Urteil
B 5 K 22.895
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Dem Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub kommt kein eigener Vermögenswert zu. Wird er während des Urlaubszeitraumes nicht genommen, so verfällt er deswegen ersatzlos, weil er seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub kommt kein eigener Vermögenswert zu. Wird er während des Urlaubszeitraumes nicht genommen, so verfällt er deswegen ersatzlos, weil er seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollsteckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klage ein Antrag des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz vorausgegangen. Nach der Rechtsprechung setzt eine auf Schadensersatz gerichtete Verpflichtungs- und Leistungsklage einen dahingehenden, vor Klageerhebung an die Behörde zu richtenden Antrag voraus. Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung, sondern um eine Klagevoraussetzung. Dieser Schadenersatzanspruch muss vor Klageerhebung im Verwaltungsverfahren in erkennbarer Form an die Behörde herangetragen werden, sodass diese nicht erst im Prozess damit konfrontiert wird (BayVGH, B.v. 29.10.2013 – 3 ZB 09.1593 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 15.7.1977 – II B 36.76 – Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66; U.v. 27.6.1986 – 6 C 131.80 – BVerwGE 74, 303/306). Dabei muss der Schadensersatzanspruch in bescheidbarer Weise konkretisiert werden, da der Dienstherr nur so in die Lage versetzt wird, die Angelegenheit einer verwaltungsinternen Prüfung zu unterziehen und durch eine denkbare Abhilfe oder aber nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit mit dem Beamten zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2001 – 2 C 48/00 – BVerwGE 114, 350). Einen solchen Antrag auf Gewährung von Schadensersatz hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 28.04.2022, vom 17.05.2022 sowie mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.07.2022 und damit vor Klageerhebung gestellt. Die erhobene Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die angestrebte Gewährung von Schadensersatz zielt unmittelbar auf eine Amtshandlung – in Form der Auszahlung der Schadenssumme – ohne Verwaltungsaktcharakter. 2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatz aufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn gegenüber der Beklagten nicht zu. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet ihre positivrechtliche Verankerung in § 45 BeamtStG. Vergleichbare Regelungen enthalten bzw. enthielten auch § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie Art. 86 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) a.F. Es handelt sich dabei ebenso wie bei der umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 1.77 – RiA 1980, 237; U.v. 29.6.1995 – 2 C 10/93 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 22.2.2016 – 3 ZB 13.2134 – juris Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. der für ihn handelnden Organe und Personen voraus (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1979 – II C 19.75 – Buchholz 237.5 § 92 HessBG Nr. 5, juris Rn. 26), wobei weiter Voraussetzung ist, dass dieses Verhalten einen bezifferbaren Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.2014 – 2 B 24/14 – juris Rn. 6 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 6 ZB 12.470 – juris Rn. 8; vgl. zum Ganzen auch VG Bayreuth, U.v. 24.5.2016 – B 5 K 14.106 – juris Rn. 29; VG München, U.v. 13.7.2017 – M 5 K 15.976 – juris Rn. 16). Unabhängig von der Frage, ob eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht auf Seiten der Beklagten vorliegt, fehlt es jedenfalls an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (st. Rspr; vgl. u. a. BVerwG, U.v. 10.2.2000 – 2 A 4/99 – Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18, juris Rn. 12). Nach § 249 Abs. 1 BGB ist derjenige Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Als Schaden ist die Differenz zwischen dem Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis und dem tatsächlich gegebenen Vermögensstand anzusehen. Ein Vermögensschaden ist in der Regel im Wege der Naturalrestitution auszugleichen. Der Geschädigte kann damit die Herstellung des ursprünglichen Zustands verlangen (BGH, U.v. 3.12.1974 – VI ZR 1/74 – BGHZ 63, 295/298). Ist eine Naturalherstellung nicht möglich, ist der Anspruch nach § 251 Abs. 1 BGB auf Geld (Entschädigung) gerichtet. Liegt ein Nichtvermögensschaden vor, kann der Geschädigte nach § 253 Abs. 1 BGB nur dann eine Entschädigung in Geld fordern, wenn das Gesetz diese ausdrücklich anordnet. Ein Beamter kann etwa für zusätzlich geleistete Dienste keine Entschädigung in Geld verlangen, da der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher kein materieller, sondern ein Nichtvermögensschaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1998 – 2 A 2/98 – juris; U.v. 28.5.2003 – 2 C 35/02 – juris). Eine Entschädigung in Geld kann für einen immateriellen Schaden nach § 253 Abs. 2 BGB bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verlangt werden. Nach früherer Rechtslage war ein Ausgleich des immateriellen Schadens nur möglich, wenn eine Haftung aus unerlaubter Handlung vorlag, da die Rechtsgrundlage des Entschädigungsanspruches (§ 847 BGB a.F.) in das Deliktsrecht integriert war. Nunmehr ist der Zahlungsanspruch von der Rechtsnatur und den Voraussetzungen des Ersatzanspruches unabhängig. Dementsprechend kommt bei der Verletzung der Fürsorgepflicht auch ein Ausgleich des immateriellen Schadens in Betracht, wenn eines der in § 253 Abs. 2 BGB abschließend aufgezählten Rechtsgüter verletzt worden ist (vgl. Hofmann, B. in: Schutz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, 384/148. AL April 2015, 6 Ableitbare Ansprüche aus der Fürsorgepflicht, Rn. 120; BVerwG, U.v. 28.3.2023 – 2 C 6/21 – juirs; Ablehnung einer Ersatzfähigkeit des immateriellen Schadens bei Fürsorgepflichtverletzung: Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, April 2023, § 45 BeamtStG, Rn. 68). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der Schaden des Klägers besteht darin, dass er vor seiner Mandatsniederlegung an 13 Tagen Dienst getan hat, an denen er noch hätte Erholungsurlaub nehmen können. Dadurch ist ihm aber unmittelbar keine Vermögenseinbuße entstanden, weil er seine Besoldung während des gesamten Zeitraums seiner Diensttätigkeit stets in voller Höhe ausbezahlt erhalten hat. Dass der Kläger während des fraglichen Zeitraumes seinen normalen Dienst geleistet hat, obwohl er wegen eines noch bestehenden Urlaubsanspruchs berechtigt gewesen wäre, diese Zeit als Freizeit nach eigenem Gutdünken zu gestalten und zu nutzen, stellt lediglich einen immateriellen Schaden dar. Dem Kläger ist dadurch für die fragliche Zeit ein Teil seiner Lebensqualität verlorengegangen, aber kein Vermögensnachteil entstanden. Dem Anspruch eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub kommt kein eigener Vermögenswert zu. Dem Kläger ist durch die Nichtgewährung des Urlaubes daher auch keine vermögenswerte Leistung seines Dienstherrn entgangen. Der Erholungsurlaub dient allein dem Zweck, dem Beamten seine Erholung und die Auffrischung seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit zu ermöglichen (vgl. Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Juni 2023, Art. 93 BayBG, Rn. 39). Wird er während des Urlaubszeitraumes nicht genommen, so verfällt er deswegen ersatzlos, weil er seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Aus diesem Grund ist zum einen eine Übertragung von nicht genommenen Erholungsurlaub in das nachfolgende Urlaubsjahr nur eingeschränkt möglich und zum anderen eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub nur im Rahmen von § 9 UrlMV zugelassen. Letzterer sieht eine Abgeltung lediglich dann vor, wenn bei Beendigung des Beamtenverhältnisses die vorherige Einbringung von Erholungsurlaub auf Grund einer Dienstunfähigkeit ausgeschlossen war, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 UrlMV. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt eine Urlaubsabgeltung nur dann in Betracht, wenn ein Beamter krankheitsbedingt gehindert war, den Urlaub zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2016 – 2 B 72.15 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 29.2.2016 – 6 ZB 15.2493 – juris Rn. 12; B.v. 29.7.2016 – 3 ZB 15.1469 – juris Rn. 4; B.v. 22.10.2018 – 3 ZB 17.123 – juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Im Beamtenrecht findet sich mithin keine § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) entsprechende Bestimmung, wonach ein Arbeitnehmer, der wegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ihm zustehenden Urlaub nicht nehmen kann, Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs hat. Diese Vorschrift ist schon unter dem Gesichtspunkt des Wesensunterschieds zwischen einem Arbeitsverhältnis und dem Beamtenverhältnis auf das letztere nicht übertragbar. Während es sich nämlich beim Arbeitsverhältnis im Ausgangspunkt um ein freies Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt, das von beiden Seiten grundsätzlich jederzeit lösbar und hauptsächlich auf den Austausch wirtschaftlicher Leistungen gerichtet ist, treten der Beamte und sein Dienstherr in ein grundsätzlich auf Dauer angelegtes, umfassendes gegenseitiges Fürsorge- und Treuverhältnis mit starker persönlicher Bindung. Daraus folgen für den Beamten Vorteile wie seine Berufung auf Lebenszeit und eine umfassende Alimentation durch den Dienstherrn in Form von Besoldung, Krankenfürsorge, Pension und Hinterbliebenenversorgung, andererseits aber auch Einschränkungen wie das Streikverbot und besondere Treue- und Rücksichtnahmepflichten auch in seinem außerdienstlichen Verhalten. Diese Grundlagen des Beamtenverhältnisses verbieten es, den Anspruch des Beamten auf Erholungsurlaub als Vermögenswert zu betrachten, der in Geld ausgeglichen werden kann. Auch bestand im vorliegenden Fall keine sondergesetzliche Grundlage für den Ersatz des in Rede stehenden immateriellen Schadens. Eine Betroffenheit der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter liegt nicht vor. Die vorgenannten Grundsätze gelten – entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten – auch für kommunale Wahlbeamte. Der Kläger, der mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung (GO) als berufsmäßiger Bürgermeister Beamter auf Zeit war und für den als Beamten der Gemeinde das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) sowie subsidiär das BeamtStG galt, war während seiner Amtszeit Beamter im verfassungsrechtlichen Sinn (Art. 94 bis 97 der Bayerischen Verfassung – BV), im haftungsrechtlichen Sinn (§ 839 BGB, Art. 34 GG) sowie Amtsträger im strafrechtlichen Sinn (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches – StGB). Das vorerwähnte umfassende gegenseitige Fürsorge- und Treuverhältnis, das einer entsprechenden Heranziehung arbeitsrechtlicher Urlaubsabgeltungsbestimmungen entgegensteht, besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.1989 – 7 C 7/88 – BVerwG 81, 318 – juris Rn. 14). Eine Vergleichbarkeit des kommunalen Wahlbeamten mit einem Arbeitnehmer besteht folglich unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit nicht. Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auf Geldentschädigung auch nicht aus einer etwaigen (mündlichen) Zusage der Beklagten, konkret einer solchen des Geschäftsleiters, herleiten. Dem steht bereits entgegen, dass es im vorliegenden Fall an einer Rechtsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung verfallenden Urlaubs fehlt und der Kläger als Beamter nicht erwarten konnte, dass sich eine Behörde ihm gegenüber zu einer rechtlich nicht vorgesehenen Leistung verpflichten würde (vgl. LG Flensburg, U.v. 21.8.2000 – 4 O 231/00 – juris Rn. 13). Überdies ergibt sich aus § 45 BeamtStG keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt von Vorschriften, die für die Rechte und Pflichten des Beamten bedeutsam sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich – wie hier – um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die er sich unschwer verschaffen kann. Man kann erwarten, dass der Beamte sich jedenfalls um Angelegenheiten, die in seinem ureigensten Interesse liegen, selbst bemüht (vgl. OVG NW, B.v. 6.8.2012 – 6 A 3015/11 – juris; Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, April 2023, § 45 BeamtStG, Rn. 180 m.w.N.). Dies gilt umso mehr als dem Kläger als Erstem Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 4 GO die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde oblag und er nach Art. 43 Abs. 3 GO Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten war. II. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).