Urteil
7 K 1047/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0527.7K1047.18.00
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Leitsätze
Disziplinarrechtliche Würdigung des außerdienstlichen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Bild- und Videodateien nach der im Jahre 2014 geltenden Rechtslage.(Rn.58)
Tenor
I. Der Beklagte wird vom Amt des Steueroberinspektors in das Amt eines Steuerinspektors versetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Disziplinarrechtliche Würdigung des außerdienstlichen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Bild- und Videodateien nach der im Jahre 2014 geltenden Rechtslage.(Rn.58) I. Der Beklagte wird vom Amt des Steueroberinspektors in das Amt eines Steuerinspektors versetzt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 45, 34, 3 SDG, 61 Nr. 3 VwGO, 19 Abs. 1 AGVwGO zulässige Disziplinarklage ist im Sinne der ausgesprochenen Zurückstufung (§ 9 SDG) begründet. I. Wesentliche Mängel des Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 Abs. 1 SDG liegen nicht vor. Die vom Beklagten insoweit gerügte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetztes (LGG) ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 1 LGG. II. Das unter II. des Tatbestandes geschilderte Verhalten des Beklagten steht zunächst nicht aufgrund des gegen ihn ergangenen Strafbefehls gemäß § 57 Abs. 2 SDG, wonach die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend sind, der Entscheidung aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können, fest. Da der Begriff des "gesetzlich geordneten Verfahrens" dem des § 22 Abs. 3 SDG entspricht, worunter jedenfalls auch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren fällt, gehören hierzu zwar auch Strafverfahren, die - lediglich - zu einem Strafbefehl geführt haben; dessen tatsächliche Feststellungen genießen aber nicht die strikte Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 SDG, wohl aber eröffnen sie dem Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 2 SDG die Möglichkeit ihnen im Ermessenswege zu folgen.10 Vgl. nur Urteil der Kammer vom 06.12.2013 -7 K 480/13- und bereits zum früheren Recht, das seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch anders ausgelegt wurde, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23.08.1990 - 6 R 2/89 -, juris.Vgl. nur Urteil der Kammer vom 06.12.2013 -7 K 480/13- und bereits zum früheren Recht, das seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch anders ausgelegt wurde, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23.08.1990 - 6 R 2/89 -, juris. Von dieser Möglichkeit kann hier kein Gebrauch gemacht werden, weil der Beklagte diese Feststellungen hinsichtlich seiner Täterschaft substantiiert bestritten hat, so dass bei dieser Sachlage vernünftige Zweifel an ihrer Wahrheit bestehen und das Gericht in eine erneute Prüfung eintreten muss11Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rdn. 39Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rdn. 39. III. 1. In der Sache steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte am 23.01.2014, dem Zeitpunkt der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung, bedingt vorsätzlich im Besitz von a. zwei DVDs mit dem Video „XX“ war. Diese Videodatei, die sowohl auf Festplatte der Marke T., als auch auf dem Rechner Tower F., war, zeigt Jungen im Alter von ungefähr 10 bis 12 Jahren, die sich ausziehen, um dann gemeinsam nackt Brathähnchen und Schokoküsse zu essen. Anschließend setzen sich die Jungen auf die Schokoküsse und beschmieren so vor allem ihre Geschlechtsteile, welche sie dem Betrachter immer wieder ,,aufreizend" präsentieren. Die Kameraeinstellung ist währenddessen immer wieder so gewählt, dass die Geschlechtsteile der Jungen in den Fokus genommen werden; b. 37 Bilddateien und einer Videodatei auf der Festplatte. war. Diese zeigen Jungen im Alter von unter 14 Jahren, die ihre Geschlechtsteile dem Betrachter ,,aufreizend" darbieten und sich an diesen anfassen und Darstellungen von Jungen, die sich gegenseitig an ihren Geschlechtsteilen anfassen und miteinander Geschlechts- und Oralverkehr ausüben; c. 314 weitere Bild- und 20 Videodateien des gleichen Inhalts auf demselben Speichermedium war, welche jedoch Personen zwischen 14 und 18 Jahren zeigen; d. zwei Bild- und 11 Videodateien auf der Festplatte der Marke T. war, welche wiederum Personen unter 14 Jahren und die bereits beschriebenen Inhalte zeigen und 357 Bild und 62 Videodateien mit Personen zwischen 14 und 18 Jahren des obigen Inhalts war. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren die bei ihm im Rahmen der durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen obigen Datenmengen sowie die Feststellungen zum Inhalt der genannten Daten zugestanden12Vgl. Schriftsätze des Beklagten vom 01.10.2018, S. 2, 3 und vom 15.04.2019, S.2Vgl. Schriftsätze des Beklagten vom 01.10.2018, S. 2, 3 und vom 15.04.2019, S.2. Der Beklagte hatte von diesem Datenbestand auf seinen Speichermedien auch vor der Hausdurchsuchung Kenntnis. Dies ergibt sich aus seinem Vortag im Schriftsatz vom 01.10.2018, wo ausgeführt wird13Vgl. Bl. 49, 50 der GerichtsakteVgl. Bl. 49, 50 der Gerichtsakte: „Lange Zeit sind dem Beklagten die Bestellungen des Zeugen C. nicht aufgefallen. Dieser wurde offensichtlich im Laufe der Zeit unvorsichtiger, so dass der Beklagte auf die Bestellung von kinder- und pornografischen Bild- und Videodateien aufmerksam wurde. Insbesondere irritierten ihn die von ihm selbst nicht getätigten Kreditkartenumsätze, woraufhin er den Zeugen C. ansprach. Dieser war nämlich die einzige Person, die zu seiner Kreditkarte Zugang gehabt haben konnte. In einer heftigen verbalen Auseinandersetzung gab der Zeuge C. letztendlich zu, diese und weitere Bestellungen mit der Kreditkarte des Beklagten vorgenommen zu haben. Der Beklagte hatte somit ab jenem Zeitpunkt Kenntnis von den bestellten bzw. heruntergeladenen Dateien. ... Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Bestellungen und das Herunterladen der strafrechtlich relevanten Dateien durch den Zeugen C. erfolgte. Der Beklagte selbst hatte hiervon Kenntnis seit dem Vorliegen der Kreditkarten-Abrechnung14Hervorhebungen durch das GerichtHervorhebungen durch das Gericht und stellte daraufhin den Zeugen C. zur Rede. Er selbst hat sich die Dateien nicht angesehen.“ und seinen im Schriftsatz vom 15.04.2019 gemachten folgenden Angaben15Vgl. Bl. 69a, 69b der GerichtsakteVgl. Bl. 69a, 69b der Gerichtsakte: „Da ihn die in Rede stehenden Bilder und Filme selbst nicht interessieren, sondern anekeln, wollte er sie auch nicht sehen bzw. seinen Computer danach weiter durchsuchen, um diese selbst zu löschen. Herr C. versprach ihm daraufhin, die Löschung selbst vorzunehmen. Der Beklagte hat darauf vertraut, dass er dies auch restlos veranlassen würde. Nachdem der Beklagte anlässlich der staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen ihn erfahren hatte, dass eine Löschung nicht erfolgt war16Hervorhebungen durch das GerichtHervorhebungen durch das Gericht, beendet der Beklagte die Beziehung zu Herrn C.. Nichts anderes hat er in seinen bisherigen Einlassungen vorgetragen. Die Beziehung beendete er zu Beginn des Jahres 2014.“ Dieser Vortrag, dessen Richtigkeit der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, begründet den bedingt vorsätzlichen Besitz der in Rede stehenden kinderpornographischen Bild- und Videodateien. Der Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, Abbildungen, Bildträger und Datenspeicher (§§ 184b Abs. 4 Satz 2; 11 Abs. 3 StGB i.d.F. bis 27.01.2015) setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis hierüber voraus, mit der Möglichkeit, die Schriften oder Bilder sich oder anderen zugänglich zu machen. Das muss vorsätzlich geschehen, wobei der Vorsatz als direkter oder als bedingter Vorsatz gegeben sein kann. Mit direktem Vorsatz handelt, wer weiß, dass er kinderpornographisches Material besitzt. Wer dagegen dies nur für möglich hält, es aber billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz. Hat jemand unwissentlich - und damit unvorsätzlich - Besitz an kinderpornographischem Material erlangt, so setzt die Strafbarkeit ein, sobald der Besitzer erkennt oder es unter billigender Inkaufnahme für möglich hält, dass er Kinderpornographie besitzt, und den Besitz sodann gleichwohl fortsetzt17Vgl. nur OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2010 -1 Ss 166/10-, juris; vgl. auch BGH Urteil vom 28.03.2018 -2 StR 311/17-, wonach Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist und dementsprechend der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien entfällt; siehe auch Hörnle in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 184b StGB, Rdnr. 40 ff., insbesondere Rdnr. 44 zum Besitz mehrerer Personen.Vgl. nur OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2010 -1 Ss 166/10-, juris; vgl. auch BGH Urteil vom 28.03.2018 -2 StR 311/17-, wonach Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist und dementsprechend der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien entfällt; siehe auch Hörnle in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 184b StGB, Rdnr. 40 ff., insbesondere Rdnr. 44 zum Besitz mehrerer Personen.. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zugunsten des Beklagten geht das Gericht zwar davon aus, dass sich der Lebensgefährte des Beklagten, Herr C., das kinderpornographische Bild- und Videomaterial ohne Kenntnis des Beklagten verschafft hat. Dem Beklagten war allerdings schon vor dem Zeitpunkt der bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung bekannt und auch bewusst, dass sich die kinderpornographischen Bild- und Videodateien auf seinen Speichermedien befanden. Zumindest ab diesem Zeitpunkt hatte er ein wissentliches tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Bild- und Videodateien. Zwar macht der Beklagte insoweit geltend, er habe diese Dateien nicht sehen und auch seine Datenträger nicht weiter danach durchsuchen wollen, um diese selbst zu löschen. Vielmehr habe Herr C. ihm versprochen, diese Daten zu löschen. Darauf habe er, der Beklagte, vertraut. Dieser Vortag, selbst als wahr unterstellt, vermag an der zu diesem Zeitpunkt schon eingetretenen Strafbarkeit des Besitzes jedoch nichts zu ändern, da der Beklagte den Besitz damit gleichwohl fortgesetzt hat. Er hätte, um straflos zu bleiben, nach Erkennen des kinderpornographischen Inhalts das Material sofort vernichten oder bei einer Behörde abliefern müssen18Vgl. nur OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2010 - 1 Ss 166/10 -, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.03.2018 - 2 StR 311/17 -, wonach Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist und dementsprechend der Besitz erst bei vollständig gelöschten Dateien entfällt.Vgl. nur OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2010 - 1 Ss 166/10 -, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.03.2018 - 2 StR 311/17 -, wonach Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist und dementsprechend der Besitz erst bei vollständig gelöschten Dateien entfällt., was er gerade nicht getan hat. 2. Durch den bedingt vorsätzlichen Besitz der unter II. 1. aufgeführten kinderpornographischen Bild- und Videodateien auf seinen privaten Speichermedien hat sich der Beklagte eines - außerdienstlichen - Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG schuldig gemacht. Insoweit hat er sich gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der im Jahre 2014 geltenden Fassung strafbar gemacht und zugleich vorsätzlich gegen § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen, wonach auch das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (sogenannte Wohlverhaltenspflicht). Der Besitz kinderpornographischer Bilddateien, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, ist auch in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt im statusrechtlichen Sinne bedeutsamen Weise i.S.d. § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG zu beeinträchtigen, sodass ein außerdienstliches Dienstvergehen vorliegt. Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war19Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, juris Rdn. 54.Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, juris Rdn. 54.. Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinen privaten Datenträgern abgespeichert. Sein außerdienstliches Fehlverhalten erfüllt jedoch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 und § 184b Abs. 4 StGB a.F., so verstößt er gegen diese Pflicht20Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 16 fVgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 16 f. Damit hat er außerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen21§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG erwähnt zwar – anders als § 77 BBG – den „Ansehensverlust“ nicht mehr. Ungeachtet dessen ist der Aspekt der Erhaltung des allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung weiterhin auch in Bezug auf außerdienstliche Dienstvergehen von Bedeutung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, Rn. 11 ff, juris§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG erwähnt zwar – anders als § 77 BBG – den „Ansehensverlust“ nicht mehr. Ungeachtet dessen ist der Aspekt der Erhaltung des allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung weiterhin auch in Bezug auf außerdienstliche Dienstvergehen von Bedeutung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, Rn. 11 ff, juris. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Maßgebend hierfür ist die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im besonderen Maße, die sich entweder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung oder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne beziehen muss22Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 11 f. und 16 ff.Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 11 f. und 16 ff.. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das außerdienstliche Verhalten in Bezug auf den konkreten Dienstposten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Die Rechtsstellung des Beamten wird vielmehr maßgeblich durch sein Statusamt geprägt. Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 17.Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 17.. Ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen beurteilt werden24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 17.Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 17.. Zu seinem Amt in diesem Sinne weist das private Verhalten des Beamten grundsätzlich nur mittelbar Bezüge auf, wenn es etwa die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Darüber hinaus kann ein sachlicher Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich für einen besonderen Dienstbezug sprechen. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 20.Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 20.. Dies zugrunde gelegt, fehlt zwar dem außerdienstlichen Verhalten des Beklagten ein derart enger Bezug zu seinem Statusamt, der bereits unabhängig von der konkreten Verfehlung und deren Ausmaß eine Qualifikation als Dienstvergehen rechtfertigen könnte. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften weist keinen engen sachlichen Bezug zu dem dienstlichen Aufgabenbereich eines Steuerbeamten auf. Ein solcher Beamter hat weder - wie etwa ein Lehrer - dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehört die Bekämpfung von Straftaten - wie bei Polizeibeamten26 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 -Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - - zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Insbesondere ist einem Steuerbeamten nicht eine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 17.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 17.. Der Beklagte hat sich durch das festgestellte außerdienstliche Verhalten jedenfalls eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 StGB a. F. schuldig gemacht. In der zur Tatzeit geltenden Fassung hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren festgelegt. Bereits dieser Strafrahmen führt zur Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 18.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 18.. Das Dienstvergehen rechtfertigt bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte eine Zurückstufung des Beklagten. Demgegenüber ist eine Entfernung aus dem Dienst (noch) nicht angezeigt. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.29Zum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, die § 13 SDG entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, vom 25.10 2007 - 2 C 43/07, vom 29.5. 2008 - 2 C 59.07 - und vom 23.2.2012 - 2 C 38/10 - jurisZum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, die § 13 SDG entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, vom 25.10 2007 - 2 C 43/07, vom 29.5. 2008 - 2 C 59.07 - und vom 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris In Bezug auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden die Zumessungsregeln des § 13 Abs. 1 SDG in Abs. 2 der Vorschrift in der Weise konkretisiert, dass bei Vorliegen eines schweren Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend („ist“) erfolgt, wenn der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens kommt den spezifischen Amtspflichten, gegen die der Beamte verstoßen hat, ein entscheidendes Gewicht zu. Dabei sind die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), Form und Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie die unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte zu berücksichtigen30Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m.w.N.Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m.w.N.. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten können generell einen Vertrauensverlust bewirken, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führen kann. Dies kann nach der vom Gericht geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Besitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten31Vgl. die Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9/14, 2 C 19/14 und 2 C 25/14 -, juris; dieser Rechtsprechung folgend nur Urteil der Kammer vom 29.04. und 23.09.2016 - 7 K 1273/14 -Vgl. die Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9/14, 2 C 19/14 und 2 C 25/14 -, juris; dieser Rechtsprechung folgend nur Urteil der Kammer vom 29.04. und 23.09.2016 - 7 K 1273/14 -. Die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien trägt zwar zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei. Beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen fehlt es jedoch an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder. Die Variationsbreite möglicher Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften ist zu groß, um bereits deliktstypisch und damit generell von einer die Höchstmaßnahme indizierenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im Einzelfall bestimmt werden32Vgl. Urteil der Kammer vom 29.04. und 23.09.2016 - 7 K 1273/14 -Vgl. Urteil der Kammer vom 29.04. und 23.09.2016 - 7 K 1273/14 -. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten33Vgl. dazu, dass dies auch für innerdienstlich begangene Straftaten gilt, OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m. N. aus der Rspr. des BVerwGVgl. dazu, dass dies auch für innerdienstlich begangene Straftaten gilt, OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m. N. aus der Rspr. des BVerwG. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind34Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 23, und - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 17.Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 23, und - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 17.. Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften hat das BVerwG aus dem zwischen dem 01.04.2004 und dem 04.11.2008 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (so auch der Strafrahmen des hier in Rede stehenden Zeitraums vom 05.11.2008 bis 26.01.2015) geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen sei. Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier zu beurteilenden Tatbegehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden35Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 29 ff. m. w. N.Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 29 ff. m. w. N.. Anderes hat nur zu gelten, wenn das außerdienstliche Dienstvergehen einen hinreichenden Bezug zum Amt im statusrechtlichen Sinne des Beamten aufweist. Dann reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bilddateien weist – wie dargelegt – solch einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Steuerbeamten jedoch nicht auf. Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt gleichwohl nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion angeknüpft werden36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 37 f., dem folgend nur Urteil der Kammer vom 10.02.2017 - 7 K 1965/15 -Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 37 f., dem folgend nur Urteil der Kammer vom 10.02.2017 - 7 K 1965/15 -. Gegen den Beklagten ist wegen zweier selbständiger Handlungen (Verschaffung und Besitz kinderpornographischer Schriften) im Strafverfahren eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt worden, wobei die Einzelstrafen mit 60 Tagessätzen veranschlagt wurden. Aus der Festsetzung einer Geldstrafe kann daher schon nicht auf eine besondere, die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigende Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens geschlossen werden37Dieser Umstand kann, da er für den Beklagten spricht, in den Blick genommen werden, obwohl die Kammer den Feststellungen des Strafbefehls nicht folgt.Dieser Umstand kann, da er für den Beklagten spricht, in den Blick genommen werden, obwohl die Kammer den Feststellungen des Strafbefehls nicht folgt.. Eine solche "besondere" Verwerflichkeit liegt hier auch ansonsten noch nicht vor. Zwar handelt es sich beim Besitz der genannten kinderpornographischen Bild- und Videodateien und auch in Bezug auf die jugendpornographischen Dateien (§ 184c Abs. 4 StGB a.F.) im Hinblick auf die Anzahl bereits um ein schweres Dienstvergehen. Denn wenn es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen auch an einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, darf nicht verkannt werden, dass diese bei der Herstellung dieser Art von Pornographie regelmäßig durch Erwachsene real sexuell missbraucht werden. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen insbesondere männlichen Erwachsenen und insbesondere, wenn er mit oraler, vaginaler oder gar analer Penetration verbunden ist, verursacht bei dem Kind indes immer ganz erhebliche physische Schmerzen und Verletzungen; noch wesentlich gravierender sind die hierdurch bewirkten psychischen Verletzungen, die häufig zu einer lebenslangen Traumatisierung des sexuell missbrauchten Kindes führen. Gleichwohl bewegt sich das Verhalten des Beklagten angesichts der Breite möglicher Taten im Umfeld der Kinderpornographie noch nicht im Bereich besonderer Verwerflichkeit. Es fanden sich keinerlei Hinweise, dass der Beklagte kinderpornographisches Material an andere weiterleitete, wie der Täter im Fall des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 19/14. Auch beging er keine Begleittaten, wie der Täter im Fall des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 25/14. Schließlich speicherte er selbst nichts im Tatzeitpunkt straf- bzw. disziplinarrechtlich Relevantes aktiv ab, legte insbesondere keine strukturierten Ablagen an und vertraute insbesondere darauf, dass die ihm bekannten Datenbestände durch deren „Verschaffer“, Herr C., gelöscht würden. Damit hatte das von ihm begangene Dienstvergehen noch nicht das Gewicht, das zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme erforderlich ist. Auf dieser Grundlage ist dann weiter mildernd zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegend in Rede stehenden Verfehlung nach Aktenlage um die einzige handelt, die sich der Beklagte jemals hat zu Schulden kommen lassen. Da vor dem Hintergrund seines gesamten Persönlichkeitsbildes auch nicht mehr die Gefahr besteht, dass sich der Beklagte in kinderpornographisch geprägtem Internetmilieu bewegen wird, so kann unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände noch nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 SDG ausgegangen werden. Die ausgesprochene Zurückstufung ist allerdings zwingend geboten. Gründe, die mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens die Verhängung einer milderen Maßnahme als die Zurückstufung ermöglichten, liegen nicht vor. Die beträchtliche Anzahl und der Inhalt der Bild- und Videodateien lassen eine mildere Maßnahme nicht in Betracht kommen. Angesichts der verbleibenden Schwere des begangenen Dienstvergehens kann auch die über dreijährige Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens38Vgl. allgemein zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme, BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63/11 – (Fall eines über 10 Jahre dauernden Disziplinarverfahrens)Vgl. allgemein zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme, BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63/11 – (Fall eines über 10 Jahre dauernden Disziplinarverfahrens) nicht zu einer Milderung in dem Sinne führen, dass von einer Zurückstufung abgesehen werden müsste, zumal einerseits der Beklagte selbst durch einen Antrag nach § 62 SDG für eine Verfahrensbeschleunigung hätte sorgen können und er andererseits während dieses gesamten Zeitraums sein volles Gehalt als Steueroberinspektor erhielt, wohingegen eine früher erfolgende Zurückstufung gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SDG auch zu einer früheren Gehaltsminderung geführt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 S. 2 SDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. I. Der am … 1976 geborene Beklagte besuchte von 1982 bis 1986 die Grundschule und von 1986 bis 1995 das staatliche G., wo er im Juni 1995 die Abiturprüfung ablegte. Vom 01.07.1995 bis zum 30.04.1996 leistete er seinen Grundwehrdienst im J. … in B.. In der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 28.06.1999 leistete er den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der saarländischen Steuerverwaltung ab. Der Beklagte wurde mit Wirkung vom 01.07.1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Anwärter ernannt. Die Laufbahnprüfung bestand der Beklagte am 29.06.1999 mit dem Ergebnis „befriedigend“ (9,49 Punkte). Daraufhin erfolgte die Ernennung zum Steuerinspektor zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 02.07.2001 erfolgte die Ernennung des Beklagten zum Steuerinspektor. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 28.02.2003, seine Ernennung zum Steueroberinspektor mit Wirkung vom 01.10.2006. Der Beklagte wurde ab dem 29.6.1999 beim Finanzamt S. im Bereich der Vollstreckungsstelle eingesetzt. Seit dem 10.07.2002 kommt der Beklagte beim Finanzamt N., ebenfalls im Bereich der Vollstreckungsstelle, zum Einsatz. Für den Beurteilungszeitraum vom 01.05.2007 bis zum 30.04.2010 erhielt der Beklagte mit dienstlicher Beurteilung vom 01.05.2010 ein Gesamturteil von “hat sich besonders bewährt“. Für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 30.04.2013 wurde er ebenfalls mit dem Gesamturteil “hat sich besonders bewährt“ beurteilt. Der Beklagte ist ledig. Der Beklagte ist abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Am 31.03.2015 teilte die Staatsanwaltschaft S. nach Nr. 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen dem Vorsteher des Finanzamtes N. mit, dass der Beklagte mit Anklageschrift vom 31.03.2015 beschuldigt wird, „durch zwei rechtlich selbstständige Handlungen 1. es unternommen zu haben, sich pornographische Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Absatz 1 StGB) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften) verschafft zu haben, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, 2. ebensolche Schriften besessen zu haben, und durch dieselbe rechtliche Handlung pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14-18 Jahren zum Gegenstand haben und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben, besessen zu haben, strafbar als Vergehen des Unternehmens des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, Satz 2, Abs. 6, 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5,176, 52, 53, 74 StGB.“ Am 14.04.2015 leitete der Vorsteher des Finanzamts N. gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB und des Besitzes jugendpornographischer Schriften gemäß § 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StGB ein. Diese Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten am 15.04.2015 persönlich ausgehändigt. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren nach § 22 Abs. 1 SDG im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt. Hintergrund der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beklagten waren Ermittlungen des Bundeskriminalamtes im Rahmen der „Operation M.“. Dabei wurden dem Bundeskriminalamt von kanadischen und us-amerikanischen Behörden Unterlagen übersandt, die diese im Rahmen des „Projekts X.“ im Mai 2011 in den Geschäftsräumen der Firma P. Inc. (u.a. Webseite. www.a..com) im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellt hatten. Die Ermittlungen des Bundeskriminalamtes ergaben, dass ein Herr A. unter der E-Mail-Adresse xx.de zwischen dem 09.02.2010 und dem 20.02.2011 Bestellungen und Kreditkartenumsätze im Zusammenhang mit der Firma a. bzw. P. Productions getätigt hat, wobei nach Ansicht des Bundeskriminalamtes jedenfalls ein erfolgreicher Download als kinderpornographisch eingestuft werden konnte. Im Rahmen einer daraufhin richterlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung bei dem Beklagten am xx.2014 durch das Landespolizeipräsidium- wurden im Durchsuchungsobjekt Y, … N. Datenträger sichergestellt. Im Rahmen der Durchsuchung machte der Beklagte in seiner „Kurzvernehmung“ keine Angaben zur Sache und gab an, er werde zuerst mit seinem Rechtsanwalt sprechen. Ausweislich des Durchsuchungsprotokolls machte der Beklagte unter dem Punkt “Außer Beschuldigte/r noch weitere Benutzer wer (auch zur Tatzeit?)“ folgende Angaben: „Freund C./* M/Q-Straße 00“. In der Folge wurden die sichergestellten Datenträger von der Firma C. gutachterlich ausgewertet und daraufhin die oben genannte Anklageschrift vom 31.03.2015 gefertigt, wobei keine Einlassungen des Beklagten zur Sache erfolgten. In der beigezogenen Strafakte befindet sich ein Schriftsatz des damaligen Rechtsanwaltes des Beklagten vom 01.06.2015 in dem ausgeführt wird, „nimmt der Unterzeichner Bezug auf das persönliche Gespräch zwischen Herrn RiAG ... und dem Unterzeichner und beantragt in vorliegender Sache, im Strafbefehlsverfahren vorzugehen und gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen festzusetzen“. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wurde in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts V. vom 09.07.2015 -in Abwesenheit des Beklagten- von der Staatsanwaltschaft der Übergang ins Strafbefehlsverfahren gemäß § 408a StPO beantragt. Am 09.07.2015 erging seitens des Amtsgerichts V. ein Strafbefehl (11 Js 818/13) gemäß § 408a StPO folgenden Inhalts: „Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen aufgrund ihrer Ermittlungen folgenden Sachverhalt zur Last:1Hervorhebungen im OriginalHervorhebungen im Original 1. Am 20.02.2011 bestellten Sie über die Internetseite www….films.com zwei DVDs mit dem Video ,,XX“. Nach erfolgter Bezahlung per Kreditkarte wurde die Datei Ihnen in der Folgezeit durch den Anbieter zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Die Datei konnte am 23.01.2014 sowohl auf der in Ihrer Wohnung in der N.-Straße 00 in G. befindlichen Festplatte der Marke T., als auch auf dem Rechner T., schwarz, sichergestellt werden. Diese Videodatei zeigt Jungen im Alter von ungefähr 10 bis 12 Jahren, die sich ausziehen, um dann gemeinsam nackt Brathähnchen und Schokoküsse zu essen. Anschließend setzen sich die Jungen auf die Schokoküsse und beschmieren so vor allem ihre Geschlechtsteile, welche sie dem Betrachter immer wieder ,,aufreizend" präsentieren. Die Kameraeinstellung ist währenddessen immer wieder so gewählt, dass die Geschlechtsteile der Jungen in den Fokus genommen werden. 2. Am 23.01.2014 und unbestimmte Zeit zuvor bewahrten Sie wissentlich und willentlich in Ihrer oben genannten Wohnung auf der Festplatte der Marke T. insgesamt 37 Bilddateien und eine Videodatei auf. Diese zeigen Jungen im Alter von unter 14 Jahren, die ihre Geschlechtsteile dem Betrachter ,,aufreizend" darbieten und sich an diesen anfassen und Darstellungen von Jungen, die sich gegenseitig an ihren Geschlechtsteilen anfassen und miteinander Geschlechts- und Oralverkehr ausüben. Auf demselben Speichermedium bewahrten Sie willentlich und wissentlich 314 weitere Bild- und 20 Videodateien des gleichen Inhalts auf, welche jedoch Personen zwischen 14 und 18 Jahren zeigen. Auf der ebenfalls in Ihrer Wohnung befindlichen Festplatte der Marke T. bewahrten Sie darüber hinaus zwei Bild- und 11 Videodateien auf, welche wiederum Personen unter 14 Jahren und die bereits beschriebenen Inhalte zeigen und 357 Bild und 62 Videodateien mit Personen zwischen 14 und 18 Jahren des obigen Inhalts. Sie werden daher beschuldigt, durch zwei rechtlich selbständige Handlungen 1. es unternommen zu haben, sich pornographische Schriften (§11 Abs. 3 StGB), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften) verschafft zu haben, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, 2. ebensolche Schriften besessen zu haben, und durch dieselbe rechtliche Handlung pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen zu haben, strafbar als Vergehen des Unternehmens des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften, gemäß §§ 184 b Abs. 1 , Abs. 4 Satz 1 , Satz 2, Abs. 6, 184 c Abs. 1 , Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 176, 52, 53, 74 StGB. Gemäß §§ 407 Abs. 1 S. 1, 4008a StPO wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 € verhängt. Die Einzelstrafen betragen 60 Tagessätze.“ Der Strafbefehl wurde am 28.07.2015 rechtskräftig. In dem am 14.04.2015 eingeleiteten Disziplinarverfahren gab der Beklagte mit Schreiben vom 23.04.2015 an, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass sich die belastenden Dateien auf dem Speichermedium befunden hätten, wo sie gefunden worden seien, da sowohl seine Wohnung in N. als auch der Computer mit dem Speichermedium nicht von ihm allein genutzt worden sei. Er weise daher die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft entschieden zurück. Er stehe selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da er sehr an der Aufklärung dieser unschönen Angelegenheit interessiert sei und versichere, dass er seine dienstlichen Pflichten auch während des laufenden Verfahrens weiterhin mit unvermindertem Einsatz wahrnehmen werde. Mit Schreiben vom 04.12.2015 wurde der Beklagte über die Fortsetzung der disziplinaren Ermittlungen informiert und am 22.09.2016 vom zentralen Ermittlungsführer der Finanzverwaltung angehört. Dabei gab der Beklagte an, er sei überrascht gewesen, als die Polizei vor seiner Wohnung XX gestanden habe, da er zu diesem Zeitpunkt von den pornographischen Kinder- und Jugenddateien keine Kenntnis gehabt habe. Nach der Durchsuchung habe er sofort seinen damaligen Lebensgefährten, Herrn C. aus M., welcher neun Jahre älter sei, zur Rede gestellt2Bl. 26 der DisziplinarakteBl. 26 der Disziplinarakte. Dieser habe Zugang zu der Wohnung und zum Passwort seines Computers gehabt. Ebenfalls habe dieser von seiner Kreditkarte Gebrauch machen können. Die Kreditkarte sei üblicherweise in seinem Geldbeutel gewesen, den er in der Schublade an der Garderobe im Flur ablege. Er sei des Öfteren bei seinen Eltern in der N- Straße 00 in G. gewesen, da er seinen Vater, der einen Behinderungsgrad von 80 % habe, unterstützen müsse. So sei es vorgekommen, dass sein damaliger Lebensgefährte alleine in der Wohnung X-Straße gewesen sei. Nach der Durchsuchung habe er seinen Freund zur Rede gestellt und dieser habe zugegeben, dass er dieses pornographische Material bestellt habe, unter Verwendung seiner, der Kreditkarte des Beklagten. Er habe seinen damaligen Freund zur Rede gestellt und ihn aufgefordert, bei der Polizei zu gestehen, dass er, sein Freund, hinter seinem Rücken die kinder- und jugendpornographischen Materialien bestellt und heruntergeladen habe. Sein Freund habe sich aber geweigert. Im Strafverfahren habe er dann die Schuld auf sich genommen, um eine mündliche Verhandlung mit öffentlicher Beweisaufnahme zu vermeiden, da die Thematik zu pikant gewesen sei. Er habe nicht gewollt, dass der Fall in N. publik werde. Er sei mit seinem Freund seit dem Jahr 2000 zusammen gewesen. Er habe die Dateien nie durchsucht oder durchgeschaut. Es seien auch eine große Anzahl Urlaubsbilder auf der Festplatte gewesen. Die kinder- und jugendpornographischen Dateien seien nicht so abgelegt gewesen, dass er darauf hätte stoßen müssen. Bei den Updates und Sicherungen auf die externen Festplatten habe er die Dateien unwissentlich mitkopiert. Es müsse so gewesen sein, dass sein Freund in seiner Abwesenheit die Bilder und Videos alleine geschaut habe. Er jedenfalls habe davon keinerlei Ahnung gehabt. Kinder-und jugendpornographische Dateien interessierten ihn auch nicht. Er lehne Kinder-und Jugendpornographie ab. Diese ekelten ihn an. Er habe auch unmittelbar nach Kenntniserlangung des kinder-und jugendpornographischen Materials die Beziehung zu seinem damaligen Freund im Februar oder März 2014 nach fast 14 Jahren beendet. Ihm sei bewusst, dass durch eine Nachfrage nach kinder- und jugendpornographischen Darstellungen ein schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen gefördert werde. Ihm sei auch bekannt, dass dadurch Kinder und Jugendliche schwere psychische Schäden erlitten. Solche Nachfragen finde er abstoßend. Er interessiere sich nicht für Kinder oder Jugendliche. Zum Umfang des Bild- und Videomaterials äußerte sich der Beklagte dahingehend, dass bei der Durchsuchung am XX ca. 257.000 Bilder plus eine ihm nicht näher bekannte Anzahl an Videodateien sichergestellt worden seien. Da die Bilder und Videos auf zwei externen Festplatten gesichert worden seien, so der Beklagte, errechne sich die originäre Anzahl durch Division der eben genannten Zahlen durch drei. Der überwiegende Inhalt dieses überbleibenden Restes betreffe Bilder nicht pornographischen Inhalts, Urlaubsfotos, Bilder aus Familienfeiern, Bilder von Ausflügen. Er mache seit jeher im Familien- und Freundeskreis leidenschaftlich gerne Fotos. Ihm seien nur die Bilder bekannt, die bei der Staatsanwaltschaft in einem Leitzordner abgelegt seien. Diese habe er zusammen mit seinem früheren Strafverteidiger beim Amtsgericht V. eingesehen. Erst zu diesem Zeitpunkt seien ihm diese Bilder bekannt geworden. Mehr wisse er dazu nicht. Zwar müsse er einräumen, dass er sich pornographische Videos angesehen habe, diese seien aber nicht inkriminierend, d.h. sie seien nicht kinder- und jugendpornographischen Inhalts gewesen. Wo diese kinder- und jugendpornographischen Bilder und Videos versteckt gewesen seien, wisse er bis heute nicht. Falls eine Disziplinarmaßnahme verhängt werde, bitte er zu bedenken, dass ihm im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Kosten in Höhe von ca. 30.000 € auferlegt worden seien. Außerdem seien ihm Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.500 € entstanden. Wegen des laufenden Disziplinarverfahrens sei auch seine Beförderung, die eigentlich für den 01.10.2015 vorgesehen gewesen sei, nicht vollzogen worden. Im Rahmen einer weiteren Anhörung gab der Beklagte am 17.02.2017 an3Vgl. Bl. 67-69 der DisziplinarakteVgl. Bl. 67-69 der Disziplinarakte, sein damaliger Freund Herr C., der in dieser Sache nicht angeklagt worden sei, habe einen Schlüssel zur Wohnung gehabt. Sie hätten aber nicht zusammen gewohnt. Auf den Vorhalt des zentralen Ermittlungsführers, warum der Beklagte sich nicht intensiver verteidigt habe und es bei einem Strafbefehl habe bewenden lassen erklärte er, sein damaliger Rechtsanwalt habe ihm geraten, mit seinem Freund das Gespräch zu suchen und diesen zu einem Geständnis zu bewegen. Das habe er gemacht. Sein Freund habe sich aber strikt geweigert, die Tat einzugestehen. Vor diesem Hintergrund habe ihm sein Rechtsanwalt nur geringe Chancen eingeräumt, straffrei davon zu kommen. Eine mündliche Verhandlung, die öffentlich wirksam gewesen wäre, habe er unbedingt vermeiden wollen. Aus diesem Grund habe sein Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft und dem Richter ausgelotet, ob Bereitschaft zum Erlass eines Strafbefehls unter 91 Tagessätzen bestünde. Eine solche Bereitschaft sei ihm signalisiert worden. Deshalb habe er die Strafe angenommen. Auf weiteren Vorhalt des Ermittlungsführers, es seien ja insgesamt nicht nur zwei DVDs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalt sichergestellt worden, sondern insgesamt 55 Bilder und 20 Videos kinderpornographischen Inhalts, 1640 Bilder und 124 Videos jugendpornographischen Inhalts sowie 578 Posing-Bilder, erklärte der Beklagte, auch diese Bilder und Videos seien alle von seinem damaligen Freund heruntergeladen worden. Sein Freund habe dies ihm gegenüber auch zugegeben. Sein Freund sei aber auch hier nicht bereit gewesen, die Tat gegenüber der Staatsanwaltschaft zu gestehen. Er habe, dies auf Frage, von der großen Anzahl dieser Fälle nichts bemerkt, da sein Freund bei ihm aus- und eingegangen sei. Sein Freund sei auch in seiner Wohnung gewesen, wenn er auf der Arbeit oder bei seinen Eltern in G. gewesen sei, um die er sich habe kümmern müssen. Sein Freund habe also schon genügend Zeit gehabt, die Videos und Bilder herunterzuladen. Dass er die Bilder und Videos nicht bemerkt habe, könne er sich nur so erklären, dass diese so versteckt gewesen seien, dass er bei der Benutzung seines Computers nicht darauf gestoßen sei. Sein damaliger Freund habe zu dieser Zeit überwiegend in L. gearbeitet. Ihn selbst würden Kinder und Jugendliche nicht interessieren. Sein Freund sei auch neun Jahre älter. Unter seinen Sexpartnern seien nie Kinder oder Jugendliche gewesen. Zu seinem damaligen Freund, auch dies auf Frage, habe er den Kontakt im Februar oder März 2014 abgebrochen. Als die Mutter seines Freundes, die er gut gekannt habe, im Dezember 2014 im Sterben gelegen habe, habe ihn sein Exfreund darüber informiert und ihn gebeten, an das Sterbebett zu kommen. Dies habe er dann auch getan. Ab diesem Zeitpunkt habe sich dann die Beziehung zu Herrn C. wieder gebessert, so dass er heute wieder Kontakt zu ihm habe. Der Freund des Beklagten, Herr C., wurde am 20.03.20174Bl. 75, 76 der DisziplinarakteBl. 75, 76 der Disziplinarakte vom zentralen Ermittlungsführer als Zeuge vernommen. Er gab an, einen Schlüssel zur Wohnung des Beklagten in N. gehabt zu haben. Zu den Fragen, wer das Material heruntergeladen bzw. bereitgestellt habe, ob dem Beklagten die Existenz kinder-und jugendpornographischen Videomaterials bekannt gewesen sei und ob er das Passwort des Computers des Beklagten gekannt habe, verweigerte er die Aussage. Gegen ihn habe es keinerlei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in dieser Sache gegeben. Zu dem Beklagten habe er seit Ende 2014 wieder Kontakt. Mit Verfügung vom 27.07.2017 dehnte der Vorsteher des Finanzamtes N. das Disziplinarverfahren dahingehend aus, dass der Beklagte am 23.01.2014 und unbestimmte Zeit davor in seiner Wohnung in N. auf der Festplatte der Marke „T.“ wissentlich und willentlich zwei Bild- und 11 Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt und 357 Bild- und 62 Videodateien jugendpornographischen Inhalts aufbewahrt hat. Diese Ausdehnungsverfügung wurde dem Beklagten am 27.07.2017 -unter Hinweis auf § 20 SDG- gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Am 24.08.2017 bestellten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten als Verfahrensbevollmächtigte im Disziplinarverfahren. Mit Schreiben vom 27.09.20175Bl. 99 der DisziplinarakteBl. 99 der Disziplinarakte gaben diese an, in der Sache auf die bisherigen Ausführungen des Beklagten zu verweisen. Die dem Beklagten vorgeworfenen Tathandlungen habe er nicht begangen. Darauf habe der Beklagte bereits ausdrücklich hingewiesen. Das gleiche sei auch zu den neu aufgekommenen Vorwürfen festzustellen. Danach wurden die disziplinaren Ermittlungen abgeschlossen. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 09.10.20176Bl. 107-129 der DisziplinarakteBl. 107-129 der Disziplinarakte wurde den Bevollmächtigten des Beklagten am 11.10.2017 zugestellt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer Frist von einem Monat abschließend schriftlich zu äußern; falls der Beklagte sich mündlich äußern wolle, müsse diese Absicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen angezeigt werden. Die abschließende Äußerung erfolgte mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 13.11.20177Bl. 132 der DisziplinarakteBl. 132 der Disziplinarakte. Sie trugen vor, nicht alle für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte hätten Berücksichtigung gefunden. Der Beklagte sei seit mehr als 21 Jahren seinem Dienstherrn gegenüber stets loyal gewesen und habe seine Dienstpflichten zu jeder Zeit voll erfüllt. Der Beklagte habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die ihm vorgeworfenen Tathandlungen nicht von ihm, sondern von seinem damaligen Freund begangen worden seien. Nachdem der Beklagte seinen damaligen Lebensgefährten, Herrn C., nach der Durchsuchung der Polizei zur Rede gestellt habe, habe dieser zugegeben, dass er das entsprechende pornographische Material bestellt habe. Dabei habe er sogar die Kreditkarte des Beklagten verwendet. Es stelle sich die Frage, warum gegen den Zeugen C. keine weitergehenden Ermittlungen unternommen worden seien. Er, der Beklagte, habe es nicht zu vertreten, dass gegen Herrn C. keine Ermittlungen durchgeführt worden seien. Überdies sei die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass ein großer Teil der Kollegen bereits die Gründe für das Verfahren kennen würden. Insoweit liege bereits eine gewisse Vorverurteilung vor. Am 26.07.2018 ist die Disziplinarklage bei Gericht eingegangen, 1. den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, 2. hilfsweise, den Beamten zum Steuerinspektor zurückzustufen, 3. äußerst hilfsweise, auf die erforderliche Maßnahme zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Verhängung einer in das Ermessen des Gerichts zu legenden Disziplinarmaßnahme, die jedoch niedriger sein soll als die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bzw. seine Zurückstufung zum Steuerinspektor. II. 1. Der Disziplinarklage liegt der Vorwurf des gegen den Beklagten ergangenen, rechtskräftigen Strafbefehls zu Grunde, der dahin geht, dass er gegen §§ 184 b Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, Satz 2, Absatz 6, § 184 c Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5,176 StGB (in der bis 26.01.2015 gültigen Fassung) verstoßen hat, indem er es durch Bestellung und Herunterladen zweier DVDs kinderpornographischen Inhaltes über die Internetseite www..a. unternommen hat, sich pornographische Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Absatz 1 StGB) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften) verschafft zu haben, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, und er durch Aufbewahrung einer Vielzahl von kinder- und jugendpornographischem Material auf verschiedenen Speichermedien - durch dieselbe Handlung - ebensolche Schriften besessen hat. 2. Der Beklagte, der die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten als wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens rügt, hat sich im Übrigen wie folgt eingelassen: Weder die Auflistung über alle Bestellungen noch die Details zum Abruf der strafrechtlich relevanten Bestellung vom 20.02.2011 sowie die Auflistung der Kreditkartenumsätze würden bestritten. Die aufgefundenen Datenmengen sowie die Feststellungen zum Inhalt der Daten würden ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Es bestehe kein Anlass, an den diesbezüglichen Auswertungen durch die Firma C., auf die die Disziplinarklage (S. 12-15 oberster Absatz) verweise, zu zweifeln. Die Bestellungen seien jedoch nicht von ihm aufgegeben worden, sondern unter Nutzung seiner Kreditkarte durch seinen Lebensgefährten, den als Zeugen benannten C.. Von daher sei der Sachverhalt, was die Täterschaft anbelange, falsch ermittelt worden. Seine bisherigen Ausführungen im Disziplinarverfahren seien entgegen der Behauptung des Klägers keine Schutzbehauptungen. Er hätte, wenn er selbst diese Bestellungen aufgenommen hätte, niemals seine Order Mail-Adresse benutzt, da sie bereits auf den Wohnort N. ausdrücklich hinweise. Auch hätte er nicht die Rechnungsanschrift in N. gewählt, da diese ihn ja gleich identifiziert hätte. Die Bestellungen habe Herr C. unter Ausnutzung des aufgebauten Vertrauensverhältnisses vorgenommen. Dabei habe dieser sehr genau gewusst, wo sich seine, des Beklagten, Kreditkarte befunden habe. Für die häufigen Bestellungen habe Herr C. die Kreditkarte nicht jeweils in Besitz nehmen müssen. Mit einer Notiz über die Kartennummer, die drei Sicherheitsziffern sowie die Gültigkeitsdauer habe dieser jederzeit eine Bestellung aufnehmen können. Einer weiteren Identifizierung habe es bei den Internetbestellungen nicht bedurft. Dieser Vorgang sei besonders dadurch erleichtert worden, dass sich Herr C. häufig allein in der Wohnung in N. aufgehalten habe. Es liege dabei auch auf der Hand, dass Herr C. auch als Rechnungsanschrift nicht nur den Namen des Beklagten, sondern auch die Wohnadresse in N. angegeben habe. Allein aus der Nutzung dieser Daten könne somit nicht hergeleitet werden, dass es sich bei seinen Einlassungen um eine Schutzbehauptung handele. Lange Zeit seien ihm die Bestellungen des Herrn C. nicht aufgefallen. Dieser sei offensichtlich im Laufe der Zeit unvorsichtiger geworden, so dass er auf die Bestellung von kinder- und pornographischen Bild- und Videodateien aufmerksam geworden sei. Insbesondere hätten ihn die von ihm selbst nicht getätigten Kreditkartenumsätze irritiert, woraufhin er Herrn C. angesprochen habe. Dieser sei nämlich die einzige Person gewesen, die zu seiner Kreditkarte Zugang hätte gehabt haben können. In einer heftigen verbalen Auseinandersetzung habe Herr C. letztendlich zugegeben, diese und weitere Bestellungen mit der Kreditkarte vorgenommen zu haben. Er habe somit ab jenem Zeitpunkt Kenntnis von den bestellten bzw. heruntergeladenen Dateien gehabt8Bl. 50 der Gerichtsakte, Schriftsatz vom 01.10.2018Bl. 50 der Gerichtsakte, Schriftsatz vom 01.10.2018. Selbst angesehen habe er sich diese jedoch nicht. Er mache sich jedoch gleichwohl zu Recht Vorwürfe über seine Mitverantwortung. Dieser sei er definitiv nicht nachhaltig nachgekommen. Aufgrund der Speicherung der Dateien auf seinen Rechnern habe er die Befürchtung gehabt, dass er mit den Tathandlungen direkt in Verbindung gebracht werden könne. Im Hinblick auf seinen Beamtenstatus habe er dies unbedingt vermeiden wollen. Ihm könne auch nicht vorgehalten werden, seine gemachten Zeugenaussagen seien nicht in sich stimmig. Als Beschuldigter sei er zum Zeitpunkt der Durchsuchung seiner Wohnung in keinster Weise verpflichtet gewesen, überhaupt eine Aussage zu treffen. Er habe zu seiner Kenntnis über die Bestellungen durch Herrn C. und über den Datenbestand im Strafverfahren keine Einlassungen gemacht, weil sein Strafverteidiger eine andere, strafrechtlich orientierte, Strategie gewählt habe. Zu dem Vorhalt des Klägers, warum er die Beziehung zu Herrn C. nicht mit Kenntnis dessen Verhaltens beendet habe, merkt der Beklagte an, aus Liebe zu seinem langjährigen Lebensgefährten und angesichts des Vertrauens, welches sich seit Beginn ihrer Beziehung im Jahre 2000 aufgebaut habe, habe er zu diesem Zeitpunkt die Beziehung nicht beendet. Dies bereue er in gewisser Weise rein objektiv im Nachhinein. Da ihn die in Rede stehenden Bilder und Filme selbst nicht interessierten, sondern anekelten, habe er sie auch nicht sehen bzw. seinen Computer danach weiter durchsuchen wollen, um diese selbst zu löschen. Herr C. habe ihm daraufhin versprochen, die Löschung selbst vorzunehmen9Bl. 69a, 69b der Gerichtsakte, Schriftsatz vom 15.04.2019Bl. 69a, 69b der Gerichtsakte, Schriftsatz vom 15.04.2019. Er habe darauf vertraut, dass Herr C. dies auch restlos veranlasse. Nachdem er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen ihn erfahren habe, dass keine Löschung erfolgt sei, habe er die Beziehung zu Herrn C. beendet. Nichts anderes habe er in seinen bisherigen Einlassungen vorgetragen. Er räume ein, einen großen Fehler gemacht zu haben, indem er die Dateien nicht selbst gelöscht habe. Dies bedauere er aufrichtig. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Klägers und der Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 11 Js 000/13, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.