Beschluss
12 Bf 188/22.FZ
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:1212.12BF188.22.FZ.00
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Leitsätze
1. Auch wenn es sich bei Gegenständen, die im Rahmen einer Durchsuchung aufgefunden werden, um Zufallsfunde i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO handelt, unterliegen sie nicht allein deshalb einem (straf- oder disziplinarrechtlichen) Beweisverwertungsverbot. (Rn.15)
2. Eine Befreiung von der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung kann allein der Dienstherr erteilen, wobei der Beamte sich gegen eine Versagung im Wege von Widerspruch und ggf. Klage zur Wehr setzen kann.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. April 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn es sich bei Gegenständen, die im Rahmen einer Durchsuchung aufgefunden werden, um Zufallsfunde i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO handelt, unterliegen sie nicht allein deshalb einem (straf- oder disziplinarrechtlichen) Beweisverwertungsverbot. (Rn.15) 2. Eine Befreiung von der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung kann allein der Dienstherr erteilen, wobei der Beamte sich gegen eine Versagung im Wege von Widerspruch und ggf. Klage zur Wehr setzen kann.(Rn.29) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. April 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung eines Dienstvergehens. Der Kläger war vom 1. Oktober 1979 bis zu seiner Pensionierung am 30. Juni 2022 bei der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg tätig und hatte zuletzt den Dienstgrad eines Polizeioberkommissars (A 10). Wegen verschiedener Verdachtsmomente im Zusammenhang mit dem Umgang des Klägers mit (vermeintlichen) Vertrauenspersonen sowie der Informationsweitergabe an eine Journalistin führten die Staatsanwaltschaft Hamburg u.a. wegen des Verdachts der Bestechlichkeit (Az. ...) und des Verdachtes der Anstiftung zum Wohnungseinbruchsdiebstahl (...) sowie das Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) Ermittlungen gegen den Kläger durch. In dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ... ordnete das Amtsgericht Hamburg mit Beschlüssen vom 12. August 2016, 23. August 2016 und 2. September 2016 eine Telefonüberwachung hinsichtlich der vom Kläger genutzten Telefonnummern und E-Mail-Adressen, eine Observation seiner Person und eine Durchsuchung seiner Wohnung, seiner Person, seines Kfz und seines Arbeitsplatzes an. In den Gründen der Beschlüsse führte das Amtsgericht Hamburg unter anderem jeweils aus: „Der Beschuldigte ist [...] verdächtig, in Hamburg seit Anfang 2015 und fortdauernd als Amtsträger Vorteile für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen zu haben, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt zu haben, indem er im angegebenen Zeitraum als am Polizeikommissariat ... [...] im Bereich Jugendschutz tätiger Polizeibeamter den Zeugen ... ... unter Missachtung der für die Inanspruchnahme von Informanten und den Einsatz von Vertrauenspersonen im Rahmen der Strafverfolgung geltenden gemeinsamen Verfügung der Justizbehörde und der Behörde für Inneres vom 12. Januar 1994 [...] als Vertrauensperson führte und die durch diesen – u.a. über angebliche Missstände in Hamburger Flüchtlingsunterkünften, dort tätige Dolmetscher mit islamistischem Hintergrund und Straftaten aus dem Rockermilieu – gewonnenen Erkenntnissen, welche er durch Zugriff auf polizeiliche Datenabfragesysteme (EWO, POLAS, ComVor-Index) verifizierte, unter Umgehung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen an nichtstaatliche Stellen (mutmaßlich Pressevertreter) gegen Zahlungen von Geldbeträgen in bislang nicht ermittelter Höhe weitergab.“ Im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen wurde unter anderem ein Chat-Verlauf des Klägers mit der Journalistin ... ... sichergestellt. Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurden mit Verfügungen vom 21. September 2018 (...) und 29. April 2019 (...) jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zur Begründung der Verfügung vom 29. April 2019 führte die Staatsanwaltschaft Hamburg unter anderem folgendes aus: „Fest steht, dass der Beschuldigte ... auch nach seinem Ausscheiden als VP Führer beim LKA ... im August 2013 weiterhin andere Personen als Quelle zur Informationsgewinnung einsetzte und mit diesen zusammenarbeitete in einer Art, die mit einer VP Führung vergleichbar war. [...] Eine der vom Beschuldigten ... geführten Quellen war der ... .... [...] Eine weitere Quelle war der armenische Staatsangehörige ... .... [...] Fest steht auch, dass der Beschuldigte ... regelmäßigen Kontakt zu der Journalistin ... ... hatte und diese mit polizeiinternen Informationen versorgte. Die ... ... ist Inhaberin des ... ... ... ...-... ..., deren Agentur schwerpunktmäßig und mit dem Streben nach einer Exklusivität über Themen aus dem Bereich „Polizei und Feuerwehr“ berichtet.“ Weiter führte die Staatsanwaltschaft Hamburg aus, es bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Herrn ..., zudem habe nicht ermittelt werden können, woher die Geldmittel für die Vertrauenspersonen gekommen seien und aus welcher Motivation heraus der Kläger gehandelt habe. Zwischen der Journalistin ... und dem Kläger habe ein freundschaftliches und vertrauliches Verhältnis bestanden, sodass nicht feststehe, dass eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 332 StGB getroffen worden und dem Kläger ein Vorteil aus der Informationsweitergabe zugekommen sei. Am 9. März 2020 fertigte die Ermittlungsführerin im Disziplinarverfahren das wesentliche Ermittlungsergebnis (Bl. 25 ff. d. A.), in welchem dem Kläger im Ergebnis drei innerdienstliche Dienstvergehen vorgeworfen wurden: durch drei Eigenabfragen im polizeilichen Datensystem ComVor-Index am 31. Mai 2016, am 3. Juni 2016 sowie am 5. Juli 2016 habe er gegen seine Gehorsams- sowie Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Durch die Weitergabe von polizeiinternen Informationen an die Pressevertreterin Frau ... im Zeitraum vom 11. März 2016 bis zum 26. September 2016 liege ein Verstoß gegen seine Gehorsamspflicht vor. Zudem habe er durch seine Kontakte und den Umgang mit den Informanten/VP Herrn ... im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis zum 22. September 2016 sowie mit Herrn ... im Zeitraum vom 3. November 2014 bis 23. Juni 2016 gegen seine Gehorsams- sowie Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Mit Einstellungsverfügung vom 4. Mai 2020 stellte die Beklagte das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens ein und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Ermittlungsbericht vom 9. März 2020. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles wäre der Ausspruch eines Verweises gemäß § 4 HmbDG eine angemessene disziplinarrechtliche Reaktion auf das festgestellte Dienstvergehen gewesen, um den Kläger auf die Pflichtwidrigkeit seines Handels ausdrücklich hinzuweisen und künftig zu dienstrechtlich einwandfreiem Handeln anzuhalten. Unter Betrachtung der für den Kläger sprechenden Umstände habe sich die Beklagte jedoch entschlossen, vom Ausspruch eines Verweises – gerade noch – abzusehen und das Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2020 zurück. Die am 26. Oktober 2020 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. April 2022, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Mai 2022 zugestellt, abgewiesen. Die in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 4. Mai 2020 enthaltene Feststellung eines Dienstvergehens des Klägers sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Ein Dienstvergehen sei nur dann „erwiesen“, wenn an dessen Vorliegen in objektiver und subjektiver Hinsicht keine vernünftigen Zweifel mehr bestünden. Dies sei vorliegend der Fall hinsichtlich der dem Kläger vorgeworfenen Informationsweitergabe an eine Pressevertreterin und durch die Führung von Vertrauenspersonen. Zwar habe der Kläger entgegen der Feststellungen der Beklagten mit den ihm darüber hinaus vorgeworfenen Eigenabfragen im polizeilichen Vorgangsverwaltungssystem ComVor-Index nicht schuldhaft seine dienstlichen Pflichten verletzt, jedoch stehe dies der Feststellung eines einheitlichen Dienstvergehens nicht entgegen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem am 10. Juni 2022 gestellten und am 11. Juli 2022 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§ 58 Abs. 2 Satz 1 HmbDG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Zulassungsvorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 11. Juli 2022, auf dessen Prüfung das Berufungsgericht grundsätzlich beschränkt ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 HmbDG i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 58 Abs. 2 Satz 2 HmbDG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 1.) noch legt es einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 58 Abs. 2 HmbDG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hinreichend dar (hierzu unter 2.). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des (§ 58 Abs. 2 Satz 2 HmbDG i.V.m.) § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.7.2020, 1 BvR 561/19, NVwZ 2020, 1661, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). So liegt es hier nicht. a) Die Einwendungen des Klägers gegen die erstinstanzliche Feststellung, er habe durch die Informationsweitergabe an eine Pressevertreterin gegen die Gehorsamspflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen, dringen nicht durch. Der Kläger macht geltend, dass die Ergebnisse aus der Durchsuchung und Überwachung, insbesondere der Korrespondenz mit einer Pressevertreterin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Beweise verwertbar seien. Es handele sich um Zufallsfunde, die keine strafrechtliche Relevanz hätten und einem Beweisverwertungsverbot (im Disziplinarverfahren) unterlägen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3. Juli 2012, 12 Bf 58/12.F, Rn. 37 ff.). Das Amtsgericht Hamburg habe die Durchsuchung und Überwachung wegen des Verdachts erlaubt, dass der Kläger „in Hamburg seit Anfang 2015 und fortdauernd als Amtsträger Vorteile für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen zu haben, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt zu haben, indem er im angegebenen Zeitraum als am Polizeikommissariat ... [...] im Bereich Jugendschutz tätiger Polizeibeamter den Zeugen ... ... unter Missachtung der für die Inanspruchnahme von Informanten und den Einsatz von Vertrauenspersonen im Rahmen der Strafverfolgung geltenden gemeinsamen Verfügung der Justizbehörde und der Behörde für Inneres vom 12. Januar 1994 [...] als Vertrauensperson führte und die durch diesen [...] gewonnenen Erkenntnissen [...], unter Umgehung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen an nichtstaatliche Stellen (mutmaßlich Pressevertreter) gegen Zahlungen von Geldbeträgen in bislang nicht ermittelter Höhe weitergab.“ Die Chatverläufe mit der Pressevertreterin, die im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlung sichergestellt worden seien, bezögen sich jedoch gerade nicht auf Informationen, die aus dem Verhältnis zu Vertrauenspersonen erwachsen seien, sondern auf allgemeine polizeiliche Vorgänge (BMO VI, SB XIIa, Register OO, Bl. 16 ff.). Die Durchsuchung habe gerade nicht im Hinblick auf derartige Informationen stattgefunden. Ausweislich des Ergebnisses der Ermittlungen sei es ferner zu keinem Zeitpunkt zu einer Veröffentlichung der weitergegebenen Informationen gekommen. Aus diesem Grund sei eine nachträgliche Rechtmäßigkeit der Durchsuchung in jedem Fall nicht gegeben, die eine Verwertung der aufgefundenen Chat-Protokolle zulassen würde. Ferner sei durch das Ermittlungsverfahren der Vorwurf der Vorteilsannahme, welcher die Hausdurchsuchung begründen sollte, widerlegt worden. Ausweislich dieses Ermittlungsergebnisses habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen geldwerten oder sonstigen Vorteil in Gegenleistung für eine Diensthandlung erhalten. Entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Mai 2021 zu Az. ... ... .../... sei die Durchsuchung in seinen Wohn- und Geschäftsräumen rechtswidrig gewesen, sodass ihm eine Entschädigung nach dem StrEG zustehe. Mithin sei auch in dem Verwaltungsprozess, ausweislich des vorgenannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts, die Würdigung der Durchsuchungsergebnisse auf den Durchsuchungszweck begrenzt und eben jener Vorwurf ausgeräumt. Diese Tatsache sei jedoch durch das Verwaltungsgericht ebenfalls unzutreffend gewürdigt worden. Es handele sich bei den Chatprotokollen somit um Zufallsfunde, die einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Bei dem Vorwurf der Informationsweitergabe handele es sich daher um einen nicht erwiesenen Verdacht, der gerade nicht zur objektiven Feststellung einer (Dienst-)Pflichtverletzung genüge. Die Feststellung eines Dienstvergehens auf dieser Grundlage sei rechtswidrig. Hiermit vermag der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen. Dies muss schon deshalb gelten, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme zur unberechtigten Informationsweitergabe selbstständig entscheidungstragend auch auf die Feststellungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 29. April 2019 gestützt hat, die gemäß § 15 Abs. 2 HmbDG verwendet werden könnten (vgl. S. 24 UA). Bereits aufgrund der dortigen Ausführungen stehe fest, dass „der Beschuldigte ... regelmäßigen Kontakt zu der Journalistin ... ... hatte und diese mit polizeiinternen Informationen versorgte.“ Hiermit setzt der Kläger sich in seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Aber auch die eigenständige Bewertung der sich aus den Ermittlungsakten ergebenden Erkenntnisse durch das Verwaltungsgericht wird durch das Vorbringen des Klägers nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat – zu diesem bereits erstinstanzlich vorgetragenen Einwand des Klägers – ausgeführt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Chatprotokollen nicht um Zufallsfunde gehandelt habe, da die richterliche Durchsuchungs- und Überwachungsanordnung gerade auch im Hinblick auf die Informationsweitergabe an eine Pressevertreterin erfolgt sei (S. 25 UA). Diese Einordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO sind Zufallsfunde Gegenstände, die bei Gelegenheit einer Durchsuchung gefunden werden, die in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen. Die Chatverläufe standen jedoch sehr wohl in Beziehung zu der Untersuchung. Gemäß dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12. August 2016 erfolgte die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Klägers, da er u.a. verdächtig war, Informationen an „nichtstaatliche Stellen (mutmaßlich Pressevertreter)“ gegen Zahlung von Geldbeträgen weitergegeben zu haben. Zweck der Untersuchung war das Auffinden von Gegenständen, „die als Beweismittel für das Verfahren in Betracht kommen (§§ 102, 105 StPO), insbesondere zum Auffinden von zur Kommunikation mit den der Bestechung (§ 334 StGB) verdächtigen Tätern genutzten Computern nebst Peripheriegeräten sowie dazugehörenden Speichermedien, von Mobiltelefonen nebst Zubehör sowie etwaigen von dem Beschuldigten gefertigten schriftlichen Aufzeichnungen über Kontaktpersonen oder Tatmodalitäten“ (vgl. Beschl. v. 12.8.2016, Bl. 90 f. d.A. BMO IV, Beiakte H). Die sichergestellten Chatverläufe mit der Pressevertreterin auf dem Handy des Klägers waren demzufolge vom Durchsuchungsziel und Umfang gedeckt und wurden nicht nur bei Gelegenheit gefunden. Darauf, dass die mutmaßlich an die Pressevertreterin weitergegebenen Informationen später nicht veröffentlicht worden sind und dass sich der Verdacht der Vorteilsnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht bestätigte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Im Übrigen würde, selbst wenn es sich bei den Chatverläufen um Zufallsfunde handeln würde, hieraus nicht zwangsläufig folgen, dass sie deshalb einem (straf- oder disziplinarrechtlichen) Beweisverwertungsverbot unterliegen. Denn auch Zufallsfunde können – dies ergibt sich gerade aus § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO – rechtmäßig beschlagnahmt und ggf. als Beweise verwertet werden. Sogar ein – hier nicht ersichtlicher – Verstoß gegen § 108 StPO würde nicht ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot führen. Denn die StPO stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot für Fälle fehlerhafter Durchsuchungen auf, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen. Erst bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Beschlagnahme planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wird und bei Abwägung aller Umstände das Interesse des Betroffenen das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme geboten (vgl. Hauschild, in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 108 Rn. 12 m.w.N.). Schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße bei der Beschlagnahme trägt indes auch der Kläger nicht vor; diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Den von ihm benannten Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Mai 2021 hat der im Berufungszulassungsverfahren darlegungsbelastete Kläger nicht vorgelegt, und dieser befindet sich auch nicht in den bereits am 12. November 2020 bei Gericht eingereichten Sachakten (vgl. Vermerk über den Akteneingang auf dem Aktendeckel sowie den Schriftsatz der Beklagten v. 10.11.2020, Bl. 80 f. d.A.). Auch aus dem von ihm angeführten und in Auszügen zitierten Urteil des Berufungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2012, 12 Bf 58/12.F, juris) kann der Kläger nichts für sich herleiten. Zu Beweisverwertungsverboten von Zufallsfunden wird hierin entgegen seiner Darstellung nichts ausgeführt. Die dort in Rede stehende Konstellation, dass bei Gelegenheit einer auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 HmbDG angeordneten Durchsuchung Gegenstände gefunden werden, die keine strafrechtliche Relevanz haben, aber auf die Begehung eines weiteren beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes hindeuten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2012, a.a.O., juris Rn. 29), liegt hier ersichtlich nicht vor. Denn die Durchsuchung in den Wohn- und Geschäftsräumen des Klägers war vom Amtsgericht Hamburg auf Grundlage der StPO und nicht durch das Verwaltungsgericht auf Grundlage von § 29 Abs. 1 HmbDG angeordnet worden. Im Übrigen wird auch in der dortigen Entscheidung – in Übereinstimmung mit dem oben Gesagten – ausgeführt, dass das Gesetz kein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot für Beweisgegenstände aufführe, die auf Grund einer fehlerhaften Durchsuchung erlangt worden seien (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2012, a.a.O., juris Rn. 57 ff.). 2. Auch der Einwand des Klägers, der Pflichtenverstoß im Zusammenhang mit dem Umgang mit Informanten greife nicht durch, da gemäß der VP-Richtlinie erforderlich sei, dass die Person ihre Führung als Informant durch Belehrung und Unterschrift akzeptiert habe, erschüttert die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Der Kläger macht geltend, dass das Gericht verkannt habe, dass die VP-Richtlinie, „deren Beiziehung im vollständigen Wortlaut hiermit noch einmal als Beweismittel beantragt“ werde, weil das erkennende Gericht diese mangels Kenntnis nicht gewürdigt habe und sie dem Kläger nicht vorliege, sie jedoch entscheidungserheblich sei, nur dann Anwendung finde, wenn eine Person ihre Führung als Informant / VO hinsichtlich der Regularien durch Belehrung und Unterschrift akzeptiert habe. Weder Herr ... noch Herr ... hätten die VP-Richtlinie nach dem Dienststellenwechsel des Klägers durch Unterschrift und Belehrung akzeptiert. Dass der Einsatz und die Zusammenarbeit zur Informationsgewinnung mit einer VP-Führung vergleichbar gewesen seien, spiele keine Rolle. Selbst wenn die tatsächlichen Umstände des Umgangs mit den Informanten für die Bewertung des Sachverhalts maßgeblich sein sollten, könnten diese aufgrund der besonderen Verschwiegenheitspflichten des Klägers, von denen er trotz mehrfacher Aufforderung bislang nicht befreit worden sei, was hiermit noch einmal als Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werde, nicht abschließend erwiesen werden. Auch die intern als vertraulich eingestufte VP-Richtlinie sei von der Beklagten nicht umfassend offengelegt worden. Außerdem sei der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung trotz Aufforderung von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht von seiner besonderen Verschwiegenheitspflicht befreit worden. Ob und wieweit die Wahrnehmung berechtigter Interessen den Kläger berechtigen würde, sich dennoch über seine besondere Verschwiegenheitsverpflichtung hinwegzusetzen, habe die Kammer trotz Hinweis des Klägers ausdrücklich offengelassen. Diese Einwände ziehen die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger gegen die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebende Achtungs- und Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe, indem er Herrn ... und Herrn ... als Vertrauenspersonen geführt habe, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein (S. 29 UA ff.). Die für die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers zur Führung von Vertrauenspersonen maßgeblichen Auszüge aus der VP-Richtlinie haben dem Verwaltungsgericht vorgelegen und sind auch dem Kläger übersandt worden (vgl. Bl. 106 ff. d.A.). Der Kläger legt nicht dar, welche – für ihn günstigen – Ergebnisse er der vollständigen Fassung der VP-Richtlinie entnehmen möchte. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nicht vorgetragen habe und auch sonst nicht anzunehmen sei, dass die VP-Richtlinien ihn zur Führung einer Person als Vertrauensperson berechtigten (vgl. S. 31 f. UA), stellt der Kläger ersichtlich nicht in Frage, indem er vorträgt, dass die betreffenden Personen die VP-Richtlinie nach seinem Dienststellenwechsel nicht durch Belehrung und Unterschrift akzeptiert hätten. Die Annahme, dass der Kläger die Herren ... und ... als Vertrauenspersonen geführt hat, hat das Verwaltungsgericht – jeweils selbständig tragend – auf die Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren (§ 15 Abs. 2 HmbDG) sowie auf eine eigene Bewertung des sich aus den Ermittlungsakten (E-Mail-Verkehr des Klägers mit Herrn ..., Observationsberichte, dokumentierte Zeugenaussagen und Vermerk einer Polizeibeamtin) ergebenden Verhaltens des Klägers diesen Personen gegenüber gestützt. Jedenfalls den ersten Begründungsstrang greift der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht an, so dass seinen Angriffen gegen diese Annahme des Verwaltungsgerichts schon deswegen der Erfolg versagt bleiben muss. Aber auch die eigenständige Bewertung seines Verhaltens gegenüber den Herren ... und ... anhand der aus den Ermittlungsakten hervorgehenden Erkenntnisse durch das Verwaltungsgericht zieht er mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel. Ersichtlich kommt es für die Frage des Verstoßes gegen die Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht nicht darauf an, ob die Herren ... und ... sich förmlich mit ihrer Führung als VP-Personen einverstanden erklärt haben, sondern – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – darauf, wie der Kläger sich ihnen gegenüber verhalten hat, ob er sich ihnen gegenüber also als Vertrauenspersonsführer geriert hat. Dass dies entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht so gewesen ist, deutet der Kläger allenfalls an, trägt hierzu indes nicht substantiiert vor. Insbesondere legt er nicht dar, dass die „tatsächlichen Umstände des Umgangs mit den Informanten“, zu denen er sich wegen der Verschwiegenheitsverpflichtung offenbar nicht im Stande gesehen hat [vgl. zu der diesbezüglichen Rüge als Verfahrensfehler sogleich unter 2.a)], eine andere Bewertung seines Verhaltens erforderten. 2. Es liegt auch kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 2 HmbDG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. a) Der Kläger rügt, dass sein rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, dass er trotz mehrfacher Aufforderung nicht von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung befreit worden sei. Hiermit dringt er indes nicht durch. Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, so verlangt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 HmbDG i.V.m.) § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO eine substantiierte Schilderung der Maßnahmen, durch die das Gericht das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Zudem ist darzulegen, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und wieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschl. v. 14.6.2013, 5 B 41/13, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2017, 1 Bf 275/17.AZ, n.v.). Es fehlt bereits an einer substantiierten Schilderung gerichtlicher Maßnahmen, durch die der Kläger an entscheidungserheblichem Vortrag gehindert worden sein könnte. Die Befreiung von der Verschwiegenheitsverpflichtung, auf die er sich wiederholt berufen hat, hätte allein die Beklagte und nicht das Verwaltungsgericht erteilen können, wobei der Kläger sich gegen eine Versagung im Wege von Widerspruch und ggf. Klage zur Wehr hätte setzen können (vgl. Grigoleit, in Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022, § 68 BBG Rn. 8 m.w.N.). Auch die Beklagte hatte dem Kläger indes in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Polizei „ausdrücklich bestätigt (habe), dass alles, was Gegenstand der Einstellungsverfügung ist, auch Gegenstand dessen sein kann, worüber sich der Kläger äußern darf“ (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift v. 25.4.2022, Bl. 123 d.A.). Vor diesem Hintergrund bestand auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass, dem Kläger weitere Hinweise zu erteilen oder bei der Beklagten auf eine Befreiung von der Verschwiegenheitsverpflichtung hinzuwirken. Überdies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Juli 2022 – unwidersprochen – vorgetragen, dass der Kläger nach einer Unterbrechung der Sitzung durch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen worden sei, dass das Gericht nach vorläufiger Beratung davon ausgehe, dass diesbezüglich keine Verschwiegenheitsverpflichtung bestehe, und der Kläger jetzt noch die Möglichkeit habe, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Die Sitzungsunterbrechung und „die Gelegenheit der abschließenden Begründung“ ergeben sich ausdrücklich aus der Sitzungsniederschrift (dort S. 7, Bl. 124 d.A.). Auch sonst ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass das Gericht dem Kläger mehrfach und ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat, zu den Vorwürfen im Umgang mit den Vertrauenspersonen Stellung zu nehmen. Dass der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme eines Gehörsverstoßes. Im Übrigen trägt er auch nicht vor, was er Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte, wenn er ausreichend Gelegenheit hierzu erhalten hätte. b) Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte die VP-Richtlinie nicht umfassend offengelegt habe, legt er auch hiermit keinen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts dar. Sollte er hiermit auch einen gerichtlichen Verfahrensfehler geltend machen wollen, käme allein eine Verletzung der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden gerichtlichen Aufklärungspflicht in Betracht – die jedoch ersichtlich nicht gegeben ist: Zum einen verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von Beweiserhebungen oder anderen Maßnahmen zu weitergehenden Sachverhaltsaufklärung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO förmlich beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 20; Beschl. v. 4.12.1996, 2 B 162.96, juris Rn. 3). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.2.2006, 5 B 67.05, juris Rn. 4). Der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 25. April 2022 (Bl. 118 ff. d.A.) jedoch keinen förmlichen Beweisantrag auf Beiziehung der vollständigen VP-Richtlinie gestellt. Zudem ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz zugrunde zu legen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 197). Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf den vollständigen Inhalt der VP-Richtlinie indes nicht an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 75 Abs. 1 HmbDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es mit Blick auf § 76 Abs. 2 HmbDG nicht.