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Urteil

2 S 2439/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Kurtaxe vom 24.10.2016 in der Fassung vom 20.02.2017 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Neufassung der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung - KTS) vom 24.10.2016, zuletzt geändert am 20.02.2017. 2 Die Antragstellerin betreibt im Gebiet der Antragsgegnerin einen Beherbergungsbetrieb. 3 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 24.10.2016 eine neue Kurtaxe-Satzung, die insbesondere der Einführung der Echt Bodensee Card (EBC) dienen sollte, welche der Gemeinderat der Antragsgegnerin bereits in seiner Sitzung vom 16.11.2015 einstimmig zum Stichtag 01.01.2017 beschlossen hatte. Mit der EBC wollen die Deutsche Bodensee Tourismus GmbH (DBT) und die an dem Projekt beteiligten Orte im Bereich der DBT oder des Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundes (bodo) den Übernachtungsgästen der Region die Inanspruchnahme kostenloser und vergünstigter Leistungen sowie ein einheitliches Mobilitätsangebot ermöglichen. Wesentlicher Bestandteil der Kartenleistung ist die Nutzung des gesamten ÖPNV im Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund während der Aufenthaltsdauer der Gäste. Schon am 12.07.2016 hatte die Antragsgegnerin eine Kooperationsvereinbarung über die Teilnahme an dem Angebot „Echt-Bodensee-Card“ mit der DBT abgeschlossen, nach der sämtliche nach der Kurtaxe-Satzung berechtigten Gäste mit gültiger Karte die Leistungen des Angebots des ÖPNV sowie ggf. weitere Leistungen von Leistungspartnern nutzen können (Ziff. 2.4 der Kooperationsvereinbarung) und die Antragsgegnerin pro Gästeübernachtung einen Solidarbeitrag in Höhe von 1,-- EUR brutto an die DBT abzuführen hat (Ziff. 2.7 der Kooperationsvereinbarung). Der Solidarbeitrag ist bis einschließlich 31.12.2019 in dieser Höhe festgeschrieben (Ziff. 2.15 der Kooperationsvereinbarung). Seine Zusammensetzung - DBT-Anteil und bodo-Anteil - ergibt sich aus Ziff. 2.19 der Kooperationsvereinbarung. Die zur Inanspruchnahme der Leistungen benötigte Karte wird in der Regel durch die Gastgeber ausgegeben und freigeschaltet (Ziff. 2.5 der Kooperationsvereinbarung). Die für die Ausgabe der Karten benötigte Hardware in Form eines Schreib-Lese-Geräts (Terminals) wird für die Gastgeber während der Teilnahme an der EBC kostenfrei von der DBT zur Verfügung gestellt. Die Chipkarten müssen von der Kommune gegen ein festgeschriebenes Pfand von 5,-- EUR pro Karte bei der DBT beschafft und wiederum nur gegen das festgeschriebene Pfand an die Gastgeber herausgegeben werden. Die Gastgeber ihrerseits sind angehalten, die Karten nur gegen das festgeschriebene Pfand an die Gäste auszugeben (Ziff. 2.6 der Kooperationsvereinbarung). Die Kooperationsvereinbarung enthält unter Ziffer 5 außerdem Regelungen zur Datenverarbeitung. So übermittelt die Kommune an die DBT - ausschließlich in elektronischer Form - die beim Gast erhobenen Meldedaten, soweit sie von der DBT zur Erfüllung ihrer vertraglichen Aufgaben benötigt werden (Ziff. 5.1 der Kooperationsvereinbarung). Nach Ziff. 5.2 der Kooperationsvereinbarung obliegt es ausschließlich der Kommune, die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung zu schaffen und diese tatsächlich zu erheben. Die Kommune hat hierzu die Beherberger ihres Zuständigkeitsbereichs in einer Kurtaxe-Satzung zu verpflichten. Nach der Kooperationsvereinbarung ist diese „auflösend bedingt durch das Inkrafttreten dieser Kurtaxesatzung und ihren rechtlichen Fortbestand“. Weiter ist die Kommune nach Ziff. 5.3 der Kooperationsvereinbarung verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Erhebung und Weiterleitung der Daten durch die Unterzeichnung und Aufbewahrung von Zustimmungserklärungen der Kartenbesitzer zu schaffen. Gleichzeitig mit der Kooperationsvereinbarung schlossen die Antragsgegnerin und die DBT, davon ausgehend, dass es sich um einen Fall der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG handele (Ziff. 5.4 der Kooperationsvereinbarung), als Teil der Kooperationsvereinbarung eine Zusatzvereinbarung Auftragsdatenverarbeitung (mit der Anlage 1 „Konzept technische und organisatorische Maßnahmen zur Zusatzvereinbarung über eine Datenverarbeitung im Auftrag nach § 11 BDSG“) ab. 4 Die am 04.11.2016 im Amtsblatt der Antragsgegnerin („Montfort-Bote“) bekannt gemachte und am 01.01.2017 bzw. 01.03.2017 betreffend § 4 Abs. 1 KTS (vgl. § 11 KTS) in Kraft getretene Satzung enthält u.a. folgende Bestimmungen: 5 § 1 Erhebung einer Kurtaxe 6 (1) Die Gemeinde erhebt eine Kurtaxe zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen, sowie die für diesen Zweck durchgeführten Veranstaltungen. 7 (2) Die Kurtaxe wird nach Maßgabe der Bestimmungen in § 2 dieser Satzung auch erhoben zur Finanzierung des Aufwandes für die Beteiligung der Gemeinde an der Echt Bodensee Card bzw. der Ausgabe der Echt Bodensee Card an die definierten Kurtaxepflichtigen, insbesondere einer kostenfreien ÖPNV-Nutzung. 8 § 2 Verwendung und Kalkulation der Kurtaxe 9 (1) Die auf der Grundlage dieser Satzung erhobene Kurtaxe dient neben der Finanzierung der Aufwendungen der Gemeinde nach § 1 Abs. 1 auch zur Finanzierung der Kosten, welche der Gemeinde im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Deutschen Bodensee Tourismus GmbH (DBT) über die Teilnahme an der Echt Bodensee Card entstehen und ihrer Beitragspflicht entspricht, sowie zur Finanzierung der sonstigen Aufwendungen für den Betrieb des Kartensystems (Hardware, Software und Betriebskosten) sowie der Vorteile, welche berechtigten Kartenbesitzern zusätzlich zu den von der DBT vermittelten Vorteilen durch die Gemeinde gewährt werden. 10 (2) Eine vollständige Kostendeckung ist nicht angestrebt. 11 § 3 Kurtaxepflichtige 12 (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und der Nutzung der Echt Bodensee Card geboten ist. 13 (2) Kurtaxepflichtig sind nach Maßgabe der nachfolgenden besonderen Vorschriften über die pauschale Abgeltung der Kurtaxepflicht darüber hinaus die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde („Zweitwohnungsbesitzer“) haben und nicht in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. 14 § 4 Maßstab und Satz der Kurtaxe 15 (1) Die Kurtaxe für Kurtaxepflichtige nach § 3 Abs. 1 beträgt je Person und Aufenthaltstag: 16 a) in der Hauptsaison: 17 - im Hauptort Langenargen 3,15 EUR - in den Nebenorten Bierkeller/Waldeck und Oberdorf 2,65 EUR 18 b) in der Nebensaison: 19 - im Hauptort Langenargen 1,15 EUR - in den Nebenorten Bierkeller/Waldeck und Oberdorf 1,15 EUR. 20 (2) - (5)…. 21 § 5 Befreiungen, Ermäßigungen 22 … 23 § 6 Echt Bodensee Card (Anspruch und Aushändigung) 24 (1) Jede Person, die der Kurtaxe unterliegt, … hat Anspruch auf Aushändigung und Nutzung einer Echt Bodensee Card nach Maßgabe von Nutzungsbedingungen, soweit solche erlassen wurden. Für Kurtaxeabgabepflichtige nach § 3 Abs. 2 besteht der Anspruch nur nach Maßgabe der besonderen Regelungen über die Nutzung der Funktion der Echt Bodensee Card entsprechend § 6 Abs. 4 dieser Satzung. 25 (2) Für die Ausgabe der Echt Bodensee Card durch die Beherberger gilt: 26 a) Dem Beherberger obliegt, unabhängig von den Verpflichtungen zur Einziehung der Kurtaxe eine Ausgabepflicht bezüglich der Echt Bodensee Card. Er hat demnach jedem Kurtaxepflichtigen eine Karte zu übergeben. 27 b) Weigert sich der Kurtaxepflichtige die Karte entgegenzunehmen, so entbindet dies den Beherberger nicht von der Verpflichtung zum Einzug der Kurtaxe. Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, die Gemeinde von der Weigerung zur Entgegennahme der Echt Bodensee Card unverzüglich zu unterrichten. 28 (3) Die Echt Bodensee Card berechtigt zur Nutzung der Angebote, Gratisleistungen, Ermäßigungen und Funktionalitäten der aktuellen Leistungsbeschreibung zur Echt Bodensee Card einschließlich individueller Erweiterungen, Änderungen oder Ergänzungen, welche durch die Gemeinde bzw. ihre Tourismusstelle festgelegt werden. 29 (4) Die Nutzung durch Kurtaxeabgabepflichtige nach § 3 Abs. 2 ist nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 für Zweitwohnungsbesitzer auf 50 Tage beschränkt, wobei ein Nutzungsvorgang pro Tag, gleich welche Art der Nutzung, als Nutzungstag gewertet wird. 30 (5) Soweit die Funktion der Echt Bodensee Card die Möglichkeit durch Beherberger vorsieht, die Karte mit ergänzenden Angeboten, Ermäßigungsleistungen, Gratisleistungen oder sonstigen Funktionalitäten auszustatten, begründen solche Erweiterungen keinen Anspruch der Kurtaxepflichtigen gegen die Gemeinde. 31 (6) Die Gemeinde kann für die Nutzung der Echt Bodensee Card Nutzungsbedingungen erlassen. Für die Aushändigung solcher Nutzungsbedingungen an Kurtaxepflichtige nach § 3 Abs. 1 gelten die nachfolgenden Bestimmungen zur Meldepflicht in § 8. 32 (7) Die Aushändigung der Echt Bodensee Card bzw. die Berechtigung zur Nutzung der Funktionalitäten der Echt Bodensee Card setzt die schriftlich oder in elektronischer Form erteilte Zustimmung der Kurtaxepflichtigen zur datenschutzrechtlichen Erklärung und, soweit eingeführt, zu den Nutzungsbedingungen voraus. Die Einholung einer Zustimmung zu Nutzungshinweisen für die Nutzung der Karte ist nicht erforderlich. 33 (8) Der Beherberger ist verpflichtet, vor der Ausgabe der Echt Bodensee Card die entsprechende Zustimmungserklärung des Kurtaxepflichtigen nach Abs. 7 einzuholen, beim Ausfüllen des Meldescheins insbesondere durch Unterschrift des Kurtaxepflichtigen bei der auf dem Meldeschein abgedruckten Zustimmungserklärung. Weigert sich der Kurtaxepflichtige, die Zustimmungserklärung zu unterzeichnen, so hat die Ausgabe der Karte durch den Beherberger zunächst zu unterbleiben. Dieser ist zur sofortigen Unterrichtung der Gemeinde verpflichtet. Die Verpflichtung zur Einziehung der Kurtaxe durch den Beherberger bleibt durch eine solche Weigerung unberührt. 34 (9) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 35 § 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe 36 … 37 § 8 Meldepflicht des Kurtaxepflichtigen und des Beherbergers 38 (1) - (2) … 39 (3) Die nachfolgenden Bestimmungen begründen in Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der gesetzlichen Meldedaten als Grundlage für die Funktionalität des Systems und des Betriebs und der Ausgabe der Echt Bodensee Card. 40 (4) Die Verpflichtungen des Beherbergers zur elektronischen Übermittlung von Meldedaten gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde dem Beherberger kostenfrei die entsprechenden elektronischen Geräte (Hardware) und, soweit erforderlich, die zum Betrieb der Geräte erforderlichen Programme (Software) zur Verfügung stellt. Die entsprechende Verpflichtung der Gemeinde zu diesen Überlassungen besteht nur für die Dauer der Teilnahme der Gemeinde am Projekt Echt Bodensee Card. Die Nutzungsberechtigung des Beherbergers ist entsprechend beschränkt. Hardware und Software bleiben im Eigentum der Gemeinde bzw. des Unternehmens, welches diese dem Beherberger im Auftrag der Gemeinde überlässt. 41 (5) Für die Überlassung der vom Beherberger an die Kurtaxepflichtigen auszuhändigenden Exemplare der Echt Bodensee Card wird ein Pfand in Höhe von 5,00 EUR pro überlassenem Exemplar erhoben. Der Beherberger hat die Exemplare sicher zu verwahren und vor unberechtigtem Zugriff oder Missbrauch zu schützen. Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung bleiben Ansprüche der Gemeinde sowie Schadensersatzansprüche aufgrund missbräuchlicher Verwendung abhandengekommener Exemplare vorbehalten. 42 (6) Die Beherberger sind nach Maßgabe der vorstehenden und nachstehenden Bestimmungen verpflichtet, die entsprechend § 30 Abs. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 30.05.2013 und des Umsetzungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg erhobenen Meldedaten der Kurtaxepflichtigen sowie eventuelle Korrekturen unverzüglich, spätestens am Tag nach der An- bzw. Abreise, an die Gemeinde mittels der durch die Gemeinde zur Verfügung gestellten Hardware und Software weiterzuleiten. 43 (7) Entsprechend § 4 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes vom 18.09.15 zum Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 30.05.13 hat der Beherberger im Rahmen der Verpflichtung zur elektronischen Meldung die zum Betrieb des Systems der Echt Bodensee Card zwingend erforderlichen zusätzlichen Daten, nämlich Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum von Mitreisenden, auch von Minderjährigen, zu erfassen und an die Gemeinde zu übermitteln. 44 (8) Werden alle meldepflichtigen Daten über eine Hotelreservierungssoftware erfasst, ist ein Datenimport in das System der Echt Bodensee Card nur mit der aktuellen Schnittstellenversion des Systems zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass auf dem ausgedruckten amtlichen Meldeschein die zugeteilte Nummer der Echt Bodensee Card ausgedruckt wird. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss die Meldung unmittelbar über die Software des Systems erfolgen. 45 (9) Sollte der Datenimport der meldepflichtigen Daten per Schnittstelle aus einer Hotelreservierungssoftware in das der Echt Bodensee Card nicht fehlerfrei sein bzw. sollten Fehler dabei festgestellt werden, so sind die Beherberger verpflichtet, der Gemeinde für eine korrekte Abrechnung der Kurtaxe die meldepflichtigen Daten direkt aus der Hotelreservierungssoftware zur Verfügung zu stellen. 46 (10) Beherberger sind von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Meldedaten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen befreit: 47 Auf Antrag befreit werden können Beherberger, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung der Meldedaten für den Beherberger objektiv eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hierbei sind insbesondere Art, Lage und Ausstattung der Beherbergungsstätte (insbesondere auch eine Erschwernis der Herstellung einer elektronischen Verbindung zur Stadt/Gemeinde) sowie die saisonale Dauer des Übernachtungsangebots und die Zahl der Übernachtungen zu berücksichtigen. 48 Soweit der Beherberger von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Meldedaten befreit ist, ist er zur Ausgabe der Echt Bodensee Card weder berechtigt, noch verpflichtet. Er hat den Gast darauf zu verweisen, dass dieser die Echt Bodensee Card bei der Gemeinde oder entsprechenden von dieser hierzu ermächtigten Stellen abholen und aktivieren lassen muss. Der Beherberger hat den Gast darauf hinzuweisen, dass ohne diese Abholung und Aktivierung eine Inanspruchnahme der Vorteile der Echt Bodensee Card sowie ihrer Leistungen und Funktionalitäten nicht möglich ist und dass die Unterlassung der Abholung die Verpflichtung zur Bezahlung der Kurtaxe unberührt lässt. Sobald und soweit die Gemeinde bezüglich dieses Vorgangs in einem Merkblatt für den Kurtaxepflichtigen informiert, ist der Beherberger zur Übergabe eines solchen Formblatts verpflichtet. 49 § 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe 50 (1) Die nach § 8 Meldepflichtigen haben, …, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. In Bezug auf diese Verpflichtungen nehmen die nach § 8 Meldepflichtigen die Interessen der Gemeinde als fremde Vermögensinteressen im Sinne von § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch wahr. 51 (2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige nach § 8 der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden. 52 (3) Im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordene Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. 53 Am 09.12.2016 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie sich gegen § 8 Abs. 3 und 4 und Abs. 6 bis 10 KTS gewandt hat. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angegriffenen Regelungen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrten, da § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG als solche nicht genüge. 54 In seiner Sitzung vom 20.02.2017 änderte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Kurtaxe-Satzung vom 24.10.2016 und ersetzte das seinerzeit eingeführte obligatorische elektronische Meldeverfahren durch die Wahlmöglichkeit zwischen dem herkömmlichen Papierverfahren und dem elektronischen Verfahren. 55 Die am 24.02.2017 im Amtsblatt der Antragsgegnerin („Montfort-Bote“) bekannt gemachte und am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getretene Satzung über die 1. Änderung der Kurtaxe-Satzung vom 24.10.2016 lautet in § 8 nunmehr u.a. wie folgt: 56 (1) Kurtaxepflichtige haben ihren Meldepflichten entsprechend § 29 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03.05.2013 nachzukommen. 57 (2) Die Beherberger haben ihren gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend § 30 BMG nachzukommen. Diese gesetzlichen Verpflichtungen bleiben durch die nachfolgenden Bestimmungen über die elektronische Übermittlung von Meldedaten unberührt. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Aufbewahrungspflichten nach § 30 Abs. 4 BMG. 58 (3) Die nachfolgenden Bestimmungen begründen die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der gesetzlichen Meldedaten sowie zur Teilnahme am Projekt Echt Bodensee Card. 59 (4) Die Möglichkeit der Beherberger zur elektronischen Übermittlung von Meldedaten kann von ihnen mit der Teilnahme am Projekt Echt Bodensee Card verbunden werden. Zu diesem Zweck stellt ihnen die Gemeinde ein Ausgabegerät für die Echt Bodensee Card zur Verfügung. Dies erfolgt grundsätzlich nur für die Dauer der Teilnahme der Gemeinde am Projekt Echt Bodensee Card. Die Nutzungsberechtigung der Beherberger ist entsprechend beschränkt. Hardware und Software bleiben im Eigentum der Gemeinde bzw. des Unternehmens, welches diese dem Beherberger im Auftrag der Gemeinde überlässt. 60 (5) unverändert 61 (6) Entsprechend § 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Bundesmeldegesetz vom 12.05.2015 (BW AG-BMG) haben die Beherberger folgende für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten der Reisenden sowie der Mitreisenden (auch Minderjährige) an die Gemeinde zu übermitteln: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, An- und Abreisetag. 62 (7) Die Beherberger sind verpflichtet, die entsprechend § 30 Abs. 2 BMG und § 4 BW AG-BMG erhobenen Meldedaten der Kurtaxepflichtigen sowie eventuelle Korrekturen unverzüglich, spätestens am Tag nach der An- bzw. Abreise, an die Gemeinde mittels der durch die Gemeinde ausgegebenen Vordrucke oder der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Vorrichtungen für das elektronische Meldeverfahren weiterzuleiten. 63 Am 15.03.2017 hat die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag auf § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 8 KTS erweitert. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Erweiterung des Normenkontrollantrags sei nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sie sachdienlich sei, um die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen endgültig zu entscheiden. § 4 Abs. 1 KTS verstoße gegen § 43 Abs. 1 KAG, da die beschlossenen Kurtaxe-Sätze nicht mit dem kommunalrechtlichen Kostendeckungsgrundsatz vereinbar seien. Die Antragsgegnerin habe die gesamten prognostizierten Aufwendungen nicht in die Kalkulation ihrer Kurtaxe-Sätze einstellen dürfen, weil der an die DBT gemäß der Kooperationsvereinbarung zu zahlende Solidarbeitrag nicht kurtaxefähig sei. Die Antragsgegnerin habe nämlich keinerlei Einwirkungsrechte gegenüber den Einrichtungen und Veranstaltungen, die mittels der DBT angeboten würden, weil sie in keiner vertraglichen Beziehung zu den gesamten „Leistungspartnern“ der DBT stehe. Aus diesem Grund sei auch die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur Europapark-Broschüre (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris) auf die EBC nicht übertragbar. Mittelbare Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber der DBT würden diese nicht binden. Auch die Kooperationsvereinbarung sehe keine Einwirkungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin vor, die auch keine Gesellschafterin der DBT sei. Die fehlende Einwirkungsmöglichkeit werde auch durch die Tatsache belegt, dass die DBT den Solidarbeitrag nach Ablauf der Bindefrist einseitig und ohne Zustimmung der Antragsgegnerin nach billigem Ermessen erhöhen könne. Auch wenn im Solidarbeitrag die Möglichkeit der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs enthalten sei, bleibe der DBT-Anteil nicht kurtaxefähig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin entspreche die EBC auch nicht der KONUS-Gästekarte. Diese umfasse nur die Möglichkeit zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, erfordere einen Solidarbeitrag von lediglich 0,42 EUR und stehe jedem kurtaxepflichtigen Gast zur Verfügung, ohne dass dieser eine datenschutzrechtliche Erklärung abgeben müsse. Anhand der Kalkulation lasse sich auch nicht prüfen, ob die Kurtaxe den kommunalabgabenrechtlich zwingend erforderlichen Gegenleistungscharakter wahre oder durch den Solidarbeitrag eine Quersubventionierung anderer Gemeinden stattfinde. Da schon der Solidarbeitrag nicht kurtaxefähig sei, gelte dies auch für die weiteren von der Antragsgegnerin für die EBC in die Kalkulation eingestellten Positionen. Darüber hinaus sei es aufgrund der besonderen zusätzlichen Voraussetzung für die Aushändigung der EBC nicht allen kurtaxepflichtigen Personen in gleicher Weise rechtlich und tatsächlich möglich, alle Kur- und/oder Erholungseinrichtungen und/oder Veranstaltungen zu benutzen, für die die Kurtaxe erhoben werde. Die Antragsgegnerin habe nämlich bei der Kalkulation rechtsfehlerhaft den Kreis aller kurtaxepflichtigen Personen mit dem Kreis der Kurtaxepflichtigen, die eine EBC erhielten, gleichgesetzt. Der Kreis der kurtaxepflichtigen Personen sei jedoch durch § 43 Abs. 2 KAG grundsätzlich abschließend definiert. Da die Kurtaxepflicht ausschließlich von den gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen objektiven Voraussetzungen abhänge, könne weder die Kurtaxepflicht noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 KAG davon abhängig gemacht werden, dass der beherbergte Gast sich mit der Verarbeitung und/oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Gemeinde über die in § 31 Bundesmeldegesetz (BMG) gesetzlich bestimmten Zwecke hinaus einverstanden erkläre. Daher dürfe die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen, für die die Kurtaxe erhoben werde, nicht davon abhängig machen, dass der beherbergte Gast einer bestimmten, nicht schon von Gesetzes wegen erlaubten Verarbeitung und/oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten zustimme. Dies sähen jedoch § 6 Abs. 7 und 8 KTS vor. Da die Antragsgegnerin in ihre Kalkulation die Aufwendungen für die EBC eingestellt habe, die über die EBC vermittelten Vergünstigungen aber aus Rechtsgründen nur von denjenigen Kurtaxepflichtigen genutzt werden könnten, die der Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten zugestimmt hätten, fehle es an einer ordnungsgemäßen Kalkulation. § 6 Abs. 8 KTS verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes und finde in § 43 Abs. 3 KAG keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Beherberger seien von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, die kurtaxepflichtigen Gäste um die Abgabe der nach § 4 i.V.m. § 4a BDSG datenschutzrechtlich erforderlichen Einwilligung dafür zu ersuchen, dass die Gäste der Verarbeitung und Nutzung ihrer nach den melderechtlichen Vorschriften zulässigerweise erhobenen Daten durch die Gemeinde zustimmten. Ebenso wenig seien die Beherberger von Gesetzes wegen verpflichtet, den Gemeinden jene kurtaxepflichtigen Gäste zu melden, die die datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung nicht erteilten. 64 Die Antragstellerin beantragt, 65 § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 8 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Kurtaxe vom 24.10.2016 für unwirksam zu erklären. 66 Die Antragsgegnerin beantragt, 67 den Antrag abzuweisen. 68 Die Antragsgegnerin habe die Kosten für die EBC zu Recht in die Kalkulation eingestellt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs dürften gemeindliche Kosten für „Gästecard-Leistungen“, das heißt Leistungen, die dem Inhaber der Gästekarte kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt würden, in der Kalkulation der Kurtaxe-Sätze vollständig berücksichtigt werden, insbesondere auch dann, wenn die Leistungen, wie hier, nicht von der Gemeinde, sondern von Dritten erbracht würden. Dies gelte auch, wenn die Gästekarte die kostenlose Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermögliche (unter Hinweis auf das im Süd- und Nordschwarzwald von der Schwarzwald Tourismus GmbH betriebene „KONUS-System“ und LT-Drs. 14/4002 S. 72). Der Solidarbeitrag in Höhe von 1,-- EUR brutto pro Gästeübernachtung setze sich aus dem sogenannten bodo-Anteil und dem DBT-Anteil zusammen. Durch den bodo-Anteil in Höhe von 0,7009 EUR zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (brutto 0,75 EUR) werde der auf die Nutzung des ÖPNV entfallende Teil abgegolten. Die übrigen 0,2101 EUR zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 19 % (brutto also 0,25 EUR) entfielen auf die DBT, wie sich aus Ziffer 2.19 der Kooperationsvereinbarung und der Kalkulation der Antragsgegnerin ergebe. Im Gegenzug werde der Gemeinde von der DBT vertraglich zugesichert, dass die Inhaber der EBC die Verkehrsmittel des Verkehrsverbundes kostenlos nutzen dürften (unter Hinweis auf Ziffer 2.4 und 3.1 der Kooperationsvereinbarung). Gemessen hieran entsprächen die Vereinbarung und die Einstellung der hieraus resultierenden Kosten in Höhe von 1,-- EUR pro Übernachtung im Gemeindegebiet sowie der direkten Personal- und Sachkosten der Gemeinde für die Einführung und Verwaltung der EBC den vom erkennenden Gerichtshof festgestellten Grundsätzen. Es müsse ausreichen, dass die Gemeinde im Rahmen der Vertragsverhandlungen die Leistungen wesentlich mitbestimmen könne und die Leistungen sowohl vom Verkehrsverbund als auch von der DBT verbindlich zu erbringen seien. Mehr könne nicht verlangt werden. Insoweit decke sich das vorliegende mit dem KONUS-System. Auch in dem vom erkennenden Gerichtshof entschiedenen Fall zum Europapark habe die Gemeinde nur Einwirkungsmöglichkeiten auf den Europapark über vertragliche Regelungen gehabt. Anderes gelte nur bei finanziellen Zuschüssen, für die die Gemeinde keine Gegenleistung erhalte, was aber vorliegend nicht der Fall sei. Da die Antragsgegnerin hier aus der Vereinbarung mit der DBT eine Gegenleistung erhalte, hätten die Kosten für die EBC auch in die Kalkulation miteinbezogen werden können. Die DBT könne auch nicht den Solidarbeitrag nach billigem Ermessen erhöhen. Voraussetzung hierfür sei, dass für die angebotenen Leistungen höhere Kosten entstünden (unter Hinweis auf die Kooperationsvereinbarung). Zudem sei eine Erhöhung erst zum 01.01.2020 zulässig und der Gemeinde bis zum 30.09.2019 mitzuteilen, um dieser die Möglichkeit zur Kündigung nach Ziffer 7.1 zu geben. Dass die Bereitstellung der EBC auch an die Zustimmung zur datenschutzrechtlichen Erklärung geknüpft sei, ändere nichts an der Richtigkeit der Kalkulation. Die Gemeinde habe für jede Übernachtung 1,-- EUR an die DBT zu zahlen, unabhängig davon, ob die EBC ausgehändigt werde oder nicht. Die Kosten entstünden bei ihr also in jedem Falle. Daher liege auch bei jeder Übernachtung ein kurtaxefähiger Aufwand vor. Es könne nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall die datenschutzrechtliche Erklärung abgegeben werde. Insoweit liege es im Verantwortungsbereich eines jeden Einzelnen, ob er diese Einrichtungen für Kur- und Erholungszwecke nutze oder nicht. Auch derjenige, der ein gemeindliches Kurbad nutze, müsse sich an die Nutzungsordnung halten. Weigere er sich insoweit, könne er die Einrichtung tatsächlich nicht nutzen, was aber nichts daran ändere, dass eine Kurtaxe für die Möglichkeit der Inanspruchnahme erhoben werde. Jeder Übernachtungsgast könne frei entscheiden, ob er die datenschutzrechtliche Erklärung abgebe oder nicht. Es lägen daher keine Rechtsgründe vor, die eine Nutzung der Einrichtung von vorneherein ausschließen würden. Die Gründe lägen in der jeweiligen Person, was aber für die Erhebung der Kurtaxe keine Rolle spielen dürfe. 69 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Antragsgegnerin, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 70 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 71 1. Die Antragsänderung - statt der ursprünglich angegriffenen Regelungen in § 8 Abs. 3 und 4 sowie 6 bis 10 KTS wendet sich die Antragstellerin nunmehr nur noch gegen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 8 KTS - ist nach § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 47 Rn. 16, 84), zulässig, denn die Antragsgegnerin hat in die den ursprünglichen Antrag vollständig ersetzende Antragsänderung eingewilligt, indem sie sich auf den geänderten Antrag eingelassen hat (§ 91 Abs. 1, 2 VwGO). 72 2. Der Antrag ist statthaft, denn bei den angefochtenen Satzungsregelungen handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO). 73 3. Die Antragstellerin besitzt auch die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dieser verlangt für den Normenkontrollantrag, dass der Antragsteller geltend macht und hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird oder, anders ausgedrückt, dass der Antragsteller durch die Norm oder deren Anwendung rechtlich betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 -, Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3; vgl. auch Schenke, Rechtsschutz bei normativem Unrecht, 1979, S. 259). Die so formulierte Antragsbefugnis entspricht dabei den Erfordernissen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; eine weitergehende Antragsbefugnis besteht nicht (vgl. auch BT-Drs. 13/1433 S. 9, 13/3993 S. 10). Die Antragsbefugnis fehlt daher dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; Beschlüsse vom 02.03.2005 - 6 BN 7.04 -, juris Rn. 6, vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 und vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 -, Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3). Das bedeutet, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts durch die angegriffene Rechtsvorschrift geltend gemacht werden muss; die behauptete Rechtsverletzung muss also auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <212 f.>; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 49). Das gilt allerdings nicht nur bei unmittelbarer, sondern gegebenenfalls auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit. Entscheidend ist, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 <184>; Beschluss vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 zu § 47 VwGO a.F.). Das ist der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, BVerwGE 119, 312 <315 f.>; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 71), im Gegensatz zu einer Regelung, die ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit oder dem Schutz anderer dient. Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1985 - 8 C 43.83 -, BVerwGE 72, 226 <229 f.>; Beschlüsse vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 und vom 30.08.2013 - 9 BN 2.13 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 189, juris Rn. 5). 74 Hieran gemessen ist die Antragsbefugnis unproblematisch gegeben, soweit die Antragstellerin § 6 Abs. 8 KTS angreift, der ihr die Verpflichtung auferlegt, vor der Ausgabe der EBC die entsprechende Zustimmungserklärung des Kurtaxepflichtigen nach § 6 Abs. 7 KTS beim Ausfüllen des Meldescheins insbesondere durch Unterschrift des Kurtaxepflichtigen bei der auf dem Meldeschein abgedruckten Zustimmungserklärung einzuholen und, wenn sich der Kurtaxepflichtige weigert, die Zustimmungserklärung zu unterzeichnen, die Ausgabe der Karte zunächst zu unterlassen sowie die Gemeinde sofort hierüber zu unterrichten. 75 Soweit die Antragstellerin sich gegen § 4 Abs. 1 KTS wendet, der den Maßstab und den Satz der Kurtaxe regelt, welchem der Kurtaxepflichtige nach § 3 Abs. 1 KTS unterliegt, ist die Antragstellerin nicht Adressatin der Regelung, da sie nicht kurtaxepflichtig nach § 3 Abs. 1 KTS ist. Zu den Kurtaxepflichtigen zählen nur die Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und der Nutzung der EBC geboten ist. Einem Antragsteller fehlt aber grundsätzlich die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (Senatsbeschluss vom 15.10.2013 - 2 S 2514/12 -, juris Rn. 3, unter Hinweis auf ThürOVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 -, NVwZ-RR 2001, 186, juris Rn. 6 ff.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 03.07.2002 - 4 K 35/01 -, juris Rn. 13). Vorliegend ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin jedoch daraus, dass diese nach § 9 Abs. 1 KTS verpflichtet ist, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Antragsgegnerin abzuführen und dieser gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe haftet (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28). Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG. Die Antragstellerin haftet gesamtschuldnerisch (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 AO) und nicht nur subsidiär neben dem Kurtaxepflichtigen, was seinen Rechtfertigungsgrund darin findet, dass sie mit den kurtaxepflichtigen Personen unmittelbare wirtschaftliche Beziehungen unterhält, aus dem der Kurtaxe unterworfenen Sachverhalt Nutzen zieht und daher ihrerseits am Kurbetrieb partizipieren kann (Senatsbeschluss vom 25.02.2002 - 2 S 277/02 -, juris Rn. 8). Da die Haftung akzessorisch ist, setzt die Rechtmäßigkeit eines auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V. m. § 191 AO und § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 219 Satz 2 AO beruhenden Haftungsbescheids voraus, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, besteht und können gegen den Haftungsbescheid alle Einwände geltend gemacht werden, die die Entstehung der fremden Abgabenschuld betreffen (Senatsurteil vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -; s.a. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Der Annahme einer Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass der Haftungstatbestand an die Verpflichtung zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe anknüpft und damit für die Haftung ein Verstoß des Beherbergers gegen die ihm auferlegten Pflichten Voraussetzung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25.08.1999 - 2 L 223/96 -, NVwZ-RR 2000, 635; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 41) und eine Haftung nicht gegeben ist, wenn der Kurgast die Zahlung der Abgabe gegenüber dem Vermieter verweigert, ohne dass dieser - wie auch vorliegend - die Möglichkeit hat, die Pflicht zur Zahlung durchzusetzen, mithin die Möglichkeit zur Einziehung hatte. Auch wenn damit offen ist, ob tatsächlich eine Haftung besteht, ändert dies nichts daran, dass die Antragstellerin jedenfalls potentiell von der Regelung über den Maßstab und den Satz der Kurtaxe in § 4 Abs. 1 KTS rechtlich betroffen und folglich antragsbefugt ist. 76 4. Der (geänderte) Antrag wurde fristgerecht am 14.03.2017, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab Bekanntmachung der Satzung am 04.11.2016 gestellt. 77 5. § 47 Abs. 3 VwGO steht der Überprüfung nicht entgegen, weil das Landesrecht keine ausschließliche landesverfassungsgerichtliche Zuständigkeit normiert hat. Vielmehr geht § 49 Abs. 1 VerfGHG von der Konkurrenz von landesverfassungsgerichtlicher (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle aus (Senatsurteile vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 -, juris Rn. 45 und vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris Rn. 104). II. 78 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 79 1. In formeller Hinsicht begegnet die Satzung der Antragsgegnerin keinen Bedenken. Die Antragstellerin hat insoweit keine Rügen erhoben. Der Senat kann ebenfalls keine diesbezüglichen Mängel erkennen. 80 2. In materieller Hinsicht verstoßen die angefochtenen Satzungsbestimmungen indes gegen höherrangiges Recht. 81 Ermächtigungsgrundlagen sind, wie im Vorspann der Satzung aufgeführt, neben der allgemeinen kommunalrechtlichen Satzungsermächtigung nach § 4 GemO die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften der §§ 2 und 43 KAG. 82 Nach § 2 Abs. 1 KAG werden Kommunalabgaben auf Grund einer Satzung erhoben, die insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen soll. Die Kurtaxe-Satzung der Antragsgegnerin genügt diesen formalen Vorgaben. Weder hat die Antragstellerin entsprechende Rügen erhoben noch hat der Senat insoweit begründete Zweifel. 83 Nach § 43 Abs. 1 KAG können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. 84 Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 72 unter Hinweis auf Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 72). 85 Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn allein auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (Senatsurteile vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 54 und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -). In die Kalkulation sind daher die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird (vgl. § 2 KTS a.E.). Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266, vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 55). Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. Senatsurteile vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266 zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -). 86 Hieran gemessen entspricht die Kalkulation der Antragsgegnerin nicht den Vorgaben des § 43 Abs. 1 KAG, da schon nicht davon auszugehen ist, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten für die EBC im Sinne des § 43 Abs. 1 KAG kurtaxefähig sind. Die EBC ist keine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung oder eine zu diesem Zweck durchgeführte Veranstaltung. Zwar darf der Kreis der kurtaxefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen nicht zu eng gezogen werden (vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2), doch fallen nicht alle öffentlichen Einrichtungen nach § 10 Abs. 2 GemO schlechthin darunter, sondern nur solche, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet und dafür geeignet sind. Der besondere Bezug zu diesen Kur- und Erholungszwecken muss jedoch nicht unmittelbar gegeben sein, es genügt vielmehr, wenn diese Einrichtungen und Veranstaltungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen. Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen umfasst, die keine öffentlichen Einrichtungen sind, soweit sie dem Kur- und Erholungszweck dienen, z.B. Kurkonzerte. Die Erhebung der Kurtaxe setzt voraus, dass eine solche Einrichtung oder Veranstaltung gegeben ist. Es muss sich um Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde handeln, da diese auch Gläubiger der Kurtaxe ist, also die Leistung zur Gegenleistung zu erbringen hat. Herkömmlicherweise fallen unter die Einrichtungen und Veranstaltungen für Kur- und Erholungszwecke Heilquellen und Moore bzw. Einrichtungen zu deren Benutzung, wie Trink- und Wandelhallen, Badeanlagen, Inhalatorien, Kurparke, Kur- und Wanderwege, Lese- und Schreibsäle, die durch den besonderen Betrieb eines Bade- und Kurorts notwendigen Einrichtungen, die Veranstaltungen und Einrichtungen der Kurverwaltung, die der Bequemlichkeit, der seelischen Betreuung und Unterhaltung des Kurgastes dienen, wie Kurhaus oder sonstige Erholungs- und Unterhaltungsstätten, sowie Kurkonzerte, unterhaltende Veranstaltungen, z.B. Heimatabende, Vorträge sowie Ausflugs- und Wanderveranstaltungen und Sporteinrichtungen. Auch die Kurverwaltung dient typischerweise Kurzwecken, denn sie verschafft den Gästen vor und während ihres Aufenthalts im Kurort eine verlässliche Informationsquelle und ermöglicht bzw. fördert die Nutzung der übrigen Kurzwecken dienenden Einrichtungen (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 14.02.1995 - 6 C 11810/94 -, juris). Dasselbe gilt für die „Tourist-Info", soweit sie als Informationsstelle für Touristen fungiert (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris). Darüber hinaus fallen unter den Begriff der Kur- und Erholungseinrichtungen Ruhebänke, Liegewiesen, Spielanlagen, Sportanlagen, Reitanlagen, Freizeitanlagen, Kurwege, Wanderwege, Skiloipen und dergleichen. Es muss sich nicht um unmittelbar gesundheitserhaltende Einrichtungen und Veranstaltungen handeln, doch müssen sie zumindest mittelbar den Kur- und Erholungszwecken dienen. Nicht unter den Begriff der Kur- und Erholungseinrichtungen fallen Kur- und Erholungsmöglichkeiten, die von der Natur geboten werden, ohne dass durch die Gemeinde zusätzliche äußere Vorkehrungen getroffen werden, z.B. Gelegenheit des Luft- und Sonnenbadens. Auch allgemeine Maßnahmen der Landschaftspflege, die nicht unmittelbar den Erholungssuchenden zugutekommen, stellen keine Erholungseinrichtungen i.S.d. § 43 Abs. 1 KAG dar. Dasselbe gilt für Einrichtungen der allgemeinen Infrastruktur einer Gemeinde, z.B. Straßen, Gehwege, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, allgemeine Sportanlagen, Krankenhäuser usw. Lediglich dann, wenn solche Einrichtungen im Hinblick auf die Kur- und Erholungsfunktion errichtet und betrieben bzw. mit zusätzlichen Angeboten für Kurgäste ausgestattet oder die Einrichtungen fremdenverkehrsbedingt größer errichtet und mit zusätzlichen Einrichtungen versehen werden, z.B. bei Hallen- und Freibädern etwaige Moorbecken usw., können sie in die Erhebung der Kurtaxe anteilig einbezogen werden. 87 Vor diesem Hintergrund ist schon nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 KAG davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt. Sofern diese mit einer „Gästecard“ kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden, sind auch die Kosten für solche „Gästecardleistungen" kurtaxefähig (s. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris). 88 Nicht kurtaxefähig sind folglich Kosten für eine Gästecard, die sich zumindest auch auf Leistungen und Einrichtungen in anderen Gemeinden bezieht und dort Vergünstigungen gewährt. Der DBT-Anteil (25 %) am EBC-Solidarbeitrag in Höhe von 231.201,-- EUR, der, wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert hat, für die organisatorische Abwicklung der EBC erforderlich ist, betrifft eben solche Kosten, da mit der EBC bzw. mit der Bodensee-Erlebniskarte, die über die EBC günstiger erhältlich ist, Leistungen und Einrichtungen (auch) auf dem Gebiet anderer Gemeinden und nicht nur auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu vergünstigten Preisen genutzt werden können. 89 Dem steht nicht entgegen, dass § 43 Abs. 1 KAG die Kosten für kurtaxefähig erklärt, die für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstehen. Schon vom eindeutigen Wortlaut her, aber auch aus systematischen Erwägungen regelt diese Bestimmung nur den gemeindegebietsübergreifenden öffentlichen Personennahverkehr, betrifft aber gerade nicht andere Leistungen und Einrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets. 90 Auch wenn damit der bodo-Anteil (75 %) unter die kurtaxefähigen Kosten nach § 43 Abs. 1 KAG fällt, scheidet dies für den DBT-Anteil aus. Der Senat sieht im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte auch keine Möglichkeit, die ausdrücklich auf den öffentlichen Personennahverkehr beschränkte Regelung auf andere touristische Verbundlösungen zu erstrecken, die das Gemeindegebiet überschreiten. In der Begründung der durch Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185) geregelten Neufassung des § 43 Abs. 1 KAG heißt es dazu nämlich wie folgt (s. LT-Drs. 14/4002 S. 72): „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“ Auch wenn der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „Klarstellung“ nicht eindeutig sein mag, geht der Senat davon aus, dass der Normgeber deshalb einen Regelungsbedarf annahm, weil die KONUS-Finanzierung nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut gerade nicht möglich gewesen wäre. Dabei wird durchaus gesehen, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse zwischen Gemeinden und zwischen Gemeinden und Privaten betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben (so bereits VG Freiburg, Urteile vom 16.04.2013 - 5 K 2495/11 -, juris Rn. 58 und vom 22.09.2015 - 5 K 686/14 -, juris Rn. 76 ff.). Es obliegt dann aber dem Gesetzgeber, § 43 KAG, wie dies bereits in Bezug auf den öffentlichen Personennahverkehr geschehen ist, entsprechend anzupassen und eine Regelung einzuführen, wie sie in den Kommunalabgabengesetzen anderer Bundesländer schon enthalten ist. So sehen § 11 Abs. 1 KAG Brandenburg, § 10 Abs. 1 KAG Schleswig-Holstein, § 11 Abs. 1 KAG Nordrhein-Westfalen, § 9 Abs. 1 KAG Thüringen ebenso wie § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG Niedersachsen und § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG Mecklenburg-Vorpommern einen gemeindeübergreifenden Verbund ausdrücklich vor. Die sächsische Regelung im dortigen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAG kennt sogar eine überregionale Verbundmöglichkeit. 91 Ob die von der Antragsgegnerin in ihre Kalkulation eingestellten Kosten für die EBC auch deshalb nicht kurtaxefähig sind, weil es der Antragsgegnerin, sofern sie sich der DBT und deren Leistungspartner als Dritte im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG bedient, an (hinreichenden) Einwirkungsmöglichkeiten auf diese fehlt, kann damit offen bleiben. 92 Soweit sich die Antragstellerin gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 8 KTS wendet, vor der Ausgabe der EBC die Zustimmungserklärung des Kurtaxepflichtigen nach § 6 Abs. 7 zur datenschutzrechtlichen Erklärung und ggf. zu den Nutzungsbedingungen der EBC beim Ausfüllen des Meldescheins insbesondere durch Unterschrift des Kurtaxepflichtigen bei der auf dem Meldeschein abgedruckten Zustimmungserklärung einzuholen und falls sich der Kurtaxepflichtige weigert, die Zustimmungserklärung zu unterzeichnen, die Ausgabe der Karte zunächst zu unterlassen sowie die Gemeinde sofort zu unterrichten, fehlt es diesen Verpflichtungen an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. 93 § 43 Abs. 3 KAG genügt nicht als Ermächtigungsgrundlage. Nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG können Beherberger durch die Kurtaxe-Satzung verpflichtet werden, die bei ihnen verweilenden ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Eine Verpflichtung der Beherberger, von den Kurtaxepflichtigen eine Zustimmung zur datenschutzrechtlichen Erklärung zur EBC einzuholen, lässt sich hierauf nicht stützen. 94 Auch § 2 Abs. 3 KAG reicht als Ermächtigungsgrundlage nicht aus. Danach kann die Kurtaxe-Satzung bestimmen, dass Dritte beauftragt werden können, die Kurtaxe zu berechnen, Kurtaxebescheide auszufertigen und zu versenden, die Kurtaxe entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. Die gesetzlich eingeräumte Befugnis zur Datenverarbeitung und -weiterleitung bezieht sich lediglich auf die Daten, die zur Kurtaxeberechnung erforderlich sind. Eine Regelung in einer gemeindlichen Satzung zur Einholung einer datenschutzrechtlichen Zustimmungserklärung geht darüber hinaus und ist von der Ermächtigung des § 2 Abs. 3 KAG nicht gedeckt. 95 Für die Verpflichtungen des Kurtaxepflichtigen ebenso wie des Beherbergers sind jedoch auch die weiteren, insbesondere melderechtlichen Pflichten in den Blick zu nehmen, die indes ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage bieten. Nach § 30 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (in der auch in § 8 Abs. 2 und 6 KTS in Bezug genommenen Fassung vom 03.05.2013, die insoweit der aktuellen Fassung vom 20.11.2014 entspricht - BMG) haben die Leiter von Beherbergungsstätten besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 bis 4 erfüllen. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BMG haben beherbergte Personen am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Abs. 2 BMG aufgeführten Daten enthält, nämlich 1. Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, 2. Familiennamen, 3. Vornamen, 4. Geburtsdatum, 5. Staatsangehörigkeiten, 6. Anschrift, 7. Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie 8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Von der Ermächtigung in § 30 Abs. 3 BMG, wonach durch Landesrecht bestimmt werden kann, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen, hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber in § 4 BW-AGBMG (GBl. 2015, 320) Gebrauch gemacht. Danach dürfen die Gemeinden für die Erhebung der Kurtaxe nach § 43 KAG aufgrund einer Satzung über die in § 30 Abs. 2 BMG aufgeführten Daten hinaus weitere erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Die beherbergten Personen sind hierauf im Meldeschein hinzuweisen. Zu diesen weiteren erforderlichen Daten zählt die Zustimmung zur datenschutzrechtlichen Erklärung schon deshalb nicht, weil sich der Satzung der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt, dass sie auf dem Meldeschein weitere Personendaten als die der Reisenden und Mitreisenden (vgl. § 8 Abs. 1, 2, 3 und 6 KTS) erfassen will und auch die Datenschutzerklärung ihrerseits nicht zu den „weiteren erforderlichen Daten“ zählt. Dass die Beherberger nach § 30 Abs. 1 BMG auf die Erfüllung der den Beherbergten nach § 29 Abs. 2 bis 4 BMG obliegenden Pflichten hinzuwirken haben, erlaubt zwar ihre Verpflichtung, die Unterschrift der Beherbergten auf dem Meldeschein einzuholen. Soweit nach § 29 Abs. 2 BMG die Unterschrift auf dem Meldeschein, „der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält“, gefordert wird, dürfte dies auch eine Unterschriftsverpflichtung bezüglich der nach § 30 Abs. 3 BMG i.V.m. den nach Landesrecht zulässigerweise erhobenen weiteren Daten ermöglichen. Für eine Verpflichtung zur Unterschrift unter die nicht zu den Daten zählende Datenschutzerklärung stellen die genannten Vorschriften indes keine Rechtsgrundlage dar. Das gilt damit auch für die Verpflichtung der Beherberger, die Gemeinde über eine verweigerte Zustimmung zu unterrichten. Dass die Zustimmungserklärung wohl tatsächlich als erforderlich angesehen werden kann, weil datenschutzrechtlich die Datenerhebung, -verarbeitung und -weiter-gabe die Einwilligung des Betroffenen voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LDSG-BW i.V.m. § 13 LDSG-BW), ändert nichts an der fehlenden Rechtsgrundlage für die dem Beherberger nach § 6 Abs. 8 i.V.m. Abs. 7 KTS auferlegten Pflichten. 96 Die angegriffenen Regelungen der Kurtaxe-Satzung der Antragsgegnerin sind daher mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation infolge der Einstellung nicht kurtaxefähiger Aufwendungen stellt einen Rechtsmangel dar, der nicht nur zur Teilnichtigkeit der Regelung über den Kurtaxesatz, sondern zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt. Ob die Nichtigkeit einzelner Vorschriften die Satzung insgesamt nichtig macht, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff., vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13 und vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 -, juris Rn. 11). Ohne wirksame Bestimmung eines Kurtaxesatzes wird die Kurtaxesatzung ihres Zweckes beraubt, der Gemeinde die Grundlage für die Deckung ihrer Kosten für Kur- und Erholungseinrichtungen zu bieten. Damit macht die Teilaufrechterhaltung der restlichen Vorschriften keinen Sinn, was auch dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspricht. Denn für eine Gemeinde ist eine Kurtaxesatzung sinnlos, die es ihr nicht erlaubt, den betriebenen Kuraufwand zu refinanzieren. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Kurtaxe vom 24.10.2016 in der Fassung vom 20.02.2017 war daher insgesamt für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 97 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 98 4. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 99 Beschluss vom 14. September 2017 100 Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 101 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I. 70 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 71 1. Die Antragsänderung - statt der ursprünglich angegriffenen Regelungen in § 8 Abs. 3 und 4 sowie 6 bis 10 KTS wendet sich die Antragstellerin nunmehr nur noch gegen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 8 KTS - ist nach § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 47 Rn. 16, 84), zulässig, denn die Antragsgegnerin hat in die den ursprünglichen Antrag vollständig ersetzende Antragsänderung eingewilligt, indem sie sich auf den geänderten Antrag eingelassen hat (§ 91 Abs. 1, 2 VwGO). 72 2. Der Antrag ist statthaft, denn bei den angefochtenen Satzungsregelungen handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO). 73 3. Die Antragstellerin besitzt auch die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dieser verlangt für den Normenkontrollantrag, dass der Antragsteller geltend macht und hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird oder, anders ausgedrückt, dass der Antragsteller durch die Norm oder deren Anwendung rechtlich betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 -, Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3; vgl. auch Schenke, Rechtsschutz bei normativem Unrecht, 1979, S. 259). Die so formulierte Antragsbefugnis entspricht dabei den Erfordernissen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; eine weitergehende Antragsbefugnis besteht nicht (vgl. auch BT-Drs. 13/1433 S. 9, 13/3993 S. 10). Die Antragsbefugnis fehlt daher dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; Beschlüsse vom 02.03.2005 - 6 BN 7.04 -, juris Rn. 6, vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 und vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 -, Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3). Das bedeutet, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts durch die angegriffene Rechtsvorschrift geltend gemacht werden muss; die behauptete Rechtsverletzung muss also auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <212 f.>; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 49). Das gilt allerdings nicht nur bei unmittelbarer, sondern gegebenenfalls auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit. Entscheidend ist, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 <184>; Beschluss vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 zu § 47 VwGO a.F.). Das ist der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, BVerwGE 119, 312 <315 f.>; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 71), im Gegensatz zu einer Regelung, die ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit oder dem Schutz anderer dient. Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1985 - 8 C 43.83 -, BVerwGE 72, 226 <229 f.>; Beschlüsse vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 und vom 30.08.2013 - 9 BN 2.13 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 189, juris Rn. 5). 74 Hieran gemessen ist die Antragsbefugnis unproblematisch gegeben, soweit die Antragstellerin § 6 Abs. 8 KTS angreift, der ihr die Verpflichtung auferlegt, vor der Ausgabe der EBC die entsprechende Zustimmungserklärung des Kurtaxepflichtigen nach § 6 Abs. 7 KTS beim Ausfüllen des Meldescheins insbesondere durch Unterschrift des Kurtaxepflichtigen bei der auf dem Meldeschein abgedruckten Zustimmungserklärung einzuholen und, wenn sich der Kurtaxepflichtige weigert, die Zustimmungserklärung zu unterzeichnen, die Ausgabe der Karte zunächst zu unterlassen sowie die Gemeinde sofort hierüber zu unterrichten. 75 Soweit die Antragstellerin sich gegen § 4 Abs. 1 KTS wendet, der den Maßstab und den Satz der Kurtaxe regelt, welchem der Kurtaxepflichtige nach § 3 Abs. 1 KTS unterliegt, ist die Antragstellerin nicht Adressatin der Regelung, da sie nicht kurtaxepflichtig nach § 3 Abs. 1 KTS ist. Zu den Kurtaxepflichtigen zählen nur die Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und der Nutzung der EBC geboten ist. Einem Antragsteller fehlt aber grundsätzlich die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (Senatsbeschluss vom 15.10.2013 - 2 S 2514/12 -, juris Rn. 3, unter Hinweis auf ThürOVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 -, NVwZ-RR 2001, 186, juris Rn. 6 ff.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 03.07.2002 - 4 K 35/01 -, juris Rn. 13). Vorliegend ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin jedoch daraus, dass diese nach § 9 Abs. 1 KTS verpflichtet ist, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Antragsgegnerin abzuführen und dieser gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe haftet (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28). Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG. Die Antragstellerin haftet gesamtschuldnerisch (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 AO) und nicht nur subsidiär neben dem Kurtaxepflichtigen, was seinen Rechtfertigungsgrund darin findet, dass sie mit den kurtaxepflichtigen Personen unmittelbare wirtschaftliche Beziehungen unterhält, aus dem der Kurtaxe unterworfenen Sachverhalt Nutzen zieht und daher ihrerseits am Kurbetrieb partizipieren kann (Senatsbeschluss vom 25.02.2002 - 2 S 277/02 -, juris Rn. 8). Da die Haftung akzessorisch ist, setzt die Rechtmäßigkeit eines auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V. m. § 191 AO und § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 219 Satz 2 AO beruhenden Haftungsbescheids voraus, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, besteht und können gegen den Haftungsbescheid alle Einwände geltend gemacht werden, die die Entstehung der fremden Abgabenschuld betreffen (Senatsurteil vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -; s.a. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Der Annahme einer Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass der Haftungstatbestand an die Verpflichtung zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe anknüpft und damit für die Haftung ein Verstoß des Beherbergers gegen die ihm auferlegten Pflichten Voraussetzung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25.08.1999 - 2 L 223/96 -, NVwZ-RR 2000, 635; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 41) und eine Haftung nicht gegeben ist, wenn der Kurgast die Zahlung der Abgabe gegenüber dem Vermieter verweigert, ohne dass dieser - wie auch vorliegend - die Möglichkeit hat, die Pflicht zur Zahlung durchzusetzen, mithin die Möglichkeit zur Einziehung hatte. Auch wenn damit offen ist, ob tatsächlich eine Haftung besteht, ändert dies nichts daran, dass die Antragstellerin jedenfalls potentiell von der Regelung über den Maßstab und den Satz der Kurtaxe in § 4 Abs. 1 KTS rechtlich betroffen und folglich antragsbefugt ist. 76 4. Der (geänderte) Antrag wurde fristgerecht am 14.03.2017, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab Bekanntmachung der Satzung am 04.11.2016 gestellt. 77 5. § 47 Abs. 3 VwGO steht der Überprüfung nicht entgegen, weil das Landesrecht keine ausschließliche landesverfassungsgerichtliche Zuständigkeit normiert hat. Vielmehr geht § 49 Abs. 1 VerfGHG von der Konkurrenz von landesverfassungsgerichtlicher (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle aus (Senatsurteile vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 -, juris Rn. 45 und vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris Rn. 104). II. 78 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 79 1. In formeller Hinsicht begegnet die Satzung der Antragsgegnerin keinen Bedenken. Die Antragstellerin hat insoweit keine Rügen erhoben. Der Senat kann ebenfalls keine diesbezüglichen Mängel erkennen. 80 2. In materieller Hinsicht verstoßen die angefochtenen Satzungsbestimmungen indes gegen höherrangiges Recht. 81 Ermächtigungsgrundlagen sind, wie im Vorspann der Satzung aufgeführt, neben der allgemeinen kommunalrechtlichen Satzungsermächtigung nach § 4 GemO die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften der §§ 2 und 43 KAG. 82 Nach § 2 Abs. 1 KAG werden Kommunalabgaben auf Grund einer Satzung erhoben, die insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen soll. Die Kurtaxe-Satzung der Antragsgegnerin genügt diesen formalen Vorgaben. Weder hat die Antragstellerin entsprechende Rügen erhoben noch hat der Senat insoweit begründete Zweifel. 83 Nach § 43 Abs. 1 KAG können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. 84 Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 72 unter Hinweis auf Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 72). 85 Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn allein auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (Senatsurteile vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 54 und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -). In die Kalkulation sind daher die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird (vgl. § 2 KTS a.E.). Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266, vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 55). Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. Senatsurteile vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266 zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -). 86 Hieran gemessen entspricht die Kalkulation der Antragsgegnerin nicht den Vorgaben des § 43 Abs. 1 KAG, da schon nicht davon auszugehen ist, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten für die EBC im Sinne des § 43 Abs. 1 KAG kurtaxefähig sind. Die EBC ist keine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung oder eine zu diesem Zweck durchgeführte Veranstaltung. Zwar darf der Kreis der kurtaxefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen nicht zu eng gezogen werden (vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2), doch fallen nicht alle öffentlichen Einrichtungen nach § 10 Abs. 2 GemO schlechthin darunter, sondern nur solche, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet und dafür geeignet sind. Der besondere Bezug zu diesen Kur- und Erholungszwecken muss jedoch nicht unmittelbar gegeben sein, es genügt vielmehr, wenn diese Einrichtungen und Veranstaltungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen. Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen umfasst, die keine öffentlichen Einrichtungen sind, soweit sie dem Kur- und Erholungszweck dienen, z.B. Kurkonzerte. Die Erhebung der Kurtaxe setzt voraus, dass eine solche Einrichtung oder Veranstaltung gegeben ist. Es muss sich um Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde handeln, da diese auch Gläubiger der Kurtaxe ist, also die Leistung zur Gegenleistung zu erbringen hat. Herkömmlicherweise fallen unter die Einrichtungen und Veranstaltungen für Kur- und Erholungszwecke Heilquellen und Moore bzw. Einrichtungen zu deren Benutzung, wie Trink- und Wandelhallen, Badeanlagen, Inhalatorien, Kurparke, Kur- und Wanderwege, Lese- und Schreibsäle, die durch den besonderen Betrieb eines Bade- und Kurorts notwendigen Einrichtungen, die Veranstaltungen und Einrichtungen der Kurverwaltung, die der Bequemlichkeit, der seelischen Betreuung und Unterhaltung des Kurgastes dienen, wie Kurhaus oder sonstige Erholungs- und Unterhaltungsstätten, sowie Kurkonzerte, unterhaltende Veranstaltungen, z.B. Heimatabende, Vorträge sowie Ausflugs- und Wanderveranstaltungen und Sporteinrichtungen. Auch die Kurverwaltung dient typischerweise Kurzwecken, denn sie verschafft den Gästen vor und während ihres Aufenthalts im Kurort eine verlässliche Informationsquelle und ermöglicht bzw. fördert die Nutzung der übrigen Kurzwecken dienenden Einrichtungen (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 14.02.1995 - 6 C 11810/94 -, juris). Dasselbe gilt für die „Tourist-Info", soweit sie als Informationsstelle für Touristen fungiert (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris). Darüber hinaus fallen unter den Begriff der Kur- und Erholungseinrichtungen Ruhebänke, Liegewiesen, Spielanlagen, Sportanlagen, Reitanlagen, Freizeitanlagen, Kurwege, Wanderwege, Skiloipen und dergleichen. Es muss sich nicht um unmittelbar gesundheitserhaltende Einrichtungen und Veranstaltungen handeln, doch müssen sie zumindest mittelbar den Kur- und Erholungszwecken dienen. Nicht unter den Begriff der Kur- und Erholungseinrichtungen fallen Kur- und Erholungsmöglichkeiten, die von der Natur geboten werden, ohne dass durch die Gemeinde zusätzliche äußere Vorkehrungen getroffen werden, z.B. Gelegenheit des Luft- und Sonnenbadens. Auch allgemeine Maßnahmen der Landschaftspflege, die nicht unmittelbar den Erholungssuchenden zugutekommen, stellen keine Erholungseinrichtungen i.S.d. § 43 Abs. 1 KAG dar. Dasselbe gilt für Einrichtungen der allgemeinen Infrastruktur einer Gemeinde, z.B. Straßen, Gehwege, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, allgemeine Sportanlagen, Krankenhäuser usw. Lediglich dann, wenn solche Einrichtungen im Hinblick auf die Kur- und Erholungsfunktion errichtet und betrieben bzw. mit zusätzlichen Angeboten für Kurgäste ausgestattet oder die Einrichtungen fremdenverkehrsbedingt größer errichtet und mit zusätzlichen Einrichtungen versehen werden, z.B. bei Hallen- und Freibädern etwaige Moorbecken usw., können sie in die Erhebung der Kurtaxe anteilig einbezogen werden. 87 Vor diesem Hintergrund ist schon nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 KAG davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt. Sofern diese mit einer „Gästecard“ kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden, sind auch die Kosten für solche „Gästecardleistungen" kurtaxefähig (s. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris). 88 Nicht kurtaxefähig sind folglich Kosten für eine Gästecard, die sich zumindest auch auf Leistungen und Einrichtungen in anderen Gemeinden bezieht und dort Vergünstigungen gewährt. Der DBT-Anteil (25 %) am EBC-Solidarbeitrag in Höhe von 231.201,-- EUR, der, wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert hat, für die organisatorische Abwicklung der EBC erforderlich ist, betrifft eben solche Kosten, da mit der EBC bzw. mit der Bodensee-Erlebniskarte, die über die EBC günstiger erhältlich ist, Leistungen und Einrichtungen (auch) auf dem Gebiet anderer Gemeinden und nicht nur auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu vergünstigten Preisen genutzt werden können. 89 Dem steht nicht entgegen, dass § 43 Abs. 1 KAG die Kosten für kurtaxefähig erklärt, die für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstehen. Schon vom eindeutigen Wortlaut her, aber auch aus systematischen Erwägungen regelt diese Bestimmung nur den gemeindegebietsübergreifenden öffentlichen Personennahverkehr, betrifft aber gerade nicht andere Leistungen und Einrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets. 90 Auch wenn damit der bodo-Anteil (75 %) unter die kurtaxefähigen Kosten nach § 43 Abs. 1 KAG fällt, scheidet dies für den DBT-Anteil aus. Der Senat sieht im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte auch keine Möglichkeit, die ausdrücklich auf den öffentlichen Personennahverkehr beschränkte Regelung auf andere touristische Verbundlösungen zu erstrecken, die das Gemeindegebiet überschreiten. In der Begründung der durch Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185) geregelten Neufassung des § 43 Abs. 1 KAG heißt es dazu nämlich wie folgt (s. LT-Drs. 14/4002 S. 72): „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“ Auch wenn der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „Klarstellung“ nicht eindeutig sein mag, geht der Senat davon aus, dass der Normgeber deshalb einen Regelungsbedarf annahm, weil die KONUS-Finanzierung nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut gerade nicht möglich gewesen wäre. Dabei wird durchaus gesehen, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse zwischen Gemeinden und zwischen Gemeinden und Privaten betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben (so bereits VG Freiburg, Urteile vom 16.04.2013 - 5 K 2495/11 -, juris Rn. 58 und vom 22.09.2015 - 5 K 686/14 -, juris Rn. 76 ff.). Es obliegt dann aber dem Gesetzgeber, § 43 KAG, wie dies bereits in Bezug auf den öffentlichen Personennahverkehr geschehen ist, entsprechend anzupassen und eine Regelung einzuführen, wie sie in den Kommunalabgabengesetzen anderer Bundesländer schon enthalten ist. So sehen § 11 Abs. 1 KAG Brandenburg, § 10 Abs. 1 KAG Schleswig-Holstein, § 11 Abs. 1 KAG Nordrhein-Westfalen, § 9 Abs. 1 KAG Thüringen ebenso wie § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG Niedersachsen und § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG Mecklenburg-Vorpommern einen gemeindeübergreifenden Verbund ausdrücklich vor. Die sächsische Regelung im dortigen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAG kennt sogar eine überregionale Verbundmöglichkeit. 91 Ob die von der Antragsgegnerin in ihre Kalkulation eingestellten Kosten für die EBC auch deshalb nicht kurtaxefähig sind, weil es der Antragsgegnerin, sofern sie sich der DBT und deren Leistungspartner als Dritte im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG bedient, an (hinreichenden) Einwirkungsmöglichkeiten auf diese fehlt, kann damit offen bleiben. 92 Soweit sich die Antragstellerin gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 8 KTS wendet, vor der Ausgabe der EBC die Zustimmungserklärung des Kurtaxepflichtigen nach § 6 Abs. 7 zur datenschutzrechtlichen Erklärung und ggf. zu den Nutzungsbedingungen der EBC beim Ausfüllen des Meldescheins insbesondere durch Unterschrift des Kurtaxepflichtigen bei der auf dem Meldeschein abgedruckten Zustimmungserklärung einzuholen und falls sich der Kurtaxepflichtige weigert, die Zustimmungserklärung zu unterzeichnen, die Ausgabe der Karte zunächst zu unterlassen sowie die Gemeinde sofort zu unterrichten, fehlt es diesen Verpflichtungen an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. 93 § 43 Abs. 3 KAG genügt nicht als Ermächtigungsgrundlage. Nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG können Beherberger durch die Kurtaxe-Satzung verpflichtet werden, die bei ihnen verweilenden ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Eine Verpflichtung der Beherberger, von den Kurtaxepflichtigen eine Zustimmung zur datenschutzrechtlichen Erklärung zur EBC einzuholen, lässt sich hierauf nicht stützen. 94 Auch § 2 Abs. 3 KAG reicht als Ermächtigungsgrundlage nicht aus. Danach kann die Kurtaxe-Satzung bestimmen, dass Dritte beauftragt werden können, die Kurtaxe zu berechnen, Kurtaxebescheide auszufertigen und zu versenden, die Kurtaxe entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. Die gesetzlich eingeräumte Befugnis zur Datenverarbeitung und -weiterleitung bezieht sich lediglich auf die Daten, die zur Kurtaxeberechnung erforderlich sind. Eine Regelung in einer gemeindlichen Satzung zur Einholung einer datenschutzrechtlichen Zustimmungserklärung geht darüber hinaus und ist von der Ermächtigung des § 2 Abs. 3 KAG nicht gedeckt. 95 Für die Verpflichtungen des Kurtaxepflichtigen ebenso wie des Beherbergers sind jedoch auch die weiteren, insbesondere melderechtlichen Pflichten in den Blick zu nehmen, die indes ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage bieten. Nach § 30 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (in der auch in § 8 Abs. 2 und 6 KTS in Bezug genommenen Fassung vom 03.05.2013, die insoweit der aktuellen Fassung vom 20.11.2014 entspricht - BMG) haben die Leiter von Beherbergungsstätten besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 bis 4 erfüllen. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BMG haben beherbergte Personen am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Abs. 2 BMG aufgeführten Daten enthält, nämlich 1. Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, 2. Familiennamen, 3. Vornamen, 4. Geburtsdatum, 5. Staatsangehörigkeiten, 6. Anschrift, 7. Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie 8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Von der Ermächtigung in § 30 Abs. 3 BMG, wonach durch Landesrecht bestimmt werden kann, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen, hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber in § 4 BW-AGBMG (GBl. 2015, 320) Gebrauch gemacht. Danach dürfen die Gemeinden für die Erhebung der Kurtaxe nach § 43 KAG aufgrund einer Satzung über die in § 30 Abs. 2 BMG aufgeführten Daten hinaus weitere erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Die beherbergten Personen sind hierauf im Meldeschein hinzuweisen. Zu diesen weiteren erforderlichen Daten zählt die Zustimmung zur datenschutzrechtlichen Erklärung schon deshalb nicht, weil sich der Satzung der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt, dass sie auf dem Meldeschein weitere Personendaten als die der Reisenden und Mitreisenden (vgl. § 8 Abs. 1, 2, 3 und 6 KTS) erfassen will und auch die Datenschutzerklärung ihrerseits nicht zu den „weiteren erforderlichen Daten“ zählt. Dass die Beherberger nach § 30 Abs. 1 BMG auf die Erfüllung der den Beherbergten nach § 29 Abs. 2 bis 4 BMG obliegenden Pflichten hinzuwirken haben, erlaubt zwar ihre Verpflichtung, die Unterschrift der Beherbergten auf dem Meldeschein einzuholen. Soweit nach § 29 Abs. 2 BMG die Unterschrift auf dem Meldeschein, „der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält“, gefordert wird, dürfte dies auch eine Unterschriftsverpflichtung bezüglich der nach § 30 Abs. 3 BMG i.V.m. den nach Landesrecht zulässigerweise erhobenen weiteren Daten ermöglichen. Für eine Verpflichtung zur Unterschrift unter die nicht zu den Daten zählende Datenschutzerklärung stellen die genannten Vorschriften indes keine Rechtsgrundlage dar. Das gilt damit auch für die Verpflichtung der Beherberger, die Gemeinde über eine verweigerte Zustimmung zu unterrichten. Dass die Zustimmungserklärung wohl tatsächlich als erforderlich angesehen werden kann, weil datenschutzrechtlich die Datenerhebung, -verarbeitung und -weiter-gabe die Einwilligung des Betroffenen voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LDSG-BW i.V.m. § 13 LDSG-BW), ändert nichts an der fehlenden Rechtsgrundlage für die dem Beherberger nach § 6 Abs. 8 i.V.m. Abs. 7 KTS auferlegten Pflichten. 96 Die angegriffenen Regelungen der Kurtaxe-Satzung der Antragsgegnerin sind daher mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation infolge der Einstellung nicht kurtaxefähiger Aufwendungen stellt einen Rechtsmangel dar, der nicht nur zur Teilnichtigkeit der Regelung über den Kurtaxesatz, sondern zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt. Ob die Nichtigkeit einzelner Vorschriften die Satzung insgesamt nichtig macht, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff., vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13 und vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 -, juris Rn. 11). Ohne wirksame Bestimmung eines Kurtaxesatzes wird die Kurtaxesatzung ihres Zweckes beraubt, der Gemeinde die Grundlage für die Deckung ihrer Kosten für Kur- und Erholungseinrichtungen zu bieten. Damit macht die Teilaufrechterhaltung der restlichen Vorschriften keinen Sinn, was auch dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspricht. Denn für eine Gemeinde ist eine Kurtaxesatzung sinnlos, die es ihr nicht erlaubt, den betriebenen Kuraufwand zu refinanzieren. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Kurtaxe vom 24.10.2016 in der Fassung vom 20.02.2017 war daher insgesamt für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 97 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 98 4. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 99 Beschluss vom 14. September 2017 100 Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 101 Der Beschluss ist unanfechtbar.