Leitsatz: Der Anspruch auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, die an Hochschulen im europäischen Ausland erbracht wurden, umfasst nicht die Umrechnung und Anerkennung der im Ausland vergebenen Note. Eine Regelung in der Prüfungsordnung, die eine Anerkennung von Prüfungsleistungen nur ohne Note vorsieht, beschränkt nicht das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht. Die Berufung wird zurückgewiesen Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger studierte bei der Beklagten seit dem Wintersemester 2015/16 im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Im Rahmen des Programms Erasmus+ studierte er vom 25. September 2018 bis zum 29. Januar 2019 an der Q. V. of F. and C. in Q1. . Vor seinem Auslandsaufenthalt war zwischen ihm, der Beklagten und der Q. V. eine Vereinbarung ("Learning Agreement") über die Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen und die hierbei erreichbaren und von der Beklagten anzuerkennenden ECTS Punkte getroffen worden. Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger zur Teilnahme an sechs Lehrveranstaltungen der Q. V. . Hierbei sollte er insgesamt 24 ETCS Punkte erzielen können. Die Beklagte verpflichtete sich, die an der Q. V. absolvierten Prüfungsleistungen auf die Module "Vertiefung: Marketing", "Finance and Accounting Seminar", "BWL WP" und "Management and Governance" mit jeweils 6 ECTS Punkten anzuerkennen. Ebenfalls vor seinem Auslandsaufenthalt, am 18. September 2018, beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Anrechenbarkeit der im Learning Agreement aufgeführten Prüfungsleistungen zu prüfen. In dem Antragsformular der Beklagten wurde darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Prüfung nur eine Tendenzaussage beinhalte und dass die endgültige Entscheidung über die Anerkennung dem Prüfungsausschuss nach Rückkehr aus dem Ausland obliege. Die Leistung werde ohne Note anerkannt (Ausnahme: Doppelabschlussprogramme, P+W, W+R, ZFB Ökonomik, Wirtschaftslehre/Politik). Die am 19. September 2018 vorgenommene Vorprüfung ergab, dass das Modul "Cultural Differences in International Marketing (4 ECTS)" für das Modul "BWL Wahlpflicht" in einem Umfang von 6 ECTS Punkten anerkannt werden könne, das Modul "Electronic Commerce and C. (6 ECTS)" in einem Umfang von 6 ECTS Punkten für das Modul "BWL Wahlpflicht", das Modul "Hedge Funds (4 ECTS)" in einem Umfang von 6 ECTS Punkten für das Modul "Finance and Accounting Seminar", das Modul "Human Resources Management (3 ECTS)" ohne ECTS Punkte für "1/2 BWL Wahlpflicht", das Modul "Leadership (3 ECTS)" ohne ECTS Punkte für "1/2 BWL Wahlpflicht" und das Modul "Organizational Behaviour (4 ECTS)“ in einem Umfang von 6 ECTS-Punkten für das Modul "Management und Governance". Cultural Differences in International Marketing 4 ECTS BWL Wahlpflicht 6 ECTS Electronic Commerce and C. 6 ECTS BWL Wahlpflicht 6 ECTS Hedge Funds 4 ECTS Finance and Accounting Seminar 6 ECTS Human Resources Management 3 ECTS ½ BWL Wahlpflicht ./. Leadership 3 ECTS ½ BWL Wahlpflicht ./. Organizational Behaviour 4 ECTS Management and Governance 6 ECTS Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 und 26. Februar 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten, sowohl die an der Q. V. erzielten ECTS-Punkte als auch die dort vergebenen Noten anzuerkennen. Die Umrechnung der Noten solle in Anlehnung an die sog. Bayerische Formel erfolgen. Mit Bescheid vom 28. Februar 2019 erkannte die Beklagte die an der Q. V. erbrachten Leistungen, nicht aber die dort vergebenen Noten an. Eine Anerkennung von Noten, die von anderen Hochschulen vergeben worden seien, werde von § 14 Abs. 6 Satz 1 der Ordnung für die Prüfungen im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss Bachelor of Science - PO - ausgeschlossen. Der Kläger hat am 20. März 2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Regelung in § 14 Abs. 6 Satz 1 PO sei europarechtswidrig, soweit auch die Anerkennung von Noten ausgeschlossen werde, die von Hochschulen in der Europäischen Union vergeben worden seien. Die Regelung stelle eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV dar. Denn sie sei geeignet, Studierende von einem Studium im europäischen Ausland abzuhalten, da die Nichtanerkennung der Noten Einfluss auf die Berechnung der Gesamtnote des Studiums habe. Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt. Es sei möglich, derartige Noten umzurechnen und anzuerkennen, was auch von anderen Hochschulen praktiziert werde. Dass eine solche Umrechnung schwierig sei, könne die Beschränkung nicht rechtfertigen. Die Beklagte rechne im Übrigen ausländische Gesamtnoten um, wenn sich ein ausländischer Studierender um die Zulassung zu einem Masterstudiengang bewerbe. Der "gute Ruf" der Beklagten könne dadurch geschützt werden, dass im Abschlusszeugnis vermerkt werde, dass einzelne Noten durch eine andere Hochschule vergeben worden seien. Schließlich folge auch aus der Erasmus-Charta, dass auch die vergebenen Noten anzuerkennen seien. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 28. Februar 2019 zu verpflichten, auch die für seine Leistungen an der Q. V. of F. and C. vergebenen Noten umzurechnen und anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Nichtanerkennung der von anderen Hochschulen vergebenen Noten gewährleiste größtmögliche Transparenz. Der ECTS-Leitfaden überlasse es den Hochschulen, ob sie Noten umrechnen und anerkennen wollten oder nicht. Die Regelung stelle keine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts dar, sondern fördere vielmehr die Mobilität der Studierenden. Wer im Ausland studiere, verfüge zumeist nicht über die sprachlichen Fähigkeiten eines einheimischen Muttersprachlers und müsse folglich damit rechnen, schlechtere Noten als die einheimischen Studierenden zu erzielen. In einem solchen Fall würde die Anerkennung der im Ausland vergebenen Noten die Gesamtnote nicht positiv, sondern negativ beeinflussen. Die Anerkennung der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte stelle sicher, dass sich das Studium nicht durch den Auslandsaufenthalt verlängere. Eine Umrechnung der im Ausland erworbenen Noten anhand der sog. Bayerischen Formel komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Methode nicht berücksichtige, ob und in welchem Umfang die jeweilige Notenskala bei der Bewertung voll ausgeschöpft werde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 23. Februar 2021 abgewiesen. Der Ausschluss der Notenanerkennung durch die Prüfungsordnung der Beklagten stehe mit Landes- und Europarecht in Einklang. § 63a HG NRW enthalte keine Verpflichtung der Hochschulen, an ausländischen Hochschulen erbrachte Leistungen mit Note anzuerkennen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus dem deutsch-polnischen Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (BGBl. II 1998, S. 1011ff.). Der Kläger könne sich auch nicht auf die Praxis anderer Hochschulen in Nordrhein-Westfalen berufen. Die Regelung der Beklagten verletze auch nicht das Freizügigkeitsrecht aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV. Es könne offen bleiben, ob sie eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts beinhalte. Denn eine etwaige Beschränkung sei jedenfalls gerechtfertigt. Die Regelung der Beklagten verfolge das legitime Ziel, sicherzustellen, dass Studierende der Beklagten nur Prüfungsleistungen mit einer Note bescheinigt bekämen, die dem von ihr geforderten Leistungsniveau entsprächen, indem sie grundsätzlich nur auf eigene Benotungen zurückgreife. Die Nichtanerkennung von Noten anderer Hochschulen sei geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. Der von dem Kläger vorgeschlagene Hinweis im Abschlusszeugnis, dass bestimmte Noten von anderen Hochschulen vergeben worden seien, stelle keine gleich geeignete Maßnahme dar. Die Regelung sei auch angemessen. Dem Kläger sei bereits vor seinem Auslandsaufenthalt bekannt gewesen, dass die Noten nicht anerkannt werden würden. Nachteile aus der fehlenden Anerkennung für sein Studium seien nicht ersichtlich. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Anerkennung der von der Q. V. vergebenen Noten aus dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Union (Lissabon Konvention, BGBl. II 2007, S. 712). Der Kläger hat gegen das am 23. Februar 2021 zugestellte Urteil am 18. März 2021 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Februar 2022 die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger unter Verweis auf die Begründung seines Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 1. März 2022 geltend, die Beklagte verfolge mit ihrer Regelung kein legitimes Ziel. Der Verweis auf ein gegebenenfalls abweichendes Leistungsniveau verfange jedenfalls dann nicht, wenn das Leistungsniveau an der ausländischen Hochschule dem an der Beklagten entspreche. Eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts durch die generelle Nichtanrechnung von Noten sei in diesem Fall nicht erforderlich. Der Beklagten sei es auch möglich, die von ausländischen Hochschulen vergebenen Noten so umzurechnen, dass ihren Leistungsanforderungen genüge getan werde. Die generelle Nichtanrechnung sei auch nicht angemessen, da eine Umrechnung ohne Weiteres möglich sei. Eine solche Umrechnung nehme die Beklage zugunsten von ausländischen Studierenden vor, die ein Masterstudium antreten wollten. Dem vergleichbar sei auch die einzelne Note Bestandteil der Endqualifikation und damit auch eine Frage der Hochschulqualifikation. Auch wenn die Vorschrift die Anrechenbarkeit sowohl besserer als auch schlechterer Noten ausschließe, handele es sich um eine faktische Benachteiligung, weil die Anrechnung nur auf Antrag und damit regelmäßig nur in dem für den Studierenden günstigeren Fall erfolge. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2019 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auch die von der Q. V. of F. and C. vergebenen Noten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Entscheidung über die generelle Nichtanrechnung von Noten werde von ihrer Wissenschafts- und Lehrfreiheit gedeckt. Die Wissenschaftsfreiheit umfasse das Recht, wissenschaftliche Prüfungsleistungen bewerten zu dürfen. Die Beklagte könne an ausländischen Hochschulen erbrachte Prüfungsleistungen nicht selbst bewerten, würde aber durch eine Verpflichtung zur Notenanerkennung in ihrem Beurteilungsspielraum verletzt. Die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät genieße international einen hervorragenden Ruf. Die Nichtanrechnung solle sicherstellen, dass nicht potenziell schwierigere Leistungen bei der Beklagten durch mutmaßlich leichtere Prüfungsleistungen an anderen Universitäten ersetzt würden. Eine Notenanrechnung würde nach Auffassung der Fakultät Kenntnis von der Notenverteilung an der ausländischen Hochschule voraussetzen. Diese Daten stünden jedoch regelmäßig nicht zur Verfügung. Soweit eine ECTS-Note ausgewiesen werde, sei diese Note häufig keine relative Note, sondern eine Umrechnung des dortigen Notensystems in ECTS-Noten. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liege nicht vor. Die Praxis anderer Fachbereiche könne der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät nicht entgegen gehalten werden; sie sei nicht verpflichtet, die Praxis anderer Fakultäten zu übernehmen. Der europarechtliche Begriff der Hochschulqualifikation umfasse nicht die einzelne Note. Es seien dann auch nicht nur die besseren ausländischen Noten auf Antrag, sondern auch eventuelle schlechtere Noten zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Umrechnung und Anerkennung der für seine Leistungen an der Q. V. of F. and C. vergebenen Noten. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 63a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 in der seit dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung (HG). Nach dieser Vorschrift werden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen u. a. an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Die Regelung der Einzelheiten der Anerkennung ist den Hochschulen überlassen, die in ihrer Prüfungsordnung gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 6 HG u. a. die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen regeln müssen. Das hat die Beklagte mit § 14 der Ordnung für die Prüfungen im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 7. Februar 2017 in der Fassung der 1. Änderungsordnung vom 1. Oktober 2018 (PO) getan. Nach § 14 Abs. 7 Satz 1 PO werden bestandene Leistungen auf Prüfungsleistungen in der Weise anerkannt, dass die dafür vorgesehenen Leistungspunkte ohne Note gutgeschrieben werden. Eine Berücksichtigung in der Gesamtnote erfolgt nicht (§ 14 Abs. 7 Satz 2 PO). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für solche Leistungen, die in anderen Studiengängen der Beklagten erbracht worden sind; diese werden mit der erbrachten Note angerechnet (§ 14 Abs. 7 Satz 3 PO). Bei den streitgegenständlichen Studienleistungen handelt es sich um solche im Sinne des § 14 Abs. 7 Satz 1 PO, eine Anerkennung erfolgt folglich ohne Note. Die vorgenannten Regelungen sind wirksam. Die Frage, woraus sich bei einer Unwirksamkeit der Regelungen der Beklagten ein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf Umrechnung und Anerkennung von Noten für im Ausland erbrachte Prüfungsleistungen ergeben könnte, kann folglich dahinstehen. Die Regelungen werden von der Ermächtigungsgrundlage des Hochschulgesetzes gedeckt. Die nach § 63a HG vorzunehmende Anerkennung von Leistungen zwingt begrifflich nicht zu einer Übernahme oder Umrechnung der Benotung der anzuerkennenden Leistung, sondern lediglich dazu, dass die erbrachten Leistungen, die die Voraussetzungen des § 63a Abs. 1 HG erfüllen, berücksichtigt werden. Diesen Anforderungen genügt die Regelung der Beklagten, indem sie eine Gutschrift der vorgesehenen Leistungspunkte für die andernorts erbrachten Leistungen vorsieht. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der erhaltenen Note schreibt das Hochschulgesetz nicht vor, sondern überlässt die Regelungen der Einzelheiten den Hochschulen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11.4.2014 - 14 B 250/14 -, juris, Rdnr. 6. Die Regelungen der Beklagten widersprechen auch nicht dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Union vom 11. April 1997 (Lissaboner Anerkennungskonvention), das von der Bundesrepublik Deutschland am 16. Mai 2007 ratifiziert wurde (BGBl. 2007 II S. 712, 713). Dieses Übereinkommen definiert den Begriff der Anerkennung als eine von einer zuständigen Behörde erteilte förmliche Bestätigung des Wertes einer ausländischen Bildungsqualifikation für den Zugang zu Bildungs- und/oder zur Erwerbstätigkeit. Auch dieser Definition lässt sich nicht entnehmen, dass der Wert der ausländischen Bildungsqualifikation - im Gegensatz zu der ausländischen Hochschulqualifikation (vgl. Abschnitt VI) - durch die Übernahme oder Umrechnung einer Note zu bestätigen ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus den getroffenen Verfahrensvereinbarungen in Bezug auf die Bewertung von Qualifikationen. Diese regeln lediglich ein Diskriminierungsverbot (Abschnitt III, Artikel III.1 Abs. 2) und ein transparentes (Artikel III.2) Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums (Artikel III.5) auf der Grundlage von Informationen, zu deren Bereitstellung die Bildungseinrichtungen (Art. III.3 Abs. 3) und die Mitgliedstaaten (in Bezug auf ihr jeweiliges Bildungssystem, Art. III.4) verpflichtet sind. Die Regelungen der Beklagten beschränken auch nicht das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -. Nach diesen Bestimmungen hat jeder Unionsbürger und damit auch jeder deutsche Staatsangehörige das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Recht kann sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Die Mitgliedstaaten sind zwar nach Art. 165 Abs. 1 AEUV für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig. Sie müssen aber diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, und zwar insbesondere unter Beachtung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV. Eine Beschränkung dieses Rechts stellt es dar, wenn eine nationale Regelung bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen. Die von Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV auf dem Gebiet der Freizügigkeit den Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt angesichts des mit Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 2 AEUV verfolgten Ziels, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2013 - 5 C 22.12 -, juris, Rdnr. 12, 13; EuGH, Urteil vom 11.7.2002 - C-224/98 -, juris, Leitsätze 1 und 2, Rdnr. 30, 31. Die Regelungen der Beklagten stellen bereits keine Benachteiligung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar. Dass von einer Regelung Nachteile ausgehen, kann nur dann angenommen werden, wenn die in Rede stehenden negativen Konsequenzen nicht von den Umständen des Einzelfalls abhängen, sondern sich in jedem Fall ergeben. Davon kann hier keine Rede sein. Dass die Beklagte die Noten der anerkannten Prüfungsleistungen nicht in der Gesamtnote des Studierenden berücksichtigt, kann für den Studierenden von Vor- oder Nachteil sein, je nachdem, welche Noten er für die anerkannten Studienleistungen erhalten hat. Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass gute Prüfungsergebnisse im Rahmen eines Auslandsstudiums infolge etwaiger Sprachbarrieren keine Selbstverständlichkeit sind. Darüber hinaus versagt die Regelung der Beklagten die Gutschrift von Noten nicht deshalb, weil der Studierende von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sondern weil er die Prüfungsleistungen nicht an der Beklagten erbracht hat. Eine Notengutschrift erfolgt auch nicht für anerkannte Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule in Nordrhein-Westfalen, im sonstigen Bundesgebiet oder im außereuropäischen Ausland erbracht wurden. Die Regelungen können auch nicht deswegen als Hindernis qualifiziert werden, das Studierende von der Wahrnehmung ihrer Freizügigkeit abhalten könnte, weil sie dem Studierenden die Möglichkeit nehmen, etwaige an der ausländischen Hochschule erworbenen guten Noten umrechnen und anerkennen zu lassen. Denn eine Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen erfolge nur auf Antrag des Studierenden. Einen solchen Antrag werde der Studierende regelmäßig nur bei positivem Verlauf des Auslandsstudiums stellen, so dass sich die Regelungen der Beklagten faktisch ausschließlich als Vereitelung einer Chance und damit als Hindernis bei der Wahrnehmung der Freizügigkeit darstelle. Diese Sichtweise verkennt jedoch, dass die Regelung nicht nur die vorgenannte Chance einer Notenverbesserung vereitelt, sondern dem Studierenden auch das Risiko abnimmt, im Fall eines negativen Verlaufs des Auslandsstudiums die bereits im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen in Deutschland erneut erbringen und das Studium verlängern zu müssen, weil sich ein Antrag auf Anerkennung negativ auf die Gesamtnote auswirken würde. Vor diesem Hintergrund kann die Regelung nicht als Behinderung der Freizügigkeit qualifiziert werden. Die Regelungen der Beklagten beinhalten auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes im Vergleich zu Studierenden, die sämtliche Studienleistungen des streitgegenständlichen Studiengangs an der Beklagten erbracht haben. Insofern liegen schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor, denn die Studierenden, die sämtliche Studienleistungen des streitgegenständlichen Studiengangs an der Beklagten erbracht und hierfür Noten erhalten haben, benötigen - anders als die von der streitgegenständlichen Regelung Betroffenen - keine Anerkennung ihrer Prüfungsleistungen. Schließlich stehen die Regelungen der Beklagten nicht im Widerspruch zu den von ihr im Rahmen der Erasmus Charta für die Hochschulbildung eingegangenen Verpflichtungen. Die Beklagte hat sich hierin nur zu einer Gutschrift der von anderen Hochschulen vergebenen ECTS-Punkte, nicht jedoch zu einer Gutschrift von Noten verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.