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Urteil

AN 9 K 19.02429

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn der Kläger aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einen Amtshaftungsprozess oder einen sonstigen bürgerlich rechtlichen Rechtsstreit führen kann, es sei denn, dieser ist offensichtlich aussichtslos. Hierbei muss er hinreichend konkrete Angaben zum behaupteten Schaden und zur Schadenshöhe machen. (Rn. 43 und 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen eines Bescheides, mit dem ein Bauantrag zurückgestellt wird. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn der Kläger aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einen Amtshaftungsprozess oder einen sonstigen bürgerlich rechtlichen Rechtsstreit führen kann, es sei denn, dieser ist offensichtlich aussichtslos. Hierbei muss er hinreichend konkrete Angaben zum behaupteten Schaden und zur Schadenshöhe machen. (Rn. 43 und 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen eines Bescheides, mit dem ein Bauantrag zurückgestellt wird. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Streitgegenstand ist die klägerseitig begehrte Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2019 zur Rückstellung des klägerischen Baugesuchs zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war. B. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig; hierüber hinaus ist sie auch unbegründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht ein Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. I. Die Klage ist bereits unzulässig. 1. Zwar war vorliegend eine am 6. Dezember 2019 erhobene Anfechtungsklage anhängig, welche bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses auch zulässig war. Insbesondere wahrte die Klägerin die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO und war nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO auch klagebefugt. Zudem stellt die Rückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB einen belastenden Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar (VGH Kassel, U.v. 27.05.1993 – 7 C 33/92; OVG Berlin, B.v. 21.11.1994 – 2 S 28/94; EZBK, BauGB § 15, Rn. 4). 2. Auch hat sich der streitgegenständliche Rückstellungsbescheid nach Klageerhebung erledigt. Die Erledigung des Verwaltungsakts setzt voraus, dass dessen Beschwer nachträglich weggefallen ist (BVerwG, B.v. 08.08.2007 – 1 WB 52/06; Schoch/Schneider VwGO/Gerhardt, § 113 Rn. 81), wobei sich der Eintritt des Wegfalls objektiv nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und nicht etwa vom Klägerinteresse her beurteilt (VGH München, B.v. 22.02.2010 – 2 ZB 08.2773; BVerwG, U.v. 15.11.1990 – 3 C 49/87). Alleine das Inkrafttreten der Veränderungssperre führt nicht automatisch zur Erledigung der Rückstellung (so auch zutreffend Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, BauGB § 15, Rn. 8). Allerdings führen sowohl die Versagung der Baugenehmigung vom 23. November 2020, als auch der Ablauf der Frist der Rückstellung und die – in den Behördenakten befindliche – Aufhebung des Zurückstellungsbescheides zur Erledigung der Rückstellung, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Welches Ereignis vorliegend maßgeblich ist, kann letztlich dahinstehen. Die im streitgegenständlichen Bescheid niedergelegte, zwölfmonatige Dauer der Rückstellung begann mit Zustellung des Rückstellungsbescheides am 27. November 2019 an den Klägervertreter und endete somit am 27. November 2020. Am selben Tag ging ausweislich der Gerichtsakte dem Klägervertreter auch die Versagung der Baugenehmigung zu. Zudem datiert auch die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides auf den 27. November 2020. 3. Allerdings fehlt der Klägerin vorliegend das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides, weshalb die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig ist. Nicht in jedem Fall einer Erledigung kann eine bereits anhängige Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden. Dies ist vielmehr nur dann möglich, wenn der Kläger zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, U.v. 27.03.1998 – 4 C 14/96; VGH München, B.v. 07.07.2009 – 7 BV 08.254) ein besonderes Feststellungsinteresse hieran hat. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat bestimmte Fallgruppen anerkannt, in welchen das besondere Feststellungsinteresse bejaht wird. Vorliegend macht die Klägerin lediglich die Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Amtshaftungsprozesses geltend. Ein Feststellungsinteresse ist von der Rechtsprechung dann bejaht worden, wenn der Kläger aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einen Amtshaftungsprozess oder einen sonstigen bürgerlich rechtlichen Rechtsstreit führen kann, es sei denn, dieser ist „offensichtlich aussichtslos“ (BVerwG, U.v. 03.06.2003 – 5 C 50/02). Der Schadensersatzprozess muss bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein (BVerwG, B.v. 09.03.2005 – 2 B 111/04). Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (OVG Lüneburg, B.v. 29.08.2007 – 10 LA 31/06). Von der „offensichtlichen Aussichtslosigkeit“ eines beabsichtigten zivilgerichtlichen Haftungsprozesses kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (BeckOK VwGO/Decker, VwGO § 113, Rn. 87.3). In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2022 trug der Klägervertreter das Bestehen zweier Schadenspositionen vor. Zwar seien der Klägerin zunächst angeführte Mietzinszahlungen tatsächlich nicht angefallen, da die Klägerin im relevanten Zeitraum eine Aussetzung der Mietzinszahlungen hätte erreichen können. Durch die rechtswidrige Zurückstellung des Bauantrags sei der Klägerin allerdings der mit dem Wettbüro angestrebte Gewinn entgangen. Der Bauantrag sei vonseiten der Beklagten bis heute nicht positiv verbeschieden worden. Der Schaden könne allerdings – auch wegen des noch anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Überprüfung des gegenständlichen Bebauungsplans Nr. … – nicht näher beziffert werden. Die Klägerin betreibe andere Wettbüros, in denen der Gewinn bei 20.000 bis 30.000 Euro im Monat liege. Die Daten stammten aus der Zeit vor der COVID-19-Pandemie und wären für den hier maßgeblichen Zeitraum im Jahr 2019 heranzuziehen. In Zeiten der Pandemie wären Wettbüros und Spielhallen hingegen zeitweise geschlossen gewesen. Die klägerischen Ausführungen genügen nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen an die Darlegungslast eines Klägers zum besonderen Feststellungsinteresse bei der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Denn zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass ein Haftungsrisiko auf Seiten der Genehmigungsbehörde besteht, sollte diese eine Zurückstellung rechtswidrigerweise aussprechen, obwohl die Voraussetzungen des § 15 BauGB nicht vorliegen. Schadensersatzansprüche drohten demnach grundsätzlich für den Fall, dass es durch das amtspflichtwidrige Verhalten zu einer Verzögerung der Erteilung der Genehmigung kommt (Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, BauGB § 15, Rn. 21; so auch VG Karlsruhe, U.v. 07.06.2018 – 10 K 1237/16; VG Würzburg, U.v. 24.11.2015 – W 4 K 14.906). Allerdings hat ein Kläger nach der ober- und höchstverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits im Verwaltungsprozess substantiiert dartun, was er konkret anstrebt. Hierbei muss er insbesondere hinreichend konkrete Angaben zum behaupteten Schaden und zur Schadenshöhe machen (BVerwG, U.v. 03.11.2014 – 2 B 24.14; VGH München, U.v. 09.09.2020 – 15 B 19.666; OVG Münster, B.v. 23.9.2015 – 12 A 1787/15; VGH Mannheim, U.v. 5.6.2018 – 6 S 2670/17; siehe zu alledem Schoch/Schneider/Riese, VwGO § 113, Rn. 129). Es bedarf zwar regelmäßig nicht der Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass der Kläger einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess tatsächlich anstrebt (VGH München, U.v. 09.09.2020 – 15 B 19.666). Die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen fallen hierbei streng aus; so wurden gar klägerische Schadensprognosen als zu unsubstantiiert – und damit als zur Begründung eines besonderen Feststellungsinteresses nicht ausreichend – eingestuft (VGH Mannheim, U.v. 05.06.2018 – 6 S 2670/17). Die Klägerin hat keine nachvollziehbaren Ausführungen zur Schadenshöhe dargetan. Aussagen zum entgangenen Gewinn hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens fehlen vollständig. Die in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2022 vonseiten des Klägervertreters gemachten Angaben (20.000 bis 30.000 Euro monatlicher Gewinn) genügen den Anforderungen an die Darlegung bereits deshalb nicht, da es sich lediglich um Durchschnittswerte aus den Erfahrungen der Klägerin zu anderen Wettbüros handelt. In einem, dem Verwaltungsprozess nachfolgenden, Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess wären aber nicht Durchschnitts- oder Erfahrungswerte, sondern allein die Umstände des vorliegenden Einzelfalls maßgeblich. Die Einnahmen eines Wettbüros können – wie die Einnahmen eines jeden Gewerbebetriebs – abhängig von dessen Lage, Ausstattung und Größe erheblich variieren. So wäre vorliegend in eine Schadensprognose beispielsweise einzustellen, dass das Vorhaben aufgrund seiner Untergeschoss- und Innenhoflage vermutlich weniger Laufkundschaft anzieht, als ein straßenseitiges oder im Erdgeschoss befindliches Wettbüro. Anderseits ist aufgrund der geplanten Lage des Vorhabens im hochfrequentierten Nahversorgungsgebiet … und in unmittelbarer Nähe zur U-Bahn-Station von erheblich mehr Kundschaft auszugehen, als beispielsweise bei einer Lage im Industriegebiet. Aussagen, wie sich die Größe und Ausstattung des Wettbüros auf dessen Gewinn auswirken könnten und inwieweit hierdurch Abweichungen von den angeführten Durchschnittswerten zu erwarten sein könnten, fehlen im klägerischen Vortrag vollständig. Die pauschalierten Durchschnittswerte stellen zudem nicht auf tages- oder saisonabhängige Besonderheiten ab. Auch wären etwaige COVID-Entschädigungen oder andere öffentliche Leistungen bei der Berechnung des Schadens vom errechneten Gewinn der Klägerin vorliegend in Abzug zu bringen gewesen, was vonseiten der Klägerin ebenfalls nicht dargetan wurde. Schließlich wurden klägerseitig keine Ausführungen zum Beginn und zur Dauer der geltend gemachten entgangenen Gewinne gemacht. Es bleibt insbesondere fraglich, zu welchem Zeitpunkt vonseiten der Klägerin mit der Erteilung der Baugenehmigung und der Nutzungsaufnahme gerechnet wurde bzw. wann bei ordnungsgemäßer Ausübung der Amtspflicht mit der Erteilung einer Baugenehmigung zu rechnen gewesen sei. Nach alledem sind die Angaben der Klägerin zu unsubstantiiert, um daraus entnehmen zu können, dass sie ernsthaft einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess anstrebt (so beispielsweise auch VGH München, U.v. 09.09.2020 – 15 B 19.666 zu der Aussage „ein jährlicher Gewinn von mindestens 20.000 Euro für wenigstens zehn Jahre“). Die Klage ist daher aufgrund fehlendem Feststellungsinteresse bereits unzulässig. II. Da der streitgegenständliche Rückstellungsbescheid sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts als rechtmäßig darstellt, ist die Klage auch unbegründet. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; BeckOK VwGO/Decker, VwGO § 113, Rn. 88). Maßgeblich für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Rechtslage (BVerwG, U.v. 25.07.1985 – 3 C 25/84; BVerwG, B.v. 03.07.1991 – 6 P 3/89). Maßgeblich ist daher vorliegend die Sach- und Rechtslage vom 27. November 2020. Zu diesem Zeitpunkt stellt sich der streitgegenständliche Rückstellungsbescheid aber als rechtmäßig dar, da die formellen (siehe nachfolgend Ziffer 1) und materiellen (siehe nachfolgend Ziffer 2) Voraussetzungen der Rückstellung gegeben waren und auch die klägerseitigen Ausführungen zum Ermessensausfall der Beklagten fehlgehen (siehe nachfolgend Ziffer 3). 1. Die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB ist nur dann anwendbar, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vorliegen, die Veränderungssperre aber von der Gemeinde bisher nicht erlassen worden ist. Es muss daher der Beschluss vorliegen, einen qualifizierten oder einfachen Bebauungsplan aufzustellen (Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB; EZBK/Stock, BauGB § 15, Rn. 25). Liegt ein solcher Beschluss nicht vor oder wurde dieser nicht wirksam bekannt gegeben, so hätte die Zurückstellung des Baugesuchs nicht erfolgen dürfen und die Klage gegen die Rückstellung ist begründet (BeckOK BauGB/Hornmann, BauGB § 15, Rn. 55). Vorliegend wurde der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. … „…“ im Amtsblatt der Beklagten Nr. … vom … ortsüblich bekannt gemacht. Der Bekanntmachung kann in einer zeichnerischen Darstellung die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des gegenständlichen Bebauungsplans entnommen werden. Das streitgegenständliche Grundstück FlNr. …, … und …, jeweils Gemarkung …, befindet sich demnach im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses. Mängel an der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sind weder vonseiten der Klägerin vorgetragen, noch dem Gericht sonst wie ersichtlich. Die Rückstellung von Baugesuchen ist für das streitgegenständliche Grundstück auch nicht nach § 15 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen. Die Norm legt fest, dass in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anwendbar sind, da der jeweiligen Gemeinde durch die sanierungsrechtlichen Genehmigungspflichten der §§ 144 ff. BauGB bereits ausreichend Steuerungsmechanismen zukommen. Nach den Feststellungen des Gerichts befindet sich das streitgegenständliche Grundstück aber nicht innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets. Ausweislich der Satzung der Beklagten über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „…“ und der Karte vom 21. Juli 2010, welche Anlage der Satzung ist, endet das Sanierungsgebiet „…“ auf der …, sodass das streitgegenständliche Grundstück, welches südlich an die … grenzt, sich nicht mehr im Sanierungsgebiet befindet. 2. Auch die materiellen Voraussetzungen der Rückstellung waren zum maßgeblichen Zeitpunkt gegeben. Materiell-rechtlich ist die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, „wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde“. Hierbei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und die deshalb der Verwaltungsbehörde keinen eigenen Beurteilungsspielraum zugestehen (EZBK/Stock, BauGB § 15, Rn. 28). Dem Aufstellungsbeschluss der Beklagten vom 17. Oktober 2018 lag eine hinreichende Planungskonzeption zugrunde (siehe unter Buchstabe a)), deren Umsetzung durch das klägerische Vorhaben erschwert worden wäre (siehe unter Buchstabe b)). a) Die Beantwortung der Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind, hängt von der Planungskonzeption der Gemeinde und dem Stand der Planungsarbeiten ab (EZBK/Stock, BauGB § 15, Rn. 30). Die Klage gegen einen Rückstellungsbescheid ist demnach dann begründet, wenn die Zurückstellung nicht hätte erfolgen dürfen, weil die gemeindliche Planungskonzeption nicht einmal ansatzweise vorliegt (BeckOK BauGB/Hornmann, BauGB § 15, Rn. 55). Die Planung muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die beantragte Aussetzung des Verfahrens bereits einen Stand erreicht haben, welcher ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt (ständige Rechtsprechung zur Veränderungssperre, BVerwG, U.v. 09.08.2016 – 4 C 5.15; BVerwG, U.v. 10.09.1976 – IV C 39/74; BayVGH, B.v. 22.03.2012 – 22 CS 12.349). Maßgeblich ist zudem, ob die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde überhaupt rechtlich und tatsächlich verwirklicht werden können (BVerwG, B.v. 17.09.1987 – 4 B 185.87). Eine ausschließlich negative Zielsetzung reicht weder für eine Veränderungssperre noch für eine Zurückstellung aus; die Ziele und Zwecke der Planung müssen sich auf positive Inhalte erstrecken (BVerwG, B.v. 05.02.1990 – 4 B 191.89). Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung der Planung im Interesse eines effektiven Schutzes der Planungshoheit aber nicht überspannt werden (BVerwG, U. v. 19.02.2004 – 4 CN 16.03). Grundsätzlich kann schon eine Aussage zur Art der baulichen Nutzung genügen, beispielsweise ein bestimmter Baugebietstyp oder eine Festsetzung nach § 9 BauGB (EZBK/Stock, BauGB § 15, Rn. 30). Das Mindestmaß der Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde kann sich aus gemeindeinternen Beschlussvorlagen und Niederschriften über die Beratung und Beschlussfassung ergeben, aber auch aus anderen Unterlagen und Umständen, wie Akten oder der anderweitig bekannten Vorgeschichte (BVerwG, U.v. 30.08.2012 – 4 C 1.11; BVerwG, B.v. 1.10.2009 – 4 BN 34.09; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.01.2014 – OVG 2 S 71.13). (1) Ausweislich des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. … aus dem Amtsblatt der Beklagten vom … ist es Ziel des Bebauungsplans, „unter Berücksichtigung des Vergnügungsstättenkonzepts, das vom Stadtrat am 26.10.2016 beschlossen wurde, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion des Gebiets durch Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros, zu verhindern“. Zur Einleitung des Bauleitplanverfahrens liegt eine Begründung mit Datum vom … vor, in welcher es unter „I. Planbericht“, Unterpunkt „I.1. Allgemeines“ heißt: „Für den vorliegenden Bereich der Südstadt ist ein Bebauungsplan aufzustellen, um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere von Spielhallen und Wettbüros zu steuern. Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere die §§ 9 Absatz 2b, 10 und 13 BauGB.“ Detaillierte Ausführungen zu den zukünftigen Zulässigkeitsbereichen für Vergnügungsstätten und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten im Übrigen finden sich sodann unter „I. Planbericht“, Unterpunkt „I.4.1 Planungskonzept – Zentrale Zulässigkeitsbereiche“ sowie unter „I. Planbericht“, Unterpunkt „I.4.1 Planungskonzept – Ausschlussbereiche“. Demnach wird in den Ausschlussbereichen „Im gesamten Planbereich (…) ein Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros angestrebt.“ Diese vonseiten der Beklagten im Aufstellungsbeschluss und dessen Begründung niedergelegten Ausführungen genügen den dargelegten Anforderungen der Rechtsprechung an eine hinreichende Planungskonzeption. Die Beklagte hat angegeben, mit der Planung die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, insbesondere von Spielhallen und Wettbüros, steuern zu wollen und hat dies insbesondere auf die §§ 9 Absatz 2b, 10 und 13 BauGB gestützt. (2) Etwas Anderes folgt auch nicht aus den vonseiten der Klägerin vorgebrachten Einwänden. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ist für die streitgegenständliche Rückstellung des Baugesuchs nicht auf das Vergnügungsstättenkonzept der Beklagten, sondern lediglich auf den Aufstellungsbeschluss vom … sowie dessen Begründung abzustellen. Die Ausführungen des Klägervertreters zu etwaigen falschen Annahmen sowie zu vermeintlichen Widersprüchlichkeiten im Vergnügungsstättenkonzept sind daher nicht entscheidungserheblich. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt für die Rückstellung auf die Voraussetzungen der Veränderungssperre und damit auf den „Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans“ ab, § 14 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auf andere, d.h. vorliegend informelle Planungen der Gemeinde, verweisen §§ 14, 15 BauGB hingegen nicht. Die Aussage des Klägervertreters, die Beklagte hätte nicht – ohne niedergelegte städtebauliche Würdigung – im Aufstellungsbeschluss in inhaltlicher und räumlicher Hinsicht vom Vergnügungsstättenkonzept abweichen dürfen, kann nicht verfangen. Dabei kann auch dahinstehen, ob – wie die Beklagte meint – das Vergnügungsstättenkonzept, die Voraussetzungen eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB erfüllt, da derartige Konzepte bei der Aufstellung der Bauleitpläne lediglich zu berücksichtigen bzw. in die gemeindliche Abwägung nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB einzustellen sind. Inwieweit eine Gemeinde einer informellen Planung folgt oder von dieser abweicht, ist damit eine Frage des (zeitlich nachgelagerten) Abwägungs-, nicht bereits des vorliegend maßgeblichen Aufstellungsbeschlusses. Im Rahmen der gemeindlichen Abwägung sind die Gemeinden dann auch nicht dazu angehalten, städtebauliche Entwicklungskonzepte inhaltsgleich umzusetzen. Es ist vielmehr gerade Aufgabe der Gemeinde sich mit den Inhalten von Entwicklungskonzepten auseinander zu setzen und diese ggf. auch wegen bestimmter Umstände zu verwerfen (siehe zu alledem BeckOK BauGB/Dirnberger, BauGB § 1, Rn. 129). So hat die Beklagte vorliegend für den streitgegenständlichen Bereich in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss ausgeführt, dass das Vergnügungsstättenkonzept mittlerweile 5 Jahre alt sei und die Revitalisierung des Kaufhauskomplexes bislang nicht stattgefunden habe. Auch der Einwand des Klägervertreters, die Ausweisung von Zulässigkeitsbereichen für Vergnügungsstätten und die Aussage, dass diese im gesamten Planbereich ausgeschlossen werden sollen, sei widersprüchlich und verhülle die eigentliche Planungsabsicht der Beklagten, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann vorliegend keine reine Verhinderungsplanung angenommen werden, da die Beklagte in der Begründung zur Einleitung des Bauleitplanverfahrens klargestellt hat, einem Trading-Down-Effekt entgegenwirken zu wollen und damit eine (positive) städtebauliche Begründung niedergelegt hat. Es steht einer Gemeinde auch frei, städtebauliche Ziele zu verfolgen, die mehr auf Bewahrung (also auf die Verhinderung von Veränderungen), statt auf die Veränderung des vorgefundenen Zustands abzielen (BVerwG, B.v. 15.03.2012 – 4 BN 9.12). Soweit zwischen der Definition von Zulässigkeitsbereichen und einem vollständigen Ausschluss von Spielhallen ein Widerspruch im Aufstellungsbeschluss bestanden haben sollte, wovon die Kammer nicht ausgeht, so wäre dieser von der Beklagten im Rahmen des (zeitlich nachgelagerten) Abwägungsbeschlusses, nicht aber bereits im Aufstellungsbeschluss zu beseitigen gewesen. Auch der Einwand des Klägervertreters, im damaligen Bebauungsplan Nr. …, in dessen Umgriff sich das Vorhabensgrundstück später befunden hat, sei ein Zulässigkeitsbereich für Vergnügungsstätten für das vorliegende Grundstück definiert worden, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Instrumente der Plansicherung nach §§ 14 ff. BauGB (hier die Rückstellung des Baugesuchs) dienen gerade auch dazu, geänderte Planungskonzeptionen einer Gemeinde abzusichern. Nicht entscheidungserheblich sind die Aussagen der Beteiligten zur vertikalen Steuerung des Vergnügungsstättenkonzepts, nach welcher Wettbüros gerade im Erdgeschoss ausgeschlossen werden sollten. Vorliegend ist die Wettbüronutzung – das ist dem Klägervertreter zuzugeben – nicht im Erdgeschoss, sondern im Untergeschoss beabsichtigt. Für die notwendige Konkretisierung der Planungsabsicht im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses bedarf es aber gerade nicht dem Konkretisierungsgrad, wie er sich im Vergnügungsstättenkonzept zur vertikalen Feinsteuerung von Vergnügungsstätten findet. Es genügt vielmehr eine allgemeine Aussage zur geplanten Art der baulichen Nutzung auf den Grundstücken im Planumgriff. Vorliegend hat die Beklagte in der Begründung zur Einleitung des Bauleitplanverfahrens vom … klargestellt, dass dem „an den Hauptstraßen des Gebiets feststellbaren Trading-Down-Effekt entgegenzuwirken“ ist. Bei der …, an welcher sich das streitgegenständliche Vorhaben befinden soll, handelt es sich gerade um eine solche H2.straße des Gebiets. Zudem hat die Beklagte mit der Begründung klargestellt, dass gerade eine Steuerung der Vergnügungsstätten im Bereich des B-Zentrums … notwendig ist, da die Revitalisierung des Kaufhauskomplexes bislang nicht stattgefunden habe. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe zu diesem B-Zentrum. Auf die vertikale Feinsteuerung aus dem Vergnügungsstättenkonzept kommt es damit nicht an. Abschließend kann auch nicht überzeugen, wenn der Klägervertreter anführt, dass sich die Beklagte ihre Planungsabsichten noch offenhalte. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Planungsabsicht im Aufstellungsbeschluss dürfen im Interesse eines effektiven Schutzes der Planungshoheit nicht überspannt werden. Einem Aufstellungsbeschluss, welcher einer Veränderungssperre oder einer Rückstellung zugrunde liegt, ist damit gerade immanent, dass die gemeindlichen Planungsabsichten im späteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens noch konkretisiert werden. Hierbei ist auch unproblematisch, dass das streitgegenständliche Grundstück sich zunächst zwar im Umgriff des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. … befand, später jedoch im Umgriff des (erlassenen) Bebauungsplans Nr. … lag. Maßgeblich für die Rückstellung ist alleine der Aufstellungsbeschluss, welcher – nach den vorliegenden Ausführungen – eine hinreichende Planungskonzeption erkennen lässt. b) Diese hinreichende Planungskonzeption wäre durch das klägerische Vorhaben auch erschwert worden. Bei der diesbezüglichen Prüfung ist das beantragte Vorhaben zu der Planungskonzeption in Beziehung zu setzen. Vermutungen genügen hierbei nicht zur Begründung einer Zurückstellung. Andererseits muss das Vorliegen eines Hinderungsgrundes für die Verwirklichung des Vorhabens nicht mit endgültiger Sicherheit nachgewiesen werden (EZBK/Stock, BauGB § 15, Rn. 31). Zu verlangen sind aber konkrete objektive Anhaltspunkte, welche die Befürchtung belegen, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Wirkungen haben kann, die durch eine Zurückstellung verhindert werden sollen (OVG Münster, U.v. 08.04.1976 – X A 1011/75). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Gerade an den Hauptstraßen des überplanten Gebiets, wie vorliegend der …, möchte die Beklagte zur Verhinderung des Trading-Down-Effekts Spielhallen und Wettbüros soweit wie möglich ausschließen. Das gegenständliche Vorhaben steht diesem Planungswillen entgegen. 3. Der Ansicht des Klägervertreters, es handele sich bei der Entscheidung über die Rückstellung um eine Ermessenentscheidung, da die Beklagte zugleich Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde sei, kann nicht gefolgt werden. Sind die formellen und materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllt, so ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens auszusetzen. Ein Ermessensspielraum ist der Genehmigungsbehörde nicht eingeräumt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung (VGH Kassel, B.v. 10.07.2009 – 4 B 426/09; OVG Lüneburg, B.v. 28.03.2017 – 1 ME 7 /17; EZBK/Stock, BauGB § 15, Rn. 41a). Ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, so fasst der Stadtrat oder der zuständige Ausschuss einen Zurückstellungsbeschluss, welcher für die Bauaufsichtsbehörde bindend ist (OVG Lüneburg, B.v. 28.03.2017 – 1 ME 7 /17; EZBK/Stock, BauGB § 15, Rn. 36 sowie 41d). Bei Rechtswidrigkeit des Beschlusses sind kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich. Auch die Pflicht des Bürgermeisters, rechtswidrige Beschlüsse kommunalrechtlich zu beanstanden, bleibt bestehen (EZBK/Stock, BauGB § 15, Rn. 41d). Die Ansicht des Klägervertreters, die gebundene Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde würde sich in eine Ermessensentscheidung wandeln, findet hingegen im Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Stütze. Dort heißt es, dass die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung auszusetzen hat. Die Identität von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde führt lediglich dazu, dass der Antrag der Gemeinde – welcher der Wahrung der kommunalen Planungshoheit dient – nicht mehr erforderlich ist bzw. durch Verwaltungsinterna ersetzt wird (so auch OVG Lüneburg, B.v. 28.03.2017 – 1 ME 7 /17). Hingegen bestehen keine Gründe dafür, dass bei Identität von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde sich auch die Rechtsnatur der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde von einer gebundenen in eine Ermessenentscheidung wandeln soll. Diese Ansicht führt auch nicht zu einer Schlechterstellung des von der Rückstellung betroffenen Bauherrn im Vergleich zu denjenigen Fällen, bei denen Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde nicht identisch sind. Der Antrag der Gemeinde auf Zurückstellung eines Vorhabens ist kein Verwaltungsakt, sondern ein verwaltungsinterner Vorgang (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 15 Rn. 9; EZBK/Stock, BauGB § 15, Rn. 101). Auch wenn Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde nicht identisch sind, kann sich der Bauherr daher nicht gegen die Entscheidung der Gemeinde, sondern nur gegen den Rückstellungsbescheid der Bauaufsichtsbehörde wenden, bei welchem es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. C. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.