Urteil
9 K 3429/21.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2022:0406.9K3429.21.00
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Leitsätze
Eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, die die Zufahrt zu einem Grundstück zum Gegenstand hat, stellt einen dinglichen Verwaltungsakt dar, der ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger am Grundstück übergeht, sofern die Sondernutzungserlaubnis darüber hinaus keine höchstpersönlichen Rechte oder Pflichten des Erlaubnisinhabers statuiert. (Rn.32)
(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, die die Zufahrt zu einem Grundstück zum Gegenstand hat, stellt einen dinglichen Verwaltungsakt dar, der ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger am Grundstück übergeht, sofern die Sondernutzungserlaubnis darüber hinaus keine höchstpersönlichen Rechte oder Pflichten des Erlaubnisinhabers statuiert. (Rn.32) (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Soweit sich die Klägerin gegen den Widerrufsbescheid vom 31. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2021 wendet, ist dieser rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid sind § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Rheinland-Pfalz – LVwVfG RP – i.V.m. § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – und der in der Sondernutzungserlaubnis vom 15. September 2008 enthaltene Widerrufsvorbehalt nebst der in Ziffer 14 des genannten Bescheids enthaltenen Rückbauverpflichtung. II. Der Widerrufsbescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Bescheids nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Da sie im Widerspruchsverfahren jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und der Widerspruchsbescheid sich auch mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandersetzt, wurde dieser Formfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. III. Der Widerrufsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf der Sondernutzungserlaubnis liegen vor (1.). Die Klägerin ist auch richtige Adressatin des Widerrufsbescheids samt Rückbauverpflichtung (2.). Die Rückbauverpflichtung ist weder entfallen noch ist es der Klägerin rechtlich unmöglich, dieser nachzukommen (3.). 1. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Der in die bestandskräftige Sondernutzungserlaubnis aufgenommene Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs enthält keine Einschränkung. Gegen eine sachliche Einschränkung spricht außerdem, dass gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 FStrG eine Sondernutzungserlaubnis nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden darf. Durch den Vorbehalt eines „jederzeitigen“ Widerrufs ermöglichte der Beklagte in Übereinstimmung mit seiner Verpflichtung aus § 8 Abs. 2 S. 1 FStrG einen Widerruf der Sondernutzungserlaubnis nicht nur zeitlich uneingeschränkt, sondern auch aus jedem sachlich tragfähigen Anlass (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 – 8 C 11.18 –, juris Rn. 15). Ein solcher liegt hier vor. Anlass waren hier die klägerseits eingereichten Anträge für die Genehmigung zum Umbau und die Nutzungsänderung der Gebäude A bis C auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde die ausschließliche verkehrliche Erschließung der beantragten Bauvorhaben über die Gemeindestraße „Moselbahnstraße“ geregelt. Damit ist die Erforderlichkeit einer Sondernutzung im Sinne einer verkehrlichen Erschließung des Grundstücks über die B ... nicht mehr gegeben. Ein sachlich tragfähiger Anlass für den Widerruf liegt damit vor. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen kann sich die Klägerin hier aufgrund des Vorbehalts des jederzeitigen Widerrufs nicht berufen. Da die Klägerin den Widerruf als solchen auch nicht mehr angreift, ist dieser im Übrigen auch bestandskräftig geworden. Die Pflicht zum Rückbau und der Wiederherstellung der Straße nach erfolgtem Widerruf ergibt sich aus Ziff. 14 des Erlaubnisbescheids vom 15. September 2008. Auf die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung als solche kommt es nicht an, da diese jedenfalls bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – 8 C 33.84 –, juris Rn. 10). 2. Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Erlaubnisinhaberin auch richtige Adressatin des Widerrufsbescheids samt Rückbauverpflichtung. Unstreitig hat die ehemalige Erlaubnisnehmerin das streitgegenständliche Grundstück an die Klägerin veräußert und übereignet. Die Klägerin hat daher gemäß §§ 873 i.V.m. § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück erworben und ist damit Rechtsnachfolgerin der Erlaubnisinhaberin, betreffend das Eigentum am Grundstück, geworden. Die bestandskräftige Sondernutzungserlaubnis vom 15. September 2008 und damit die, unter der aufschiebenden Bedingung des Widerrufs stehende, Rückbauverpflichtung, sind auch auf die Klägerin übergegangen, da es sich bei der Sondernutzungserlaubnis um einen dinglichen Verwaltungsakt mit nachfolgefähigem Inhalt handelt (a.), der auch ohne das Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Nachfolgeregelung auf die Rechtsnachfolgerin übergegangen ist (b.). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes gegenüber einem Rechtsnachfolger setzt zunächst eine Regelung mit einem nachfolgefähigen Inhalt voraus und sodann grundsätzlich das Vorliegen eines gesetzlichen Nachfolgetatbestandes, der die Erstreckung der Wirksamkeit erlaubt (Ramsauer in: Kopp-Ramsauer VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 43 Rn. 13). a. Die Nachfolgefähigkeit meint die materielle Eignung einer Rechtsposition für eine Zuordnungsänderung. Sie ist – soweit sie nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist – durch Auslegung der die Position betreffenden Rechtsnorm zu ermitteln. Eine Nachfolge in das materielle Recht kommt nur dann in Betracht, wenn keine persönlichen Rechte oder Pflichten des Adressaten des Verwaltungsaktes in Rede stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 -, juris Rn. 27; VGH BaWü, Urteil vom 4. Juli 2019 – 6 S 1269/18 –, juris Rn. 30; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 13 Rn. 50). Persönlich ist eine Rechtsbeziehung, wenn sie sich nicht von der Person des Trägers lösen lässt und sich in diesem persönlichen Bezug erschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O., Rn. 27; vgl. Hönig in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 13 Rn. 81), ein Wechsel des Zuordnungssubjekts mithin ausgeschlossen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2013 – 13 A 2661/11 –, juris Rn. 36). Persönlich sind Rechte und Pflichten mit anderen Worten, wenn es für ihre materielle Rechtfertigung auf individuelle Merkmale oder Eigenschaften ihres Trägers ankommt. Dass ein Verwaltungsakt stets notwendig an eine Person adressiert werden muss und insoweit immer personenbezogen ist, reicht für die Annahme einer Persönlichkeit von Rechten und Pflichten nicht aus (VGH BaWü, Urteil vom 4. Juli 2019 a.a.O. juris Rn. 30). Die Abgrenzung im Einzelfall richtet sich danach, in welchem Maß die Pflicht oder das Recht durch das materielle Recht sachlich oder persönlich bestimmt wird. Je stärker die sachbestimmten Bezüge sind, d.h. sich der Regelungsgehalt auf eine Sache bezieht, desto eher ist eine Übertragbarkeit zu bejahen, während umgekehrt umso eher von einer fehlenden Rechtsnachfolge auszugehen ist, je mehr personale Elemente im Vordergrund stehen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2015 – 6 C 39.13 –, Rn. 17) So fehlt es etwa bauaufsichtsrechtlichen Nutzungsuntersagungverfügungen an der Dinglichkeit, da sie – im Gegensatz zu bauaufsichtsrechtlichen Beseitigungsverfügungen – nicht an die gegenständliche Beschaffenheit einer Sache anknüpfen, sondern an ein Fehlverhalten in der Person des Pflichtigen. Ebenso werden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht dem Grundstück, sondern dem Träger eines Vorhabens erteilt und vermitteln diesem ein subjektiv-öffentliches Recht (vgl. § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 der neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 9. BImSchV –) (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 – 22 CS 06.166 –, juris Rn. 6). Eine Übergangsfähigkeit ist ebenfalls für Genehmigungen zu verneinen, denen jedenfalls auch personale Elemente wie das Erfordernis der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit, der Sachkunde, etc. anhaften (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2012 – 7 C 6.11 –, juris Rn. 12). Objektbezogen und deshalb nachfolgefähig sind dagegen grundstücks- und anlagenbezogene Rechte und Pflichten. In diesen Verfahren kommt es auf den Bestand, Zustand und die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Anlagen an (vgl. Hönig in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 13 Rn. 81). Unter den Begriff des dinglichen Verwaltungsakts sollen dabei auch alle Verwaltungsakte fallen, die zwar konkret die Rechte und Pflichten einer bestimmten Person, z.B. des Eigentümers oder Besitzers, für eine konkrete Sache bestimmen, nach den gesetzlichen Vorgaben jedoch ohne Ansehen der Person des Verfügungsbefugten, insbesondere ohne Zuverlässigkeitsprüfungen, sondern nur wegen der Sache, vor allem wegen ihrer Eigenschaften oder ihrer Belegenheit, ergehen (vgl. VGH BaWü, Urteil vom 4. Juli 2019 – 6 S 1269/18 –, juris Rn. 31). Dem liegt die überzeugende Auffassung zugrunde, dass es bei objektbezogenen Verfügungen (wie baurechtlichen oder naturschutzrechtlichen Beseitigungsanordnungen) in der Regel nicht auf die Person des Grundstückseigentümers ankommt. Die Verfügungen konkretisieren vielmehr die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers, die grundstücksbezogen ist und gerade aus dieser Tatsache ihrer "Dinglichkeit" ihr besonderes Gepräge erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 62.66 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 29. April 2015 – 6 C 39.13 –, juris Rn. 17; VGH BaWü, Beschluss vom 12. März 1991 – 5 S 618/91 –, juris Rn. 1; so auch HmbOVG, Urteil vom 14. Dezember 1995 – Bf II 16/94 –, juris Rn. 32). Schließlich besteht auch ein dringendes praktisches Bedürfnis, dass mit der Übertragung des Eigentums die durch eine behördliche Anordnung konkretisierte Haftung des bisherigen Eigentümers auf den Rechtsnachfolger übergeht. Denn anders liefe die Behörde Gefahr, ihren gesetzlich begründeten Auftrag, für die Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen, häufig nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfüllen zu können (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 26. Juli 1983 – 8 A 62/83 –, NVwZ 1985, 431 [432], beck-online, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1983 – 4 B 186.83 –, juris). In Anbetracht dessen handelt es sich bei der vorliegenden Sondernutzungserlaubnis um einen solchen dinglichen und damit nachfolgefähigen Verwaltungsakt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass straßenrechtliche Sondernutzungen nach §§ 8, 8a FStrG im Einzelfall höchstpersönlicher Natur sein können, etwa, wenn sie dem Adressaten ein bestimmtes Verhalten – z.B. die Ausübung von Straßenkunst oder Straßenhandel – gestatten. Eine Zufahrt zu einem Anliegergrundstück oder zu einem Betrieb wie hier ist dagegen mit dem Grundstück dergestalt verbunden, dass die für sie erteilte Erlaubnis dinglicher Natur ist und daher ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergeht (vgl. auch Herber in Kodal StraßenR-HdB, 8. Aufl. 2021, Kap. 26 Rn. 96; Marschall/Grupp, 6. Auflage 2012, § 8 Rn. 31). Das ergibt sich bereits daraus, dass der Sondernutzungserlaubnis keine Prüfung der Zuverlässigkeit, finanziellen Leistungsfähigkeit, Sachkunde oder anderer Merkmale des Erlaubnisinhabers vorangeht. Bei der Ermessensentscheidung sind insbesondere straßenbezogene Belange und straßenspezifische Erwägungen, vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Aufrechterhaltung des störungsfreien Gemeingebrauchs zu berücksichtigen (vgl. Sauthoff in: Müller/Schulz Bundesfernstraßengesetz, 2. Aufl. 2013, § 8 Rn. 8 ff., § 8a Rn. 11). Sofern die Klägerin eine Personenbezogenheit aus der Nebenbestimmung der Ziff. 1 des Erlaubnisbescheids herleiten will, überzeugt dies nicht. Zwar ist die Sondernutzungserlaubnis im konkreten Fall darauf beschränkt, dass die Zufahrt nur durch Groß- und Schwerlasttransporte sowie Kundenverkehr genutzt werden darf. Dabei gehört der Zweck einer Sondernutzung zum wesentlichen Inhalt einer Sondernutzungserlaubnis (vgl. BVerwG Beschluss vom 12. November 1998 – 3 BN 2.98 –, juris Rn. 6). Allein die Festlegung eines Zwecks führt jedoch nicht zur Personenbezogenheit eines Verwaltungsaktes. Dies gilt auch für die vorliegende Nebenbestimmung. Diese umgrenzt lediglich Umfang und Zweck der Sondernutzungserlaubnis, macht diese jedoch nicht personenbezogen, da sie keine höchstpersönlichen Rechte oder Pflichten des Erlaubnisinhabers statuiert. Vielmehr war es auch der neuen Erlaubnisinhaberin erlaubt, die Zufahrt im Rahmen dieses Nutzungszwecks für Groß- und Schwerlasttransporte sowie Kundenverkehr zu nutzen. Die Einschränkung des Zufahrtsverkehrs ist auch nicht auf den konkreten Betrieb der Rechtsvorgängerin zugeschnitten, insbesondere, da der Personenkreis der Zufahrtsberechtigten nicht derart bestimmt ist, dass die Erlaubnis nur für die Rechtsvorgängerin sinnvoll nutzbar wäre. Zudem bringt die Nebenbestimmung der Ziff. 5 der Sondernutzungserlaubnis, in welcher festgelegt ist, dass diese auch für den Rechtsnachfolger gelten soll, zum Ausdruck, dass auch nach dem Willen der Behörde der ehemaligen Erlaubnisinhaberin kein höchstpersönliches, unübertragbares Recht eingeräumt werden sollte. b. Das Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Nachfolgeregelung ist vorliegend entbehrlich. Das Einrücken eines Einzelrechtsnachfolgers in durch einen Verwaltungsakt konkretisierte Rechte und Pflichten setzt zwar grundsätzlich das Vorliegen einer gesetzlichen Nachfolgeregelung voraus. Ausdrückliche Regelungen finden sich im Fachrecht selten (vgl. § 70 Abs. 1 S. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO RP –). Das Bundesfernstraßengesetz enthält eine solche Regelung nicht. Bei sachbezogenen Verwaltungsakten wie dem vorliegenden ist eine Einzelrechtsnachfolge jedoch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung möglich (vgl. VGH BaWü, Urteil vom 04. Juli 2019 a.a.O., juris Rn. 36; HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 1997 – 14 TG 2673/95 –, juris Rn. 17; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 13 Rn. 51). Da demnach die Sondernutzungserlaubnis samt Nebenbestimmungen auf die Klägerin übergegangen ist, wurde mit dem Widerruf die aufschiebend bedingte Rückbauverpflichtung ausgelöst. 3. Die Rückbauverpflichtung ist auch nicht durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb der Klägerin entfallen. Ein solcher ist insoweit nicht möglich. Die negative Publizität des Grundbuchs gemäß § 891 Abs. 2 BGB, an die ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb geknüpft ist, greift in einem solchen Fall nicht ein, weil öffentliche Lasten und Rechte nach § 54 GBO grundsätzlich nicht in das Grundbuch eingetragen werden können (VG Münster, Beschluss vom 30. September 2011 – 1 L 408/11 –, juris Rn. 12). Darüber hinaus ist es angesichts der Zielrichtung der (eigentumsbedingten) Zustandsstörerhaftung ohne Bedeutung, ob der Eigentümer bei Erwerb eines Grundstücks in Bezug auf den Zustand desselben gut- oder bösgläubig war. Er hat vielmehr lagebedingte Nachteile seines Grundstücks zu tragen, wie sie sich im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten tatsächlich darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 – 7 B 9.13 –, juris Rn. 9). Die Durchführung des Rückbaus ist der Klägerin auch rechtlich möglich. Insbesondere steht dieser nicht entgegen, dass sie nicht Eigentümerin des Flurstücks ..., Gemarkung A., Flur ... ist. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, sind Arbeiten an der Straße nach Zustimmung der Straßenbaubehörde gemäß § 8 Abs. 2a S. 2 FStrG möglich. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wurde die Zustimmung des Landesbetriebs Mobilität, der die Bundesstraße im Rahmen der Auftragsverwaltung verwaltet, durch die Aufforderung zum Rückbau gerade erteilt. Einer privatrechtlichen Gestattung bedarf es darüber hinaus nicht (vgl. Sauthoff in: Müller/Schulz Bundesfernstraßengesetz, 2. Aufl. 2013, § 8 Rn. 23, 24). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Klägerin wendet sich gegen eine ihr auferlegte Rückbauverpflichtung. Seit dem Jahr 1972 bestehen, aufgrund einer damaligen Sondernutzungserlaubnis, auf dem streitgegenständlichen Grundstück zwischen den Netzknoten ... und ... an den Stationen ...,... rechts und ...,... rechts befestigte Zufahrten entlang der freien Strecke an der Bundesstraße ... – B ... –. Die damalige Erlaubnisinhaberin, die Firma B., betrieb dort einen Gewerbebetrieb, welcher zunächst ausschließlich über die vorgenannten Zufahrten erschlossen war. Seit dem Jahr 2006/2007 ist das streitgegenständliche Betriebsgelände über die kommunale „M.Str.“ rückwärtig erschlossen. Daraufhin wurde die Sondernutzungserlaubnis aus dem Jahr 1972 mit Bescheid vom 15. September 2008 gegenüber der Firma B. widerrufen. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Verkehrssituation und Verkehrsstärke auf der B ... die Zufahrten nicht mehr ausreichend verkehrssicher ausgebaut seien, um sämtlichen Werksverkehr ordnungsgemäß abzuwickeln. Sonder- und Großraumtransporte zur Firma sollten jedoch weiterhin über die B ... erfolgen, sodass der Firma B. mit demselben Bescheid eine neue Sondernutzungserlaubnis für die zwei bestehenden Zufahrten erteilt wurde. Diese erging unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sowie unter anderem folgender Nebenbestimmungen: 1. Die Zufahrten dürfen ausschließlich für die Abwicklung von zugelassenen und angemeldeten Sondertransporten/Großraumtransporten sowie für Kundenfahrzeuge genutzt werden. Eine gewöhnliche Nutzung durch Ihr Personal oder durch LKW-Lieferverkehr ist nicht zulässig. […] 5. Die Erlaubnis gilt für den Erlaubnisnehmer und seinen Rechtsnachfolger, soweit diese Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dieses Grundstückes sind. Die Ausübung der Sondernutzung durch Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Landesbetriebes Mobilität Trier. Ein Wechsel der Rechtsnachfolge ist dem Landesbetrieb Mobilität Trier innerhalb von 4 Wochen nach Eigentumsübergang anzuzeigen. […] 14. Erlischt die Erlaubnis durch Widerruf oder aus einem sonstigen Grunde, so sind die Zufahrten zurück zu bauen und die Straße wieder ordnungsgemäß herzustellen. Den Weisungen des Landesbetriebs Mobilität Trier ist hierbei Folge zu leisten. […] Im Weiteren wurde das streitgegenständliche Grundstück an die Klägerin verkauft und übereignet. Mit Bescheid des Beklagten vom 31. März 2021 widerrief dieser gegenüber der Klägerin die Sondernutzungserlaubnis aus dem Jahr 2008. Es wurde u.a. auf die Pflicht zum Rückbau der Zufahrt an der Station ...,... rechts gemäß Nr. 14 der damaligen Sondernutzungserlaubnis hingewiesen, sowie konkrete Anforderungen an den Rückbau derselben gestellt. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 14. April 2021 Widerspruch ein und beschränkte diesen im weiteren Verlauf auf die im Widerrufsbescheid enthaltene Rückbauverpflichtung der Zufahrten. Zur Begründung trug sie vor, dass sie nicht die richtige Adressatin der Nebenbestimmungen aus der Sondernutzungserlaubnis sei, da sie durch den Erwerb des Grundstücks nicht die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Erlaubnisnehmerin hinsichtlich der Sondernutzungserlaubnis geworden sei. Vielmehr habe sie gutgläubig lastenfrei Eigentum an dem betreffenden Grundstück erlangt. Zudem sei ihr der geforderte Rückbau der Zufahrt an der Station ...,... rechts und die Wiederherstellung der Straße bereits objektiv nicht möglich, da sie nicht Eigentümerin der Straßenparzelle sei, auf welche sie jedoch baulich zugreifen müsse. Die Sondernutzungserlaubnis sei auch nicht im Grundbuch eingetragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2021, zugestellt am 16. Oktober 2021, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Widerruf der Sondernutzungserlaubnis als solcher mittlerweile bestandskräftig sei. Als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Erlaubnisinhaberin sei die Klägerin vollumfänglich in die Rechtsposition aus der Sondernutzungserlaubnis vom 15. September 2008 eingetreten. Hier handele es sich um einen sachbezogenen Verwaltungsakt, der unproblematisch auf den Rechtsnachfolger übergehe. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien Überlegungen in Richtung des gutgläubigen lastenfreien Erwerbs des Grundeigentums vorliegend nicht relevant. Sofern sich die Klägerin auf die unterbliebene bzw. fehlerhafte Information durch die frühere Erlaubnisinhaberin berufe, müsse sie sich hinsichtlich eventueller Ansprüche an diese halten. Im Übrigen könne er grundsätzlich auch gegen einen gutgläubigen Grundstückserwerber gefahrenabwehrrechtlich vorgehen. Der Klägerin sei es auch rechtlich möglich, ihrer Rückbaupflicht nachzukommen. Am 15. November 2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Zur Begründung vertieft sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, es fehle bereits an einem hinreichenden Nachfolgetatbestand für die angenommene Rechtsnachfolge. Im Übrigen mangele es an der vom Beklagten behaupteten Dinglichkeit, da eine Sondernutzungserlaubnis nach §§ 8, 8a des Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – immer von einem, speziell vom Erlaubnisnehmer verfolgten Zweck, der eine Nutzung der Straße über den Allgemeingebrauch hinaus erforderlich mache, abhängig sei. Daraus ergebe sich, dass die Sondernutzungserlaubnis zweck- und personengebundenen sei. Da sie mit dem nunmehr verfolgten Nutzungskonzept nicht auf eine Erschließung durch die Zufahrt angewiesen sei, sei die Sondernutzungserlaubnis konsequenterweise zwischenzeitlich vollständig erloschen. Darüber hinaus könne die Rückbauverpflichtung allenfalls insoweit auf sie übergehen, als sie nunmehr Eigentümerin oder zumindest dinglich Berechtigte aller zurückzubauen Flächen sei. Dies sei aber bezogen auf den unmittelbar an die Fahrbahn der B ... angrenzenden Bereich, der einerseits Teil der Zufahrt bei Station ...,... rechts und andererseits gleichzeitig der Straßenparzelle Gemarkung ..., FlStk. Nr. ... zuzuordnen sei, gerade nicht der Fall. Ihre Zustandsverantwortlichkeit für diese Bereiche scheide daher von vornherein aus. Ferner könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihre Rückbauverpflichtung selbstständig, unmittelbar und allein aus § 8 Abs. 7a FStrG ergebe. Die gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Sie nutze weder die vorhandene Zufahrt zum Befahren der Bundesstraße, sodass keine unerlaubte Sondernutzung vorliege noch komme sie einer ihr obliegenden Verpflichtung nicht nach. Denn die Nebenbestimmung Nr. 14 des Erlaubnisbescheids sei nicht auf sie übergegangen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2021 aufzuheben, soweit ihr darin der Rückbau der Zufahrt an der Station ...,... rechts sowie die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Straße aufgegeben wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die widerrufene Sondernutzungserlaubnis vom 5. September 2008 sei nicht personengebunden, sondern beziehe sich ausschließlich auf die verkehrliche Erschließung des Grundstücks. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Klägerin durch die Nutzungsänderung des Grundstücks und das eingeleitete Baugenehmigungsverfahren den Zweckfortfall der Sondernutzungserlaubnis selbst herbeigeführt habe. Im Übrigen seien Arbeiten an der Straße nach Zustimmung der Straßenbaubehörde stets möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.