Urteil
4 K 398/16.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2017:0531.4K398.16.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. erlassene Änderungsgenehmigung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 14. März 2014 zur Änderung der Genehmigung der Biogas- und Klärschlammtrocknungsanlage vom 21. Oktober 2011 durch die Sanierung der Fahrsiloanlage und die Änderung der Substratzusammensetzung und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 25. Juni 2014 werden aufgehoben. Die Gerichtskosten und die im gerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 2. zu je einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Vorverfahren tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Biogas- und Klärschlammtrocknungsanlage. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung A., Flur 9, Flurstück 3/19. Das Grundstück liegt am südlichen Ende innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Gewerbe- und Industriegebiet B.“ der Beigeladenen zu 2., der für diesen Bereich als Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO ausweist. Die Baugenehmigung für das auf diesem Grundstück stehende und vom Kläger selbst bewohnte Wohnhaus wurde mit Bauschein der Kreisverwaltung Neuwied vom 14. Februar 2006 erteilt. Durch Eintragung einer entsprechenden Baulast in das Baulastenverzeichnis der Kreisverwaltung Neuwied ist die Nutzung als Betriebsleiterwohnung festgeschrieben. 3 Die Beigeladene zu 2. beschloss für den Bereich südlich des vorgenannten Industriegebiets unmittelbar angrenzend daran die Aufstellung eines Bebauungsplans „Sondergebiet Biogasanlage". Im Aufstellungsverfahren legte die Beigeladene zu 1. eine gutachterliche Geruchsimmissionsprognose der Fa. C. und Partner GmbH, D., vom 7. Februar 2011 vor, die von dem Gemeinderat der Beigeladenen zu 2. zur Grundlage der Abwägung beim Satzungsbeschluss am 15. August 2011 gemacht wurde. Darin schloss der Sachverständige aus seinen Berechnungen, dass auf dem Grundstück des Klägers in 9 % der Jahresstunden von der geplanten Anlage verursachte Gerüche wahrzunehmen sein würden. Dieser Wert wurde auch in die Begründung des Bebauungsplanes übernommen. Der Bebauungsplan sieht am nördlichen Rand eine 3 m breite nicht überbaubare Fläche vor, dort jedoch weder Begrünungs- oder sonstige Immissionsschutzmaßnahmen. Das Grundstück des Klägers beginnt etwa 13 m nördlich des vorgesehenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, wobei bauliche Anlagen schon in 16 m Entfernung von dem Grundstück des Klägers zulässig wären und tatsächlich in 18 m Entfernung erbaut wurden (Blockheizkraftwert – BHKW). Der Bebauungsplan wurde bis zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2017 weder ausgefertigt noch öffentlich bekanntgemacht. 4 Auf Antrag vom 17. Juni 2011 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) der Beigeladenen zu 1. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogas- sowie einer Klärschlammtrocknungsanlage auf dem südlich vom Wohnanwesen des Klägers gelegenen Betriebsgelände in der Gemarkung A., Flur 9, Flurstücke 9, 10/1, 10/2, 3/48, 11/1, 11/2 und 12. Es kam zu insgesamt vier gerichtlichen Eilverfahren (7 L 24/13.KO, 7 L 39/13.KO, 7 L 68/13.KO und 7 L 289/13.KO) im Hinblick auf die Genehmigung und die nachträglichen Anordnungen des Beklagten. Nach vorangegangenem Widerspruchsverfahren ist hiergegen eine Klage des Klägers unter dem Aktenzeichen 4 K 398/16.KO rechtshängig, über die ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage entschieden wurde. 5 Anfang Oktober 2012 wurde eine massive Verunreinigung des in der Nähe der streitgegenständlichen Anlage entspringenden Burbachs durch Silagesickersaft festgestellt. Anschließende umfangreiche Ermittlungen zur Ursache der Boden- und Gewässerverunreinigung ergaben, dass das zur Lagerung von Silagematerial bestimmte Fahrsilo der Biogasanlage auf Grund von Baumängeln an zahlreichen Stellen zum Untergrund hin undicht war. Seitens der Kreisverwaltung Neuwied als zuständiger unterer Wasser- und Bodenschutzbehörde sowie der SGD Nord als zuständiger Immissionsschutzbehörde wurden gegenüber der Beigeladenen zu 1. Betriebseinschränkungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angeordnet. So wurde von der SGD Nord u.a. mit Bescheid vom 29. November 2012 die erneute Belegung der Fahrsiloanlage mit Silage bis zum gutachterlichen Nachweis ihrer Dichtheit und nachfolgender schriftlichen Zustimmung durch die SGD Nord untersagt. 6 Mit Datum vom 10. Dezember 2013 stellte die Beigeladene zu 1. einen Antrag auf Genehmigung der wesentlichen Änderung der Anlage mit folgenden Maßnahmen: Sanierung der Fahrsiloanlage durch: - Rückbau der Seiten- und Zwischenwände (mit Ausnahme der Wand zur Klärschlammtrocknungsanlage), - Einbau von neuen Entwässerungsleitungen und Leckageerkennung mit anschließender Aufbringung einer Trag/Deckschicht auf der Gesamtfläche, - Verlängerung der Fahrsilofläche im südlichen Bereich um 5 m bedingt durch die dauerhafte Entfernung der hinteren Silowand, - Wiederaufbau der Zwischenwände und der westlichen Seitenwand. 7 Ferner wurde die Genehmigung der Erhöhung der zulässigen jährlichen Einsatzmenge von Rindergülle von bisher 2.500 t/a auf 4.000 t/a bei gleichzeitiger Reduzierung der zulässigen Einsatzmenge von Pferdemist von bisher 3.000 t/a auf 1.500 t/a beantragt. Sowohl die Gesamtmenge der eingesetzten Substrate als auch die Einsatzmengen der übrigen Substrate sollten daneben unverändert bleiben (gesamt vorher 15.530 t/a = 43,01 t/Tag, nachher ebenfalls 15.530 t/a = 43,01 t/Tag). 8 Mit Bescheid vom 14. März 2014 erteilte die SGD Nord die beantragte Änderungsgenehmigung. 9 Hiergegen erhob die der Kläger am 17. April 2014 Widerspruch, den er nicht näher begründete. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 wies die SGD Nord den Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung zurück und führte zur Begründung aus, soweit mit der angefochtenen Änderungsgenehmigung Maßnahmen zur Sanierung des auf Grund von Baumängeln gegenüber dem Untergrund undichten Fahrsilos zugelassen würden, sei eine Betroffenheit subjektiv-öffentlicher Abwehrrechte des Klägers von vornherein nicht ersichtlich. Weder sei sein Grundstück durch die von dem Fahrsilo verursachten Boden- und Gewässerverunreinigungen betroffen, noch folge aus den genehmigten Maßnahmen eine Änderung der Emissionslage der streitgegenständlichen Anlage, die im Vergleich mit dem durch die ursprüngliche Genehmigung vom 21. Oktober 2011 genehmigten Zustand zu einer nachteiligen rechtlichen Betroffenheit des Klägers insbesondere im Hinblick auf die auf sein Grundstück einwirkenden Geruchsimmissionen führen könnte. Auch aus der mit der angefochtenen Genehmigung zugelassenen geänderten Substratzusammensetzung folge keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Abwehrrechte des Klägers, insbesondere im Hinblick auf die auf sein Grundstück einwirkenden Geruchsimmissionen. Die zugelassenen Substratarten sowie die zugelassene jährliche Gesamteinsatzmenge derselben blieben unverändert. Es könne vorliegend dahinstehen, ob mit der Erhöhung der Einsatzmenge an Rindergülle um 1.500 t/a bei gleichzeitiger Verringerung der Einsatzmenge an Pferdemist im selben Umfang überhaupt eine nachteilige Veränderung der Geruchsimmissionssituation auf dem Grundstück des Klägers im Vergleich mit derjenigen nach der Genehmigung vom 21. Oktober 2011 verbunden sein könne oder ob sich dort sogar eine Verringerung der von der streitgegenständlichen Anlage verursachten Geruchsimmissionen ergeben könnte. Sicher auszuschließen sei, dass gerade aus der mit der angefochtenen Genehmigung zugelassenen Änderung der Substratzusammensetzung unzulässig hohe Geruchsimmissionen auf dem Grundstück des Klägers resultieren könnten. Dies deshalb, da das Büro C. in seiner der Genehmigung vom 21. Oktober 2011 zu Grunde liegenden Geruchsimmissionsprognose vom 20. Mai 2011 von einer Gesamtmenge von 10.250 t/a Pferde- und Rindermist und Rindergülle, aufgeteilt auf 5.000 t/a Pferdemist und 5.250 t/a Rindermist und Rindergülle ausgegangen sei. Demgegenüber sei nach der angefochtenen Änderungsgenehmigung eine Gesamtmenge von 6.250 t/a Pferde- und Rindermist sowie Rindergülle, aufgeteilt auf 1.600 t/a Pferdemist und 4.750 t/a Rindermist und Rindergülle zugelassen. Alle vom Sachverständigen angesetzten Substratmengen würden daher (weiterhin) deutlich unterschritten. Andere Gründe, aus denen sich eine Verletzung drittschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu Lasten des Klägers ergeben könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 11 Der Kläger hat am 23. Juli 2014 unter dem Aktenzeichen 4 K 707/14.KO Klage erhoben und wiederholt sein Vorbringen aus dem Parallelverfahren 4 K 398/16.KO (4 K 708/14.KO) zu der Ursprungsgenehmigung vom 21. Oktober 2011. Er trägt vertiefend vor, es hätte ebenfalls einen umfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Änderungsgenehmigung vom 14. März 2014 durchgeführt werden müssen. Anlass zu einer erneuten umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe bereits, wenn zum Zeitpunkt der Vorprüfung hinsichtlich einer beantragten Änderungsgenehmigung konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die hinsichtlich der zuvor erteilten Genehmigung durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung erkennbar fehlerhaft gewesen sei. Dies gelte erst recht, wenn wie hier nur eine offensichtlich unvollständige und fehlerhafte Vorprüfung durchgeführt worden sei. Die Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BlmSchG perpetuiere im Wege der Anlagensanierung die schon nach der ursprünglichen Genehmigung bestehende und zu beanstandende Emissionslage zu seinen Lasten. 12 Der Kläger beantragt, die Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 14. März 2014 zur Änderung der Klärschlammtrocknungs- und Biogasanlage durch Sanierung der Fahrsiloanlage und Änderung der Substratzusammensetzung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 und im Parallelverfahren 4 K 399/16.KO (4 K 708/14.KO) und zweifelt an der Zulässigkeit der Klage. Er führt ergänzend aus, auch aus den Vorschriften des Immissionsschutzrechts zum Gegenstand einer Änderungsgenehmigung und zum Prüfungsumfang im Änderungsgenehmigungsverfahren lasse sich ableiten, dass sich ein Drittbetroffener gegen eine Änderungsgenehmigung gerade nicht wegen etwaiger Einwirkungen wenden könne, die auf der Erstgenehmigung beruhten, noch gar die Änderung zum Anlass nehmen könne, die Erstgenehmigung anzugreifen. Vielmehr könne sich ein Drittbetroffener im Klageverfahren betreffend eine Änderungsgenehmigung ausschließlich auf solche Beeinträchtigungen berufen, die entweder - im Sinne einer unmittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf den zu ändernden Anlagenteilen oder betrieblichen Verfahrensschritten beruhten oder die - im Sinne einer mittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage zurückzuführen seien, die zwar nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung seien, auf die sich diese aber auswirke. Die mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 erstmals vorgebrachte angebliche Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfungen sei nach Maßgabe von § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG verspätet. Die Dokumentation zur UVP-Vorprüfung stamme vom 28. Februar 2014 (Bl. 1889 ff. der Verwaltungsakten) und bestätige die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vorprüfung. Sie ende mit der zutreffenden Feststellung, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen auf eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheinen, und komme zu dem Ergebnis, dass die Durchführung einer UVP entbehrlich sei. Das Betriebsgelände liege zwar innerhalb des Gebiets des Naturparks Rhein-Westerwald, jedoch nicht innerhalb einer der nach § 3 der Landesverordnung über den Naturpark Rhein-Westerwald festgelegten 5 Kernzonen. Das Betriebsgelände liege weder innerhalb des FFH-Gebiets Brexbach- und Saynbachtal noch unmittelbar in seiner Nähe (Abstand mehr als 1 km). 15 Die Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Sie verweist auf die Ausführungen des Beklagten und ihr Vorbringen im Verfahren 4 K 399/16.KO (4 K 708/14.KO). Durch die Änderungen, die sie bereits vorgenommen habe, habe sich die Geruchsbelastung gegenüber der ursprünglichen Genehmigung verringert. Dies werde durch die Geruchsprognose vom 24. Juli 2015 nachgewiesen, die die Änderungen durch die Änderungsgenehmigung vom 14. März 2014 einbeziehe. 17 Die Beigeladene zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. 18 Sie führt aus, entsprechend den Ausführungen des Beklagten sei bereits die Zulässigkeit der Klage fraglich. Ein Drittbetroffener könne sich auch gegen eine Änderungsgenehmigung nur insoweit wehren, als diese seine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtige, wobei der Gegenstand der Änderungsgenehmigung zu beachten sei. Diese könne allenfalls in Bezug auf die geänderte Substratzusammensetzung Bedeutung für das hier in Rede stehende Recht des Klägers haben, von unzumutbaren Immissionen verschont zu bleiben. Insoweit habe der Beklagte aber unter Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Immissionsberechnungen zutreffend festgestellt, dass die Erhöhung der zulässigen Einsatzmenge von Rindergülle bei gleichzeitiger Reduzierung der zulässigen Einsatzmenge von Pferdemist keine relevanten Auswirkungen für den Kläger haben könne. 19 Das zunächst unter dem Aktenzeichen 4 K 707/14.KO geführte Verfahren hat – wie auch das Parallelverfahren 4 K 708/14.KO – nach der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2015 im Hinblick auf mit sachverständiger Unterstützung geführte Einigungsgespräche geruht und ist unter dem vorliegenden Aktenzeichen 4 K 398/16.KO wieder aufgerufen worden. 20 Die nachterminlichen Vergleichsgespräche sind gescheitert. Die Beigeladene zu 1. legte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz eine weitere Immissionsprognose vom 4. Mai 2017 vor. 21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (10 Hefte und 2 Ordner), die Aufstellungsakten zu dem Bebauungsplan „Sondergebiet Biogasanlage“ (2 Ordner) und die Gerichtsakten 7 L 24/13.KO, 7 L 39/13.KO, 7 L 68/13.KO und 7 L 289/13.KO sowie 4 K 399/16.KO (4 K 708/16.KO); sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig und begründet. 23 Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht dem Kläger eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtung der Änderungsgenehmigung als ihn belastenden Verwaltungsakt zu. Bei der Anfechtungsklage verlangt § 42 Abs. 2 VwGO, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Beschluss vom 21. Juli 2014 – 3 B 70/13 – NVwZ 2014, 1675). Für die im Rahmen der Zulässigkeit nur zu prüfende Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt es, dass der Kläger Tatsachen behauptet, die – wenn sie sich als zutreffend erweisen – eine Rechtsverletzung ergeben können. Darin erschöpft sich die Filterfunktion der Klagebefugnis (vgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 10; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 365 ff.). Danach genügt es, wenn der Kläger – wie hier – behauptet, dass die Änderung der Genehmigung einen belastenden Teil enthalten kann. Davon ist schon deshalb auszugehen, da die Änderungsgenehmigung im Hinblick auf den erhöhten Einsatz von Rindergülle bei der Biogaserzeugung nach Nr. 8.6.3.2 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungpflichtig ist und im Rahmen der Genehmigung nach Nr. 8.4.2.2 der Anlage zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen ist. Damit geht der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber davon aus, dass von einer solchen Genehmigung typischer Weise auch belastende Wirkungen für die Nachbarschaft ausgehen können. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob nach sorgfältiger Prüfung und auf der Grundlage von Immissionsschutzgutachten sich letztlich herausstellt, dass sich die Gesamtsituation des Klägers gegenüber der in dem Verfahren 4 K 399/16.KO angefochtenen Ursprungsgenehmigung verbessert hat. Denn wie das Verfahren exemplarisch zeigt, sind die in den Immissionsprogosen ermittelten Werte nicht allein von der Einsatzmenge der Substrate abhängig, sondern hängen vielmehr auch von der Struktur und Betriebsweise von Fahrsilo, Gülleannahme und Klärschlammannahme und -abfuhr ab. Nur soweit es – auch ohne ein Gutachten – offensichtlich und eindeutig wäre, dass der Kläger durch die Änderungsgenehmigung nicht belastet sein könnte, läge hier keine Klagebefugnis vor. 24 Im Übrigen ist es Sache der Prüfung der Begründetheit der Klage, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Hier bleibt zu beachten, dass bei genehmigungsbedürftigen Änderungen eines Vorhabens die Anlage in geändertem Zustand (und nicht nur die Änderung isoliert) Gegenstand des Verfahrens zu sein hat. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen im Fachrecht (vgl. etwa zum Baugenehmigungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 – 4 B 106.99 –, NVwZ 2000, 1047 und juris, Rn. 2, m.w.N.; zum Verfahren nach § 16 BImSchG: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, § 16 BImSchG, Rn. 158, m.w.N.). Damit könnte die Änderungsgenehmigung für sich gesehen zwar objektiv keine Verschlechterung der Immissionssituation des Klägers bedeuten und die Gesamtsituation ggf. auch zu Gunsten des Klägers verbessern, jedoch gleichzeitig – wie vom Kläger behauptet – eine rechtswidrige und hier nicht bestandskräftige Genehmigung perpetuieren, die auch in der Gesamtsicht nach der Änderungsgenehmigung gegen §§ 5, 6 BImSchG verstoßen könne. Eine Nachprüfung in der Sache in einem gerichtlichen Verfahren ist dem Kläger danach nicht verwehrt. 25 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 26 Die zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. erlassene Änderungsgenehmigung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 14. März 2014 zur Änderung der Genehmigung der Biogas- und Klärschlammtrocknungsanlage vom 21. Oktober 2011 durch die Sanierung der Fahrsiloanlage und die Änderung der Substratzusammensetzung in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 25. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); sie war daher aufzuheben. 27 Die Änderungsgenehmigung gestaltet die rechtswidrige und im Verfahren 4 K 399/16.KO durch Urteil vom heutigen Tage aufgehobene Ursprungsgenehmigung nicht in einer Weise, welche einen ohne Verletzung von Nachbarrechten ablaufenden Betrieb der Biogas- und Klärschlammtrocknungsanlage garantiert. Es fehlen im Hinblick auf die nicht heranzuziehenden Festlegungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Biogasanlage“ ausreichende Immissionsgutachten, die der Ursprungsgenehmigung in der Gestalt der Änderungsgenehmigung von dem Beklagten zugrunde gelegt worden wären (1.). Für die Änderungsgenehmigung fehlt es zudem an der Nachvollziehbarkeit der UVP-Vorprüfung (2.). Danach können die weiteren Einwendungen des Klägers dahingestellt bleiben (3.). 28 Rechtsgrundlage für die erteilte Genehmigung sind die §§ 5, 6, 10, 16 BImSchG. Danach ist die immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung zu erteilen, wenn von der Anlage weder durch die Änderung selbst noch in der durch die Änderung gestalteten Bau- bzw. Betriebsweise der Anlage schädlichen Immissionen ausgehen und im Übrigen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 29 1. Die Ursprungsgenehmigung vom 21. Oktober 2011 ist rechtswidrig und wurde deshalb mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 4 K 399/16.KO aufgehoben, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Die hier angefochtene Änderungsgenehmigung vom 14. März 2014 gestaltet diese rechtswidrige Ursprungsgenehmigung nicht in einer Weise, welche einen ohne Verletzung von Nachbarrechten ablaufenden Betrieb garantiert. Dazu fehlt es bereits im Hinblick auf die nicht heranzuziehenden Festlegungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Biogasanlage“ an ausreichenden Immissionsgutachten, die der Ursprungs- bzw. Änderungsgenehmigung von dem Beklagten zugrunde gelegt worden wären. Auch insoweit wird auf das vorgenannte Urteil in der Sache 4 K 399/16.KO verwiesen. Dort wird auch im Einzelnen dargelegt, dass die im Hinblick auf die Änderungsgenehmigung in der Ergänzung der der Genehmigung zugrundeliegenden Geruchsimmissionsprognose vom 20. Mai 2011 eingeholte Prognose vom 13. Januar 2015 eine unzumutbare Belastung für das Grundstück des Klägers ausweist. Die der Genehmigung zugrundeliegende Prognose vom 20. Mai 2011 wurde von dem Beklagten mit Wirkung als Genehmigungsbestandteil bisher nicht durch eine neue, eine andere Prognose mit verbindlicher Betriebsweise in der Genehmigung ersetzt, so dass die Gewährleistung des Immissionsschutzes durch die Genehmigung in der Gestalt der Änderungsgenehmigung selbst bisher nicht sichergestellt ist. Auch dies wird in dem vorgenannten Urteil eingehend dargelegt. 30 2. Darüber hinaus fehlt es für die Änderungsgenehmigung an der Nachvollziehbarkeit der durchgeführten UVP-Vorprüfung nach § 3a ff. UVPG. Wie bereits oben dargelegt, bedurfte es einer standortbezogenen Vorprüfung im Hinblick auf den stark angestiegenen Einsatz von Rindergülle (Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 zum UVPG). Anders als noch bei der UVP-Vorprüfung zur Ursprungsgenehmigung kam es im Rahmen der am 28. Februar 2014 seitens der SGD Nord erfolgten Vorprüfung (Dokumentation Blatt 1889 ff. d.A.) zur Änderungsgenehmigung jedoch auf die Lage der Anlage im Geltungsbereich der Landesverordnung über den „Naturpark Rhein-Westerwald“ an. Zu diesem Zeitpunkt stand ca. eineinhalb Jahre nach dem Satzungsbeschluss auch für Außenstehende fest, dass der Bebauungsplan nicht in der beschlossenen Form ausgefertigt und bekannt gemacht würde. Damit lagen die Flächen der Anlage im Geltungsbereich der Verordnung, da sie nicht nach dessen § 1 Abs. 2 als Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung ausgenommen waren. Zum 28. Februar 2014 durfte die Genehmigungsbehörde nicht mehr davon ausgehen, dass die Beigeladene zu 2. den Bebauungsplan nach der erfolgten Beschlussfassung noch ausfertigt und bekanntmacht. Damit waren die Einwirkungen der Anlage auf den Naturpark (als großräumiges Landschaftsschutzgebiet: § 19 Landespflegegesetz in der Fassung vom 5. Februar 1979) im Rahmen der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG (hier: Nr. 2.3.4) in die UVP-Vorprüfung einzubeziehen. Dies ist ausweislich der Dokumentation vom 28. Februar 2014 (Bl. 1889 ff. der Akten) nicht erfolgt. 31 Die UVP-Vorprüfung ist danach nicht mehr nachvollziehbar. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung eine erforderliche, aber unterbliebene oder nicht entsprechend den rechtlichen Anforderungen durchgeführte UVP-Vorprüfung in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, mit der Folge, dass eine fehlerfreie Nachholung der Vorprüfung, die zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben keiner UVP bedarf, die Fehlerkorrektur abschließt, ohne dass das Genehmigungsverfahren neu durchgeführt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 und juris, Rn. 24 ff., m.w.N.). Eine erfolgreiche Fehlerkorrektur durch Nachholung der Vorprüfung setzt danach aber voraus, dass die Defizite der nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend durchgeführten Vorprüfung hinsichtlich der Ermittlung der zu erwartenden Umweltauswirkungen und ihrer rechtlichen Bewertung in der nachgeholten Vorprüfung ausgeräumt werden. Dies ist bis zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2017 nicht erfolgt. 32 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris Rn. 41, m.w.N.), der sich das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG –, juris, Rn. 21) angeschlossen hat, kann auch ein Dritter nach § 4 Abs. 3 UmwRG – obwohl die UVP nur dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit dient – im Rahmen eines zulässig erhobenen Rechtsbehelfs die fehlende UVP rügen. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO – wie hier des Klägers – für entsprechend anwendbar erklärt, begründet er nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG die Begründetheitsprüfung (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573 und juris, Rn. 20). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens – wie hier – nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach dem UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht dabei eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die – wie hier – nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UmwRG gleich. Diese Regelung gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. 33 Diese Vorschriften begründen mithin für den klagebefugten Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides und verdrängen damit als Sondervorschriften die allgemeine Voraussetzung einer subjektiven Rechtsverletzung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG ergibt sich zudem, dass die Aufhebung der Zulassungsentscheidung auch unabhängig davon beansprucht werden kann, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat; § 46 VwVfG findet mithin ebenfalls keine Anwendung (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 21, m.w.N.). 34 Die Einwendungen des Klägers zur UVP-Vorprüfung waren nicht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG i.V.m § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es bedurfte keiner weiteren aufwändigen Ermittlungen des Gerichts oder gar einer Beweisaufnahme noch verzögerte sich durch den zu spät erhobenen Einwand die gerichtliche Entscheidung (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Es kann danach dahingestellt bleiben, ob eine entsprechende Zurückweisung mit Europarecht vereinbar ist (vgl. zur Präklusion: BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 17.15 – zu § 10a Abs. 1 UVPG a.F.). 35 3. Danach können die weiteren Einwendungen des Klägers etwa zu den Grenzwerten bei Formaldehyd dahingestellt bleiben. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO. VwGO. Da die Beigeladene zu 2., anders als die Beigeladene zu 1., am Vorverfahren nicht förmlich beteiligt war, waren ihr insoweit keine Kosten aufzuerlegen. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. einem anderen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese mit ihren Anträgen unterlegen sind. 37 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO Beschluss 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).