Urteil
1 LB 37/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0522.1LB37.19.00
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Leitsätze
Eine Pferdezucht gehört grundsätzlich zu den landwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 201 BauGB. (Rn.35)
Der Betrieb müsste durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet und nach Art und Umfang geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. dauerhaft lebensfähig und mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (Rn.35)
Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz. Ihr kommt allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zu. (Rn.35)
Ein ausgewachsenes Warmblutpferd wird überwiegend auf eigener Futtergrundlage gehalten, wenn 0,5 ha für dieses Pferd zur Verfügung stehen; Fohlen und Jungpferde benötigen eine etwas geringere Fläche bis zum fünften Lebensjahr von durchschnittlich 0,46 ha. (Rn.38)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Pferdezucht gehört grundsätzlich zu den landwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 201 BauGB. (Rn.35) Der Betrieb müsste durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet und nach Art und Umfang geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. dauerhaft lebensfähig und mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (Rn.35) Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz. Ihr kommt allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zu. (Rn.35) Ein ausgewachsenes Warmblutpferd wird überwiegend auf eigener Futtergrundlage gehalten, wenn 0,5 ha für dieses Pferd zur Verfügung stehen; Fohlen und Jungpferde benötigen eine etwas geringere Fläche bis zum fünften Lebensjahr von durchschnittlich 0,46 ha. (Rn.38) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. A. Die aufgrund der Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 14. Januar 2020 keinen Antrag enthielt, sondern erst der Schriftsatz vom 20. Januar 2020. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls deshalb erfüllt, weil der am 20. Januar 2020 – und damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist – eingegangene Schriftsatz des Klägers einen konkreten Antrag enthielt (vgl. hierzu: Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, VwGO § 124a Rn. 49). B. Die Berufung ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der unter dem 28. Juni 2012 beantragten Baugenehmigung zur nachträglichen Genehmigung seines bereits errichteten Anbaus (dazu: I.). Die Beseitigungsverfügung vom 3. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (dazu: II.). I. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der unter dem 28. Juni 2012 beantragten Baugenehmigung zur nachträglichen Genehmigung seines Anbaus. Das Grundstück, auf dem das Vorhaben realisiert werden soll, befindet sich unstreitig im Außenbereich. Der Kläger hat aber weder einen Anspruch auf Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BauGB (dazu: 1.), noch nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben (dazu: 2.). 1. Das Vorhaben ist nicht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei dem Betrieb des Klägers handelt es sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung entgegen seiner auch im Berufungsverfahren weiterhin vertretenen Auffassung nicht um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 i. V. m. § 201 BauGB. Gemäß § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Dem entspricht der Betrieb des Klägers nicht. Er betreibt entgegen seinen Darlegungen keinen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb, der aus zwei Komponenten, nämlich dem Ackerbau (dazu: a)) und der Pferdehaltung (dazu: b)), besteht. a) Der Kläger betreibt keinen Ackerbau. Unter Ackerbau ist die planmäßige Bewirtschaftung von größeren Flächen mit landwirtschaftlichen Nutzpflanzen zu verstehen (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Juli 2020, Band 3, § 35 Rn. 30). Aus § 201 BauGB folgt, dass es sich bei der Landwirtschaft um eine unmittelbare Bodenertragsnutzung handeln muss und dass der Boden darüber hinaus planmäßig und eigenverantwortlich durch den jeweiligen Landwirt selbst bewirtschaftet werden muss (BVerwG, Beschluss vom 11. August 1989 – 4 B 151.89 –, juris Rn. 1). Die Zugehörigkeit ausreichender landwirtschaftlicher Flächen ist Grundvoraussetzung für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nur dadurch ist die erforderliche Bodennutzung durch den Betrieb sichergestellt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2023, § 35 Rn. 30). Unstreitig ist der Kläger Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen mit einer Gesamtgröße von 38,5 ha. Allerdings stehen diese im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem von ihm nach seinen Darlegungen geführten landwirtschaftlichen Betrieb nicht zur Verfügung, da die betreffenden Flächen ganz überwiegend verpachtet sind. Zwar hat der Kläger ursprünglich vorgetragen, ihm stünden seit Auslaufen des Pachtvertrages 2008/2009 wieder sämtliche Flächen von 38,5 ha zur Verfügung. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 hat er aber wiederum mitgeteilt, er habe rückwirkend zum 15. September 2016 die Ackerflächen in einer Größe von 34,5 ha verpachtet. Dies bestätigt der im Berufungsverfahren vorgelegte Pachtvertrag vom 10. Mai 2017, wonach 34,5293 ha verpachtet worden sind. Die Pachtzeit endet am 15. September 2026 und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht ein Vertragsteil spätestens neun Monate vor Pachtende kündigt (vgl. Ziffer 4). Nicht erheblich ist der Vortrag des Klägers, der teilweise Einsatz von Lohnunternehmen ändere nichts daran, dass er die Bodenbewirtschaftung eigenverantwortlich betreibe, denn allein er entscheide, wo und in welcher Weise die Beauftragten tätig würden. Der Kläger beschäftigt schon kein Lohnunternehmen. Dies deckt sich jedenfalls nicht mit der dargelegten Vertragslage. Der Kläger hat die Flächen verpachtet und vertraglich darauf keinen Zugriff während der Pachtdauer. Er erhält hierfür einen jährlichen Pachtpreis in Höhe von 20.717,58 Euro (Ziffer 5). Demgegenüber steht der Ertrag selbst dem Pächter zu. Dies ergibt sich – in Ermangelung einer Regelung im Pachtvertrag – aus § 585 Abs. 2 i. V. m. § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Verpächter durch den Pachtvertrag verpflichtet wird, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Kläger betreibt vorliegend demnach keinen Ackerbau, sondern verpachtet gewinnwirtschaftlich landwirtschaftliche Flächen für den Ackerbau. Dies hat zur Folge, dass die vom Kläger vorgelegten „Wirtschaftlichen Erfolgszahlen aus den Betriebszweigen Pferdezucht [und] Ackerbau“ (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 21. Mai 2024) um die Einnahmen aus „Ackerbau“ zu reduzieren sind, weil es sich bei diesen ausweislich den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung um die entsprechenden Pachteinnahmen handelt, nicht indes um solche aus eigener Bodenbewirtschaftung. Für 2020 hat der Kläger insoweit Pachteinnahmen abzüglich „Nebenkosten“ in Höhe von 8.700,00 Euro und für 2021 in Höhe von 8.600,00 Euro zu verzeichnen gehabt. Ebenfalls unerheblich für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BauGB ist, dass der Kläger vorträgt, er sei zur Verpachtung gezwungen gewesen, weil sich das Klageverfahren so lange hingezogen habe. Nur ergänzend merkt der Senat daher an, dass eine rückwirkende Verpachtung bis September 2016 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2017 nur dann Sinn ergibt, wenn die betreffenden Flächen auch bereits vor Abschluss des Vertrages durch den Pächter genutzt und dementsprechend nicht durch den Kläger ackerbaulich worden sind. Dafür, dass die Darstellung des Klägers, er habe das Ziel, den Einsatz von Fremdkräften nach und nach abzubauen und durch eigenständigen Einsatz zu ersetzen, realistisch ist, hat der Senat keine belastbaren Anhaltspunkte, auf die eine entsprechende Prognose gestützt werden könnte. Abgesehen davon, dass der Kläger schon keine Fremdkräfte einsetzt, sondern die Flächen verpachtet hat, bleibt es bei einer bloßen Absichtsbekundung, soweit er vorträgt, sein Sohn bzw. seine Enkeltöchter würden den Betrieb in Zukunft fortführen wollen. Auch während der Dauer des Berufungsverfahrens ist es insoweit zu keiner Konkretisierung gekommen. Der Sohn des Klägers ist ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 19. Juni 2012 Kaufmann im Agrarhandel, verfügt mithin über eine kaufmännische Ausbildung aber über keine solche als Landwirt. Abgesehen davon fehlt es auch an jeglicher eigener Interessenbekundung seinerseits, den elterlichen Hof bewirtschaften zu wollen. Anderenfalls wäre auch nicht ersichtlich, weshalb er die Hofnachfolge nicht im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Rentenbezug angetreten hat, sondern der Kläger sich stattdessen für eine Verpachtung der Ackerbauflächen entschieden hat. Die Enkeltöchter des Klägers sind im Grundschulalter und allein aufgrund dessen nicht zeitnah als konkrete Betriebsnachfolger in Erwägung zu ziehen. b) Der Kläger betreibt entgegen seiner Auffassung auch keine Pferdezucht in Gestalt eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs. Zur Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB gehört auch die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann. Eine Pferdezucht gehört danach grundsätzlich zu den landwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 201 BauGB. Eine Privilegierung würde im vorliegenden Fall allerdings eine unmittelbare Bodenertragsnutzung und die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere einen gesicherten Zugriff auf landwirtschaftlich nutzbare Flächen in ausreichender Größe erfordern, wobei aber auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein kann. Der Betrieb müsste durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet und nach Art und Umfang geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. dauerhaft lebensfähig und mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist danach eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist. Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebes sein. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 19. Februar 2015 – 1 LB 8/13 –, juris Rn. 46 m. w. N.). Dabei ist es Sache des Bauantragstellers, in Fällen, in denen sich die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens – wie hier – nicht bereits aus den gegenwärtigen erkennbaren objektiven Tatsachen ergibt, durch die Darlegung eines entsprechenden Konzepts die Bedenken gegen die Genehmigung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich auszuräumen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 – 4 B 6.11 –, juris Rn. 8 m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 28. April 2015 – 15 B 13.2262 –, juris Rn. 31). Hiervon ausgehend fehlt es bereits an ausreichend großen Flächen, welche es ermöglichen, dass das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann (dazu: aa)). Zudem ist der Betrieb des Klägers nicht nach Art und Umfang geeignet, wirtschaftlich, d. h. dauerhaft lebensfähig und mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden (dazu: bb)). Unabhängig davon dient das Vorhaben auch keinem landwirtschaftlichen Betrieb (dazu: cc)). aa) Es fehlt bereits an ausreichend großen Flächen, welche es ermöglichen, dass das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann. Bereits aus den älteren vom Kläger vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass in den Jahren 2016 bis 2019 Heu und Heulage zugekauft worden sind (1.025,00 Euro, 1.875,00 Euro, 1.924,00 Euro und 2.700,00 Euro). Dies bestätigen auch die aktuell mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024 vorgelegten Unterlagen, ausweislich derer im Jahr 2020 Ausgaben für Heu und Stroh in Höhe von 2.722,00 Euro getätigt worden sind, im Jahr 2021 in Höhe von 2.316,00 Euro, im Jahr 2022 in Höhe von 2.287,00 Euro und im Jahr 2023 in Höhe von 2.684,00 Euro. Die dem Kläger nach Verpachtung verbleibenden Flächen von knapp vier ha reichen erkennbar und in Ermangelung anderweitiger Darlegungen nicht für die überwiegende Erzeugung der Futtergrundlage für die von ihm – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – gehaltenen zehn Holsteiner, ein Deutsches Reitpony und die zwei weiteren Ponys aus. Dieser Einschätzung des Senats ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. Dies deckt sich auch mit der allgemeinen Erkenntnislage, wonach ein ausgewachsenes Warmblutpferd überwiegend auf eigener Futtergrundlage gehalten wird, wenn 0,5 ha für dieses Pferd zur Verfügung stehen; Fohlen und Jungpferde benötigen eine etwas geringere Fläche bis zum fünften Lebensjahr von durchschnittlich 0,46 ha (vgl. bereits Urteil des Senats vom 7. Februar 1995 – 1 L 124/94 –, juris Rn. 34 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 12. Mai 2014 – 9 LB 111/12 –, juris Rn. 27). bb) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ist zunächst der Umstand einzubeziehen, dass – nach Verpachtung von 34,5293 ha – dem Kläger nur noch knapp vier Hektar verbleiben. Vor dem Hintergrund dieser relativ kleinen Nutzfläche und dem verhältnismäßig geringen Tierbestand kommt dem Indiz der Gewinnerzielungsabsicht erhöhte Bedeutung zu. Eine solche ist zur Überzeugung des Senats indes nicht dargelegt. Der Betrieb müsste durch eine spezifische betriebliche Organisation gekennzeichnet und nach Art und Umfang geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. dauerhaft lebensfähig und mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Daran fehlt es. Es ist schon nach der äußeren Form der Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Klägers keine spezifische betriebliche Organisation erkennbar. Es handelt sich offenkundig um anlassbezogen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen, ohne dass eine in sich abgeschlossene Übersicht über sämtliche Einnahmen und Ausgaben eines Betriebsjahres erkennbar wäre. So liegen dem Senat etwa diverse handschriftliche Aufzeichnung vor, die – ohne Datumsangabe – dem Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 beigefügt waren. Selbst wenn man deren Angaben zugrunde legte, ergäbe die Sparte Pferdezucht 2015 Defizite in Höhe von 438,60 Euro und in 2016 in Höhe von sogar 10.867,70 Euro. Erstmals in 2017 ergaben sich demnach Gewinne in Höhe von 3.634,06 Euro, in 2018 in Höhe von 100,00 Euro und in 2019 in Höhe von 2.787,17 Euro. Die im Schriftsatz vom 15. April 2016 dargelegten Einnahmen aus Verkaufszahlen decken sich hiermit nicht und sind nicht plausibel. Dort werden ohne weitere Erläuterungen für 2015 Einnahmen in Höhe von insgesamt 24.500,00 Euro aufgeführt. In Diskrepanz zu den eigenen handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers für das Jahr 2015 fällt zunächst auf, dass der anwaltliche Schriftsatz vom Verkauf zweier Pferde ausgeht, während der Kläger selbst lediglich den Verkauf eines Pferdes in diesem Jahr angibt. Zudem fehlt es in der rechtsanwaltlichen Aufstellung an der Einbeziehung der Ausgabenseite; betrachtet werden isoliert die Einnahmen. Angaben zum Tierbestand sind ebenfalls nicht gegeben. Die älteren dort aufgeführten Verkaufszahlen liegen zu weit zurück, um – jedenfalls isoliert betrachtet – heute noch Aussagewert für eine belastbare Prognose zu haben. Auch insoweit fehlen zudem die Berücksichtigung von detaillierten Ausgabenübersichten sowie Angaben zum Bestand. Aus den im Nachgang zum Ortstermin sowie am Vortag der mündlichen Verhandlung nachgereichten, ebenfalls handschriftlichen, Zahlenmaterialien ergibt sich nichts anderes. Dort werden für die Betriebsjahre 2020, 2021 und 2022 Überschüsse aus der Pferdezucht in Höhe von 2.650,00 Euro, 7.000,00 Euro und 40.450,00 Euro angegeben. Für das Betriebsjahr 2023 ergibt sich daraus ein Defizit von 20.604,79 Euro, da die Einnahmenseite mit „0 Euro“ in Ansatz gebracht wurde, obgleich die Ehefrau des Klägers im Ortstermin die Veräußerung eines Holsteiner Pferdes für 15.000,00 Euro mitgeteilt hatte (Protokoll vom Ortstermin, S. 3). Auch insoweit gelten die obigen Ausführungen. Es ist schon der äußeren Form nach nicht erkennbar, dass es sich um in sich abgeschlossene Einnahmen- und Ausgabenrechnungen handelt. Insgesamt lässt sich den Zahlen jedenfalls nicht zur Überzeugung des Senats entnehmen, dass mit der Pferdezucht des Klägers perspektivisch Gewinn wird erzielt werden können. Dazu ist die Diskrepanz zwischen gewinnabwerfenden und verlustbringenden Geschäftsjahren zu groß und der über zehn Jahr gerechnete Mittelwert zu gering. Der Kläger hat nach eigenen Darlegungen begrenzten Einfluss auf den Erfolg seiner Pferdezucht, weil ein solcher auch von äußeren Einflüssen abhänge; dies erscheint dem Senat auch gerade vor dem Hintergrund des verhältnismäßig geringen Tierbestandes plausibel. So stehen etwa dem – vollkommen aus dem Rahmen fallenden – Erfolgsjahr 2022 mit einem Überschuss in Höhe von 40.450,00 Euro die Betriebsjahre 2016 mit Verlusten in Höhe von 10.867,70 Euro und 2023 mit Verlusten in Höhe von angeblich 20.604,79 Euro gegenüber. Diese Defizite waren nach den Darlegungen des Klägers im Jahr 2016 auf den Verlust sämtlicher Fohlen in diesem Jahr zurückzuführen. Im Jahr 2023 gab es nach dem vorgelegten Zahlenmaterial offenbar keinerlei Verkäufe, auch wenn dies im Ortstermin noch anders dargestellt worden war. Ein entsprechendes Risiko muss in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einbezogen werden, zumal die klägerische Zucht überhaupt nur deshalb funktioniert, weil die Ehefrau unentgeltlich den Beritt der Pferde übernimmt – eine Aufgabe, die ansonsten personal- und kostenintensiv wäre. Abgesehen davon, dass dementsprechend in den Zahlenmaterialien des Klägers keinerlei Personalkosten für den Beritt berücksichtigt werden, sind die betrieblichen Kapazitäten entsprechend begrenzt. Im Übrigen verhält es sich auch so, dass selbst innerhalb der vom Kläger vorgelegten Zahlen der unter dem 6. Dezember 2022 erfolgte Verkauf eines Pferdes zum Preis von 32.000,00 Euro deutlich hervorsticht und ein Einzelfall bleibt. Im Jahr 2020 hat der Kläger zwei Pferde verkauft für 12.950,00 Euro und für 7.800,00 Euro. Im Jahr 2021 gab es den Verkauf eines Wallachs für 20.000,00 Euro und im Jahr 2022 neben dem erwähnten Verkauf noch denjenigen einer Stute für 15.250,00 Euro und eines Fohlens für 7.604,63 Euro. Mit diesem erfolgreichen Jahr korrespondieren indes auch unmittelbar die Verluste im Jahr 2023, selbst man das angeführte Defizit in Höhe von 20.604,00 Euro um den im Ortstermin mitgeteilten Verkauferlös von 15.000,00 Euro reduzierte. Zu keiner anderen Bewertung zwingt die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 17. September 2012, ausweislich derer die Privilegierung vorliegt, denn auch diese ging von der Grundannahme aus, der Kläger nutze die von ihm verpachteten Flächen für den Ackerbau selbst. Die Einnahmen aus dem Ackerbau wurden demnach mit 55.233,00 Euro in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung eingestellt, was einen Gewinn von 27.558,00 Euro hervorgebracht hätte. cc) Unabhängig davon dient das Vorhaben auch keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Dies gilt zunächst in Bezug auf den Abstellraum, der nur vom Wohngebäude aus erreichbar ist. Er wird seitens des Klägers auch nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, sondern in ihm befindet sich nach den Darlegungen im Ortstermin eine Waschmaschine. Der mit der Zweckbestimmung „Pflanzenschutz“ geplante und errichtete Raum dient ebenfalls keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Kläger betreibt keinen Ackerbau. Entsprechend nutzt der Kläger den Raum auch für andere Zwecke. In diesem Raum befinden sich ein 1000l-Dieseltank sowie ein Regal mit Farbeimern, mehrere Hochdruckreiniger sowie Taue, Gartenschläuche, eine Leiter und Ersatzkanister (Protokoll vom Ortstermin, S. 2). Soweit der Kläger vorträgt, es müssten strukturelle geplante Änderungen einbezogen werden und er wolle den Betrieb einschließlich Ackerbau künftig wieder selbst führen, fehlt es hierzu an substanziierten Darlegungen. Der Kläger ist im Rentenalter. Nach den Darlegungen im Ortstermin denkt er daran, dass seine Enkeltöchter den Betrieb übernehmen könnten. Diese sind allerdings noch im Grundschulter. Auch der Abstellbereich für den Schlepper und Anbaugeräte dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Er ist für diesen Zweck ungeeignet. Die Zufahrthöhe weist nach den Angaben des Klägers im Ortstermin lediglich circa 2,70 / 2,80 m auf. Tatsächlich nutzt der Kläger dementsprechend auch den Haubarg, um seine beiden Schlepper und die Anbaugeräte unterzustellen. In dem Abstellraum für Schlepper und Anbaugeräte würden nach seinen Darlegungen im Ortstermin Schweißarbeiten sowie Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt. Sichtbar war hier ein aufgebocktes sogenanntes Hecktor, das nach den Ausführungen des Klägers gestrichen werden sollte (Protokoll vom Ortstermin, S. 2). Schließlich spricht auch die Ausstattung des Anbaus dagegen, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Die Art der Errichtung mit Walmdach, bodentiefen Fenstern und Klinker wirkt insgesamt hochwertig und im Hinblick auf den bloßen Zweck als Lagerraum nicht wirtschaftlich. Zwar hat der Kläger dargelegt, die Fenster in der westlichen Außenwand des Abstellraums für Schlepper und Anbaugeräte günstig aus einer Fenstersanierung auf Sylt erworben zu haben. Allerdings befinden sich auf der Gebäuderückseite (Süden) zwei Türelemente aus Kunststoff, das eine bestehend aus drei Fensterteilen, das andere aus zwei. Diese stammen nach den Darlegungen des Klägers nicht aus der Fenstersanierung auf Sylt (Protokoll vom Ortstermin, S. 2). Entgegen den Darlegungen im Berufungsverfahren besteht der Gebäudeteil, unter dem der Schlepper stehen könnte, auch nicht aus Leichtbauteilen, sondern ist im hinteren Bereich gemauert und mit dem besagten dreiteiligen Fenster versehen. Zudem erstreckt sich der westliche Teil des Walmdachs bis über diesen Bereich. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger meint, die geringe Einfahrthöhe lasse sich kurzfristig ändern. 2. Der Senat folgt der Auffassung, wonach der streitgegenständliche Anbau als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt; dem ist der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht entgegen getreten. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Es genügt bereits ein „beeinträchtigter“ Belang, um die Zulassung des Vorhabens – ohne Ermessen – abzulehnen (Urteil des Senats vom 19. Februar 2015 – 1 LB 8/13 –, juris Rn. 54; Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2014 – 1 LA 47/14 –, n.v.). a) Dem Vorhaben des Klägers steht zunächst die Darstellung im Flächennutzungsplan Nördliches Eiderstedt entgegen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). In diesem Plan ist das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 9 a) BauGB). Damit hat die Beigeladene ihre planerischen Zielvorstellungen dahin konkretisiert, dass hier nichtprivilegierte Bebauung nicht vorgenommen werden soll (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 2018 – 1 LB 5/16 –, juris Rn. 60; Urteil vom 28. Oktober 1991 – 1 L 69/91 –, juris Rn. 71). b) Das Vorhaben beeinträchtigt zudem öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7 BauGB, denn es führt zu einer städtebaulich zu missbilligenden Entstehung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung. Eine Splittersiedlung umfasst Bauten, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen stehen oder sich nicht in die geordnete städtebauliche Entwicklung einfügen (Urteil des Senats vom 15. September 2011 – 1 LB 8/11 –, juris Rn. 40). Eine Splittersiedlung wird erweitert, wenn sie räumlich ausgedehnt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2015 – 4 B 45.14 –, juris Rn. 8). Der Begriff der Siedlung ist dabei nicht auf zum Wohnen bestimmte Bauten beschränkt, sondern bezieht sich auch auf andere Anlagen. Eine verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs führt zu einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs. Die Missbilligung einer Erweiterung des Siedlungssplitters rechtfertigt sich in der Regel ohne Weiteres (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris Rn. 25). So liegt es hier. Mit dem geplanten Anbau wird das bestehende Wohngebäude (Altenteilerhaus) in Richtung Westen erweitert. Die beabsichtigte Erweiterung durch den Anbau an das Wohngebäude lässt befürchten, dass weitere Erweiterungswünsche auf dem Baugrundstück selbst aufkommen und damit jedenfalls hinsichtlich des bereits vorhandenen Siedlungssplitters eine Verfestigung droht. Danach kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob dem Vorhaben auch Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen, wie der Widerspruchsbescheid ausführt (S. 5 des Bescheidabdrucks). II. Die Beseitigungsverfügung vom 3. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das Vorhaben erweist sich nach den obigen Ausführungen als formell und materiell baurechtswidrig. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren gegen eine Beseitigungsverfügung und begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur nachträglichen Erteilung einer Baugenehmigung für den von ihm errichteten Anbau an ein Wohnhaus. Der Kläger ist Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde Osterhever mit einer Gesamtgröße von 38,5 ha, bestehend aus den Flurstücken …, …, … und … der Flur … der Gemarkung Osterhever. Auf dem Flurstück … befindet sich ein 1990 in die Denkmalliste eingetragener Haubarg, in dessen südwestlichem Erdgeschossbereich sieben Pferdeboxen eingebaut sind. Ferner befindet sich auf diesem Flurstück ein Pferdestall mit vier Boxen. Auf dem südlich angrenzenden Flurstück … befindet sich ein als Altenteilerhaus genehmigtes Wohnhaus, das vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnt wird. Am 10. Februar 2007 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Anbauten westlich des Altenteilerhauses sowie zur Umnutzung der vorhandenen Doppelgarage. Demnach plante der Kläger an der Nordwestseite des vorhandenen Gebäudes auf einer Grundfläche von 10 m mal 11,5 m den Neubau einer Doppelgarage für zwei Pkws, eines Abstellraums, eines Raums für Gartengeräte und eines Hauswirtschaftsraums. Südlich daran anschließend sollte in der entstandenen Gebäudeecke westlich des Esszimmers des Wohnhauses ein Wintergarten mit einer Grundfläche von 4 m mal 5 m errichtet werden. Die im Ostteil des Altenteilerhauses befindliche Doppelgarage sollte auf einer Grundfläche von circa 58 m² in einen Pflege- und Sattelraum sowie eine Sattelkammer und Werkstatt umgenutzt werden. Mit Bescheid vom 20. März 2007 lehnte der Beklage die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides ab, da das geplante Vorhaben im Außenbereich weder privilegiert noch als sonstiges Vorhaben zulässig sei. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2008 (Az. 8 A 121/07) rechtskräftig ab. Im Jahr 2009 errichtete der Kläger an der nordwestlichen Seite des Altenteilerhauses auf einer bereits 2006 geschaffenen Bodenplatte einen verklinkerten Anbau (circa 10 m mal 11,5 m) mit Walmdach und bodentiefen Fenstern. Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 erließ der Beklagte eine Beseitigungsverfügung und führte zur Begründung aus, der Kläger betreibe keine Landwirtschaft, sodass das Vorhaben im Außenbereich nicht privilegiert sei. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB), insbesondere sei die Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Unter dem 28. Juni 2012 stellte der Kläger einen Bauantrag zur nachträglichen Genehmigung des errichteten Anbaus als landwirtschaftliches Nebengebäude. Die Bauvorlagen sehen dessen Nutzung als Abstellraum, Werkstatt, Sattelkammer, Pflanzenschutzlagerraum und Abstellraum für Schlepper und Anbaugeräte vor. Unter dem 23. Juli 2012 legte der Kläger zudem Widerspruch gegen die Beseitigungsverfügung vom 3. Juli 2012 ein. Mit Bescheid vom 4. Februar 2013 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da kein privilegiertes Vorhaben vorliege und es als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Auch die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 DSchG a. F. erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung könne nicht erteilt werden, da die Sichtachse zwischen der öffentlichen Straße und dem denkmalgeschützten Haubarg durch den Anbau beeinträchtigt werde. Die nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren auf Aufhebung der Beseitigungsverfügung und Erteilung der beantragten Baugenehmigung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 2015 abgewiesen, weil das im Außenbereich realisierte Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB). Soweit das Betreiben von Landwirtschaft in Form des Ackerbaus in Rede stehe, könne dahinstehen, ob von einer eigenverantwortlichen Bodenbewirtschaftung noch gesprochen werden könne, wenn der Ackerbau komplett durch ein Lohnunternehmen erfolge. Selbst wenn man dies annähme, wäre festzustellen, dass der Anbau nicht der landwirtschaftlichen Betätigung in Form des Ackerbaus diene. Der Abstellraum sei nur vom Altenteilerhaus aus zugänglich. Die Sattelkammer werde ebenfalls nicht für den Ackerbau genutzt. Den Bereich zur Lagerung von Pflanzenschutzmitteln benötige der Kläger nicht, da Ackerbau und Pflanzenschutzmaßnahmen vollständig von einem Lohnunternehmen durchgeführt würden. Soweit der westliche Teil des Anbaus zum Abstellen eines Schleppers und der Anbringung von Anbaugeräten genutzt werden solle, bestehe auch dafür vor demselben Hintergrund der Ausführung der entsprechenden Ackerbautätigkeit durch einen Lohnunternehmer kein Bedarf. Der streitbefangene Anbau diene auch nicht einer in Form eines Pferdezuchtbetriebes ausgeübten Landwirtschaft, da die betriebene Pferdezucht keine nachhaltig gesicherte Landwirtschaft darstelle. Nach den Angaben des Klägers vom 10. Oktober 2012 solle die Pferdezucht nicht ausgebaut werden. Hinsichtlich der Tierzahlen seien die Ist-Angaben identisch mit den Zielangaben. Als Ziel sei nur das Hinzutreten von zwei bis drei Pensionstieren angegeben. Die im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprognose vom 10. Oktober 2012 angegebenen Einnahmen und Ausgaben stellten keine ausreichende Wirtschaftlichkeitsberechnung im Hinblick auf die Pferdezucht dar. Die pauschalen Angaben zu den Einnahmen aus Pferdezucht und Verkauf über mittlere Einnahmen von 15.000,00 Euro pro Jahr für 2010 sollten nach Angaben des Klägers den durchschnittlichen Einnahmen der letzten vier Jahre entsprechen, ohne dass dies im Einzelnen detailliert dargelegt und belegt werde. Ferner seien keine Angaben zur Eigenkapitalverzinsung vorhanden. Unabhängig davon könne nicht festgestellt werden, dass der Anbau der Pferdezucht diene. Die Abstellkammer sei nur vom Altenteilerhaus zugänglich. Der Raum „Pflanzenschutz“ habe keinen Bezug zur Pferdezucht. Unabhängig davon würde ein vernünftiger Landwirt keinen derart aufwendigen Anbau zum Unterbringen eines Schleppers errichten. Die Ausstattung mit bodentiefen Fenstern und Walmdach sei hiermit ebenfalls unvereinbar. Es sei dem Kläger etwa möglich gewesen, die vier Boxen in dem vorhandenen Stall in den Haubarg zu verlegen und im dann frei gewordenen Stall die vorhabenbedingten Nutzungen vorzunehmen. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige der Anbau öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. Auch die Beseitigungsverfügung vom 3. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2013 sei rechtmäßig. Ermessensfehler seien nicht gegeben. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 18. Dezember 2019, dem Kläger zugestellt am 23. Dezember 2019, wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Soweit das Verwaltungsgericht zwischen dem vom Kläger betriebenen Ackerbau und der Pferdezucht im Hinblick auf die Frage, ob eine nachhaltig gesicherte Landwirtschaft betrieben werde, unterschieden habe, mache der Kläger zutreffend geltend, dass eine Gesamtbetrachtung habe stattfinden müssen. Da die Erwägungen zum Dienen auf dieser getrennten Betrachtung beruhten, wirke sich dies auch auf die weitere Begründung aus. Der Kläger hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, sowie mit weiterem – einen Antrag enthaltenden – Schriftsatz vom 20. Januar 2020, wiederum am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, er betreibe einen landwirtschaftlichen Betrieb, der aus zwei Komponenten, nämlich dem Ackerbau und der Pferdehaltung, bestehe. Das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen könne daher nur einheitlich geprüft werden. Zunächst hat der Kläger sodann vorgetragen, ihm stünden seit Auslaufen des Pachtvertrages 2008/2009 wieder sämtliche Flächen von 38,5 ha zur Verfügung. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 hat er wiederum mitgeteilt, er habe rückwirkend zum 15. September 2016 die Ackerflächen von 34,5 ha verpachtet. Zur weiteren Begründung macht er geltend, in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 17. September 2012 werde die Privilegierung des Hofes begründet. Das Verwaltungsgericht halte die dazugehörige Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf die Pferdezucht für nicht ausreichend. Dabei seien die Schätzungen, die angelehnt seien an die letzten vier Jahre, nicht zu beanstanden. Ergänzend sei hierzu bereits in dem Schriftsatz vom 15. April 2016 ausgeführt worden, dass in den vergangenen Jahren bis zu vier Zuchtstuten, ein Ponyhengst, zwei Gästeponys, zwei bis drei Pferde in Ausbildung und fünf Pferde zwischen sechs Monaten und vier Jahren gehalten worden seien, die entweder direkt zum Verkauf gestanden hätten oder in die eigene Ausbildung gegangen seien. Die großen Boxen seien aktuell mit 11 Pferden belegt. Der Verweis auf die fehlende Eigenkapitalverzinsung sei angesichts der marginalen Beträge vor dem Hintergrund der Zinsentwicklung gen Null unerheblich. Auch der teilweise Einsatz von Lohnunternehmen ändere nichts daran, dass er die Bodenbewirtschaftung eigenverantwortlich betreibe. Allein er entscheide, wo und in welcher Weise die Beauftragten tätig würden. Die Umstellung auf Ackerbau sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Der Betrieb brauche eine angemessene Zeit um das Kapital für eigene Geräte zur Bodenbearbeitung zu erwerben. Er habe das Ziel, den Einsatz von Fremdkräften nach und nach abzubauen und durch eigenständigen Einsatz zu ersetzen. Das Vorhaben diene auch seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Abstellraum sei irrelevant. Er sei durch Windschutzmauern im Norden und Süden entstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es ohnehin nur darauf an, ob der Bau zumindest überwiegend für den Betrieb genutzt werde. Den Raum für Pflanzenschutz benötige er, weil er beabsichtige, auch die Arbeiten zum Ackerbau nach und nach selbst durchzuführen. Strukturelle Änderungen seien zu berücksichtigen. Der Schlepper sei für die Strohgewinnung und Grünlandbearbeitung, aber auch im Rahmen des Ackerbaus für notwendige Umstrukturierungen erforderlich. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Verlagerung der vier Pferdeboxen in den Haubarg sei nicht möglich, denn dieser biete bereits keinen ausreichenden Platz für die Lagerung der Strohballen. Die maschinelle Bestückung wäre nicht möglich, würde der Platz im Haubarg weiter verkleinert werden. Der Ortstermin habe vor der Ernte stattgefunden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass nach der Ernte der Haubarg neben den abgestellten Geräten vollständig mit Stroh gefüllt sei. Der technische und finanzielle Aufwand für die Umnutzung des veralteten kleinen Pferdestalls sei unvertretbar hoch. Ein vernünftiger Landwirt käme nicht auf die Idee, ihn entsprechend umzugestalten. Im Haubarg dürften zudem keine brandgefährlichen Arbeiten durchgeführt werden, was die Unterbringung einer Werkstatt für Schweißarbeiten unmöglich mache. Die Unterbringung von Sattelzeug, Werkzeug und Gerätschaften müsse sachgerecht erfolgen; ein entsprechender Raum müsse geheizt werden können. Die Heizung könne wirtschaftlich nur vom Wohnhaus aus betrieben werden. Die Unterbringung von Pflanzenschutzmitteln, Farben und Dieselkraftstoff müsse zudem sicher und getrennt erfolgen. Die Art der Errichtung mit Walmdach, bodentiefen Fenstern und Klinker sei aus gestalterischen Gründen gewählt worden. Ein schuppenähnlicher Anbau hätte das Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Zudem bestehe der Gebäudeteil, unter dem der Schlepper stehe, aus Leichtbauteilen. Die Fenster hätten – gut erhalten – günstig aus einem Abbruch erworben werden können. Ihr Einbau habe zu Einsparungen gegenüber der Errichtung geschlossener Wände geführt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015 (Az. 8 A 171/13) zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 3. Juli 2012 und 4. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2013 aufzuheben und die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, die Berufung sei bereits unzulässig, weil Antrag und Begründung in verschiedenen Schriftsätzen enthalten seien. Sie sei jedenfalls unbegründet. Der Anbau weise Grundmaße von etwa 10,00 m mal 11,50 m auf sowie eine Firsthöhe von etwa 5,40 m, wobei das Gebäude – wie das Wohnhaus – in Massivbauweise mit Verblendmauerwerk und einem mit Dachpfannen gedeckten Walmdach konstruiert sei. An der Südseite seien bodentiefe Terrassentürelemente und an der Westseite eine Fensterreihe mit acht Fenstern sowie an der Ostseite zwei Eingangstüren und Fenster eingebaut worden. Der geplante Verwendungszweck stehe im Widerspruch zur Konstruktion des Anbaus, denn die Zufahrtshöhe sei mit 2,5 m in Anbetracht der heutigen Schleppergröße äußerst niedrig. Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Die Örtlichkeit ist im Rahmen eines Ortstermins am 2. Februar 2024 durch den Berichterstatter in Augenschein genommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll sowie die angefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.