Urteil
5 C 22/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG, die Ausbildungsförderung für Auslandspraktika nur gewährt, wenn deren Durchführung im Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben ist, stellt eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts dar.
• Diese Beschränkung ist nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht gerechtfertigt, da weniger einschränkende, gleich wirksame Fördervoraussetzungen existieren und das Sicherungsziel bereits durch die allgemeine Förderlichkeit (§ 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG) erreicht wird.
• Mangels unionsrechtskonformer Auslegung ist die einschlägige nationale Vorschrift in Fällen wie dem streitgegenständlichen unangewandt zu lassen, so dass Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehen kann.
Entscheidungsgründe
Unionsrechtlicher Vorrang verhindert Ausschluss der BAföG-Förderung bei freiwilligem Auslandspraktikum • Die Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG, die Ausbildungsförderung für Auslandspraktika nur gewährt, wenn deren Durchführung im Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben ist, stellt eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts dar. • Diese Beschränkung ist nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht gerechtfertigt, da weniger einschränkende, gleich wirksame Fördervoraussetzungen existieren und das Sicherungsziel bereits durch die allgemeine Förderlichkeit (§ 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG) erreicht wird. • Mangels unionsrechtskonformer Auslegung ist die einschlägige nationale Vorschrift in Fällen wie dem streitgegenständlichen unangewandt zu lassen, so dass Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehen kann. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige mit Fachhochschulreife, besuchte an einer inländischen Berufsfachschule einen Bildungsgang zur Erzieherin. Der fachpraktische Teil des Bildungsgangs sollte vom 1.9.2008 bis 31.8.2009 an einer niederländischen Schule absolviert werden. Die Schule bestätigte, dass das Praktikum den Prüfungsanforderungen entspricht und förderlich sei. Die Beklagte lehnte BAföG für das Auslandspraktikum ab mit der Begründung, der Unterrichtsplan der Berufsfachschule schreibe nicht zwingend eine Durchführung des Praktikums im Ausland vor (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht wies sie ab. Mit Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des Unionsrechts; das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die nationale Vorschrift mit dem Freizügigkeitsrecht vereinbar ist. • Anwendbare Normen: Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV; § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 5 BAföG (Fassung bis 2009). • Beschränkung: Die nationale Voraussetzung, dass das Auslandspraktikum im Unterrichtsplan zwingend vorgeschrieben sein müsse, benachteiligt Unionsbürger, die ihr Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren wollen, und stellt damit eine Beschränkung der Freizügigkeit dar. • Rechtfertigung: Eine rechtfertigende Zweckbindung nach Unionsrecht verlangt objektive, staatsangehörigkeitsunabhängige Gründe des Allgemeininteresses und Verhältnismäßigkeit. Gesetzliche Ziele (fachliche Eingliederung, Ausbildungsmehrwert, Kostensenkung) wurden geprüft: • - Fachliche Eingliederung: Legitimer Zweck, aber bereits durch die allgemeine Förderlichkeitsvoraussetzung (§ 5 Abs. 5 Satz 2 Alt.1 BAföG) ausreichend und damit die Beschränkung nicht erforderlich. • - Ausbildungsmehrwert: Entweder kein legitimer Zweck (wenn er eine bessere Behandlung inländischer Praktika impliziert) oder bereits durch allgemeine Förderlichkeit abgedeckt; jedenfalls nicht erforderlich. • - Kostenreduzierung: Rein wirtschaftliches Motiv, kein zwingender Allgemeininteressegrund nach EuGH-Rechtsprechung und daher kein Rechtfertigungsgrund. • Vorrang und Wirkung: Eine unionsrechtskonforme Auslegung ist nicht möglich, weil Wortlaut und Gesetzeswillen die Beschränkung zwingend machen; daher ist die Vorschrift unangewandt zu lassen und das Unionsrecht ist vorrangig anzuwenden. • Vorherige Rechtsprechung: Die einschlägigen Grundsätze des EuGH zur Freizügigkeit und zu Rechtfertigungsanforderungen sind klar (acte clair), sodass keine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV erforderlich ist. Der Revision wurde stattgegeben. Die einschlägige Fördervoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG ist wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nicht anwendbar. Da ansonsten die Voraussetzungen nach nationalem Recht vorlagen (Anerkennung durch Ausbildungsstätte, ausreichende Sprachkenntnisse, Mindestdauer, Förderlichkeit), hat die Klägerin für den Zeitraum 1.9.2008 bis 31.8.2009 Anspruch auf Ausbildungsförderung. Die nationale Vorschrift ist im Anwendungsbereich des Unionsrechts unangewandt zu lassen; dadurch wird der Vorrang des Unionsrechts gewahrt und die Förderungspflicht der öffentlichen Hand begründet.