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Urteil

2 S 1984/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1016.2S1984.24.00
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Leitsätze
1. Ein Bestattungsunternehmen ist grundsätzlich nicht Gebührenschuldner einer Bestattungsgebühr, weil es in der Regel nur als Stellvertreter seiner Auftraggeber handelt und deshalb nicht Antragsteller der Benutzung der Bestattungseinrichtung oder Veranlasser einer Amtshandlung auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens ist und an einer solchen auch kein gebührenrechtlich relevantes Interesse hat.(Rn.56) 2. Dies gilt in der Regel auch in dem Fall einer Beauftragung des Bestattungsunternehmens auf der Grundlage eines Bestattungsvorsorgevertrags, mit dem sich das Bestattungsunternehmen gegenüber dem Auftraggeber noch zu dessen Lebzeiten zur Durchführung der Bestattung gegen eine entsprechende Vergütung verpflichtet hat.(Rn.61)
Tenor
für Recht erkannt: Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bestattungsunternehmen ist grundsätzlich nicht Gebührenschuldner einer Bestattungsgebühr, weil es in der Regel nur als Stellvertreter seiner Auftraggeber handelt und deshalb nicht Antragsteller der Benutzung der Bestattungseinrichtung oder Veranlasser einer Amtshandlung auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens ist und an einer solchen auch kein gebührenrechtlich relevantes Interesse hat.(Rn.56) 2. Dies gilt in der Regel auch in dem Fall einer Beauftragung des Bestattungsunternehmens auf der Grundlage eines Bestattungsvorsorgevertrags, mit dem sich das Bestattungsunternehmen gegenüber dem Auftraggeber noch zu dessen Lebzeiten zur Durchführung der Bestattung gegen eine entsprechende Vergütung verpflichtet hat.(Rn.61) für Recht erkannt: Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unzulässig. Der Antrag ist zwar gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft. Die Antragstellerin besitzt jedoch nicht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. 1. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Deshalb genügt es, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem eigenen subjektiven Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Zwischen der angegriffenen Rechtsvorschrift und der behaupteten Rechtsverletzung muss ein Zurechnungszusammenhang bestehen ("durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung"). Die geltend gemachte Rechtsverletzung muss also auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen (stRspr, zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 18.03.2021 - 7 CN 1.20 - BVerwGE 172, 37, juris Rn. 10 mwN). Dies gilt nicht nur bei einer unmittelbaren, sondern auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit. Entscheidend ist, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt. Das ist der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist. Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 30.08.2013 - 9 BN 2.13 - juris Rn. 5 mwN zur fehlenden Antragsbefugnis eines Beherbergungsgastes gegen eine vom Beherbergungsunternehmen geschuldete - auf Abwälzung angelegte - örtliche Übernachtungssteuer). 2. Hiervon ausgehend ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Unter Zugrundelegung ihres Antragsvorbringens ist eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. a) Die Antragstellerin ist durch die Änderungssatzung nicht unmittelbar betroffen, da sie nicht Adressatin der Bestattungsgebührenordnung ist. Sie ist als Bestattungsunternehmen nach den Regelungen der Bestattungsgebührenordnung nicht Gebührenschuldnerin. Mangels einer entsprechenden Regelung ist sie auch nicht verpflichtet, Bestattungsgebühren einzuziehen oder hierfür zu haften. aa) Nach § 2 Abs. 1 der Bestattungsgebührenordnung ist Gebührenschuldner 1. für die Verwaltungsgebühren 1.1 wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, 1.2 wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; 2. für die Benutzungsgebühren 2.1 wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt, 2.2 die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). bb) Der Regelung des Gebührenschuldners für die Verwaltungsgebühren in der Bestattungsgebührenordnung liegt die gesetzliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - zugrunde. Danach können die Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. Hinsichtlich des Gebührenschuldners verweist § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG auf § 5 des Landesgebührengesetzes - LGebG -. Nach dessen Absatz 1 ist zur Zahlung der Gebühren und Auslagen derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (Nr. 1.), der die Gebühren- oder Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat (Nr. 2.) oder der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (Nr. 3.). Individuell zuzurechnen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist die öffentliche Leistung demjenigen, der sie veranlasst hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 2 Abs. 3 LGebG; Gössl in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 11 Anm. 9). Benutzungsgebühren werden nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung erhoben. Gebührenschuldner ist also der Benutzer der Einrichtung (vgl. Faiß in Faiß/​Klee/​Schöneweiß, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 13 Rn. 9; Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 622). Da im Fall der Benutzung einer kommunalen Bestattungseinrichtung der Verstorbene als Gebührenschuldner ausscheidet, ist in diesen Fällen grundsätzlich derjenige Gebührenschuldner, der die Benutzung dieser Einrichtung beantragt hat (vgl. Faiß in Faiß/​Klee/​Schöneweiß, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 2 Rn. 22). Eine entsprechende Regelung hat die Antragsgegnerin in § 2 Abs. 1 Nr. 2.1 der Bestattungsgebührenordnung getroffen. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2.2 der Bestattungsgebührenordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 5 KAG, wonach als Schuldner von Gebühren für die Benutzung kommunaler Bestattungseinrichtungen durch Satzung auch die Personen bestimmt werden können, denen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes - BestattG - die Bestattungspflicht obliegt. Dies sind die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen, die in § 2 Abs. 1 Nr. 2.2 der Bestattungsgebührenordnung ausdrücklich aufgeführt sind. Da die Bestattung auch in ihrem Interesse erfolgt, ist es gerechtfertigt, sie als Benutzer der Einrichtung und damit als Gebührenschuldner zu bestimmen (vgl. Faiß in Faiß/​Klee/​Schöneweiß, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 2 Rn. 22). cc) Wird eine Amtshandlung von einem bevollmächtigten Vertreter im Namen des Vertretenen beantragt, ist Gebührenschuldner grundsätzlich nur der Vertretene und nicht der Vertreter, da diesem die öffentliche Leistung nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung nicht zuzurechnen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - V 667/72 - BWPr 1975, 277 und Urteil vom 28.01.1971 - V 427/69 - BWVBl 1971, 90 zum Fall eines Architekten, der beim Vermessungsamt im Namen und in Vollmacht des Bauherrn die Ausführung von Vermessungsarbeiten beantragt hat; Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, § 5 LGebG Rn. 80; Gössl in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 11 Anm. 3.1; Brüning in Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 5. Aufl., § 18 Rn. 62). Zwar ist in einem solchen Fall auch das Handeln des Vertreters für das Tätigwerden der Behörde ursächlich, Antragsteller und Veranlasser ist in diesem Fall aber nach den Grundsätzen der Stellvertretung nur der Vertretene. Der Vertreter hat in den Fällen einer wirksamen Stellvertretung auch kein gebührenrechtlich erhebliches Interesse an der Amtshandlung, da er von dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht unmittelbar betroffen ist. Ein nur mittelbares Interesse an der Amtshandlung reicht zur Begründung einer Gebührenschuld nicht aus (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.1973 - V 667/72 - BWPr 1975, 277 und Urteil vom 28.01.1971 - V 427/69 - BWVBl 1971, 90; Gössl in Gössl/Reif u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 11 Anm. 3.1; Brüning in Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 5. Aufl., § 18 Rn. 63). dd) Hiervon ausgehend ist ein Bestattungsunternehmen grundsätzlich nicht Gebührenschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1.1 und 2.1 der Benutzungsgebührenordnung, weil es nicht im Sinne dieser Satzungsregelungen eine Amtshandlung auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens veranlasst oder die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt und es an einer solchen Amtshandlung bzw. der Benutzung auch kein gebührenrechtlich relevantes Interesse hat. Das Bestattungsunternehmen handelt vielmehr - wie der Architekt im Verhältnis zum Bauherrn in den vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 05.07.1973 und 28.01.1971 (aaO) entschiedenen Fällen - in der Regel nur als Stellvertreter seiner Auftraggeber, die selbst Antragsteller bzw. Veranlasser und mithin auch Gebührenschuldner sind (vgl. die Erläuterungen zum Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg BWGZ 2015, 347 unter Bezugnahme auf BWGZ 2010, 281 ˂299˃; BWGZ 2003, 877 ˂899˃ unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.1971 - V 427/69 - BWVBl 1971, 90; OVG Hamburg, Beschluss vom 31.08.1989 - Bs VI 62/89 - KStZ 1989, 219; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.02.2016 - 13 L 2292/15 - juris Rn. 25; VG Leipzig, Urteil vom 12.02.2003 - 6 K 1066/01 - juris Rn. 19; VG Hannover, Beschluss vom 26.05.1993 - 9 A 4048/92 - NVwZ-RR 1994, 356; Otto, Deutsche Friedhofskultur 1990, 431 unter Bezugnahme auf VG Arnsberg, Urteil vom 17.08.1990 - 7 L 411/90 -; Faiß in Faiß/​Klee/​Schöneweiß, Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, § 14 Rn. 54; Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 488d; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl., Kap. 3 Rn. 163, Kap. 21 Rn. 36; Hafner, Praxishandbuch kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, Erl. 11.02-6). ee) Soweit das Verwaltungsgericht Leipzig in dem zitierten Urteil vom 12.02.2003 (aaO) ausgeführt hat, ein Bestattungsunternehmen sei ausnahmsweise dann bestattungspflichtig (und deshalb auch gebührenpflichtig), wenn es durch Vertrag mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten Verpflichtungen nach dem Bestattungsgesetz übernommen habe, beruht dies auf der Sonderregelung in § 10 Abs. 2 des Sächsischen Bestattungsgesetzes. Danach gilt ein Bestattungsunternehmer hinsichtlich der Verpflichtungen, die nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz bestehen, als verantwortlich, wenn er diese durch Vertrag mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten übernommen hat. Eine vergleichbare Regelung gibt es im baden-württembergischen Bestattungsgesetz nicht. Nach § 31 Abs. 1 BestattG sind in Baden-Württemberg vielmehr nur die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen bestattungspflichtig. ff) Da nur diese bestattungspflichtigen Angehörigen nach der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2.2 der Bestattungsgebührenordnung Gebührenschuldner sind, trifft der Einwand der Antragstellerin nicht zu, wonach § 2 Abs. 1 Nr. 2.1 der Bestattungsgebührenordnung keinen eigenen Anwendungsbereich hätte, wenn die Frage, wer Antragsteller im Sinne dieser Vorschrift ist, nach den Grundsätzen der Stellvertretung zu beantworten wäre. § 2 Abs. 1 Nr. 2.2 der Bestattungsgebührenordnung erfasst z. B. nicht die testamentarisch eingesetzten Erben, die das Bestattungsunternehmen beauftragt haben, aber nicht zugleich Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG sind. Deren Gebührenpflicht ergibt sich nach den oben dargelegten Grundsätzen vielmehr aus § 2 Abs. 1 Nr. 2.1 der Bestattungsgebührenordnung. gg) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Gebührenpflicht darauf, dass sie als Bestattungsunternehmen Verfügungsberechtigte im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Friedhofsordnung der Antragsgegnerin vom 31.03.2011 in der geltenden Fassung vom 15.12.2016 und als solche nach § 19 der Friedhofsordnung zur Unterhaltung der Grabstätten verpflichtet sei. Unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Bestattungsunternehmen Verfügungsberechtigter und Unterhaltungsverpflichteter in diesem Sinne sein kann, stellt die Bestattungsgebührenordnung jedenfalls nicht auf die Verfügungsbefugnis oder die Unterhaltungspflicht ab, sondern auf die Veranlassung und die Antragstellung, die - wie dargelegt - nach den Grundsätzen der Stellvertretung zu beurteilen sind. hh) Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus dem von ihr vorgelegten Bescheid vom 12.03.2024 über Gebühren für die Bestattung der verstorbenen Frau G., der an die Antragstellerin adressiert ist. Die Antragstellerin hatte in diesem Fall einen Bestattungsvorsorgevertrag mit Frau G. geschlossen und deshalb bei Beantragung der Bestattung die Antragsgegnerin ausdrücklich darum gebeten, die "Rechnung" an sie zu übersenden. Der Gebührenbescheid lässt mithin nicht darauf schließen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin als Gebührenschuldnerin im Sinne der Bestattungsgebührenordnung im Anspruch genommen hat. Unabhängig davon ergeben sich aus einem Bescheid der Verwaltungsbehörde grundsätzlich keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Regelungswillen des Gemeinderats als Satzungsgeber. ii) Der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags, den ein Verstorbener noch zu seinen Lebzeiten mit einem Bestattungsunternehmen abschließt, hat regelmäßig nicht zur Folge, dass die Bestattung gebührenrechtlich auf Antrag bzw. Veranlassung oder im Interesse des Bestattungsunternehmens erfolgt und dieses dadurch selbst Gebührenschuldner wird. In einem Bestattungsvorsorgevertrag verpflichtet sich in der Regel das Bestattungsunternehmen gegenüber dem Auftraggeber noch zu dessen Lebzeiten zur Durchführung der Bestattung gegen eine entsprechende Vergütung. Die Einzelheiten solcher Bestattungsvorsorgeverträge, insbesondere zu den konkreten Leistungspflichten des Bestattungsunternehmens und der Gegenleistungspflicht des Auftraggebers, etwa in Form einer Vorauszahlung oder einer bloßen Sicherung der Vergütung, sind in der Praxis ganz unterschiedlich ausgestaltet (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 13. Aufl., Kap. 25 Rn. 229). Üblicherweise wird dem Bestattungsunternehmen mit dem Bestattungsvorsorgevertrag eine Vollmacht für die Beantragung öffentlich-rechtlicher Leistungen zur Durchführung der Bestattung erteilt, die ihrem Sinn und Zweck nach über den Tod des Auftraggebers hinaus gilt. Das Bestattungsunternehmen handelt deshalb auch in diesem Fall grundsätzlich als Vertreter mit Vertretungsmacht und ist daher nicht selbst Antragsteller bzw. Veranlasser. Dies sind vielmehr die von ihm vertretenen Erben des verstorbenen Vertragspartners, auf die gemäß § 1922 BGB die Rechte und Pflichten des Verstorbenen aus dem Bestattungsvorsorgevertrag übergehen (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2024 - II R 31/21 - juris Rn. 13; Heiß/Weber in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 3. Aufl., Teil 1, F.II. Rn. 177). Hat der Verstorbene keine Erben, tritt an deren Stelle der Fiskus als gesetzlicher Erbe nach § 1936 BGB. Die Kosten der Bestattung werden dann aus dem Nachlass beglichen, der auch den gegen den Bestattungsunternehmer bestehenden zivilrechtlichen Leistungsanspruch umfasst. Das Bestattungsunternehmen ist also auch in diesen Fällen in der Regel nicht Gebührenschuldner, weil es nicht Antragsteller oder Veranlasser ist und an der Leistung der Antragsgegnerin auch kein gebührenrechtlich relevantes Interesse hat. Lediglich in außergewöhnlichen Ausnahmefällen ist es denkbar, dass ein Bestatter als Schuldner der Bestattungsgebühren herangezogen werden kann, nämlich dann, wenn er ersichtlich ohne Vertretungsmacht im eigenen Namen handelt, was nach der Lebenserfahrung in der Praxis kaum der Fall sein dürfte (vgl. zum Fall eines Architekten VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.1971 - V 427/69 - BWVBl 1971, 90). Ein solches Handeln im eigenen Namen ohne Vertretungsmacht kann jedenfalls keine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen, da der Bestatter es selbst in der Hand hat, ob er im eigenen Namen oder als Vertreter mit Vertretungsmacht auftritt. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht behauptet, dass solche Ausnahmefälle für sie zutreffen könnten. Dementsprechend war die Antragstellerin auch in dem konkreten Fall der verstorbenen Frau G. nicht Gebührenschuldnerin. Gebührenschuldner waren die testamentarisch eingesetzten Erben der Frau G., die in die Rechte und Pflichten der Frau G. aus dem Bestattungsvorsorgevertrag eingetreten sind. Die Antragstellerin hatte den Antrag auf Zuweisung einer Grabstätte ausdrücklich in Vertretung der als Nutzungsberechtigte angegebenen "Erbengemeinschaft G." gestellt und mit dem Zusatz "i. A. lt. Vorsorgevertrag" unterschrieben. b) Die Antragstellerin ist durch die Gebührenpflicht ihrer Auftraggeber auch nicht in einer Weise mittelbar rechtlich betroffen, die ihre Antragsbefugnis begründen kann. aa) Ohne Erfolg macht sie geltend, in der Praxis komme es regelmäßig vor, dass sie die Gebühren vorstrecke und dabei auch das Ausfallrisiko trage. Für eine solche Vorleistungspflicht besteht rechtlich kein zwingender Grund. Selbst wenn die Antragstellerin eine solche Vorleistungspflicht mit ihren Kunden vertraglich vereinbaren würde, könnte diese allein auf ihrem Willensentschluss beruhende privatrechtliche Vertragsgestaltung nicht ihre öffentlich-rechtliche Antragsbefugnis begründen (vgl. zur Übernachtungssteuer BVerwG, Beschluss vom 30.08.2013 - 9 BN 2.13 - juris Rn. 6). bb) Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auch darauf, in dem konkreten Fall der verstorbenen Frau G. habe diese auf der Grundlage des mit ihr geschlossenen Bestattungsvertrags für sämtliche Leistungen des Bestattungsunternehmens und der Bestattungsgebühren vorab einen Betrag von 5.000,- EUR gezahlt, woraus zu schließen sei, dass die zu zahlenden Bestattungsgebühren den Gewinn des Bestattungsunternehmens minderten. Nach dem vorgelegten Bestattungsvorsorgevertrag war die Antragstellerin verpflichtet, mit den Erben der Frau G. die Kosten der Bestattung ordnungsgemäß abzurechnen. Dies bedeutet, dass sie für ihre Leistungen nur den Betrag erhalten sollte, der sich hierfür nach den zum Zeitpunkt des Todes der Auftraggeberin gültigen Preisen errechnete. Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin deshalb, dass sie in Fällen von Vorsorgeverträgen das wirtschaftliche Risiko der Bestattung alleine trage. Nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen könnten erhöhte Bestattungsgebühren für die Antragstellerin allenfalls dann haben, wenn die ihr zu Lebzeiten des später Verstorbenen auf der Grundlage eines Bestattungsvorsorgevertrags zur Verfügung gestellten Geldbeträge aufgrund von Gebühren- oder Preiserhöhungen letztlich nicht ausreichten, um die Bestattung wunschgemäß durchzuführen, und die Erben zu ergänzenden Zahlungen nicht bereit wären. Für diesen Fall sieht der vorgelegte Bestattungsvertrag vor, dass die Antragstellerin berechtigt ist, eine Bestattung mit einer entsprechenden Leistungsminderung durchzuführen. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass sich hierdurch für sie wirtschaftliche Einbußen ergäben, so würde dies nicht ihre Antragsbefugnis begründen, da es dem unternehmerischen Risiko und der privatrechtlichen Vertragsgestaltung des Bestatters unterfällt, unter Berücksichtigung etwaiger Preissteigerungen einen angemessenen Preis für seine Leistungen zu kalkulieren und zu vereinbaren. Unzulänglichkeiten der Preiskalkulation und der privatrechtlichen Vertragsgestaltung können - wie dargelegt - nicht die öffentlich-rechtliche Antragsbefugnis begründen. cc) Die mit der Änderungssatzung erhöhten Bestattungsgebühren bedeuten für die Antragstellerin auch keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Bestattungsunternehmen, der eine Antragsbefugnis begründen könnte. Denn die Gebühren müssen alle Benutzer der Bestattungseinrichtung der Antragsgegnerin entrichten, ohne dass es darauf ankommt, welches Bestattungsunternehmen sie beauftragt haben. Da die öffentlich-rechtlichen Bestattungsgebühren von den privatrechtlich vereinbarten Entgelten für die Leistungen des Bestattungsunternehmens zu unterscheiden sind, ist die Antragstellerin durch die Bestattungsgebühren auch nicht in ihrer Preisgestaltung eingeschränkt. Dass die Gebühren die Gesamtkosten von Bestattungen erhöhen, was dazu führen kann, dass den Kunden weniger finanzielle Mittel für Leistungen des Bestattungsunternehmens zur Verfügung stehen, betrifft nicht nur die Antragstellerin, sondern auch alle anderen ortsansässigen und auswärtigen Bestattungsunternehmen, die Bestattungen auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin durchführen. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin vorträgt, die Erhöhung der Bestattungsgebühren im Fall der Nutzung auswärtiger Krematorien mache diese weniger rentabel und lasse einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen ortsansässigen Bestattungsunternehmen entfallen, die das Krematorium der Antragsgegnerin weiterhin nutzten. Die in der Änderungssatzung geregelten Gebührensätze gelten für die Kunden aller Bestattungsunternehmen, die Leistungen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Bestattung in Anspruch nehmen, gleichgültig, ob diese ortsansässig oder auswärtig sind. Im Übrigen ist das Interesse an der Beibehaltung eines Wettbewerbsvorteils gegenüber Konkurrenzunternehmen von vornherein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schutzwürdig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 4 NB 1.90 - juris Rn. 5). dd) Auf eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf angeblich günstigere Bestattungsgebühren in Nachbargemeinden kann sich die Antragstellerin bereits deshalb nicht berufen, weil der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG den Normgeber nur innerhalb seines Kompetenzbereichs bindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 319, juris Rn. 181). ee) Nach alledem betrifft die angegriffene Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung allein das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu den in § 2 der Bestattungsgebührenordnung bestimmten Gebührenschuldnern. Die Interessen der von diesen oder bereits von dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten durch einen privatrechtlichen Vertrag beauftragten Bestattungsunternehmen sind nicht in besonderer Weise in den Schutzbereich der angegriffenen Änderungssatzung einbezogen. Diese dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse, Gebühreneinnahmen zu erzielen und dadurch die öffentliche Einrichtung zu finanzieren (vgl. zur Übernachtungssteuer BVerwG, Beschluss vom 30.08.2013 - 9 BN 2.13 - Rn. 6). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 16.10.2025 Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs in der maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des Jahres 2013 auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin ist ein im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ansässiges Bestattungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Sie wendet sich im Wege eines Normenkontrollantrags gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 14.12.2023 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - vom 24.03.1977 in der Fassung vom 19.05.2022. Nach § 1 der Bestattungsgebührenordnung erhebt die Antragsgegnerin Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens. § 2 der Bestattungsgebührenordnung enthält folgende Regelung: § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist 1. für die Verwaltungsgebühren 1.1 wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, 1.2 wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; 2. für die Benutzungsgebühren 2.1 wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt, 2.2 die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich gemäß § 4 der Bestattungsgebührenordnung nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Am 14.12.2023 beschloss der Gemeinderat die Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung, mit der das Gebührenverzeichnis auf der Grundlage einer neuen Kalkulation der einzelnen Gebührensätze neu gefasst wurde. Diese Änderungssatzung wurde am 20.12.2023 durch Bereitstellung im Internet öffentlich bekannt gemacht und ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Gegen die Änderungssatzung hat die Antragstellerin am 10.12.2024 beim Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend, die Änderungssatzung verletze sie in eigenen Rechten. Sie sei durch die streitigen Gebührenregelungen unmittelbar und mittelbar betroffen. Als Bestattungsunternehmen sei sie Gebührenschuldnerin, auch wenn formal die Angehörigen der Verstorbenen durch die Gebühren belastet würden. Die Regelung des Gebührenschuldners in § 2 Abs. 1 Nr. 2.1 der Bestattungsgebührenordnung knüpfe allein an die tatsächliche Antragstellung an. Es werde somit ausdrücklich eine eigenständige, handlungsbezogene Gebührenpflicht geregelt, die von der in Nr. 2.2 genannten Gebührenpflicht der bestattungspflichtigen Angehörigen zu unterscheiden sei. Hätte der Satzungsgeber regeln wollen, dass nur die in Nr. 2.2 genannten Angehörigen oder sonstige Verantwortliche (Erben etc.) gebührenpflichtig seien, wäre die Regelung in Nr. 2.1 überflüssig. Dass auch die Antragsgegnerin selbst von der Gebührenpflicht eines Bestattungsunternehmens ausgegangen sei, ergebe sich aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 12.03.2024 über Gebühren für die Bestattung der verstorbenen Frau G., der an sie - die Antragstellerin - adressiert gewesen sei. Die verstorbene Frau G. habe im Jahr 2019 einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und zugleich für die Bestattung zur finanziellen Abwicklung sämtlicher Leistungen einen Betrag in Höhe von 5.000,- EUR hinterlegt. Frau G. habe zum Zeitpunkt ihres Todes keine Angehörigen mehr gehabt. Für die Bestattung sei deshalb allein sie - die Antragstellerin - als Bestattungsunternehmen organisatorisch und wirtschaftlich verantwortlich gewesen. Aus diesem Grund sei der Gebührenbescheid in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auch bewusst unmittelbar an sie als Bestattungsunternehmen adressiert worden. Sie sei also in dem betreffenden Fall nicht lediglich als Vertreterin der Angehörigen tätig gewesen, sondern selbst unmittelbare Adressatin der streitgegenständlichen Gebührenforderungen gewesen, die ihren aus dem zugrundeliegenden Bestattungsvorsorgevertrag resultierenden Gewinn gemindert hätten. Ihre Gebührenpflicht und die sich hieraus ergebende Antragsbefugnis werde auch dadurch bestätigt, dass sie nach § 11 der Friedhofsordnung der Antragsgegnerin aufgrund des Bestattungsvorsorgevertrags zugleich Verfügungsberechtigte über die Grabstätte sei und sie - hieraus folgend - nach § 19 der Friedhofsordnung auch die Pflicht zur Grabunterhaltung treffe. Die mit der Änderungssatzung beschlossenen Gebührensätze hätten für sie als Bestattungsunternehmen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Zwar nutze sie das Krematorium der Antragsgegnerin nur noch selten, da auswärtige Krematorien günstiger seien. Diesen Preisvorteil habe sie aber bisher an ihre Kunden weitergeben können und dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen ortsansässigen Bestattungsunternehmen gehabt, die das Krematorium der Antragsgegnerin weiterhin nutzten. Durch die neuen Gebührensätze versuche die Antragsgegnerin nun, ihr diesen Kostenvorteil zu nehmen, um sie zur Nutzung ihres Krematoriums anzuhalten. Als Bestattungsunternehmen sei sie darauf angewiesen, den Angehörigen der Verstorbenen ein attraktives und kostengünstiges Gesamtangebot machen zu können. Die von der Antragsgegnerin beschlossenen Gebührensätze erhöhten jedoch die Gesamtkosten der Bestattungen erheblich, was ihre Marktposition als Bestattungsunternehmen schwäche. In vielen Fällen lege sie die Bestattungsgebühren zunächst aus oder müsse diese in ihre Preisgestaltung einbeziehen, was die Preisgestaltungsmöglichkeiten stark einschränke. Die erhöhten Gebührensätze könnten auch einen Vertrauensverlust der Kunden zur Folge haben, da diese die Bestattungsgebühren als Teil des Angebots des Bestattungsunternehmens wahrnähmen. Im Vergleich zu Bestattungsunternehmen aus anderen Gemeinden, deren Bestattungsgebühren niedriger seien, könne sie nunmehr weniger wettbewerbsfähige Preise anbieten, weshalb die Gefahr bestehe, dass potentielle Kunden ein anderes Unternehmen beauftragten. In der Praxis sei bereits festzustellen, dass Angehörige aufgrund der überhöhten Gebühren auf Friedhöfe außerhalb des Stadtgebiets auswichen und Bestattungsunternehmen am jeweiligen Beisetzungsort beauftragten. Die mit der Änderungssatzung beschlossenen Gebührensätze verstießen gegen grundlegende Rechtsprinzipien wie das Äquivalenzprinzip, das Angemessenheitsprinzip, das Kostendeckungsprinzip und das Gleichmäßigkeitsprinzip. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Satzung der Stadt Albstadt vom 14.12.2023 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung vom 24.03.1977 - in der Fassung vom 19.05.2022 für unwirksam zu erklären, 2. hilfsweise folgende Regelungen der Anlage der Bestattungsgebührenordnung in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2023 für unwirksam zu erklären: - Teil A Nr. 5 - Verwaltungsgebühr je Bestattungsfall - 61,00 EUR, - Teil B Nr. 1.6 - Teilnahme des Friedhofspersonals an der Trauerfeier/Gebühr Sargträger, Teilnahme des Friedhofspersonals an der Trauerfeier zur Einäscherung, Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, Verbringen des Sarges oder der Urne von der Leichenhalle zur Bestattung, je Mitarbeiter - 90,00 EUR, - Teil B Nr. 1.7.2 - Einäscherung (einschl. Benutzung Kühlraum) Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres - 425,00 EUR zzgl. MwSt., - Teil B Nr. 1.8.1 bis 1.8.3.3 - diverse Gebühren für Herstellung und Schließen des Grabes, Versenken des Sarges bzw. der Urne, Schließen der Nischen im Urnenhaus/in einer Urnenanlage bei Bestattung in einfachtiefen Gräbern und bei Tieferlegungen, - Teil B Nr. 1.8.4 - Herstellung und Schließen des Grabes, Versenken des Sarges bzw. der Urne, Schließen der Nischen im Urnenhaus/in einer Urnenanlage bei Urnenbeisetzungen (verschiedene Gebühren), - Teil B Nr. 1.8.4.1.1 - Urnenbeisetzung in ein Erdgrab, wenn die Einäscherung auswärts erfolgt (einschl. Urnenanforderung) - 373,50 EUR, - Teil B Nr. 1.8.4.2.1 - Urnenbeisetzung in eine Urnennische im Urnenhaus/in einer Urnenanlage, wenn die Einäscherung auswärts erfolgt (einschl. Urnenanforderung) - 243,50 EUR, - Teil B Nr. 1.8.5 - Zuschlag Bestattung, wenn Trauerfeier nicht auf dem Friedhof stattfindet, je Mitarbeiter - 25,00 EUR, - Teil B Nr. 2.3.1 - Versand einer Urne im Inland - 80,50 EUR zzgl. MwSt., - Teil B Nr. 3.1.2.1 - Gebühr für Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres - 1.760,00 EUR, - Teil Nr. 3.1.4 - Gemeinsame Urnenstätte (Sammelbeisetzung) - 755,00 EUR, - Teil B Nr. 3.1.6 - zusätzliche Belegung mit einer Urne innerhalb der Ruhefrist bei Reihengräbern, Urnenreihengräbern und Urnenreihennischen - 755,00 EUR. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, da die Antragstellerin als Bestattungsunternehmen nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sei. Sie sei nicht Gebührenschuldnerin, sondern durch die angegriffene Änderungssatzung und die im Einzelnen angesprochenen Gebührentatbestände nur mittelbar betroffen, was für die Annahme einer Antragsbefugnis nicht ausreichend sei. Der von der Antragstellerin vorgelegte bestandskräftige Bescheid vom 12.03.2024 über Gebühren für die Bestattung der verstorbenen Frau G. sei nur deshalb an die Antragstellerin adressiert worden, weil sie dies aufgrund eines zwischen ihr und Frau G. geschlossenen Vorsorgevertrags ausdrücklich so gewünscht habe. Gebührenschuldner seien jedoch auch in diesem Fall die Angehörigen bzw. die Erben der Verstorbenen gewesen. Die Urnenbeisetzung sei von der Antragstellerin ausdrücklich im Auftrag der Trauerfamilie beantragt worden. Der Antrag auf Zuweisung einer Grabstelle sei von der Antragstellerin mit dem Zusatz "i. A. lt. Vorsorgevertrag" unterzeichnet worden. Die Antragstellerin werde durch die Gebühren auch nicht in ihrer eigenen Preisgestaltung eingeschränkt, da die städtischen Gebühren mit den Preisen des Bestatters für dessen Leistungen nichts zu tun hätten. Dass die Antragstellerin - wie von ihr behauptet - die kommunalen Gebühren in vielen Fällen zunächst auslege, sei deshalb nicht nachvollziehbar und jedenfalls nicht erforderlich. Ihren Kunden könne sie im Beratungsgespräch den Unterschied zwischen den Gebühren und den Preisen des Bestattungsunternehmens erklären. Der Antragstellerin entstünden durch die Gebühren auch keine Wettbewerbsnachteile. Denn die Gebühren gälten für alle der Gebührensatzung unterfallenden Bestattungen gleichermaßen, unabhängig davon, welches Bestattungsunternehmen beauftragt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Antragsgegnerin, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend Bezug genommen.