aus der Bergaufsicht noch eine Abschlussbetriebsplanung vorliegt, folgt auch kein anderes Ergebnis daraus, dass die Entlassung der betroffenen Abbaufläche aus der Bergaufsicht für die Bewertung, ob eine UVP-Pflicht besteht, unbeachtlich ist, weil mit der Abschlussbetriebsplanung nur eine Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit des stillzulegenden Bergwerks getroffen wird (BayVGH a.a.O., juris Rn. 41). Außerdem ist hier eine UVP durchgeführt worden. Es ist deshalb auch unerheblich, dass den Tätigkeiten in der Westgrube nur ein wasserrechtlicher, aber kein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt, soweit diese nicht von dem zur Verlängerung des Rahmenbetriebsplans erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2019 (zur südlichen Erweiterung der Westgrube - Waldabteilungen 20 bis 22 -) umfasst werden, wie der Kläger vorbringt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01778 GA und Anlage 23 zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020 in dem Verfahren 2 A 1800/16, Bl. VII/01145 dieser GA). Da dieser Planfeststellungsbeschluss nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bedarf es auch keiner Prüfung, ob im dortigen Verfahren die zwischenzeitlich wegen der Verzögerungen bei der Rekultivierung entstandenen Biotope und damit Lebensräume von besonders geschützten Arten hinreichend Beachtung gefunden haben. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers zu der von der Beigeladenen beantragten, bisher nicht beschiedenen Verlängerung der in dem Planfeststellungsbeschluss 1991 auf den 31. Dezember 2015 festgelegten Rekultivierungspflicht (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01439 GA). Es ist nicht feststellbar, dass mit der geplanten Verschiebung der Rekultivierung großer Flächenanteile teilweise bis ins Jahr 2038 die Rekultivierungspflicht an die Nebenbestimmung 1.1 des Planfeststellungsbeschlusses 2013 gekoppelt wird, wie der Kläger meint. Aus dem dazu vom Kläger in Bezug genommenen Antrag der Beigeladenen geht hervor, dass dies mit dem weiteren Betrieb der Aufbereitungsanlagen in Zusammenhang steht. Das ist aber Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung geworden, in der nämlich auch die Verlängerung der Betriebsdauer der Aufbereitungsanlagen und Betriebsflächen betrachtet (UVS, S. 66 bis 73) und zusammenfassend festgestellt wurde, dass sich mit der beantragten Weiternutzung der Betriebsflächen in der Westgrube für den Gesamtbereich auch hinsichtlich der Rekultivierungsplanung ein Anpassungsbedarf ergebe. Dieser folgt demnach aus dem Erhalt der sich im Zuge der Aufbereitung weiter ausdehnenden Spülsandflächen und der damit verbundenen Erweiterung der Landzunge, dem Verzicht auf Inseln und einer Reduktion der Seefläche um ca. 5,7 ha, sowie dem Verzicht auf die Verfüllung, dem Erhalt der Nord-Süd-Wegeverbindung und einem Anschluss an die Südosterweiterung über die im Anschluss teilrückgebaute Betriebsstraße. Die darauf beruhende Feststellung, aufgrund des Bestandes sämtlicher Anlagen in der Westgrube gebe es keine Alternativstandorte, durch die Festlegung der benötigten Betriebsflächen könnten die angrenzenden Flächen in der Westgrube bereits vor Einstellung der Aufbereitungsarbeiten sukzessive rekultiviert werden und diese seien deshalb von der Weiternutzung der Anlagen und dem Abbaubetrieb nicht betroffen (UVS, S. 11; PFB 2013, S. 22 f., 43, 84 und 98), ist plausibel. Die vom Kläger angeführten Rückwirkungen der Fristverlängerung auf die Berücksichtigung und Bewertung der Ergebnisse der Umweltauswirkungen wurden damit in der materiell-rechtlichen Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Dass der Beklagte dabei davon ausgegangen ist, für den Verlust von Wald und den damit verbundenen Lebensräumen werde ein Ersatzhabitat in der West- und Ostgrube zur Verfügung stehen, erschließt sich daraus nicht. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Obere Wasserbehörde des Beklagten habe bestätigt, dass die zum Erreichen des Rekultivierungszieles benötigten Verfüllmaterialien sowohl quantitativ als auch qualitativ nicht verfügbar seien, führt auch dies aus den vorstehend genannten Gründen jedenfalls nicht zu einer UVP-Pflichtigkeit des gesamten, schon planfestgestellten Vorhabens. Der Senat ist deshalb nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und dazu die Verwaltungsvorgänge des Verfahrens über die Verlängerung der Rekultivierungspflicht, sämtliche noch gültige Planfeststellungsbeschlüsse sowie die bergrechtlichen Betriebspläne mit den dazugehörigen Verwaltungsvorgängen, insbesondere bezüglich des Planfeststellungsbeschlusses 1991 sowie die Behördenakte hinsichtlich des Antrages zur Zulassung des Teilabschlussbetriebsplans für die Ostgrube beizuziehen und zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, wie der Kläger beantragt (Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01439 GA, vom 11.09.2020, Bl. XI/01764 GA und vom 12.10.2020, Bl. XIII/02156 GA). Das gilt insbesondere für die bergrechtlichen Haupt- und Sonderbetriebspläne, die nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern des parallel geführten Berufungsverfahrens (betreffend den Hauptbetriebsplan 2015 - 2017 - 2 A 1800/16 -) bzw. weiterer, erstinstanzlich bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängiger Hauptsacheverfahren sind. Gleiches gilt für das Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Teilabschlussbetriebsplans, der hier nicht Streitgegenstand ist. 1.3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch hinsichtlich der Ermittlung der wasserrechtlichen Anforderungen des Verschlechterungsverbotes und des Verbesserungsgebotes für das Grundwasser aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 226 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - nicht an einem Verfahrensfehler, der zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt. 1.3.1. Der Kläger macht allerdings zu Recht geltend, dass der von ihm angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen entspricht, die sich aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 - Wasserrahmenrichtlinie, künftig: WRRL - sowie der zur Umsetzung dienenden Vorschrift des § 47 WHG ergeben. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - ist geklärt, dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii WRRL formulierten Pflichten, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Verschlechterungsverbot) und das Ziel der Erreichung eines guten Gewässerzustands zu verfolgen (Verbesserungsgebot), verbindlichen Charakter haben. Die Genehmigung eines Vorhabens ist zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächenwasserkörpers zu gefährden. Vergleichbare verbindliche Ziele gelten im Hinblick auf den Zustand des Grundwassers, denn der Europäische Gerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass auch insoweit die entsprechende Prüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung vor der Projektgenehmigung erfolgen muss (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 -, juris Rn. 68 ff.). Danach müssen vor der Zulassung eines Vorhabens das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot (grund)wasserkörperbezogen für alle vorhabenbedingten Wirkpfade geprüft und die Prüfung sowie deren Erkenntnisse dokumentiert werden (vgl. auch BVerwG, zuletzt Beschluss vom 23.06.2020 - BVerwG 9 A 22.19 -, juris Rn. 30). Diese Anforderungen sind auch an das hier zugrunde gelegte Gutachten zu stellen, denn die Regelungen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) und b) WRRL waren bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 15. August 2013 gültig und sind seither nicht geändert worden. Gleiches gilt für die nationalen Vorschriften der §§ 27 und 47 WHG, die die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer und das Grundwasser betreffen und die unionsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht umsetzen, denn auch diese gelten bereits unverändert seit dem 1. März 2010. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zu den Anforderungen an die wasserrechtliche Prüfung gibt deshalb lediglich das "geläuterte" und verbesserte Verständnis von Auslegung und Anwendung der unveränderten Rechtslage wieder und ist nicht mit einer nachträglichen Rechtsänderung vergleichbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013 - BVerwG 8 B 7.13 - juris Rn. 6 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 23.06.2020 - BVerwG 9 A 22.19 -, juris Rn. 31). Der Beklagte hat seinen Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Grundwasser und den darauf beruhenden Nebenbestimmungen zwar ein hydrogeologisches Gutachten (Büro für Geohydrologie und Umweltinformationssysteme Dr. Brehm Grünz GbR - Diplom Geologen -, Hydrogeologisches Gutachten zur geplanten Südosterweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaues Langener Waldsee in den Waldabteilungen 24 - 27 und 34 - 37 vom 31. März 2011 - künftig: BGU 2011 -, Ordner 7 - Beiakte Antragsunterlagen Bd. III -, Bl. 0440) als fachliche Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser zugrunde gelegt, das auch Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung war. Es fehlt darin aber an der erforderlichen Darstellung des Ist-Zustandes des gesamten betroffenen Grundwasserkörpers ebenso wie an einer auf den gesamten betroffenen Grundwasserkörper bezogenen Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens, und zwar sowohl in Bezug auf den chemischen (a.) als auch in Bezug auf den mengenmäßigen Zustand (b.). a. Das Gutachten enthält keine auf den gesamten von dem Vorhaben betroffenen Grundwasserkörper bezogene Betrachtung des chemischen Ist-Zustandes und der Auswirkungen des Vorhabens, die den oben dargestellten Anforderungen genügt. Die in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Feststellung, dass durch die Nassauskiesung in der Südosterweiterung Grundwasser freigelegt werde und dadurch sowohl qualitative als auch quantitative Auswirkungen sowie eine Veränderung des Wasser-Chemismus zu erwarten seien (PFB 2013, S. 46 f.), hat der Beklagte auf Ergebnisse aus dem hydrogeologischen Gutachten gestützt, die nur auf den Wirkbereich des Vorhabens bezogen sind, wie sich insbesondere aus den Kartendarstellungen im Anhang ergibt. Dem Gutachten lässt sich aber auch sonst nicht entnehmen, dass der gesamte betroffene Grundwasserkörper 2398_3101 in den Blick genommen wurde. Die über das Vorhabensgebiet hinausreichenden Ausführungen zur Grundwasserströmung befassen sich zwar mit dem charakteristisch geringen Potenzialgefälle in den zentralen Bereichen des Hessischen Rieds und dessen Zunahme südöstlich der Antragsfläche sowie schließlich in Annäherung an den Oberrhein-Grabenrand (dort auf Werte >1 %, BGU 2011, S. 18). Damit wird aber keine Aussage zum chemischen oder mengenmäßigen Zustand getroffen. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens. Die Ermittlungen zum Ist-Zustand in Bezug auf die hydrochemische Situation beziehen sich ausdrücklich nur auf den Bereich der Antragsfläche (BGU 2011, S. 26). Der Grundwasserkörper 2398_3101 findet dort an keiner Stelle Berücksichtigung. Gleiches gilt für die Ermittlungen zur LCKW-Grundwasserverunreinigung im Bereich von Langen, die gleichfalls auf das Vorhabensgebiet beschränkt ist (BGU 2011, S. 27 ff.). b. Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers. In dem hydrogeologischen Gutachten wurde zwar eine prognostische Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf den mengenmäßigen Zustand vorgenommen (BGU 2011, Kapitel 6). Ermittlungen zum mengenmäßigen Ist-Zustand des gesamten Grundwasserkörpers finden sich dort jedoch nicht. Die Feststellung, dass die Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot gering seien, weil das Volumen der durch die Auskiesung zu entfernenden Feststoffe durch das zuströmende Grundwasser ausgeglichen werde, bezieht sich nur auf das Vorhabensgebiet. Das trifft auch für die Ermittlungen zur Änderung der Grundwasserneubildung in dem hydrogeologischen Gutachten zu, die ebenfalls nur auf das Vorhabensgebiet bezogen sind (BGU 2011, Kapitel 6.2, S. 52 ff.). Der zu erwartende Verdunstungsverlust von rund 71.000 m3/a (BGU 2011, S. 53), die ermittelten abbauzeitigen Auswirkungen (mit einem Volumen von 106.000 m3; BGU 2011, S. 53) und das aufgrund des Ausblutens des Sand- und Kiesmaterials beim Aufhalden entstehende Grundwasserdefizit von rund 35.000 m3/a (BGU 2011, S. 54) wurden ebenso wie das Grundwasserdargebot nur für die Antragsfläche ermittelt und berechnet. 1.3.2. Der Kläger rügt deshalb zu Recht, weder der Ist-Zustand des gesamten Grundwasserkörpers noch die Auswirkungen des Vorhabens auf diesen seien Gegenstand des Hydrogeologischen Gutachtens und mithin auch nicht Teil der ausgelegten Unterlagen gewesen. Damit liegt jedoch nur ein „relativer“ Verfahrensfehler vor, der weder unter die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG normierten absoluten Verfahrensfehler fällt, noch mit diesen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere vergleichbar ist. Nach § 4 Abs. 1a UmwRG ist - wie der Gesetzgeber klargestellt hat - für die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallenden relativen Verfahrensfehler weiterhin § 46 VwVfG maßgeblich mit der Folge, dass eine Aufhebung eines Verwaltungsakts dann nicht allein wegen dieses Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar wurden vom Gesetzgeber die nach § 86 VwGO insoweit bestehende Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen hervorgehoben und die Folgen eines non liquet dahingehend geregelt, dass die Kausalität des Verfahrensfehlers vermutet wird (§ 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG). Sieht sich das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel jedoch zu der Feststellung in der Lage, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 VwVfG weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - BVerwG 9 A 5.20 -, juris Rn. 23 f.). Dies entspricht auch den Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof dafür genannt hat, dass das nationale Recht eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der UVP-Richtlinie verneinen kann (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-72/12 -, juris Rn. 53). Die nach alledem durchzuführende Kausalitätsbetrachtung hat ergeben, dass ohne den hier festgestellten Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache weder in Bezug auf den chemischen oder auf den mengenmäßigen Ist-Zustand des Grundwasserkörpers noch hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf den gesamten Grundwasserkörper anders ausgefallen wäre. a. Die nach dem Ergebnis des hydrogeologischen Gutachtens und des darauf gestützten Planfeststellungsbeschlusses zu erwartenden Gefährdungen in Bezug auf den chemischen Zustand des Grundwassers sind vom Beklagten in nicht zu beanstandender Weise als gering bewertet worden. Eine auf den gesamten Grundwasserkörper bezogene Bewertung hätte zu keiner anderen Entscheidung geführt. Gefahren für das Grundwasser und damit für den gesamten Grundwasserkörper ergeben sich aus der Entfernung des Oberbodens und der Sandschicht bis unterhalb des anstehenden Grundwassers, weil damit die Filter- und Schutzfunktion des Bodens für den Grundwasserleiter entfällt und dies das Risiko einer Grundwasserverunreinigung durch den eigentlichen Bergbaubetrieb sowie durch Luftschadstoffdeposition erhöht (PFB 2013, S. 32). Durch den eigentlichen Bergbaubetrieb drohen Gefahren insbesondere in Gestalt von Havarien. Diese sind in nicht zu beanstandender Weise als gering beurteilt worden. Den nachvollziehbaren und vom Kläger insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 zufolge wird dem durch den Einsatz elektrisch betriebener Schwimmbagger und Förderbänder sowie durch geeignete Sicherungsmaßnahmen begegnet (PFB 2013, S. 46). Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte für daraus folgende weitergehende Gefahren für das Grundwasser im Vorhabensgebiet vorgebracht. Schon aus diesem Grund lässt sich nicht feststellen, dass insoweit eine auf den gesamten Grundwasserkörper bezogene Bewertung in einem wasserrechtlichen Fachbeitrag zu weiterführenden Beiträgen in einer Öffentlichkeitsbeteiligung und damit möglicherweise zu einem anderen Ergebnis, etwa in Bezug auf die Nebenbestimmungen, hätte führen können. Die ferner zu besorgende Veränderung des Wasser-Chemismus durch die Freilegung des Grundwassers aus diversen diffusen Immissionsquellen von Stickstoff bzw. Nitrat (PFB 2013, S. 47) ist gleichfalls in nicht zu beanstandender Weise als gering bewertet worden. Aus dem Bewirtschaftungsplan 2009 (Anhang 1_20) ergibt sich ein guter chemischer Zustand des Grundwasserkörpers im Vorhabensgebiet. Da vorhabensseitig keine Schadstoffeinträge erfolgen und auch sonst keine Emittenten mit ungewöhnlich hohem Schadstoffausstoß lokal vorhanden sind (PFB 2013, S. 46 f.), hat der Beklagte die in Bezug auf den chemischen Zustand drohenden Gefahren durch Schadstoffeintrag in das Grundwasser nachvollziehbar als gering bewertet. Es ist auch plausibel dargestellt worden, dass der Großteil des im offenen Grundwasser schon vorhandenen oder zusätzlich eingetragenen Nitrates nach Passieren des offengelegten Grundwasserkörpers und noch vor Erreichen des Grundwasserleiters durch den Oberboden abgebaut werden kann, so dass sich bereits nach wenigen hundert Metern wieder diejenigen anoxischen Verhältnisse einstellen, die den Abbau zu molekularem Stickstoff erneut ermöglichen (PFB 2013, S. 48). Das lässt sich dem vom Beklagten zugrunde gelegten hydrogeologischen Gutachten zum hydrochemischen Ist-Zustand (BGU 2011, Kapitel 3.6, S. 26 ff.) und zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den chemischen Zustand im Vorhabensgebiet (BGU 2011, Kapitel 7., S. 56 ff.) nachvollziehbar entnehmen. Demnach ergibt sich ein Gefahrenpotenzial für den abstromigen Grundwasserleiter primär dann, wenn durch eine Verschlechterung der Wasserqualität in Baggerseen Milieubedingungen entstehen, die zu einer Remobilisierung der zuvor akkumulierten und damit dem Grundwasser entzogenen Nähr- und Schadstoffe führen. Dass der zur Erreichung des insoweit wichtigen Zieles des Grundwasserschutzes neben der Reinhaltung des Aquifers erforderliche langfristig stabile Gütezustand des Baggersees gewährleistet ist (BGU 2011, S. 58), wird hier plausibel und nachvollziehbar mit den dem Gutachten zugrunde gelegten hydrochemischen Untersuchungen zur Grundwasserqualität bejaht (BGU 2011, Kapitel 3.6; S. 59). Diese beruhen auf einem Vergleich mit den Wirkungen der Ostgrube, dem aktuelle Ergebnisse der im Zu- und Abstrom platzierten Grundwassermessstellen zugrunde gelegt wurden. Bei der Bewertung des Langener Waldsees wurde auf diese Weise ermittelt, dass sich mögliche qualitative Beeinträchtigungen des Langener Waldsees selbst sowie des abstromigen Grundwasserleiters im Wesentlichen auf anthropogen verursachte Einträge beschränken, die vor allem aus der Benutzung als Badesee folgen (BGU 2011, S. 59). Zwar führt die geplante Verfüllung zu Wechselwirkungen mit dem abstromigen Grundwasserleiter (BGU 2011, S. 60), da eine Zunahme der Mineralisation infolge der eingebrachten Schüttmassen erfolgen wird, und bewirkt auch eine Abnahme der Leitfähigkeit. Die Auswirkungen auf die übrigen Parameter liegen dagegen im nicht messbaren Bereich (BGU 2011, S. 61 f.). Die Untersuchung der hydrochemischen Ist-Situation erfolgte mit den dort vorhandenen Grundwasser-Messstellen Langen_507167 und WLG 010 und erschließt den Grundwasserleiter - GWL - 1, der durch die geplante Abgrabung unmittelbar tangiert wird (BGU S. 26 ff.). Das Grundwassermodell für den Einwirkungsbereich des Vorhabens wurde damit zutreffend ermittelt, wie die Beigeladene zu Recht einwendet und vom Kläger auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird. Die Feststellung, insgesamt ergäben sich daraus keine Hinweise auf eine relevante Verunreinigung, die im Hinblick auf die Anlegung eines Gewässers als problematisch zu charakterisieren wären, wird nachvollziehbar darauf gestützt, dass die Grundwassermessstellen eine Qualifizierung als „schlecht“ im Sinne der WRRL dort nicht zulassen, da sämtliche gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Parameter im Unterschied zum übrigen Grundwasserkörper eingehalten wurden (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 11.02.2021, Bl. XIV/02387 GA). Der daraus gezogene Schluss, dass die Auswirkungen des Vorhabens bezogen auf diejenigen Parameter, die zur Einstufung des gesamten Grundwasserkörpers als „schlecht“ geführt haben, gering sind, ist damit plausibel und nachvollziehbar begründet worden. Der Kläger hält dem nur pauschal die gesetzlich bestimmten Anforderungen entgegen (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01757 GA), wonach von der Behörde Lage und Grenzen der Grundwasserkörper im Sinne des § 3 Nr. 6 WHG insbesondere unter Berücksichtigung von Daten zur Hydrologie, Hydrogeologie, Geologie und Landnutzung festzulegen und die Grundwasserkörper nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 unter Angabe der Nutzungen sowie des Risikos für die nach § 47 WHG festgelegten Bewirtschaftungsziele für den Grundwasserkörper zu beschreiben seien (vgl. § 2 Abs. 1, 2 GrwV). Mit seinem weiteren Vorbringen, das Gebiet sei bzgl. „diffuser Stickstoffeinträge“ und „sonstiger anthropogener Einwirkungen“ gleichfalls als „gefährdet“ ausgewiesen worden und auch die ökologische Gewässerbewertung komme dort zu den Einstufungen „mäßig“, „unbefriedigend“ und „nicht gut“ (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01754 f. GA), wiederholt er nur die diesbezüglichen Angaben aus dem Bewirtschaftungsplan 2009. Konkrete Anhaltspunkte dafür, inwiefern weitere Ermittlungen zum Ist-Zustand oder zu den vorhabensbezogenen Auswirkungen in Bezug auf den gesamten Grundwasserkörper und deren Offenlage zu Einwänden hätten führen können, die das Ergebnis der Planfeststellung in Zweifel ziehen könnten, werden damit nicht aufgezeigt. Der Senat ist der Überzeugung, dass eine weitergehende Betrachtung sämtlicher in der Grundwasserverordnung aufgeführter Wirkungspfade bezogen auf den gesamten Grundwasserkörper auch zu keinem anderen Ergebnis - etwa bei den Nebenbestimmungen - geführt haben könnte. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich in einer Aufzählung der dabei einzuhaltenden Vorgaben, ohne dass ein konkreter Bezug zu den Auswirkungen des Vorhabens hergestellt wird. Lediglich hinsichtlich des in Anlage 2 zu § 6 Abs. 2 GrwV aufgeführten Schwellenwertes für Tri- und Tetrachlorethen führt er für den Abstrom der ehemaligen Ostgrube in der April-Analyse 2008 eine Überschreitung mit einer LCKW-Konzentration von 24,8 Mikrogramm/Liter an und meint, deshalb hätte eine vertiefte Prüfung des Grundwasserzustandes erfolgen müssen (Schriftsatz vom 11.09.2020, Bl. XI/01759 GA). Dieser Einwand greift aber nicht durch. Die Überschreitung dieses Parameters wurde auch in dem hydrogeologischen Gutachten ermittelt und - obwohl die Werte der Proben in dessen unmittelbarer Umgebung unterhalb der Nachweisgrenze lagen - eine Belastung des Sees mit der Begründung angenommen, dass die Grenze der Schadstofffahne mittlerweile das nordwestliche Ufer des Langener Waldsees erreicht hatte (BGU, S. 27 ff., S. 47, Anhang 1 Blatt 22). Mit der Betrachtung der Zustände vor, während und nach dem Abbau sowie der Einbeziehung der hydraulischen Auswirkungen der Rückverfüllung auch unter Berücksichtigung anstehender Grenzwertverschärfungen hinsichtlich einer Verfüllung mit LAGA Z0-Material wurden die potenziellen Auswirkungen auf die LCKW-Verunreinigung ebenso wie die Auswirkungen auf die umliegenden Wasserwerke in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Gleiches gilt für die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Sanierung dieser im Bereich der Stadt Langen gelegenen LCKW-Grundwasserverunreinigung (BGU 2011, S. 4 f.). Die darauf gestützte Feststellung des Beklagten, dass wegen der ermittelten Grundwasserverhältnisse die Schadstofffahne durch das Vorhaben zwar tangiert werde, jedoch nur in dessen Randbereich, nämlich in der nordwestlichen Ecke der Waldabteilung 27, und deshalb einzig die Wassergewinnung des Wasserwerkes Zeppelinheim betroffen sei, wurde nachvollziehbar begründet. Dieser Konflikt wird durch die vertraglich vereinbarte Einstellung der Wassergewinnung in dem betroffenen Wasserwerk sowie durch Errichtung einer neuen Trinkwasserversorgungsanlage gelöst (PFB 2013, S. 87; M10, Anlage III.14red). Mit der Feststellung, dass die übrigen Wasserschutzgebiete sowie die dortige Trinkwasserversorgung allenfalls gering betroffen sind (PFB 2013, S. 49 f.), wurden die daraus folgenden Gefahren plausibel als gering bewertet. Dies wird zudem nachvollziehbar damit begründet, dass die Kiesaufbereitung selbst ohne Chemikalien vorgenommen wird und der erforderliche Austausch des Grundwassers aufgrund der Tiefe des Sees von 14 m auch dann gewährleistet ist, wenn nach dem zu erwartenden Eintrag feinen Sediments eine sehr dicke Kolmationsschicht entsteht, weil nach den Ergebnissen des Gutachtens ein Austausch mit dem Grundwasser nicht nur an der Sohle, sondern über das gesamte Gewässerbett erfolgt (PFB 2013, S. 51). Daraus hat der Beklagte plausibel gefolgert, dass negative Auswirkungen auf die Wasserqualität des Langener Waldsees nicht zu befürchten sind. Dagegen ist die vom Kläger angeführte Gütebeeinträchtigung des Grundwassers im Umfeld des Vorhabens seit langem bekannt und weitgehend fremdverursacht. Sie wird zwar in erster Linie auf die Parameter LHKW und Nitrat zurückgeführt, dem Bewirtschaftungsplan 2009 zufolge aber vor allem durch Nitrat begründet. Die vom Kläger genannten weiteren Schadstoffe resultieren aus Altstandorten bzw. -lasten insbesondere im Ballungsraum Rhein-Main oder dem landwirtschaftlichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Bewirtschaftungsplan 2009, Textteil S. 52 f.), die gleichfalls nicht vorhabensbedingt sind. Zwar wird der u.a. durch den Verkehr, die Industrie und die Landwirtschaft freigesetzte Stickstoff zum Teil über die Luft eingetragen, der Haupteintragspfad von Stickstoff in das Grundwasser stammt jedoch aus der Anwendung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Vorhabensgebiets. Dass nach der Herausnahme des Waldabschnitts 37 mit der Teilablehnung in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 und der dadurch bedingten größeren räumlichen Entfernung des Auskiesungsbereichs zu der Schadstofffahne durch das Vorhaben selbst keine Gefährdung in Bezug auf den ermittelten Altschaden mehr besteht, ist nachvollziehbar. Die vom Kläger vorgebrachte Gefahr einer Umlenkung der Langener LCKW-Fahne in westliche Richtung, südlich an der Südosterweiterung vorbei, kann aufgrund der grundwasserhydraulischen Verhältnisse nicht festgestellt werden, da das Fließgefälle tendenziell nach Norden gerichtet ist. Der Senat folgt deshalb dem Einwand des Beklagten, dass die Einstufung des gesamten Grundwasserkörpers als „schlecht“ nicht auf vom Vorhaben herrührenden Schadstoffen beruht und der im hydrogeologischen Gutachten betrachteten LCKW Schadstofffahne in Bezug auf das Vorhaben keine erhebliche Aussagekraft zukommt (Schriftsätze vom 12.10.2020, Bl. XIII/02090 GA, und vom 12.02.2021, Bl. XIV/02419 GA). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang verlangte Erfassung aller vorliegenden Beeinträchtigungen im Grundwasserkörper wie Altlasten und Grundwasserschadensfälle war im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens deshalb entbehrlich. Diesem sowie dem weiter dazu erhobenen Einwand der Beigeladenen, der Ist-Zustand des gesamten Grundwasserkörpers lasse sich ausreichend, aktuell und erschöpfend schon dem im Planfeststellungbeschluss 2013 zugrunde gelegten Bewirtschaftungsplan 2009 entnehmen (Schriftsatz vom 11.02.2021, Bl. XIV/02387 GA), werden vom Kläger nur pauschal die defizitären Ermittlungen des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers im hydrogeologischen Gutachten entgegengehalten. Dies sowie die Forderung des Klägers, eine vertiefte Prüfung des chemischen Grundwasserzustandes hätte schon deshalb erfolgen müssen, weil das Gutachten keinerlei Ausführungen zu dem sich hieraus ergebenden chemischen Zustand des Grundwasserkörpers enthalte (Schriftsatz vom 11.09.2020, Bl. XI/01759 GA), ist unsubstantiiert und greift deshalb nicht durch. Im Übrigen fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Einwänden, die mit der Stellungnahme des Fachgutachters im vorangegangenen Eilverfahren vorgelegt worden waren (BGU vom 02.01.2014 - Stellungnahme zur Klagebegründung vom 19.12.2013 -, Anlage B5 zum Schriftsatz vom 14.02.2014; Bl. V/0910 ff. GA 2 B 277/14; dort Ziffer 2.4 und Ziffer 2.7 - BGU 2014 -). Auch dort wurde eine durch die Schadstofffahne drohende Verschlechterung plausibel damit verneint, dass die LHKW in Oberflächengewässern ausgestrippt, mikrobiell abgebaut, adsorptiv gebunden sowie an der Wasseroberfläche fotochemisch zerstört werden können und das Nitrat in stehenden Oberflächengewässern mikrobiell abgebaut werde (BGU 2014, Bl. V/0916 GA 2 B 277/14). In der gutachtlichen Stellungnahme wird zudem nachvollziehbar bestätigt, dass aus dem bisherigen Grundwassermonitoring keine nachteiligen Veränderungen der Grundwassergüte erkennbar seien und insoweit eine nachteilige Veränderung der Grundwasserqualität durch das Vorhaben deshalb ausgeschlossen werden könne, weil der Langener Waldsee stets als Puffer zwischen den Trinkwasserbrunnen und der planfestgestellten Südosterweiterung verbleiben werde (BGU 2014, S. 2 f.; Bl. V/0913 ff. GA 2 B 277/14). Der Senat hält deshalb an den hierzu schon in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen fest, dass die Grundwasserbelastungen im südöstlichen Zustrom auf Fremdverursachungen zurückgehen, die in keinem Zusammenhang mit der Rohstoffgewinnung stehen. Dies bestätigt auch der veröffentlichte und vom Beklagten zugrunde gelegte Bewirtschaftungsplan 2009, dem zufolge der Langener Waldsee eine ausgezeichnete Wasserqualität aufwies (Anhang 1-7, Lage und Qualität der Badegewässer in Hessen). Entgegen der Ansicht des Klägers wird einer aus dem Vorhaben gleichwohl künftig etwa drohenden Gefahr für das Grundwasser und damit für den gesamten Grundwasserkörper zudem hinreichend durch ein Grundwasser-Monitoring begegnet, das der Überwachung von potenziellen Auswirkungen auf grundwasserstandsabhängige Standorte dient. Dass damit auch der mit dem Eingriff in den Grundwasserleiter durch Freilegung des Grundwasserkörpers und der Rückverfüllung durch ortsfremde Bodenmassen einhergehenden potenziellen Gefährdung der Grundwasserqualität (UVS, S. 51 f.) in ausreichendem Maß begegnet wird, ist nachvollziehbar begründet worden. Dem dient die im Planfeststellungsbeschluss 2013 enthaltene Vorgabe des Parameterumfangs in Bezug auf die Orientierungswerte (Nebenbestimmungen 2.14 bis 2.17 des angegriffenen PFB 2013) ebenso wie die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage eines Berichts über das durchgeführte Grundwassermonitoring (Ziffer I. C. 2.18, PFB 2013, S. 13), die eine Beurteilung der weiteren Entwicklung des Grundwasserzustands ermöglichen. Der dagegen pauschal vom Kläger erhobene Einwand der mangelnden Eignung des Monitorings unter Hinweis auf Beispiele aktueller Prüfungen in anderen Zulassungsverfahren (Schriftsatz vom 11.09.2021, Bl. XI/01761 f. GA) lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Einbeziehung von Ermittlungen zum chemischen Ist-Zustand des gesamten Grundwasserkörpers in einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu weiteren Erkenntnissen und zu einem anderen Ergebnis in der Planfeststellung hätte führen können. Die vom Kläger herangezogenen, für die Einstufung des gesamten Grundwasserkörpers maßgeblichen Messstellen (Schriftsatz vom 05.02.2021, Bl. XIV/02295 f. GA) konnten schon dem Bewirtschaftungsplan 2009 entnommen werden (bspw. Bewirtschaftungsplan 2009, S. 57) und bieten für sich deshalb keinen weiteren Erkenntniswert. Sein Vorbringen erschöpft sich in einer Wiederholung dieser öffentlich zugänglichen Angaben in dem hydrogeologischen Gutachten ohne darzutun, inwieweit dies in einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu weiteren Einwänden und daraus folgend zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass zur Einholung eines (erneuten) wasserrechtlichen Fachbeitrags in einem ergänzenden Verfahren mit weiteren Ermittlungen zu Daten über den Ist-Zustand des Grundwassers, wie der Kläger fordert (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01757 GA). Der Planfeststellungsbeschluss geht auch nicht offensichtlich von einer möglichen Veränderung des chemischen Zustands und der qualitativen Risiken in Zusammenhang mit der Rückverfüllung von Fremdböden und einer dadurch erforderlichen Stilllegung eines Trinkwasserbrunnens aus. Die in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 ergangenen Nebenbestimmungen schreiben neben der Vorlage eines Sonderbetriebsplans „Verfüllung“ vor, dass für die Verfüllung der Abbauflächen nur unbelastetes Bodenmaterial verwendet werden darf (Nebenbestimmung I. C. 2.5). Damit wird den wasserrechtlichen Anforderungen an die Verfüllung genügt, wie der Beklagte plausibel aus dem bestehenden, langjährigen hydrochemischen und hydrologischen Monitoring des Langener Waldsees hergeleitet hat. Mit dem darauf gestützten Einwand, dass bislang keine nachteiligen Veränderungen der Grundwassermenge und Grundwassergüte im Vorhabensgebiet durch den bisherigen Abbau festgestellt werden konnten, setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Er behauptet lediglich, dass gleichwohl auch belastetes Bodenmaterial Verwendung finde, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür vorzubringen. b. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die in dem hydrogeologischen Gutachten vorgenommene prognostische Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers (BGU 2011, Kapitel 6). Auch die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot werden nachvollziehbar als gering beurteilt. Dass das Volumen der durch die Auskiesung aus dem Grundwasserleiter entfernten Feststoffe durch das zuströmende Grundwasser ausgeglichen wird, ist plausibel damit begründet worden, dass das Grundwasser nur abschnittsweise freigelegt und eine zeitnahe Verfüllung vorgenommen werden soll. Es ist nachvollziehbar, dass die Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung durch eine erhöhte Verdunstung deshalb sowohl zeitlich als auch räumlich begrenzt sind, wie der Beklagte festgestellt hat (PFB 2013, S. 48 f.). Auch die Berechnung der Bemessung des Grundwasserdefizits ist plausibel. Es ist mit rund 35.000 m3/a anhand des ermittelten Wassergehalts des Rohkieses, des Volumens der jährlichen Rohstoffentnahme und des Ausblutens des Sand- und Kiesmaterials beim Aufhalden aus einem zu erwartenden Verdunstungsverlust der Antragsfläche mit rund 71.000 m3/a und den abbauzeitigen Auswirkungen über den Entnahmezeitraum von 30 Jahren bei einem Volumen von 106.000 m3 (BGU 2011, Kapitel 6.2, S. 52 ff.) nachvollziehbar berechnet worden. Auch das auf rund 437.000 m3/a veranschlagte Grundwasserdargebot für die Antragsfläche ist aus der durchschnittlichen Grundwasserneubildungsrate plausibel berechnet worden. Dass das durch die Mehrverdunstung und durch instationäre Entnahmeüberschüsse entstehende Defizit vollständig durch den südöstlichen Zustrom ausgeglichen werden kann (BGU 2011, S. 54), ist ebenfalls nachvollziehbar dargestellt worden. Dem hält der Kläger lediglich ohne nähere Substantiierung entgegen, dass hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands und der Bewertung des Verschmutzungspotenziales „diffuser Quellen“ die Klassifizierung ebenfalls „gefährdet“ sei. Das ist schon deshalb nicht plausibel, da sowohl in dem zum Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Bewirtschaftungsplan 2009 als auch in dem derzeit geltenden Bewirtschaftungsplan 2015 der mengenmäßige Zustand mit „gut“ bewertet wird. Mit seinem pauschal erhobenen Einwand zu den Feststellungen über die abgrabungsseitige Absenkung des Grundwassers im Einzugsbereich des Wasserwerks Langen (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01760 GA) zeigt der Kläger zwar auf, dass an der zitierten Stelle in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 keine Aussage über die Auswirkungen auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers getroffen wird. Er lässt dabei aber außer Acht, dass der Beklagte sich an dieser Stelle nur mit den Folgen einer geringeren Wasserverfügbarkeit für die Flora im Vorhabensgebiet auseinandersetzt. Diesbezügliche Auswirkungen des Vorhabens werden nachvollziehbar damit verneint, dass der Grundwasserflurabstand dort mindestens 10 m betrage und deshalb selbst im Bereich der Altholzbestände ein Grundwasseranschluss nicht gegeben sei (PFB 2013, S. 48). Der Kläger folgert, wegen des niedrigschwelligen Ansatzes sei bei der Bewertung eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot eine intensivere Auseinandersetzung erforderlich, weil Absenkungen, die nicht im Rahmen der natürlichen Schwankungsamplitude lägen, irgendeine Auswirkung auf den (mengenmäßigen) Zustand hätten, und stützt sich dazu auf einen Vergleich zu Absenkungen im Bereich Kirchnerseckgraben. Sein Vorbringen lässt aber jede Auseinandersetzung mit dem dagegen von der Beigeladenen hier wie schon in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwand vermissen, dem Grundwasserkörper 2398_3101 sei in dem zugrunde gelegten Bewirtschaftungsplan 2009 mengenmäßig ein guter Zustand attestiert worden und die ermittelte Minderung um rund 60.000 m3/a belaufe sich bezogen auf den gesamten Grundwasserkörper nur auf etwa 0,02% (BGU 2014, S. 8, Bl. V/0919 GA 2 B 277/14; Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 11.02.2021, Bl. XIV/02344 GA). Gleiches gilt für die Feststellungen, die in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 zu den Auswirkungen des durch die Kiesaufbereitung hervorgerufenen Sedimenteintrags getroffen werden. Auch dem hält der Kläger lediglich pauschal entgegen, dass die Bewirtschaftungsziele nach §§ 47 und 27 WHG und dem untergesetzlich hierzu ergangenen Regelwerk nicht betrachtet worden seien (Schriftsatz vom 11.09.2020, Bl. XI/01755 GA). Damit und mit den Beispielen für Prüfungen bzw. wasserrechtliche Fachbeiträge in anderen Vorhaben (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01762 GA) wird aber nicht aufgezeigt, zu welchen Einwänden es nach weiteren Ermittlungen hätte kommen können und dass dies zu einer anderen Entscheidung in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss - etwa in Bezug auf Nebenbestimmungen - hätte führen können. Das gilt auch für den Hinweis des Klägers darauf, dass in einem aktuell betriebenen bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren in Schaafheim vom Beklagten neben den hydrogeologischen Gutachten explizit ein wasserrechtlicher Fachbeitrag eingefordert worden sei. Aus den vorstehenden Gründen führen auch die vom Kläger in Bezug genommene aktuelle „Handlungsempfehlung Verschlechterungsverbot" der Bund-/Länderarbeitsge-meinschaft - LAWA - und die hierauf aufbauenden Vollzugshinweise des Landes Rheinland-Pfalz („Vollzugshinweise des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz zur Auslegung und Anwendung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und Zielerreichungsgebots nach den §§ 27 bzw. 47 WHG sowie zu den Ausnahmen nach den §§ 31 Abs. 2 bzw. 47 Abs. 3 Satz 1 WHG - Artikel 4 WRRL - vom 4. Mai 2017, zuletzt aktualisiert am 10. Mai 2019) zu keinem anderen Ergebnis. Das gilt auch für die vom Kläger zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz. Dort hat sich das Gericht nur mit der Frage befasst, wann die (schon vorgenommene) Erstellung eines (weiteren) Fachbeitrags eine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung auslöst (Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 10240/18 -, juris Rn. 97). Diese Frage stellt sich hier nicht, da kein weiterer wasserrechtlicher Fachbeitrag von dem Beklagten eingeholt wurde. Die ferner zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.07.2020 - BVerwG 9 B 5/20 -, juris) verhält sich nur dazu, wie bei unions- und völkerrechtskonformer Auslegung des § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG im Lichte von Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/52/EU die Schwere eines Verfahrensfehlers in Gestalt einer unterlassenen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Fachbeitrag nach der WRRL zu beurteilen ist. Dass sich dies danach richtet, ob der Öffentlichkeit damit zumindest teilweise das Recht auf Information und/oder das Recht auf Äußerung vor Erlass der Entscheidung über das Vorhaben genommen wurde, hat der Senat zugrunde gelegt und einen relativen Verfahrensfehler festgestellt, dessen Ergebnisrelevanz jedoch zu verneinen ist. 2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. Es liegen keine Versagungsgründe nach § 48 Abs. 2 BBergG vor, da dem planfestgestellten Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - BVerwG 7 C 1.06 -, juris Rn. 28). Die auf der Tatbestandsseite des § 48 Abs. 2 BBergG zu treffende Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen unterliegt deshalb der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - BVerwG 7 C 11.05 -, juris Rn. 27). Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind zunächst solche, die von außerhalb des Bergrechts stammen und nicht von § 55 BBergG normiert werden (siehe Vitzthum/Piens, Kommentar zum BBergG, 2. Aufl. 2013, § 48 Rn. 33), sie müssen außerdem in Rechtsvorschriften oder auch in verbindlichen Aussagen eines Planes ihren Niederschlag gefunden haben. Dem Vorhaben stehen dann keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, wenn sich bei Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in den einschlägigen Normen wie etwa des Raumordnungsgesetzes, des Hessischen Waldgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - ergibt, dass das Vorhaben diesen Normen bzw. einschlägigen Planaussagen entspricht (Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 18; siehe auch Vitzthum/Piens, a.a.O., § 48 Rn. 63 m. w. N.). 2.1. Dem Vorhaben stehen raumordnerische Belange nicht entgegen. Das Vorhaben liegt in der mit dem Regionalplan 2010 als Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe festgelegten Fläche. Dieses von der Regionalversammlung rechtsverbindlich beschlossene Ziel der Regionalplanung war zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in Geltung und von der Fachplanung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG zwingend zu beachten. Ziele der Raumordnung in einem Regionalplan entfalten als Rechtsvorschrift (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - BVerwG 4 C 6.03 -, juris) strikte Bindungswirkung für die öffentlichen Stellen, insbesondere bei Planfeststellungen. Sie sind das Ergebnis eines Abwägungsvorgangs und einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht mehr zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2012 - BVerwG 4 C 8.10 -, juris Rn. 7). Nutzungsansprüche an den Raum, die dem als Ziel festgelegten Inhalt des Plans entsprechen, haben Vorrang gegenüber anderen Nutzungsansprüchen. 2.1.1. Das vom Kläger dagegen angeführte und zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses 2013 im Wege des Änderungsverfahrens verfolgte Ziel, die Vorhabensfläche als Regionalen Grünzug, Vorranggebiet für Forstwirtschaft und Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz festzulegen, hat der Beklagte zu Recht als zum damaligen Zeitpunkt in Aufstellung befindliches Ziel der Regionalplanung nicht berücksichtigt. Dies folgt aus § 4 Abs. 2 2. Alternative ROG (als „sonstiges Erfordernis der Raumplanung“ - § 3 Nr. 4 ROG -). Während des Zeitraums der Geltung eines Ziels der Raumplanung können Fachplanungen ausschließlich dann im Hinblick auf in Aufstellung befindliche gegenläufige Ziele der Raumplanung zurückgesetzt werden, wenn eine raumplanerische Untersagungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 ROG ergeht. Eine solche Entscheidung hatte die Oberste Landesplanungsbehörde (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPG -) in Bezug auf diese Änderungsplanung jedoch mit Bescheid vom 10. Juli 2012 ausdrücklich abgelehnt. Da die vom Kläger angeführte, am 28. Juli 2015 in Kraft getretene 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Entscheidung, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2013 rechtmäßig ergangen ist, nicht erheblich war, hat der Beklagte die Änderung auch in dem am 22. Februar 2016 erlassenen Planergänzungsbeschluss zu Recht unberücksichtigt gelassen (PlanergB S. 31). Der Kläger kann sich schon aus diesem Grund nicht erfolgreich darauf berufen, dass mit der Zulassungsentscheidung des Beklagten die zum damaligen Zeitpunkt in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht mehr verwirklicht werden könnten. Nachdem die 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 vom 28. Juli 2015 (StAnz. 2015, S. 844) mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2020 (- 4 C 2108/15.N -, juris) rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, soweit damit für die bisherige Fläche „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, geplant“ ein „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ festgelegt worden war, kann auch aus der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Regionalplans Südhessen keine andere Bewertung hergeleitet werden. Angesichts der weiter eingetretenen Entwicklung und der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Unwirksamkeit dieser Änderung (Urteil vom 14.07.2020 - 4 C 2108/15.N -, juris) ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Planänderungsverfahren als nicht absehbar bewertet hat (PFB 2013, S. 70). Da der Beklagte an die zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses in Geltung befindliche Zielfestlegung gebunden war, ist es für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, ob die Zielausweisung „oberflächennaher Abbau von Bodenschätzen“ im Regionalplan Südhessen 2010 abwägungsfehlerhaft ergangen ist, wie der Kläger meint. Der Planfeststellungsbehörde kommt insoweit keine Verwerfungskompetenz zu, auf das vom Kläger weiterhin geltend gemachte Ermittlungsdefizit kommt es schon deshalb nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Das gilt auch für sein Vorbringen, weder aus dem Planungsverlauf noch aus den zugrundeliegenden Materialien lasse sich ableiten, dass die Auswahl der Standorte nach einheitlichen, aus einer fachlichen Konzeption ableitbaren Bewertungen getroffen worden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers wurden in dem Beschluss zu dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren deshalb auch keine Abwägungsfehler bei der Zielfestlegung festgestellt, sondern entschieden, dass wegen der strikten Bindungswirkung der geltenden Zielfestlegung die in Aufstellung befindlichen Ziele der Regionalplanung dem Vorhaben nicht entgegenstehen (Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 В 277/14 -, juris Rn. 19). Daran hält der Senat fest und ist deshalb auch nicht gehalten, die - zu diesem Verfahren beigezogenen - Planaufstellungsunterlagen oder die Ausführungen in der Begründung zur 1. Änderung des Regionalplans Südhessen zu berücksichtigen. 2.1.2. Das Ziel der Regionalplanung, mit der streitgegenständlichen Fläche eine Vorrangfläche für die Rohstoffsicherung zu sichern, erweist sich nicht wegen einer fehlerhaften Rohstoffversorgungsprognose als nichtig. Der Beklagte hat das öffentliche Interesse an der Versorgung des Rhein-Main-Gebietes mit geeignetem Material in nicht zu beanstandender Weise mit den hochwertigen Rohstoffen aus einer verbrauchsnahen Lagerstätte, dem Grundsatz der möglichst vollständigen Lagerstättengewinnung, dem Erhalt von Arbeitsplätzen und den Einnahmen der Stadt Langen aus der Kiesgewinnung als insgesamt überwiegend berücksichtigt (PFB S. 71). Dass das Vorhaben damit einen wesentlichen Beitrag zur Rohstoffversorgung als Basis wirtschaftlicher Prosperität im Rhein-Main-Gebiet darstellt mit den damit zusammenhängenden Vorteilen wie der Durchführung von Verkehrsinfrastrukturprojekten und Wohnungsbau sowie daraus folgenden Steuereinnahmen, Pachterträgen für die Stadt Langen und den mindestens 30 Arbeitsplätzen, die für Jahrzehnte gesichert werden, ist nachvollziehbar. Dem hat der Beklagte zu Recht unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen den Vorrang gegenüber den erheblichen Eingriffen eingeräumt. Der Einwand des Klägers, die Versorgung des Marktes sei ohne den Abbau gesichert und es müsse weder Kies noch Sand in der Qualität, in der diese Rohstoffe am „Langener Waldsee“ gewonnen werden, in die Region eingeführt werden, greift nicht durch. Seine Behauptung, für die Kiese und Sande der dort gewonnenen Qualität gebe es im südhessischen Gebiet ausreichende Lagerstätten, bleibt unsubstantiiert. Die von ihm vorgelegte Darstellung anhand der Rohstoffkarte mit weiteren laufenden Betrieben der Sand- und Kiesgewinnung im Radius von 30-50 km lässt nicht schon auf eine hinreichende Versorgung der Region mit den erforderlichen bzw. nachgefragten Qualitäten schließen. Der Kläger räumt letztlich selbst ein, dass eine Verengung der Sicht auf Hessen oder auf den Ballungsraum Rhein-Main keine Grundlage für das Merkmal der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen sein könne (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01426 GA). Wegen der fehlenden Substantiierung des klägerischen Vorbringens ist der Senat nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass weder Kies noch Sand in der Qualität, in der diese Rohstoffe am „Langener Waldsee“ gewonnen werden, in die Region eingeführt werden müssten. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine weitere Sachaufklärung ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers, dies sei schon Gegenstand der Planaufstellung zum Regionalplan Südhessen gewesen. Mit den dazu angeführten Stellungnahmen und Erkenntnissen aus dem Rohstoffsicherungskonzept von 1997 und 1998 werden wegen der ersichtlich fehlenden Aktualität keine tatsächlichen Umstände dargetan, die die Plausibilität der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erstellten Prognose erschüttern und deshalb Anlass zu einer weiteren Aufklärung geben könnten. Dass die Beigeladene als Datenbasis zur Ermittlung der Bedarfsprognose ausschließlich Abbaugebiete angeführt hat, die im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RegFNP) als „Planungsvorhaben“ ausgewiesen sind, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Fehlerhaftigkeit der Prognose des Beklagten. Abgesehen davon, dass dies nur die Grundlage der zum Zeitpunkt der Planfeststellung strikt geltenden Zielfestlegung darstellt, werden damit keine neuen Erkenntnisse aufgezeigt, die eine erhebliche Fehlgewichtung bei dieser Zielfestlegung feststellen lassen. Gleiches gilt für das Vorbringen zu einer am 28. Juli 2007 erteilten Genehmigung von 100 ha Abbaufläche in der nur ca. 22 km Luftlinie vom Vorhaben der Beigeladenen entfernten Stadt Riedstadt (Schriftsatz vom 29.04.2016, Bl. IX/01428 GA: „Riedstadt-Crumbach“, gemeint sein dürfte Riedstadt-Crumstadt). Aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass es an einer objektiven und fachlichen Rechtfertigung durch die Rohstoffbedarfssituation fehlt. Der Beklagte hat dem Planfeststellungsbeschluss vielmehr zu Recht die für den Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 erstellte Rohstoffbedarfsprognose (Rohstoffsicherungskonzept Hessen - Fachbericht Sand und Kies vom 15.11.2006 -, durch den Beklagten als Pdf-Datei vorgelegt mit E-Mail vom 24.07.2020, Bl. X/01688 GA) zugrunde gelegt. Er hat sich in nicht zu beanstandender Weise darauf gestützt, dass die Versorgung mit diesen Rohstoffen eine wichtige Grundlage für die Wirtschaft im Rhein-Main-Gebiet darstellt, und zwar aufgrund der prognostizierten Zuwanderung, weiterer Nachfrage nach Arbeitsplätzen und einer Reihe geplanter Großbaumaßnahmen, wie zum Beispiel dem Ausbau des Frankfurter Flughafens (Terminal 3), dem geplanten Bau weiterer ICE-Strecken im Rhein-Main-Gebiet, dem Hochhausrahmenplan der Stadt Frankfurt und dem Förderprogramm zur Ankurbelung des Wohnungsbaus. Die von der Beigeladenen vorgelegte und im Rahmen der Erörterung ergänzte Rohstoffbedarfsprognose mit einem prognostizierten Sand- und Kiesbedarf von 4,5 t pro Einwohner ist in Anbetracht der Entwicklung belastbar und plausibel. Die demgegenüber von den Verbänden vorgelegten bundes- und landesweiten Zahlen sind zu Recht wegen des Transportaufwandes als für den hier zu betrachtenden regionalen Markt nicht maßgeblich bewertet worden. Die Begründung des Beklagten, das Rhein-Main-Gebiet stelle eine Region mit besonders hohem Wachstumspotenzial innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dar und dadurch werde die Nachfrage nach den mineralischen Rohstoffen Sand und Kies erheblich verstärkt (PFB 2013, S. 71 f.), ist plausibel und hat sich zudem bisher bestätigt. Dass der Transport von schweren Massengütern wie Quarz nicht nur transportkostenempfindlich ist, sondern vor allem auch aus Gesichtspunkten des Umweltschutzes vermieden werden solle, hat der Kläger ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die Feststellung, die Lagerstätte habe mit über 10% der gesamthessischen Fördermenge eine erhebliche Bedeutung für die Versorgung der Region mit Rohstoffen, weil die Möglichkeiten einer Verringerung der Förderrate durch verstärktes Baustoffrecycling minimal seien. Überzeugend ist auch, dass selbst dann, wenn die anfallenden Abbruchmaterialien zu 100% recycelt würden, die Substitutionsquote lediglich um 2% auf 12% steigen könnte (PFB 2013, S. 72). Gleiches gilt für die Feststellung, ein einfaches Ausweichen des Betriebes oder ein Ersatz der Förderung durch andere Lagerstätten sei nicht möglich, weil die infrage kommenden Lagerstätten am Rhein nicht wesentlich konfliktärmer seien. Dass Erschließung, Freizeitnutzung, Landwirtschaft, Hochwasserrisikoerhöhung und Naturschutz dort ebenfalls komplexe Fragen aufwerfen würden, die im Einzelfall geprüft werden müssten, ist offensichtlich. Der Beklagte hat auch zu Recht berücksichtigt, dass laut Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein, Kapitel Sand und Kies, am Rhein keine Neuaufschlüsse mehr in die Planung aufgenommen werden sollten, sondern lediglich Arrondierungen als Erweiterung bestehender Tagebaue (PFB 2013, S. 73). Dass es Aufgabe der Regionalplanung ist, zu bestimmen, welches Gewicht der Befriedigung des Marktes mit Rohstoffen zukommt und welche Belange hierbei zu berücksichtigen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis, da keine geänderte und bindende regionalplanerische Konzeption (mehr) vorliegt. Auch in der von dem Kläger insoweit angeführten Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie - HLUG - vom 31. August 2012 (Ordner 3, Bl. 284 BA) wird zudem bestätigt, dass durch den Bauboom mit steigenden Förderzahlen sowie einer Jahresförderung für den Standort des Vorhabens im Jahr 2012 mit 890.000 t und 2013 mit 1 Mio. t gerechnet wird. Diese Stellungnahme wurde entgegen der Ansicht des Klägers ausweislich des Briefkopfes nicht nur im Planfeststellungsverfahren, sondern auch gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt als Geschäftsstelle der Regionalversammlung zu der beabsichtigten 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen FNP 2010 abgegeben. Selbst wenn jedoch diese Stellungnahme nur im Planfeststellungsverfahren erfolgt sein sollte, folgt daraus kein anderes Ergebnis, da damit die geplante Änderung aus rohstoffgeologischer Sicht ausdrücklich abgelehnt wurde. Aus diesem Grund und wegen der oben dargestellten Bindungswirkung der geltenden Zielfestlegung ist es unerheblich, ob die Prognose des Beklagten auf Ermittlungen beruht, die einer ohne Einbeziehung der Vorhabensfläche eingeholten Stellungnahme aus dem Jahr 2006 zugrunde lagen, wie der Kläger ferner vorbringt. Wegen der strikten Bindung an die geltende Zielfestlegung ist es auch unerheblich, dass der Entwurf 2006 geändert und der Regionalplan 2010 ohne eine aktuellere Ermittlung zur Ausweisung von Vorranggebieten verabschiedet wurde. Aus diesen Gründen ist der Senat auch nicht gehalten, der Anregung des Klägers (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01462 GA) folgend zur weiteren Sachaufklärung den Verfasser der Stellungnahme 2006 sowie einen weiteren Zeugen darüber zu befragen, ob dem Entwurf 2006 eine regionalplanerische Konzeption und der Stellungnahme der Oberen Landesplanungsbehörde eine ordnungsgemäße Ermittlung des Rohstoffbedarfs für Südhessen zugrunde lag. Wegen des hier allein maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses 2013 ist es auch rechtlich unerheblich, dass aufgrund dieser Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur teilweise Unwirksamkeit der 1. Änderung des Regionalplans Südhessen der Konflikt zwischen Rohstoffgewinnung und Walderhalt weder auf der Ebene der Landesplanung noch auf der Ebene der Regionalplanung planerisch gelöst wurde, wie der Kläger meint (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01791 GA). 2.2. Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich die Aufhebung der Bannwalderklärung nicht als rechtswidrig. Die Aufhebungsentscheidung des Beklagten ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil diese entbehrlich war, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Senats, dass die Rodung nur eine vorübergehende Nutzung des Waldes darstellt (Hess. VGH, Urteil vom 07.05.2015 - 2 A 177/15 -, juris), bestätigt hatte (mit Beschluss vom 05.07.2016 - BVerwG 7 B 43.15 -, juris; vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 14.07.2020 - 4 C 2108/15.N -, juris). Der Planfeststellungsbeschluss ist dadurch nicht mit einer ohne Notwendigkeit ergangenen Aufhebung der Bannwalderklärung „infiziert“ worden, wie der Kläger meint (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01788 GA). Da die Bannwaldaufhebung nicht nur diejenigen Flächen betrifft, die nach der Rekultivierungsplanung wieder aufgeforstet werden sollen, sondern auch Flächen, die gar nicht oder nicht in dem dafür nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Zeitraum wieder aufgeforstet werden können, waren die Waldumwandlungsgenehmigung und damit eine Bannwaldaufhebung auch erforderlich, wie der Beklagte zu Recht einwendet (Schriftsatz vom 12.10.2020, Bl. XIII/02099 GA). Der Bannwaldaufhebung stehen überwiegende Gründe des Allgemeinwohls nicht entgegen (§ 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG). Der Beklagte hat die infrage kommenden Alternativen zur Erreichung der Vorhabensziele ohne Bannwaldbeanspruchung untersucht, darunter auch standortferne Alternativen (PFB 2013, S. 22: Sondierung des Bereiches oberflächennaher Lagerstätten östlich der Bahnlinie Frankfurt/Darmstadt zwischen Buchschlag und Langen [Alternative A], Rohstofflagerfläche westlich Mörfelden, Bereich Rüsselsheim, Nauheim, Groß-Gerau und Mörfelden [Alternative B], Untersuchung einer Sandlagerstätte in Wölfersheim [Alternative C]). Ebenso wurden die innerhalb der Grenzen der bestehenden Genehmigungen, aber außerhalb des Bannwaldes gegebenen Möglichkeiten betrachtet, darunter die Tieferauskiesung der Westgrube bis aufs Liegende (Alternative A), Absenkung der Krötseeschneise und Trockenauskiesung (Alternative B) sowie eine Weiterauskiesung am Nordufer der Ostgrube (Alternative C). Deren Eignung bzw. die Zumutbarkeit der Nutzung wurden nachvollziehbar mit dem erhöhten Transportaufwand bei vergleichsweise geringer Rohstoffmenge verneint. Die gegen das Vorhaben sprechenden Belange der mit der Rodung des Waldes einhergehenden Beeinträchtigung von Wasserschutzfunktion, Sicht-, Lärm- und Immissionsschutzfunktion, Klimaschutzfunktion, Luftreinhaltungsfunktion, Erosionsschutzfunktion, Biotop- und Artenschutz und Erholungsfunktion hat der Beklagte berücksichtigt und dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffgewinnung in nicht zu beanstandender Weise den Vorrang zuerkannt. Der Flächenbedarf für das beantragte Vorhaben von 82,7 ha ist plausibel damit als insgesamt tragbar bewertet worden, dass dem auch nach dem Ausbau des Frankfurter Flughafens eine von der Bannwalderklärung umfasste Fläche von insgesamt 1.495 ha gegenübersteht, die rund 5,5% der Bannwaldfläche und gut 11% der in der Gemarkung Langen zum Bannwald erklärten Fläche ausmacht. Bei der Feststellung, dass die Rodung in Abschnitten über 20 Jahre erfolgen und die Rekultivierung der Ostgrube auf einer Gesamtfläche von 19,6 ha durchgeführt werden soll (PFB 2013, S. 67-69), wurde auch berücksichtigt, dass die Aufforstung sich über Jahre erstrecken wird. Den vom Kläger eingewandten öffentlichen Interessen am Walderhalt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01792 GA) hat der Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss mit zahlreichen Nebenbestimmungen (Ziffer I. C. 4., PFB 2013, S. 17 ff.) hinreichend Rechnung getragen und dabei auch forstfachliche Erkenntnisse berücksichtigt. Der vom Kläger verlangten forstfachlichen Sicherung der Wiederaufforstung wird u.a. dadurch Rechnung getragen, dass die bei der Rekultivierung herzustellenden Waldflächen den einschlägigen forstrechtlichen Vorgaben zu entsprechen haben (Nebenbestimmung Ziffer 4.6, PFB 2013, S. 18). Dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss damit den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, werden konkrete Anhaltspunkte vom Kläger nicht aufgezeigt. Auch der Einwand des Klägers, die bisherigen Erfahrungen aus der Ostgrube und die mittlerweile vorliegenden Erkenntnisse über Wiederaufforstungen im Rhein-Main-Gebiet ließen eine sichere Prognose über den Erfolg der Wiederaufforstung nicht zu, ist unsubstantiiert geblieben und greift deshalb nicht durch. Dass die Renaturierung von Abbaufeldern, bei denen eine Verfüllung mit fremden Materialen Voraussetzung ist, nicht den Wald hervorrufen kann, der verloren geht, und damit ein nicht zu schließendes Delta verbleibt, ist offensichtlich und wird mit den Regelungen in den oben dargestellten Nebenbestimmungen berücksichtigt. Da der Kläger sich damit nicht auseinandergesetzt hat, fehlen für das dazu begehrte Sachverständigengutachten schon die notwendigen tatsächlichen Anknüpfungspunkte. Ob die Bannwaldaufhebung aus diesem Grund öffentliche Belange verletzt und der Planfeststellungsbeschluss deshalb den Anforderungen nicht genügt, ist als Rechtsfrage dem klägerseits dazu begehrten Sachverständigengutachten (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01793 GA) nicht zugänglich. 2.3. Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht wegen eines Verstoßes gegen § 68 Abs. 3 WHG als rechtswidrig. Der Beschluss umfasst die wasserrechtliche Planfeststellung nach §§ 67 Abs. 2, 68 WHG für den Gewässerausbau einschließlich des Abbaus des Rohstoffes und der Wiederverfüllung des entstehenden Abgrabungsgewässers. Es handelt sich dabei um Bestandteile des Gewässerausbaus u.a. in Gestalt einer befristeten Befreiung von dem Verbot von Erdaufschlüssen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 3 Ziffer 1. Buchstabe u) der Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Neu-Isenburg/Stadtteil Zeppelinheim, Landkreis Offenbach (vom 29. März 1978 [StAnz 17/1978, S. 831], geändert durch Verordnung vom 12. März 1982 [StAnz 17/1982, S. 869]), die durch eine Reihe von wasserrechtlichen Nebenbestimmungen (PFB 2013, Ziffer 2.1 bis 2.19, S. 10 bis 14) konkretisiert wird. Dieser mit dem Vorhaben verbundene Gewässerausbau ist gemäß § 68 Abs. 3 WHG genehmigungsfähig. Es liegen weder Versagungsgründe vor, noch ist - insbesondere nach der Teilablehnung in Bezug auf die Waldabteilung 37 - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit feststellbar. 2.3.1. Dem Vorhaben steht in wasserrechtlicher Hinsicht nicht entgegen, dass das Rekultivierungsziel der weitgehenden Wiederverfüllung mit unbelastetem Erdaushub nicht erreicht werden kann, wie der Kläger meint. Die nach Ansicht des Klägers bisher eingetretene zeitliche Verzögerung bei der Verfüllung wurde im Planfeststellungsbeschluss 2013 hinreichend berücksichtigt. Der Beklagte hat dem mit den Nebenbestimmungen I. C. 3.13 und 3.14 Rechnung getragen, in denen der Beigeladenen eine Fortschreibung der Bilanzierung aufgegeben wird, um die vollständige Kompensation des Projektes sicherzustellen. Dabei wurde in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, dass die bisherige Kalkulation mit im Schnitt lediglich rund 10 Jahren für die einzelnen Abbauabschnitte zwischen der Rodung der Bestände und dem Beginn der Rekultivierung nicht ausreiche, weil die Verfüllung nach den Erfahrungen der Vergangenheit deutlich länger dauern könne und sich der tatsächliche Umfang der Beeinträchtigungen insofern erst nach Abschluss des Projektes feststellen lasse. Der vom Kläger angeführten Gefahr einer im Wege der Rekultivierung zu besorgenden Verunreinigung begegnet der Planfeststellungsbeschluss in nicht zu beanstandender Weise mit der Anordnung, für die Verfüllung nur unbelasteten Bodenaushub zu verwenden, dessen Eignung mit regelmäßiger Beprobung festzustellen und zu dokumentieren. Bei der demnach stichprobenartig durchzuführenden Beprobung handelt es sich um eine geeignete Methode, wie mit den bisher dokumentierten Grundwassermessungen plausibel belegt wird (PFB 2013, S. 47). Für den Fall, dass die naturschutzrechtliche Abschlussbilanzierung ein Defizit ausweist, hat sich der Beklagte die Vorlage ergänzender Maßnahmen vorbehalten, die in einem Ergänzungsbescheid festgesetzt werden können (PFB 2013, S. 82). Damit wurde eine hinreichende Verknüpfung zwischen dem Verfüllfortschritt und der Abbaugeschwindigkeit vorgenommen, und der Planfeststellungsbeschluss stellt sich entgegen der Ansicht des Klägers (BUND vom 22.08.2018 - Analyse, Bewertung und Prognose zu den Rekultivierungsplanungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von geeigneten Verfüllmaterialien -, Anlage PGT 05 zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01826 ff. GA - Stellungnahme 2018 -, S. 5, Bl. XI/01830 GA) insoweit weder als widersprüchlich dar, noch ergibt sich ein weiterer Regelungsbedarf daraus, dass diese Nebenbestimmungen unzureichend sind. Denn der Beklagte ist von der Möglichkeit einer Verzögerung ausgegangen, hat sich gerade deshalb eine Ergänzungsentscheidung vorbehalten und in Nebenbestimmung I. C. 2.5 die Vorlage eines Sonderbetriebsplans „Verfüllung“ mit einer Darstellung von Einzelheiten der Verfüllung der Abbaufläche vorgeschrieben. Dem kann hinreichend eindeutig entnommen werden, dass der weitere Abbau notfalls gestoppt werden muss, soweit kein geeignetes unbelastetes Füllmaterial zur Verfügung steht. Dies folgt zudem aus der Verpflichtung der Beigeladenen zur jährlichen Aufstellung eines Sachstandsberichts zum Abbau- und Verfüllfortschritt mit Lageplan (Nebenbestimmung in Ziffer I. C. 2.19) sowie aus dem Vorbehalt in Ziffer I. C. 2.1., der es dem Beklagten ermöglicht, die Einhaltung der Vorgaben zu überprüfen und gegebenenfalls durch zusätzliche Anordnungen zu sichern. Der Senat hält deshalb an seiner Entscheidung in dem vorangegangenen Eilverfahren fest, dass dem Problem der Beschaffung unbelasteten Verfüllmaterials - etwa im Fall erhöhter Anforderungen an die Verfüllmengen und daraus folgend einer fehlenden Verfügbarkeit unbelasteten Bodenmaterials - dadurch begegnet werden kann, dass der Abbau gestoppt bzw. verlangsamt wird (Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 42 f.). Selbst wenn, wie der Kläger meint, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses absehbar gewesen wäre, dass ausreichend Verfüllmaterial in der notwendigen Qualität nicht zur Verfügung stehen werde, wird dem mit den oben dargestellten Nebenbestimmungen in nicht zu beanstandender Weise begegnet. Dass ein Verfüllrückstand schon für die Verpflichtung zur Verfüllung der Westgrube aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 1999 besteht, wie der Kläger rügt, stellt aus den oben genannten Gründen kein Regelungsdefizit der hier streitgegenständlichen Planfeststellung dar, sondern gegebenenfalls ein Vollzugsdefizit aus früheren Planfeststellungen. Die daraus folgenden Erkenntnisse wurden in dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 mit den oben dargestellten Nebenbestimmungen hinreichend berücksichtigt. Es ist für die hier zu treffende Entscheidung schon aus diesen Gründen unerheblich, dass die Beigeladene eine Verlängerung der Rekultivierungspflicht bis zum Jahr 2038 beantragt hat. Auch die Einwände des Klägers gegen die vom Beklagten in Bezug auf die Machbarkeit der Verfüllung und des dazu benötigten Zeitraumes angestellte Prognose greifen nicht durch. Die Berechnung der durchschnittlichen Verfüllmenge anhand eines Mittelwertes aus einer Menge von 400.000 t jährlich ist nicht zu beanstanden. Dieser Wert wird plausibel aus den verwerteten Verfüllmassen über die vergangenen Jahre mit Mengen zwischen 150.470 t (2016) und 550.000 t (2007) jährlich (Schriftsatz des Beklagten vom 08.11.2016, Bl. X/01639 GA) hergeleitet. Es lässt sich deshalb auch nicht feststellen, dass die nach Angaben der Beigeladenen in den zurückliegenden Jahren akquirierten 400.000 t Verfüllmaterialien nicht überprüft worden sind. Durchgreifende Zweifel daran lassen sich auch nicht aus der fachlichen Stellungnahme des Klägers entnehmen. Die dort verwendeten Werte (Stellungnahme 2018, S. 3, Bl. XI/01828 GA) sind nicht nachvollziehbar, weil sie aus unterschiedlichem Datenmaterial stammen, nämlich einerseits aus Prognosewerten des Erläuterungsberichts zu den Planfeststellungsunterlagen sowie andererseits aus Angaben bzw. Berechnungen der Stadt Langen, deren Grundlagen und Validität aber nicht erläutert werden und sich auch sonst nicht erschließen. Der Kläger setzt sich zudem nicht mit dem Einwand des Beklagten (Schriftsatz vom 12.10.2020, Bl. XIII/02097 GA) auseinander, wonach sich die Verfüllmenge aufgrund der seit Anfang 2019 parallel in der Westgrube und in der Südosterweiterung durchgeführten Verfüllung auf insgesamt 620.000 t erhöht habe. Der bloße Hinweis darauf, dass die Homepage des Beklagten dazu nur verallgemeinernde Angaben enthalte, ist nicht geeignet, den aus Daten des Betriebs der Beigeladenen hergeleiteten Wert in Zweifel zu ziehen. 2.3.2. Aus diesen Gründen erweisen sich auch die in Nebenbestimmung I. C. 4.2 des Planfeststellungsbeschlusses 2013 getroffenen Anordnungen über den jeweils abschnittweise durchzuführenden Abbau, die Wiederverfüllung und die Rekultivierung nicht als ungeeignet in Bezug auf den Wasserschutz. Der Kläger folgert das daraus, dass die abschnittweise Rodung von Abbauabschnitt 3 und darauffolgender Abschnitte erst nach Verfüllung, Bepflanzung und forstfachlicher Sicherung der Ersatzaufforstung des zwei Abschnitte vorausgehenden Abschnitts vorgesehen wird. Sein Vorbringen, da Sinn und Zweck der Nebenbestimmung die Gewährleistung einer zeitnahen Rekultivierung sei, reiche das Anpflanzen der Bäume nicht aus, sondern insoweit sei die forstrechtliche Abnahme erforderlich, zeigt eine solche Ungeeignetheit nicht auf, da es sich dabei um ein Problem der Umsetzung und damit der Vollziehung handelt. Aus der aus Sicht des Klägers bisher fehlenden Rekultivierung der Westgrube nach dem Planfeststellungsbeschluss 1999 ergibt sich keine andere Bewertung. Der Beklagte muss dessen Wirkungen zwar als Vorbelastungen berücksichtigen, er hat dem aber mit den oben dargestellten Nebenbestimmungen Genüge getan. Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob - wie der Kläger ferner meint - die tatsächliche und rechtliche Genehmigungslage im Teilbereich Westgrube ungeklärt ist, die Verfüllung in der Westgrube nicht in der hierfür vom Planfeststellungsbeschluss 1999/2008 vorgesehenen Frist abgeschlossen wurde und deren Verlängerung bis 2038 beantragt und zugelassen worden ist. Der Senat ist aus diesem Grund nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts sämtliche diesbezüglichen Behördenvorgänge beizuziehen, wie der Kläger begehrt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 12.10.2020, Bl. XIII/02158 GA). Zu einer anderen Bewertung führt nicht, dass die Bedenken hinsichtlich nicht ausreichender Verfüllmengen behördlicherseits im Planfeststellungsverfahren bekannt waren, wie der Kläger vorbringt. Er bezieht sich dazu auf eine Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde vom 19. Dezember 2012 (Ordner 3 Bl. 0272 BA), die aber nur die Bitte enthält, die Durchführbarkeit der Planung unter diesem Aspekt zu prüfen und darauf hinweist, dass die Verfügbarkeit der zur Wiedernutzbarmachung benötigten Materialien in den qualitativen Anforderungen seitens des Trink- und Grundwasserschutzes nachzuweisen ist. Dem ist der Beklagte mit der Aufnahme der Möglichkeit eines Abbaustopps bei Verfüllrückstand und detaillierten Regelungen der Anforderungen an die zur Verfüllung dienenden grubenfremden Bodenmaterialien in die oben schon dargestellten Nebenbestimmungen in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Er hat damit zu Recht die dagegen erhobenen Einwendungen zurückgewiesen (PFB 2013, S. 90 f.). Sein Hinweis darauf, sowohl eine Eigenüberwachung durch den Unternehmer als auch eine behördliche Überwachung durch das Regierungspräsidium und die Stadt Langen hätten bisher keine Anzeichen für umweltrelevante illegale Verfüllungen ergeben, wird vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. Zutreffend wird schließlich insoweit auch auf den dafür vorgesehenen Sonderbetriebsplan hingewiesen. Die vom Kläger auf Fremdangaben gestützte Berechnung einer Verfülldauer bis zum Jahr 2071 lässt wegen der - oben schon dargestellten - mangelnden Nachvollziehbarkeit nicht den Schluss zu, dass das Ziel der Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion mit den vom Beklagten festgelegten Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität und deren Überwachung nicht erreichbar ist. 2.3.3. Das Vorbringen, das hydrogeologische Gutachten sei nicht an die Teilablehnung angepasst worden (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01444 f. GA), zeigt das Vorliegen eines Versagungsgrundes für die wasserrechtliche Genehmigung nicht auf. Das Risiko für das Grund- und Trinkwasser wurde im PFB 2013 vielmehr abschließend bewertet und den gegen den Gewässerausbau sprechenden, auf die Zone III A des Wasserschutzgebietes Mörfelden-Walldorf bezogenen überwiegenden Gemeinwohlbelangen mit der Teilablehnung in Bezug auf die Waldabteilung 37 Rechnung getragen. Damit wurde über den Antrag der Beigeladenen insoweit abschließend und unter Einbeziehung der Teilablehnung entschieden. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es aus diesem Grund weder einer ausdrücklichen Berücksichtigung in dem Planungsvorbehalt des Planfeststellungsbeschlusses 2013, noch einer erneuten hydrogeologischen Bewertung in dem Planergänzungsverfahren 2016. Der Beklagte hat die vom Kläger geforderten Anpassungen der Unterlagen zu Recht damit abgelehnt, dass das vorgelegte hydrogeologische Gutachten eine Beurteilung des Ausgangszustandes, von Zwischenstadien und der nunmehr genehmigten Situation zuließen. Der Verzicht auf eine Anpassung ist auch wegen des trotz Teilablehnung zu Gunsten der Stadt Mörfelden Walldorf beibehaltenen Monitorings (PlanergB S. 15) nicht zu beanstanden, da damit der Abbau in der Zone III A im Wasserschutzgebiet berücksichtigt wird. Der Senat hält deshalb an seiner dazu in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren getroffenen Entscheidung fest (Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 41), dass den hydrogeologischen Auswirkungen mit der geänderten Abbaufläche, den aufgrund dessen veränderten Abbau- und Rekultivierungsplanungen sowie den wasserrechtlichen Nebenbestimmungen einschließlich des allgemeinen Vorbehalts der nachträglichen Aufnahme von Auflagen und des Vorbehalts eines Widerrufs der Zulassung aus Gründen des Grund- und Trinkwasserschutzes (Nebenbestimmung I. C. 2.1) sowie der Verpflichtung zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans in nicht zu beanstandender Weise begegnet wird. Aus den vorstehend aufgeführten Gründen liegt den wasserrechtlichen Prüfungen entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 12.10.2020, Bl. XIII/02159 GA) nicht deshalb ein fehlerhaft ermittelter Sachverhalt zugrunde, weil dem weiteren Abbau in der Südosterweiterung die 2013 bestehende Genehmigungslage bezüglich der Rekultivierungsverpflichtung bis zum 31. Dezember 2015 bzw. zum 31. Dezember 2019 zugrunde gelegt wurde. Dem vom Kläger gezogenen Schluss, die 36 ha Aufforstungsfläche an der Ostgrube könnten einen Teilausgleich der Waldfunktionen durch den Waldverlust der Südosterweiterung nicht übernehmen, weil es an einer forstfachlichen Abnahme fehle, kann nicht gefolgt werden. Denn dem wird mit der in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 vorgenommenen, dem hydrogeologischen Gutachten (BGU 2011, Kapitel 6.3 „Abbauzeitige Auswirkungen") folgenden Koppelung des Abbaus an die Verfüllung und der Bestimmung eines abschnittsweisen Vorgehens in den Nebenbestimmungen (PFB 2013, S. 91) hinreichend begegnet. Auf die forstfachliche Abnahme kommt es dagegen - wie oben dargestellt - nicht entscheidend an. 2.4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch im Hinblick auf die Einhaltung naturschutzrechtlicher und artenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht zu beanstanden. 2.4.1. Die natur- und artenschutzrechtliche Konfliktbewältigung ist durch den zur Anpassung an die Teilablehnung in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Vorbehalt nicht rechtswidrig unterlassen worden. Bei der unter der Nebenbestimmung Ziffer I. C. 1.2 getroffenen Regelung, wonach die Abbau- und Rekultivierungsplanung an die Teilablehnung und die Nebenbestimmungen zur Minimierung des Vogelschlagrisikos angepasst und mit dem ersten Hauptbetriebsplan vorgelegt werden sollte, handelt es sich um einen rechtmäßigen Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 HVwVfG, der die Durchführung eines Planergänzungsverfahrens erforderte. Nach § 74 Abs. 3 HVwVfG ist, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten und dem Träger des Vorhabens aufzuerlegen, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Die Regelung ermächtigt die Behörde dazu, einen unvollständigen Planfeststellungsbeschluss zu erlassen und die Regelung bestimmter erforderlicher Teilfragen einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten. Anders als der Kläger meint, wird damit ein Konflikttransfer nicht vollständig ausgeschlossen, sondern dieser als Ausnahme von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Planfeststellung erlaubt. Ein Vorbehalt ist unzulässig, wenn die „ausgeklammerten“ Konflikte die Zulassung des Vorhabens insgesamt unausgewogen erscheinen lassen. Eine Lösung des offen gehaltenen Problems darf ihrerseits den bereits abschließend getroffenen Festlegungen nicht mehr im Grunde entgegenstehen. Die zunächst unberücksichtigt gebliebenen Belange dürfen deshalb kein solches Gewicht haben, dass ihre Regelung die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage stellt (BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - BVerwG 7 A 14.09 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 17.01.2013 - BVerwG 7 B 18.12 -, juris Rn. 29, 35; Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 202). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dazu festgestellt, dass der Beklagte die Durchführung eines Teils der Planung von einer Detailplanung zu der erfolgten Teilablehnung abhängig gemacht hat, zu der detaillierte Bauausführungspläne noch gefehlt haben bzw. noch eine Detailvariante zu prüfen war. Eine „Verlagerung“ in ein ergänzendes Verfahren wurde nur hinsichtlich solcher naturschutzrechtlicher Detailregelungen ermöglicht, die sich aus der im Planfeststellungsbeschluss 2013 vorgenommenen Reduzierung des ursprünglich beantragten Eingriffs ergaben. Dabei handelt es sich um die Gestaltung der Waldrandstreifen an der Grenze zu den aus dem Vorhabensgebiet herausgenommenen Waldabteilungen 24 und 37 sowie um die Auswirkungen der Teilablehnung auf Umfang und Lage derjenigen Bereiche, die in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 schon für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen waren. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (PFB 2013, S. 14 ff.). Der Beklagte hat damit keine unzulässige Verlagerung von natur- und artenschutzrechtlichen Regelungen und damit der artenschutzrechtlichen Konfliktbewältigung in ein ergänzendes Verfahren vorgenommen. Die artenschutzfachliche Prüfung wurde in dem Planfeststellungsverfahren durchgeführt und unter Berücksichtigung der dort bestimmten Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen bewertet (PFB 2013, S. 43 ff., insbesondere S. 55 ff.). Dort wurde zugrunde gelegt, dass aus artenschutzrechtlichen Gründen die 6 ha Altholzbestände (in den Waldabteilungen - WA - 24 und 37) und die 29 ha alten Mischwälder (in den WA 26, 27 und 34) von besonderer Bedeutung seien, weil insbesondere die naturnahen Buchenaltholzbestände in den WA 24 und 37 mit ihrem hohen Totholzanteil und Baumhöhlen vielen geschützten, z. T. hochspezialisierten und seltenen Tieren wie Bechsteinfledermaus, Grau- und Mittelspecht, Held-oder Körnerbock sowie dem Hirschkäfer einen Lebensraum böten. Der Vorhabensträgerin wurden aus diesen Gründen schon in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 Maßnahmen wie u.a. eine Förderung des Alt- und Totholzanteils in den Waldabteilungen 17, 18, 28, 29 und 32 sowie die Anbringung von Fledermauskästen auferlegt mit dem Ziel, dass gerade diese Tierarten in den angrenzenden Waldabteilungen neue Lebensräume finden können und es nicht zu einer Verringerung der Biodiversität komme. Ferner wurde mit dem Verzicht auf die Rodung der Altholzbestände in WA 24 und 37 sichergestellt, dass die letzte verbleibende Population des streng geschützten und vom Aussterben bedrohten Körnerbocks erhalten bleibe (PFB 2013, S. 79), dem die Altholzbestände in der Waldabteilung 24 einen Lebensraum von essentieller Bedeutung böten (PFB 2013, S. 56). Es wurde außerdem berücksichtigt, dass Amphibien durch das Vorhaben betroffen werden, da sich innerhalb der Waldabteilungen 24 und 37 zwei kleine Stillgewässer ohne Zu- und Ablauf befänden, die mit ihrem typischen Uferbewuchs als entsprechender Lebensraum dienten. Für diese dem besonderen Schutz des § 30 Abs. 2 Nr. 1 des BNatSchG unterliegenden Arten wurde das frühzeitige Anlegen eines Amphibientümpels vorgesehen, der als Ausweichhabitat für die betroffenen Arten (insbesondere den Springfrosch; PFB 2013, S. 15) dienen soll. Außerdem hat der Beklagte berücksichtigt, dass neben der Zerstörung der Flora im Vorhabensgebiet Auswirkungen im Bereich der neu entstehenden Waldränder rund um das Vorhabensgebiet zu erwarten sind, wo die Pflanzen aufgrund der gerodeten Bäume verstärkt dem Wind und einer höheren Sonneneinstrahlung ausgesetzt seien, was zu Windbruch und Sonnenbrand und somit zu Waldschaden führen könne (PFB 2013, S. 57). Dafür wurden Maßnahmen der Rekultivierung und der Ersatzaufforstung vorgesehen, um die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes zum Teil in gleichartiger Weise wiederherzustellen. Zur Vermeidung eines erhöhten Vogelschlagrisikos soll der Anteil der Wasserflächen in dem vorzulegenden geänderten Rekultivierungsplan deutlich reduziert werden, die Wasserflächen sollen naturnah ausgestaltet und der Voreingriffszustand „Wald" weitgehend gleichartig wiederhergestellt werden (PFB 2013, S. 80). In dem Planfeststellungsbeschluss 2013 ist zudem angeordnet worden, dass zum endgültigen rechnerischen Nachweis der Ausgleichbarkeit die vorgelegte Bilanzierung entsprechend der Nebenbestimmung 3.1 zu überarbeiten, dabei die Änderungen des Abbaus infolge der Teilablehnung zu berücksichtigen und diese Unterlagen mit der Vorlage des Hauptbetriebsplanes vorzulegen seien. Auch die Erhaltung von Waldrandstreifen wurde dort schon aufgegeben (Nebenbestimmung 3.5), um die Altholzbestände möglichst langfristig und unbeeinflusst zu erhalten (PFB 2013, S. 80). Der Planfeststellungsbeschluss 2013 sieht zudem vor, dass die Altholzinsel in den WA 24 und 37 mindestens durch eine vertragliche Regelung mit der Waldeigentümerin dauerhaft für den Arten- und Biotopschutz gesichert werden soll (Nebenbestimmung 3.11, PFB 2013, S. 81). Der Vorbehalt dient demgegenüber nur der Umsetzung der aus der teilweisen Ablehnung des Planfeststellungsantrags folgenden Konsequenzen durch einzelne Modifikationen und Anpassung der angeordneten Ausgleichsmaßnahmen an den insgesamt geringer gewordenen Eingriff. Da diese Anpassung im Wege der Planergänzung vorgenommen wurde, hat auch keine Verlagerung des Artenschutzes aus der bergrechtlichen Planfeststellung auf die Ebene der Haupt- und Sonderbetriebspläne stattgefunden. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die für eine solche Verlagerung erforderliche sachliche oder rechtliche Sondersituation vorlag, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an. Da Gegenstand des Berufungsverfahrens die artenschutzrechtliche Prüfung ist, die in dem gesamten Planfeststellungsverfahren einschließlich der Planergänzung 2016 vorgenommen wurde, kann offenbleiben, ob die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts - wie der Kläger rügt - schon deshalb fehlerhaft war, weil große Teile des Artenschutzkonzepts wegen des Vorbehalts der Planergänzung nicht überprüft wurden. 2.4.2. Die in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 vorgenommene artenschutzrechtliche Konfliktbewältigung ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dem Planfeststellungsbeschluss 2013 die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach der mit den Antragsunterlagen vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie (- UVS -, vom 31.03.2011) und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (vom 31.03.2011, ergänzt am 31.08.2011) zugrunde gelegt (Ordner 5 und 6). Dem Planergänzungsbeschluss 2016 wurden die mit Teil C. des Planfeststellungsbeschlusses 2013 bestimmten, ergänzend vorgelegten Unterlagen u.a. über Artenschutzmaßnahmen im Wald, Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung, Maßnahmenblätter und -pläne zu Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zu Ersatzaufforstungen mit Bilanzierung der naturschutzfachlichen Aufwertung zugrunde gelegt (Ordner 13). Auf diesen Grundlagen stellte der Beklagte fest, dass das Gebiet um den Langener Waldsee mit seinen umgebenden Wäldern mit verschiedenen Altersstufen, den durch Bergbau entstandenen Wasserflächen und den halboffenen sowie offenen Lebensräumen eine große Strukturvielfalt aufweise und daher vielen Tieren ideale Jagd- und Lebensräume biete. Gestützt auf die Einschätzung der faunistischen Bestandserhebung 2008 wurden hohe Artenbestände bei Vögeln und Fledermäusen verzeichnet und festgestellt, dass deren Lebensraum im Vorhabensgebiet durch die abschnittsweise Rodung der Wälder schrittweise vollständig zerstört werde. Dies gelte insbesondere für die naturnahen Buchenaltholzbestände in den Waldabteilungen - WA - 24 und 37, die mit ihren hohen Totholzanteilen und Baumhöhlen vielen geschützten, z. T. hochspezialisierten und seltenen Tieren einen Lebensraum böten, den sie selbst nach einer erfolgreichen Rekultivierung zu Wald für lange Zeit nicht wiederbesiedeln werden könnten, da die benötigten Lebensraumbedingungen nicht gegeben seien (PFB 2013, S. 55). Dem soll mit entsprechenden Maßnahmen wie z.B. der Förderung des Alt- und Totholzanteils in den Waldabteilungen 17, 18, 28, 29 und 32 sowie der Anbringung von Fledermauskästen begegnet werden, aufgrund derer diese Tierarten in den angrenzenden Waldabteilungen neue Lebensräume finden können. Eine Verringerung der Biodiversität ist auf dieser Grundlage nachvollziehbar verneint worden (PFB 2013, S. 56). In dem Planergänzungsbeschluss 2016 wurden die auf der Grundlage der in den Ergänzungsunterlagen vom 23. Oktober 2013 sowie vom 9. April 2014 (Götte Landschaftsarchitekten GmbH zu den Artenschutzmaßnahmen für die Kreuzkröte, Verfahrensakte Planergänzung - BA Planerg - Planergänzung Bd. II - Ordner 17, Bl. 04 ff.) beschriebenen, an die Teilablehnung angepassten Maßnahmen und Pläne planfestgestellt (Ziffer I.1.) und der Planfeststellungsbeschluss 2013 um diese Maßnahmen und Tätigkeiten ergänzt. Dies sowie die Ausnahmen von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Regelungsbereich der Planfeststellung zur Südosterweiterung für die besonders bzw. streng geschützten Amphibienarten Erd- und Kreuzkröte, Berg- und Teichmolch, Gras- und Grünfrosch und eine Reihe von naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen wurde mit der Anpassung der Abbauführung bzw. der Abbaudauer sowie der Rekultivierungszeiträume an die Teilablehnung und dem Erfordernis eines Waldrandsicherungskonzepts zum Schutz angrenzender Bestände begründet (PlanergB S. 4). In der mit den Antragsunterlagen vorgelegten, ausführlichen Umweltverträglichkeitsstudie (Ordner 5 - Teil II der Antragsunterlagen -, Bl. 81) werden die Auswirkungen des Vorhabens im Einzelnen beschrieben (Ziffer 7, S. 42 bis 56) und anschließend eine „Gesamtanalyse der Umweltverträglichkeit und Wechselwirkungen“ vorgenommen. Darin wird eingehend dargestellt, welche naturschutzrechtlichen Konflikte auftreten und wie diese Konflikte bewältigt werden sollen (Ziffer 9, S. 58 bis 66). Diese Unterlagen sowie der sich aus der Teilablehnung des Vorhabens ergebende Ergänzungsbedarf waren auch Gegenstand des Erörterungstermins (PFB 2013, S. 37; Protokoll des Erörterungstermins - Hefter Protokoll EÖT - S. 13 ff.). Dessen wesentliches Ergebnis, dass eine Zulassung für den Abbau in der Waldabteilung 37 sowie der südlichen WA 24 (Altholzinsel) nicht aussichtsreich sei, hat der Beklagte mit der Teilablehnung berücksichtigt. Gleiches gilt für die von der Beigeladenen vorgelegte überarbeitete Schallimmissionsprognose und die Klimaanalyse zur Auswirkung des Vorhabens auf das Langener Regionalklima. Diese Unterlagen waren nach deren Vorlage auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt als Download zur Verfügung gestellt worden und damit der Öffentlichkeit zugänglich. Ferner sah der Beklagte (Dezernat V 53.1) eine Detailprüfung der CEF-Maßnahmen und die Einstufung von Flächen als potentielles FFH-Gebiet für erforderlich an (PFB 2013, S. 39; Hefter Protokoll EÖT S. 14). a. Es lässt sich nicht feststellen, dass die dem Artenschutzkonzept zugrunde gelegten Bestandserfassungen nicht den fachlichen Standards entsprechen. Die Rüge des Klägers, mit der Planergänzung seien die durch den Planfeststellungsbeschluss 2013 gegebenen und insofern abwägungsbelastenden Festlegungen nicht ausreichend berücksichtigt worden, weil die der Planungsänderung zugrundeliegenden Bestandsaufnahmen zu alt seien, greift nicht durch. Seine Ansicht, dass Bestandsaufnahmen, die älter seien als fünf Jahre, als Entscheidungsgrundlage nicht geeignet seien, findet in der dazu zitierten Entscheidung des erkennenden Gerichts zum Ausbau des Frankfurter Flughafens (Hess. VGH, Urteil vom 02.01.2009 - 11 B 368/08.T -, juris) keine Stütze. Dort wurde zwar festgestellt, dass sich in der Planungspraxis die Konvention durchgesetzt habe, Daten ökologischer Bestandserfassungen seien bis zu einem Alter von etwa 5 Jahren als aktuell anzusehen, wenn sich in den Untersuchungsgebieten die landschaftliche Situation und die Zusammensetzung der Biozynosen nicht oder nur wenig verändert habe. Wenn kein Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden habe und auch sonst keine wesentliche Veränderung von Standortbedingungen eingetreten sei, ist den dort getroffenen Feststellungen zufolge aber auch bei einem Alter der Daten von 6 bis 7 Jahren grundsätzlich von deren Gültigkeit auszugehen (Hess. VGH, Beschluss vom 02.01.2009 - 11 B 368/08.T -, juris Rn. 398). Die insoweit vom Kläger beanstandeten, der Umweltverträglichkeitsstudie (Götte, März 2011, Inhaltsverzeichnis zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, Ordner 5 der Behördenakten - BA 5 -, S. 87) zugrunde gelegten Gutachten (Forstamt Langen 2007 - Forsteinrichtungswerk 1151- 2 - 00222 Stadtwald Langen Betriebsbuch -; Götte 2008 - Floristische Bestandserhebung 2008 zur Südosterweiterung des Quarzsand- und Kiestagebaus „Langener Waldsee“ -; Malten und Grenz 2009 - „Faunistische Bestandserhebungen 2008 zur Südosterweiterung des Quarz- und Kiestagebaues Langener Waldsee“ - und Dietz 2009 - Fledermausvorkommen im Bereich der geplanten Südosterweiterung des Quarzsand- und Kiestagebaus „Langener Waldsee“ -) lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses 2013 mit Ausnahme des Gutachtens des Forstamts Langen von 2007 höchstens fünf Jahre zurück, sie begegnen im Hinblick auf ihre Aktualität deshalb keinen Bedenken. Im Übrigen wurde vom Kläger nicht aufgezeigt, dass in der Zeit zwischen der Bestandserhebung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine wesentliche Veränderung durch einen veränderten Nutzungs- und Strukturwandel stattgefunden hat, es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür. In Bezug auf das einzig ältere Gutachten des Forstamts Langen von 2007 wird nicht dargelegt, inwiefern sich eine dadurch nach Ansicht des Klägers veraltete Bestandserfassung überhaupt ausgewirkt haben kann. Der Planergänzung 2016 wurden darüber hinaus geänderte bzw. angepasste Unterlagen sowie weitere Stellungnahmen mit aktuellen Daten aus den Jahren 2013 und 2014 zugrunde gelegt. Schließlich wird den Änderungen bei der Zusammensetzung der Biozynosen, die aufgrund der abschnittweise erfolgenden Rodungen zu erwarten sind, mit der Anordnung begegnet, dass für alle Rodungen nach dem Jahr 2015 neue Bestandserhebungen durchzuführen sind (Nebenbestimmung I. C. 3.4 PFB 2013). Selbst wenn man dem vom Kläger daraus gezogenen Schluss folgen wollte, dass der Beklagte damit die zeitliche Grenze markiert habe, ab wann von Veränderungen ausgehen sei, die rechtlich zu beachten sind, folgt daraus kein durchgreifender Fehler des zum Ende des Jahres 2015 weitgehend beendeten Planergänzungsverfahrens. Zudem beruht die Planergänzung nicht nur auf den „alten“ Unterlagen, die Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses 2013 waren, wie sich den Ausführungen dazu in dem Planergänzungsbeschluss (PlanergB S. 19) entnehmen lässt. Denn die Ergebnisse der für den Hauptbetriebsplan durchgeführten Bestandserhebung 2015 wurden auch in das Planergänzungsverfahren eingebracht und dort auf einer aktualisierten Grundlage Feststellungen zu etwa neu eingewanderte Arten in den betroffenen Waldflächen und den Standortbedingungen auf den zu rodenden Flächen getroffen. b. Die Bestandserfassungen sind auch methodisch nicht zu beanstanden. Die Rüge des Klägers, diese seien insbesondere im Vergleich zu anderen Vorhabenstypen zu knapp ausgefallen und erlaubten lediglich einen groben Überblick über das Artenspektrum, ohne die für die Artenschutzbeiträge nötige Detailtiefe zu liefern (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01398 ff. GA), greift nicht durch. Die Bestands-erfassung zum Fledermausvorkommen erweist sich auch nicht schon deshalb als fehlerhaft, weil diese mit drei Netzstandorten und einer Gesamtnetzlänge von mindestens 90 Metern eine zu geringe Intensität aufweist, wie der Kläger meint. Die Methode der Bestandserfassung für die artenschutzrechtliche Prüfung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (BVerwG in st. Rspr., zuletzt Urteil vom 27.11.2018 - BVerwG 9 A 8.17 - juris Rn. 103). Für die Erfassung von Fledermäusen sind zahlreiche einschlägige Arbeitshilfen und Leitfäden erarbeitet worden, die als Standardmethode einen auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region abgestimmten Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen etc. vorsehen, soweit sie - wie hier - nur regionale Geltung beanspruchen. Der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Artenschutzbeitrag (Götte Landschaftsarchitekten GmbH vom 19.07.2010, Anlage III.12, Ordner 6, Bl. 0255), die Faunistische Bestandserhebung 2008 zur Südosterweiterung des Quarzsand- und Kiestagebaues Langener Waldsee (Möbus/Malten/Grenz, März 2009, Anlage III.9, Ordner 6, Bl. 0294) sowie die ergänzende Untersuchung zum Fledermausvorkommen (Anlage III.10 - Fledermausvorkommen im Bereich der geplanten Südosterweiterung des Quarzsand- und -Kiestage-baus „Langener Waldsee“, Institut für Tierökologie und Naturbildung, September 2009, Ordner 6 Bl. 0250) sind nach alledem methodisch nicht zu beanstanden. Damit wurden im untersuchten Bereich mit fünf Netzfängen im Jahr 2009 insgesamt vier Fledermausarten nachgewiesen. Dabei handelte es sich um vier adulte Männchen des Großen Mausohrs, ein juveniles Männchen der Großen Bartfledermaus, ein nicht reproduzierendes Breitflügelfledermausweibchen und zwei laktierende Weibchen des Braunen Langohrs. Ferner wurde ein Wochenstubenquartierbaum des Braunen Langohrs mit einer Wochenstubengröße von etwa 15 adulten Individuen in unmittelbarer Nähe zur geplanten Eingriffsfläche nachgewiesen. In dem Untersuchungsgebiet konnten insgesamt zwölf Fledermausarten festgestellt werden, die dort je nach Art sporadisch oder stetig Nahrung suchen. Als sicher nachgewiesen galten zudem einzelne Quartiere des Großen Abendseglers in Fledermauskästen. Vorsorglich wurden auf dieser Grundlage einzelne Quartierbäume einer Wochenstubenkolonie des Braunen Langohrs und für den Großen Abendsegler Balzquartiere sowie Winterquartiere angenommen, die zwar nicht nachgewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden konnten (Artenschutzbeitrag S. 6 f.; Fledermausbericht, S. 5). Die Erfassung der Fledermäuse wurde mit einem Methodenmix aus Detektorbegehungen, Befragungen Ortskundiger, Kasten- bzw. Baumhöhlenkontrollen (Möbus/Mal-ten/Grenz 2008, S. 4), Netzfängen und Telemetrie (Nacherhebung 2009, Anlage III.10 S. 7, 9) durchgeführt; das ist methodisch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dass auf eine vertiefte Untersuchung des Vorkommens von Fledermausarten, wie sie vom Kläger für notwendig erachtet wird, verzichtet wurde (Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 7), ist nachvollziehbar damit begründet worden, dass ohnehin im Vorfeld möglicher Eingriffe abschnittbezogen eine Überprüfung und ggf. ein Verschluss erfolgen müsse, um Gefährdungen von höhlenbewohnenden Tieren zu vermeiden. Dass das Vorkommen dieser Fledermausarten im gesamten Vorhabensbereich trotz der nur geringen Hinweise zugrunde gelegt wurde, stellt eine Worst-Case-Betrachtung dar. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass sich daraus auch kein bedeutsames Wissensdefizit für die artenschutzrechtliche Prüfung und die UVP ergibt, zumal die ggf. relevanten Balz- und Winterquartiere im Gebiet allesamt nur in Form von Baumhöhlen vorkommen können. Da in den Nebenbestimmungen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses eine aktuelle Bestandserfassung dem jeweiligen Hauptbetriebsplan vorbehalten wurde, ist auch gewährleistet, dass diese unmittelbar vor dem drohenden Eingriff stattfinden, der wegen der abschnittweise erfolgenden Rodung tatsächlich erst Jahre später erfolgt. Dadurch kann der Umfang der im Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 im Einzelnen schon bestimmten Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen ggfls. entsprechend angepasst werden. Soweit der Kläger sich auf Erfassungsstandards bei der Genehmigung von Windkraftanlagen beruft, hat der Beklagte in Bezug auf die Fledermausarten zutreffend darauf abgestellt, dass diese Rüge schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht durchgreift. Zu Recht wird zur Begründung angeführt, dass es in Windkraftverfahren auf andere Gefahren für die Art wie z.B. das Kollisionsrisiko ankommt, während sich das Risiko bei der Auskiesung am Langener Waldsee auf die durch Rodungsarbeiten drohenden Gefahren für den Lebensraum selbst beschränkt (PlanergB S. 20). Da im Unterschied zu Windkraftanlagen bei dem Kiesabbau neben dem Eingriff durch Rodungsarbeiten nicht auch ein andauerndes, durch den Betrieb der Rotoren verursachtes Tötungsrisiko besteht, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte kein andauerndes Monitoring über die Aktivitätsräume und -dichte bei den Fledermäusen bestimmt hat. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der vom Kläger unternommene Vergleich mit den ebenfalls an Kollisionsrisiken orientierten Methodenvorgaben anderer Bundesländer („Entwicklung methodischer Standards zur Erfassung von Fledermäusen im Rahmen von Straßenprojekten in Rheinland-Pfalz, Ausgabe 2011“ und „Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Planung und Genehmigung von WEA“ von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, 2014) nicht geeignet, durchgreifende methodische Fehler der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Bestandsermittlung aufzuzeigen. Der Beklagte wendet insoweit zu Recht ein, dass mit der Nebenbestimmung I. C. 3.4 im Planfeststellungsbeschluss 2013 vielmehr auch der Änderung fachlicher Standards in Bezug auf die Bestandserfassung betroffener Arten Rechnung getragen werde, weil damit die Möglichkeit eröffnet werde, beim Einwandern weiterer Arten die notwendigen CEF-Maßnahmen vorzusehen (PlanergB, S. 20). Dass damit - wie der Kläger ferner vorbringt - lediglich die Standards zur Kartierung von Fledermausarten aufgeführt worden sind, die zur Ermittlung des Arten- und Individuenbestandes in einem Vorhabensgebiet erforderlich sind, ist aus den vorstehend aufgeführten Gründen unerheblich. Denn dem damit vom Kläger beklagten Umstand, dass sich die Lebensraumstrukturen erheblich verändern können, wenn - wie hier durch das Vorhaben - etliche Hektar Wald in Abschnitten gerodet werden und eine neue Wasserfläche entsteht, wird mit diesen Nebenbestimmungen begegnet. In dem Planfeststellungsbeschluss 2013 wurde nachvollziehbar festgestellt (PFB 2013, S. 55), dass der Waldrand mit dem benachbarten Wasseranschluss nach der Bestandsaufnahme in der fledermauskundlichen Kartierung ein hoch attraktives Jagdgebiet darstellen und sich deshalb die Lebensraumsituation insgesamt nicht verschlechtern werde. Dabei wurden auch die Vorgaben des „Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen“ in der zum Zeitpunkt der Erfassung geltenden Fassung zur Grundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung gemacht (Teil III - Anlage III.12 Artenschutzbeitrag S. 5) und nicht etwa - wie der Kläger meint - missachtet. Mit seiner zur ergänzenden Berufungsbegründung (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01797 GA) vorgelegten fachlichen Stellungnahme (BUND, Fachliche Stellungnahme „Artenschutz“ zum Verwaltungsstreitverfahren BUND Hessen e.V. ./. Land Hessen - 7 L 4344 /17.DA - Südosterweiterung Langener Waldsee; Planfeststellung 2013/2016 sowie Hauptbetriebspläne 2017-2019 und 2019-2021, Thomas Norgall vom 10.09.2020; Anlage PGT 06 zum Schriftsatz vom 11.09.2020, Bl. XI/01831 ff. GA künftig: BUND 2020) bewirkt der Kläger keine andere Bewertung. Er rügt damit nur, dass im Vorfeld des Hauptbetriebsplans 2017 elf Begehungen der mobilen akustischen Erfassung stattgefunden hätten, während es auf beinahe doppelt großer Fläche für den Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 nur fünf Begehungen gewesen seien. Damit wird kein methodischer Fehler aufgezeigt, da das Vorkommen der betroffenen Fledermausarten im Artenschutzkonzept zugrunde gelegt wurde. Sein Vorbringen, mit dem Erfordernis einer weiteren Bestandserfassung jeweils vor Beginn der Rodungen werde der erforderlichen Untersuchungsintensität fehlerhaft erst im Hauptbetriebsplanverfahren Rechnung getragen (BUND 2020, Bl. XI/01838 GA), einer weiteren Bestands-erhebung (von Malten und Grenz 2017; Anlage PGT 07, dort: Ziffer 12.3) zufolge kämen die verschiedenen Fledermausarten viel häufiger vor und für etliche Arten sei deshalb ein anderer, höherwertiger Status als zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses anzunehmen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es belegt vielmehr, dass Veränderungen durch die vorstehend dargestellten Nebenbestimmungen mit der Verpflichtung zu einer aktuellen Bestandserfassung vor jedem Rodungsabschnitt erfasst und berücksichtigt werden können. Aus diesen Gründen ist es unerheblich, dass mit Detektoren auf die „Aktivitätsdichte“ von Fledermäusen geschlossen werden könne und in Bezug auf die Geeignetheit dieser Methodik zwischen den Gutachtern der Beigeladenen und dem Gutachter des Klägers kein Unterschied bestehe, weil alle Fachleute aus der Aktivitätsdichte eine relative Häufigkeit ableiteten. Wegen der mangelnden Entscheidungserheblichkeit ist der Senat auch nicht gehalten, zu dieser Frage - wie vom Kläger angeregt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01798 f. GA) - den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Der Beklagte hat auch nicht etwa die Konfliktbewältigung entgegen der Vorgaben in § 57a Abs. 2 Satz 2 BBergG auf die Ebene nachgelagerter Haupt- oder Sonderbetriebspläne verlagert. Vielmehr ist die artenschutzrechtliche Konfliktbewältigung schon in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 und in dem Planergänzungsbeschluss 2016 erfolgt, wie oben dargestellt wird (II. 2.4.1.). Die Verpflichtung in Nebenbestimmung I. C. Ziffer 3.4 des Planfeststellungsbeschlusses 2013, für alle Rodungsabschnitte, die später als im Jahre 2015 gerodet werden sollen, vor der Rodung der einzelnen Abschnitte eine Kartierung der Vogelarten und der Anhang IV-Arten durchzuführen, die Ergebnisse der Aktualisierung mit den Hauptbetriebsplänen vorzulegen und die aus gutachterlicher Sicht zusätzlich erforderlichen Maßnahmen darin - nach Abstimmung mit dem Beklagten - darzustellen (PFB 2013 S. 15), dient der artenschutzrechtlichen Prüfung und Kontrolle. Sie soll sicherstellen, dass die im Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen für die im Rodungsabschnitt festgestellten Arten ausreichen und sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert. Das im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Konzept zum Schutz der besonders geschützten Arten ist gerade mit diesen Nebenbestimmungen geeignet und ausreichend, um den Vorschriften der §§ 44, 45 BNatSchG zu genügen. Etwaige Fehler bei der zeitlich später erfolgenden Durchführung der Rodungsarbeiten berühren als Probleme bei dessen Vollziehung nicht die Rechtmäßigkeit des Artenschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses. Allein durch die Aufnahme des Vorbehalts einer aktualisierten Bestandserfassung stellt sich das Artenschutzkonzept deshalb nicht als von vornherein unzulänglich dar. Letztlich räumt auch der Kläger selbst in seiner Berufungsbegründung ein, dass auf das Hinzutreten späterer Umstände wie ein Hinzu- oder Abwandern von Arten zu reagieren sei, er sieht dazu allerdings in jedem Fall ein Planergänzungsverfahren als erforderlich an. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in der Weise, dass ein neuer Konflikt aufgeworfen wird, der noch nicht Eingang in das Artenschutzkonzept gefunden hat, liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr wurde der Konflikt - die Bedrohung des Lebensraumes der betroffenen Arten durch die Auskiesung - im Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 erkannt und nicht nur grundsätzlich, sondern auch im Einzelnen bewältigt. Die von dem Kläger geforderte Worst-Case-Betrachtung in Gestalt einer detaillierten Bestandserfassung (Schriftsatz vom 29.04.2016, Bl. IX/01389 f. GA) hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise dadurch vorgenommen, dass auch bei nur geringen Anhaltspunkten für das Vorkommen einer Art diese dem Schutzkonzept zugrunde gelegt wurde, wie bspw. bei den Fledermausarten. Anders als der Kläger meint, widerspricht der Beklagte damit nicht dem artenschutzfachlichen Gutachten. Auch dort wird eine ergänzende und vertiefte Untersuchung zu Balz- und Winterquartieren der Fledermausarten - insbesondere des Großen Abendseglers - mit einer flächendeckenden winterlichen Baumhöhlenkartierung sowie einer stichprobenhaften Kontrolle auf möglichen Winterbesatz, wie sie der Kläger für notwendig erachtet (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01401 GA), nicht verlangt. Vielmehr wurde - wie oben schon dargestellt - an der vom Kläger in Bezug genommenen Stelle (Anlage III. 12 Artenschutzbeitrag, S. 7) darauf in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde ausdrücklich verzichtet und dies nachvollziehbar damit begründet, dass eine flächendeckende Untersuchung nur Sinn mache, wenn die Befunde in Bezug auf den Zeitpunkt des Eingriffs erhoben würden, dieser aber teilweise erst in 20-25 Jahren erfolgen werde. 2.4.3. Der Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 ist im Hinblick auf die in den Nebenbestimmungen vorgesehenen CEF-Maßnahmen in Bezug auf die betroffenen Fledermausarten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in einer Reihe von Nebenbestimmungen artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen geregelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt (PFB 2013, S. 14 ff., S. 83 ff.). Seine Feststellung, dass diese geeignet sind, die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen, ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als darin mit dem ersten Hauptbetriebsplan die Vorlage aktualisierter und überarbeiteter Fassungen der Maßnahmenblätter in Bezug auf die Teilablehnung verlangt wurde (Nebenbestimmung 3.1, PFB 2013, S. 14). Entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01389 GA) ist dadurch keine Verlagerung der Konfliktbewältigung auf die Ebene nachgelagerter Hauptbetriebspläne oder Sonderbetriebspläne erfolgt. Die mit dem Planergänzungsbeschluss 2016 getroffenen weiteren Regelungen über Vermeidungs-, Minimierungs- und Verminderungsmaßnahmen sind vielmehr zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplanes sowie der darin vorgenommenen Konfliktbewältigung geworden. Die CEF-Maßnahmen sind auch geeignet, Verstöße gegen das Tötungs- und das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG weitgehend zu vermeiden. Nach dem in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Signifikanzansatz, der nunmehr auch in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen wurde (i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 15. 2017, BGBl. I S. 3434), liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art. Dieser Signifikanzansatz gilt auch für bau- und anlagebezogene Risiken (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - BVerwG 9 A 8.17 -, juris Rn. 98; m.w.Nachw.). Wird das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weitergehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - BVerwG 9 A 4.13 -, juris Rn. 99). Die Bewertung, ob Individuen der betroffenen Arten durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, erfordert nach alledem eine Berücksichtigung verschiedener projekt- und artbezogener Kriterien sowie weiterer naturschutzfachlicher Parameter (vgl. dazu BVerwG, 27.11.2018 - BVerwG 9 A 8.17 -, juris Rn. 99 ff.). Dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht auch Art. 5 Abs. 1 Buchst. a VRL und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL nicht entgegen (BVerwG a.a.O., Rn. 101). a. Die in den Maßnahmenblättern als funktionserhaltende Maßnahme vorgenommene Ausweisung der Naturwaldzellen in den Waldabteilungen 17, 18 und 19 ist in dem Planfeststellungsbeschluss als geeignet angesehen worden, u.a. in Bezug auf Fledermaus- und Vogelarten den Eingriff in die alten Laubmischwaldbestände in den Abteilungen 26, 27 und 34 kompensieren zu können. Der Beklagte hat dies damit begründet, dass diese Flächen bereits Teil der ursprünglichen Planung waren und sich dadurch keine neuen Betroffenheiten ergeben (PFB 2016 S. 22). Dies ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Rüge des Klägers, die nach dem Maßnahmenblatt M15 (LBP Teil III - Anlage III.14 - Maßnahmenblätter und Maßnahmenpläne zu Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, S. 9 f.) vorgesehene Schaffung einer Naturwaldzelle durch eine Erhöhung des Alt- und Totholzanteils in Waldbeständen aufgrund Nutzungsverzichts stelle keine besonders sinnvolle Maßnahme dar (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01402 f. GA), greift nicht durch. Er führt dazu an, dass sich daraus eine deutliche Verkleinerung der Maßnahmenfläche von zuvor 36,36 Hektar nach den dem Planfeststellungsbeschluss 2013 zugrunde gelegten Antragsunterlagen auf nunmehr 15,25 Hektar ergebe, die nicht ausreiche, um dauerhaft alle Waldentwicklungsphasen zu beherbergen. Das ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach den für die Planergänzung 2016 überarbeiteten Maßnahmenblättern zusätzlich zu den Naturwaldzellen in den Waldabteilungen 17, 18 und 19 als CEF-Maßnahme aufgrund der Verringerung der Vorhabensfläche auch die höhlenreichen Altholzbestände in den Waldabteilungen 24 (südlicher Bereich) und 37 erhalten bleiben, in denen außerdem das Ausbringen von Fledermauskästen geplant ist (Maßnahmenblätter Anlage III.14red M15 und M18, Anlage III.12red). Es kann dahinstehen, ob sich eine Verkleinerung der Fläche daraus ergibt, dass die Maßnahme M15 ursprünglich schon für die Rodung von 29 ha alter Waldbestände festgestellt wurde, wie der Kläger vorbringt. Allerdings lässt sich weder der dazu vom Kläger angeführten Nebenbestimmung 3.11 des Planfeststellungsbeschlusses 2013 noch aus der Begründung dazu (PFB 2013, S. 81) eine konkrete Bezifferung der Ausgleichsfläche entnehmen. Dort wird vielmehr nur ausgeführt, dass die Altholzinseln WA 24 und 37 in die Maßnahme M15 einbezogen werden, um diese dauerhaft für den Arten- und Biotopschutz zu sichern, und dafür mindestens eine vertragliche Regelung mit der Waldeigentümerin erforderlich und vorzulegen sei. Auch dem dazu in Bezug genommenen Maßnahmenkonzept vom 25. Oktober 2013 (Maßnahmenkonzept zum Ausgleich für den Eingriff in reife Waldbestände, Götte Landschaftsarchitekten vom 25.10.2013, Ordner 13, Bl. 40) lässt sich nicht entnehmen, dass die für die Maßnahme M15 ursprünglich vorgesehene Fläche halbiert worden ist. Auf der vom Kläger in Bezug genommenen Seite 2 des Maßnahmenkonzepts wird nur dargestellt, dass ursprünglich - für die beantragte Abbaufläche von 82,70 ha - Naturwaldzellen auf ca. 6,2 ha Fläche flächengleich zu den beiden vom Vorhaben in Anspruch genommenen Altholzbeständen in Abt. 24 und 37 geschaffen werden sollten, indem auf ca. 26,16 ha alt- und totholzreiche Waldbestände geschaffen und damit insgesamt 32,36 ha für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollten. Nachdem die Waldabteilungen 24 und 37 aufgrund der Teilablehnung durch den Beklagten mit den dortigen Altholzbeständen erhalten geblieben sind, hat im Rahmen der Planergänzung sodann zwar eine räumliche Konzentration auf eine strukturell geeignete, aber entsprechend kleinere Fläche stattgefunden, allerdings in Form der Stilllegung der Bewirtschaftung. Diese ist an die Stelle der bisher zur Förderung alt- und totholzreicher Waldbestände lediglich vorgesehenen Einschränkung der Bewirtschaftungsintensität auf relativ großer Fläche getreten (S. 3 Maßnahmenkonzept 2013). Die räumlich auf die forstwirtschaftliche Stilllegung der kleineren Fläche der Waldabteilungen 17, 18 und 19 konzentrierte Ausgleichsmaßnahme umfasst eine Sicherung des Bestandes von 2.992 Vorratsfestmetern (Vfm) im Bereich einer aufgrund ihres hohen Ausgangswertes strukturell geeigneteren Ausgleichsfläche, die dem Verlust des Bestandsvorrats von 2.068 (Vfm) gegenübersteht. Die ausgewiesene Prozessschutzfläche mit 15,25 ha übertrifft damit die Größe der reifen Bestandsfläche von 11,2 ha um ca. 1/3 (Maßnahmenkonzept S. 5; Ordner 13 Bl. 036 BA). Dem vom Kläger gezogenen Schluss, die Halbierung der Ausgleichsfläche könne fachlich nicht mit der Reduktion des beantragten Eingriffs begründet werden, wird deshalb nicht gefolgt. Der Beklagte wendet nämlich zu Recht ein, dass zur Beurteilung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang das Waldgebiet insgesamt in den Blick zu nehmen und damit eine geeignete Konfliktbewältigung erfolgt sei. Der weitere Einwand des Klägers, dass bei Fortschreiten der bereits sichtbaren Bestandsauflösung immer mehr Altbäume zusammenbrächen und das zunächst wachsende Quartierangebot wieder geringer werde, während der Zuwachs an Quartieren wegen der abschnittweisen Rodungen nur wenige Jahre erfolge und nicht dauerhaft sei, ist unsubstantiiert und greift schon deshalb nicht durch. Dass die Funktion der nun festgesetzten Naturwaldzelle als Fortpflanzungs- und Ruhestätte bereits in ihrer Gesamtheit ausgefüllt ist und durch die Anordnung des Nutzungsverbots deshalb das Höhlenangebot nicht verbessert werden kann, lässt sich in dieser Pauschalität nicht nachvollziehen. Dass, wie der Kläger ferner vorbringt, auch die Qualität als Jagdgebiet durch die Nutzungseinstellung allenfalls langfristig erfüllt werden kann, steht der Eignung der Flächen schon wegen der nur abschnittsweise erfolgenden Rodung und der zusätzlich angeordneten Anbringung von Fledermauskästen nicht entgegen. Dafür, dass die vorhandene Flächenausdehnung gegenüber der Waldrodung und den bereits in Auflösung befindlichen Beständen zu gering ist und potenzielle Entwicklungsmöglichkeit nicht zulassen werde, fehlt es auch an konkreten Anhaltspunkten. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, Fledermäuse würden weder ihre Aktionsräume noch die Fläche eines Quartierverbundes aus z.B. 40 Quartieren beliebig verdichten, und deshalb könne das, was vorher auf einer Waldfläche von über 80 Hektar mit einem alten Mischwaldanteil von 29 Hektar verteilt gewesen sei, nicht auf eine Fläche von 15 Hektar komprimiert werden können. Auch dabei werden nämlich die erhalten gebliebenen Altholzinseln und die zusätzlich einbezogenen Waldflächen 17, 18 und 19 ebenso außer Acht gelassen wie der Umstand, dass die Vorhabensfläche selbst um nahezu 20 ha verkleinert worden ist. Dass nach einer aktuelleren Bestandserfassung (Malten und Grenz 2017) die „Aktivitätsdichte“ der Fledermäuse und damit die Habitateignung in der Naturwaldzelle schlechter sei als in der Abteilung 2 des Vorhabens, wie der Kläger ferner vorbringt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01810 GA), steht der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung aus den gleichen Gründen nicht entgegen. Der vom Kläger gezogene Schluss, es sei nicht vorstellbar, dass ein Waldbereich, der heute deutlich weniger von Fledermäusen genutzt werde als der Eingriffsbereich, morgen bzw. langfristig zum Ersatzstandort für alle heute im Eingriffsbereich bestehenden Quartiere werden könne, ist spekulativ. Allein der Umstand, dass die Fledermäuse den von ihnen bevorzugten Bereich bisher nicht verlassen haben, belegt nicht schon, dass die weiteren Bereiche ungeeignet sind. Gleiches gilt für die behauptete zu geringe Größe und die massiven Störeinflüsse für die natürliche Waldentwicklung und den Fortbestand des heutigen Altbaumbestandes. Da es an den erforderlichen hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten fehlt, war der Senat nicht gehalten, zur weiteren Sachaufklärung ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass gegen die Prognose des Beklagten neben der Biologie der Fledermäuse die auf der Basis der Aktivitätsdichte festgestellte aktuelle Habitateignung sowie eine ungünstige Entwicklungsprognose spreche. Dass trotz der Verluste einzelner (potenzieller) Quartierbäume die Funktion der gerodeten Bäume von den verbleibenden Teilen der Altholzinseln mit erfüllt werden können, zieht der Kläger auch nicht mit dem Vorbringen durchgreifend in Zweifel, ein Nutzungsverzicht solle in der Regel als längerfristig wirksame Maßnahme zusammen mit kurzfristig wirksamen Maßnahmenbestandteilen wie dem Ausbringen von Nistkästen, Nisthilfen oder anderen Maßnahmen erfolgen. Dem ist das Artenschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses gerecht geworden, wie oben dargestellt wird. Mit der Bereitstellung der Naturwaldzelle nach der am 25. Oktober 2013 erfolgten Zustimmung der Stadt Langen war auch ein ausreichender zeitlicher Vorlauf dafür gegeben, und durch die seitherige Einstellung der Waldbewirtschaftung konnte der natürliche Entwicklungsprozess beginnen. Demgegenüber war eine Betroffenheit von Fledermäusen durch den fortschreitenden Abbau erst im zweiten Abbauabschnitt, prognostiziert ab 2016, und vorwiegend im dritten Abschnitt (ab 2020) zu erwarten. Zweifel an der Geeignetheit des zeitlichen Vorlaufs drängen sich nicht auf, nachdem die Bereitstellung eines ergänzenden Angebots an künstlichen Quartieren bzw. Fledermauskästen vor allem in den jüngeren Waldbeständen vorgesehen ist (Maßnahmenblatt M18, LBP Teil III - Anlage III.14, S. 14.1 f.). Der Einwand, dass es in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss an einem Nachweis fehle, der die individuellen Ansprüche der Arten berücksichtige und der aufzeige, dass die Kapazität der CEF-Maßnahme der betroffenen Individuenzahl entspreche (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01402 GA), greift schon wegen der jeweils für den Beginn eines Rodungsabschnitts verpflichtend vorgesehenen Aktualisierung der Bestandserfassung nicht durch. b. Auch der Einwand des Klägers, die in dem Schutzkonzept für den Verlust von Quartierbäumen im Abschnitt 2 angeordnete Aufhängung von Fledermauskästen sei ungeeignet, sie sei zudem erst im September 2017 und 2018 und damit zu spät erfolgt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01806 GA), greift nicht durch. Denn dem Schutzkonzept dient neben dieser Maßnahme die Herausnahme bestehender Waldflächen aus der forstlichen Nutzung, deren Wirksamkeit mit der fachlichen Stellungnahme des Klägers zur grundsätzlichen Problematik der Funktionalität von Fledermauskästen als CEF-Maßnahme (BUND 2020, S. 64 ff.; Bl. XI/01894 ff. GA) nicht in Zweifel gezogen wird. Zwar geht daraus hervor, dass Fledermauskästen teilweise kritisch gesehen oder der Einsatz von Nistkästen als nicht geeignet angesehen werde, um langfristig den Mangel an natürlichen Höhlen auszugleichen (BUND 2020, a.a.O.). Es wird demnach aber auch ausgeführt, dass die Wirksamkeit von zielgerichtet gebauten künstlichen Quartieren weitere Forschung erfordere. Dagegen können Fledermauskästen der dort angeführten Studie von Zahn und Hammer 2017 zufolge den Verlust von Einzel- oder Paarungsquartieren manchmal ausgleichen, wenn auch erst nach längeren Zeiträumen, während Quartierbäume von Wochenstuben in Gebieten ohne ein bereits bestehendes Kastenangebot auch auf längere Sicht hin nicht mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit ersetzt werden können (BUND S. 66 f.; Bl. XI/01896 f. GA). Da sich die Frage der Eignung von Fledermauskästen als Ausgleichsmaßnahme nach alledem weiterhin als umstritten darstellt, lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht feststellen, dass Fledermauskästen als CEF-Maßnahme nunmehr nach allgemein anerkanntem Stand von Wissenschaft und Technik ungeeignet sind. Selbst in der fachlichen Stellungnahme des Klägers werden Fledermauskästen dann als akzeptabler Bestandteil von Schutzkonzepten bewertet, wenn sie in Verbindung mit einem wirksamen Risikomanagement zur Gewährleistung der Funktionssicherung und zur Vermeidung der Verbotstatbestände eingesetzt werden (BUND S. 69; Bl. XI/01899 GA). Den Anforderungen wird mit den zusätzlichen Maßnahmen der Sicherung und Förderung von höhlenreichen Waldbeständen mit entsprechenden Alt- und Totholzstrukturen sowie der Verbesserung des Quartiersangebots im Umfeld gemäß den Maßnahmenblättern M18.1, M18.2 und M15 entsprochen, wie oben schon dargestellt wird. Selbst wenn - wie der Kläger ferner vorbringt - in den Abschnitten 1b und 2 schon insgesamt siebzig potenzielle Fledermausquartiere festgestellt und vierundfünfzig Quartierstandorte beseitigt worden sein sollten, führt dies aus den oben dargestellten Gründen zu keiner anderen Bewertung. Denn im Artenschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses 2013/2016 wurde die Aufhängung von je zwei Nistkästen pro Höhlenbaum als bestandssichernde Maßnahme bestimmt (Maßnahmenblatt M18, Ordner 13 Bl. 137). Dass dies unzureichend ist, hat der Kläger weder vorgebracht noch lässt es sich sonst feststellen. Sollten, wie der Kläger ferner behauptet, insgesamt achtundsiebzig Fledermauskästen fehlen, stellt sich dieser Umstand zwar als ein Problem der Umsetzung dieser Anordnungen dar, das aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt. Nach der dazu in Bezug genommenen fachlichen Stellungnahme des Klägers (BUND 2020, S. 70 f.) handelt es sich dabei nämlich um Erkenntnisse, die bei der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen gewonnen wurden; sie wären als Grundlage der Zulassung des jeweiligen Hauptbetriebsplans deshalb dort zu klären (zum Hauptbetriebsplan als Umsetzung des Rahmenbetriebsplans i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 6 UmwRG die Entscheidung in dem Parallelverfahren des Klägers zum Hauptbetriebsplan 2015, Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 1800/16 -). Für die Entscheidung der hier zu beurteilenden Frage, ob die im Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 für die im Vorhabensgebiet vorkommenden Fledermausarten angeordneten CEF-Maßnahmen geeignet sind, sind die vom Kläger vorgebrachten (Schriftsatz vom 11.09.2020, Bl. XI/01808 f. GA) Erfahrungen aus der Betreuung der zwischenzeitlich im Vorhabensgebiet angebrachten Fledermauskästen deshalb unerheblich. Der Senat ist aus diesem Grund nicht gehalten, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären und Herrn Ruoff als Zeugen darüber zu vernehmen, wie der Kläger schriftsätzlich angeregt hat. Ein erheblicher Fehler der in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss getroffenen artenschutzfachlichen Regelungen ergibt sich deshalb auch nicht daraus, dass der Beigeladenen das Aufhängen von Fledermauskästen erst im Zulassungsbescheid zum Hauptbetriebsplan 2017-2019 aufgegeben wurde, obwohl dies bereits mit der Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 23. Februar 2017 geregelt worden sei, wie der Kläger meint (Schriftsatz vom 11.09.2020, Bl. XI/01803 GA). Die Möglichkeit einer Veränderung von Art und Umfang des Vorkommens von Fledermäusen im Vorhabensgebiet in dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 wurde durch aktuelle Bestandserfassungen vor den Rodungsarbeiten und entsprechende Anpassung der CEF-Maßnahmen berücksichtigt. Eine in den Bestandserfassungen festgestellte Betroffenheit von weiteren Individuen führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses 2013/2016. Ein durchgreifender Mangel des Artenschutzkonzepts folgt aus den oben dargestellten Gründen auch nicht daraus, dass - wie der Kläger geltend macht (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01796 GA) - die angeordneten Maßnahmen erst ergriffen werden, wenn ein neuer Abschnitt gerodet wird. Auf die von der Beigeladenen zwar benannten, jedoch in diesem Verfahren nicht vorgelegten Gutachten aus den Haupt- und Sonderbetriebsplanverfahren kommt es aus diesen Gründen nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Diese sind vielmehr in den in erster Instanz jeweils dazu anhängigen Verfahren zu berücksichtigen, und deshalb ist der Senat nicht gehalten, wie vom Kläger beantragt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 12.10.2020, Bl. XIII/02161 GA), den Sachverhalt durch Beiziehung dieser Gutachten und Stellungnahmen weiter aufzuklären. Dass der Begründung der Planänderung in Anlage 16 zufolge hiermit ein „Ausgleich für den Eingriff in reife Waldbestände“ und damit eine Maßnahme geplant wurde, die der Kompensationspflicht aus der Eingriffsregelung Genüge tun soll, liegt nach alledem auf der Hand und führt deshalb zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es auch weder an dem erforderlichen Monitoring noch an einem Risikomanagement (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01824 GA). Er übersieht dabei, dass dem zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses 2013 gewordenen Artenschutzbeitrag (Ordner 6 BA, Anlage III.12) zufolge zur Artengruppe Fledermäuse eine flächige Untersuchung vor Einleitung bzw. Durchführung der CEF-Maßnahmen durchgeführt und danach alle fünf Jahre parallel zum Abbaugeschehen ein Monitoring in Gestalt eines Vergleichs der Entwicklung u.a. der Fledermäuse mit den Ausgangswerten vorgenommen werden muss (Artenschutzbeitrag S. 10, Ordner 6 Bl. 0202 BA), worauf die Beigeladene zu Recht hinweist (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 09.10.2020, Bl. XII/02079 GA). Damit und mit der Anordnung von Bestandserfassungen unmittelbar vor Beginn der jeweiligen, abschnittsweise erfolgenden Rodung begegnet der Planfeststellungsbeschluss in nicht zu beanstandender Weise den vom Kläger angesprochenen Prognoseunsicherheiten in Bezug auf das Vorkommen einer Art, das Vorhandensein von Quartiermöglichkeiten oder die Quartiernutzung. Die Frage, ob es darüber hinaus eines weitergehenden Schutzkonzepts bedarf, sofern sich Defizite herausstellen, stellt sich erst, wenn Änderungen tatsächlicher Art feststellbar sind. Dies wäre dann als rechtliche Frage der Bewertung von deren Umfang und Relevanz durch das Gericht zu beantworten und ist deshalb dem vom Kläger dazu begehrten Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Anders als der Kläger meint (Schriftsatz vom 12.10.2020, Bl. XIII/02163 GA), folgt aus der zum Begriff der „Ruhestätten“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Juli 2020 (C-477/19) kein anderes Ergebnis. Der Europäische Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung zwar klargestellt, dass der Umfang der CEF-Maßnahmen am Umfang der Zerstörung der potenziellen Quartiere auszurichten ist und damit eine Beschränkung auf die Zahl der Quartiere, in denen zufällig ein Individuum gefunden wurde, nicht vereinbar sei, wie der Kläger vorbringt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 12.10.2020, Bl. XIII/02164 GA). Dem wird der angegriffene Planfeststellungsbeschluss in seinem Artenschutzkonzept aber damit gerecht, dass abschnittsbezogen die zu beseitigenden Höhlenbäume durch Anbringen von jeweils zwei Nistkästen je Höhlenbaum für Fledermäuse im Umfeld der Vorhabenfläche ausgeglichen werden sollen (Maßnahmenblatt M18, Anlage III.14red). c. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 BNatSchG liegt auch nicht deshalb vor, weil es unmöglich sei, die Tötung aller Individuen des Braunen Langohrs mit der vorgesehenen Baumhöhlenkontrolle zu verhindern, wie der Kläger vorbringt. Er stützt sich insoweit darauf, dass diese Art nicht nur Baumhöhlen, sondern auch verschiedene Spaltenquartiere besiedele, sofern nicht große Kälte sie zu einem Wechsel in Höhlen, Bunker u.ä. Quartiere veranlasse (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01405 f. GA). Außerdem könnten die Weibchen des Braunen Langohrs den durch die Waldrodung bedingten Verlust von Quartieren mit einem Wechsel in die angebotenen Nistkästen nicht schadlos kompensieren. Der Verstoß gegen § 44 Absatz 2 BNatSchG (gemeint ist wohl § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ergebe sich deshalb schon aus der nachhaltigen Störung, die durch die Waldrodung ausgelöst werde. Dass damit die lokale Population in schwere Bedrängnis gebracht wird und ihr Fortbestand ungewiss ist, kann aber nicht festgestellt werden. Da der Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 neben dem Anbringen von Fledermauskästen die Herausnahme der Waldzelle aus der Nutzung mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 2 Jahren vor der beginnenden Rodungsmaßnahme im ersten Abschnitt vorsieht, wird - wie oben dargestellt - den nach dem LBP (Artenschutzbeitrag S. 6 f.) betroffenen Arten einschließlich des Braunen Langohrs eine Ausweichmöglichkeit vor Rodungsbeginn geboten. Dass dem Planfeststellungsbeschluss 2013 eine Wochenstubengröße von nur etwa 15 adulten Individuen zugrunde gelegt wurde, die allein auf einer Ausflugzählung an der von den weiblichen Braunen Langohren besetzten Baumhöhlen in der Zeit der frühen Laktation (Jungtiere noch nicht flügge) beruht (LBP S. 28), wirkt sich wegen der vor jedem Rodungsabschnitt durchzuführenden Bestandserfassung nicht in erheblicher Weise aus. Daraus, dass die Beigeladene am 16. Januar 2017 ausdrücklich eine Ausnahme vom Tötungsverbot beantragt hat, wie der Kläger ferner vorbringt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01813 GA), lässt sich schon deshalb keine mangelnde Konfliktbewältigung in dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 herleiten, da der Beklagte diesem Antrag nicht Folge geleistet hat, wie der Kläger selbst darlegt. Selbst wenn schließlich die vom Kläger befürchteten Mängel aufgetreten sein sollten, handelte es sich um einen Fehler bei der Umsetzung der Maßnahmen und damit des Vollzugs, der nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses führt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 49). Dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene, abschnittbezogen im Vorfeld möglicher Eingriffe durchzuführende Überprüfung und der Verschluss festgestellter Baumhöhlen nicht geeignet ist, Gefährdungen von höhlenbewohnenden Tieren zu vermeiden, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Der Senat ist deshalb auch nicht gehalten, den vom Kläger dazu in seinen Schriftsätzen vom 5. Februar 2021 (Bl. XIV/02294 GA) und vom 15. Februar 2021 (Bl. XIV/02427 GA) gestellten Beweisanträgen nachzugehen und ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen einzuholen: „1. Stellt das Vorkommen der Fledermausart „Braunes Langohr“ am Langener Waldsee, welches Teil einer größeren Population im Bereich Südwesten Frankfurt bzw. Nordosten Ldkr. Groß-Gerau und Westen Ldkr. Offenbachs ist (vgl. Verbreitungskarte Br. Langohr in Hessen, HMUELV, 2009; zitiert aus: Artenschutzbeitrag (Juli 2010) Anlage lll.12 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan - Braunes Langohr, Ziffer 6.3c) oder 2. stellt die Wochenstube, die durch Dietz (2009) [vgl. hierzu: Artenschutzbeitrag, Juli 2010, Anlage lll.12 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan - Braunes Langohr, Ziffer 5] und Malten & Grenz (2017) [vgl. hierzu: Anlage PGT 07, S. 30/31] „Zentrum der Wochenstubenquartiere in der nördlich an das Abbaugebiet grenzenden Naturwaldzelle... „Durch die Telemetrie wurde das Zentrum der Wochenstubenquartiere in der nördlich an das Abbaugebiet angrenzenden Naturwaldzelle gefunden, wobei zwei einzelne, regelmäßig genutzte Wechselquartiere (BQ3 und BQ7 - in 2016) auch im geplanten Abbaugebiet 2 (Teilabschnitt 2a) liegen.“ „Es ist davon auszugehen, dass der Kernaktionsradius dieser Art bis in den Abbauabschnitt 2 hineinragt und damit auch im geplanten Teilabschnitt 2a vorhandene potenzielle Höhlenbäume bzw. die beiden nachgewiesenen Höhlenbäume von einer Relevanz für die Art sein könnten." dokumentiert und festgestellt worden ist, die lokale Population i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nach den einschlägigen Fachkonventionen - Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA), Beschluss vom 01./02. Oktober 2009, S. 6: „Lokale Population im Sinne eines gut abgrenzbaren örtlichen Vorkommens"; „Bespiele für gut abgrenzbare örtliche Vorkommen (Nr. 1) sind ... die Fledermäuse einer Wochenstube oder eines Winterquartiers …“ - Hessischer Artenschutzleitfaden (2011, S. 15): Wenn auch hinsichtlich der konkreten Ausdehnung des zu betrachtenden räumlich-funktionalen Zusammenhangs in der Gesetzesbegründung nichts ausgeführt ist, lässt sich aus der Wortbedeutung des Begriffs „lokal“ ableiten, dass es sich um die Population handelt, die für den Beurteilungsort maßgeblich ist. Auf den regionalen oder landesweiten Bestand, der nicht Bestandteil dieser Population ist, kommt es nicht an.“ - Bundesamt für Naturschutz „Als lokale Population des Braunen Langohrs ist im Sommer die Wochenstube anzusehen. Meist liegt die Koloniegröße bei 10-50, in Einzelfällen auch bei bis zu 100 Weibchen (Schober & Grimmberger 1998). Die Wochenstuben sind im Grundsatz einfach gegeneinander abgrenzbar und werden von Dietz & Simon (2006) als Grundeinheit bei der Bewertung des Zustandes von Populationen angesehen." (abgerufen am 05.02.2021: https:/ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/saeugetiere-fledermaeuse/braunes-langohr-plecotus-auritus/lokale-population-gefaehrdung.html) dar? und 3. „Kann die vorhabensbedingte Rodung der Waldbestände und die hierdurch bedingte Verkleinerung des Kernaktionsraums der Wochenstube des Braunen Langohrs zu einer Reduktion des Fortpflanzungserfolgs führen? bzw. 4. kann ein Reproduktionsrückgang bzw. eine Verringerung des Fortpflanzungserfolgs dadurch vermieden werden, dass die Naturwaldzelle ausgewiesen, im Rahmen der HöhIenkontrolle vor Rodung Baumhöhlen überprüft werden und für diese Art geeignete Fledermauskästen im Umfeld der Südosterweiterung zur Erhöhung des Quartiersangebots aufgehängt werden, ohne dass die ursprünglich vorgesehene „Altholzentwicklung in unmittelbarer Nachbarschaft", wie diese noch den Ausführungen Artenschutzbeitrag, Juli 2010, Anlage lll.12 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan - Braunes Langohr, Ziffer 6.3 c) zugrunde lagen, im Planänderungsbeschluss 2016 angeordnet worden sind.“ Die Beantwortung der unter Ziffern 1., 2. und 3. gestellten Fragen ist für die Entscheidung aus den oben dargestellten Gründen nicht erheblich. Das damit (Ziffer 1. und 2.) unter Beweis gestellte Vorkommen einer lokalen Population der Fledermausart „Braunes Langohr“ wird in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt und eine aktuelle Erfassung des jeweiligen Bestandes vor den einzelnen Rodungsabschnitten angeordnet. Gleiches gilt für die mit dem Antrag zu Ziffer 3. unter Beweis gestellte Frage nach einer Beeinträchtigung der Art durch die vorhabenbedingte Rodung, die der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls bejaht hat, wie oben schon dargestellt wird. Ziffer 4. ist dagegen auf eine rechtliche Bewertung der mit dem Planergänzungsbeschluss 2016 vorgenommenen Änderung bzw. Anpassung der in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 bestimmten Maßnahmen an die Verkleinerung des Vorhabensgebiets gerichtet, die durch das Gericht selbst vorzunehmen und deshalb einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist. Dies wird auch aus der vom Kläger dazu gegebenen Begründung deutlich, dass die Gefährdung des Fortpflanzungserfolgs durch den Verlust des Kernaktionsraums nicht in den Blick genommen worden sei und es nicht ausreiche, wenn Kästen oder Höhlen da seien, das Jagdgebiet jedoch ohne Ausgleich erheblich verkleinert werde (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 05.02.2021, Bl. XIV/02300 GA). Aus den vorstehenden Gründen ist der Senat auch nicht gehalten, den mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 vom Kläger aufgeworfenen Fragen nachzugehen: „(1) Welche Auswirkungen haben die vorhabensbedingten Waldrodungen auf die traditionellen Jagdgebiete von Weibchen der Wochenstubenkolonie des Braunen Langohrs am Langener Waldsee? (2) Kann ausgeschlossen werden, dass durch die vorhabensbedingten Waldrodungen ein Verlust traditioneller Jagdgebiete von Weibchen der Wochenstubenkolonie des Braunen Langohrs zu besorgen ist? (3) Kann mit hinreichender Sicherheit unterstellt werden, dass ältere Weibchen der Wochenstubenkolonie des Braunen Langohrs sich neue Jagdgebiete erschließen, soweit sie durch die Rodung ihres traditionellen Jagdgebiets verloren gehen?“ Dass die Rodungsarbeiten Auswirkungen auf Wochenstubenkolonien dieser Fledermausart haben, wurde dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt und deshalb Maßnahmen in einem Schutzkonzept getroffen, die der Erhaltung des Lebensraumes an anderer Stelle dienen. Solche Maßnahmen fordert letztendlich auch der Kläger, wie der dazu vorgelegten Stellungnahme (Thomas Norgall, Fachliche Stellungnahme „Artenschutz“ vom 10.09.2020, Anlage PGT 06 zum Schriftsatz vom 11.09.2021, Bl. XI/01857 ff. GA) entnommen werden kann. Ob die vom Beklagten angeordneten Maßnahmen - wie vom Kläger gefordert - unmittelbar an der voraussichtlich betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ansetzen bzw. mit dieser räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass sich deren ökologische Funktion nachweisbar oder mit einer hohen, objektiv belegbaren Wahrscheinlichkeit nicht gegenüber dem Voreingriffszustand verschlechtern wird (Fachliche Stellungnahme Artenschutz vom 22.11.2019, Anlage PGT 06 zum Schriftsatz vom 11.09.2021, Bl. XII/01934 GA), stellt sich als eine vom Gericht selbst vorzunehmende und deshalb einem Sachverständigengutachten nicht zugängliche rechtliche Bewertung der Geeignetheit von CEF-Maßnahmen dar. Im Übrigen fehlt es auch an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die Fledermausart „Braunes Langohr“ - wie der Kläger meint - an ein traditionelles Jagdgebiet in einer Weise gebunden ist, die einem Ausweichen in andere geeignete, benachbarte Gebiete entgegensteht. Zwar ist für diese Fledermausart eine auf die Wochenstuben bezogene Quartiertreue bekannt und auch, dass zur Wochenstubenzeit vor allem Jagdgebiete im Nahbereich zwischen 500 und 1.500 m Entfernung zur Wochenstube angeflogen werden. Ebenfalls bekannt ist aber, dass - bspw. im Herbst - auch Jagdgebiete in weiterer Entfernung genutzt werden (vgl. Internethandbuch Fledermäuse - Braunes Langohr -; https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/saeugetiere-fledermaeuse/braunes-langohr-plecotus-auritus/oekologie-lebenszyklus.html). Der Beweisantrag stellt sich in Bezug auf Ziffern (2) und (3) deshalb auch als Ausforschungsbeweisantrag dar. d. Das Artenschutzkonzept des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist auch in Bezug auf die Mückenfledermaus nicht zu beanstanden. Nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Anlage III.12, S. 6; LBP S. 28) konnte die höchste Fledermausaktivität sowie die größte Artenvielfalt am Nordrand des Untersuchungsgebiets im Bereich der offenen Grubenränder des Langener Waldsees sowie den vorgelagerten Waldrändern verzeichnet werden, weitere Fledermauskontakte verteilten sich auf Abschnitte der Schneisen im Bereich von Laubmischwäldern und die Altholzbestände. Die Quartiere der typischen Waldarten wurden demnach vor allem in Altholzbeständen erwartet, mögliche Quartierbäume insbesondere im Bereich der lückigen Altholzinseln sowie in Überhältern am Rande der Schneisen. Mit diesen unter anderem auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten Dietz 2009 gestützten Feststellungen (LBP S. 28) wird auch der vom Kläger vorgebrachte Umstand berücksichtigt, dass die Mückenfledermaus als Waldfledermaus insbesondere Altbestände und Gewässernähe bevorzugt. Dass mit einer Wochenstubenkolonie im Bereich der Südosterweiterung gerechnet werden muss, ist in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt worden. Deshalb und da vor jedem Rodungsabschnitt eine aktuelle Bestandserfassung zu erfolgen hat, fehlt es an dem vom Kläger reklamierten weiteren Aufklärungsbedarf (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01407 GA). Der Kläger dringt aus diesen Gründen auch nicht mit seinem Einwand (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01800 GA) durch, dass diese Art nach Malten und Grenz 2017 (S. 34) mit 79,3 Kontakten/Kontrollgang als zweithäufigste Art einzustufen sei und die Nachweisrate je Kontrollgang sich um den Faktor 66 erhöht habe. Die vom Kläger in der Abteilung 2a angesichts des hohen Anteils alter und damit für diese Fledermäuse wertvoller Wälder geforderte verstärkte Untersuchung sieht der Planfeststellungsbeschluss mit den in den Nebenbestimmungen angeordneten aktuellen Bestandserfassungen schon vor und trägt damit der Bedeutung des Vorhabensgebiets für Fledermäuse in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Daraus, dass bei der neuerlich von Malten und Grenz vorgenommenen Bestandserfassung 2019 im Abschnitt 2b neunzehn Höhlen festgestellt wurden, die durch Fledermäuse genutzt werden können, und damit im Jahr 2019 vier Höhlen hinzugekommen seien, wie der Kläger gestützt auf die fachliche Stellungnahme des Thomas Norgall (BUND 2020, S. 20; Bl. XI/01850 GA) vorbringt (Bl. XI/01800 GA), ergibt sich weder ein Fehler des Schutzkonzepts, noch folgt ein weiterer Sachaufklärungsbedarf daraus, dass nach Angaben der Gutachter der Beigeladenen (Malten/Grenz, S. 34) und nach einhelliger Darlegung in der Fachliteratur Mückenfledermäuse Höhlen- und Spaltenquartiere aufsuchen. Das vom Kläger angeregte (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01814 GA) Sachverständigengutachten musste der Senat deshalb nicht einholen. Die Übernahme der Einschätzung aus dem artenschutzfachlichen Gutachten in den Planfeststellungsbeschluss 2013, für diese Arten würden die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 1 BNatSchG zunächst zwar erfüllt, es sei aber gewährleistet, dass die ökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bzw. durch die angeordneten Maßnahmen ausgeschlossen würden (PFB 2013, S. 83), ist nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss hat plausibel festgestellt, dass die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt und ein erhöhtes Tötungsrisiko mit der als Schutzmaßnahme angeordneten Kontrolle der Baumhöhlen und der CEF-Maßnahme M18 („Bestandssichernde Maßnahmen für Fledermäuse“; PFB 2013, S. 15, Nebenbestimmung 3.5, S. 83) vermieden wird. Das vom Kläger (Schriftsatz vom 12.10.2020, Bl. XIII/02164 GA) angeführte Zitat aus dem Planfeststellungsbeschluss für die A 49 (Planfeststellungsbeschluss A49 vom 30.05.2021, S. 331) bestätigt seine anderslautende Beurteilung des Tötungsrisikos ebenso wenig wie die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - BVerwG 9 A 12.10 -, juris). Denn in dem zitierten Planfeststellungsverfahren betreffend die A 49 sowie in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ortsumgehung Freiberg war das Absichtlichkeits-Merkmal und damit ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nach den von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung dazu abgegebenen Erklärungen bejaht worden (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 119), während es hier sowohl an derartigen Erklärungen als auch sonst an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko in Kauf genommen wird. Die Annahme des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Baumhöhlenüberprüfung einmal eine Höhle übersehen werden könne (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 12.10.2020, Bl. XIII/02164 GA), entspricht nur dem auch bei größter Sorgfalt unvermeidbaren Risiko, lässt in Bezug auf die Mückenfledermaus nach den oben dargestellten Grundsätzen aber nicht auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko schließen. Entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01408 GA) hat der Beklagte dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch keine unzulässige Best-Case-Annahme der Beurteilung zugrunde gelegt. Vielmehr wurden für den Großen Abendsegler und andere Fledermausarten potenzielle Winterquartiere und damit ein Worst-Case-Szenario unterstellt (LBP S. 28), wie der Beklagte zu Recht einwendet. Deshalb greift auch der Einwand nicht durch, für die Mücken- und Zwergfledermaus müssten Wochenstubenkolonien angenommen werden, nachdem bei den Kartierungen 2017 laktierende Weibchen angetroffen wurden. Dem vom Kläger gerügten Umstand, dass deren Lage aufgrund der Defizite in der Bestands-ermittlung nicht feststehe, wird mit der im Planfeststellungsbeschluss bestimmten Verpflichtung zu einer aktuellen Bestandsaufnahme vor jedem Rodungsabschnitt hinreichend begegnet. Der Senat sieht deshalb keine Notwendigkeit zu weiterer Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, dass in einer solchen Situation mit einer Worst-Case Annahme davon ausgegangen werden müsse, dass Wochenstubenkolonien betroffen sind (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01812 GA). Ob mit der Zerstörung von Kernlebensräumen sowohl der Tatbestand des Störungs- als auch des Beeinträchtigungsverbots erfüllt ist, wie der Kläger meint, stellt eine vom Gericht vorzunehmende rechtliche Bewertung dar, die einem Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist. Der Senat musste deshalb auch dieser Beweisanregung nicht nachgehen. e. In Bezug auf die Bechsteinfledermaus ergibt sich nichts Anderes, denn in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss wurde das Vorkommen einzelner Sommerquartiere unterstellt (PlanErgB S. 20). Die vom Kläger gerügte fachliche Aussage, dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Vorhabensgebiet vorkommen (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01409 GA), wurde so weder in dem LBP noch in dem Planfeststellungsbeschluss getroffen. 2.4.4. Das Artenschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses 2013/2016 ist hinsichtlich der Vogelarten Baumpieper und Waldlaubsänger nicht rechtsfehlerhaft. In dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss wird auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP S. 29) festgestellt, dass Brutreviere des Baumpiepers, des Waldlaubsängers und weiterer geschützter Vogelarten beschädigt oder zerstört werden. Durch die CEF-Maßnahmen M19 „Sicherung des Vogelartenbestandes" und M14 sei jedoch gewährleistet, dass die ökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. Insbesondere die Maßnahme M14 (Rodung und Abräumung des Baufeldes außerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeiten) verhindere Verstöße gegen das Tötungs- und das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG weitgehend (PFB 2013, S. 83 f.). Das ist nicht zu beanstanden, die Maßnahmen erweisen sich insbesondere nicht als ungeeignet. Da die Baufeldräumung nur außerhalb der Brut- und Setzzeit erfolgen darf, ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht feststellbar. Ein solches ergibt sich aber auch nicht aus dem rodungsbedingten Verlust von Brut- und Niststätten. a. Die in Bezug auf den Baumpieper erhobene, auf den Leitfaden aus Nordrhein-Westfalen gestützte Rüge des Klägers, es seien keine geeigneten CEF-Maßnahmen vorgesehen, greift nicht durch. Nach dem Maßnahmenblatt M14 sind als vorgreifend insbesondere im Bereich der nördlich und östlich angrenzenden Waldabteilungen arten- und strukturreiche Säume herzustellen. Näher konkretisiert wird dies in Maßnahmenblatt M19, wonach u.a. Maßnahmen zur Förderung struktur- und damit artenreicher Säume und Waldränder für baum- und strauchbrütende Kleinvögel vorgesehen sind. Daneben ergibt sich aus dem ergänzend dazu aufgestellten Waldrandsicherungskonzept zum Schutz angrenzender Bestände (Götte Landschaftsarchitekten GmbH vom 18.10.2013, Ergänzung zu Teil III Landschaftspflegerischer Begleitplan), dass an den neu entstehenden Rändern zu den Rodungsabschnitten eine Krautzone von 2 bis 3 m Tiefe freizustellen ist (jeweils S. 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12). Dass dies nicht den Maßnahmen in Gestalt einer „Auflichtung von Wäldern / Waldrändern und Anlage von Krautsäumen“ entspricht, die der in Bezug genommene Leitfaden für den Baumpieper vorsieht, hat der Kläger mit seinen nur auf die Maßnahmenblätter M14 und M19 bezogenen Hinweisen nicht aufgezeigt. b. Ähnliches gilt für den Waldlaubsänger. Auch wenn die im Maßnahmenblatt M14 vorgesehene Baufeldfreimachung außerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit nur eine Vermeidungs- und keine CEF-Maßnahme darstellt, wie der Kläger rügt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01410 GA), belegt dies nicht schon, dass die inhaltliche Ausrichtung der Maßnahme nicht zu den Habitatansprüchen des Waldlaubsängers als Bodenbrüter passt. Auch insoweit lässt der Kläger das Waldrandsicherungskonzept außer Acht, das die Freistellung von Krautsäumen vorsieht, wie oben dargestellt wird. Dass die Darstellung des Waldlaubsängers und seines Habitatanspruchs als „charakteristische Art vor allem der jüngeren Laubwaldbestände“ fachlich unzutreffend ist, zeigt der Kläger im Übrigen auch nicht auf. Er weist vielmehr selbst darauf hin, dass teilweise „eine Bevorzugung von 40- bis mehr als 100-jährigen Mischwäldern mit Eichen- oder Kiefernanteil“ festgestellt werde und nach anderen Ansichten der Waldlaubsänger als ausgeprägter Laubwaldbewohner Hochwald oder Niederwald mit mindestens 8-10 m hohen Bäumen bei sich schließendem Kronendach beanspruche. Als optimal werden deshalb Naturwälder oder ungleichaltrig aufgebaute naturnahe Wirtschaftswälder angesehen, als ähnlich geeignet alte Stangenholz- und junge Baumholzstadien in Wäldern mit Abteilungen verschiedener Altersklassen, aber auch die (infolge der Randlage reicher strukturierten) Grenzen zwischen Waldtypen oder verschiedenaltrigen Beständen (Stellungnahme vom 22.11.2019, Anlage PGT 6 zum Schriftsatz vom 11.09.2020, Bl. XII/01942 f. GA). Wie oben schon dargestellt, findet sich dies in den Maßnahmenblättern M14 und M19 wieder, wonach vorgreifend insbesondere im Bereich der nördlich und östlich angrenzenden Waldabteilungen arten- und strukturreiche Säume herzustellen sind. Schließlich lässt der Kläger auch hier außer Acht, dass die schon vorhandenen Strukturen in den Waldabteilungen 24 und 37 erhalten bleiben, wie der Beklagte zu Recht einwendet (Schriftsatz vom 08.11.2016, Bl. X/01620 GA). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Förderung natürlicher Waldbestände in der Umgebung des Vorhabens den Habitatverlust ausgleichen kann und der Erhaltungszustand der lokalen Population sich deshalb nicht verschlechtern wird. Dass der Waldlaubsänger auch in natürlichen bzw. naturnahen Buchenaltbeständen ohne Kiefer vorkommen kann, wie der Kläger zunächst ohne nähere Substantiierung bezweifelt hat (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01411 GA), geht schließlich aus der von ihm selbst vorgelegten Stellungnahme hervor, wonach „einzelne Nadelbäume im Laubwald oder die Nähe von Nadelholzbeständen“ das Revier lediglich „optimieren“ sollen (Stellungnahme vom 22.11.2019, Anlage PGT 6 zum Schriftsatz vom 11.09.2021, Bl. XII/01942 GA). Es ist deshalb plausibel, dass die Vogelarten Waldlaubsänger und Baumpieper von den geplanten Waldumbaumaßnahmen bzw. der Förderung struktur- und artenreicher Säume und Waldränder profitieren können werden, die in den Maßnahmenblättern M15 und M19 und dem Waldrandsicherungskonzept vorgesehen sind. Schließlich spricht dafür auch, dass in den übrigen Waldabteilungen 37, 23, 39 und 40 jüngere Waldlaubbestände und vergleichbare Strukturen vorhanden sind, die offensichtlich schon den bisherigen Lebensraum dieser Arten bilden. Der Senat hält aus diesen Gründen an der schon in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren getroffenen Entscheidung fest, dass die Habitatansprüche der Art mit den dazu bestimmten Maßnahmen als erfüllt anzusehen sind (Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 55). Der Ansicht des Klägers, es handele sich um eine planungsrelevante Art und geeignete CEF-Maßnahmen bestünden deshalb nur, wenn z.B. einem Vogelpaar geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier durch die Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden, wird nicht gefolgt. Der vom Kläger dazu zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - BVerwG 9 A 39.07 -, juris Rn. 65 ff., Rn. 67) lässt sich eine derartige Anforderung nicht entnehmen. Dort wurde zwar entschieden, dass der in § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG (noch i.d.F. vom 12.12.2007, BGBl. I S. 2873) vorausgesetzte volle Funktionserhalt erst dann gegeben ist, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt. Es wurde aber als ausreichend angesehen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen zeitlichen Vorgaben für die Rodung von Gehölzen und Einzelbäumen sowie das Freimachen des Baufeldes den Zugriff auf aktuell belegte Nistplätze ausgeschlossen haben. Ein Vorhaben kann den Zerstörungstatbestand demnach nur verwirklichen, wenn jeweils in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen (BVerwG a.a.O., juris Rn.75). Dies ist hier aber nicht der Fall, wie oben dargestellt wird, denn nach dem Maßnahmenblatt M19 (Ordner 13 Bl. 0136 BA) soll die Rodung abschnittsweise und ausschließlich im Winter außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen. Außerdem wurden eine Reihe von Maßnahmen zur Schaffung und Entwicklung von Lebensräumen im Umfeld des Vorhabensgebiets angeordnet. Zu Recht weist deshalb die Beigeladene darauf hin, dass zwar von einem Verlust des nachgewiesenen Brutstandorts auszugehen sei, dies aber nicht zwangsläufig zum Verschwinden der Art an diesem Standort führen werde, da etwa die westliche Hälfte des jungen Eichenbestands bis zum letzten Rodungsabschnitt noch erhalten bleibe. Es ist nachvollziehbar, dass diese Vogelart in der Waldabteilung 24 auch mit beginnendem Abbaubetrieb noch Brutplätze finden kann, weil - wie die Beigeladene ferner vorbringt - innerhalb der Naturwaldzelle zwei Flächen mit insgesamt ca. 6.000 m2 und eine Nadelwaldfläche von ca. 2.300 m2 vorhanden sind (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 09.10.2020, Bl. XII/02067 f. GA). Dass der Waldlaubsänger seine Nester nicht in jeder Brutsaison neu baut, wie die Beigeladene vorbringt (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 09.10.2020, Bl. XII/02068 f. GA), sondern auf die vorhandenen Brutstätten angewiesen ist, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Da der Planfeststellungsbeschluss das Vorkommen der Art zugrunde legt, ist es unerheblich, ob vom Vorhabensträger selbst mindestens neun Revierpaare festgestellt wurden und die im Jahr 2016/2017 durchgeführten Bestandserhebungen weiterhin ein Brutvorkommen des Waldlaubsängers im Umfeld der in Anspruch genommenen Teilabschnitte bestätigt haben. Aus diesem Grund musste der Senat auch der Frage nicht weiter nachgehen, ob aufgrund der kleinen Aktionsradien der Art Ersatzstätten in unmittelbarer Nähe vorfindlich sein müssen und ob andernfalls durch die Zerstörung der jeweiligen Stätte die lokale Population bedroht ist. Ob damit eine erhebliche Störung der Population vorliegt, stellt zudem eine Rechtsfrage dar, die vom Gericht selbst zu beantworten und deshalb dem vom Kläger begehrten (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01818 f. GA) Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist. 2.4.5. Der Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 erweist sich auch nicht wegen der Ungeeignetheit des Schutzkonzepts für Reptilien und Amphibien als rechtswidrig. In Bezug auf die Zauneidechse und den Springfrosch fehlt es nicht deshalb an einem ausreichenden Schutzkonzept, weil - wie der Kläger geltend macht - die Populationsgröße im Vorhabensgebiet nicht detailliert bestimmt wurde. Schon der Planfeststellungsbeschluss 2013 legt ein umfangreiches Vorkommen zugrunde (LBP S. 24 f.; Artenschutzbeitrag S. 8; Ordner 6 - Antragsunterlagen zum PFB 2013 Band II -) und sieht in Nebenbestimmung I. C. Ziffer 3.5 vor, dass mit der Rodung der einzelnen Abschnitte erst begonnen werden darf, wenn die im LBP u.a. geplanten Maßnahmen M20 „Schutz der Zauneidechsen" und M21 „Vorgreifende Artenschutzmaßnahmen für den Springfrosch" vorlaufend durchgeführt und darüber die in Nebenbestimmung I. C. 3.16 vorgesehenen Zwischenberichte durch die ökologische Baubegleitung vorgelegt wurden, in denen die Anzahl der gefangenen Tiere und die Verbringungsorte zu dokumentieren sind (Nebenbestimmung 3.6, PFB 2013 S. 15). Da der angegriffene Planfeststellungsbeschluss damit eine Worst-Case-Betrachtung vorgenommen hat, rügt der Kläger ohne Erfolg, dass es für die Planung der CEF-Maßnahmen zwingend erforderlich gewesen wäre, im Voreingriffszustand die Zahl der Individuen und Lebensstätten zu ermitteln, um im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung auf dieser Basis den Bedarf an CEF-Maßnahmen abzuschätzen (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01821 GA). a. Das damit bestimmte Schutzkonzept erweist sich hinsichtlich der einzelnen für die Zauneidechse vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen nicht als unzureichend. Der Kläger meint, das Schutzkonzept für die Art Zauneidechse enthalte eine „Lücke“, weil die Umsiedlungsfläche nicht planfestgestellt sei (Schriftsatz vom 29.04.2016, Bl. IX/01413 GA) und es an den im Maßnahmenblatt M20 vorgesehenen, für diese Art geeigneten Habitaten im Bereich der südexponierten Nordhänge der Ostgrube fehle. Diese Maßnahmen seien nämlich ausdrücklich nicht Bestandteil des zu entscheidenden Verfahrens und deshalb nicht durchführbar, da nach dem für die Ostgrube und ihre Rekultivierung geltenden Planfeststellungsbeschluss die Zielflächen der Umsetzung alle aufgeforstet werden sollten und damit gar nicht zur Verfügung stünden. Die Rüge greift nicht durch, denn für die Durchführbarkeit und damit für die Geeignetheit der CEF-Maßnahme ist nicht erforderlich, dass die dafür vorgesehene Fläche Gegenstand derselben Planfeststellung war. Maßgeblich ist nur, dass sie sicher verfügbar ist, und das ist hier aufgrund der bestehenden eigentumsrechtlichen, vertraglichen und sonstigen rechtlichen Verhältnisse zu bejahen. Zwar war die Herstellung von Flächen in der Ostgrube nicht Bestandteil des streitgegenständlichen Verfahrens zur Südosterweiterung. Deren Rekultivierung wurde der Beigeladenen aber bereits im Zusammenhang mit der Planfeststellung der Ostgrube aufgegeben (Schriftsatz des Beklagten vom 08.11.2016, Bl. X/01621 GA). Diese Rekultivierungsplanung war im Hauptbetriebsplan 2015-2017 unter Zustimmung der zuständigen Behörden zur dauerhaften Sicherung der Zauneidechsen-Flächen angepasst worden; die Biotopentwicklungsflächen müssen demnach als Rohboden- und Sukzessionsflächen von Gehölzen frei bleiben bzw. auch entsprechend freigehalten werden (Hauptbetriebsplan 2015-2017, Nebenbestimmungen zur Entscheidung I Ziffer 12, S. 3; Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 03.10.2016, Bl. X/01574 f. GA). Nach dem Artenschutzbeitrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie dem Maßnahmenblatt M20 bieten sich die Flächen der in der Endphase befindlichen Rekultivierung der Ostgrube auch als geeignete Ersatzhabitate an, weil dort die - zum damaligen Zeitpunkt noch herzustellenden - im Niveau abgesetzten Böschungsbereiche entlang der Kirchschneise ohne großen Aufwand mit geeignetem Substrat angedeckt werden können (Artenschutzbeitrag S. 9). Dies wird in dem Maßnahmenblatt M20 dahingehend konkretisiert, dass der dort im Zuge der Abbaumaßnahme hergestellte, 5 m breite Sicherheitswall der Art Unterschlüpfe und Sonnenplätze bietet, und zwar insbesondere an den süd- und westexponierten Randbereichen (Wall und Abbauböschung), die spätestens mit Inanspruchnahme des 3. Abbauabschnittes freigestellt werden sollen (Anlage III.14 S. 16.1 und Anlage II.14red. S. 17). Es ist nicht feststellbar, dass mit dem Planergänzungsbeschluss 2016 der Schutzumfang der Maßnahme M20 ohne Erläuterungen „stillschweigend“ zurückgenommen wurde, dadurch die Festlegung einer Mindestbreite von 5 Metern sowie der gesamte Schutzwall von mindestens 600 Metern zwischen der Westgrube und dem Abbauabschnitt 1 mit ca. 3.000 m2 Fläche weggefallen und davon etwa 40% der geplanten künftigen Zauneidechsenhabitate im Bereich der SE-Osterweiterung betroffen sind, wie der Kläger rügt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01821 GA, Anlage PGT 06, S. 88 ff., Bl. XI/01918 ff.). Dabei lässt der Kläger die nunmehr herangezogenen Flächen im Bereich der Ostgrube ebenso außer Acht wie den Umstand, dass auch in der angepassten Form des Planergänzungsbeschlusses 2016 in Maßnahmenblatt M20 der im Zuge der Abbaumaßnahme hergestellte Sicherheitswall für Unterschlüpfe und Sonnenplätze vorgesehen ist, und zwar nach wie vor an den süd- und westexponierten Randbereichen (Anlage III.14red Maßnahmenblatt 20). Soweit der Kläger vorbringt, das Zielgebiet der CEF-Maßnahmen sei bereits von Zauneidechsen besiedelt, wird die mangelnde Geeignetheit dieses Bereichs als Habitat nicht aufgezeigt. Dass der Bereich schon von Individuen der Art dicht besiedelt wird und deshalb die fachlichen Anforderungen nicht erfüllt werden, geht weder aus dem damit kritisierten Maßnahmenkonzept Zauneidechse (Anlage PGT-1 zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01485 GA) hervor, noch hat der Kläger dies sonst aufgezeigt. Er nimmt dazu nur pauschal auf Verlautbarungen Bezug, die von Blanke und Völkel (Zauneidechsen - 500 m und andere Legenden, Zeitschrift für Feldherpetologie 22, S.: 115-124), im Arbeitspapier der HVNL oder im „Naturschutzinformationssystem des Landes NRW“ vertreten werden (Schriftsatz vom 29.04.2016, Bl. IX/01417 GA), ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass eine derart dichte Besiedelung zu erwarten ist. Auch die pauschal erhobene Behauptung, das Gebiet sei durch den Fortschritt des Abbauvorhabens und der Rekultivierung gefährdet (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01416 GA), zeigt wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Maßnahmenkonzept nicht auf, dass das dort bestimmte Gebiet keinen dauerhaften Lebensraum darstellen kann. Die in dem Hauptbetriebsplan bestimmte Ausnahme vom Tötungsverbot für die Zauneidechse lässt nicht auf eine mangelnde Konfliktbewältigung in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss schließen, da dieser selbst Ausnahmen vom Tötungsverbot bezogen auf diese Art genehmigt hat (PFB 2013, S. 6, S. 83). Dies ist auch nicht zu beanstanden. Wie oben schon dargestellt, ist der Tatbestand des Tötungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der hier angewendeten Fassung mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr nach dem auch für bau- und anlagebezogene Risiken geltenden Signifikanzansatz (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - BVerwG 9 A 8.17 -, juris Rn. 98; m.w.Nachw.) erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Wird das baubedingte Tötungsrisiko durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weitergehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - BVerwG 9 A 4.13 -, juris Rn. 99). Nach Änderung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG stellt dies zudem keinen Verstoß gegen das Tötungsverbot mehr dar. Diesen Anforderungen genügt der Planfeststellungsbeschluss. Dort wird zwar zugrunde gelegt, dass für die Art trotz der Vermeidungsmaßnahmen ein erhöhtes Tötungsrisiko nicht auszuschließen sei, weil sie großflächig vorkomme und man weder alle Individuen fangen könne noch diese so mobil seien, dass sie sich selber aus dem Gefahrenbereich entfernen können. Dem wird mit den vorgesehenen Vermeidungs- und CEF-Maßnah-men aber hinreichend Rechnung getragen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei dem vorgreifend vorgesehenen Abfangen der Zauneidechsen mehr als nur einzelne Exemplare in der Baufeldfläche verbleiben werden. Das lässt sich dem Maßnahmenkonzept Zauneidechse entnehmen, wonach Bodenmodellierungen und die Restauskiesung in Abhängigkeit zur Witterung und Temperatur erst in der Aktivphase nach der Winterruhe, jedoch noch vor Eiablage beginnen sollen, um eine Tötung der Eidechsen während der Winterruhe soweit wie möglich zu vermeiden. Es ist nachvollziehbar, dass die dann entsprechend mobilen Tiere in die Umgebung ausweichen können, in der geeignete Ersatzstrukturen vorhanden sind, die vom Kläger befürchtete (Anlage PGT-1 zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01489 GA) Zerstörung von Gelegen vermieden und damit den fachlichen Anforderungen Genüge getan wird. Soweit der Kläger vorbringt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01785 GA), mit den zur Zulassung der Hauptbetriebspläne 2012-2014 und 2015-2017 getroffenen Regelungen über ein Konzept für die Fläche zur Herstellung eines Lebensraumes für die Zauneidechse seien Änderungen der ursprünglichen Rekultivierung vorgenommen, aber genehmigungsrechtlich nicht nachvollzogen worden, da es an einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses 1991 fehle, wird die entsprechende Regelung in dem Hauptbetriebsplan 2015 außer Acht gelassen. Eine wesentliche Änderung des Sachverhalts, die ein Planergänzungsverfahren erfordern würde, ist nicht feststellbar, wie oben dargestellt wird (II. 1.3 und 2.4). b. Soweit der Kläger rügt, im Vorhabengebiet kämen außerdem die Arten Blindschleiche und Waldeidechse vor, der Planfeststellungsbeschluss einschließlich der Änderungsunterlagen werde aber den daraus folgenden fachlichen und rechtlichen Anforderungen nicht gerecht (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01417 GA), lässt sich ein zur Beanstandung führender Fehler in dem Artenschutzkonzept nicht feststellen. Nach den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Feststellungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans, auf die auch der Kläger Bezug nimmt, wurden sowohl die Blindschleiche als auch die nach der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützte Waldeidechse gefunden (LBP S. 29) und ihr Vorkommen zugrunde gelegt. Im Übrigen wendet der Beklagte insoweit unwidersprochen ein, dass diesen Arten die für die Zauneidechse vorgesehenen Maßnahmen gleichermaßen zugutekommen dürften (Schriftsatz vom 08.11.2016, Bl. X/01576 GA), wofür auch die Gleichartigkeit des in Anspruch genommenen Lebensraums spricht. c. Dass entgegen der im Landschaftspflegerischen Begleitplan getroffenen Feststellungen Individuen der Schlingnatter im Vorhabensgebiet vorkommen, wird nicht aufgezeigt. Der Kläger selbst stellt insoweit nur Vermutungen an, die er mit der seiner Ansicht nach unzureichenden Methodik bei der Erhebung 2008 begründet. Dem sind die Beigeladene und der Beklagte allerdings damit substantiiert entgegengetreten, dass es trotz zahlreicher Begehungen an Hinweisen auf ein Vorkommen auch weiterhin fehle (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 03.10.2016, Bl. X/01576 bzw. des Beklagten vom 08.11.2016, Bl. X/01621 GA). Über die grundsätzliche Geeignetheit des Vorhabensgebiets als Lebensraum hinaus hat der Kläger keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die für ein Vorkommen dieser Art sprechen, noch sind solche sonst ersichtlich. Schon aus diesem Grund begegnet der Planfeststellungsbeschluss einem etwa im weiteren Verlauf festzustellenden Vorkommen dieser Art in hinreichender Weise mit den für Reptilien allgemein vorgesehenen Nebenbestimmungen (Ziffern 3.2, 3.4 PFB 2013 und Ziffer 4 des Planergänzungsbeschlusses). d. Auch in Bezug auf den Springfrosch sind keine zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses führenden Fehler des Artenschutzkonzepts feststellbar. In dem Planfeststellungsbeschluss 2013 wird festgestellt, dass durch das Vorhaben Laichhabitate und mit dem Landlebensraum auch Ruhestätten des Springfrosches beansprucht werden (PFB 2013 S. 83). Der Beklagte hat sich dazu auf die in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 29) getroffenen Feststellungen gestützt, wonach der Springfrosch im Bereich von Wasser führenden Pfützen, die sich in Fahrspuren bilden, sowie an einem Tümpel am Südrand des Untersuchungsgebiets angetroffen wurde. Da die Art in der gesamten Fläche verteilt vorkomme, könne trotz der im Artenschutzbeitrag dargestellten Maßnahme M21 „Vorgreifende Artenschutzmaßnahmen für den Springfrosch", die der Gewährleistung des Erhalts der ökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten diene, auch für den Springfrosch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Tiere im Zuge der Bauarbeiten zu Tode kommen können. Der Artenschutzbeitrag (S. 9) verlangt deshalb zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Springfrosch die vorlaufende Schaffung eines neuen Tümpels an geeigneter Stelle im umliegenden Waldbereich, in den der aus den vom Eingriff betroffenen Gewässern zu entnehmende Laich zu verbringen ist. In dem Maßnahmenblatt M21 wird dazu bestimmt, dass vor Inanspruchnahme der beiden kleinen Tümpel im Vorhabensgebiet die Springfrösche durch fachkundige Personen einzufangen und mitsamt ggf. vorhandenem Laich in das zuvor hergestellte Ersatzbiotop umzusiedeln sind. Ferner wird festgelegt, dass dieses Ersatzgewässer so zu pflegen ist, dass eine Verkrautung in großen Teilen vermieden wird und bei Überprüfung ggf. aufgetretene Trockenrisse zum Erhalt der Dichtigkeit mit geeignetem Gerät wieder zu schließen sind. Der Beklagte hat damit nachvollziehbar und plausibel begründet, dass der Gefahr der Tötung von Springfröschen während der Baumaßnahme mit der Maßnahme M21 in einer hinreichend sicheren Weise begegnet wird, da nur einzelne Exemplare davon betroffen sein werden. Die Rüge des Klägers, die in Nebenbestimmung 6 des Sonderbetriebsplans 2017 angeordnete tägliche Kontrolle bestätige, dass seine Kritik am Planfeststellungsbeschluss und seiner jahrelangen unzureichenden Umsetzung berechtigt sei, weil der Amphibienzaun - dessen Folie mehrfach auf dem Boden gelegen habe und dessen Einwegschleusen mit Laub zugeweht gewesen seien (Anlage PGT 06, S. 82, Bl. XI/01912 GA) - nicht vor der Rückwanderung der Amphibien in den Vorhabensbereich schütze, greift nicht durch. Aus dieser auf die Umsetzung der Vorgaben in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Regelung lässt sich dessen Rechtswidrigkeit nicht herleiten, wie oben schon dargestellt wird. Dem Vorbringen zu wiederholten Mängeln an dem Amphibienzaun lässt sich auch nicht entnehmen, dass es nicht alsbald zu einer Reparatur gekommen ist, wie die Beigeladene einwendet (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 09.10.2020, Bl. XII/02072 f. GA). Selbst wenn, wie der Kläger ferner vorbringt (Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01420 und vom 11.09.2020, XI/01820 GA), das Ersatzbiotop nicht - wie in der Maßnahme M21 angeordnet - drei Jahre vor Zerstörung des Laichhabitats, sondern erst im Frühsommer 2017 angelegt worden sein sollte, während das Laichhabitat mit der Rodung und dem Abbau in Abschnitt 2a aber schon zerstört wurde, würde dies als fehlerhafte Umsetzung nicht zur mangelnden Geeignetheit des in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Schutzkonzepts führen, wie der Senat schon in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren festgestellt hat (Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 52). Der Senat musste deshalb das vom Kläger angeregte (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01820 GA) Sachverständigengutachten dazu nicht einholen, da der Vortrag rechtlich unerheblich ist. Zudem ist das Beweismittel ungeeignet, denn es fehlt an Anhaltspunkten dafür, wie ein heute einzuholendes Sachverständigengutachten Beweis über den Zeitpunkt der Zerstörung des Laichhabitats erbringen kann. Im Übrigen ist der Beklagte dem damit entgegentreten, dass die bisher gerodeten Abschnitte 1a und 1b gar keine Laichgewässer enthielten, die als CEF-Maßnahme geplante Anlage eines Laichgewässers als Ersatzmaßnahme deshalb (noch) nicht erforderlich gewesen war und es ausreichte, dass dieses während der Laufzeit des Hauptbetriebsplans 2015-2017 angelegt wurde, weil die Anlage eines Ersatzlaichgewässers als CEF-Maßnahme kurzfristig wirksam werde (Schriftsatz des Beklagten vom 08.11.2016, Bl. X/01621 GA). Damit hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. In dem Planfeststellungsbeschluss fehlt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht an einer Bestimmung zur Erfolgskontrolle. Nach Nebenbestimmung I.C.3.16 darf mit der Rodung erst nach Abschluss der vorgreifenden Maßnahmen begonnen werden, in Nebenbestimmung Nr. 6 des Planergänzungsbeschlusses wird zudem der genaue Standort des geplanten Amphibiengewässers in der Waldabteilung 18 festgelegt und die Beigeladene verpflichtet, Details der Ausführung mit dem Beklagten abzustimmen (PlanErgB, S. 3). Schließlich sind nach Nebenbestimmung I. C. 3.16 dem Beklagten unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen artenschutzrechtlichen Maßnahmen durch die ökologische Baubegleitung Zwischenberichte vorzulegen, in denen für den Springfrosch die Anzahl der gefangenen Tiere und die Verbringungsorte zu dokumentieren sind (PFB 2013, S. 15) und damit nachzuweisen ist, dass die im LBP geplanten Maßnahmen wie die in M21 vorgesehene „Vorgreifende Artenschutzmaßnahmen für den Springfrosch" vorlaufend durchgeführt wurden. Soweit der Kläger meint, die vorhandenen Laichgewässer dürften erst beseitigt werden, wenn die vorlaufende CEF-Maßnah-me auch tatsächlich ihre Funktion erfülle, d.h. wenn dort die Fortpflanzung von Springfröschen in der Größenordnung des Ausgangsbestandes mindestens einmal erfolgt sei (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01419 GA), sind fachlich zwingende Gründe nicht aufgezeigt worden. Er führt dazu lediglich an, dass eine vorlaufende Erfolgskontrolle von Bedeutung sei, weil die Neuanlage eines geeigneten Laichgewässers bei den tendenziell wasserdurchlässigen Bodenverhältnissen kein Selbstläufer sei, und zudem ein Zielkonflikt zwischen der ausreichenden Wasserführung und der Sonnenexposition bestehe, die von Springfröschen bevorzugt werde. Dem ist der Planfeststellungsbeschluss mit den vorgesehenen Maßnahmen jedoch hinreichend begegnet, wie oben ausgeführt wird. e. Auch hinsichtlich der Art Kreuzkröte lässt sich eine zur Aufhebung führende Fehlerhaftigkeit des Artenschutzkonzepts und damit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nicht feststellen. Die Rüge des Klägers, diese Art werde auf der Ebene der Planfeststellung bisher nicht einmal erwähnt, obwohl das Regierungspräsidium für diese Art als 3. Ergänzung zum Hauptbetriebsplan am 16. April 2014 eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG erteilt habe (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01421 GA), trifft nicht zu. Der Planergänzungsbeschluss vom 22. Februar 2016 hat deren Vorkommen berücksichtigt und insoweit Ausnahmen von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Regelungsbereich der Planfeststellung zur Südosterweiterung zugelassen. Der Beklagte hat sich dazu auf das Schreiben der Götte Landschaftsarchitekten vom 9. April 2014 (Ordner 17, Bl. 04 BA künftig: Götte 2014) gestützt und dem folgend in den naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen festgelegt, dass während des Abbaus die darin dargestellten begleitenden Artenschutzmaßnahmen für die Kreuzkröte durchzuführen, die Details mit dem Beklagten abzustimmen und die Maßnahmen in den Berichten der ökologischen Baubegleitung entsprechend den Nebenbestimmungen I. C. 3.5 und 3.6 des Planfeststellungsbeschlusses 2013 zu dokumentieren sind (PlanErgB S. 2 f.). Danach sollen - neben dem Abfangen und Umsetzen der Kreuzkröten sowie Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederbesiedelung durch Absperrmaßnahmen - die in Pfützen, Fahrspuren oder Mulden möglicherweise vorhandenen Laichschnüre und Kaulquappen durch fachkundige Personen abgekeschert und in geeignete, ungestörte Laichgewässer in der Ostgrube verbracht werden (Götte 2014, S. 2 f.). Die Rüge des Klägers, mit der Erteilung der Ausnahme vom Tötungsverbot seien keine Bestimmungen zum Schutz der Kreuzkröte getroffen worden (Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01422 GA und vom 11.09.2020, Bl. XI/01820 GA), greift deshalb nicht durch. Gleiches gilt für die Schlussfolgerung des Klägers, geeignete Gewässer seien nicht benannt und es sei auch keine Vorsorge getroffen worden, dass zu dem Zeitpunkt der Umsetzung von Laich und Kaulquappen überhaupt geeignete Gewässer vorhanden seien, in denen Laich und Kaulquappen eine Entwicklungsmöglichkeit haben. Dem widerspricht schon das - auch vom Kläger selbst vorgebrachte - großflächige Vorkommen der Art im gesamten Vorhabensgebiet sowie die insoweit unwidersprochen gebliebene Feststellung, dass die Art sich am Langener Waldsee erst durch den konstanten Abbaubetrieb mit geeigneten Pionierstandorten etablieren und zu einer stabilen Population entwickeln konnte (Götte 2014, S. 3). Schließlich wurden im Bereich der nicht dem Bergrecht unterliegenden Betriebsflächen (ehemaliges Asphaltmischwerk) Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Art umgesetzt, denen der Beklagte gemäß der Nebenbestimmung 93 des PFB 1991 zugestimmt hat, wie die Beigeladene unwidersprochen einwendet (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 09.10.2020, Bl. XII/02076 GA). Dass mittlerweile selbst die Südosterweiterung besiedelt sein soll, wie der Kläger gestützt auf eine im Jahr 2019 durchgeführte Kartierung vorbringt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01820 GA), und ob bzw. welche Aktivitäten zum Schutz der Kreuzkröte mittlerweile vorgenommen wurden oder fehlen, stellt sich nach alledem nur als eine Vollziehungsproblematik in Bezug auf die planfestgestellten Maßnahmen dar, die nicht zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung führt. Der Senat ist deshalb in dem vorliegenden Verfahren schon wegen der fehlenden Erheblichkeit dieses Vorbringens nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, wie der Kläger anregt. 2.4.6. Die Rüge des Klägers, das Artenschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses erweise sich als fehlerhaft, weil es aufgrund der durch den Planvorbehalt veranlassten Änderungen neu zu fassen gewesen sei, geht nach der Planergänzung 2016, mit der diese Änderungen berücksichtigt wurden, fehl. Dass wegen der mangelnden Aktualisierung der Schallprognose aufgrund der Reduzierung der Abbaufläche Umweltauswirkungen nicht ermittelt und bewertet worden seien, wie der Kläger meint, zeigt zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führende Fehler des Artenschutzkonzepts nicht auf. In dem Planfeststellungsbeschluss 2013 wird zugrunde gelegt, dass die ermittelte Erhöhung der Lärmimmissionen in der Umgebung keine erheblichen Auswirkungen auf die dort vorhandenen Tierarten habe. Von einigen Tierarten sei bekannt, dass sie sich den Lärmbelastungen anpassen und daher als lärmunempfindlich angesehen werden könnten, und die derzeitige Artenvielfalt im Bereich des Vorhabengebietes bestätige, dass die dortigen Arten trotz bereits bestehenden Bergbaus sich nicht durch den Lärm gestört fühlten. Literaturquellen (Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr des Bundesministeriums für Straßenverkehr, Bau und Stadtentwicklung) zufolge bestehe zwar ein kritischer Schallpegel bei 58 dB(A) für Vögel mittlerer Lärmempfindlichkeit, zu denen auch der Grauspecht oder der Waldkauz zählten. Die laut Schallimmissionsprognose in den angrenzenden Waldgebieten im Regelbetrieb auftretenden maximalen Beurteilungspegel von 65 dB(A) würden aber nur dann erreicht, wenn der Regelbetrieb gleichzeitige Rodungen beinhalte, während die Beurteilungspegel ohne Rodung in einem Bereich von 60 dB(A) lägen. Die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose entsprächen einer Berechnung auf der sicheren Seite und die real zu erwartenden Schallpegel seien daher geringer. Zudem finde die Rodung außerhalb der Brut- und Jungtierzeiten der Vögel statt, so dass die Tiere während der sensiblen Zeiten nicht gestört werden. Lediglich die Lärmemissionen durch den Abbaubetrieb und die Rückverfüllung blieben während dieser Zeit bestehen (PFB 2013 S. 57). Dem hält der Kläger nur das nicht näher substantiierte Vorbringen entgegen, die durch die Teilablehnung in dem Planfeststellungsbeschluss erhaltenen, ökologisch besonders wertvollen Altholzbestände befänden sich nach der Anpassung in der Planergänzung aber in unmittelbarer Nähe zu den Lärm-Hotspots des laufenden Abbaubetriebes. Dass die Planfeststellungsbehörde diese geänderte Eingriffssituation in Bezug auf Lärm und andere Störwirkungen für die in den Altholzbeständen vorkommenden und nachgewiesenen Tierarten wegen der Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen hätte neu ermitteln und bewerten lassen müssen, erschließt sich daraus nicht. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies zu erheblich höheren Lärmwirkungen führen könnte, als in der UVS ermittelt wurden, sind weder hinreichend substantiiert vorgebracht worden noch sind solche sonst ersichtlich. 2.5. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Genehmigung nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Landkreis Offenbach“ (- LSG-VO OF -, vom 13. März 2000, StAnz. 14/2000, S. 1123, i.d.F der Änderung vom 22. März 2013, StAnz. 17/2013, S. 548) als rechtswidrig. Mit Erteilung der Genehmigung wird nicht gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstoßen, das die Versagung der beantragten Gewinnung des Bodenschatzes nach § 48 Abs. 2 BBergG rechtfertigen würde. Die von dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss umfasste landschaftsschutzrechtliche Genehmigung ist entgegen der Ansicht des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Abgrabung i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung, und die von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen liegen auch innerhalb ihres Geltungsbereichs. Zwar liegt dem Grunde nach ein Versagungstatbestand im Sinne des § 4 Abs. 2 LSG-VO OF vor, da die geplanten Maßnahmen das Landschaftsbild beeinträchtigen und dem besonderen Schutzzweck der nachhaltigen Sicherung der Wälder gemäß § 2 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Verordnung zuwiderlaufen. Der Beklagte hat dies dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt (PFB 2013 S. 85) und die Erteilung der Genehmigung zu Recht auf § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung gestützt. Danach ist die Genehmigung für Abgrabungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 8 der LSG-VO zu erteilen, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls deren Erteilung erfordern. Das Vorliegen überwiegender Gründe des Gemeinwohls ergibt sich aus der zur Bannwaldaufhebung vorgenommenen Abwägung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist, wie oben dargestellt wird (II. 2.2). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 2 LSG-VO gegen die bundesgesetzliche Regelung des § 67 BNatSchG verstößt, wie der Kläger meint. Er bringt dazu vor, ein geplanter Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet der - wie hier - dem Schutzweck zuwiderlaufe, könne nicht mehr im Wege der Ausnahme genehmigt werden (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01477 GA). Die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, der in der LSG-VO geregelte Sachverhalt betreffe nur kleinere Abgrabungen, die dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen, das streitgegenständliche Vorhaben habe man mit dieser Regelung aber gerade ausschließen wollen, greift nicht durch. Es bestehen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der LSG-VO OF davon ausgegangen ist, der Kiesabbau werde nach Auskiesung des Langener Waldsees sowie der Inanspruchnahme der Waldfläche, die nicht in die LSG-VO einbezogen worden ist, beendet. Das ergibt sich vor allem nicht schon daraus, dass der Verordnungsgeber die Grenze des Landschaftsschutzgebiets dort gezogen hat, wo der Kiesabbau zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hat. Dagegen spricht vielmehr, dass für Abgrabungen im Fall eines überwiegenden öffentlichen Interesses ausdrücklich die Möglichkeit der Genehmigung vorgesehen wurde. Dies erklärt auch den Umstand, dass die Beigeladene im Aufstellungsverfahren zur LSG-VO keine Stellungnahme abgegeben hat, die auf eine weitere Inanspruchnahme durch Bodenschatzabbau auf Gebiete südlich der Waldabteilungen 20-22 gezielt war, wie der Kläger selbst vorbringt. Der Beklagte wendet deshalb überzeugend ein, dass der Vergleich mit den Bagatelltätigkeiten in § 5 der LSG-VO, die ohnehin keiner Genehmigung bedürfen, vielmehr zeige, dass der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 8 LSG-VO größere Abgrabungen wie die des Vorhabens vor Augen hatte (Schriftsatz des Beklagten vom 08.11.2016, Bl. X/01643 GA). Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob erstinstanzlich die Prüfung eines Ausnahmefalls versäumt wurde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Genehmigung einer Abgrabung auf einer Fläche von 63,7 ha sowie deren spätere Verfüllung angesichts der Größe des Landschaftsschutzgebiets von ca. 17.000 ha nicht zu der vom Kläger gerügten Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung führt und auch bezogen auf die Fläche, die ausgekiest werden solle, keine vollständige Funktionslosigkeit eintritt (Urteilsabdruck S. 84). Im Unterschied zu der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 14.01.2003 - 1 N 01.2072 -, juris Rn. 39) stellt das Vorhaben weder in Bezug auf die Größe noch in Bezug auf den damit verfolgten Zweck des Tagebaus eine vergleichbare dauernde Inanspruchnahme dar, wie es bei einer Bebauungsplanung zum Zweck der „Umwandlung“ in einen Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (BayVGH a.a.O., juris Rn. 41) der Fall ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dabei auch auf die festgelegte Verpflichtung zur Rekultivierung und darauf abgestellt, dass das Vorhaben als vorübergehende Nutzungsänderung keine dauernde Aufhebung der Bannwaldeigenschaft nach sich zieht. Auf das Vorbringen des Klägers dazu, dass eine Befreiung nach § 67 BNatSchG auch nicht erteilt werden könne, kommt es deshalb schon nicht entscheidungserheblich an, wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt hat. C. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, hat sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt; dementsprechend sind ihr ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 VwGO zugelassen, da die hier maßgeblichen rechtlichen Fragen des Verhältnisses der artenschutzrechtlichen Prüfung in einem bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan zu deren Umsetzung durch Haupt- und Sonderbetriebspläne höchstrichterlich noch ungeklärt sind. Der Kläger - ein anerkannter Naturschutzverband - wendet sich gegen einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des seit 1927 bestehenden Quarz-, Sand- und Kiesabbaus der Beigeladenen am Langener Waldsee, der als Erholungsgebiet genutzt wird. Der Abbau fand zunächst auf der Grundlage wasserrechtlicher Genehmigungen statt; ab dem 7. Juni 1991 aufgrund eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses. Nach einer im Jahr 1993 vorgenommenen Lagerstättenuntersuchung wurde der Betrieb der Beigeladenen wegen des dabei festgestellten hohen Quarzgehalts der abgebauten Sande und Kiese mit Bescheid des Bergamts Weilburg vom 13. April 1993 der Aufsicht der Bergbehörde unterstellt und mit Planfeststellungsbeschluss vom 10. Juli 2008 ein Rahmenbetriebsplan aufgrund des Bundesberggesetzes - BBergG - zugelassen. Die Beigeladene beantragte unter dem 19. Juli 2010 die Durchführung einer bergrechtlichen Planfeststellung im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren zur Erweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus Langener Waldsee um 82,7 ha in südöstlicher Richtung (Südosterweiterung). Die Planfeststellungsunterlagen lagen in der Zeit vom 24. bzw. 25. Oktober 2011 bis zum 25. November 2011 bei der Gemeinde Egelsbach, der Stadt Langen und dem Regierungspräsidium sowie nach einem vom 4. bis 8. Juni 2012 in Langen durchgeführten Erörterungstermin vom 12. September 2012 bis zum 12. Oktober 2012 in Mörfelden-Walldorf, vom 6. September 2012 bis zum 6. Oktober 2012 in Neu-Isenburg und vom 10. September 2012 bis zum 10. Oktober 2012 in Dreieich zur Einsicht aus. Der Regionalplan/Regionale Flächennutzungsplan vom 17. Dezember 2010 sah südlich des Langener Waldsees ein 84 ha großes „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten; Planung“ vor. Mit am 15. Oktober 2012 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag (4 C 1996/12.N) begehrte die Stadt Mörfelden-Walldorf, diese Zielfestlegung für unwirksam zu erklären. Das Verfahren ruht seit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2015. Am 2. Dezember 2011 beschloss die Regionalversammlung Südhessen, die Obere Landesplanungsbehörde mit der Änderung des Regionalplans/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 zu beauftragen. Für den Bereich der Stadt Langen sollte die Ausweisung der Abbauflächen am Langener Waldsee von „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten“ in „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“, „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“, „Vorranggebiet Regionalparkkorridor“ und „Vorranggebiet für den Grundwasserschutz“ geändert werden. Die Genehmigung dieser von der Regionalversammlung Südhessen am 17. Oktober 2014 beschlossenen Änderung wurde am 28. Juli 2015 bekanntgegeben (StAnz Nr. 33 vom 10.08.2015, S. 844). Mit Urteil vom 14. Juli 2020 stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf eine dagegen von der Beigeladenen dieses Verfahrens erhobene Normenkontrollklage die Unwirksamkeit der 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 fest, soweit für die bisherige Fläche „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagestätten, geplant“ ein „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ festgelegt wurde (Hess. VGH, Urteil vom 14.07.2020 - 4 C 2108/15.N -, juris). Mit Bescheid vom 10. Juli 2012 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt die mit Beschluss der Regionalversammlung vom 29. Juni 2012 ergangene Aufforderung zur raumordnungsrechtlichen Untersagung der von der Beigeladenen beantragten Planfeststellung ab (Ordner 3, Bl. 145 der Behördenakte - BA -). Mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2013 ließ der Beklagte das von der Beigeladenen beantragte Vorhaben unter Teilablehnung hinsichtlich der Flächen „Waldabteilung 37“ und „Altholzinsel der südlichen Waldabteilung 24“ und unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb der Westgrube vom 7. Juni 1991, zuletzt geändert durch Bescheid vom 4. März 2009, sowie mit einer Reihe von Nebenbestimmungen zu. Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 9. September 2013 (S. 1147 bis 1149) öffentlich bekanntgemacht und vom 9. September 2013 bis zum 23. September 2013 in den Rathäusern der Städte bzw. Gemeinden Langen, Egelsbach, Mörfelden-Walldorf, Dreieich und Neu-Isenburg ausgelegt. Am 16. Oktober 2013 hat der Kläger Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2013 erhoben. Unter dem 23. Oktober 2013 reichte die Beigeladene umfangreiche Unterlagen zur „Aktualisierung und Anpassung der Planfeststellungsunterlagen“ bei dem Beklagten ein. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. August 2013 hinsichtlich einer 7,516 ha großen Fläche des Abbauabschnitts 1a der Hauptbetriebsplanergänzung vom 23. Oktober 2013 an. Der dagegen vom Kläger angestrengte Eilantrag wurde erstinstanzlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2014 - 7 L 1749/13.DA - abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 - zurück. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss sei schon wegen der Unzuständigkeit der den Beschluss fassenden Behörde rechtswidrig, denn der Bodenschatz sei nicht grundeigen i. S. d. Bundesberggesetzes. Auf die zahlreichen nachgereichten Unterlagen hin hätte ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, insbesondere in Bezug auf die Verkleinerung der Waldflächen für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen. Dem Vorhaben stünden konkretisierte Ziele der Raumordnung entgegen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzureichend gewesen, denn es habe sich um eine wesentliche Änderung gehandelt, für die § 3e UVPG (a.F.) gelte. Wichtige Angaben, die sich unmittelbar aus den Umweltverträglichkeitsprüfungen zu den bereits vorliegenden Planfeststellungsbeschlüssen sowie aus den Zulassungsbescheiden ergeben hätten, seien den Einwendern vorenthalten worden. Dieser Fehler sei seiner Art und Schwere nach dem Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbar. Aus dem Planfeststellungsbeschluss gehe nicht hervor, welche Teile des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 1991 geändert worden seien. Die zur Abgrenzung der Abbauvorhaben bei den nicht genehmigten Waldabteilungen 24 und 37 erlassenen Nebenbestimmungen seien in sich widersprüchlich und legten nicht hinreichend bestimmt fest, wo der Abbau ende und welche Festsetzungen hinsichtlich der Waldrandstreifen bestünden. Die von der Beigeladenen vorgelegte und zur Grundlage für die Öffentlichkeitsbeteiligung gewordene Rekultivierungsplanung sei mit dem Planfeststellungsbeschluss hinfällig geworden. Die Entlassung aus dem Bannwald sowie die naturschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen seien rechtswidrig, weil für den Abbau von Kiesen und Sanden im Bannwald und im Landschaftsschutzgebiet sowie im Wasserschutzgebiet keine überwiegenden Gründe des Gemeinwohls bestünden. Die Belange des Wasserschutzes, des Sicht-, Lärm- und Immissionsschutzes, des Klimaschutzes, des Biotop- und Artenschutzes, der Regionalplanänderung, des Vogelschlags, der Rohstoffreservehaltung, der Forst- und Landwirtschaft, der Vernichtung von Holzbodenfläche und der Ersatzaufforstungsflächen seien fehlerhaft ermittelt und gewichtet worden. Es fehle zudem an der erforderlichen teilweisen Aufhebung der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Im Planfeststellungsbeschluss seien die Grundwassergewinnungsanlagen am nördlichen Ufer des Langener Waldsees nicht berücksichtigt worden. Durch die Entnahme von Kies und Sand in einer Größenordnung von ca. 500.000 m3/a veränderten sich die Grundwasserströme derart, dass die im Bereich der Stadt Langen gelegene LCKW-Fahne auch das Wasserschutzgebiet Mörfelden-Walldorf erreichen werde. Der Beurteilungsmaßstab des § 47 Abs. 1 WHG werde offengelassen und es sei nicht erörtert worden, welche konkreten rechtlichen Anforderungen insbesondere mit Blick auf die Bewirtschaftungsziele bestünden. Die Nebenbestimmungen seien in sich widersprüchlich und vor dem Hintergrund der bisherigen Genehmigungspraxis auch ungeeignet, die wasserwirtschaftlich als erforderlich erachtete Verfüllung für die Zukunft hinreichend sicher festzuschreiben. Der Fortschritt der Verfüllung hinke den bereits bestehenden Nassauskiesungsflächen der ursprünglichen Planung um Jahre hinterher, schon zum Zeitpunkt der Planfeststellung habe ein erheblicher Mangel an unbelastetem Verfüllmaterial bestanden. Schließlich leide der Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf den Gewässerschutz an einem teilweisen Abwägungsausfall, da er davon ausgehe, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Wasser aus dem Abgrabungsgewässer zur Kieswäsche und dessen Wiedereinleitung nicht erforderlich sei. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das artenschutzrechtliche Regime des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die nach dem Anhang IV zur FFH-Richtlinie geschützten Fledermäuse und Vögel seien fehlerhaft geprüft und bewertet worden, die CEF-Maßnahmen seien insoweit unzureichend. Die als Ausgleichsmaßnahme festgestellten Förder- und Entwicklungsmaßnahmen für die Altholzinseln seien ungeeignet, weil diese als „natürliche“ Naturwaldzellen nicht mehr aufgewertet werden könnten. Es fehle zudem an der erforderlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen im Grundbuch. Der Kläger hat beantragt, den durch den Beklagten erteilten Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die Südosterweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus „Langener Waldsee“ der Firma X... GmbH & Co. KG in der Gemarkung Langen der Stadt Langen vom 15.08.2013 (IV/Wi 44 - 622 - 76d - 29) aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Klage im Einzelnen entgegengetreten. Die Planungsentscheidung habe unter Ausschluss des vorbehaltenen Teiles, der zur Anpassung an die Teilablehnung diene, getroffen werden können, weil die angestrebte Lösung vernünftigerweise keinen Aufschub geduldet habe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 15. August 2013 habe für das Gebiet des Vorhabens die regionalplanerische Festsetzung „Vorrangfläche für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ gegolten, auf die danach erfolgte erste Änderung des Regionalplans komme es somit nicht an. Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nach Bergrecht sachlich zuständig, der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei trotz des Vorbehalts der Anpassung an die Teilablehnung in der Nebenbestimmung I. C. 1.2. inhaltlich hinreichend bestimmt und auch materiell rechtmäßig. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen Erfordernisse der Raumordnung, die Umweltverträglichkeitsstudie und die erfolgte Öffentlichkeitsbeteiligung entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen. Der Abbau von Bodenschätzen in der Westgrube und in der Ostgrube sei abgeschlossen und Gegenstand des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 1991 sowie des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. Juli 2008 gewesen, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG a. F. für die Aufhebung der Erklärung zu Bannwald lägen vor, und auch der Beurteilungsmaßstab des § 47 Abs. 1 WHG sei nicht verkannt worden. Die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung verstoße nicht gegen solche Vorschriften des Naturschutzrechts, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung seien. Die Einhaltung von Vorschriften des Artenschutzrechts habe wegen des rechtlich zulässigen Vorbehalts einer späteren Planergänzung nach § 74 Abs. 3 HVwVfG bis auf wenige Ausnahmen nicht geprüft werden können, da der Planfeststellungsbeschluss insoweit eine „Lücke“ aufweise. Mit Beschluss vom 22. Februar 2016 ergänzte der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2013 um die Maßnahmen und Tätigkeiten, die in den von der Beigeladenen am 23. Oktober 2013 vorgelegten Ergänzungsunterlagen beschrieben worden waren. Ferner wurden Ausnahmen von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Regelungsbereich der Planfeststellung zur Südosterweiterung für die besonders bzw. streng geschützten Amphibienarten Erd- und Kreuzkröte, Berg- und Teichmolch, Gras- und Grünfrosch zugelassen und die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Mit Schriftsatz vom 22. März 2016 (Bl. VII/01170 f. der Gerichtsakte - GA -) hat der Kläger unter Einbeziehung des Planergänzungsbeschlusses des Beklagten vom 22. Februar 2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt der Kläger vertiefend und ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, das erstinstanzliche Urteil sei widersprüchlich und schon deshalb aufzuheben. Einerseits werde davon ausgegangen, dass in dem Planfeststellungsbeschluss aufgrund des Planungsvorbehalts nicht mehr festgelegt werde, an welchen Stellen welche vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind. Andererseits werde dieser Vorbehalt für zulässig erachtet, weil der Planungsträger davon ausgehen dürfe, dass der noch ungelöste Konflikt zum Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren bewältigt werden könne. Absolute Verfahrensfehler ergäben sich daraus, dass im Planfeststellungsverfahren kein wasserrechtlicher Fachbeitrag erstellt worden sei und sich die vorgelegte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf das Gesamtvorhaben erstreckt habe. Dadurch und weil die Schallprognose sowie das hydrogeologische Gutachten, der landschaftspflegerische Begleitplan und der Rodungsplan nicht aktualisiert worden seien, sei der Öffentlichkeit die Kenntnis über die mit der Plananpassung nach 2013 verbundenen weiteren Umweltauswirkungen vorenthalten worden. Im Rahmen der Planergänzung seien die Zulassungsvoraussetzungen nicht erneut zum Prüfgegenstand gemacht worden, damit habe der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss die artenschutzrechtliche Konfliktbewältigung unterlassen. Die Verbotstatbestände seien nur rudimentär anhand von veralteten und damit ungeeigneten Bestandserhebungen geprüft worden. Für die Verlagerung des Artenschutzes aus der bergrechtlichen Planfeststellung auf die Ebene der Hauptbetriebspläne fehle es an der erforderlichen sachlichen und rechtlichen Sondersituation. Die dem Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses zugrunde gelegte Bestandserfassung für Fledermäuse entspreche nicht den fachlichen Standards. Die CEF-Maßnahmen seien hinsichtlich der Fledermäuse auch in der Neufassung vom 15. Oktober 2013 ungeeignet. In Bezug auf den Waldlaubsänger verstießen sie gegen das Verbot der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, da die angeordnete Baufeldfreimachung außerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit nur eine Vermeidungs- und keine CEF-Maßnahme darstelle. Für die besonders geschützte Art „Zauneidechse“ bestehe kein ausreichendes Schutzkonzept und es sei versäumt worden, die Populationsgröße im Vorhabengebiet zu bestimmen. Auch in Bezug auf Blindschleiche und Waldeidechse seien der Planfeststellungsbeschluss und die Änderungsunterlagen den fachlichen und rechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden. Die Versorgung des Marktes sei auch ohne den Abbau von Kies und Sand im Bannwald gesichert. Die Umweltauswirkungen des beantragten Vorhabens seien nicht nur isoliert für die Erweiterungsfläche zu prüfen, sondern für das Vorhaben als Ganzes, weil es sich um ein Gesamtvorhaben handele. Die Rechtswirkung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sei verkannt worden. Schließlich werde daran festgehalten, dass es sich nicht um einen Bodenschatz handele, der dem Regelungsregime des Bundesberggesetzes unterstehe. Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 22.03.2016, Bl. VII/01171 GA), unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den durch den Beklagten erteilten Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für die Südosterweiterung des Quarz- und -kiestagebaus „Langener Waldsee“ der Firma X... GmbH & Co.KG in der Gemarkung Langen der Stadt Langen vom 15.08.2013 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22.02.2016 (IV/Wi-44-622-76d-29) aufzuheben. Der Beklagte (Schriftsatz vom 08.11.2016, Bl. X/01614 GA) und die Beigeladene (Schriftsatz vom 03.10.2016, Bl. X/01548 GA) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung vertiefen und ergänzen sie ihr bisheriges Vorbringen insbesondere hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange. Ein Monitoring sei vorgesehen, für die geschützten Arten Zauneidechse und Springfrosch seien konkrete Vorgaben zur Erfolgskontrolle beschrieben und zu den Artengruppen Fledermäuse und Vögel Untersuchungen zum Bestands- und Entwicklungszustand in einem 5 Jahres - Rhythmus bestimmt worden. Sämtliche Artenschutzmaßnahmen wie auch das Betriebsgeschehen im Zusammenhang mit der Südosterweiterung würden aus naturschutzfachlicher und artenschutzrechtlicher Sicht begleitet, kontrolliert und überwacht sowie die Funktionalität der Artenschutzmaßnahmen beurteilt. Die Ergebnisse würden dokumentiert und der Fachbehörde vorgelegt, zu etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen erfolge eine unmittelbare Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde. Die erstellten Gutachten böten eine ausreichende Grundlage für die artenschutzrechtliche Betrachtung und die Bewertung der Eingriffserheblichkeit im Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben Südosterweiterung, da in Bezug auf die Lebensraumsituation, deren Beeinträchtigung und den Flächenverlust vom Worst-Case ausgegangen worden sei. Sowohl Quartiere des Braunen Langohrs als auch des Baumpiepers seien mit dem „Waldrandsicherungskonzept zum Schutz angrenzender Bestände“ im Planergänzungsbeschluss vom 22. Februar 2016 berücksichtigt worden. Für den Brutvogel Waldlaubsänger sei zwar von einem Verlust des nachgewiesenen Brutstandorts in Teilbereichen auszugehen, dies führe aber nicht zwangsläufig zum Verschwinden der Art im Bereich Langener Waldsee. Die artenschutzrechtliche Betroffenheit der Zauneidechsen durch die Südosterweiterung sei im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung abgearbeitet, entsprechende Maßnahmen dargelegt und mittlerweile in den Teilabschnitten 1a und 1b auch umgesetzt worden. In Bezug auf Schlingnatter, Blindschleiche und Waldeidechse habe es bislang nie Hinweise oder Verdachtsmomente zum Vorkommen im Bereich Langener Waldsee gegeben. Für den Springfrosch sei das Amphibiengewässer in der Naturwaldzelle während der Laufzeit des Hauptbetriebsplans 2015 hergestellt worden. Den Amphibien stehe seit 2017 ein funktionsfähiges und geeignetes Laichgewässer in der Naturwaldzelle zur Verfügung. Das Konzept über die Artenschutzmaßnahmen für die Kreuzkröte sei in den Planergänzungsbeschluss vom 22. Februar 2016 aufgenommen worden. Mit den bereits vorlaufenden und noch geplanten Schutzmaßnahmen werde eine Betroffenheit der Art durch das Vorhaben auch zukünftig soweit wie möglich vermieden. Die vom Kläger vorgenommene Verknüpfung zwischen der jetzt aktiven Südosterweiterung der Planfeststellung vom 15. August 2013 und der auf früheren Planfeststellungen und Genehmigungen beruhenden Rekultivierung in Bereichen der West- und Ostgrube sei nicht im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss geregelt worden. Durch die Teilablehnung sei eindeutig, welche Teile des Waldes nicht mehr gerodet werden. Im Planergänzungsbeschluss 2016 sei nur das Waldrandsicherungskonzept neu festgestellt worden. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei im Planergänzungsverfahren daher nicht erforderlich gewesen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet, und zwar der Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 26. Januar 2021 (Bl. XIII/02276 GA), die Beigeladene zuletzt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Januar 2021 (Bl. XIII/02268 GA) sowie der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 (Bl. XIV/02284 GA). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren (14 Bände und 2 Ordner mit Anlagen), der Gerichtsakten in den Verfahren 2 A 1800/16 (8 Bände), 2 B 2282/17 (8 Bände) und 2 B 277/14 (6 Bände), der Gerichtsakten der Verfahren 4 C 1996/12.N (1 Band, 1 Ordner und 1 Heftstreifen) und 4 C 2108/15.N (2 Bände und 1 Ordner) sowie auf folgende, zu diesem Verfahren beigezogene Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren: 17 Ordner Verfahrensunterlagen Rahmenbetriebsplan Südosterweiterung IV/Wi 44 622-76d29 -, 7 Ergänzungsordner Rahmenbetriebsplan 1999 [Ordner A - G], 1 Ordner Vorgang 09.12.2013 bis 28.05.2015, Protokoll Erörterungstermin (1 Hefter); 1 Ordner Südosterweiterung Ergänzung des Hauptbetriebsplans zur Aus- und Vorrichtung - IV/Wi 44 622-76d-34 -, 4 Ordner Hauptbetriebsplan 2015 - 2017 und 2017 - 2019 - IV/Wi 44 622-76d-28 -, 1 Ordner Sonderbetriebsplan 2013 sowie 4 Ordner Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan Aufstellung Vorranggebiet 2010 [2 Ordner] und 1. Änderung Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 für den Bereich der Stadt Langen, Vorranggebiet oberflächennaher Abbau, geplant [2 Ordner]; 10 Hefter Neuausweisung Landschaftsschutzgebiet Altkreis Offenbach/Langen.