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Beschluss

OVG 11 N 118.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0327.11N118.16.00
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Leitsätze
1. § 4 Abs. 3 BBodSchG begründet kein Rangverhältnis hinsichtlich der danach als Adressaten einer Sanierungsanordnung in Betracht kommenden Verantwortlichen, sondern lässt eine in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr orientierte Auswahlentscheidung zu.(Rn.3) 2. Die Inanspruchnahme als Zustandsstörer ist auch dann nicht unzumutbar oder rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Behörde über einen längeren Zeitraum über das Ausmaß einer schädlichen Bodenveränderung im Unklaren gewesen und daher nicht eingeschritten ist.(Rn.3) 3. Ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr können nicht verwirkt werden.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. August 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 4 Abs. 3 BBodSchG begründet kein Rangverhältnis hinsichtlich der danach als Adressaten einer Sanierungsanordnung in Betracht kommenden Verantwortlichen, sondern lässt eine in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr orientierte Auswahlentscheidung zu.(Rn.3) 2. Die Inanspruchnahme als Zustandsstörer ist auch dann nicht unzumutbar oder rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Behörde über einen längeren Zeitraum über das Ausmaß einer schädlichen Bodenveränderung im Unklaren gewesen und daher nicht eingeschritten ist.(Rn.3) 3. Ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr können nicht verwirkt werden.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. August 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen die zwischenzeitlich im Wege der Ersatzvornahme vollzogene Anordnung von Sanierungsuntersuchungen. Ihre Klage, den Bescheid des Beklagten zur Anordnung von Sanierungsuntersuchungen vom 20. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die von der Klägerin getragenen Kosten der Ersatzvornahme zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Januar 2013 zu erstatten, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. August 2016 abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klägerin die von ihr allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht begründet dargelegt hat. Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 4 Abs. 3 BBodSchG kein Rangverhältnis hinsichtlich der als Adressaten einer Sanierungsanordnung in Betracht kommenden Verantwortlichen begründe. Der Verursacher sei gegenüber dem Grundstückseigentümer nach dem in der Gesetzesbegründung zum Bundes-Bodenschutzgesetz geäußerten Willen des Gesetzgebers vorrangig heranzuziehen. Der Beklagte habe dieses Rangverhältnis im Rahmen seiner Störerauswahl nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht habe deshalb einen Ermessensfehlgebrauch des Beklagten annehmen müssen. Diesem rechtlichen Ansatz ist nicht zuzustimmen. § 4 Abs. 3 BBodSchG begründet kein Rangverhältnis hinsichtlich der danach als Adressaten einer Sanierungsanordnung in Betracht kommenden Verantwortlichen, sondern lässt eine in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr orientierte Auswahlentscheidung zu. Lediglich als nachrangige Gesichtspunkte können die sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebende - ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/6701, 35) „im Regelfall“ durchaus als Rangfolge gedachte - Reihenfolge der Verantwortlichen oder andere Gesichtspunkte eine wesentliche Bedeutung gewinnen (Senatsurteil vom 24. Februar 2011 – OVG 11 B 10.09 –, Rn. 45, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. Januar 2006 – 6 TG 1392/04 –, Rn. 10, juris). Maßgeblich ist danach vor allem eine möglichst schnelle und effektive Gefahrenbeseitigung (OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 – 7 LB 59/15 –, Rn. 57, juris). Die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers, im Bodenschutzrecht geregelt in den Bestimmungen zur vorsorgenden Zustandsverantwortlichkeit in § 4 Abs. 2 BBodSchG sowie zur Sanierungsverantwortlichkeit bei eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG, sind eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ziel der Vorschriften ist es, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als Herrn der Sache sicherzustellen. Der Eigentümer hat regelmäßig die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache und damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die Gefahren ihren legitimierenden Grund. Der Eigentümer kann überdies aus der Sache Nutzen ziehen. Auch dies rechtfertigt es, ihn zur Beseitigung von Gefahren, die von der Sache für die Allgemeinheit ausgehen, zu verpflichten (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 ). Angesichts dieser Zielrichtung der Zustandsstörerhaftung ist es ohne Bedeutung, ob der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks in Bezug auf das Vorhandensein einer schädlichen Bodenveränderung gut- oder bösgläubig war und von welcher Person oder aufgrund welcher Umstände die schädliche Bodenveränderung herbeigeführt wurde; er hat vielmehr lagebedingte Nachteile seines Grundstücks zu tragen, wie sie sich im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten tatsächlich darstellen. Mit Rücksicht auf das gesetzlich verfolgte Ziel effektiver Gefahrenabwehr kann von einer Unzumutbarkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme als Zustandsstörer auch dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Behörde über einen längeren Zeitraum über das Ausmaß einer schädlichen Bodenveränderung im Unklaren gewesen und daher nicht eingeschritten ist (BVerwG, Beschluss vom 07. August 2013 – 7 B 9/13 –, Rn. 9, juris). Die Rechtsbehelfsbegründung rechtfertigt auch nicht die Annahme eines Ermessensfehlers des Beklagten. Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Demgemäß ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil von der Klägerin unbeanstandet davon ausgegangen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage die letzte behördliche Entscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014 ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte die Verursachereigenschaft des Betreibers der früher auf dem Grundstück befindlichen chemischen Reinigung nicht mehr in Abrede gestellt. Dies ergibt sich bereits aus den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen im Urteilstatbestand, wonach der Beklagte Anfang 2014 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Schadstoffeinträge in Boden und Grundwasser auf den Betrieb der chemischen Reinigung in den Jahren 1968-1986 zurückzuführen seien und daher für künftige Sanierungsmaßnahmen möglicherweise deren Betreiber, Herr S., als Verursacher herangezogen werden solle. Dass der Beklagte sowohl die Klägerin als Grundstückseigentümerin als auch Herrn S. als Verursacher in die Störerauswahl einbezogen hat, zeigt auch der Vermerk des Beklagten vom 3. Februar 2014 (Verwaltungsvorgang Bl. 678 f.). Dass der Beklagte letztlich Effektivitätsgesichtspunkten den Vorrang eingeräumt und deshalb an einer Inanspruchnahme der Klägerin festgehalten hat, folgt aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass sich die Entscheidung, die Klägerin im Rahmen des bestehenden Auswahlermessens in Anspruch zu nehmen, unbeschadet des Umstandes, inwieweit dem Betreiber der Wäscherei die Verursachereigenschaft zugewiesen werden könne, auf die gebotene Effektivität der Anordnung stütze. Denn zum einen sei die Ordnungspflicht der Klägerin als Grundstückseigentümerin positiv festgestellt. Zum anderen sei die Klägerin als Grundstückseigentümerin bei einem mit einem bewohnten Mietshaus bebauten Grundstück am besten geeignet, die notwendigen Untersuchungen aufgrund ihrer Sachherrschaft und direkten organisatorischen Zugriffsmöglichkeit auf das Grundstück möglichst reibungslos und unmittelbar zu gewährleisten. Dass es sich dabei um sachgerechte Auswahlerwägungen handelt, folgt bereits aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dem lässt sich auch nicht die Begründung der Klägerin entgegenhalten, dass dem Grundsatz einer gerechten Lastenverteilung höheres Gewicht habe eingeräumt werden müssen, weil es nicht um Gefahrenabwehrmaßnahmen, sondern lediglich um Sanierungsmaßnahmen gehe, Bodenveränderungen also bereits eingetreten seien. Denn der Beklagte hat zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ausgangsbescheid vom 20. Mai 2011 ausdrücklich ausgeführt, dass auf Grund der Höhe der Schadstoffbelastung in Boden und Grundwasser und der dargestellten Ausbreitung mit der unabweisbar zwingenden Notwendigkeit eine schnellstmögliche Fortführung des Verfahrens herbeizuführen sei, um eine weitere Schadensausbreitung zu unterbinden und eine gesundheitliche Gefährdung der Grundstücksnutzer zu verhindern. Überdies hat der Beklagte in dem genannten Auswahlvermerk auch die interne Kostenausgleichspflicht nach § 24 Abs. 2 BBodSchG berücksichtigt. Schließlich greift auch der von der Klägerin erhobene Einwand der Verwirkung nicht durch, denn es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden können (vgl. bereits zitierter Beschluss vom 07. August 2013 – 7 B 9/13 –, Rn. 9 - 10, juris, m.w.N.; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 10 S 744/12 –, Rn. 55, juris; sowie Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2016 – OVG 11 S 38.16 –, Rn. 7, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).