Beschluss
9 L 787/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:1016.9L787.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der anwaltlich gestellte und auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag, 3 „die Antragsgegnerin vorläufig, bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, die Bewerbung der Antragstellerin für die Zulassung in das 5. Fachsemester bzw. 1. klinische Fachsemester zum Wintersemester 2014/2015 gem. § 5 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (HZG NRW) i. V. m. § 26 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) in die Ranggruppe nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 HZG NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO NRW einzuordnen und sie damit mit solchen Studienbewerbern gleich zu behandeln, die bereits an einer anderen deutschen Hochschule im Studiengang Humanmedizin eingeschrieben sind oder waren,“ 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Antragstellerin hat weder einen auf die begehrte einstweilige Anordnung bezogenen Anordnungsgrund noch einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 6 Das Gericht lässt dahinstehen, ob für die begehrte einstweilige Anordnung, gleichgültig, ob man sie als eine Sicherungs- oder Regelungsanordnung im Verständnis des § 123 Abs. 1 VwGO versteht, überhaupt ein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichendes Rechtsschutzinteresse besteht. Der Antragstellerin steht es nämlich frei - bezogen auf einen bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag, sie zu einem Studium im Studiengang Medizin für das (hier) 1. klinische Fachsemester zuzulassen - nach Ablehnung bzw. auch bei Nichtbescheidung des Zulassungsgesuchs gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel zu suchen, ihr – ggf. vorläufig – einen entsprechenden Studienplatz zuzuweisen. Innerhalb eines solchen Rechtsschutzverfahrens würde innerhalb der prozessual geltenden Grenzen neben weiteren Voraussetzungen gerichtlich auch geprüft, ob die Antragstellerin mit ihren persönlichen Merkmalen (etwa hier mit ihren durch entsprechenden Anerkennungsbescheid nach der Approbationsordnung für Ärzte anrechnungsfähigen Studien der Medizin an der Universität Riga in Lettland) rechtmäßig einer der in § 26 Abs. 1 VergabeVO NRW aufgeführten Ranggruppen zugeordnet worden ist und ob die dort bestimmte Rangfolge höherrangigem Recht einschließlich den aus dem Europarecht folgenden Anforderungen entspricht. Besteht eine solche weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit, unterliegt es auch unter Einschluss des in § 44a VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens jedenfalls Bedenken, ob ein Teilaspekt dieses auf die Antragstellerin bezogen durchzuführenden Vergabe- und Zulassungsverfahrens einer isolierten gerichtlichen Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugeführt werden kann. 7 Unabhängig davon fehlt jedoch jedenfalls ein hinreichender Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung in den Fällen, in denen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass es auf die von der Antragstellerin in ihrem Eilantrag zur Beurteilung gestellte Rechtsfrage nicht ankommt. In dieser Situation ist das Eilrechtsschutzgesuch der Antragstellerin in Wahrheit auf die Erteilung einer gerichtlichen Rechtsauskunft gerichtet, wofür die in § 123 Abs. 1 VwGO eröffnete Rechtsschutzform keinen Raum bietet. 8 So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hat auf gerichtliche Anfrage unter dem 9. Oktober 2014 mitgeteilt, dass sich zum 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin mit dem Stand 2. Oktober 2014 bei der in der Zulassungszahlenverordnung hierfür bestimmten Auffüllgrenze von 113 insgesamt 159 Studierende zurückgemeldet haben. Dabei beruht diese Überschreitung der Sollzahl, wie dem Gericht bekannt ist, auf der in der Zulassungs-zahlenverordnung (dort: § 3) geregelten Studienfortführungsgarantie. Die Antragsgegnerin hat zudem auf Anfrage des Gerichts klargestellt, dass mit der Formulierung in diesem Schriftsatz „rückgemeldete Studierende“ es sich der gerichtlichen Anfrage entsprechend ausschließlich um reguläre Rückmelder im Sinne des § 25 Abs. 2 VergabeVO NRW handelt, die mithin im vorausgegangenen Sommersemester 2014 im vierten vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster studiert und den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Damit kommt es darauf, in welcher Quotenabfolge und Zuordnung die Vergabe von Studienplätzen dieses höheren Fachsemesters, die nach der Ausnutzung durch Rückmelder nach § 25 Abs. 2 VergabeVO NRW etwa noch verbleiben, rechtmäßig zu erfolgen hat, nicht an. 9 Unabhängig davon ist im Übrigen auch ein zugunsten der Antragstellerin streitender Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. 10 Die Antragstellerin kann nach summarischer Prüfung nicht verlangen, bei der Vergabe von Studienplätzen des höheren Fachsemesters des Studiengangs Medizin an der WWU Münster zum Wintersemester 2014/2015, soweit solche nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 VergabeVO NRW noch zur Ausschöpfung der hierfür bestimmten Zulassungszahl zur Verfügung stünden, anstelle der Ranggruppe des § 23 Abs. 1 Nr. 4 VergabeVO NRW der vorrangigen Rangquote des § 26 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO NRW zugeordnet zu werden. 11 Die in § 26 Abs. 1 Nrn. 1 – 4 VergabeVO NRW bestimmte Rangfolge der Vergabe von in höheren Fachsemestern noch verfügbaren Studienplätzen zulassungszahlenbeschränkter Studiengänge beruht auf der gleichgerichteten gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG NRW), nunmehr in der Fassung des Art. 12 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014, und den entsprechenden Bestimmungen des ratifizierten Staatsvertrages vom 22. Juni 2006. Diese normativen Regelungen sowie auch die zeitlich vorausgegangenen Normierungen (s. etwa das Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern vom 23. Juni 1978 über die Vergabe von Studienplätzen vom 27. März 1979 sowie das HZG NRW 1986 bzw. 1993) beinhalten für die Vergabe der noch zur Verfügung stehenden Studienplätze in höheren Fachsemestern von zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Rangfolge mit der Grundstruktur, dass die Studienplätze zunächst an sog. Aufstocker zu vergeben sind, die in diesem Studiengang an der betreffenden Hochschule bereits zumindest zum ersten Fachsemester zugelassen (gewesen) sind (Nr. 1), desweiteren an Bewerber, die an dieser Hochschule in dem entsprechenden Studiengang und Studienabschnitt aufgrund einer dortigen Einstufungsprüfung zugelassen worden sind (Nr. 2). Es schließen sich unter Nr. 3 die Bewerber an, die für diesen Studiengang an einer (anderen) Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig eingeschrieben (gewesen) sind (Ortswechsler innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) und letztlich (Nr. 4) an sonstige Bewerber, die nachweisen, dass ihnen hierfür Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind. 12 Diese Rangfolge, die gemäß § 2 VergabeVO NRW – u. a. neben sog. Bildungsinländern (dort Nr. 4) - sowohl für Deutsche als auch für ihnen gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, verstößt nach Auffassung des Gerichts, die mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt, 13 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1185/09 und 1186/09 -, juris; s. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. April 2008 – 3 MB 10/08 -, n. v., 14 in Kenntnis der gegenteiligen Beurteilung in der Literatur, 15 Selbmann/Drescher, Zur Europarechtskonformität von Regelungen der Bundesländer zur Hochschulzulassung in höhere Fachsemester, DÖV 2010, 961, 16 bei summarischer Prüfung nicht gegen europarechtliche Bestimmungen. 17 Das OVG NRW hat hierzu in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1185/09 -, juris, ausgeführt: 18 „Ein Verstoß des § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VergabeVO gegen europarechtliche Bestimmungen ist im Rahmen der nur möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Der Antragsteller führt Art. 12 EG an, wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet daher allein Diskriminierungen, die auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit beruhen. 19 Vgl. Epiney, in: Callies/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union, 3. Auflage 2007, Art. 12 EG Rn. 11 f. 20 Eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung steht hier allerdings nicht im Raum. Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne der Vergabeverordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben (§ 2 VergabeVO). Soweit der Antragsteller die Freizügigkeit nach Art. 18 EG anführt, lässt sich gleichfalls keine Friktion von § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VergabeVO mit dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung feststellen. Aus dem vom Europäischen Gerichtshof aus Art. 18 EG abgeleiteten Verbot, Unionsbürger wegen der Ausübung des allgemeinen Freizügigkeitsrechts zu benachteiligen, 21 Urteil vom 11. Juli 2002 ‑ Rs. C-224/98 - (D’Hoop), EuZW 2002, 635. 22 ergibt sich nämlich kein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis. Zwar kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs das allgemeine Freizügigkeitsrecht des Art. 18 Abs. 1 EG seine volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten abgehalten werden könnte, weil ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile entstünden, die eine Regelung an diese Wahrnehmung knüpft. Nach dieser Judikatur gilt dies im Hinblick auf das Ziel der Gemeinschaft, einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu leisten, besonders im Bereich der Bildung. Eine eigene Dynamik entfaltet danach das Freizügigkeitsrecht für den Unionsbürger i. V. m. dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG, so dass der Diskriminierungsschutz für den Unionsbürger zugunsten des eigenen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats wirkt, wenn dieser von den Freizügigkeitsregelungen des EG-Vertrags Gebrauch macht. 23 Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 ‑ 7 CE 07.2872 ‑, juris; Kluth, in: Callies/Ruffert, a. a. O., Art. 18 Rn. 11. 24 Ein Eingriff in den Gewährleistungsbereich des Art. 18 EG (i. V. m. Art. 12 EG) kann aber europarechtskonform sein. Dies gilt auch, wenn ein Studierender mit deutscher Staatsangehörigkeit, der den vorklinischen Studienabschnitt im EU-Ausland absolviert hat, nachrangig bei der Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern in Deutschland bedacht wird, und sich deshalb auf eine Beschränkung seiner Freizügigkeit im oben beschriebenen Sinn beruft. Eine solche Beschränkung lässt sich nach dem Gemeinschaftsrecht rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Maßnahme dann verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist. 25 Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - C-406/04, EuZW 2006, 500 (Gérald De Cuyper/Office national de l´emploi); Große Kammer , Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 u. C-12/06 (R. Morgan/Bezirksregierung und Landrat), NVwZ 2008, 298, 299, m. w. N. 26 Danach begegnet die in § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VergabeVO vorgesehene Nachrangigkeit keinen europarechtlichen Bedenken. Erkennbares Ziel des Verordnungsgebers ist die Bevorzugung der bereits an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingeschriebenen Studenten, um eine Umgehung der Zulassungsbegrenzung für Hochschulen zu verhindern. Vorrangig sollen also die Studierenden zum Zuge kommen, die sich dem NC-Zulassungsver-fahren in Deutschland gestellt haben. Diejenigen, die etwa das vorklinische Studium im EU-Ausland, also außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes absolviert haben, bleibt ein nachrangiger Vergabeanspruch. Es ist ein legitimes Interesse des Verordnungsgebers, den Studierenden, die in Deutschland über eine Zulassung zum Studium verfügen, die Fortsetzung des Studiums zu ermöglichen, und sie nicht einem Wettbewerb mit denjenigen auszusetzen, die ohne das nc-Verfahren durchlaufen zu haben, Ausbildungsabschnitte im EU-Ausland absolviert haben. Anderenfalls könnten die Studierenden, die ihre Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem nicht europarechtswidrigen nc-Verfahren begonnen haben, das Studium ggf. nur unter erheblichen zeitlichen Verzögerungen fortsetzen, da die Kapazität nicht für die Ausbildung aller Bewerber ausreicht. Dies würde aber dem nationalen Zulassungsrecht zuwiderlaufen. Hieraus folgt zudem, dass die unterschiedliche Behandlung von Studierenden mit innerhalb und außerhalb des Grundgesetzes abgeschlossener Teilausbildungen nach der Vergabeverordnung keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.“ 27 Das beschließende Gericht tritt nach eigener Prüfung dieser nunmehr auf die Art. 18 und 21 AEUV als Nachfolgebestimmungen der Art. 12 und 18 EGV zu beziehenden Beurteilung auch unter Einschluss des im Urteil des BVerwG vom 16. Mai 2013 – 5 C 22/12 -, juris, hervorgehobenen Prüfungsmaßstabs bei Beschränkungen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts bei. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Beurteilung des OVG NRW in dem vorzitierten Beschluss auch von dem dokumentiert der Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Willen gestützt wird. Nach den Gesetzesmaterialien 28 vgl. Einzelbegründung zu § 4 HZG NRW, Entwurf der Landesregierung zum Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern vom 23. Juni 1978 über die Vergabe von Studienplätzen, LT-Drs. 8/3480, S. 8, fortgeführt und ergänzt durch die Einzelbegründung zu § 4 des HZG NW vom 17. Dezember 1985, Lt-Drs. 10/541, S. 19 im Hinblick auf die Ranggruppierung von Bewerbern, die auf Grund einer Einstufungsprüfung die Voraussetzungen für die Aufnahme in höhere Fachsemester erfüllen, 29 sollte mit der abgestuften Rangfolge für die Berücksichtigung der jeweiligen Bewerbergruppen „der Intensität des Zulassungsanspruchs der jeweiligen Bewerber“ Rechnung getragen werden. Mit dieser „Intensität des Zulassungsanspruchs“ ist nach Auffassung des beschließenden Gerichts systemgerecht an objektiven - von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen - Erwägung des Allgemeininteresses angeknüpft worden. Die in der Rangabfolge begründete Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts steht auch in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck. Es drängt sich nämlich geradezu auf, dass bei den Bewerbern um einen kapazitätsbeschränkten Studienplatz in einem höheren Fachsemester diejenigen, die bereits an der betreffenden Hochschule in einem niedrigeren Fachsemester dieses Studiengangs studieren, den nachvollziehbar intensivsten Fortführungsanspruch unter Aufstockung (Gruppe Nr. 1 des § 26 VergabeVO NRW) besitzen. Dies führt zugleich, wie auch Selbmann/Drescher, a.a.O., einräumen, zu einer effektiven und schonenden Ausnutzung der begrenzt vorhandenen Ausbildungskapazität. In ähnlicher Weise stellt sich die Bindung an die jeweilige Hochschule für Bewerber dar, die als beruflich Qualifizierte eine Einstufungsprüfung gerade bei dieser Hochschule in dem kapazitätsbegrenzten Studiengang erfolgreich absolviert haben (Gruppe Nr. 2). Wenn sodann die weitere Rangfolge derart ausgestaltet worden ist, dass zunächst unter Nr. 3 diejenigen berücksichtigt werden, die – gleichgültig ob mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einer anderen Staatsangehörigkeit des EU-Bereichs bzw. als sog. Bildungsinländer sogar mit einer sonstigen Staatsangehörigkeit – in dem betreffenden zulassungszahlenbegrenzten Studiengang nach dem hierfür geltenden Auswahlverfahren einen Studienplatz im Geltungsbereich des Grundgesetzes innehaben oder -hatten und lediglich die Hochschule innerhalb Deutschlands wechseln wollen, so haben sie mit dem erfolgreich durchlaufenen Auswahlverfahren und deren Ausnutzung durch Einschreibung an einer deutschen Hochschule eine auch rechtlich beachtliche Bindung an das staatlich zur Verfügung gestellte Bildungssystem auf Hochschulebene erlangt, die sich von denjenigen Bewerbern, bei denen dies nicht der Fall ist (Ranggruppe Nr. 4), deutlich unterscheidet. Der letztere Bewerberkreis, wozu die Antragstellerin zählt, hat schließlich auch zu keinem Zeitpunkt eine rechtlich geschützte Aspektanz entwickeln können, etwa gleichrangig mit denjenigen behandelt zu werden, die sich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Auswahlverfahren für diesen kapazitätsbegrenzten Studiengang erfolgreich unterzogen haben. 30 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.