Beschluss
2 LA 28/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0726.2LA28.20.00
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Leitsätze
1. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. (Rn.5)
2. Auch im Asylprozess ist ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung oder Vertagung nicht bereits dann quasi automatisch anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen.(Rn.9)
3. Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht.(Rn.11)
Tenor
Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 19. Februar 2020 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. (Rn.5) 2. Auch im Asylprozess ist ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung oder Vertagung nicht bereits dann quasi automatisch anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen.(Rn.9) 3. Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht.(Rn.11) Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 19. Februar 2020 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt ist bzw. vorliegt. Die Klägerin macht geltend, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil die mündliche Verhandlung am 19. Februar 2020, an der ihr Prozessbevollmächtigter teilgenommen habe, nicht verlegt worden sei, obwohl sie nicht habe teilnehmen können. Dies sei sowohl im Vorfeld als auch in der mündlichen Verhandlung beantragt worden. Soweit die Klägerin geltend macht, der mit Schriftsatz vom 18. Februar 2020 gestellte (zweite) Antrag auf Verlegung des Termins sei vor dem Termin nicht mehr beschieden worden, entspricht dies nicht dem Akteneinhalt. Der Antrag wurde am 18. Februar 2020 um 14.14 Uhr per Telefax gestellt; um 15.51 Uhr wurde ergänzend eine „Aufenthaltsbescheinigung“ des UKSH übersandt. Um 16.50 Uhr verfügte der Einzelrichter, dass das Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu informieren sei, dass der Termin am 19. Februar 2020 stattfinde. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle erfolgte dies noch am selben Tag (Gerichtsakte Blatt 95). Zudem nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am Termin am 19. Februar 2020 teil. Soweit die Klägerin zudem rügt, dass ihren Terminverlegungsanträgen sowie ihrem Antrag auf Vertagung in der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben worden sei, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 5 B 41.13 - juris Rn. 3 und Beschluss des Senats vom 18. April 2018 - 2 LA 367/18 -, juris Rn. 10 jeweils m. w. N.). Ausführungen hierzu enthält der Zulassungsantrag jedoch nicht; es wird lediglich ausgeführt, die Klägerin habe ihre Asylgründe, insbesondere auch ihre Beweggründe und Motivationen für den vorgenommenen Glaubenswechsel, noch einmal persönlich vortragen und entsprechende Fragen des Gerichts beantworten wollen. Aus dem Terminverlegungsantrag vom 18. Februar 2020 ergibt sich zudem, dass auch ihr Prozessbevollmächtigter sie noch habe befragen wollen. Konkreter Vortrag dazu, was bei Vertagung des Termins hätte vorgetragen werden sollen, erfolgt jedoch nicht. Es liegt auch kein Fall vor, in dem konkreter Vortrag entbehrlich gewesen wäre. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für Fälle anerkannt, in denen einem Beteiligten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich war, der Termin aber gleichwohl nicht verlegt worden war, und der Beteiligte daher nicht die Möglichkeit hatte, den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten (§ 103 Abs. 2 VwGO) sowie die Hinweise und Fragen des Gerichts bei der anschließenden Erörterung der Sache (§ 104 Abs. 1 und 2 VwGO) wahrzunehmen sowie die Ausführungen der Gegenseite zu hören und dazu Stellung zu nehmen (§ 103 Abs. 3 VwGO) (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris Rn. 8). Vorliegend war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung möglich und er hat auch an dieser teilgenommen. Insofern wäre eine konkrete Darlegung erforderlich gewesen, was die Klägerin persönlich noch hätte vortragen wollen und warum dies nicht durch den Prozessbevollmächtigten hätte vorgetragen werden können. Zudem setzte eine Verletzung rechtlichen Gehörs voraus, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Vertagung bzw. zuvor die Anträge auf Terminverlegung zu Unrecht abgelehnt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung i. S. v. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist. Hier ist demgegenüber nicht substantiiert dargelegt‚ dass der Antrag auf Vertagung vom Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben abgelehnt worden wäre. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass ihr eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, weil sie sich in stationärer Behandlung befunden habe und verhandlungsunfähig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Terminverlegung damit begründet, dass die Klägerin anwaltlich vertreten sei, sie zur Überzeugung des Gerichts nicht an einer Terminwahrnehmung gehindert und ihr persönliches Erscheinen auch nicht angeordnet worden war. Es hat ausgeführt (Urteilsabdruck Seiten 2-3): Die mit Schriftsatz vom 17.02.2019 (Bl. 87 GA) vorgelegte „Bescheinigung für den Arbeitgeber“ des Zentrums für Integrative Psychiatrie vom 17.02.2020 war nicht geeignet, eine Verhinderung der Klägerin glaubhaft zu machen, einerseits weil diese Bescheinigung nach der Überschrift für den Arbeitgeber der Klägerin, nicht aber für das Gericht bestimmt war, andererseits weil diese Bescheinigung weder eine Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin belegte noch von einem Facharzt oder einer Fachärztin, sondern lediglich von einer Assistenzärztin unterzeichnet war. Gründe für die Erteilung der Bescheinigung wurden nicht genannt, so dass dem Gericht eine eigenständige Prüfung nicht ermöglicht wurde. Auch die am 18.02.2020 mit den beiden weiteren Verlegungsanträgen vorgelegte „Aufenthaltsbescheinigung“ des „Patientenservice“ des UKSH / Zentrum für Integrative Psychiatrie vom 18.02.2020 war nicht geeignet, eine Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin glaubhaft zu machen. Das ergibt sich bereits daraus, daß diese „Aufenthaltsbescheinigung“ nicht erkennen lässt, dass und ggf. von welchem Arzt sie ausgestellt ist und auch von keiner anderen Person unterzeichnet ist. Der Hinweis am Ende der „Aufenthaltsbescheinigung“, dieses Dokument werde elektronisch erstellt und sei auch ohne Unterschrift gültig, hilft über die gerichtlicherseits gestellten Anforderungen an einen solchen Nachweis nicht hinweg. Zudem geht das Gericht davon aus, daß es sich um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, weil die Klägerin offenkundig erst zwei Tage vor dem anberaumten Verhandlungstermin Veranlassung sah, sich in stationäre Behandlung zu begeben, obwohl vorher im Verlauf des gesamten gerichtlichen Verfahrens psychische Probleme wie Angststörungen oder Anpassungsstörungen noch nicht aufgetreten oder zumindest nicht geltend gemacht worden waren, geschweige denn eine „schwergradige depressive Episode“, wie in der vom „Patientenservice“ des ZIP erstellten „Aufenthaltsbescheinigung“ angegeben. Es ist auch völlig unüblich, derartige Diagnosen und insbesondere den Zusatz, es bestehe „derzeit eine Verhandlungsunfähigkeit“ in eine „Aufenthaltsbescheinigung“ aufzunehmen, noch dazu, wenn eine solche Bescheinigung nicht erkennen läßt, daß sie von einer hinreichend medizinisch qualifizierten Person erstellt wurde. Im übrigen: Geht man von dem nicht auslegungsfähigen Wortlaut „Aufenthaltsbescheinigung“ aus, so kann hierin eben nur der Aufenthalt bescheinigt werden, mehr aber nicht. Andernfalls hätte das Schriftstück anders tituliert werden müssen. Gegen eine Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin am Terminstag spricht überdies folgendes: Sollte die Klägerin tatsächlich Urheberin des umfangreichen, von ihr nicht unterzeichneten Schriftsatzes vom 18.2.2020, überreicht im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung sein, so spräche auch dies eindeutig gegen eine – vom Gericht der Klägerin nicht geglaubte – Verhandlungsunfähigkeit am Terminstag. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung. Jedoch ist auch im Asylprozess ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung oder Vertagung nicht bereits dann – quasi automatisch – anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht nicht die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unter Darlegung der für die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe beantragt. Auch im Terminverlegungsantrag vom 17. Februar 2020 fehlt jegliche Ausführung dazu, warum eine Teilnahme der Klägerin persönlich an der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen sein sollte. Im Terminverlegungsantrag vom 18. Februar 2020, 14.14 Uhr, fehlt es an konkreten Ausführungen. Die Klägerin hat lediglich angefragt, welchen Sinn es mache, den Verhandlungstermin stattfinden zu lassen, wenn der Einzelrichter die Verhandlung nicht nach seiner üblichen Art und Weise durchführen würde und darauf verwiesen, dass ihr Prozessbevollmächtigter gerne die Möglichkeit hätte, sie ergänzend zu befragen. Auch in der Ergänzung zum Terminverlegungsantrag vom 18. Februar 2020, diese von 15.51 Uhr, wurde dazu nichts vorgebracht. Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte hinreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen. Dabei gehörte es zu ihren Obliegenheiten, den Sachverhalt vollständig darzulegen, aus dem sie für sich günstige Rechtsfolgen ableiten wollte. Dass dies nur durch persönlichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung geschehen konnte, ist weder mit dem Zulassungsantrag dargelegt noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, juris Rn. 11). Zudem hätte die Klägerin ihre Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft machen müssen. Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung ergibt. Wird eine Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Aufhebung oder Verlegung des Termins bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (stRspr, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 1 A 1856/20.A -, juris Rn. 14 f. m. w. N.). Die Klägerin hat jedoch keine ärztlichen Bescheinigungen hinsichtlich einer Erkrankung vorgelegt. Laut der – von einer Assistenzärztin unterzeichneten – Bescheinigung für den Arbeitgeber vom 17. Februar 2020 befand sich die Klägerin seit dem 17. Februar 2020 bis auf weiteres in stationärer Behandlung. Für eine Verhandlungsunfähigkeit ist dem nichts zu entnehmen, insbesondere ergibt sich bereits nicht, aus welchen Gründen die Klägerin sich in stationärer Behandlung befand. Die nicht unterzeichnete Bescheinigung vom 18. Februar 2020 – bezeichnet als Aufenthaltsbescheinigung – lässt bereits keinen ärztlichen Aussteller erkennen. Soweit sie als Diagnosen eine schwergradige depressive Episode, Angststörung und Anpassungsstörungen bezeichnet, fehlt jegliche Begründung dafür, warum aufgrund dieser Diagnosen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sein soll, zumal die Klägerin unter dem 18. Februar 2020 noch eine längere schriftliche Stellungnahme abgeben konnte. Insofern ergibt sich aus den im Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen sogar, dass die Klägerin noch am Verhandlungstag entlassen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).