Beschluss
2 B 19/15.NC
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 2 B 19/15.NC NC 2 L 1284/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - , Ritterstraße 24, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin, 5. FS, WS 2014/15 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 7. Juli 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2014 - NC 2 L 1284/14 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 1. Klinischen Semester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 an der Universität Leipzig. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2014/2015 vorgesehene Auffüllgrenze von 300 Studienplätzen (Anlage 3 zu § 2 Abs. 1, 2 SächsZZVO 2014/2015) keinen Bedenken begegnet. Die auffüllrelevante Belegung betrage 313 Studenten (272 im 1. Klinischen Semester, 41 im weiter zu berücksichtigenden 2. Klinischen Semester). Die ermittelte Kapazität von 300 Studienplätzen sei nicht zu beanstanden. Die hilfsweise begehrte vorläufige innerkapazitäre Zulassung bleibe ebenfalls ohne Erfolg, da die Antragstellerin keinen fristgerechten innerkapazitären Zulassungsantrag gestellt oder gegen einen ergangenen Ablehnungsbescheid keine Klage erhoben habe. Eine fehlerhafte Durchführung des Auswahlverfahrens des 1. Klinischen Semesters gemäß § 7 SächsHZG sei zudem nicht erkennbar; die Vergabepraxis der Antragsgegnerin verstoße insbesondere nicht gegen die nach Art. 18 ff. AEUV verbürgte Freizügigkeit. Auch inländische Ortswechsler müssten eine außergewöhnliche Härte für den Studienortwechsel nachweisen. Unabhängig davon habe die Antragstellerin nicht dargelegt, dass sie bei fehlerfreier Vergabe einen Rangplatz erhalten hätte, der zu der begehrten Zulassung geführt hätte. 1 3 Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, der vom Verwaltungsgericht angenommene Belegungsstand im 1. und 2. Klinischen Fachsemester von insgesamt 313 Studenten sei zweifelhaft; die Auffüllgrenze sei nicht erschöpft. Es sei europarechtswidrig, wenn Bewerber mit anrechenbaren Leistungen aus dem europäischen Ausland bei der Vergabe nach § 7 HZG als „sonstige Bewerber“ nachrangig behandelt würden. Die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sei fehlerhaft ermittelt worden. Privatpatienten seien nicht berücksichtigt worden. Zudem hätten die tagesbelegten Betten des Herzzentrums berücksichtigt werden müssen. Die sog. Mitternachtszählung sei überholt, da tagsüber behandelte Patienten zu Unrecht nicht erfasst würden, obwohl diese ebenfalls für Ausbildungszwecke zur Verfügung stünden. Gleiches gelte für die teilstationäre Versorgung in Tageskliniken. Die tagesbelegten Betten der außeruniversitären Krankenanstalten seien ebenfalls hinzuzuzählen. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat eine Auskunft ihres Studentensekretariats vom 11. März 2015 zum Ablauf des Vergabeverfahrens sowie zu Privatpatienten vorgelegt und zur Aufklärungsverfügung des Senats vom 29. April 2015 Stellung genommen. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 13. April 2015 (im Leitverfahren - 2 B 16/15.NC -) auf die beabsichtigte Änderung seiner Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren hingewiesen. Unter dem 4. Juni 2015 wurde der Antragstellerseite eine dienstliche Auskunft des Kapazitätsbeauftragten der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2015, die vom Senat in einem Parallelverfahren eingeholt worden war, übersandt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 2 3 4 5 6 4 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Belegungsstand von 313 Studenten im gemäß § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2014/2015 zu berücksichtigenden 1. und 2. Klinischen Semester ausgegangen. Das dem 1. Klinischen Semester „vorausgehende Fachsemester“ im Sinne der genannten Vorschrift ist das 2. Klinische Semester (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 22. April 2013 - NC 2 B 232/13 - und vom 10. September 2014 - NC 2 B 137/14 -, beide juris). Im 1. Klinischen Semester waren laut Belegungsliste - Stand 4. November 2014 - 272 Studenten zu berücksichtigen, nämlich Rückmelder, Neu- und Ersteinschreiber; drei Beurlaubte sowie ein Exmatrikulierter (in der Liste gekennzeichnet durch „B“ bzw. „X“) blieben zutreffend unberücksichtigt. Im 2. Klinischen Semester betrug der maßgebliche Belegungsstand 41; in diesen wurden 24 Beurlaubte sowie zwei Exmatrikulierte zutreffend nicht einbezogen. Sämtliche im Rahmen der Belegung berücksichtigten Studenten haben das Physikum bestanden (vgl. Auskunft der Antragsgegnerin vom 11. März 2015). Damit überschreitet der Belegungsstand die festgesetzte Auffüllgrenze von 300 Studienplätzen. 2. Die Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten aufgrund der Mitternachtszählung begegnet entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Zahl der tagesbelegten Betten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO anhand der zu einer bestimmten Uhrzeit belegten Betten zu ermitteln ist. Diese Zählweise geht vom klassischen stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhält. Die Anknüpfung an übernachtende Patienten erscheint mit Blick auf Sinn und Zweck der Bestimmung weiterhin als sachgerecht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rn. 14 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschl. v. 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Sie trägt der Unterscheidung Rechnung, die die Verordnung im Hinblick auf den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO und den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO vorgibt. Die Unterscheidung knüpft an die auch für die Ausbildungseignung bedeutsame Verweildauer der Patienten in der Klinik an. Es liegt auf der Hand, dass bei stationärer Behandlung und somit längerem Krankenhausaufenthalt ein Patient eher für die Ausbildung in Betracht kommt als bei einer lediglich ambulanten Behandlung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2014 - 7 CE 14.10052 u. a. -, juris Rn. 7 8 5 13). Denn der stationär aufgenommene Patient steht in der Regel während eines längeren Zeitraums für den Unterricht am Krankenbett nach § 2 ÄApprO zur Verfügung als der ambulant behandelte Patient und ist auch eher mit Unterricht belastbar (vgl. hierzu Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 17 KapVO Rn. 3 ff.). Der Einwand, tagsüber behandelte bzw. teilstationär in Tageskliniken aufgenommene Patienten seien im Rahmen der tagesbelegten Betten zu berücksichtigen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Durch die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO werden alle nicht stationär aufgenommenen Patienten als poliklinische Neuzugänge hinreichend erfasst; für eine Berücksichtigung im Rahmen von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO besteht kein Bedürfnis (vgl. hierzu VG Leipzig, Beschl. v. 12. Dezember 2012 - NC 2 L 303/12 u. a. -, juris Rn. 16 m. w. N.). Aus diesem Grund bestand kein Anlass, die Vereinbarungen mit den Lehrkrankenhäusern beizuziehen. Hinzu kommt, dass sich der tagesklinische Patient, wie die Antragsgegnerin darlegt, aufgrund des begrenzten, für seine Behandlung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens kaum für die Ausbildung der Medizinstudenten eignet (ebenso BayVGH, Beschl. v. 13. Juni 2014 - 7 CE 14.10058 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 2. September 2014 - NC 2 B 143/14 -, juris Rn. 17; a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 22 ff.) Privatpatienten wurden entgegen dem Beschwerdevorbringen bei der Ermittlung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO berücksichtigt (vgl. die Auskunft des Kapazitätsbeauftragten der Antragsgegnerin vom 11. März 2015). 3. Soweit die Antragstellerin bei der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO das Herzzentrum mitberücksichtigt sehen will, verhilft dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass alleinige Trägerin des Herzzentrums seit 2014 die Kliniken GmbH, zuvor die -Klinikum AG, als juristische Person des Privatrechts sei. Die Klinik sei mithin vom Universitätsklinikum rechtlich und organisatorisch getrennt. Diese Ausführungen geben die Rechtslage zutreffend wieder: Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Studienabschnitt 15,5 % der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Maßgeblich sind damit die in den Einrichtungen des 9 10 11 6 Universitätsklinikums vorhandenen tagesbelegten Betten. Die Einrichtungen des Universitätsklinikums an der Universität Leipzig ergeben sich gemäß § 12 UKG aus der Anlage zu § 10 Abs. 1 der Satzung des Universitätsklinikums Leipzig an der Universität Leipzig in der ab 24. September 2010 geltenden Fassung (SächsABl. S. 1333 f.). In der abschließenden Aufzählung ist das Herzzentrum nicht enthalten. Als Einrichtung des Universitätsklinikums wird vielmehr unter C.5 im Department für Innere Medizin, Neurologie und Dermatologie die Abteilung für Kardiologie und Angiologie benannt (vgl. auch die Darstellung im Organigramm zum Universitätsklinikum Leipzig am Ende des Jahresberichtes 2013). An dieser Bewertung vermag auch der Einwand nichts zu ändern, dass das Herzzentrum nach außen hin Teil der Universitätsklinik sei und Professoren des Herzzentrums Mitglieder der Medizinischen Fakultät seien. Zum einen steht dem rechtlich bereits die Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 2 UKG entgegen, die in Nummer 1 die Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig abschließend benennt und in der das Herzzentrum nicht enthalten ist. Zum anderen hat der Kapazitätsbeauftragte der Antragsgegnerin in seiner dienstlichen Erklärung vom 28. Mai 2015 dargelegt, dass weder die Medizinische Fakultät, noch das Universitätsklinikum an dem in privater Trägerschaft geführten Herzzentrum beteiligt seien; auch eine Beleihung mit universitären Aufgaben bestehe nicht. Dem Herzzentrum sei ein Bezeichnungsrecht nach § 100 Abs. 1 Satz 3 SächsHSFG eingeräumt worden (vgl. die im Parallelverfahren eingeholte dienstliche Auskunft des Kapazitätsbeauftragten vom 26. Mai 2015). In seiner dienstlichen Erklärung vom 28. Mai 2015 hat der Kapazitätsbeauftragte weiter ausgeführt, dass neun Professuren bestehen, deren Inhaber gleichzeitig ordentlich berufene Professoren der Antragsgegnerin sind. Die Betreffenden würden ausschließlich aus Mitteln Dritter finanziert (sog. Leerprofessuren bzw. Stiftungsprofessuren); sie stünden lediglich in einem Mitgliedschaftsverhältnis zur Universität, seien jedoch keine Beamten oder Angestellten der Universität, sondern stünden ausschließlich in einem privaten Anstellungsverhältnis zur Herzzentrum GmbH. Ferner existierten neun außerplanmäßige Professuren, die ausschließlich drittmittelfinanziert seien und deren Inhaber ausschließlich in einem privaten Anstellungsverhältnis zur Herzzentrum GmbH stünden; es bestehe kein Dienstverhältnis zur Universität oder dem Universitätsklinikum. Auch aus diesen Angaben, die dem Senat plausibel erscheinen, 12 7 ergeben sich keine Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Herzzentrum rechtlich und organisatorisch vom Universitätsklinikum getrennt ist. Ohne Erfolg bleibt auch der Verweis auf die Situation in in Bezug auf das Universitätsklinikum , da diese sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundlegend von der Lage in Sachsen unterscheidet: Zum einen erstreckt sich in die Trägerschaft einer juristischen Person des Privatrechts auf das gesamte Universitätsklinikum, das nach erfolgter Fusionierung der beiden Universitätskliniken und im Jahr 2006 in eine GmbH überführt und anschließend durch Verkauf von 95 % der Anteile an die -Klinikum AG privatisiert wurde (vgl. www.ukmg.de); es handelt sich um das einzige Universitätsklinikum in Deutschland, das sich nahezu vollständig in privater Hand befindet. Dagegen befand sich das im September 1994 in Betrieb genommene Herzzentrum seit seiner Eröffnung in privater Trägerschaft, zunächst durch die -Klinikum AG, seit 2014 durch die Kliniken. Zum anderen enthalten die maßgeblichen Bestimmungen in (vgl. § 1 Abs. 4, § 25a Abs. 3 UniKlinG) umfangreiche Regelungen, um bei privater Trägerschaft des Universitätsklinikums die Aufgabenerfüllung, insbesondere die Wahrung der Belange von Forschung und Lehre, dauerhaft zu gewährleisten. Derartige Regelungen sind in dem für die sächsischen Universitätskliniken und ihre Einrichtungen - zu denen das Herrzentrum nicht gehört - geltenden Universitätsklinika-Gesetz nicht enthalten. Aus diesen Gründen lassen sich aus der kapazitätsrechtlichen Behandlung des Universitätsklinikums keine Rückschlüsse auf die kapazitätsrechtliche Bewertung des Herzzentrums ziehen. Nach allem hat der Senat keine Zweifel, dass die tagesbelegten Betten des Herzzentrums im Rahmen der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten zutreffend unberücksichtigt geblieben sind. 4. Auch die von der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Ermittlung des außeruniversitären Lehrangebots nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO führen nicht zum Erfolg. Der Kapazitätsbeauftragte der Antragsgegnerin hat in seiner dienstlichen Auskunft vom 26. Mai 2015 bestätigt, dass sämtliche Lehrkrankenhäuser, die am engpassrelevanten Unterricht am Krankenbett (UaK) im klinisch-praktischen Ausbildungsabschnitt vor dem Praktischen Jahr beteiligt sind, in der Kapazitätsberechnung erfasst worden seien. Art und Ausmaß der Beteiligung werden 13 14 15 8 durch die Tabelle 2.3.3. der Kapazitätsberechnung wiedergegeben. Diese weist für die einzelnen Fächer, in denen außeruniversitäre Lehre stattfindet, die jeweils konkret beteiligten Lehrkrankenhäuser aus sowie den jeweiligen Anteil, den diese absolut in Lehrveranstaltungsstunden und relativ in Prozent bezogen auf die insgesamt nach Studienablaufplan durchzuführende Gesamtstundenzahl im jeweiligen Fach erbringen. Weiterhin ergeben sich aus der Tabelle anhand Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation für den UaK die jeweiligen Curricularanteile, die auf die außeruniversitären Lehrkrankenhäuser entfallen (in der Summe 0,7391). Der prozentuale Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser am Gesamt- Curricularanteil der Klinisch-Praktischen Medizin (4,25) beträgt demnach 17,39 %; um diesen Wert wurde die patientenbezogene Aufnahmekapazität von ursprünglich 245 Plätzen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO auf dann 287 Platze (vor Schwund) erhöht (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 17 KapVO, Rn. 10). 5. Soweit die Beschwerde schließlich rügt, das innerkapazitäre Besetzungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, führt dieses Vorbringen ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass eine etwaige fehlerhafte Besetzung innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Entstehung außerkapazitärer Studienplätze führt und demzufolge außerkapazitäre Bewerber hieraus keine Rechte ableiten könnten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 10. Juni 2014 - NC 2 B 540/13 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 2. September 2014 - NC 2 B 143/14 -, juris Rn. 10). 6. Soweit die Antragstellerin sich zusätzlich zu ihrem außerkapazitären Antrag form- und fristgerecht um einen innerkapazitären Studienplatz beworben haben sollte - wofür ein Beleg im bisherigen Verfahren nicht vorgelegt wurde -, führt ihr Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens im Ergebnis nicht zum Erfolg. a) Das Auswahlverfahren für die Zulassung zu höheren Fachsemestern ist nach den Vorgaben des § 7 HZG durchzuführen. Nach dieser Bestimmung sollen in einem Studiengang, in dem für höhere Fachsemester Zulassungszahlen festgesetzt werden, die verfügbaren Studienplätze durch die Hochschulen zunächst an zugelassene Studienanfänger mit anrechenbaren Studienleistungen, dann an Studienortwechsler oder Studienunterbrecher und schließlich an sonstige Bewerber vergeben werden. Die 16 17 18 9 Antragsgegnerin verfährt nach ihrer Auskunft vom 11. März 2015 hierbei in der Weise, dass sie an erster Stelle Höherstufungen vornimmt, an zweiter Stelle Ortswechsler berücksichtigt und an dritter Stelle sonstige Bewerber aufnimmt. Unter den Ortswechslern wird - offenbar angelehnt an § 21 SächsStudPlVergabeVO - eine Rangfolge nach der Stufe der Ortsbindung wie folgt gebildet: 2.1 Schwerbehinderte Bewerber mit Grad der Behinderung von mindestens 50%; 2.2 Bewerber, die ihre einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten haben; 2.3 Bewerber, die einen besonderen Ortswunschantrag (angesichts eigener gesundheitlicher, familiärer oder wirtschaftlicher Umstände sowie aus wissenschaftlichen Gründen) stellen; 2.4 Bewerber, die ihre einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten haben; 2.5 alle übrigen Bewerber. b) Der Senat hat keinen Anlass, diese Rangfolge rechtlich zu beanstanden, die sich in dem von § 7 HZG vorgegebenem Rahmen bewegt und hinsichtlich der weiteren Differenzierung an sachgerechte Kriterien anknüpft. Ist mit der Sollbestimmung des § 7 HZG durch den Gesetzgeber lediglich ein Rahmen gesetzt, bedarf dieser der Ausfüllung mittels Konkretisierung der Auswahl innerhalb der gesetzlich benannten Gruppen. Zwar handelt es sich bei der Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern letztlich um eine Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Verfahren der Stiftung einbezogenen Studiengängen, so dass gemäß § 24 Abs. 1 SächsStudPlVergabeVO die dort genannten Vorschriften in entsprechender Anwendung heranzuziehen sind (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 17. November 2014 - NC 2 B 257/14 -, juris Rn. 7). Indessen gestaltet sich eine entsprechende Anwendung der für das Auswahlverfahren der zentralen Studienplatzvergabe geltenden Bestimmungen im Vergabeverfahren für höhere Fachsemester schwierig, weil die §§ 11 ff. StudPlVergabeVO sich an der durch § 6 StudPlVergabeVO vorgegebenen Quotenbildung orientieren, wohingegen § 7 HZG eine Rangfolge nach hiervon unabhängigen Kriterien festlegt. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin - offenbar in Anlehnung an § 21 SächsStudPlVergabeVO - eigene Kriterien für eine Rangfolgenbildung im Rahmen der von § 7 HZG festgelegten Gruppen entwickelt, 19 20 10 sofern diese sachgerecht sind. Dass eine Rangbildung bei der Gruppe der Ortswechsler nach sozialen Kriterien, nämlich dem unterschiedlich stark gewichteten Grad der Ortsbindung, erfolgt, erscheint dem Senat als ebenso sachgerecht wie eine Rangfolge anhand der Abiturdurchschnittsnote (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 17. November 2014 - NC 2 B 257/14 -, a. a. O. Rn. 13) oder durch Losentscheid. Auch das Beschwerdevorbringen enthält keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf die von der Antragsgegnerin praktizierte Rangfolge bei der Vergabe der Studienplätze auch keiner besonderen rechtlichen Form; das Erfordernis eines Handelns durch Satzung ergibt sich weder aus § 7 HZG noch aus sonstigen Bestimmungen. c) Die Vergabepraxis der Antragsgegnerin ist allerdings zu beanstanden, soweit sie die von ihr gebildete Kategorie der Ortswechsler auf inländische Ortswechsler beschränkt und somit Bewerber, die den ersten Studienabschnitt im europäischen Ausland verbracht haben, erst in der dritten Kategorie der sonstigen Bewerber berücksichtigt (vgl. Auskunft der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2014). Eine solche Praxis verstößt gegen das Recht der Antragstellerin auf Freizügigkeit nach Art. 18, 20, 21 AEUV. Nach diesen Bestimmungen hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 20, 21 AEUV). Auf dieses Recht kann sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Die Mitgliedstaaten sind zwar nach Art. 165 Abs. 1 AEUV für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig. Sie müssen aber diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, und zwar insbesondere unter Beachtung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV. Eine Beschränkung dieses Rechts stellt es dar, wenn eine nationale Regelung bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 -, juris Rn. 13). Ein Mitgliedstaat hat daher dafür Sorge zu tragen, dass die nationalen Bestimmungen das Recht auf Freizügigkeit nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 23. Oktober 2007 - Rs. C-11/06 und C-12/06 - Morgan und Bucher - Slg. 2007, I-9161, Rn. 22 und 24 bis 28 m. w. N.). 21 11 Die Vergabepraxis der Antragsgegnerin stellt einen Eingriff in das Freizügigkeitsrecht der Antragstellerin dar, der nicht auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit der Beschränkung verfolgten Zweck stehen (so aber OVG NRW, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 13 B 1185/09 -, juris Rn. 17 ff. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Regelung in der nordrhein-westfälischen Vergabeverordnung). Denn es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende Bewerber nachrangig gegenüber inländischen Ortswechslern zu behandeln. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Erwägung, inländische Bewerber hätten im Gegensatz zu ausländischen das deutsche Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen; es sei daher gerechtfertigt, sie den „Rückkehrern“ vorzuziehen, da sie andernfalls mangels ausreichender Kapazitäten ihr Studium nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung fortsetzen könnten. Zunächst greift die Erwägung lediglich bei inländischen Ortswechslern mit Teilstudienplatz, die ab dem 1. Klinischen Fachsemester über keinen Studienplatz mehr verfügen. Nur für diese Gruppe würde möglicherweise eine Verzögerung im Studienablauf entstehen, wenn sie direkt mit ausländischen Ortswechslern konkurrieren müsste. Dagegen besteht für die übrigen inländischen Ortswechsler im Sinne von § 7 HZG, die bereits über einen Vollstudienplatz verfügen, die Möglichkeit, das Studium an der bisherigen Hochschule fortzusetzen, wenn sie mit ihrem Antrag auf Ortswechsel nicht zum Zuge kommen. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da eine Bevorzugung inländischer Wechsler nach der in § 7 HZG festgelegten Rangfolge nicht vorgesehen und zur Erreichung des angestrebten Zwecks auch nicht erforderlich ist. Die Bestimmung spricht ausschließlich von Studienortwechslern oder Studienunterbrechern, ohne nach inländischen und ausländischen Wechslern zu differenzieren. Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine möglichst effiziente Nutzung der begrenzten Anzahl verfügbarer Studienplätze in höheren Fachsemestern. Diese setzt voraus, dass die vorhandenen Studienplätze bevorzugt an solche Bewerber vergeben werden sollen, die aufgrund ihrer bereits erbrachten Studienleistungen erwarten lassen, dass sie das Studium im 1. Klinischen Semester unverzüglich aufnehmen und fortsetzen. Diese Erwartung besteht aber bei inländischen wie ausländischen Wechslern gleichermaßen, sofern diese die erfolgreiche Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung 22 23 12 nachweisen, was bei ausländischen Wechslern durch Vorlage des entsprechenden Anerkennungs- und Anrechnungsbescheides erfolgt. Es ist weder vorgetragen, noch sonst für den Senat ersichtlich, dass Wechsler aus dem Ausland eine geringere Gewähr für eine zügige Fortsetzung des Studiums bieten sollten als Wechsler aus dem Inland. Nicht überzeugend ist deshalb das Argument, inländische Wechsler seien vorrangig zu behandeln, da sie sich dem deutschen Zulassungsverfahren gestellt hätten (so aber OVG NRW, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - a. a. O. Rn. 19). Denn hinsichtlich des in § 7 HZG allein vorausgesetzten Qualifikationsstandes ist es für die Fortsetzung des Studiums irrelevant, ob die bisherigen Studienleistungen im Inland oder im Ausland erbracht worden sind, sofern die im Ausland erbrachten Leistungen bzw. Prüfungen nach den einschlägigen Be-stimmungen als den inländischen gleichwertig anerkannt sind. Damit kommt es nicht darauf an, ob und wie jemand im deutschen NC- Zulassungsverfahren einen Studienplatz erhalten hat, ob er diesen ggfs. „eingeklagt“ hat oder das Studium zunächst im (europäischen) Ausland aufgenommen hat. Denn diese Kriterien sind für die Frage, ob ein Wechsler voraussichtlich mit Erfolg sein Studium fortsetzen wird, ohne Aussagegehalt. Schließlich führt auch der - zutreffende - Hinweis des Verwaltungsgerichts, bei Zuordnung deutscher Bewerber aus dem Ausland zur Gruppe der Ortswechsler müssten auch sonstige Unionsbürger, die vom Ausland an eine deutsche Hochschule wechseln wollen, als Ortswechsler eingestuft werden, zu keiner anderen Bewertung. Diese Rechtsfolge ist Ausfluss des Freizügigkeitsrechts, wonach Unionsbürger Deutschen bei der Studienplatzvergabe gleichgestellt sind und nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren zu beteiligen sind (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 SächsStudPlVergabeVO für die zentrale Studienplatzvergabe). So bestehen bereits in mehreren Bundesländern entsprechende zulassungsrechtliche Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester (vgl. etwa für Niedersachsen § 6 Abs. 1 NHZG; für Baden-Württemberg § 19 Abs. 1 HVVO; für Berlin § 9 BerlHZG). Schließlich trifft der Hinweis des Verwaltungsgerichts nicht zu, wonach inländische Ortswechsler nach der Regelung des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 15 Satz 2 SächsStud- PlVergabeVO bei der Vergabe nur berücksichtigt würden, wenn sie eine außergewöhnliche Härte für den Studienortwechsel nachweisen. Diese für das zentrale 24 25 13 Vergabeverfahren geltende Bestimmung lässt sich über § 24 Abs. 1 SächsStudPlVergabeVO nicht entsprechend auf das Verfahren für die Zulassung zu höheren Fachsemestern anwenden, da sie im Widerspruch zur höherrangigen Bestimmung § 7 HZG steht. Hiernach sind an zweiter Stelle Ortswechsler und Studienunterbrecher zu berücksichtigen, ohne dass eine Beschränkung auf Härtefälle vorgenommen wird. Damit kann jeder Studierende mit Ortswechselwunsch auch ohne Angabe besonderer Gründe den Ortswechsel beantragen; ein Ausschluss aus dem Vergabeverfahren unter Berufung auf die o.g. Bestimmungen kommt nicht in Betracht, da das Vorliegen eines Härtefalls gerade nicht Voraussetzung für eine Einbeziehung ist. Die Antragstellerin war demnach in das Vergabeverfahren nach § 7 HZG einzubeziehen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob sie aufgrund der Differenzierung innerhalb der Gruppe der Ortswechsler und Studienunterbrecher nach sozialen Kriterien, wie sie die Antragsgegnerin zulässigerweise vornimmt (vgl. die Ausführungen oben unter 6.b), zum Zuge gekommen wäre. d) Die Fehlerhaftigkeit des Vergabeverfahrens aufgrund Nichteinbeziehung der Antragstellerin begründet hier indessen keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung, weshalb sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 27. Februar 2012 - NC 2 B 14/12 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 17. November 2014 - NC 2 B 257/14 -, juris Rn. 10), führt die tatsächliche Vergabe der in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze zwar nicht zum Untergang des Zulassungsanspruchs eines im Auswahlverfahren der Hochschule innerhalb der rechtssatzmäßig begrenzten Kapazität übergangenen Bewerbers. Allerdings muss der Bewerber glaubhaft machen, dass er bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre (vgl. VGH BW, Beschl. v. 24. Mai 2011 - 9 S 599/11 -, juris Rn. 28; BayVGH, Beschl. v. 23. März 2006 - 7 CE 06.10174 -, juris Rn. 40). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (S. 12 des Beschlussabdrucks), dass nach Auskunft der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2014 von den 126 Ortswechslern nur 28, und zwar ausschließlich solche mit sozialen Kriterien, zugelassen worden seien. Die Antragstellerin hat weder gegenüber dem Verwaltungsgericht, noch im Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt, dass sie bei einer fehlerfreien Vergabe 26 27 14 als anerkannte Ortswechslerin einen Rangplatz erhalten hätte, der zu der begehrten Zulassung geführt hätte. Damit hätte die Antragstellerin auch bei richtiger Verfahrensweise der Antragsgegnerin - nämlich Einbeziehung in das Vergabeverfahren - keinen der freien Studienplätze erhalten. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu bestimmen; bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangwert von 5.000,- € festzusetzen. Nach Ziffer 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in der Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013, S. 57-68) ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Der Senat schließt sich dieser Empfehlung nunmehr auch für das hochschulzulassungsrechtliche Eilverfahren ausdrücklich an (vgl. für das hochschulzulassungsrechtliche Klageverfahren bereits die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2015 - NC 2 E 106/13 - und - NC 2 E 116/14 -, beide juris) und hält an seiner hiervon abweichenden bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005 - NC 2 E 86/05 -, NVwZ-RR 2006, 219) nicht mehr fest. Die vom Senat nunmehr vertretene Auffassung wird von der Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte geteilt (vgl. etwa die Übersicht bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 1, 2011, Rn. 353 ff. sowie im Aufsatz derselben Autoren in NVwZ-Extra 9/2014, 1, 14). Für sie sprechen folgende Erwägungen: Für die Bemessung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache bietet der Sach- und Streitstand in hochschulzulassungsrechtlichen Streitigkeiten keine hinreichenden Anhaltspunkte, auf die vernünftigerweise abgestellt werden könnte. Solche werden auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Für diesen Fall ordnet § 52 Abs. 2 GKG die Zugrundelegung des Auffangwertes an. Hierbei handelt es sich nicht um einen Regelwert, sondern um einen fiktiven Streitwert, der als solcher eine starre Größe darstellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 52 GKG Rn. 21 f.). Der Betrag 28 29 30 31 15 von 5.000,- € erscheint nicht überhöht, da die Bedeutung der Zulassung zu einem Studium die hierdurch dem Studienbewerber mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss. Diese werden durch den Abschluss eines Studiums gleich welcher Fachrichtung erhöht, da eine akademische Ausbildung in aller Regel mit einem überdurchschnittlichen Einkommen und einem deutlich geringeren Risiko der Erwerbslosigkeit verbunden ist. Andererseits erscheint der Betrag auch nicht als zu niedrig, da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, juris Rn. 32 und VGH BW, Urt. v. 20. November 2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris Rn. 113). Die Bemessung steht deshalb auch im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 17. September 2013 - 1 BvR 1278.13 -, juris), wonach die Höhe der Kosten nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sache für den Beteiligten stehen dürfe. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die zitierte Entscheidung zur Frage der Kostenverteilung ergangen ist und keine Aussage zur Streitwertbemessung trifft. Für die Annahme eines Streitwerts von 5.000,- € spricht weiter, dass damit zum einen eine vertretbare Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens auf Zulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung gewahrt bleibt, der in Ziffer 18.2 des Streitwertkatalogs mit 2.500,- € angenommen wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 44). Zum anderen bleibt die Relation zu dem Streitwert eines Verfahrens betreffend die Zwischenprüfung gewahrt, der in Ziffer 18.3 des Streitwertkatalogs wie bei der Zulassung zum Studium selbst mit dem Auffangwert beziffert wird. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Zugangs zu den Gerichten ist damit für die Antragstellerin nicht verbunden. Für die Abfederung sozialer Härten sieht der Senat das geltende Prozesskostenhilferecht als ausreichend an (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10. August 2001, 2 BvR 569/01 - juris Rn. 18). Anträge auf Prozesskostenhilfe sind in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren bei nachgewiesener Bedürftigkeit in der Regel erfolgreich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 1985 - 7 C 37.83 -, juris Rn. 6). Dass im Falle des Unterliegens durch den Studienbewerber die Kosten der beklagten Hochschule zu tragen sind, entspricht der Systematik des Prozesskostenhilferechts. 32 33 16 Zudem ist es Sache des Studienbewerbers zu entscheiden, gegen wie viele Universitäten er eine Studienplatzklage anhängig macht, und das verbleibende Kostenrisiko zu begrenzen. Die vom Senat für seine vormalige Rechtsprechung herangezogene Begründung, die Besonderheiten des Hochschulzulassungsrechts, insbesondere die mehrfache Antragstellung zur Erhöhung der Erfolgschancen, rechtfertigten eine abweichende Streitwertfestsetzung, hält einer Überprüfung dagegen nicht stand. Denn nach der Systematik der §§ 52, 53 GKG ist jeweils der Streitwert des einzelnen Verfahrens zu bewerten, das auf die Zuteilung eines Studienplatzes gerichtet ist. Hieran ändert nichts, dass der Studienbewerber jeweils nur einen einzigen Studienplatz annehmen kann. Dass ein Studienbewerber mehrere verwaltungsgerichtliche Verfahren anstrengt, um letztendlich einen Studienplatz zu erhalten, kann deshalb für die Streitwertbemessung im Rahmen des einzelnen Verfahrens - unabhängig von der Studienrichtung - kein Kriterium sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 41; VG Leipzig, Beschl. v. 7. Juli 2011 - NC 2 K 400/09 -, juris Rn. 92). Eine Reduzierung des hiernach im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,- € für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist nicht angezeigt. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach angesichts der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nach der Systematik von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs eine Reduzierung des Betrags nicht in Betracht kommt. Auch dies entspricht der überwiegenden Praxis der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Übersicht in OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, a. a. O. Rn. 34). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 34 35 36 17 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle