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Beschluss

2 L 1989/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0109.2L1989.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 16. Juli 2019 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage – 2 K 5308/19 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2019 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels des Antragstellers, vorerst weiterhin in Deutschland bleiben und seiner selbständigen Tätigkeit nachgehen zu dürfen, ergibt die nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO gebotene Auslegung, dass mit dem Rechtsbehelf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung (Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung) begehrt wird. 6 Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn ihr - wie hier gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW hinsichtlich der Abschiebungsandrohung - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. 8 Von der Befugnis zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung macht das Gericht Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen vorerst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung spielen zum einen die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs eine maßgebliche Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen. 9 Die hiernach anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Überwiegendes gegen den Erfolg der in der Hauptsache erhobenen Klage. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird sich aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, denn der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf die Verlängerung, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO (1.). Auch die Abschiebungsandrohung unter Aufforderung und Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (2.). 10 1. Die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2019 ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Ein Anspruch auf Verlängerung der bis zum 2. Juli 2018 befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit besteht für den Antragsteller nach gegenwärtigem Sachstand nicht. 11 Es liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels – wozu gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis gehört – setzt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Diese Voraussetzung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nach § 2 Abs. 3 S. 3 AufenthG ist der Krankenversicherungsschutz ausreichend, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung besteht. Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG ergibt sich, dass die Lebensunterhaltssicherung auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz, d.h. die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einen damit vergleichbaren privaten Versicherungsschutz erfordert. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 –, juris, Rdnr. 14. 13 An dem Nachweis dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat weder die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen noch verfügt er über einen vergleichbaren privaten Versicherungsschutz. 14 Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung der ukrainischen Versicherungsgesellschaft L. W. Insurance Group pAG vom 21. Dezember 2019 ist nicht geeignet, einen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren privaten Versicherungsschutz nachzuweisen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die von dem Antragsteller in der Ukraine abgeschlossene „Versicherung für Reisende im Ausland“ den hier vorliegenden Fall eines seit über fünf Jahren bestehenden und weiterhin beabsichtigten Daueraufenthaltes im Ausland überhaupt abdeckt. Nach summarischer Prüfung spricht angesichts der Überschrift des Vertrages Überwiegendes dagegen. Eine nähere Prüfung war dem Gericht nicht möglich, da der Antragsteller die Versicherungsbedingungen nicht vorgelegt hat. Dessen ungeachtet kann die erforderliche Prognose, dass der Antragsteller innerhalb des angestrebten Aufenthaltszeitraumes über den erforderlichen Krankenversicherungsschutz verfügen wird, aber auch angesichts des beschränkten Gültigkeitszeitraums des abgeschlossenen Versicherungsvertrages von nunmehr unter einem Jahr (bis zum 21. Dezember 2020) nicht angestellt werden. Abgesehen davon ist ein ausreichender Krankenversicherungsschutz auch wegen der mangelnden Vergleichbarkeit hinsichtlich des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung aktuell nicht gegeben. 15 Der in dem Vertrag vom 21. Dezember 2019 ausgewiesene Leistungsumfang (Versicherungssumme: 30.000,- Euro medizinische Kosten, 20.000,- Euro Unfallversicherung) bleibt erheblich hinter dem - grundsätzlich unbeschränkten - Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung zurück. Gründe, die vorliegend eine Ausnahme von der grundsätzlich zu fordernden Vergleichbarkeit, 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 –, juris, Rdnr. 14, 17 rechtfertigen würden, hat weder der Antragsteller geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Indes spricht angesichts des vergangenen über fünfjährigen und auch weiterhin dauerhaft beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet zum Zwecke der Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit Alles für die Forderung eines zu der gesetzlichen Versicherung gleichwertigen Versicherungsschutzes. 18 Vgl. zu Ausnahmen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 2 AufenthG unter 2.3.5.2. 19 2. Auch die mit der Ablehnung des Aufenthaltstitels verbundene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 59 AufenthG. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht (mehr) besitzt. Die dem Antragsteller zur Ausreise gesetzte Frist bis zum 13. August 2019 (dies entspricht mehr als 1 ½ Monaten nach Erhalt der Ordnungsverfügung am 24. Juni 2019) ist – auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer des Aufenthalts – gemäß § 59 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthalts zu ermöglichen. Mit dem Ablauf der Ausreisefrist ist die Ausreisepflicht des Antragstellers auch vollziehbar nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (Ukraine). 20 Ein trotz der mangelnden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers lässt sich auch im Übrigen nicht feststellen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilrechtsschutz mit der Hälfte des für das Klageverfahren festzusetzenden Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht. 23 Rechtsmittelbelehrung: 24 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 25 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 26 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 27 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 28 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 29 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 30 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 31 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 32 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 33 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 34 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 35 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.