Urteil
15 K 7469/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0128.15K7469.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die im Jahr 1962 geborene Klägerin trat am 1. August 1996 - zunächst als Angestellte - in den Dienst der Beklagten ein und wurde mit Wirkung zum 1. August 2001 zur Beamtin auf Lebenszeit in der Laufbahn des mittleren Dienstes der Zollverwaltung ernannt. Ein anlässlich einer längeren Erkrankung der Klägerin von der Beklagten angefordertes amtsärztliches Gutachten vom 12. Februar 2004 kam nach Einholung einer Zusatzbegutachtung durch eine Ärztin für Innere Medizin, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin zu der Feststellung, dass bei der Klägerin eine krankheitswertigen Störung im psychischen Bereich als Reaktion auf eine ernst zu nehmende Belastungssituation am Arbeitsplatz bestanden habe und für den bisherigen Arbeitsplatz Dienstunfähigkeit bestehe und auch keine Teildienstfähigkeit gegeben sei. Eine dauerhafte Einschränkung der psychischen Belastbarkeit bei entsprechender Persönlichkeitsstruktur könne nicht ausgeschlossen werden. Es solle jedoch der Versuch einer möglichst psychotherapeutisch begleiteten Wiedereingliederung an einer neuen Dienststelle erfolgen. Als Funktionseinschränkung wird in diesem Gutachten angegeben: Anpassungsstörung in Form einer Somatisierungsstörung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstruktur. Die bis dahin bei der Oberfinanzdirektion (nachfolgend: OFD) R. verwendete Klägerin wurde sodann ab dem 13. April 2004, zunächst im Wege der Abordnung zur Geschäftsaushilfe und alsdann ab dem 1. Juni 2005 im Wege der Versetzung, beim Zollkriminalamt (nachfolgend: ZKA) in verschiedenen Referaten und Bereichen, teilweise zur Geschäftsaushilfe, verwendet. Während dieser Zeit erlitt die Klägerin im Mai 2006 bei einer Fortbildung eine Schulterverletzung, die die Beklagte nicht als Dienstunfall anerkannte. Vom 2. März 2009 bis zum 30. April 2009 befand sie sich in teilstationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Evangelischen Krankenhauses H.. Durch Bescheid vom 24. Juni 2009 wurde der Klägerin ein Grad der Behinderung von 50 auf der Grundlage einer Beeinträchtigung mit der Bezeichnung “Psychische Erkrankung“ zuerkannt. Der Bescheid war bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Die Klägerin legte diesen Bescheid gemeinsam mit ihrem Antrag auf Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vom 3. Juli 2009 sowie eine Bescheinigung über ihre vorherige teilstationäre Behandlung der Personalabteilung des ZKA vor. Anlässlich eines Personalgesprächs im Oktober 2009 kündigte die Leiterin der Personalabteilung des ZKA, Frau J., der Klägerin an, dass sie künftig, wie bereits zuvor im Rahmen einer Geschäftsaushilfe, in der Zentralregistratur eingesetzt werde. Dorthin wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. November 2009 umgesetzt. Nachdem die Klägerin sodann im Verlaufe des Jahres 2010 mehrfach kurzzeitig krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet hatte, war sie für die Zeit vom 17. September 2010 bis zum 10. Januar 2011 durchgängig krankgeschrieben. Vom 18. Februar 2011 bis zum 20. März 2011 unterzog sie sich einer stationären Behandlung in einer Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie. In der Folgezeit verrichtete sie in der Zeit vom 29. Mai 2011 bis März 2012 krankheitsbedingt keinen Dienst. Eine vom ZKA unter dem 30. Januar 2012 veranlasste, am 8. März 2012 erfolgte amtsärztliche Untersuchung der Klägerin zur Frage der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit ergab ausweislich des Gutachtens vom 28. September 2012, dass bei der Klägerin Veränderungen auf orthopädischem Fachgebiet im Vordergrund stünden. Tätigkeiten mit bestimmten körperlichen Bewegungen sollten vermieden werden. Die Klägerin habe sich noch in laufender Therapie befunden, deren Abschluss für Ende März 2012 angestrebt sei. Danach solle eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell begonnen werden. Bei weiterem positivem Heilungsverlauf sei davon auszugehen, dass die Klägerin innerhalb des nächsten halben Jahres, mithin bis Oktober 2012, ihre volle Dienstfähigkeit wieder erlange. Die Einholung ergänzender fachärztlicher Stellungnahmen werde nicht für erforderlich gehalten. Falls eine volle Dienstfähigkeit im vierten Quartal 2012 nicht vorliege, sei gegebenenfalls eine Wiedervorstellung und eine fachärztliche Zusatzbegutachtung erforderlich. Ab dem 2. April 2012 erfolgte eine Wiedereingliederung der Klägerin in den Dienst nach dem Hamburger Modell. Der Klägerin wurden hierbei wiederum Aufgaben im Bereich der Registratur übertragen. Mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 3. August 2012 beanstandete die Klägerin, dass sie aktuell und auch in den zurückliegenden Jahren nicht amtsangemessen beschäftigt werde bzw. worden sei. Dieser Umstand sowie die in der Vergangenheit praktizierten willkürlichen Dienstpostenzuweisungen und Umsetzungen hätten fatale Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand gehabt und seien kausal für die ihr zuerkannte, auf einer festgestellten psychischen Erkrankung beruhende Schwerbehinderung. Eine alsdann für die Zeit vom 1. September 2012 bis 30. November 2012 verfügte Abordnung der Klägerin an die Bundesfinanzdirektion (nachfolgend: BFD) K. hob das ZKA durch Bescheid vom 1. Oktober 2012 mit Wirkung zum 30. September 2012 auf und bat die Klägerin zugleich, sich nach ihrem Urlaub am 15. Oktober 2012 um 9:00 Uhr zum Dienstantritt bei dem Mitarbeiter der Personalabteilung C. im ZKA einzufinden. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sie auf dem Dienstposten einer Mitarbeiterin in der Zentralregistratur einzusetzen. Nach dem mit Herrn C. am 15. Oktober 2012 geführten Gespräch verließ die Klägerin die Räumlichkeiten des ZKA, nahm ihren Dienst nicht auf und war in der Folgezeit vom 16. Oktober 2012 bis zum 24. Oktober 2013 dienstunfähig krankgeschrieben. Inhalt und Verlauf des besagten Gesprächs sowie die Umstände, unter denen die Klägerin die Dienststelle verlassen hatte, sind zwischen den Beteiligten streitig. Unter dem 12. Dezember 2012 ordnete die Beklagte eine neuerliche Begutachtung des Gesundheitszustandes der Klägerin an und beauftragte hiermit den Sozialmedizinischen Dienst der Knappschaft S. (nachfolgend: I.). In ihrem “Rentengutachten“ vom 26. Februar 2013 stellte die Gutachterin, die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Q., neben Diagnosen auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet folgende weitere Diagnosen: „8. Klinisch Primärpersönlichkeit vom emotional-instabilen (impulsiven) undparanoiden Typus (F 60.3-G; F 60.0-G). a) Testpsychometrisch (MWT-B) durchschnittliches Intelligenzniveau. b) Impulshaft-dranghaftes und querulatorisches Verhalten. 9. Klinisch Zeichen einer schizoaffektiven Störung mit chronischem Verlauf,bisher unbehandelt (F 25-G) (DD Hebephrenie). a) Klinisch und testpsychometrisch noch altersentsprechende kognitiveLeistungen bei schwankenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsniveau. b) Formale und inhaltliche Denkstörungen, Ambivalenz, Ambitendenz,Affektlabilität bis Affektinkontinenz, Manierismen.“ In ihrer gegenüber der Beklagten abgegebenen ärztlichen Stellungnahme, ebenfalls vom 26. Februar 2013, führte die Gutachterin aus, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauernd unfähig sei, ihren Dienstpflichten nachzukommen, und dass die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von weiteren sechs Monaten nach den erhobenen Befunden nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Sie werde für nicht fähig erachtet, ihren Dienst innerhalb der folgenden sechs bis zwölf Monate in einer irgendwie gearteten Form wieder aufzunehmen. Bei einer zukünftig konsequenten medikamentösen Behandlung und einer begleitenden psychotherapeutischen Behandlung sei die Wiederherstellung einer Teildienstfähigkeit möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Gutachterin hielt an den von ihr erhobenen Befunden und der Einschätzung der Dienstunfähigkeit der Klägerin mit schriftlicher Stellungnahme vom 29. April 2013 fest, nachdem ihr zuvor ein Schreiben der die Klägerin behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Y. vom 15. März 2013 vorgelegt worden war, in welchem diese den Feststellungen im Gutachten vom 26. Februar 2013 entgegentritt und insbesondere ausführt, dass aus ihrer Sicht keine Hinweise für das Vorliegen einer schizoaffektiven Psychose oder einer hirnorganischen Störung vorlägen. Die Klägerin leide, so Dr. Y., nicht an den von der Gutachterin festgestellten Krankheiten, die dementsprechend auch keine eingeschränkte Dienstfähigkeit bedingten. Die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin werde „durch eine agitiert depressive Reaktion auf die seit Jahren bestehenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz auf dem Boden einer entsprechenden konstituierten Persönlichkeit“ bedingt. Die Klägerin strebe einen Telearbeitsplatz an; sobald dieser eingerichtet sei, sei die Dienstunfähigkeit beendet. Das ZKA teilte der Klägerin unter dem 27. Mai 2013 seine Absicht mit, sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Die Klägerin trat dem mit Schriftsätzen ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2013 und 2. Juli 2013 im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass die von der Gutachterin Dr. Q. erhobenen Befunde und getroffenen Feststellungen unzutreffend seien und eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den abweichenden Feststellungen der Frau Dr. Y. nicht stattgefunden habe. Die Quelle ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die anhaltende unzuträgliche Arbeitsplatzsituation. Sie sei bereit und in der Lage, bei anderen Dienststellen der Zollverwaltung, namentlich im Bereich des Hauptzollamtes (nachfolgend: HZA) R., wo sie sich unter dem 11. September 2012 auf mehrere Stellen ihrer Besoldungsgruppe beworben habe, zu arbeiten. Diese auf dem Dienstweg erfolgten Bewerbungen seien offensichtlich nicht an das HZA weitergeleitet worden. Wäre dies geschehen, wäre sie nicht weiter dem bisherigen krankmachenden Arbeitsumfeld ausgesetzt und hätte längst wieder ihren Dienst aufnehmen können. Zwischen der Klägerin und der Leiterin der Personalabteilung des ZKA, Frau J., fand zudem unter dem 4. Juni 2013 ein Gespräch statt, dessen Anlass, Inhalt und Verlauf zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Durchführung des Gesprächs ist in der der Klägerin erteilten dienstlichen Regelbeurteilung vom 14. August 2013 als “Gespräch im Sinne des § 5 Abs. 3 BLV“ vermerkt. Ebenfalls unter dem 4. Juni 2013 schlug Frau Dr. Y. zur Klärung des zwischen ihr und Dr. Q. bestehenden Dissenses eine Untersuchung der Klägerin durch einen neutralen Arzt, etwa aus der Kölner Universitätsklinik für Psychiatrie, vor. Durch Bescheid des ZKA vom 14. Oktober 2013 versetzte die Beklagte die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum Ende des Monats Oktober 2013 in den Ruhestand. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 18. Oktober 2013 Widerspruch. Am 25. Oktober 2013 fand sich die bis einschließlich 24. Oktober 2013 dienstunfähig krankgeschrieben gewesene Klägerin im ZKA zum Zwecke der Dienstaufnahme ein. Aus diesem Anlass kam es zu einem Gespräch mit dem Personalsachbearbeiter Herrn C., in dessen Folge die Klägerin die Dienststelle wieder verließ. Inhalt und Verlauf des Gesprächs sind zwischen den Beteiligten ebenfalls umstritten. Das ZKA ordnete daraufhin unter dem 30. Oktober 2013 die sofortige Vollziehung seiner Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Oktober 2013 an. Auf den hiergegen vor der erkennenden Kammer am 12. Dezember 2013 gestellten Antrag wurde durch Beschluss vom 25. Februar 2014 (15 L 1924/13), unanfechtbar seit dem 25. März 2014, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederhergestellt. Zur Begründung ihres Eilantrages hatte die Klägerin u.a. einen der Beklagten bis dahin nicht bekannten Befundbericht des Direktors der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik R., Prof. Dr. med. D., vom 28. November 2013 vorgelegt, der auf der Grundlage von drei zwischen Juli und September 2013 erfolgten psychiatrisch-psychotherapeutischen Untersuchungen und einer am 13. August 2013 durchgeführten psychologischen Leistungsprüfung der Klägerin zu der Feststellung gelangte, dass die von Frau Dr. Q. vom I. gestellten Diagnosen und erhobenen Befunde ganz überwiegend nicht zuträfen. Die Klägerin biete allerdings Züge einer emotional-instabilen Persönlichkeitsentwicklung mit herabgesetzter Frustrationstoleranz sowie emotionaler Kompetenz und einer Neigung zu verstärkten Beeinträchtigungserlebnissen mit entsprechend lebhaften Eigenreaktionen. Diese Erlebens- und Verhaltensmerkmale erreichten zwar nicht den Schweregrad einer klinisch relevanten Persönlichkeitsstörung, könnten aber mitunter, wie in dem Rentengutachten, als psychotische Symptome verkannt werden und dürften zum guten Teil für die Anpassung- und Wiedereingliederungsschwierigkeiten mitverantwortlich zu machen sein. Die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin im Übrigen sei voll gegeben und sie dürfe nach ihren therapeutischen Erfahrungen inzwischen wohl auch sehr viel besser imstande sein, ihre Emotionalität zu steuern und sich auf ihr akzeptabler erscheinende berufliche Rahmenbedingungen einzustellen. Die Klägerin, die nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Kammer vom 25. Februar 2014 ihren Dienst nicht wieder aufgenommen hatte, wurde, nachdem eine Stellungnahme von Dr. Q. zu dem Befundbericht von Prof. Dr. D. aufgrund verschiedener Umstände nicht erlangt werden konnte, auf Veranlassung der Beklagten erneut einer ärztlichen Begutachtung unterzogen. Die von der Beklagten beauftragte Gutachterin, die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. med. F. kam in ihrem Gutachten vom 30. März 2015 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin weder Hinweise auf das Vorliegen einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis noch auf das Vorliegen einer klinisch relevanten Persönlichkeitsstörung ergeben hätten. Es sei deutlich geworden, dass die Klägerin über eine gute Krankheitseinsicht bezüglich der aktuell remittierten depressiven Störung und bezüglich ihrer emotional instabilen Charaktermerkmale verfüge. Bei ihr bestehe eine volle Einsatz- und Leistungsfähigkeit und somit volle Dienstfähigkeit für den mittleren nichttechnischen Zolldienst. Das ZKA half daraufhin dem gegen die Zurruhesetzung erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 28. April 2015 ab, hob seinen Bescheid vom 14. Oktober 2013 auf und stellte fest, dass das aktive Beamtenverhältnis der Klägerin als fortgesetzt gilt. Am 11. Mai 2015 nahm die Klägerin, deren Grad der Behinderung durch Bescheid vom 27. Mai 2013 mit 40 festgesetzt und die durch Bescheid vom 14. Oktober 2014 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden war, ihren Dienst beim ZKA wieder auf. Nachdem sie im Wege der fiktiven Nachzeichnung zum Stichtag 1. Mai 2015 beurteilt worden war und ihre Bewerbung um den Dienstposten einer Abfertigungsbeamtin für den Warenverkehr - Export - beim HZA R., Zollamt Flughafen R., Erfolg gehabt hatte, wurde sie mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 mit dem Ziel der Versetzung vom ZKA an das HZA R. abgeordnet. In der Folgezeit wurde sie zur Zollhauptsekretärin befördert. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015, dem ZKA zugegangen am 28. Dezember 2015, erhob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens u.a. wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie sei durch Bedienstete der Beklagten, insbesondere durch Frau J., Frau V. und Herrn C., langandauernden erheblichen Anfeindungen ausgesetzt gewesen, in deren Verlauf ihr eine behandlungsbedürftige Geisteskrankheit und Dienstunfähigkeit unterstellt und entgegenstehende Gutachten ignoriert worden seien. Die Beklagte habe grundlos ihre Zurruhesetzung betrieben, ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 3. August 2012 sei nicht beschieden worden, sie sei der Dienststelle verwiesen worden, ohne dass der Erlass der Zuruhesetzungsverfügung abgewartet worden sei, und die Beklagte habe ihr unter Ignorierung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs den Zutritt zur Dienststelle vom 15. Oktober 2012 bis zum 11. Mai 2015 verweigert. Ihren Schaden bezifferte die Klägerin auf den Betrag eines Jahresgehaltes von 33.619,00 Euro. Am 29. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie aus den in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 28. Dezember 2015 dargelegten Gründen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 33.619,00 Euro begehrt. Die Beklagte, die sich zunächst auf die Unzulässigkeit der Klage berufen hatte, lehnte unter dem 15. März 2016 die Schadensersatzforderung der Klägerin ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 22. September 2016 zurück. Zur Begründung ihrer Klage, die die Beteiligten nach Erlass des Widerspruchsbescheides für zulässig erachten, trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie sei durch das dienstliche Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten vorsätzlich in zahlreichen Fällen in ihrer Würde in einer Weise verletzt worden, dass eine einen Anspruch auf Geldentschädigung begründende hinreichend schwere Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliege. Sie sei über einen längeren Zeitraum massiv in ihrer beruflichen Tätigkeit dadurch beeinträchtigt worden, dass sie vorsätzlich, jedenfalls aber von der Beklagten billigend in Kauf genommen, durch deren Mitarbeiter herabsetzend und ausgrenzend behandelt und ihr berechtigtes Interesse auf eine gesundheits- und amtsangemessene Beschäftigung missachtet worden sei. Dies gehe insbesondere auf die Leiterin der Personalabteilung des ZKA, Frau J., zurück, die vormals wie sie - die Klägerin - bei der OFD R. beschäftigt gewesen sei und die ihr gegenüber bereits im ersten Personalgespräch nach Dienstantritt beim ZKA erklärt habe, sie für “wahrnehmungsgestört“ zu halten, so wie dies auch der frühere Präsident der OFD geäußert habe. In der Folgezeit habe Frau J. offenkundig systematisch ihre - der Klägerin - vorzeitige Zurruhesetzung aus gesundheitlichen Gründen vorbereitet. Davon könne jedenfalls ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem der Personalabteilung des ZKA der Schwerbehindertenbescheid vom 24. Juni 2009 und die Bescheinigung über ihre teilstationäre Behandlung im Frühjahr 2009 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Evangelischen Krankenhauses H. vorgelegen habe. In einem Personalgespräch vom 9. Oktober 2009 habe Frau J. sie nämlich zu dem Aufenthalt in dieser Klinik, zu ihrer Schwerbehinderung, zu ihrem Gesundheitszustand, zur Medikation und Therapie bohrend befragt und sie gedrängt, einer angeblich lediglich als Interimslösung vorgesehenen Umsetzung in die Registratur des ZKA zuzustimmen. Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 3. August 2012, mit der sie ihre nicht amtsangemessene und diskriminierend unterwertige Verwendung sowie ihre die bestehende Schwerbehinderung nicht berücksichtigenden dienstlichen Beurteilungen beanstandet habe, sei Anlass für eine Intensivierung der Maßnahmen zu ihrer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gewesen. Insbesondere seien ihre auf dem Dienstweg eingereichten Bewerbungen vom 11. September 2012 auf ausgeschriebene Stellen beim HZA von Frau J., wie sie selbst eingeräumt habe, nicht weitergeleitet worden. Dieser Umstand sei auch von Mitarbeitern des HZA bestätigt worden. Ferner habe Frau J. ein Gutachten des Amtsarztes der Stadt R. vom 28. September 2012, das ihre Dienstfähigkeit grundsätzlich bestätige, einfach zur Personalakte genommen und zurückgehalten und ihr - auch auf Nachfrage - nicht zugänglich gemacht. Dieses Gutachten sei überdies im weiteren Verlauf des Verfahrens den damit befassten Juristen des ZKA vorenthalten worden. Zudem habe Frau J. dieses Gutachten missbräuchlich verwendet, indem sie darauf hinwirken ließ, dass sie - die Klägerin - sich ab dem 16. Oktober 2012 (weiter) krankschreiben ließ, um damit entsprechend dem letzten Absatz des Gutachtens vom 28. September 2012 die Voraussetzungen für die aus amtsärztlicher Sicht dann erforderliche fachärztliche Zusatzbegutachtung herbeizuführen. Erst bei der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ermöglichten Akteneinsicht habe sie Kenntnis von dem Gutachten vom 28. September 2012 erlangen können; zuvor habe die Beklagte systematisch eine vollständige Einsichtnahme in ihre Personalakte verhindert. Zudem habe der Mitarbeiter C. der Personalabteilung des ZKA sie im Gespräch vom 15. Oktober 2012 mehrfach gekränkt, beleidigt und herabgesetzt und sie schließlich der Dienststelle verwiesen. Dies habe auch dem Zweck gedient zu verhindern, dass sie Kenntnis von amtsärztlichen Gutachten vom 28. September 2012 und von der Unterdrückung ihrer Bewerbungen vom 11. September 2012 erlangte. Die Darstellung des Verlaufs dieses Gesprächs in dem von Herrn C. darüber gefertigten Vermerk sei unzutreffend, was schon daraus ersichtlich sei, dass er sich auf eine tatsächlich gar nicht vorliegende Krankschreibung berufen habe. Die Befunde, die die sodann von der Beklagten beauftragte Gutachterin Dr. Q. in ihrem Gutachten vom 26. Februar 2013 erhoben habe, seien ebenso wie die daran anknüpfende Einschätzung ihrer - der Klägerin - Dienstunfähigkeit unzutreffend. Dies belegten die ärztlichen Bescheinigungen vom 15. März 2013 und vom 26. April 2013, in denen Dr. Y. den gutachterlichen Äußerungen der Dr. Q. widerspreche und als Ursache für ihre - der Klägerin - gesundheitlichen Beeinträchtigungen die seit Jahren bestehenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bezeichne. Frau J. sei ab dem 26. April 2013 aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Bescheinigungen von Frau Dr. Y. bekannt gewesen, dass sie - die Klägerin - nicht an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Gleichwohl habe sie die von Frau Dr. Y. ausgesprochene Empfehlung ignoriert, ihr - der Klägerin - einen Arbeitsplatz außerhalb des ZKA zuzuweisen. Auch sei eine frühere ärztliche Empfehlung von Frau Dr. Y., für sie einen Telearbeitsplatz einzurichten, ignoriert worden. Frau J. habe alsdann in einem am 4. Juni 2013 geführten Gespräch Kenntnis von der durch Frau Dr. Y. vorgeschlagenen Beauftragung des Prof. Dr. D. mit der Begutachtung ihres - der Klägerin - Gesundheitszustandes erhalten. Es sei ihre Pflicht gewesen, das Ergebnis dieses Gutachtens vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abzuwarten. Dieser Verpflichtung habe sie nicht genügt. Ihr Schreiben an ihre - der Klägerin - früheren Bevollmächtigten vom 10. Juli 2013 belege, dass sich Frau J. ein psychisches Fachwissen anmaße, über das sie nicht verfüge. Das sei auch in dem Gespräch vom 4. Juni 2013 deutlich geworden, in dem sie ihr - der Klägerin - erneut eine Wahrnehmungsgestörtheit vorgehalten und ihr eine medikamentöse Behandlung nahegelegt habe. Im Übrigen sei der über das Gespräch vom 4. Juni 2013 von Frau J. verfasste Vermerk inhaltlich unzutreffend, weil es sich nicht - wie angegeben - um ein schwerbehindertenrechtliches Integrationsgespräch gehandelt habe, sondern um ein Vier-Augen-Gespräch, das auf ihren - der Klägerin - Wunsch zustande gekommen sei und dem Zweck gedient habe, eine Freigabe für eine Verwendung beim HZA ohne Ersatzgestellung zu erlangen. Zudem habe Frau J. diesen Gesprächsvermerk nachträglich verändert, nachdem sie im Rahmen des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens Kenntnis von ihrem - der Klägerin - Gedächtnisprotokoll über dieses Gespräch erlangt habe. Auch nach der Vorlage des Gutachtens von Prof. Dr. D. habe Frau J. ihre dienstlichen Befugnisse weiter überschritten, indem sie die Ergebnisse dieses Gutachtens gleichermaßen ignoriert habe wie die Äußerungen von Frau Dr. Y. und indem sie - zudem mit Verzögerung - eine weitere Begutachtung durch Prof. Dr. F. beauftragte. Darüber hinaus sei Frau J. anzulasten, dass sie auf die Gremien des ZKA (Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte) unlauter Einfluss genommen habe. Sie - die Klägerin - sei diesen gegenüber in die Nähe des Begriffs der “Psychiatrie“ gerückt worden. Auch habe Frau J. es dem Personalratsvorsitzenden untersagt, Unterstützung bei der Erlangung von Personalakten-Einsicht zu leisten, und sie habe zudem Einfluss auf Entscheidungen anderer Dienststellen, insbesondere des HZA, genommen sowie dem Bundesministerium der Finanzen nicht sämtliche Unterlagen vorgelegt, die für die einzuholende Zustimmung zur Zurruhesetzung relevant sind; namentlich habe sie das amtsärztliche Gutachten vom 28. September 2012 zurückgehalten. Durch ihr Verhalten habe Frau J. wesentlich dazu beigetragen, dass sie - die Klägerin - einer innerdienstlichen Stigmatisierung ausgesetzt und ihre Reputation irreversibel zerstört sei. Das sei insbesondere nach ihrer Versetzung an das HZA mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 deutlich geworden: Das Verhältnis zu ihren dortigen Vorgesetzten sei von Anfang an belastet und ihre dortige “Probezeit“ sei ohne ersichtlichen Grund verlängert worden. Befremdlich sei zudem, dass die Vorsteherin des HZA anlässlich der Aushändigung der Urkunde über ihre zum 6. November 2017 erfolgte Beförderung geäußert habe, dass sie - die Klägerin - nun ihre Klagen zurückziehen könne, um „einen sauberen Schnitt unter die Vergangenheit“ zu ziehen. Dies und auch weitere Geschehnisse nach Wiederaufnahme ihres Dienstes im Mai 2015 beim ZKA legten die Vermutung nahe, dass von Seiten der Personalabteilung des ZKA, namentlich durch Frau Z., gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen worden sei. In besonderem Maße demütigend und bedrohend sei das Verhalten des Personalsachbearbeiters C. am 25. Oktober 2013 gewesen, als sie ihren Dienst nach längerer Arbeitsunfähigkeit wieder habe antreten wollen. Herr C. habe sie unter Hinweis auf ihre Versetzung in den Ruhestand aufgefordert, die Dienststelle zu verlassen. Dieser Aufforderung habe er auch auf ihren Hinweis wiederholt, dass ihre Zurruhesetzung erst ab dem 1. November 2013 verfügt worden sei und sie gegen diesen Widerspruch erhoben habe. Er habe ihr gedroht, sie vom Wachdienst in Handschellen abführen zu lassen. Auf ihre daraufhin erklärte Bereitschaft, die Dienststelle zu verlassen, habe Herr C. gefordert, ihm ihren Dienstausweis, ihre Zutrittskarte und ihre Zeiterfassungskarte auszuhändigen, was sie mit dem Hinweis abgelehnt habe, dass sie die Karten für das Ausstempeln und das Verlassen des Dienststellengeländes benötige. Herr C. habe daraufhin versucht, ihr die Karten, die sie in der Hand gehalten habe, zu entreißen. Nachdem dies beim ersten Versuch misslungen war, habe er sich ihr bedrohlich genähert, ihr Handgelenk ergriffen und erneut versucht, die Karten an sich zu bringen. Ihr sei es gelungen, sich loszureißen und auszuweichen, und sie habe sodann die Dienststelle verlassen. Wenn ihre damaligen Prozessbevollmächtigten in dem noch am selben Tage an das ZKA gerichteten Schriftsatz ausgeführt haben, dass sie der Aufforderung, das Gelände zu verlassen, nachgekommen sei, um einer Eskalation entgegenzuwirken, lasse das nicht den Schluss zu, dass sich der Vorgang nicht in der dargestellten Weise zugetragen habe. Die ihr widerfahrene herabsetzende Behandlung werde auch durch zahlreiche andere Umstände verdeutlicht: So seien ihr etwa während ihrer Verwendung beim ZKA ständig neue Aufgaben, zumeist im Wege der Geschäftsaushilfe, zugewiesen und ein dauerhafter Arbeitsplatz vorenthalten worden. Während der Phase der Widereingliederung nach dem Hamburger Modell sei nicht angemessen auf ihre gesundheitliche Verfassung Rücksicht genommen worden. Ihre für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 30. November 2012 verfügte Abordnung zur BFD K. sei entgegen der Darstellung der Beklagten auch nicht vorzeitig abgebrochen worden; vielmehr sei ihre Mitarbeit in dieser Dienststelle nach Erledigung des dort aufgetretenen besonderen Arbeitsanfalls nicht mehr erforderlich gewesen. Die Beklagte habe auch zu keiner Zeit in der gebotenen Weise auf ihre Schwerbehinderung Rücksicht genommen, insbesondere den Integrationsfachdienst der Stadt R. zu keiner Zeit beteiligt. Ferner sei ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 3. August 2012 nicht sachgerecht behandelt worden. Der Präsident des ZKA habe diese missachtet, indem er ihre Beantwortung an Frau X. delegiert habe, ohne die Bearbeitung zu überwachen. Die Behauptung der Beklagten, dass ihrerseits kein Interesse mehr an einer Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde bestanden habe bzw. bestehe, sei unzutreffend. Die Vorgänge und Verhältnisse in den Dienststellen der Beklagten, in denen sie verwendet worden sei, sowie die Behandlung, die sie durch zahlreiche Mitarbeiter dieser Dienststellen, insbesondere durch die genannten Mitarbeiter der Personalabteilung des ZKA erfahren habe, hätten zu einer wesentlichen Verstärkung und Vergrößerung ihrer gesundheitlichen Probleme geführt. Zudem habe die ihr gegenüber zu Unrecht ausgesprochene Versetzung in den Ruhestand erhebliche nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen gehabt, weil sie in Anbetracht der dadurch bedingten Verminderung ihrer Bezüge ihre zuvor erworbene Eigentumswohnung, die sie als Alterssicherung vorgesehen habe, mittels eines Notverkaufs habe aufgeben müssen. Hinzugekommen seien die finanziellen Lasten für den dadurch bedingten Umzug und für die Sanierung ihrer neuen Wohnung. Ferner sei sie außerstande gewesen, ihren Sohn ausreichend weiter zu unterhalten mit der Folge, dass dieser sein Studium abgebrochen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Generalzolldirektion vom 15. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion vom 22. September 2016 zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 33.619,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 22. September 2016, in dem im Wesentlichen ausgeführt ist: Die Klägerin sei zu keiner Zeit Anfeindungen, Beleidigungen und Erniedrigungen im ZKA ausgesetzt gewesen. Ihr sei von Herrn C. im Oktober 2012 auch nicht geraten worden, sich grundlos krankschreiben zu lassen. Ebenso wenig habe Herr C. am 25. Oktober 2013 Drohungen gegenüber der Klägerin ausgesprochen oder sie tätlich angegriffen. Die an diesem Tag an sie gerichtete Aufforderung, den Dienst abzubrechen, sei angesichts der amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit aus Fürsorgegründen ausgesprochen worden und rechtmäßig gewesen. Die gegen Frau J. erhobenen Vorwürfe seien zurückzuweisen. Die Klägerin sei von ihr weder bedrängt, getäuscht noch amtsunangemessen beschäftigt worden. Die Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens sei durch die amtsärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit veranlasst gewesen. Dass der Zurruhesetzungsbescheid erst unter dem 28. April 2015 aufgehoben worden sei, beruhe darauf, dass der Beklagten durch den gerichtlichen Eilbeschluss vom 28. Februar 2014 aufgegeben worden war, das Gutachten von Prof. Dr. D. der Gutachterin Dr. Q. zur Stellungnahme und Auseinandersetzung vorzulegen. Die sodann von Frau Dr. Q. begehrte Mitwirkung der Klägerin sei durch die Absage von Untersuchungsterminen und die Anstrengung eines neuerlichen gerichtlichen Eilverfahrens gegen die weitere Beauftragung der Frau Dr. Q. verzögert worden. Die Klägerin sei durch die Personalleiterin, Frau J., zu keinem Zeitpunkt in unangemessener Weise nach ihrer gesundheitlichen Verfassung befragt oder gar als wahrnehmungsgestört bezeichnet worden. Unzutreffend sei auch der Vorwurf, sie habe die Klägerin dazu gedrängt, Psychopharmaka einzunehmen, und in diesem Zusammenhang damit gedroht, Zwang anzuwenden. Der Vorwurf der Klägerin, über die vermeintlichen Anfeindungen, insbesondere die von Frau J., krank geworden zu sein, werde schon durch den Umstand widerlegt, dass die Klägerin bereits zwischen März und Mai 2009 in einer mehrwöchigen psychiatrischen teilstationären Behandlung gestanden hatte und folglich bereits vor dem Zeitpunkt an Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis gelitten habe, zu dem Frau J. die Personalleitung im ZKA Mitte 2009 übernommen habe. Auch entbehre die Annahme der Klägerin jeder Grundlage, Frau J. hege ihr gegenüber Ressentiments, weil sie vor ihrer Tätigkeit beim ZKA bei der OFD R. als Personalreferentin tätig gewesen sei, wo es seinerzeit zu einer konflikthaften Situationen zwischen dem Präsidenten der OFD R. und der Klägerin gekommen sei. Frau J. sei seinerzeit als Referentin für Tarifbeschäftigte, nicht für Beamte verwendet worden und habe keinerlei Kenntnis von einem solchen Gespräch gehabt. Auch sei der von der Klägerin wiedergegebene Inhalt und Verlauf des zwischen ihr und Frau J. am 4. Juni 2013 geführten Gesprächs unzutreffend. Bei diesem Gespräch habe es sich um ein Präventionsgespräch nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch gehandelt, das auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin unter vier Augen stattgefunden habe. Der Inhalt dieses Gesprächs sei in dem am selben Tag niedergelegten Vermerk von Frau J. zutreffend wiedergegeben. Die Behauptung der Klägerin, Frau J. habe sie bei dieser Gelegenheit zur Einnahme von Psychopharmaka gedrängt, sei eine haltlose Unterstellung. Der Gesprächsverlauf sei so, wie ihn die Klägerin wiedergebe, unzutreffend. Falsch und aufgrund der aktenkundigen tatsächlichen Gegebenheiten auszuschließen seien auch die Darstellungen der Klägerin zu vermeintlich zwei Personalgesprächen mit Frau J. vom 9. Oktober 2009 und 9. Februar 2010. Zum erstgenannten Termin habe sich Frau J. im Erholungsurlaub befunden und die Klägerin sei bereits durch den Amtsvorgänger von Frau J. aus dem Arbeitsbereich umgesetzt worden, den die Klägerin für sich als unzumutbar empfunden habe; deshalb könne es für die Klägerin am 9. Oktober 2009 keinen Anlass gegeben haben, hierüber weiter Beschwerde zu führen. Im tatsächlich geführten Personalgespräch vom 9. Februar 2010 habe Frau J. der Klägerin im Beisein des Vertrauensmannes der schwerbehinderten Menschen des ZKA eröffnet, dass sie in der Zentralregistratur verwendet werden solle. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin, es handele sich bei dieser Tätigkeit um niedere Bürotätigkeit, die sie unterfordere und deren Zuweisung einer Degradierung gleichkomme, und zudem arbeiteten in der Zentralregistratur nur Angestellte, seien unbegründet, weil die besagten Dienstposten gebündelt nach Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 bewertet und damit für die seinerzeit in Besoldungsgruppe A 7 befindliche Klägerin amtsangemessen gewesen seien. Eine unzutreffende Unterstellung sei auch, dass Frau J. Bewerbungen der Klägerin auf Stellen beim HZA R. pflichtwidrig zurückgehalten habe. Tatsächlich seien sämtliche Bewerbungen der Klägerin dort rechtzeitig eingegangen und ausweislich der schriftlichen Bestätigung des HZA bei den Auswahlentscheidungen berücksichtigt worden. Ebenso sei die Behauptung, im HZA R. und im ZKA würden Auswahlentscheidungen auf „dem kurzen Dienstweg“ abgesprochen und damit rechtswidrig unter Missachtung gesetzlicher Vorgaben getroffen, eine unzutreffende Unterstellung. Entsprechendes gelte für die Behauptung der Klägerin, die Personalführung des ZKA nehme unsachgemäßen Einfluss auf die Schwerbehindertenvertretung, den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte. Unzutreffend sei auch die Darstellung der Klägerin zur vorzeitigen Beendigung ihrer Geschäftsaushilfe bei der BFD K.. Die dortige Vorgesetzte der Klägerin, Frau B., habe bestätigt, dass die Klägerin bei der Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten im Vergleich eher langsam und fehlerhaft gearbeitet habe. Die Klägerin habe ihr gegenüber erklärt, dass sie sich dem Termindruck, unter dem die ihr übertragenen Arbeiten zu erledigen gewesen seien, nicht gewachsen fühle und dass sie eine vorzeitige Beendigung der Geschäftsaushilfe wünsche. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht zu. Eines der in § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abschließend aufgezählten Rechtsgüter sei in der Person der Klägerin nicht verletzt worden, weil sie sowohl von den Mitarbeitern der Personalstelle des ZKA als auch von ihren Kollegen stets respektvoll behandelt worden sei und die geltend gemachten Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen. Aus dem letztgenannten Grund liege auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht vor. Dem erhobenen Schadensersatzanspruch stehe zudem entgegen, dass es die Klägerin unterlassen habe, gegen die behaupteten rechtswidrigen Diensthandlungen Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen sei ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen des von ihr als „Mobbing“ beanstandeten Gesamtverhaltens von Mitarbeitern und Vorgesetzten der Beklagten verwirkt. Die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe hätten sich bis zu ihrer Zurruhesetzung im November 2013 zugetragen. Erst Ende 2015, mithin mehr als zwei Jahre danach, habe die Klägerin ihre Schadensersatzforderungen gegenüber der Beklagten erhoben. Angesichts des Umstandes, dass sich die Klägerin seinerzeit allein gegen ihre vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit gewendet hat, habe sie zu verstehen gegeben, dass es ihr allein darum gehe, wieder in den Dienst zurückzukehren, und es ihr auf einen finanziellen Ausgleich gerade nicht ankomme. Zudem fehle es an einer Kausalität der behaupteten Mobbingvorwürfe für die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Klägerin, zumal sie schon unter Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis gelitten habe, bevor Frau J. die Leitung der Personalstelle des ZKA übernommen hat. Der erhobene Zahlungsanspruch der Klägerin könne auch nicht auf §§ 823 und 839 BGB gestützt werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 15 K 218/15, 15 L 1924/15 und 15 L 1694/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und - jedenfalls seit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion vom 22. September 2016 - zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen ihr durch Verhaltensweisen, Maßnahmen und Entscheidungen von Bediensteten der Beklagten zugefügter Verletzungen ihres Körpers, ihrer Gesundheit und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zu. Die Klägerin leitet ausweislich ihres Vorbringens den von ihr geltend gemachten Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch aus ihrer dienstlichen Behandlung her, die sie während ihrer Beschäftigung im ZKA durch Bedienstete der Beklagten seit dem Jahr 2009, namentlich seit der Übernahme der Leitung der Personalabteilung durch Frau J. Mitte 2009, erfahren hat. Dass während ihrer Vorverwendung bei der OFD R. bis zum 12. April 2004 und nachfolgend beim ZKA bis zum Mitte 2009 aufgetretene dienstliche Konflikte und ergriffene dienstrechtliche Maßnahmen von der Klägerin nicht als wesentliche Ursache für den von ihr vorliegend entschädigt verlangten immateriellen Schaden angesehen werden, folgt daraus, dass sie als Auslöser der schadenstiftenden Behandlung die Vorlage der Bescheinigung über ihre teilstationäre Behandlung vom 2. März 2009 bis zum 30. April 2009 und des ihr erteilten Bescheides vom 24. Juni 2009 über die Feststellung ihrer Schwerbehinderung bezeichnet, den sie ihrem Antrag vom 3. Juli 2009 auf Absenkung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit beigefügt hatte. Der mit der Klage verfolgte Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch wegen einer Körper- und/oder Gesundheitsschädigung und/oder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich weder aus §§ 823, 826 BGB (I.) noch aus dem eigenständigen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (II.). Ebenso wenig kann die Beklagte mit Erfolg auf Ersatz eines Körper- und/oder Gesundheitsschadens mit Erfolg aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Anspruch genommen werden (III.). Der Klägerin steht schließlich auch kein Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen über eine billige Entschädigung in Geld wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch “Mobbing“ zu (IV.). Unerheblich ist, ob der Klageanspruch verwirkt ist (V.). I. Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs scheiden §§ 823, 826 BGB von vornherein aus, weil die als schadensverursachend angeführten Verhaltensweisen, Handlungen und Entscheidungen von Bediensteten der Beklagten gegenüber der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Beamtin im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses erfolgt bzw. vorgenommen worden sind, sodass es sich um hoheitliche Maßnahmen handelt, für deren schädigende Folgen die Beklagte lediglich unter dem Gesichtspunkt und nach Maßgabe der Vorschriften des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG über die Haftung bei Amtspflichtverletzungen in Anspruch genommen werden kann. II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht nach den Grundsätzen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu. Dieses Rechtsinstitut findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten, insbesondere der hier allein in Betracht kommenden Fürsorgepflicht, § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG), entstehen. Vgl. schon Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. August 1961 - II C 165.59 -, BVerwGE 13, 17 = juris, Rn. 21 ff.. Der Anspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Gewährung von Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht setzt voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den ersetzt bzw. entschädigt verlangten Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist. St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14 -, Buchholz 232.0 § 78 BBG 2009 Nr. 1 = juris, Rn. 6. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist weder ersichtlich, dass der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist (1.) noch dass die Beklagte die gegenüber der Klägerin bestehende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht rechtswidrig verletzt hat (2.). Darüber hinaus steht dem Anspruch entgegen, dass die Klägerin ihrer Schadensabwendungspflicht nicht nachgekommen ist (3.). 1. Mit dem von ihr erhobenen Zahlungsanspruch verfolgt die Klägerin allein einen Ausgleich eines Nichtvermögensschadens. Zwar thematisiert sie in der Begründung ihrer Klage auch Vermögenseinbußen, die sie im Zusammenhang mit ihrer von der Beklagten betriebenen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erlitten habe, namentlich die mit dem “Notverkauf“ ihrer Eigentumswohnung verbundenen Verluste und die durch den notwendigen Wohnungswechsel hervorgerufene Folgekosten für Umzug und Renovierung. Die Klägerin beschränkt ihr Begehren jedoch ausdrücklich auf den Ersatz immaterieller Schäden. Dass es ihr nicht um den Ausgleich eines erlittenen Vermögensschadens geht, verdeutlicht auch der Umstand, dass sie einen solchen nicht beziffert hat. Auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht findet der Schadensbegriff des bürgerlichen Rechts, §§ 249 ff. BGB, Anwendung. Eine Entschädigung in Geld für Nichtvermögensschäden kann gemäß § 253 Abs. 1 BGB nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Eine solche Bestimmung sieht § 253 Abs. 2 BGB vor, wonach ausschließlich bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden kann. Da die in § 253 Abs. 2 BGB enthaltene Aufzählung der Rechtsgüter, bei deren Verletzung eine billige Entschädigung in Geld zusteht, abschließend ist, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2013 - 8 AZR 68/12 -, NJW 2013, 2699 = juris, Rn. 32, und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Geschädigten darin nicht aufgeführt ist, scheidet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch als Grundlage für die geltend gemachte Forderung aus, soweit diese auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gestützt wird. Im Übrigen kann für den hier streitbefangenen Zeitraum eine Verletzung der Klägerin in einem der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass ihr in der hier in Streit stehenden Zeit wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten ein immaterieller Schaden an einem der in § 253 Abs. 2 BGB aufgeführten Rechtsgüter, von denen hier allein der Körper (a) und die Gesundheit (b) in Betracht kommen, entstanden ist. a) Die Klägerin macht nicht geltend, dass ihr Körper bzw. ihre körperliche Unversehrtheit verletzt worden seien. Insbesondere trägt sie eine solche Verletzung nicht als Folge des von ihr behaupteten tätlichen Übergriffs vom 25. Oktober 2013 durch Herrn C. (Ergreifen und Festhalten ihres Handgelenks beim Versuch, ihre Zutritts- und Zeiterfassungskarte sowie ihren Dienstausweis an sich zu bringen) vor. Auch der ihr im Jahre 2006 im Rahmen einer dienstlichen Fortbildung zugestoßene Körperschaden, dessen Folgen möglicherweise in einem ursächlichen Zusammenhang mit ihrer in die streitbefangene Zeit fallenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vom 30. Juni 2011 bis zum 29. August 2011 und vom 21. September 2011 bis zum 31. März 2012 stehen, wird von der Klägerin nicht als Grund ihres Ersatzbegehrens geltend gemacht. b) Eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines immateriellen Schadens wegen einer Verletzung der Gesundheit der Klägerin besteht auch bei Wahrunterstellung ihres Tatsachenvorbringens nicht. Das den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Vorbringen der Klägerin beinhaltet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass durch die einzelnen von ihr aufgeführten und beanstandeten Verhaltensweisen von Mitarbeitern der Beklagten eine Schädigung ihrer Gesundheit hervorgerufen worden ist. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt, bei welcher Gelegenheit, auf welche Weise und durch welche Person(en) ihr welche Verletzung ihrer Gesundheit zugefügt worden sein soll. Zwar schildert die Klägerin zur Begründung ihres Schadensersatz- bzw. Entschädigungsbegehrens eine Vielzahl von Vorfällen und Begebenheiten; diesen behaupteten und hier als wahr unterstellten vermeintlichen Verletzungshandlungen ordnet sie indessen keinen durch sie jeweils hervorgerufenen Gesundheitsschaden zu. Soweit das Vorbringen der Klägerin, dass sich ihre gesundheitlichen Probleme durch das von ihr beanstandeten Verhalten namentlich der Mitarbeiter der Personalabteilung des ZKA erheblich vergrößert hätten, dahin aufgefasst werden kann, dass zwar nicht jeder Einzelfall eines fürsorgepflichtwidrigen Verhaltens von Bediensteten der Beklagten, wohl aber die Gesamtheit derartiger Verhaltensweisen die Ursache ihres behaupteten Gesundheitsschadens bildet, bleibt sie ebenfalls eine plausible Darlegung schuldig, in welcher Hinsicht sich ihre gesundheitliche Verfassung ab dem Jahr 2009 während ihrer Beschäftigung im ZKA gegenüber dem Zustand nachteilig verändert hat, der vor diesem Zeitpunkt bestanden hat. Für die Zeit bis zum Frühjahr 2009 lassen die von der Klägerin vorgelegten sowie die sonst zu den Behörden- und Gerichtsakten gelangten ärztlichen Unterlagen nämlich erkennen, dass ihre seelische Gesundheit bereits vor dem Einsetzen der mit der Klage geltend gemachten Verletzungshandlungen ab Mitte 2009 beeinträchtigt war und dass diese Beeinträchtigungen nach Art und Schwere den streitgegenständlichen Gesundheitsbeschwerden entsprechen. Die Klägerin litt nämlich bereits seit Ende 2003/Anfang 2004 an einer krankheitswertigen Störung im psychischen Bereich als Reaktion auf eine ernst zu nehmende Belastungssituation am Arbeitsplatz. Zu diesem Ergebnis war ein von der OFD R. zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin in Auftrag gegebenes amtsärztliches Gutachten vom 12. Februar 2004 gelangt, dem eine Untersuchung der Klägerin durch die Amtsärztin am 15. Dezember 2003 und eine psychiatrische Untersuchung, Exploration und biographische Anamneseerhebung durch eine Ärztin für Innere Medizin, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin zugrunde lag. Es wurde seinerzeit der Befund einer Anpassungsstörung in Form einer Somatisierungsstörung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstruktur erhoben und eine dauerhafte Einschränkung der psychischen Belastbarkeit nicht ausgeschlossen. In der Vergangenheit sei es zu einer reaktiven Depression nach einer beruflichen Belastungssituation gekommen, die die Klägerin als eine permanente Ausgrenzung aus dem Kollegenteam beschrieben habe. Die Amtsärztin befand die Klägerin für den seinerzeit innegehabten Arbeitsplatz bei der OFD R. für dienstunfähig und auch für nicht teildienstfähig. Die Erkenntnis, dass die Klägerin schon zu Beginn des streitbefangenen Zeitraums in ihrer seelischen Gesundheit nicht nur kurzzeitig beeinträchtigt war, wird überdies sowohl durch den Umstand belegt, dass sie sich vom 2. März 2009 bis zum 30. April 2009 einer teilstationären Behandlung in einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik unterzogen hatte, als auch durch die Leidensbezeichnung “Psychische Erkrankung“ in dem ihr erteilten Schwerbehindertenbescheid vom 24. Juni 2009 mit einem Gültigkeitsbeginn ab dem 29. April 2009. Aus dem Anhörungsschreiben der Stadt R. vom 5. März 2013 zur beabsichtigten Herabsetzung des ursprünglich zuerkannten Grades der Behinderung von 50 wird deutlich, dass mit der Bezeichnung “Psychische Erkrankung“ depressive und phobische Störungen gemeint waren, die fortan mit der Leidensbezeichnung “Angst-depressive Persönlichkeitsstörungen“ gekennzeichnet werden sollten. (Diese Leidensbezeichnung findet sich weiterhin in dem der Klägerin für die Zeit ab dem 24. April 2018 gültigen Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung vom 21. Februar 2019.) Durchgreifende Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorerwähnten ärztlichen Stellungnahmen und Bescheide aus der vor dem streitbefangenen Zeitraum liegenden Zeit bestehen nicht. Die Klägerin ist diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten. Angesichts der bereits vor dem hier in Rede stehenden Zeitraum bescheinigten Beeinträchtigungen der (psychischen) Gesundheit der Klägerin hätte es der substantiierten Darlegung des Eintritts einer Verschlimmerung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung oder neu aufgetretener (seelischer) Erkrankungen ab Mitte 2009 bedurft. Daran fehlt es indessen. Es gibt auch keinen eine solche substantiierte Darlegung entbehrlich machenden Rechts- oder Erfahrungssatz, dass für den Beamten unvorteilhafte Entscheidungen, Maßnahmen und Weisungen seiner (Dienst-)Vorgesetzten und eine konfliktbelastete Arbeitsplatzsituation stets (adäquat) kausal zu einer Gesundheitsbeschädigung führen. Vgl. für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes: Landesarbeitsgericht R., Urteil vom 10. Juli 2020 - 4 Sa 118/20 -, juris, Rn. 74. Gegen die Annahme, dass sich die bereits bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin während des hier streitbefangenen Zeitraums verschlimmert haben oder neue (seelische) Erkrankungen der Klägerin ab Mitte 2009 aufgetreten sind, sprechen nachhaltig die privatärztlichen Berichte der Dr. Y. vom 15. März 2013 und vom 26. April 2013. Danach sei die (seinerzeit) bestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin - Frau Dr. Y. hatte der Klägerin durchgehende Arbeitsunfähigkeit vom 19. Oktober 2012 bis zum 24. Oktober 2013 bescheinigt - „durch eine agitiert depressive Reaktion auf die seit Jahren bestehenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz auf dem Boden einer entsprechenden konstituierten Persönlichkeit“ bedingt. Damit wird zwar ein Ursachenzusammenhang zwischen den die Beschäftigung der Klägerin prägenden Verhältnissen (und damit auch dem Verhalten von Vorgesetzten und Kollegen ihr gegenüber) und der der Klägerin seinerzeit attestierten agitiert depressiven Reaktion bescheinigt; die eigentliche Ursache solcher depressiven Reaktionen liegt indessen in der bereits im amtsärztlichen Gutachten vom 12. Februar 2004 festgestellten und in der hier streitgegenständlichen Zeit weiter unverändert konstituierten Persönlichkeit der Klägerin begründet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen bzw. Begutachtungen der Klägerin durch den von ihr beauftragten Prof. Dr. D. und der von der Beklagten bestellten Gutachterin Prof. Dr. F. fest. Beide äußern übereinstimmend und plausibel die Einschätzung, dass die seinerzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin wesentlich durch die besondere Beschaffenheit ihrer Persönlichkeitsstruktur determiniert sind. Prof. Dr. D. führt in seinem Befundbericht vom 28. November 2013 aus, dass die Klägerin „Züge einer emotional-instabilen Persönlichkeitsentwicklung mit herabgesetzter Frustrationstoleranz sowie emotionaler Kompetenz und einer Neigung zu verstärkten Beeinträchtigungserlebnissen mit entsprechend lebhaften Eigenreaktionen bietet“ und dass „diese Erlebens- und Verhaltensmerkmale zum guten Teil für die Anpassungs- und Wiedereingliederungsschwierigkeiten (der Klägerin) mitverantwortlich zu machen sein (dürften)“. Diese Einschätzungen decken sich mit denjenigen der Prof. Dr. F., die in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2015 bei der Klägerin bestehende „Züge einer emotional-instabilen, hyperthymen und sensitiven Persönlichkeitsstruktur … sowie eine übermäßige Wahrnehmung und Interpretation von subjektiv empfundenen Ungerechtigkeiten“ beschreibt und ihr eine „verminderte Impulskontrolle und verminderte Frustrationstoleranz“ sowie eine „Neigung zu starken emotionalen Reaktionen“ attestiert. Diesen Einschätzungen der Gutachter, deren Vertretbarkeit in Zweifel zu ziehen auch in Ansehung der abweichenden Vorbeurteilung durch Frau Dr. Q. kein hinreichender Anlass besteht und denen auch die Klägerin nicht entgegentritt, lässt sich ungeachtet der Frage, ob die bereits im amtsärztlichen Gutachten vom 12. Februar 2004 - vor der Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin im ZKA - beschriebenen Beeinträchtigungen Krankheitswert aufgewiesen bzw. den Schweregrad einer „klinisch relevanten Persönlichkeitsstörung“ (Prof Dr. D.) erreicht hatten oder nicht, entnehmen, dass die Klägerin während des hier in Streit stehenden Zeitraums (weiterhin) über eine besondere Persönlichkeitsstruktur verfügte, die durch eine verringerte emotionale Kompetenz, eine verminderte Frustrationstoleranz und eine verstärkte Neigung geprägt ist, sich herabgesetzt, benachteiligt, entwürdigt und beeinträchtigt zu fühlen und starke emotionalen Reaktionen bei verminderter Impulskontrolle zu zeigen. Bei dieser Sachlage und angesichts des Fehlens von insoweit hinreichendem Tatsachenvortrags bestand keine Veranlassung, von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) der Frage nachzugehen, ob und durch welches der Beklagten zuzurechnende Einzel- oder Gesamtgeschehen während der streitbefangenen Zeit eine (zusätzliche) Erkrankung oder die Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung der Klägerin ausgelöst worden ist. 2. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Umgang, den die Klägerin in der hier streitbefangenen Zeit durch Vorgesetzte und Bedienstete des ZKA erfahren hat, Auslöser für eine Verstärkung der bereits vorhandenen Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit jedenfalls in den Zeiträumen gewesen ist, für die ihr die sie behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Y. Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat - nach Aktenlage vom 18. Oktober 2010 bis 7. Januar 2011 sowie vom 19. Oktober 2012 bis zum 24. Oktober 2013 - und in denen sie sich in stationärer Behandlung in der G.-Klinik befunden hat - vom 18. Februar 2011 bis 20. März 2011 -, begründete dies keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen einer fürsorgepflichtwidrigen Verletzung ihrer Gesundheit. Denn das von der Klägerin vorgetragene und als wahr unterstellte Verhalten, das Bedienstete des ZKA ihr gegenüber an den Tag gelegt haben, ist weder was die jeweiligen beanstandeten Einzelakte anbetrifft noch in seiner das Zusammenwirken dieser Einzelakte in den Blick nehmenden Gesamtheit als fürsorgepflichtwidrig einzuordnen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der gegenüber der Klägerin ergriffenen dienstrechtlichen Maßnahmen und getroffenen Entscheidungen. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nach § 78 Satz 2 BBG, die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen. Das beinhaltet namentlich, ihre Rechte, Rechtsgüter und berechtigten Interessen zu schützen und auf sie Rücksicht zu nehmen. Der Dienstherr hat die Beamten vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, zu bewahren und ihn, soweit die dienstlichen Aufgaben das zulassen, nicht Situationen und Verhaltensweisen von Kollegen und Vorgesetzten auszusetzen, die bezwecken oder bewirken, dass seine seelische Gesundheit mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird. Nach diesem Maßstab kann - auch bei Wahrunterstellung der Behauptungen der Klägerin - nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die ihr gegenüber der Klägerin obliegende Fürsorgepflicht verletzt hat. a) Eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann nicht in dem als wahr unterstellten Umstand erblickt werden, dass Frau J. und Herr C. bei verschiedenen Gelegenheiten mit der Klägerin über ihre psychische Gesundheit gesprochen, sie hierzu befragt und bei solchen Gelegenheiten geäußert haben (sollen), sie hielten die Klägerin für wahrnehmungsgestört bzw. für psychisch krank. Die Bezeichnung der Klägerin als wahrnehmungsgestört ist nach den vorstehend wiedergegebenen ärztlichen Berichten und Gutachten („Neigung zu verstärkten Beeinträchtigungserlebnissen“, „übermäßige Wahrnehmung und Interpretation von subjektiv empfundenen Ungerechtigkeiten“) vertretbar und sachlich nicht unangemessen. Mit einer solchen Äußerung kann das berechtigte Anliegen der Personalvorgesetzten verfolgt werden, ihre Sicht zu verdeutlichen, dass die subjektive Einschätzung der Klägerin über ihre jeweilige Arbeits(platz)situation auf einer krankheitsbedingt verfehlten Wahrnehmung und Bewertung der objektiven Gegebenheiten beruht, und der Klägerin eine entsprechende Einsicht zu vermitteln. Denn die beanstandeten Äußerungen sollen nach der eigenen Darstellung der Klägerin jeweils in Gesprächen gefallen sein, die ihre Arbeitsplatzsituation, ihre weitere Verwendung bzw. die Wiederaufnahme ihres Dienstes betrafen. In solchen Situationen und unter den geschilderten Umständen war es nicht nur gerechtfertigt, sondern in Ansehung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht auch geboten, dass die für den Personaleinsatz zuständigen Bediensteten der Beklagten gegenüber der Klägerin ihre Einschätzung darlegten, dass sie aus ihrer Sicht ihre dienstliche Situation leidensbedingt unzutreffend auffasse und einschätze. Das zur Beschreibung dieser Einschätzung gebrauchte Wort “wahrnehmungsgestört“ mag unglücklich gewählt sein, weil es neben seinem sachlichen Gehalt zugleich als Ausdruck eines negativen Werturteils über die so bezeichnete Person verstanden werden kann. Angesichts der genannten Umstände und der Situationen, in denen dieses Wort gefallen ist (bzw. sein soll), kann zur Überzeugung des Gerichts indessen nicht angenommen werden, dass es den Bediensteten der Beklagten darum ging, die Klägerin mit der Verwendung des Begriffes “wahrnehmungsgestört“ in einer die Fürsorgepflicht verletzenden Weise herabzusetzen. Entsprechendes gilt für die als getätigt unterstellte Äußerung von Herrn C., die Klägerin werde für psychisch krank gehalten, und seine daran anknüpfende Empfehlung an die Klägerin, professionelle (ärztliche) Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch die nach Darstellung der Klägerin bohrenden Fragen, die ihr Frau J. hinsichtlich der Art ihrer Behinderung, ihrer Erkrankung, der von ihr verfolgten Therapie und verwendeten Medikamente gestellt hat, sind unter den gegebenen Umständen nicht als Verletzung der Fürsorgepflicht zu bewerten. Dies gilt gleichermaßen für den der Klägerin erteilten Rat, eine medikamentöse Therapie aufzunehmen. Denn von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist es ohne weiteres gedeckt und sogar geboten, seine Beamten auf Möglichkeiten zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit hinzuweisen und diesbezügliche Empfehlungen zu geben, soweit diese nicht offensichtlich sachunangemessen sind, wofür hier nichts erkennbar ist. Es bestehen insgesamt keine belastbaren objektiven Anhaltspunkte dafür, dass den beanstandeten Äußerungen von Frau J. und Herrn C. eine beleidigende, herabsetzende oder anderweitig mit der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn nicht in Einklang stehende Tendenz innewohnte. Dass die Klägerin die hier in Rede stehenden Äußerungen subjektiv als beleidigend, entwürdigend und herabsetzend empfunden hat, ist für die Beurteilung der Fürsorgepflichtwidrigkeit auch in Ansehung dessen ohne entscheidende Bedeutung, dass der Dienstherr auf bestehende und ihm bekannte Beeinträchtigungen der Gesundheit und dadurch bedingte besondere emotionale Empfindlichkeit und Verletzlichkeit der Beamten Rücksicht zu nehmen hat. Denn eine solche Rücksichtnahme darf nicht dazu führen, es zu unterlassen, bei einem objektiv bestehenden Arbeitsplatzkonflikt oder einer vom Beamten subjektiv als belastend empfundenen Arbeitsplatzsituation den Beamten mit in seiner Person bzw. Persönlichkeit und seinem Verhalten liegenden Umständen zu konfrontieren, auch wenn hierdurch sein seelisches Befinden unvermeidbar tangiert wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Benennung derartiger Umstände, ihre Erörterung und daran anknüpfende Handlungsempfehlungen - wie hier - als geeignete und angemessene Maßnahme erscheinen, um eine solche Konfliktsituation zu beheben oder wenigstens zu entschärfen. b) Der Beklagten kann eine rechtswidrige Verletzung der Fürsorgepflicht auch nicht angelastet werden, soweit sie die Klägerin wiederholt umgesetzt bzw. abgeordnet hat. Abgesehen davon, dass hiermit teilweise entsprechenden Wünschen der Klägerin nachgekommen worden war, steht es in der Personalhoheit des Dienstherrn, den Einsatz und die Verwendung der ihm unterstellten Beamten zu bestimmen. Die Ausübung dieser Befugnis ist indessen zum einen durch den Anspruch des Beamten auf eine seinem Statusamt angemessene Verwendung in einem gleichwertigen konkret-funktionellen Amt und zum anderen durch das Verbot begrenzt, den Beamten immer wieder aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen, sondern aus willkürlichen Motiven und damit in schikanöser Weise auf wechselnden Dienstposten zu verwenden. Das Vorbringen der Klägerin bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten vergleichsweise häufig verfügten Änderungen ihrer Verwendung die genannten Grenzen überschritten haben. Der Klägerin sind ausweislich des Akteninhalts in der hier in Rede stehenden Zeit stets Dienstposten übertragen worden, deren Bewertung (gebündelt nach Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 BBesO) ihrem seinerzeitigen Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 BBesO entsprochen haben. Für eine Fehlerhaftigkeit der Bewertung der betreffenden Dienstposten ist nichts ersichtlich. Dass die Klägerin sich subjektiv mit der Wahrnehmung der Aufgaben einiger dieser Dienstposten unterfordert gesehen hat, reicht für die Annahme einer unzutreffend überhöhten Dienstpostenbewertung und einer daraus folgenden amtsunangemessenen Verwendung der Klägerin nicht hin. Die relativ große Häufigkeit von Dienstposten- und Verwendungswechseln, von denen die Klägerin betroffen war, ist offenkundig dem Umstand geschuldet, dass es in Bereichen, in denen die Klägerin verwendet wurde, wiederholt zu Beeinträchtigungen des Arbeitsklimas und auch zu Arbeitsplatzkonflikten gekommen ist. Wenn die Personalabteilung des ZKA in einer solchen Situation eine (Weg-)Umsetzung der Klägerin für geeignet hielt, um solche Konfliktlagen zu beheben, erscheint dies angesichts der Eigenschaften der Persönlichkeit der Klägerin und der daraus resultierenden Neigung zu Verhaltensweisen, die offenkundig die Entstehung von Konfliktlagen begünstigen, ohne weiteres nachvollziehbar und vertretbar. Dass diese gegenüber der Klägerin verfügten Umsetzungen fürsorgepflichtwidrig gewesen sein könnten, erschließt sich nicht. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die im hier erörterten Zusammenhang gegenüber allen Beamten (und Tarifbeschäftigten) gleichermaßen besteht, gebietet es, Konfliktlagen am Arbeitsplatz durch Maßnahmen zu beheben, die nicht unverhältnismäßig sind. Wenn er aus sachlich vertretbaren Gründen zu der Einschätzung kommt, dass das Verhalten eines einzelnen Bediensteten die wesentliche Ursache einer Konfliktlage bildet, ist es aus fürsorgerischen Gründen ohne weiteres gerechtfertigt, diesen Bediensteten im Interesse des Wohlergehens der übrigen konfliktbetroffenen Bediensteten und zudem zum Zwecke der Gewährleitung eines möglichst reibungslosen Dienstbetriebs umzusetzen. Gegenüber dem umzusetzenden Beamten hat der Dienstherr zur Vermeidung einer Fürsorgepflichtverletzung freilich zu beachten, dass ihm eine amtsangemessene Funktion in einem Bereich übertragen wird, in dem nach Möglichkeit der besonderen - hier auch behinderungsbedingten - Disposition der Persönlichkeit des Beamten Rechnung getragen werden kann. Dafür, dass dies im Falle der Klägerin bei ihren jeweiligen Umsetzungen, Abordnungen und Geschäftsaushilfen nicht in einer dieser Vorgabe genügenden Weise geschehen ist, bietet das Klagevorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das gilt auch, soweit dem - durch eine entsprechende ärztliche Empfehlung von Frau Dr. Y. unterstützten - Wunsch der Klägerin nicht entsprochen worden ist, für sie einen Telearbeitsplatz (Home-Office) einzurichten. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass im hier streitbefangenen Zeitraum im Bereich der Zollverwaltung überhaupt die Voraussetzungen für Telearbeitsplätze geschaffen waren und - falls ja - dass sie die Voraussetzungen erfüllen konnte, unter denen den Bediensteten der Zollverwaltung eine solche Arbeitsmöglichkeit hätte eingeräumt werden können. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin nur dadurch hätte entsprechen bzw. eine Verletzung der Fürsorgepflicht nur dadurch hätte vermeiden können, dass sie ihr Telearbeit von zu Hause aus ermöglichte. c) Die Beklagte hat ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin auch nicht dadurch verletzt, dass sie deren Schwerbehinderung bei den über sie erstellten dienstlichen Beurteilungen nicht angemessen berücksichtigt hat. Ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausfertigungen der - hier alleine in den Blick zu nehmenden - Regelbeurteilungen zu den Stichtagen 1. Juni 2010 und 1. Juni 2013 hat die Schwerbehinderung der Klägerin entgegen ihrer Annahme Berücksichtigung gefunden und hatte die Klägerin Gelegenheit, sich in jeweils vor dem Verfassen der Beurteilungen geführten Gesprächen zu den Auswirkungen ihrer Schwerbehinderung auf ihre Leistung und Eignung zu äußern. Die Klägerin hat demgegenüber keine konkreten Umstände dargelegt, die darauf hinweisen könnten, dass die Beklagte in fürsorgewidriger Weise über die behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen der Klägerin hinweggegangen ist und ihre Beurteilungen deshalb fehlerhaft ungünstig ausgefallen sind. d) Auch in der unterbliebenen Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 3. August 2012 kann eine rechtswidrige Fürsorgepflichtverletzung nicht erblickt werden. Die Klägerin kann als Beschwerdeführerin grundsätzlich beanspruchen, dass ihre Beschwerde entgegengenommen, sachlich geprüft und ihr die Art der Erledigung mitgeteilt wird. Das Schreiben der früheren Bevollmächtigten der Klägerin vom 3. August 2012 ist von der Beklagten entgegengenommen und sein Eingang bestätigt worden. Die darin erhobenen Beschwerden sind auch sachlich geprüft worden. Das ergibt sich schon daraus, dass dem wesentlichen mit dieser Beschwerde vorgetragenen Anliegen, eine amtsangemessene Beschäftigung, die nach Meinung der Klägerin auf dem ihr übertragenen Dienstposten in der Registratur nicht gewährleistet war, insoweit Rechnung getragen wurde, als sie mit Wirkung zum 1. September 2012 zur Geschäftsaushilfe an die BFD K. abgeordnet wurde. In der Folgezeit - nach der vorzeitigen Beendigung dieser Abordnung zum 30. September 2012, dem anschließenden Erholungsurlaub bis 14. Oktober 2012, ihrer Weigerung vom 15. Oktober 2012, auf dem ihr (erneut) zugewiesen Dienstposten in der Registratur des ZKA Dienst zu tun, und ihrer anschließenden langandauernden Erkrankung - bestand angesichts der von der Beklagten gehegten und alsdann aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung der Klägerin durch Frau Dr. Q. bestätigten Zweifel am Fortbestand der Dienstfähigkeit der Klägerin und das daraufhin eingeleitete Zurruhesetzungsverfahren keine Notwendigkeit zu einer weiteren Prüfung (und gegebenenfalls Abhilfe) der im Schreiben vom 3. August 2012 erhobenen weiteren Beanstandungen. Dass die Klägerin auf die Eingabe vom 3. August 2012 nicht förmlich beschieden worden ist, stellt unter den gegebenen, der Klägerin erkennbaren Umständen keine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Darauf, ob unter den aufgezeigten Umständen die Berufung der Klägerin darauf als treuwidrig anzusehen ist, dass die im Schreiben ihrer vormaligen Bevollmächtigten vom 3. August 2012 erhobenen Beschwerden nicht beschieden worden seien, kommt es hiernach nicht an. e) Zu einer rechtswidrigen Verletzung der Fürsorgepflicht hat es auch nicht geführt, dass auf dem Dienstweg über das ZKA eingereichte Bewerbungen der Klägerin vom 11. September 2012 um beim HZA R. ausgeschriebene Dienstposten möglicherweise nicht unverzüglich an die ausschreibende Stelle weitergeleitet worden waren. Denn nach den von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen des HZA R. im Schreiben an die vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 25. Februar 2014 sind die besagten Bewerbungen der Klägerin dem HZA R. so rechtzeitig auf dem Dienstweg vorgelegt worden, dass die Klägerin in die Auswahlentscheidungen für die bestreffenden Dienstposten hat einbezogen werden können. f) Fürsorgepflichtwidrig ist auch nicht die von der Klägerin monierte Zurückhaltung bzw. Unterdrückung des amtsärztlichen Gutachtens vom 28. September 2012. Aus der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn kann ein Anspruch auf unverzügliche Bekanntgabe eines von diesem eingeholten amtsärztlichen Gutachtens erwachsen, wenn sich daraus Erkenntnisse oder Feststellungen zu Erkrankungen ergeben, die dem Beamten möglicherweise bisher nicht bekannt sind, deren zeitnahe ärztliche Behandlung aber geboten ist. Eine solche Situation bestand vorliegend nicht. Der Amtsarzt hatte in seiner gutachterlichen Äußerung vom 28. September 2012 festgestellt, dass bei der Klägerin Veränderungen orthopädischer Art im Vordergrund stehen, und sich ausschließlich hierzu verhalten. Der Beklagten war zum Zeitpunkt des Zugangs des amtsärztlichen Gutachtens bekannt, dass sich die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung (8. März 2012) bereits in orthopädischer Behandlung befunden hatte. Denn ihr lagen Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor, die die Zeiträume vom 30. Juni 2011 bis zum 29. August 2011 und vom 21. September 2011 bis zum 31. März 2012 abdeckten und die von einer orthopädischen Facharztpraxis ausgestellt waren. Zudem war von dieser Praxis unter dem 5. März 2012 bescheinigt worden, dass und in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin ab dem 1. April 2012 ihre Tätigkeit stufenweise wieder aufnehmen könne (Hamburger Modell). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin alsdann auch tatsächlich ab dem 2. April 2012 ihren Dienst wieder aufgenommen. Im Zeitpunkt des frühestens am 30. September 2012 erfolgten Zugangs des mit Übersendungsschreiben vom 29. September 2012 an die Beklagte übermittelten Gutachtens vom 28. September 2012 konnte die Beklagte überdies davon ausgehen, dass orthopädische Beschwerden der Klägerin aktuell nicht mehr im Raum standen. Die Klägerin hatte über den September 2012 hin auf ihrer Abordnungsstelle bei der BFD K. Dienst getan und war nicht krankgeschrieben. Erst ab dem 16. Oktober 2012 blieb die Klägerin langfristig krankheitsbedingt dem Dienst fern, wobei die von ihr vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von der sie behandelnden Nervenärztin ausgestellt wurden. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass für die Beklagte, das amtsärztliche Gutachten vom 28. September 2012 aus fürsorgerischen Erwägungen unaufgefordert an die Klägerin weiterzuleiten. Aber auch wenn man entsprechend dem Vortrag der Klägerin davon ausgeht, dass die Beklagte das Gutachten selbst nach (mehrfacher) ausdrücklicher Anforderung nicht herausgegeben hat und ihr - was von der Klägerin ebenfalls beanstandet wird - eine (vollständige) Einsichtnahme in ihre Personalunterlagen verweigert wurde, begründet dies keine zum Schadensersatz verpflichtende rechtwidrige Verletzung der Fürsorgepflicht. Ob solches Verhalten der Beklagten gegen dienstrechtliche Vorschriften verstößt, bedarf im hier erörterten Zusammenhang keiner Beurteilung, weil die Verletzung einer zugunsten des Beamten bestehenden dienstrechtlichen Verpflichtung nicht stets - und so auch hier nicht - eine Verletzung der Fürsorgepflicht beinhaltet. Auch die Annahme der Klägerin, die Beklagte habe das amtsärztliche Gutachten vom 28. September 2012 in der Absicht zurückgehalten, von der dort für den Fall der Nichtwiederherstellung der Dienstfähigkeit im IV. Quartal 2012 ausgesprochenen Empfehlung einer gegebenenfalls erforderlichen Wiedervorstellung und fachärztlichen Zusatzbegutachtung Gebrauch zu machen, ist nicht belastbar und spekulativ. Zudem dürfte sich die Empfehlung des Amtsarztes, dessen Gutachten sich ausschließlich zu den auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen verhält, auf eine weitergehende Aufklärung (nur) orthopädisch bedingter Ursachen einer fortbestehenden Dienstunfähigkeit im IV. Quartal 2012 beziehen. g) Ferner kann eine Fürsorgepflichtverletzung auch nicht darin erblickt werden, dass die Beklagte im Dezember 2012 ein weiteres ärztliches Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin beim I. angefordert hat. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte sich - wie soeben bereits erwähnt - eine neuerliche, länger andauernde krankheitsbedingte Fehlzeit der Klägerin (ab dem 16. Oktober 2012) eingestellt, für die sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Nervenärztin (nicht der zuvor sie behandelnden Orthopäden) vorgelegt hatte. Angesichts dessen ist es auch unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu beanstanden, dass nunmehr eine erneute ärztliche Untersuchung der Klägerin veranlasst worden war, die ihre psychische Verfassung zum Gegenstand hatte. h) Einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht stellt es auch nicht dar, dass die Beklagte auf der Grundlage des Gutachtens der Dr. Q. vom I. im Mai 2013 das Verfahren zur Zurruhesetzung der Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit eingeleitet und unter dem 14. Oktober 2013 die Zurruhesetzung der Klägerin verfügt hatte. Die Beklagte war nicht aus fürsorgerischen Gründen gehalten, hiervon wegen der von der Klägerin erhobenen und durch Stellungnahmen der sie behandelnden Ärztin Dr. Y. unterfütterten Einwendungen abzusehen. Insbesondere musste die Beklagte nicht von der Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Feststellungen der Dr. Q. ausgehen, nachdem sie die Gutachterin mit den die gestellten Diagnosen, erhobenen Befunde und gezogenen Schlussfolgerungen für die Dienstfähigkeit der Klägerin begründet in Frage stellenden Ausführungen der Dr. Y. in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2013 konfrontiert und Dr. Q. nach einem am 23. April 2013 mit Dr. Y. geführten Telefonat an ihren Beurteilungen festgehalten hatte (Stellungnahme der Dr. Q. vom 29. April 2013). Die Beklagte brauchte auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht mit einer Zurruhesetzung der Klägerin deshalb zuzuwarten, weil Frau Dr. Y. unter dem 4. Juni 2013 eine „Kontrolluntersuchung bei einem neutralen dritten Arzt, etwa in der hiesigen ( Anm.: R.) Universitätsklinik für Psychiatrie“ vorgeschlagen hatte. Ungeachtet dessen, dass offen ist, ob das besagte Schreiben der Dr. Y. der Beklagten überhaupt vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung zugegangen bzw. bekannt war - in den Behördenakten findet es sich nicht -, bestand angesichts des grundsätzlichen Vorrangs der Ergebnisse amtsärztlicher Gutachten im Verhältnis zu privatärztlichen Einschätzungen kein Anlass für die Beklagte, wegen der von der Einschätzung der Dr. Q. abweichenden Beurteilung der psychischen Verfassung der Klägerin durch Dr. Y. ein weiteres “neutrales“ Gutachten einzuholen. Im Übrigen hatte die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheids vom 14. Oktober 2013 weder Kenntnis davon, dass sich die Klägerin aus eigenem Antrieb einer Begutachtung durch Prof. Dr. D., Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik R., unterzogen hatte, noch lag der Beklagten dessen Befundbericht, der unter dem 28. November 2013 - mithin erst nach Erlass der Zurruhesetzungsverfügung - verfasst worden war, zu diesem Zeitpunkt vor. i) Es stellt schließlich ebenfalls keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar, dass die Beklagte auf den gegen die Zurruhesetzung erhobenen Widerspruch und auf die gerichtliche Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nicht sogleich eine Abhilfeentscheidung getroffen, sondern zunächst den Versuch unternommen hatte, von Frau Dr. Q. erneut eine Stellungnahme zu den Ergebnissen ihres Gutachtens unter Auswertung des Befundberichts von Prof. Dr. D. vom 28. November 2013 anzufordern. Dieses Vorgehen war sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Die daraufhin von Frau Dr. Q. an die Beklagte gerichtete und von der Beklagten an die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin weitergeleitete Bitte, die Unterlagen der Uniklinik R. über die nach den Ausführungen im Befundbericht des Prof. Dr. D. zwischen Juli und September 2013 durchgeführten drei psychiatrisch-psychotherapeutischen Untersuchungen und über die am 13. August 2013 erfolgte psychologische Leistungsprüfung zu beschaffen und vorzulegen, blieb unter Hinweis auf ein Schreiben der Dr. Y. vom 7. August 2014 unerledigt. In diesem Schreiben führt Dr. Y. aus, dass keine drei Berichte geschrieben worden seien, sondern nur die der Beklagten vorliegende Zusammenfassung vom 28. November 2013. Zu einer weiteren Verzögerung trug bei, dass die Klägerin wiederholte Ladungen zu einer von Dr. Q. alsdann für erforderlich erachteten erneuten Untersuchung nicht befolgte und unter dem 9. September 2014 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine solche erneute Untersuchung nachsuchte. Eine Nachholung der geforderten Mitwirkung scheiterte schließlich daran, dass Frau Dr. Q. zum 30. September 2014 aus den Diensten des I. ausgeschieden war. Dass die Beklagte sodann nicht unverzüglich Prof. Dr. F. mit einer neuerlichen Begutachtung der Klägerin beauftragte, ist dem in den Akten dokumentierten Umstand geschuldet, dass sie zunächst die - rechtlich nicht zu beanstandende - Absicht verfolgte, einen amtsärztlichen Gutachter aus dem Bereich des Gesundheitsamtes R. heranzuziehen. Dieses teilte der Beklagten am 7. November 2014 mit, dass die erbetene isolierte psychiatrische Begutachtung nicht geleistet werden könne. Auch bedeutet es keine vorwerfbare fürsorgepflichtwidrige Verfahrensverzögerung, dass bis zur Bestellung der Gutachterin Dr. F. rund ein weiterer Monat verging. Ebenso wenig kann es als pflichtwidrig dilatorisch bezeichnet werden, dass die Beklagte zwischen der Vorlage des Gutachtens der Prof. Dr. F. vom 30. März 2015 und der Abhilfeentscheidung vom 28. April 2015 rund vier Wochen vergehen ließ. Ein solcher Zeitraum ist für die Entscheidungsfindung, ob dem Widerspruch der Klägerin abzuhelfen oder seine Zurückweisung auszusprechen sei, ohne weiteres angemessen. Die Beklagte hatte das vorgelegte Gutachten hinsichtlich der den Gesundheitszustand der Klägerin betreffenden ärztlichen Feststellungen auszuwerten und auf Plausibilität hin zu prüfen. Alsdann hatte sie unter Einbeziehung der ihr aus dem bisherigen Arbeitsverhalten der Klägerin bekannten Umstände die dem Dienstherrn vorbehaltene (und nicht dem medizinischen Gutachter zugewiesene), nicht nur Leistungs-, sondern auch Eignungsgesichtspunkte einbeziehende Beurteilung vorzunehmen, ob die Klägerin nach ihrer psychischen Verfassung noch den Anforderungen entsprach, die für eine Eignung zur Wahrnehmung der Ämter ihrer Laufbahn vorausgesetzt werden. Bei den vorliegend gegebenen Gesamtumständen handelte es sich hierbei um einen komplexen Beurteilungsvorgang, für den die von der Beklagten in Anspruch genommene Zeit in Anbetracht dessen nicht unangemessen war, dass das Ergebnis der anzustellenden Beurteilung keineswegs als in die eine oder andere Richtung eindeutig zu bezeichnen ist. j) Wenn hiernach keiner der Einzelakte eine rechtswidrige Verletzung der der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht darstellt, indiziert dies zugleich, dass die Gesamtheit der einzelnen von der Klägerin beanstandeten Entscheidungen und Maßnahmen der Beklagten sowie der Verhaltensweisen ihrer Bediensteten, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung betroffen war, nicht als fürsorgepflichtwidrig einzuordnen ist. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn zwischen einzelnen Geschehnissen ein kausaler oder finaler Zusammenhang dergestalt besteht, dass erst deren Zusammenwirken zu einem Erfolg führt, der den Tatbestand einer Fürsorgepflichtverletzung erfüllt. In dieser Hinsicht liegen indessen ebenso wenig hinreichend tragfähige Anhaltspunkte vor wie für den von der Klägerin behaupteten Befund, einem Mobbing ausgesetzt gewesen zu sein. Vgl. zum Begriff des Mobbings: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11 -, IÖD 2014, 88 = juris, Rn. 42 - 49. 3. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung kann auch deshalb nicht auf den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt werden, weil die Klägerin es unterlassen hat, ihrer Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachzukommen. Als besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt, soll die Regelung des § 839 Abs. 3 BGB bei rechtswidrigem Handeln des Staates bewirken, dass der verwaltungsgerichtliche Primärrechtsschutz im Vordergrund steht und dem Betroffenen die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen wird, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat. St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 -, BVerwGE 162, 253 = juris, Rn. 24 m.w.N.. Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen eine Amtspflichtverletzung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung oder Verringerung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind. Der Begriff des Rechtsmittels ist nicht auf die in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Behelfe beschränkt, sondern umfasst in einem weit zu verstehenden Sinn auch andere, rechtlich mögliche und geeignete - förmliche oder formlose - Rechtsbehelfe (z.B. Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden). Maßgeblich für die Einordnung einer Handlung als Rechtsbehelf in diesem Sinne ist es, ob sie potentiell geeignet ist, den bevorstehenden Schadenseintritt noch abzuwenden. Der Rechtsbehelf muss sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und ihre Beseitigung beziehungsweise Vornahme bezwecken und ermöglichen. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 -, a.a.O., Rn. 26 m.w.N. Der Anspruchsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB greift nur dann nicht, wenn es der betroffene Beamte schuldlos unterlassen hat, prinzipiell geeignete Rechtsbehelfe zu ergreifen, weil ihm solches objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar war. Nach diesen Maßstäben hat es die Klägerin zumindest fahrlässig und damit schuldhaft unterlassen von ihr gegen die beanstandeten Maßnahmen und Verhaltensweisen der (Bediensteten der) Beklagten zu Gebote stehenden (Rechts-)Behelfen Gebrauch zu machen. Ihrem gesamten Vorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass sie gegenüber den oben unter 2., a) bis i) aufgeführten vermeintlich verletzenden Verhaltensweisen von Bediensteten der Beklagten, namentlich von Frau J. und Herrn C., und gegen die ihr gegenüber getroffenen Entscheidungen, etwa gegen ihre vermeintlich amtsunangemessene Beschäftigung, gegen ihre wiederholten, nicht einvernehmlichen Umsetzungen, gegen die Nichteinrichtung eines Telearbeitsplatzes, gegen ihre dienstlichen Beurteilungen, gegen die Versagung von Akteneinsicht und die vermeintliche Unterdrückung des amtsärztlichen Gutachtens vom 28. September 2012 sowie gegen die vermeintliche Nichtweiterleitung ihrer Bewerbungen vom 11. September 2012 irgendwelche förmlichen Rechtsbehelfe, soweit diese statthaft waren, und im Übrigen nicht förmliche Rechtsbehelfe, etwa in Gestalt von Remonstrationen oder der Anrufung der nächsthöheren Vorgesetzten, ergriffen hat. Eine Ausnahme bildet insoweit allein die Einlegung der Beschwerde vom 3. August 2012, die - wie erwähnt - zur Folge hatte, dass die Klägerin mit ihrem Einverständnis zur Geschäftsaushilfe abgeordnet wurde. Diese Abordnung wird von der Klägerin auch nicht als ein Umstand angeführt, aus dem ihr ein Schaden erwachsen ist. Als ihren Schaden - vermeintlich - (mit)verursachend macht die Klägerin vielmehr die Nichtbescheidung ihrer Beschwerde geltend. Deshalb kommt es insoweit darauf an, ob es nicht von vornherein aussichtslos und der Klägerin möglich und zumutbar war, auf eine Bescheidung hinzuwirken. Davon ist ohne weiteres auszugehen, zumal nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten der seinerzeitige Bevollmächtigte der Klägerin sich damit einverstanden erklärt haben soll, eine Bescheidung, zu der die Beklagte grundsätzlich bereit gewesen sei, vorerst zurückzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich und nicht substantiiert vorgetragen, dass es der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten war, sich gegen die genannten Maßnahmen mit geeigneten (Rechts-)Behelfen zur Wehr zu setzen. Insbesondere können den vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine tragfähigen Gesichtspunkte dafür entnommen werde, dass die Einlegung von Rechtsbehelfen für die Klägerin eine psychische Belastung bedeutet hätte, die in der von ihr ohnehin als belastend empfundenen dienstlichen Situation unvermeidbar zu einer Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung geführt hätte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass nach den vorliegenden ärztlichen Befunden zwischen den Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit der Klägerin und ihrer dienstlichen Situation ein Wirkungszusammenhang attestiert wird. Denn hieraus kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin bei Einlegung von (Rechts)Behelfen, deren Ziel die Verbesserung der dienstlichen Situation oder gar die völlige Behebung der belastenden Umstände der dienstlichen Tätigkeit ist, in gleicher Weise (zusätzlich) belastet und in ihrer psychischen Gesundheit (zusätzlich) so geschädigt würde, dass von der Unzumutbarkeit einer Rechtsbehelfseinlegung ausgegangen werden müsste. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht auch nichts vorgetragen, was zu einer gegenteiligen Einschätzung führen könnte. III. Die Beklagte schuldet der Klägerin auch keinen Ersatz eines Körper- und/oder Gesundheitsschadens aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG. Denn ungeachtet der Frage, ob einzelne Maßnahmen, Entscheidungen, Handlungen und Verhaltensweisen der (Bediensteten der) Beklagten den Tatbestand der Verletzung einer zugunsten der Klägerin bestehenden Amtspflicht erfüllen und ob die weiteren Voraussetzungen des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind, scheidet eine Ersatzpflicht der Beklagten nach dieser Vorschrift i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG aus, weil es die Klägerin nach dem zuvor unter II. 3. Ausgeführten unterlassen hat, ihrer Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachzukommen. IV. Auch nach den Grundsätzen über eine billige Entschädigung in Geld für vermeintliche Verletzungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen eines ihr gegenüber erfolgten “Mobbings“ steht der Klägerin der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch nicht zu. Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung, ob die von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruches vorgetragenen Begebenheiten, Maßnahmen und Verhaltensweisen Dritter, die sich während der hier streitbefangenen Zeit im Rahmen ihres Dienstverhältnisses und bei der Verrichtung ihres Dienstes zugetragen haben, die Voraussetzungen des in der Rechtsprechung anerkannten, aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten Anspruchs auf Entschädigung wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfüllen oder nicht. Denn auch hinsichtlich dieses Anspruches besteht für den Beamten, der eine Verletzung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geltend macht, in Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB innewohnenden allgemeinen Rechtsgedankens die Verpflichtung zur Schadensabwendung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14 -, a.a.O., Rn. 6. Dieser Verpflichtung hat die Klägerin, wie bereits oben unter II. 2. dargelegt wurde, nicht genügt. V. Soweit dem mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruch der Einwand der Verwirkung entgegenstehen könnte, braucht diesem Gesichtspunkt nicht nachgegangen zu werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Klägerin über einen nach den Verhältnissen des vorliegenden Falles hinreichend langen Zeitraum seit den - vermeintlich - schadensstiftenden Ereignissen untätig geblieben ist (Zeitmoment) und ob ein schützenswertes und betätigtes Vertrauen der Beklagten darauf festgestellt werden kann, dass die Klägerin einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch nicht mehr geltend machen würde (Umstandsmoment). Denn ein Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Verwirkung ist gegenüber der aus § 839 Abs. 3 BGB folgenden Schadensabwendungspflicht nachrangig und kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der (vermeintliche) Gläubiger - wie hier - seiner Schadensabwendungspflicht nicht Genüge getan hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.619,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Hauptforderung. Die Zinsforderung bleibt bei der Streitwertbemessung gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.