OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 2500/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1223.7A2500.21.00
1mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat weder hinsichtlich des Haupt- noch des Hilfsantrages Erfolg. Das den Hauptantrag betreffende Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Feststellungsklage sei unbegründet, die von der Klägerin beabsichtigte Wohn- und Büronutzung des streitbefangenen Eingangsgebäudes sei weder von einem formellen noch von einem materiellen Bestandsschutz umfasst. Zum formellen Bestandsschutz hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die von der Klägerin geplante privatwirtschaftliche Nutzung als Wohn- und Bürogebäude sei nicht von dem Zustimmungsbescheid vom 4.5.1966 zum Betrieb der "L. . " gedeckt, es liege ein Wechsel im Nutzungszweck vor, die Klägerin plane eine privatwirtschaftliche Gebäudenutzung, derweil die legalisierte Nutzung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Zivilschutzes in Form eines Fernmeldenotdienstes gedient habe. Soweit die Klägerin dagegen geltend macht, die bauaufsichtliche Zustimmung wirke auch für Rechtsnachfolger, die E. U. habe als privatwirtschaftliche Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost die Nutzung des Geländes nahtlos fortgesetzt und erst zum 31.8.2015 eingestellt, die Anlage sei mit der schrittweisen Umwandlung von einer Infrastruktureinrichtung der Bundespost für den Spannungsfall zu einer Infrastruktureinrichtung im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeit der E. U. keiner Nutzungsänderung unterworfen gewesen, sie, die Klägerin, habe sich in der Vergangenheit auch um eine zweckentsprechende Nachnutzung gekümmert und die Anlage in Stand gehalten, weckt dies im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel. Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag nicht die Feststellung, dass die "nahtlose Nachnutzung" durch die E. U Bestandschutz genießt, sondern dass der Bestandsschutz die von ihr "beabsichtigte Nutzung" umfasse. Die beabsichtigte Nutzung ergibt sich aus den Bauvorlagen, insbesondere dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides vom 16.7.2019 zur "Nutzungsänderung und Umgestaltung im Innern zur Schaffung von 3 Wohneinheiten im Obergeschoss und Büros im Erdgeschoss". Die danach u. a. beabsichtigte allgemeine Wohnnutzung wird von dem Zustimmungsbescheid vom 4.5.1966 nicht legalisiert, weil sie sich von der darin genehmigten Nutzung wesentlich unterscheidet. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus den - zum Zustimmungsbescheid gehörenden - Bauvorlagen ergebe sich, dass zwar im Obergeschoss Diensträume und Wohnräume vorgesehen gewesen seien, jedoch könne diese Nutzung nicht als gewöhnliche Wohnnutzung verstanden werden. Die Wohnfläche habe nicht jedermann zur Nutzung offen gestanden, sondern nur dem Personal der Deutschen Bundespost. Die Unrichtigkeit dieser Feststellungen hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen, aus der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergäben sich keine Feststellungen, dass die konkret von ihr beabsichtigte Tätigkeit zu einer möglichen Veränderung der baulichen Anforderungen und damit zu einer Nutzungsänderung führen würde, nicht hinreichend dargelegt. Soweit das Verwaltungsgericht auch einen materiellen Bestandsschutz verneint hat, weckt das Vorbringen der Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege und die frühere private (Miet-)Nutzung aus denselben Gründen, aus denen die von der Klägerin beabsichtigte Wohn- und Büronutzung dieser Vorschrift entgegen stehe, dem § 35 BauGB widersprochen habe. Soweit die Klägerin - mit ihrem Vortrag zum Hilfsantrag - einwendet, das Vorhabengrundstück liege nicht im Außenbereich, bei zutreffender Würdigung und unter Einbeziehung der gewerblichen Anlage auf der Westseite der Straße " T. " sei ein Bebauungszusammenhang festzustellen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Vorhabengrundstück nach der Kartenlage, den Lichtbildern und den Eindrücken des Berichterstatters im Ortstermin, die er der Kammer vermittelt habe, nicht am Bebauungszusammenhang teilnehme. Dieser werde von der Straße " T. " unterbrochen. Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend erschüttert. Eine einseitig angebaute Straße hat in der Regel trennende Wirkung in Bezug auf die Zugehörigkeit der auf der unbebauten Seite liegenden Grundstücke zum Bebauungszusammenhang. Ein - ausnahmsweise mögliches - "Überspringen" des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert besondere Anknüpfungspunkte, die es rechtfertigen, die dort gelegenen Flächen in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, weil sie am "Eindruck der Geschlossenheit" teilnehmen. Diese "Regelvermutung" für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich macht die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1988- 4 B 19.88 -, BRS 48 Nr. 44 = BauR 1988, 315 =juris; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 16.12.2009- 1 LA 60/09 -, juris. Hier hat das Verwaltungsgericht die konkreten örtlichen Gegebenheiten umfassend ermittelt und ist mit überzeugenden Argumenten zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhabengrundstück nicht mehr als dem Bebauungszusammenhang zugehörig angesehen werden kann (Urteilsabdruck Seite 15f.). Der Vortrag der Klägerin, auf der westlichen Seite der Straße " T. " befinde sich das insbesondere mit einem 36 m hohen Funkturm bebaute Flurstück 000, diese Nutzung sowie die großzügige Vorfahrt mit Parkplätzen, einem gemeinsamen Tor und die Hallen für die Fahrzeugwartung verliehen der Bebauung westlich der Straße zusätzliches Gewicht, stellt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das streitgegenständliche Verwaltungsgebäude zum Aufenthalt von Menschen bestimmt gewesen und (abstrakt) geeignet ist, wie die Klägerin geltend macht, einen Ortsteil zu prägen. Ebenso entfällt die trennende Wirkung der Straße " T. " nicht wegen ihrer Entstehungsgeschichte, der geltend gemachten gemeinsamen Erschließungsfunktion bzw. ihrer Breite. Soweit die Klägerin - wiederum mit ihrem Vorbringen zum Hilfsantrag - schließlich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB angreift, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die frühere Privilegierung der Zivilschutzeinrichtung sei entfallen, die geplante Wohn- und Büronutzung sei ein typisches Plan- bzw. Innenbereichsvorhaben und sei auch nicht als sonstiges Vorhaben zulässig, da es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht verkenne den Begriff der Splittersiedlung sowie der organischen Siedlungsstruktur, das Wohn- und Verwaltungsgebäude und die zugehörigen Hallen stellten keine regellose Ansammlung von baulichen Anlagen im Außenbereich dar, vielmehr folge die Anordnung der Gebäude klaren Regeln und sie hebe sich deutlich von der Erscheinung einer willkürlich über die Landschaft zerstreuten Splittersiedlung ab, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die im Außenbereich liegende Bebauung auf dem Vorhabengrundstück mit drei Hallen und dem Eingangsgebäude in Abgrenzung zu den Merkmalen eines Ortsteils eine Anhäufung von Gebäuden und damit eine Splittersiedlung darstelle. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine Splittersiedlung ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2015- 4 B 45.14 -, BRS 83 Nr. 83 = juris. Dass dem Eingangsgebäude und den Hallen ein Gewicht zukommen könnte, das dieser Gebäudeansammlung eine eigene Ortsteileigenschaft verleihen könnte, hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen - insbesondere zur Anordnung der Gebäude zueinander - nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weckt auch nicht der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht verkenne die höchstrichterlichen Anforderungen für die Annahme einer Verfestigung einer Splittersiedlung, die vom Verwaltungsgericht befürchtete Nutzungsänderung der Hallen würde keine weitere unerwünschte Zersiedelung des Außenbereichs einleiten, es läge kein Berufungsfall für andere Eigentümer vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass schon wegen der Größe der Fläche von ca. 19.000 m² ein erhebliches Potential für weitere Vorhaben und damit eine negative Vorbildwirkung für die weitere Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich besteht. Zudem verkennt die Klägerin, dass in der Zulassung eines Wohnvorhabens im Außenbereich grundsätzlich ein Vorgang einer vom Gesetz missbilligten unorganischen Siedlungsentwicklung liegt, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall einer (zu befürchtenden) Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung oder einen anderen Fall der Zersiedlung handelt. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 24.2.1994 - 4 B 15.94 -, ZfBR 1994, 151 = juris. Auch das den Hilfsantrag betreffende Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, der beabsichtigten Nutzung des Gebäudes zu Wohn- und Bürozwecken stehe § 35 BauGB entgegen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. Aus obigen Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage, “Liegt mit dem Wechsel des Zwecks einer Nutzung von der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu privatwirtschaftlicher Tätigkeit eine Nutzungsänderung vor?", ist - soweit sie sich vorliegend stellt - nicht klärungsbedürftig, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Nach Maßgabe der obigen Ausführungen ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das angegriffene Urteil auf einer Abweichung von einem divergenzfähigen Rechtssatz in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 = juris, vom 14.1.1993 - 4 C 33.90 -, BRS, 55 Nr. 81 = juris, vom 26.5.1967 - IV C 25.66 -, BRS 18 Nr. 45 = juris, sowie vom 6.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = juris, oder den Beschlüssen vom 24.6.2004 - 4 B 23.04 -, BRS 67 Nr. 109 = juris, und vom 7.6.2016 - 4 B 47.14 -, BRS 84 Nr. 82 = juris, beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.