Beschluss
5 Bf 75/21.AZ
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0929.5BF75.21.AZ.00
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Leitsätze
1. Wenn das Verwaltungsgericht bereits in dem von den Klägern angestrengten Eilverfahren mit (ablehnendem) Beschluss zur fehlenden Substantiiertheit der eingereichten Atteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausführt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht auf dieselben Atteste, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überdies schon über zwei Jahre alt waren, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht (noch einmal) eingeht.(Rn.18)
2. Das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa, weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt.(Rn.19)
3. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages in der Vorinstanz ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn für die Besetzung des Gerichts willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und die Beteiligten so unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen wurden.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Dezember 2020 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn das Verwaltungsgericht bereits in dem von den Klägern angestrengten Eilverfahren mit (ablehnendem) Beschluss zur fehlenden Substantiiertheit der eingereichten Atteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausführt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht auf dieselben Atteste, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überdies schon über zwei Jahre alt waren, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht (noch einmal) eingeht.(Rn.18) 2. Das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa, weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt.(Rn.19) 3. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages in der Vorinstanz ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn für die Besetzung des Gerichts willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und die Beteiligten so unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen wurden.(Rn.23) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Dezember 2020 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren kommt nicht in Betracht, da der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung nach dem für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geltenden Maßstab aus den nachfolgenden Gründen (unter II.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Berufungsgericht im Rahmen des Zulassungsverfahrens beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (hierzu unter 1.), einer Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO (hierzu unter 2.) oder wegen eines Besetzungsmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 1. Die Berufung ist nicht gemäß 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage und substantiierte Ausführungen dazu, weshalb sie klärungsbedürftig ist, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage kann allerdings nur dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn die gestellte Frage nach Maßgabe der nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist und sie sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Art und Weise stellen würde. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2016, 5 BN 1.15, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2018, 4 Bf 276/17.AZ, n.v.; Beschl. v. 17.4.2013, 4 Bf 11/13.AZ, n.v.; VGH München, Beschl. v. 31.8.2018, 8 ZB 17.31813, juris Rn. 28; Beschl. v. 26.2.2018, 20 ZB 17.30824, juris Rn. 4; Happ, in Eyermann, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72 m.w.N.). Hieran gemessen, kommt eine Zulassung der Berufung hinsichtlich beider von den Klägern als grundsätzlich bezeichneter Fragen nicht in Betracht. a) Im Hinblick auf die erste als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage „Ist ein Asylsuchender, der zuvor in einem anderen europäischen Staat ein Asylverfahren vollumfänglich durchgeführt hat, von der zuständigen inländischen Behörde (hier: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) im Rahmen seiner Asylantragstellung umfassend aufzuklären, inwieweit es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG handelt und welche rechtlichen Anforderungen an einen solchen Antrag gestellt werden?“ legen die Kläger schon die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht hinreichend dar. Sie tragen diesbezüglich lediglich vor, dass es Aufgabe der Beklagten sei, durch ausreichende rechtliche Aufklärung den unwissenden Asylsuchenden in die Situation zu bringen, einen sachgerechten Vortrag zu bringen. Während dies im Rahmen der Erstantragstellung unstreitig erfolge, liege bei einem Zweitantrag eine ungleich höhere Hürde vor, da der Betroffene das ausländische mit dem inländischen Recht verknüpfen müsse. Eine solche Beratungspflicht bzw. -möglichkeit ergebe sich bereits aus § 25 VwVfG, der auch nicht durch die vom Verwaltungsgericht angewandte Vorschrift des § 15 AsylG verdrängt werde, da beide Vorschriften bereits unterschiedliche Adressaten hätten. Hiermit zeigen die Kläger indes nicht auf, dass sich die Frage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung nicht beantworten ließe, sondern wenden sich inhaltlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass insoweit „eine ausschließliche Verantwortung der Kläger“ bestehe (S. 4 der Berufungszulassungsbegründung). Damit machen sie in der Sache jedoch den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend, der für Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz nicht vorgesehen ist (§ 78 Abs. 3 AsylG). Zudem ist die Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit, von den Klägern nicht durchgreifend dargetan. Denn das Verwaltungsgericht hat zu einer bestehenden oder nicht bestehenden Aufklärungspflicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine Ausführungen gemacht, sondern angenommen, dass es wegen der Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 15 AsylG und des reduzierten Prüfprogramms bei einem Zweitantrag nicht Sache der Beklagten sei, offensichtlich unsubstantiiertes und unzulängliches Vorbringen durch eigene Ermittlungen und Nachfragen zu ergänzen (S. 5 UA). Überdies legen die Kläger nicht dar, inwieweit ein (früherer) Vortrag zu dem in Deutschland lebenden Bruder des Klägers zu 1) für sie günstig gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hatte – selbstständig tragend – auch darauf abgestellt, dass der diesbezügliche Vortrag der Kläger für ein Wiederaufgreifen zu unsubstantiiert und pauschal sei und zudem erheblichen Zweifeln begegne (S. 6 UA). Hiermit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Auch sind die Kläger nach Aktenlage umfassend über ihre rechtliche Situation infolge des Zweitantrags aufgeklärt worden. So heißt es in dem an sie gerichteten Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2017 (Bl. 130 ff. d. Asylakte) nach dem einleitenden Hinweis darauf, dass sie nach den vorliegenden Erkenntnissen bereits in einem anderen Mitgliedstaat in der Europäischen Union, nämlich in Österreich, einen Antrag auf Schutz gestellt hätten, wie folgt: „Bei einem erfolglosen Verfahren im ersten Mitgliedstaat ist Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Verfahrens in Deutschland, dass sich die Lage nach dem Verlassen des Mitgliedsstaats, in dem zuerst Schutz beantragt wurde, geändert hat oder Sie neue Umstände vorbringen können oder neue Erkenntnisse haben, die eine günstigere Entscheidung ermöglichen. Welche neuen Umstände können Sie vorbringen oder welche neuen Erkenntnisse haben Sie, die eine günstigere Entscheidung ermöglichen?“. b) Auch die weitere von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage „Führt eine unzureichende Belehrung über die rechtlichen Anforderungen an einen Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG durch die inländische Asylbehörde (hier: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) dazu, dass die in § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG genannte Frist zur Geltendmachung erst mit konkreter Kenntnis der rechtlichen Anforderungen an einen Zweitantrag zu laufen beginnt?“ rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie ist schon nicht hinreichend konkret und eindeutig gestellt, da ihr Anknüpfungspunkt – die „unzureichende rechtliche Belehrung über die rechtlichen Anforderungen an einen Zweitantrag“ – eine rechtliche Wertung voraussetzt, so dass unklar ist, für welche Sachverhaltskonstellation sie gestellt sein soll. Weder legen die Kläger dar, wann von einer „unzureichenden rechtlichen Belehrung“ auszugehen sein soll, noch ist dies sonst ersichtlich. Auch die Entscheidungserheblichkeit der Frage zeigen sie nicht auf. Denn an keiner Stelle des Urteils wird darauf abgestellt, dass der auf angeblich neue Beweismittel gestützte Antrag der Kläger gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (allein diese Vorschrift statuiert eine Frist) keine Berücksichtigung finden könne. Auch auf den Ausschlussgrund des § 51 Abs. 2 VwVfG hat das Verwaltungsgericht nicht allein abgestellt. Wie ausgeführt, hat es das Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen – selbstständig tragend – auch deshalb verneint, weil das diesbezügliche Vorbringen der Kläger zu dem in Deutschland lebenden Bruder des Klägers zu 1) pauschal und unsubstantiiert sei und erheblichen Zweifeln begegne. Wie ausgeführt, sind die Kläger im Übrigen mit Schreiben des Bundesamtes vom 5. Dezember 2017 umfassend über die rechtlichen Anforderungen an einen Zweitantrag informiert worden. 2. Auch die geltend gemachte Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen im Regelfall auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: BVerfG, Beschl. v. 1.7.2021, 1 BvR 145/20, NVwZ-RR 2021, 921, juris Rn. 14; Beschl. v. 14.8.2013, 1 BvR 3157/11, FamRZ 2013, 1953, juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 28.7.2021, 4 BN 26.21, juris Rn. 2). Die Gerichte sind daher nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß wird regelmäßig nur dann angenommen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer für das Verfahren bedeutenden Frage in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung schließen, sofern der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Diese Maßstäbe gelten in gleicher Weise für Sachvortrag wie für das Vorbringen zur Rechtslage. Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung als Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2014, 5 B 25.14, juris Rn. 9 m.w.N.) sowie nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte für die Feststellung einer Gehörsverletzung als Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.3.2018, 13 A 433/18.A, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.11.2017, A 11 S 2526/17, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2018, 4 Bf 106/18.AZ, n.v.; Beschl. v. 22.12.2017, 1 Bf 275/17.AZ, n.v.). Das Gericht ist nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.11.2005, 2 BvR 1090/05, DVBl 2006, 113, juris Rn. 26; OVG Münster, Beschl. v. 14.3.2018, 13 A 433/18.A, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, so verlangt § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG eine substantiierte Schilderung der Maßnahmen, durch die das Gericht das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Zudem ist darzulegen, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und wieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschl. v. 14.6.2013, 5 B 41/13, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2017, 1 Bf 275/17.AZ, n.v.). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist eine Gehörsverletzung durch die Kläger nicht durchgreifend dargetan. a) Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, dass das Gericht die von ihnen eingereichten ärztlichen Atteste nicht berücksichtigt habe. Dies zeige sich darin, dass das Gericht bereits in der Ladung darauf hingewiesen habe, eine Anhörung der Kläger nicht zu beabsichtigen, sowie darin, dass das Urteil keinen einzigen Hinweis oder eine einzige Ausführung dazu enthalte, warum die zusätzlich nachträglich geltend gemachten Erkrankungen keine Auswirkungen auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots hätten, sondern nur auf die Ausführungen der Klägerin zu 2) in ihrer im Jahr 2017 erfolgten Anhörung abstelle, wonach im Wesentlichen keine Erkrankung bestehe. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die von ihnen mit Schriftsatz vom 29. November 2019 eingereichten Atteste nicht zur Kenntnis genommen hätte. Wie ausgeführt, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Kläger in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht bereits in dem von den Klägern angestrengten Eilverfahren 17 AE 4833/19 mit (ablehnendem) Beschluss vom 2. Januar 2020 ausgeführt, dass die eingereichten Atteste „gänzlich unsubstantiiert“ seien, da sie „nicht ansatzweise den in § 60a Abs. 2c AufenthG aufgestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit einer solchen ärztlichen Bescheinigung“ genügten (vgl. Bl. 33 d.A. 17 AE 4833/19). Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht auf dieselben Atteste, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überdies schon über zwei Jahre alt waren, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht (noch einmal) eingeht. Aus dem gleichen Grund ist es unbeachtlich, dass die Atteste, wie die Kläger rügen, auch keine Erwähnung im Tatbestand des Urteils finden, zumal dort gemäß § 117 Abs. 3 VwGO der Sach- und Streitstand gedrängt, d.h. auf das Wesentliche konzentriert, darzustellen ist. Zudem legen die Kläger auch nicht dar, inwieweit eine Berücksichtigung der Atteste zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Angesichts der fehlenden Substantiierung wäre das Gericht selbst im Falle eines förmlichen Beweisantrags nicht verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten zur Klärung des Gesundheitszustands der Kläger einzuholen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.3.2020, OVG 10 N 4/20, juris Rn. 7 ff.; VGH München, Beschl. v. 29.5.2019, 9 ZB 19.31230, juris Rn. 3 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 20.3.2017, 13 A 517/16.A, juris Rn. 9). Die Kläger, die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, haben einen solchen förmlichen Beweisantrag indes nicht gestellt. Soweit sie darauf hinweisen, dass es erforderlich gewesen wäre, dass das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung einen „persönlichen Eindruck“ von ihnen verschaffte (Berufungszulassungsbegründung, S. 5), legen sie ebenfalls nicht dar, wozu dieser persönliche Eindruck hätte führen können und sollen. Sollten sie hiermit (auch) den Hinweis des Gerichts in der Ladungsverfügung vom 27. November 2020 als gehörsverletzend kritisieren wollen, wonach das Gericht keine Anhörung der Kläger beabsichtige (vgl. Bl. 25 d.A.), dringen sie auch hiermit nicht durch. Das Recht auf rechtliches Gehör vermittelt den Beteiligten zwar das Recht, an einer im Verwaltungsrechtsstreit stattfindenden mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.9.2020, 4 LA 171/21, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 17.3.2020, 10 ZB 20.21, juris Rn. 7). Sofern der Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, genügt zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs allerdings regelmäßig die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Beschl. v. 30.11.2018, 5 B 33.18 D, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.9.2020, a.a.O., juris Rn. 3). Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess (BVerwG, Beschl. v. 4.2.2002, 1 B 313.01, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.9.2020, a.a.O., juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 15.4.2020, a.a.O. juris Rn. 5). Einen generellen Anspruch auf eine persönliche Anhörung anwaltlich vertretener Kläger sieht die Prozessordnung im Asylrechtsstreit nicht vor (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2007, 10 B 74.07, juris Rn. 8). Etwas anderes gilt im Einzelfall allerdings dann‚ wenn gewichtige Gründe vorliegen‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen. So kann das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung je nach den Umständen des Einzelfalles verfahrensfehlerhaft sein, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Asylbewerber ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.1982, 9 C 1.81, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.9.2020, a.a.O., juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.12.2020, 4 LA 204/18, juris Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 6.6.2018, 15 ZB 18.31230, juris Rn. 17). So lag es hier jedoch ersichtlich nicht. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts kam es auf den persönlichen Eindruck der Kläger bzw. ihre Anhörung gerade nicht an, weil sie nichts für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorgetragen hätten (vgl. die Ladungsverfügung v. 27.11.2020, Bl. 25 d.A.). Überdies haben es die – bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen – Kläger versäumt, auf ihre persönliche Anhörung durch das Gericht hinzuwirken. Weder sind sie zur mündlichen Verhandlung, zu der sie gemäß § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO über ihren Prozessbevollmächtigten geladen worden ist, erschienen noch haben sie sonst durch Ausschöpfung der hierfür vorgesehenen prozessualen Mittel auf die Durchführung ihrer persönlichen Anhörung hingewirkt. b) Auch die durch die Kläger monierte fehlende ausdrückliche Erwähnung ihrer sunnitischen Glaubensrichtung sowie der damit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Russland rechtfertigt nicht die Annahme einer Gehörsverletzung. Im Eilverfahren hatten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten lediglich vortragen lassen, dass sie „eine Gefährdung aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung“ sähen (Schriftsatz v. 29.11.2019, Bl. 27 d.A. 17 AE 4833/19). Im Klageverfahren hatten sie ihre sunnitische Glaubensrichtung noch nicht einmal erwähnt, sondern lediglich „auf die gesundheitliche Situation der Kläger und die Familiengröße“ sowie ihre langjährige Abwesenheit hingewiesen (vgl. Schriftsatz v. 26.8.2020, Bl. 21 f. d.A.). Auch dieses – auch aus Sicht des Berufungsgerichts unsubstantiierte – Vorbringen machte es nicht erforderlich, dass das Verwaltungsgericht sich einen persönlichen Eindruck von den Klägern verschaffte oder hierauf in den Entscheidungsgründen des Urteils einging. 3. Auch der von den Klägern geltend gemachte Besetzungsmangel liegt nicht vor. Die Kläger tragen diesbezüglich vor, dass der – vom ihnen am 7. Dezember 2020 – gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht H. gestellte Befangenheitsantrag hätte erfolgreich sein müssen. Das Gericht habe bereits mit der Ladung erkennen lassen, dass eine Anhörung der Kläger für den Erfolg der Klage nicht ausreiche. Es habe den Klägern damit bereits vor der Verhandlung aufgezeigt, dass egal, was vorgetragen werde, die Klage nicht erfolgreich sein werde. Dabei habe es das Gericht auch unterlassen, zwischen Haupt- und Hilfsantrag zu unterscheiden. Überdies habe es wesentlichen Vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen. Auch der Umgang mit dem Befangenheitsantrag zeige, dass das Gericht keinen Anlass gesehen habe, hier ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen, sondern möglichst kurzfristig vor dem eigenen Ruhestand noch Akten „wegzuarbeiten“. Dies werde auch in der dienstlichen Stellungnahme erkennbar. Auch der Umgang mit dem Beschluss zur Ablehnung des Befangenheitsantrags lasse erkennen, dass der handelnde Richter das Urteil ohne Berücksichtigung aller Fakten geschrieben habe. Der Beschluss zum Befangenheitsantrag sei dem Vorsitzenden Richter H. vor Urteilsabfassung vorgelegt worden, anschließend sei er jedoch weder zur Akte genommen noch dem Unterzeichner zugestellt worden. Insgesamt lasse dies nur den Rückschluss zu, dass die Akte „maximal oberflächlich“ bearbeitet worden sei und die aktuelle persönliche Situation der Kläger für den zuständigen Richter völlig beliebig gewesen sei. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrages in der Vorinstanz ist indes nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie einer vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn für die Besetzung des Gerichts willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und die Beteiligten so unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.5.2008, 2 B 77/07, NVwZ 2008, 1025, juris Rn. 5 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.3.2022, 6 A 641/20, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 6.3.2008, 15 ZB 07.429, juris Rn. 17 m.w.N.). Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von willkürlicher Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (st. Rspr., vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 3.11.1992, 1 BvR 1243/88, BVerfGE 87, 273, juris Rn. 16 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 15.5.2008, a.a.O.). An diesen Maßstäben gemessen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2021, an dem der abgelehnte Richter H. entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO nicht mitgewirkt hat und mit dem das Befangenheitsgesuch gegen ihn als unbegründet zurückgewiesen worden ist, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hatte die Zurückweisung ausweislich des Beschlusses vom 18. Dezember 2020 damit begründet, dass weder die von den Klägern beanstandete Verkürzung der Ladungsfrist noch der von ihnen beanstandete Zusatz in der Ladungsverfügung, mit dem der abgelehnte Richter darauf hingewiesen habe, dass eine Anhörung der Kläger nicht beabsichtigt sei, bei objektiver Würdigung der Tatsachen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters aufkommen lasse. Diese Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere betont, dass es im Ablehnungsverfahren allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen geht, deren Überprüfung in dem jeweils hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.2.2009, 1 BvR 165/09, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.12.2020, 2 Bs 175/20, n.v.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 69 m.w.N.). Nur ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass allein eine Verkürzung der Ladungsfrist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO, auch wenn – wie hier – ein anerkannter Grund hierfür nicht erkennbar ist, noch nicht die Annahme einer Gehörsverletzung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1984, 8 C 1.83, NJW 1985, 340, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 1.2.2018, 20 ZB 17.30730, juris Rn. 4 m.w.N.; Dolderer, in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 102 Rn. 73 f.) und dass, wie ausgeführt [vgl. hierzu oben unter 2. a)], die Prozessordnung im Asylrechtsstreit einen generellen Anspruch auf eine persönliche Anhörung anwaltlich vertretener Kläger nicht vorsieht. Da es, wie dargelegt, im Ablehnungsverfahren allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen geht, lassen sich Anhaltspunkte für eine parteiliche Einstellung des Richters auch nicht darin ersehen, dass im Urteil, wie die Kläger monieren, eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Hilfsantrag nicht erfolgt oder wesentlicher Vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen worden wäre. Im Übrigen trifft diese Kritik aber auch nicht zu (zum Hilfsantrag, vgl. S. 7 UA: „Die Klage führt auch nicht zum Erfolg, soweit die Kläger hilfsweise die Zuerkennung von Abschiebungsverboten begehren.“; zur vermeintlichen Nichtberücksichtigung wesentlichen Vortrags, vgl. oben unter 2.). Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter lässt sich ferner nicht daraus ableiten, dass sich aus der Behandlung des Befangenheitsgesuchs eine „maximal oberflächliche“ Aktenbearbeitung ergebe. Denn, obgleich es bei der Bekanntgabe des Beschlusses über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs ersichtlich zu Fehlern gekommen ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies aus objektiver Willkür oder mit Manipulationsabsicht geschehen wäre (vgl. zur – nicht anzunehmenden – Entziehung des gesetzlichen Richters allein durch verspätete Bekanntgabe eines Übertragungsbeschlusses nach § 6 Abs. 1 VwGO auch BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001, 8 B 104.01, juris Rn. 7 f.; OVG Münster, Beschl. v. 21.12.2018, 8 B 1335/18, juris Rn. 4 f. m.w.N.). Aus den Aktenvermerken der Richterin F. vom 9. Februar 2021 (Bl. 53 d.A.) und des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht T. vom 10. Februar 2021 (Bl. 53 d.A.) geht hervor, dass der Beschluss am 18. Dezember 2021 von allen drei Richtern unterschrieben und nach Vorlage auf der Geschäftsstelle dem abgelehnten Richter vorgelegt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss tatsächlich erst später gefasst und unterschrieben worden ist, bestehen nicht. Aufgrund der Vorlage des unterzeichneten Beschlusses durfte der abgelehnte Richter davon ausgehen, in dieser Sache weiter tätig werden zu können, also insbesondere den Tenor niederlegen und die Urteilsgründe abfassen zu können. Willkür oder eine Manipulationsabsicht sind diesem – wenngleich im Hinblick auf die unterlassene Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten mangelbehafteten – Vorgehen nicht zu entnehmen. Vielmehr dürfte die verspätete Bekanntgabe des Beschlusses offenkundig einem Versehen geschuldet sein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.