Beschluss
5 B 41/13
BVERWG, Entscheidung vom
14mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Gehörsmangel nicht hinreichend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt ist.
• Bei Verstößen gegen das rechtliche Gehör ist konkret darzulegen, welche Maßnahmen das Gericht gesetzt hat und welchen zusätzlichen Vortrag der Beteiligte bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung erbracht hätte.
• Ein Dolmetscher ist nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 GVG hinzuzuziehen, wenn Beteiligte der deutschen Sprache nicht mächtig sind; reicht die Verständigung aus, ist ein Dolmetscher jedoch nicht erforderlich.
• Die Versäumung, während der Verhandlung die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu beantragen, kann zum Verlust des Rügerechts nach § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO führen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen mangelnder Darlegung eines Gehörsverstoßes • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Gehörsmangel nicht hinreichend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt ist. • Bei Verstößen gegen das rechtliche Gehör ist konkret darzulegen, welche Maßnahmen das Gericht gesetzt hat und welchen zusätzlichen Vortrag der Beteiligte bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung erbracht hätte. • Ein Dolmetscher ist nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 GVG hinzuzuziehen, wenn Beteiligte der deutschen Sprache nicht mächtig sind; reicht die Verständigung aus, ist ein Dolmetscher jedoch nicht erforderlich. • Die Versäumung, während der Verhandlung die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu beantragen, kann zum Verlust des Rügerechts nach § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO führen. Der Kläger, ein aus Ägypten stammender Imam, rügte in einer Beschwerde, dass in der mündlichen Verhandlung kein Dolmetscher beigezogen worden sei und dadurch sein rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Er machte geltend, die Verhandlung habe theologisch anspruchsvolle Fragen zu Islam und freiheitlich-demokratischer Grundordnung behandelt, die sein Sprachniveau überschritten hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Verständigung für ausreichend gehalten. In der mündlichen Verhandlung wurde entgegen der Beschwerde kein Dolmetscher beantragt. Das Sitzungsprotokoll dokumentiert, dass der Kläger die Hinzuziehung nicht verlangt hat. Die Beschwerde machte keine konkreten Ausführungen dazu, welchen zusätzlichen Sachvortrag ein Dolmetscher ermöglicht hätte und wie dieser das Urteil beeinflusst hätte. • Die Beschwerde erfüllt nicht die Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: Es fehlt eine substantiierte Schilderung, wie das Tatsachengericht das rechtliche Gehör verletzt haben soll und welcher zusätzliche Vortrag bei ordnungsgemäßer Gehörsgewährung möglich gewesen wäre. • Nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 GVG ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn Verfahrensbeteiligte der deutschen Sprache nicht mächtig sind; dies dient der Realisierung des Art. 103 Abs. 1 GG. Fehlen jedoch ernsthafte Verständigungsprobleme und ist die Verständigung möglich, ist ein Dolmetscher nicht erforderlich. • Der Verwaltungsgerichtshof hat eine hinreichende Verständigung des Klägers festgestellt; die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass der Kläger wegen mangelnder Deutschkenntnisse nicht vorgetragen habe oder welchen konkreten Vortrag ein Dolmetscher ermöglicht hätte. • Das Sitzungsprotokoll zeigt, dass der Kläger die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht beantragt hat, obwohl unmittelbar nach seiner Anhörung Gelegenheit dazu bestanden hätte; dadurch ist sein Rügerecht nach § 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO verloren gegangen. • Mangels genügender Begründung ist die Beschwerde unzulässig; eine weitergehende Begründung wurde gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO unterlassen. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht den formellen Anforderungen der Darlegung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht und inhaltlich nicht substantiiert gemacht wurde. Zudem war die Verständigung mit dem Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ausreichend, sodass kein Dolmetscher erforderlich war. Schließlich hat der Kläger die Gelegenheit versäumt, in der Verhandlung die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu beantragen, wodurch sein Rügerecht verloren ging. Aus diesen Gründen konnte die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.