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Beschluss

18 B 797/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0808.18B797.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 3 Die Antragsstellerin legt auch mit der Beschwerde nicht dar, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht. Sie rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen, die an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind, verkannt. Dies ist indes nicht der Fall. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte setzt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. 4 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris, Rn. 12, und vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris, Rn. 38. 5 Das trifft auf die 57- jährige Antragstellerin, die weder alters- noch krankheitsbedingt betreuungsbedürftig ist und auch in der Vergangenheit selbstständig in der Ukraine gelebt hat, nicht zu. Anders als die Antragstellerin meint, bietet die Regelung keine Rechtsgrundlage für ein Aufenthaltsrecht in Fällen, in denen sich - wie hier - eine Rückkehr nicht wegen einer spezifischen Angewiesenheit auf familiäre Hilfe durch die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, sondern wegen eines Krieges oder sonstiger Gefährdungen in der Heimat als schwierig erweist. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013, a.a.O., Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 ‑ 10 CS 09.2134 -, juris, Rn. 15; Zeitler, HTK-AuslR / § 36 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 02/2015 Nr 7. 7 Diese Umstände wären allenfalls geeignet, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zu begründen, das nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu einer Aufenthaltserlaubnis führen kann. Das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots hat das Verwaltungsgericht aber unter Hinweis darauf, dass es der Antragstellerin möglich und zumutbar sei, sich außerhalb des von bewaffneten Auseinandersetzungen zerrütteten Gebietes der Ostukraine in westlichen Landesteilen niederzulassen, verneint. Warum ihr dies als ausgebildete Zahnärztin, gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung ihrer im Bundesgebiet lebenden erwerbstätigten Familienangehörigen, nicht möglich wäre, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Ihr pauschaler und in keiner Weise belegter Vortrag, ihr fehle es an nicht näher benannten notwendigen Papieren und diese könne sie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Donezk auch nicht erhalten, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. 8 Das Beschwerdevorbringen bietet ferner keinen konkreten Anlass zur Annahme, die Antragstellerin werde als Reservistin zum Wehrdienst in die ukrainischen Streitkräfte einberufen. Nach der vom Antragsgegner eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2015 ist die Befürchtung der Antragstellerin nicht gerechtfertigt. Danach sollen Wehrpflichtige zwischen 50 und 60 Jahren nur freiwillig eingezogen werden. Der Erkenntnislage sei im Übrigen - so das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nicht zu entnehmen, dass lebensältere Frauen in der Ukraine überhaupt eingezogen würden. 9 Soweit die Antragstellerin auf das noch anhängige Petitionsverfahren verweist, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. In der Senatsrechtsprechung, 10 vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2012 -18 B 355/12 -, 11 ist geklärt, dass eine Petition grundsätzlich keinen Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Petitionsverfahrens begründet. 12 Die Durchführung eines von der Antragstellerin angeregten Erörterungstermins ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angezeigt. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.