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Beschluss

6 VR 1/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pressevertreter haben keinen Anspruch auf Auskunft über operative Selektorenlisten des Bundesnachrichtendienstes; operative Vorgänge des BND können durch Gesetzgeber generell von Auskunftspflichten ausgenommen werden. • Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gewährt einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden nur soweit keine schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen entgegenstehen. • Art. 10 EMRK begründet keinen weitergehenden Zugriff auf Informationen über operative Nachrichtendienstvorgänge, da nationale Sicherheitsinteressen zulässige Schranken bilden.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem BND zu operativen Selektorenlisten • Pressevertreter haben keinen Anspruch auf Auskunft über operative Selektorenlisten des Bundesnachrichtendienstes; operative Vorgänge des BND können durch Gesetzgeber generell von Auskunftspflichten ausgenommen werden. • Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gewährt einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden nur soweit keine schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen entgegenstehen. • Art. 10 EMRK begründet keinen weitergehenden Zugriff auf Informationen über operative Nachrichtendienstvorgänge, da nationale Sicherheitsinteressen zulässige Schranken bilden. Die Antragstellerin, Herausgeberin einer Tageszeitung, verlangte vom Bundesnachrichtendienst (BND) Auskunft darüber, welche in Deutschland ansässigen Unternehmen und deutsche Staatsangehörige auf einer der NSA übergebenen Selektorenliste gestanden, gestrichen oder belassen und abgehört worden seien. Der BND verweigerte die Beantwortung mit der Begründung, zu operativen Aspekten seiner Arbeit äußere er sich nur gegenüber der Bundesregierung und den geheim tagenden Gremien des Bundestages. Die Antragstellerin beantragte beim Bundesverwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Erzwingung der Auskunft gestützt auf Pressefreiheit und die EMRK. Der BND bestritt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Das Gericht prüfte, ob ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch besteht und ob nationale Sicherheitsinteressen entgegenstehen. • Verfassungsrechtlich kann die Presse gegenüber Bundesbehörden einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG haben, sofern keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen; dieser Anspruch ist jedoch durch schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen begrenzt. • Der Schutzbereich des BND umfasst operative Vorgänge zur Gewinnung außen- und sicherheitspolitisch relevanter Erkenntnisse; hierfür ist verdecktes, teils geheimes Vorgehen erforderlich, das durch Offenlegung gefährdet würde (§§ 1,3 BNDG). • Der Gesetzgeber darf für besondere Funktionsbereiche des BND, insbesondere operative Tätigkeiten und die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, pauschalierte Auskunftsausschlüsse normieren, weil in diesen Fällen regelmäßig das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Informationsinteresse der Presse überwiegt. • Die vom BND begehrte Geheimhaltung dient dem Erhalt der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, da Vertrauen in Vertraulichkeit für Informationsaustausch wesentlich ist; eine Offenlegung würde die künftige Informationsgewinnung beeinträchtigen. • Art. 10 EMRK gewährt kein durchgehendes Recht der Presse auf Zugang zu solchen Verwaltungsinformationen; nationale Sicherheitsgründe und Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen sind legitime, verhältnismäßige Schranken. • Da operative Vorgänge des BND generell dem Auskunftsanspruch entzogen sein dürfen, war keine einzelfallbezogene Abwägung der konkret begehrten Informationen erforderlich; der BND durfte die Auskunft mit der erklärten Beschränkung verweigern. • Mangels durchgreifender Rechtsgrundlage und wegen überwiegender Vertraulichkeitsinteressen ist der geltend gemachte Anordnungsanspruch bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen und damit unbegründet. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf die begehrte Auskunft über die Selektorenliste des NSA gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. Das Gericht entschied, dass operative Vorgänge des BND einschließlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten aus Gründen der Vertraulichkeit und Staats- bzw. Sicherheitsschutzes grundsätzlich von einem Auskunftsanspruch der Presse ausgenommen sein können. Dementsprechend war die Verweigerung der Auskunft durch den BND rechtmäßig, weil die Offenlegung die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben und die künftige Kooperation mit ausländischen Diensten gefährden könnte. Die Entscheidung begründet, dass Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen in solchen Fällen das Informationsinteresse der Presse überwiegen, sodass die Presseleitung nicht obsiegt.