Urteil
6 C 10513/18
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2018:0927.6C10513.18.00
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Leitsätze
1. Eine Satzungsregelung, die keinen über die gesetzliche Regelung, hier des § 12 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 KAG hinausgehenden eigenständigen Regelungsgehalt hat, sondern den Gesetzeswortlaut übernimmt und ihn lediglich erläuternd dahingehend ergänzt, dass die Haftung für die „ordnungsgemäße und rechtzeitige" Einziehung und Ablieferung besteht, ist einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren nicht zugänglich. Ein darauf gerichteter Normenkontrollantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.(Rn.28)
2. Eine Gästebeitragssatzungsregelung, nach der der Inhaber des Beherbergungsbetriebs den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und auf Anforderung durch Bescheid der Gemeinde, hier der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, abzuführen sowie etwaige Zahlungsverweigerer binnen fünf Werktagen bei der Gemeinde anzuzeigen hat, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.39)
3. Die Verpflichtung der Gäste zur Ausfüllung eines mit dem Bundesmeldegesetz vereinbaren Meldezettels sowie die Verpflichtung der Beherbergungsbetriebe zur Übermittlung der von den Gästen ausgefüllten Meldevordrucke bzw. der elektronischen Meldedaten an die Touristinformation sind zulässig.(Rn.42)
(Rn.47)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Satzungsregelung, die keinen über die gesetzliche Regelung, hier des § 12 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 KAG hinausgehenden eigenständigen Regelungsgehalt hat, sondern den Gesetzeswortlaut übernimmt und ihn lediglich erläuternd dahingehend ergänzt, dass die Haftung für die „ordnungsgemäße und rechtzeitige" Einziehung und Ablieferung besteht, ist einer Überprüfung im Normenkontrollverfahren nicht zugänglich. Ein darauf gerichteter Normenkontrollantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.(Rn.28) 2. Eine Gästebeitragssatzungsregelung, nach der der Inhaber des Beherbergungsbetriebs den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und auf Anforderung durch Bescheid der Gemeinde, hier der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, abzuführen sowie etwaige Zahlungsverweigerer binnen fünf Werktagen bei der Gemeinde anzuzeigen hat, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.(Rn.39) 3. Die Verpflichtung der Gäste zur Ausfüllung eines mit dem Bundesmeldegesetz vereinbaren Meldezettels sowie die Verpflichtung der Beherbergungsbetriebe zur Übermittlung der von den Gästen ausgefüllten Meldevordrucke bzw. der elektronischen Meldedaten an die Touristinformation sind zulässig.(Rn.42) (Rn.47) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. 1. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit er gegen § 9 der Gästebeitragssatzung gerichtet ist. Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Kontrolle dieser Vorschrift im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 47 VwGO. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag darf zwar nur in engen Grenzen verneint werden. Es fehlt aber in der Regel für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen eine im Rang unter einem Gesetz stehende Rechtsvorschrift richtet, wenn die Nichtigerklärung die gesetzliche Norm identischen Inhalts unberührt lässt. Dies beruht auf der Erwägung, dass ein Antragsteller bei einer solchen Konstellation im Regelfall seine Rechtsstellung auch im Falle einer für ihn positiven Normenkontrollentscheidung nicht verbessern könnte, da es trotz Nichtigerklärung der untergesetzlichen Rechtsvorschrift dabei bliebe, dass er die inhaltsgleiche gesetzliche Norm zu beachten hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60/01 -, NVwZ 2002, 869 [870] m.w.N.). So liegt der Fall hier. Nach der angegriffenen Regelung der Gästebeitragssatzung haftet der Beherbergungsbetrieb „für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen“. Diese Haftung tritt hier jedoch bereits - da die Antragsgegnerin in ihrer Satzung (insoweit konstitutiv) eine Einziehungs- und Ablieferungspflicht der Beherbergungsbetriebe begründet hat - nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) kraft Gesetzes ein. Die gesetzliche Vorschrift lautet nämlich: „Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, kann durch Satzung verpflichtet werden, von den bei ihm verweilenden ortsfremden Personen den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die Einziehung und Abführung des Beitrags.“ Anders als die Einziehungs- und die Ablieferungspflicht, die nur dann bestehen, wenn sie in der Satzung geregelt werden, tritt die daran anknüpfende Haftung aufgrund dieser gesetzlichen Vorschrift ein. § 9 der Gästebeitragssatzung hat keinen über die gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1,2. Hs. hinausgehenden eigenständigen Regelungsgehalt, sondern übernimmt den Gesetzeswortlaut und ergänzt ihn lediglich erläuternd dahingehend, dass die Haftung für die „ordnungsgemäße und rechtzeitige" Einziehung und Ablieferung besteht. Die Regelung in § 9 der Gästebeitragssatzung erschöpft sich demnach vollständig in der nachrichtlichen Wiedergabe von § 12 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. KAG. Würde der Senat § 9 der Gästebeitragssatzung für unwirksam erklären, so führte dies nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin. Vielmehr bliebe die Haftung der Antragstellerin unverändert und inhaltsgleich gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. KAG bestehen. Unter diesen Umständen wäre eine Verwerfung der Satzungsregelung durch den Senat sinnlos, so dass an ihrer inhaltlichen Überprüfung kein Interesse besteht. 2. Im Hinblick auf die übrigen Bestimmungen der Gästebeitragssatzung ist der Normenkontrollantrag jedoch zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft, denn er zielt auf die Überprüfung einer kommunalen Satzung und damit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften ab. Die Antragstellerin ist insoweit auch antragsbefugt. § 47 Abs. 2 VwGO verlangt für den Normenkontrollantrag, dass die Antragstellerin geltend macht und hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird oder, anders ausgedrückt, dass sie durch die Norm oder deren Anwendung rechtlich betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013 - 9 BN 2/13 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Das gilt nicht nur bei unmittelbarer, sondern gegebenenfalls auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit. Entscheidend ist, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt (BVerwG a.a.O., Rn. 5). Dies ist im Hinblick auf die Normen der angegriffenen Satzung der Fall. Die Antragstellern kann insoweit die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) geltend machen. Sie ist als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebs unmittelbar Adressatin von § 7 der Satzung, soweit dort ihre Pflichten im Rahmen des Erhebungsverfahrens normiert werden (Bereithaltung der Meldevordrucke und Gästekarten, Hinwirkung auf das Ausfüllen sowie Sammlung der Meldevordrucke, ggf. Rückgabe ungenutzter Vordrucke, Einziehung des Gästebeitrags, Abführung des Gästebeitrags, Anzeige von Zahlungsverweigerern und Übermittlung der Meldevordrucke). Ihre Antragsbefugnis erstreckt sich darüber hinaus auf diejenigen Regelungen, die nicht unmittelbar ihren eigenen Pflichtenkreis als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebs betreffen - d.h. die Regelung des Erhebungszwecks (§ 1), des Erhebungsgebiets (§ 2), der Beitragspflichtigen (§§ 3 und 4), des Beitragsmaßstabs und der Höhe (§ 5) sowie der sonstigen Vorschriften über die Beitragspflicht (§ 6). Diese Normen regeln zwar nur die Begründung und die Höhe der Abgabenschuld der Gäste. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1,2. Hs. KAG haftet die Antragstellerin jedoch - wie oben dargelegt - für die Einziehung und Abführung des Gästebeitrags. Aus der Akzessorietät dieser Haftung folgt, dass die Antragstellerin durch eine etwaige Rechtswidrigkeit der Regelungen über die Abgabenschuld der Gäste beschwert wäre, so dass die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte auch im Hinblick auf die genannten weiteren Normen der Satzung besteht (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 75; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28). II. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die von der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften der am 1. April 2018 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrags der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2017 (Gästebeitragssatzung) sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gilt insbesondere für die von der Antragstellerin gerügte Begründung einer Pflicht der Beherbergungsbetriebe zur Einziehung und Ablieferung der Gästebeiträge (1.) und für die Regelungen über die von den Gästen auszufüllenden Meldevordrucke einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens (2.). 1. § 7 Abs. 6 der Gästebeitragssatzung - wonach der Inhaber des Beherbergungsbetriebs den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und auf Anforderung durch Bescheid der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues abzuführen sowie etwaige Zahlungsverweigerer binnen fünf Werktagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen hat - ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Antragsgegnerin hat mit dem Erlass dieser Regelung von der Satzungsermächtigung in § 12 Abs. 3 Satz 1 KAG Gebrauch gemacht. Nach dieser Satzungsermächtigung - die bis zur Ersetzung der Kurbeiträge durch Gästebeiträge mit dem Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) für Kurbeiträge galt und sich nunmehr auf Gästebeiträge bezieht - kann, wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt, durch Satzung verpflichtet werden, von den bei ihm verweilenden ortsfremden Personen den Gästebeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern. Diese Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, den Vollzug der Gästebeitragssatzung durch die Heranziehung Dritter zu erleichtern. Es handelt sich dabei um eine in ständiger Rechtsprechung anerkannte Indienstnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, durch die eine möglichst lückenlose Erfassung der gästebeitragspflichtigen Personen angestrebt wird, ohne dass es dazu eines unvertretbaren Verwaltungsaufwands bedarf. Eine solche Inanspruchnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist im Falle der Beherbergungsbetriebe zulässig, weil diese als zur Mitwirkung Herangezogene eine rechtlich und wirtschaftlich nahe Beziehung zum Abgabengegenstand aufweisen (vgl. zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Beherbergungsbetreiber Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. September 1990 - 14 M 60/90 -, juris Rn. 2 f. m.w.N.; allgemein zur Zulässigkeit der Einziehungsund Ablieferungspflicht der Beherbergungsbetriebe bei entsprechenden Kommunalabgaben Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Februar 2018 - 9 LC 217/16 -, juris Rn. 37; VGH BW, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 75; ders., Beschluss vom 25. Februar 2002 - 2 S 277/02 -, juris Rn. 8; BayVGH, Urteil vom 1. August 2016 - 4 BV 15.844 -, juris Rn. 23; ders., Beschluss vom 9. Mai 2011 - 5 ZB 11.111 -, juris Rn. 4; ders., Beschluss vom 11. März 2009 - 4 CS 08.3002 -, juris Rn. 11; ders., Urteil vom vom 12. Februar 2004 - 5 N 02.1674 -, juris Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 -, juris Rn. 125 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 33; HessVGH, Beschluss vom 22. Februar 1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 63; VG Koblenz, Urteil vom 8. Dezember 2012 - 6 K 643/12.KO -, juris Rn. 21; Elmenhorst, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Loseblatt, § 12 KAG Rn. 203; Lichtenfeld, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, 33. Lfg. 2005, Teil III, § 11 Rn. 56). 2. Auch die Regelungen über die von den Gästen auszufüllenden Meldevordrucke verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, wobei der Inhalt der von der Antragsgegnerin verwendeten Meldevordrucke nicht in der Gästebeitragssatzung geregelt ist, so dass er im vorliegenden Verfahren auch nicht kontrolliert werden kann. In § 7 Abs. 1 bis Abs. 5 der Gästebeitragssatzung wird an die ohnehin bestehende Meldepflicht in Beherbergungsstätten (vgl. §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz - BMG -) angeknüpft. Mit diesen melderechtlichen Vorschriften sowie den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts sind die einschlägigen Regelungen der Gästebeitragssatzung vereinbar. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BMG haben beherbergte Personen am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, dessen Inhalt sich aus der gesetzlichen Vorgabe für die Meldezettel in § 30 Absatz 2 BMG ergibt (u.a. Datum der Ankunft und voraussichtlichen Abreise, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, bei ausländischen Personen: Passnummer). Gemäß § 30 Abs. 1 BMG haben die Leiter der Beherbergungsstätten die Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 bis 4 BMG erfüllen. Nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BMG haben die Leiter der Beherbergungsstätten die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Darüber hinaus sind die Meldescheine den nach Landesrecht bestimmten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Nach § 30 Abs. 3 BMG kann ferner durch Landesrecht bestimmt werden, dass weitere Daten auf dem Meldeschein für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen erhoben werden. Hiervon hat der Landesgesetzgeber in § 26 Abs. 2 der Meldedatenlandesverordnung vom 13. März 2018 (GVBl. 2018, S. 44) - MDLVO - Gebrauch gemacht. Danach dürfen die Gemeinden durch Satzung zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BMG genannten Daten weitere, für die Erhebung von Tourismus- und Gästebeiträgen nach § 12 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben und verarbeiten. Dies gilt nach § 26 Abs. 2 Satz 2 MDLVO „entsprechend für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik und zur Ausstellung einer Gästekarte“. Auch die - von der Antragstellerin als besonders problematisch angesehene - Verpflichtung der Beherbergungsbetriebe zur Übermittlung der von den Gästen ausgefüllten Meldevordrucke bzw. der elektronischen Meldedaten an die Touristinformation (§ 7 Abs. 7 der Gästebeitragssatzung) ist zulässig. Diese Regelung ist aufgrund ihres systematischen Zusammenhangs mit § 7 Abs. 4 der Gästebeitragssatzung, wonach der Inhaber des Beherbergungsbetriebs verpflichtet ist, die Meldevordrucke ein Jahr aufzuheben, dahingehend zu verstehen, dass (soweit die Daten nicht ohnehin elektronisch übermittelt werden) nicht die Originale der Meldevordrucke zu übermitteln sind, sondern Durchschriften oder Ablichtungen. Die Antragsgegnerin durfte insbesondere auch die Übermittlung von Meldedaten von Gästen regeln, die ihrerseits den Gästebeitrag entrichtet haben. Denn nach § 31 Satz 2 BMG dürfen die nach § 30 Abs. 2 BMG erhobenen Daten (d.h. mit anderen Worten: die Meldevordrucke bzw. deren Durchschriften) unter anderem „für die Beherbergungs- und die Fremdenverkehrsstatistik verarbeitet und genutzt werden“. Hiermit übereinstimmend ist nach der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift in § 26 Abs. 3 Satz 2 MDLVO die „Fertigung von Durchschriften oder Ablichtungen der Meldescheine und deren Übergabe“ an die in der Gemeindeverwaltung zuständigen Stellen zulässig. Letztlich darf die Antragsgegnerin also die Beherbergungsbetriebe zur Übermittlung der Meldedaten an die Touristinformation jedenfalls zum Zwecke der Fremdenverkehrs- und Beherbergungsstatistik verpflichten, wobei hiervon sämtliche auf dem Meldevordruck nach § 30 Abs. 2 und Abs. 3 BMG enthaltenen Daten erfasst sind. Eine Einwilligung der Gäste in die Verarbeitung der enthaltenen personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung zu statistischen Zwecken (hier: Fremdenverkehrs- und Beherbergungsstatistik) ist dabei gemäß § 22 des Landesdatenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 nicht erforderlich. Nach alledem sind die Vorschriften der Gästebeitragssatzung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin die tatsächliche Ausgestaltung der Meldezettel beanstandet und vorträgt, es fehle dort ein Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung, sind weder die erwähnten Vorschriften des Bundesmeldegesetzes über den Inhalt der Meldevordrucke noch diese selbst Gegenstand der hier angegriffenen Gästebeitragssatzung. Anhaltspunkte für eine Verletzung höherrangigen Rechts durch weitere Regelungen der Gästebeitragssatzung sind nicht geltend gemacht und drängen sich im Übrigen auch im Hinblick auf das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht auf (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188 = juris Rn. 43 f.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014, abgedruckt in LKRZ 2014, 169). Die Antragstellerin, die ein Hotel im Stadtgebiet der Antragsgegnerin betreibt, wendet sich mit dem am 7. Mai 2018 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle gegen die Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrags (Gästebeitragssatzung) der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2017, die am 1. April 2018 in Kraft trat. Nach dieser Satzung wird für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen ein Gästebeitrag von allen ortsfremden Personen erhoben, die im Stadtgebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und zur Teilnahme an den Tourismusveranstaltungen geboten wird. Des Weiteren ist in der Satzung festgelegt, dass der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes zur Hinwirkung, dass die Gäste den Meldevordruck der Touristinformation ausfüllen und unterschreiben, sowie zur Übermittlung der Meldedaten der Gäste und zur Einziehung und Abführung des Gästebeitrags an die Verbandsgemeinde verpflichtet ist. Ferner schreibt die Satzung eine Haftung des Beherbergungsbetriebs für die Einziehung und Abführung der Beiträge vor. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten wie folgt: § 6 Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit […] (2) Die Gästebeitragspflicht beginnt mit der Unterkunftnahme im Erhebungsgebiet [...]. Die Gästebeitragspflichtigen haben den Gästebeitrag spätestens am Tag ihrer Abreise an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten. § 7 Erhebungsverfahren (1) Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im Erhebungsgebiet [...] übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den von der Touristinformation Bernkastel-Kues vorgeschriebenen Meldevordruck auszufüllen und zu unterschreiben. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke und Gästekarten bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen. (2) Zudem besteht die Möglichkeit, statt des manuellen Verfahrens, das elektronische Meldeverfahren der Touristinformation Bernkastel-Kues in Anspruch zu nehmen. Dabei werden die Daten elektronisch durch den Beherbergungsbetrieb erfasst, die Meldescheine werden von den Beherbergungsbetrieben ausgedruckt und müssen vom Gast unterschrieben werden. Hierzu ist ein von der Touristinformation vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. (3) Die Ausgabe der Meldevordrucke nach Absatz 1 erfolgt durch die Touristinformation Bernkastel-Kues oder durch eine von ihr beauftragte Stelle. Der Erhalt der Meldevordrucke ist bei Empfang zu quittieren. (4) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die Meldevordrucke zu sammeln und vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues zu Kontrollzwecken die Meldevordrucke vorzulegen oder Einsicht in diese zu gewähren. Die Meldevordrucke sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. (5) Meldevordrucke und Gästekarten, die vom Beherbergungsbetrieb nicht verwendet werden (verdruckt oder falsch ausgefüllt), sind spätestens mit Ablauf der zweiten Woche des folgenden Jahres an die Touristinformation oder an die von ihr beauftragte Stelle zurückzugeben. (6) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und auf Anforderung durch Bescheid der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues abzuführen. Die Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues kann hiervon abweichende Regelungen treffen. Verweigert eine gästebeitragspflichtige Person die Zahlung des Gästebeitrags, ist dies durch den Inhaber des Beherbergungsbetriebes innerhalb von fünf Werktagen der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues anzuzeigen. (7) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet für jeden Kalendermonat bis zum 10. des Folgemonats, seine elektronischen Meldetaten bzw. die ausgefüllten Meldevordrucke an die Touristinformation zu übermitteln. [...] (8) Beherbergungsbetrieb ist, wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Camping- oder Wohnmobilstellplatz betreibt oder Ferienwohnungen und/oder Apartments ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt. [...] § 9 Haftung Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen. § 11 Ordnungswidrigkeiten […] Nach § 5 Absatz 2 der Gästebeitragssatzung wird der Gästebeitrag in der für das Erhebungsjahr geltenden Haushaltssatzung festgelegt. In der Haushaltssatzung der Antragsgegnerin für das Jahr 2018 vom 21. Dezember 2017 wurde für das Haushaltsjahr 2018 der Beitragssatz auf 1,50 € pro Übernachtung festgelegt. Die Höhe des Beitrags ist Gegenstand des Verfahrens 6 C 10515/18.OVG. Die Antragstellerin hält die Regelung in § 9 der Gästebeitragssatzung, in welcher die Haftung des Beherbergungsbetriebs festgelegt ist, für unwirksam. Wenn der Gast seine Mitwirkung verweigere - beginnend mit der Angabe seiner Daten im Meldevordruck bis hin zur Zahlung - sei ihre Einziehungs- und Ablieferungspflicht tatsächlich und rechtlich nicht umsetzbar. Eine Haftung für Fälle, in denen der Gast den Beitrag nicht zahle, dürfe nicht normiert werden. Insoweit fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Antragsgegnerin rechne auch faktisch im Verhältnis zu den Beherbergungsbetrieben nicht nach den entrichteten Beiträgen, sondern nach den abgegebenen Meldezetteln ab. Es sei auch nicht ersichtlich, wie ein Beherbergungsbetrieb seiner Verpflichtung zur Hinwirkung auf das Ausfüllen der Meldezettel genügen könne und eine Geldbuße vermeiden könne, wenn ein Gast sich weigere, die angeblich erforderlichen Daten mitzuteilen, zumal auf den Meldezetteln der Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung fehle. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Stadt Bernkastel-Kues über die Erhebung eines Gästebeitrages (Gästebeitragssatzung) vom 25. Oktober 2017 - mit Ausnahme des § 11 (Ordnungswidrigkeiten) - für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie wendet ein, unter Berücksichtigung der Formulierung in § 7 Absatz 6 Satz 3 der Satzung, der regle, dass der Inhaber des Beherbergungsbetriebs die Zahlungsverweigerung einer gästebeitragspflichtigen Person innerhalb von fünf Werktagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen habe, sei nach der Systematik der Satzung erkennbar, dass eine generelle Haftung des Beherbergungsbetriebs über die tatsächlich von den Gästebeitragspflichtigen eingezogenen Beiträge hinaus nicht normiert werde. Die neuen Meldescheine enthielten den Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung. Eine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Haftungsregelung in § 9 der Gästebeitragssatzung habe dies ohnehin nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten der Antragsgegnerin verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.