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Beschluss

2 B 24/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO (grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensfehler) nicht dargetan sind. • Ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn nach § 839 BGB setzt neben Rechtswidrigkeit, Verschulden und Schadensfolgen auch voraus, dass der Beamte seiner Schadensabwendungs‑ bzw. Mitwirkungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist. • Verfahrensrügen rechtfertigen die Revisionszulassung nicht, wenn sie im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung angreifen oder nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 VwGO erfüllen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Mitwirkungspflicht bei Amtshaftungsansprüchen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO (grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensfehler) nicht dargetan sind. • Ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn nach § 839 BGB setzt neben Rechtswidrigkeit, Verschulden und Schadensfolgen auch voraus, dass der Beamte seiner Schadensabwendungs‑ bzw. Mitwirkungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist. • Verfahrensrügen rechtfertigen die Revisionszulassung nicht, wenn sie im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung angreifen oder nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 VwGO erfüllen. Der Kläger, bis Juli 2008 leitender Postdirektor (BesGr B3) und später in den Ruhestand versetzt, machte gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen fortgesetzter Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Er verlangte Ersatz immaterieller Schäden bzw. eine Entschädigung von insgesamt 158.750 € wegen angeblicher Herabwürdigung, Verletzung seiner Menschenwürde und unangemessener Behandlung nach Umwandlung der Deutschen Bundespost in eine Aktiengesellschaft. Zuvor hatte er erfolglos um eine vertragliche Beschäftigung bzw. ein sichtbares Zeichen der Wertschätzung gebeten. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die klägerischen Ansprüche ab; der Kläger begehrte daraufhin die Zulassung der Revision mit Rügen grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensfehlern. Er rügte insbesondere Verletzung rechtlichen Gehörs und unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt, weil keine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage vorgetragen wurde. • Zum Schadensersatz nach § 839 BGB: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Beamter neben bezifferbarem Schaden darlegen muss, dass der Dienstherr rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, dass dies kausal den Schaden verursacht hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungs‑/Mitwirkungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist; der Kläger hat dies nicht erfüllt. • Der Kläger hat es unterlassen, zumutbaren Primärrechtsschutz (z.B. gerichtliche Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen; § 839 Abs. 3 BGB ist Ausprägung des Mitverschuldensprinzips und schließt Ersatz, wenn der Geschädigte nicht zumutbare Abwehrmaßnahmen ergriff, aus. • Der geltend gemachte Anspruch war bereits bei der erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung verwirkt; deshalb besteht kein durchsetzbarer Anspruch. • Zur Verfahrensrüge: Das Oberverwaltungsgericht hat keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen. Die mit Wahrunterstellung behandelte Zeugenaussage entsprach dem Vorbringen des Klägers, und der Kläger hatte keinen konkreten Beweisantrag gestellt. Das Gericht war nicht verpflichtet, ohne Anlass ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung einzuholen. • Die Darlegungsanforderungen des § 133 VwGO sind von der Beschwerde nicht erfüllt; die Rügen betreffen überwiegend die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils und kompensieren nicht versäumte Parteivorträge in der Tatsacheninstanz. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 3 GKG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 158.750 € festgesetzt. Entscheidungserheblich war, dass der Kläger den erforderlichen Primärrechtsschutz nicht ergriff und damit seiner Mitwirkungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nicht nachkam, sodass ein Amtshaftungs‑ bzw. Schadensersatzanspruch nicht durchsetzbar ist. Zudem fehlt es an der Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage und die geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Insgesamt hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung nicht verfahrensrechtlich oder materiell zu beanstanden gehabt.