OffeneUrteileSuche
Urteil

M 5 K 19.2258

VG München, Entscheidung vom

27Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch, im Wege des Schadensersatzes laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er bereits zum … Mai 2015 in die Besoldungsgruppe A 12 Stufe 8 eingewiesen worden. 1. Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – BVerwGE 151, 333, juris; U.v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 – BVerwGE 148, 217, juris; U.v. 17.8.2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99, juris). Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 24.8.1961 – 2 C 165.59 – BVerwGE 13, 17, juris; U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – BVerwGE 151, 333, juris Rn. 9; U.v. 20.10.2016 – 2 C 30.15 – NVwZ-RR 2017, 736, juris). Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (vgl. zur Bezugnahme auf Grundsätze der positiven Vertragsverletzung im Arbeitsrecht BVerfG, B.v. 13.1.2010 – 2 BvR 811/09 – BayVBl 2010, 303, juris Rn. 9; zum Ganzen: BVerwG, U.v. 15.6.2018 – 2 C 19/17 – BVerwGE 162, 253, juris Rn. 9). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Organe und Personen voraus (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1979 – II C 19.75 – Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5, juris Rn. 26), wobei weiter Voraussetzung ist, dass dieses Verhalten einen bezifferbaren Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24/14 – juris Rn. 6 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 6 ZB 12.470 – juris Rn. 8; vgl. zum Ganzen auch VG Bayreuth, U.v. 24.5.2016 – B 5 K 14.106 – juris Rn. 29; VG München, U.v. 13.7.2017 – M 5 K 15.976 – juris Rn. 16). Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 51.86 – BVerwGE 80, 123, juris; U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – BVerwGE 151, 333, juris Rn. 10). Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung bzw. fehlerhafte Einwertung bei Begründung des Beamtenverhältnisses entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr durch die Nichtbeförderung seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten schuldhaft verletzt hat. a) Vorliegend hat die Beklagte weder einen Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers schuldhaft verletzt noch liegt eine sonstige Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten vor. Für das Gericht ist kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Organe und Personen ersichtlich. Weder die Eingruppierung des Klägers zum … Mai 2015 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 noch eine spätere unterlassene Beförderung, als der Kläger seinem Vortrag nach höherwertige Tätigkeiten (Projektleitung) wahr genommen habe, begründen eine Pflichtverletzung der Beklagten. Die von der Klagepartei vorgetragene Abwertung des Dienstpostens und damit einhergehende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches bzw. einer Fürsorgepflicht ist zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht erfolgt. Dies steht für das Gericht insbesondere deshalb fest, da sich aus einer E-Mail vom … Januar 2015 sowie der beigefügten Anlagen der Beklagten an den Kläger im Vorfeld eines Kennenlerngespräches am … Januar 2015 ergibt, dass der Kläger sich auf eine Sachbearbeiterstelle, Projektbetreuung und nicht auf die Stelle Projektleitung beworben hat. Der E-Mail war ein Ausschreibungstext sowie eine Arbeitsplatzbeschreibung angefügt, aus welchen sich ergibt, dass die Funktionsbezeichnung der Stelle – auf die sich der Kläger beworben hat – in der Arbeitsplatzbeschreibung „SB Projektbetreuung“ lautet. Im Ausschreibungstext wird die streitgegenständliche Stelle mit „Sachbearbeiter/in Projektbetreuung in Besoldungsgruppe A 10 / EGr 9 TVöD“ bezeichnet. Zwar ergibt sich aus den beiden von der Klagepartei vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen, dass die Stelle „SB Projektbetreuung“ zunächst eine Ist-Bewertung von A 12 aufwies und dies handschriftlich auf A 10 ausgebessert wurde (Blatt 13 der Behördenakte). Die ebenfalls vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung der Projektleitung (in der Behördenakte nicht enthalten) hatte eine Ist-Bewertung von A 9 / A 10. Für das Gericht steht ohne Zweifel fest, dass einem Mitarbeiter der Beklagten bei der Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen ist, der sich zum Teil in den Beschlussvorlagen des Verwaltungs- und Personalausschusses vom … Oktober 2018 „… … … … und Betriebliches Gesundheitsmanagement – Entfristung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten“ (Blatt 32 der Behördenakte) fortgesetzt hat. Auch ergibt sich dies aus einem nicht näher bezeichneten Stellenplan (Blatt 47 der Behördenakte). Hierin sind zwei Stellen mit der Funktionsbezeichnung „Einsatz am Projekt …“ vorgesehen, darunter die Stelle des Klägers, die dort mit A 10 ausgewiesen ist, sowie eine weitere Stelle „Einsatz am Projekt …“, die mit A 12 ausgewiesen ist. Die Höhere Ist-Bewertung der Stelle „Sachbearbeiter Projektbetreuung“ gegenüber der Stelle „Projektleitung“ stellte einen offensichtlichen Fehler dar. Denn es entspricht der Praxis, dass Leitungsfunktion mit einem höheren Statusamt als die dieser Leitung untergeordnete Sachbearbeitung und Betreuungsstellen bewertet werden. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Organe und Personen liegt bei einem offensichtlichen Schreibfehler gerade nicht vor. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Der Beamte hat deshalb grundsätzlich weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Dienstherr entscheidet mit der – im Rahmen des Besoldungsrechts vorzunehmenden – Ausbringung von Planstellen über die – insbesondere qualitativen – Anforderungen an die Erfüllung der auf dem betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.11.1991 – 2 C 7/89 – ZBR 1992, 17, juris Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Die Bewertung des Dienstpostens des Kläger mit A 10 begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken. Selbst wenn der Kläger – wie vorgetragen – ab 2016 Tätigkeiten wahrgenommen habe, die einer Projektleitertätigkeit in A 12 entsprechen würden, läge darin keine Pflichtverletzung der Beklagten, da die Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Beförderung vermittelt. Grundsätzlich hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder dass für seinen Dienstposten eine Planstelle einer höherwertigen Besoldungsgruppe ausgebracht wird (BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 16/89 – juris Rn. 22 f.; GB.v. 21.9.2005 – 2 A 5.04 – juris Rn. 17). Das längerfristige oder gar dauerhafte Auseinanderfallen von (Status-)Amt und Dienstposten ist zwar unerwünscht (vgl. BVerfG, B.v. 3.7.1985 – 2 BvL 16/82 – juris Rn. 47). Eine Rechtsgrundlage, der zufolge ein Beamter – ausnahmsweise (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 – 2 B 114.07 – juris Rn. 4) – einen Rechtsanspruch auf Beförderung hätte, sobald er ein höherbewertetes Funktionsamt innehat, folgt daraus jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2015 – 3 CE 15.1604 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.9.2012 – 4 B 36.11 – juris Rn. 28). Auch aus dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgeanspruch kann der betroffene Beamte keinen Beförderungsanspruch herleiten (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2021 – 6 ZB 21.1345 – juris Rn. 12; BVerfG, B.v. 7.3.2013 – 2 BvR 2582/12 – juris; BVerwG, B.v. 24.9.2008 – 2 B 117/07 – juris Rn. 4 m.w.N.). b) Auch scheitert der Schadensersatzanspruch – für den Zeitraum vom Mai 2015 bis Dezember 2018 – daran, dass es der Kläger unterlassen hat, zumutbaren Primärrechtsschutz zur Abwendung des Schadens in Anspruch zu nehmen. Nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nach Durchführung des Vorverfahrens, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (BVerwG, U.v. 1.4.2004 – 2 C 26/03 – NVwZ 2004, 1257, juris Rn. 13 m.w.N; BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 3 ZB 11.2522 – juris Rn. 14). Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB gilt auch beim Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerwG, U.v. 15.6.2018 – 2 C 19/17 – BVerwGE 162, 253, juris Rn. 25). Der Begriff „Rechtsmittel“ im Sinn von § 839 Abs. 3 BGB ist weit zu fassen; das Rechtsmittel muss sich unmittelbar gegen die sich als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen oder zu berichtigen (BGH, U.v. 8.1.2004 – III ZR 39/03 – NJW-RR 2004, 706, juris Rn. 16). Maßgeblich für die Einordnung einer Handlung als Rechtsbehelf in diesem Sinne ist es, ob sie potentiell geeignet ist, den bevorstehenden Schadenseintritt noch abzuwenden. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht rechtzeitig um Primärrechtsschutz ersucht. Dem Kläger war bewusst, dass er am … Mai 2015 in die Besoldungsgruppe A 10 eingewiesen worden ist und dass er – seiner Auffassung nach – ab Mitte 2016 Tätigkeiten der Projektleitung und somit einer A 12 entsprechenden Stelle wahrgenommen habe. Erstmals an die Beklagte herangetreten und eine entsprechendes Beförderungs- bzw. Eingruppierungsbegehren hat der Kläger am … Dezember 2018 gestellt, die Klageerhebung erfolgte erst zum 9. Mai 2019. II. Der Hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 für den Zeitraum vom … Mai 2015 bis zum … März 2019 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom … Januar 2019 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom … April 2019 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, ist abzulehnen. Der Bescheid der Beklagten vom … Januar 2019 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom … April 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat – wie oben dargestellt – keinen Anspruch, so gestellt zu werden, als sei er zum … Mai 2015 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden, sodass ihm auch der Differenzbetrag zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 12 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. III. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage, wonach festgestellt werden soll, dass dem Kläger ab dem … Mai 2015 ein Statusamt mit der Besoldungsgruppe A 12 zugestanden hat, ist unzulässig und unbegründet. Die Feststellungsklage ist auf Grund ihrer Subsidiarität bereits unzulässig. Dort, wo der Kläger sein Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen kann, ist die Feststellungsklage ein unnötiger Umweg, der nur zu einer nicht vollstreckbaren Feststellung führt und ein weiteres unmittelbar rechtsgestaltendes oder vollstreckbares Urteil erforderlich machen kann (BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 C 21/12 – BVerwGE 148, 146, juris Rn. 18). Zudem ist die Feststellungsklage unbegründet (siehe Ausführungen unter I.). IV. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).