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Urteil

B 6 K 22.839

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze bei der Berücksichtigung für das Ausweisungsinteresse, denn nach deren Ablauf dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wer durch falsche oder unvollständige Angaben oder sonst mit allen Mitteln versucht, seine zwangsweise Rückführung in sein Herkunftsland zu hintertreiben. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze bei der Berücksichtigung für das Ausweisungsinteresse, denn nach deren Ablauf dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wer durch falsche oder unvollständige Angaben oder sonst mit allen Mitteln versucht, seine zwangsweise Rückführung in sein Herkunftsland zu hintertreiben. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auszulegende Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. 1. Die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland ist rechtmäßig. a) Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. §§ 54 und 55 AufenthG konkretisieren den in § 53 Abs. 1 AufenthG geregelten Grundtatbestand, indem sie, nicht abschließend, einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beimessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Auch wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist, ist bei einer auf spezialpräventive Gründe gestützten Ausweisung stets festzustellen, ob die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht. Darüber hinaus können auch generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen. Denn nicht nur das persönliche Verhalten eines Ausländers kann eine Gefahr darstellen, sondern nach dem Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG kann auch bereits der weitere Aufenthalt als solcher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken (BVerwG, U. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 – BVerwGE 165, 331 = InfAuslR 2019, 381 Rn. 17). Bei der Abwägung zwischen den Ausweisungs- und den Bleibeinteressen, einer gebundenen und deshalb gerichtlich voll überprüfbaren Entscheidung auf der Tatbestandsseite, sind die in § 53 Abs. 2 AufenthG ebenfalls nicht abschließend aufgezählten Umstände und das Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresse gemäß § 54 und § 55 AufenthG nach ihrem spezifischen Gewicht zu berücksichtigen (grundlegend zur spezialpräventiven Ausweisung BVerwG, U. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16 – BVerwGE 157, 325 = NVwZ 2017, 1883, jew. Rn. 20-26; grundlegend zur generalpräventiven Ausweisung BVerwG, U. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 – BVerwGE 165, 331 = InfAuslR 2019, 381 Rn. 17). b) Zum Anlass für die Ausweisungsverfügung hat der Beklagte genommen, dass die Klägerin, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde, seit Jahren gegen ihre aus dem Aufenthaltsrecht resultierende Passpflicht verstößt und außerdem wegen ihrer unrichtigen Angaben zur Beschaffung einer Duldung rechtskräftig verurteilt wurde. c) Zu Recht ging der Beklagte davon aus, dass bezüglich der Klägerin ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Verfügungen begangen hat. Die Zuwiderhandlung muss dabei nur rechtswidrig sein. Ein Verschulden oder eine Ahndung des Verstoßes sind nicht erforderlich. Um einen Verstoß als nicht geringfügig einzustufen, sind die Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umfassend abzuwägen. Nicht geringfügig ist in der Regel eine vorsätzlich begangene Straftat, insbesondere dann, wenn die verhängte Geldstrafe die als Anhaltspunkt dienende Wertgrenze von 1.000,00 EUR in § 87 Abs. 4 Satz 4 AufenthG übersteigt (Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOKAuslR, Stand 01.07.2023, § 54 AufentG Rn. 317, 320, 324f.). Vorsätzliche Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften sind regelmäßig nicht geringfügig (BayVGH, B. v. 29.03.2021 – 10 B 18.943 – juris Rn. 53). Der Verstoß gegen eine behördliche Verfügung ist nur dann ausweisungsrelevant, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar ist (Fleuß, a. a. O., Rn. 318). Nach diesen Maßgaben liegt hinsichtlich der Klägerin in mehrfacher Hinsicht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, weil sie aufenthaltsrechtliche Normen vorsätzlich verletzt hat. Zum einen verstieß die Klägerin, seit ihr Aufenthalt nach Ablehnung ihres Asylantrages am 10.10.2013 dem AufenthG unterliegt, gegen die Passpflicht für Ausländer im Bundesgebiet. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer sich nur im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Nach der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere v. 13.10.2022 (BAnzAT v. 25.10.2022) sind für aserbaidschanische Staatsangehörige u. a. reguläre Reisepässe und Heimreisescheine als gültige Pässe oder Passersatzpapiere anerkannt. Entsprechende Ausweisdokumente besitzt die Klägerin nicht. Zum zweiten erfüllte die Klägerin die mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 11.04.2018 ausgesprochenen, für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtungen, ein entsprechendes Dokument zu beantragen, und einen Nachweis über die Antragstellung bzw. das erteilte Dokument vorzulegen, nicht (§ 46 Abs. 1 AufenthG i.V. m. § 48 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 2, § 82 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Nicht mehr vorgehalten werden kann der Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dagegen ihr Verhalten, wegen dem sie durch das Amtsgericht C. … gestützt auf § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verurteilt wurde, weil sie im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Duldung Angaben gemacht hat, die nach den Erkenntnissen des Beklagten und des Strafgerichts, die auf die aserbaidschanischen Behörden zurückgehen, unrichtig sind. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze bei Berücksichtigung für das Ausweisungsinteresse, weil gem. § 51 BZRG nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (BVerwG, U. v. 12.7.2019 – 1 C 16/17 – BVerwGE 162, 349 = NVwZ 2019, 486 jew. Rn. 23). Wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, beträgt die Tilgungsfrist bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG fünf Jahre. Für die Berechnung der Frist ist gem. § 47 Abs. 1 BZRG i.V. m. § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bei Strafbefehlen, gegen die Einspruch eingelegt worden ist, der Tag der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung maßgeblich. Damit begann vorliegend die Frist am 27.08.2018 zu laufen und endete am 27.08.2023. Weiter vorgehalten werden darf der Klägerin jedoch unabhängig davon, dass sie nach den behördlichen Feststellungen und auch der Überzeugung des Gerichts bis heute an ihren unrichtigen Angaben zu ihrer Person festhält, ihre wahre Identität also hartnäckig verschweigt und damit ihren Pflichten aus § 49 Abs. 2 AufenthG nicht nachkommt. Ebenfalls nicht mehr vorgehalten werden kann der Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass sie mit dem Aufenthalt bei einem ihrer Söhne in C. … gegen die für sofort vollziehbare erklärte, unanfechtbare Verpflichtung aus dem Bescheid vom 29.11.2019 verstieß, in der AEO ihren Wohnsitz zu nehmen und sich im Stadtgebiet B. … aufzuhalten. Denn diese Anordnungen wurden nach Erlass der Ausweisungsverfügung mit unanfechtbarem Bescheid vom 03.08.2022 aufgehoben. d) Das Ausweisungsinteresse besteht nach summarischer Prüfung sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiver Sicht fort. aa) Eine spezialpräventiv motivierte Ausweisung, welche die Abwehr einer von dem Aufenthalt des Ausländers ausgehenden Gefährdung bezweckt, setzt die Feststellung einer Wiederholungsgefahr auf Grund einer individuellen Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls voraus, insbesondere auch der Persönlichkeit des Ausländers und seiner Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, B. v. 09.01.2023 – 19 ZB 21.429 – juris Rn. 15). Keine Wiederholungsgefahr besteht (mehr), wenn bei Anwendung praktischer Vernunft das Risiko, das von dem Ausländer ausgeht, kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder minder besteht (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 48). Nach diesen Maßstäben gefährdet der Aufenthalt der Klägerin weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil aktuell das erhebliche Risiko besteht, dass sie weiterhin in mindestens vergleichbarem Umfang gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Obwohl die Klägerin seit ihrer Einreise vor über einem Dutzend Jahren weder über einen aserbaidschanischen Pass noch ein Passersatzpapier verfügt, hat sie sich trotz entsprechender Belehrungen auch in ihrer Heimatsprache und einer entsprechenden Anordnung nicht auch nur darum bemüht, ein entsprechendes Dokument zu erhalten. Mehrfache Initiativen von Amts wegen scheiterten daran, dass sie mit den von ihr angegebenen Daten in den aserbaidschanischen Registern nicht gefunden wurde, so dass alles darauf hindeutet, dass die Klägerin falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Belastbare Hinweise darauf, dass die Klägerin ihr entsprechendes Verhalten zukünftig ändern wird, gibt es nicht. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie weiterhin versuchen wird, eine zwangsweise Rückführung nach Aserbaidschan mit allen Mitteln zu hintertreiben. Durch dieses Verhalten wird sie weiterhin gegen die Rechtsordnung verstoßen. Daran ändert ihr verschlechterter Gesundheitszustand nichts. Die Beschaffung eines Reisepasses mag zwar für die Klägerin zunehmend schwieriger werden. Denn nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Informationen des Landesamtes für Asyl und Rückführungen (i. f. LfAR) verlangen die aserbaidschanischen Behörden dafür die Vorlage eines Personalausweises. Besitzt ein Aserbaidschaner keinen Personalausweis, muss er ausreisen und das Dokument im Herkunftsland beantragen. Nur eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft in B. ist aber nötig, um Heimreisepapiere, mit denen die Passpflicht erfüllt werden kann, zu beantragen. Wie der Beklagte in der Klageerwiderung zu Recht ausführt, ergibt sich aus den von Klägerseite vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht, dass sie in Begleitung ihrer Betreuerin und/oder eines Verwandten, nicht in der Lage wäre einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das vorgelegte Attest vom 26.06.2023 listet zwar zahlreiche Erkrankungen der Klägerin auf, erfüllt aber die Anforderungen nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nicht, weil z. B. die ICD-Klassifizierungen fehlen. Zudem ergibt sich auch inhaltlich daraus nicht, dass die Klägerin auch mit entsprechender Betreuung und Begleitung nicht einmalig zu einer Vorsprache zur Auslandsvertretung in B. reisen könnte. Ein Antrag auf Leistungen der Pflegekasse wurde zwar inzwischen gestellt, es liegt jedoch bislang dem Gericht kein Ergebnis vor, das Rückschluss auf die Pflegebedürftigkeit der Klägerin erlauben würde. Ein entsprechender Antrag auf Heimreisepapiere verspricht auch durchaus Erfolg, vorausgesetzt, die Klägerin machte nunmehr richtige Angaben. Insbesondere zu Letzterem hat sich die Klägerin bisher nicht bereit gezeigt. Vielmehr führte sie in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2023 auf Nachfrage des Gerichts, ob die Klägerin sich erklären könne, weshalb sie mit den von ihr angegebenen Personalien in den aserbaidschanischen Registern nicht habe gefunden werden können, lediglich aus, dass sie ihren tatsächlichen Namen angegeben habe und am … geboren sei. Die Klägerin hat keine Umstände vorgebracht, die sie daran hindern könnten, ihre wahre Identität offenzulegen, damit ihren Pflichten nach § 49 Abs. 2 AufenthG nachzukommen und somit der zuständigen Behörde zu ermöglichen, entsprechende Heimreisedokumente für sie zu beschaffen. bb) Der Beklagte hat die Ausweisung außerdem zu Recht auch auf generalpräventive Gründe gestützt. Im Hinblick auf die langwährende Passlosigkeit und beharrliche Mitwirkungsverweigerung der Klägerin besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass der passlose Aufenthalt und die dadurch letztlich erzwungene Fortsetzung des illegalen Aufenthalts nicht ohne aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bleiben. In der Rechtsprechung (BayVGH, B. v. 04.05.2020 – 10 ZB 20.666 – juris Rn. 8; OVG LSA, B. v. 22.03.2021 – 2 L 132/19 – juris Rn. 41; OVG LSA, B. v. 07.01.2022 – 2 M 137/21 – juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 02.08.2022 – AN 11 K 20.1930 – BeckRS 2022, 21923 Rn. 76) ist anerkannt, dass ein gewichtiges generalpräventives Interesse daran besteht, einen Verstoß gegen die Passpflicht bzw. die Weigerung an der Passbeschaffung mitzuwirken zu „sanktionieren“, um andere Ausländer in einer ähnlichen Situation zur Mitwirkung an der Passbeschaffung anzuhalten. Die mit dem Vollzug des Aufenthaltsrechts beauftragten Behörden sind in vielen Fällen auf die Mitwirkung des Ausländers angewiesen, da gerade im Passbeschaffungsverfahren die persönliche Antragstellung und die Beschaffung und Vorlage persönlicher Dokumente erforderlich sind und nicht durch die Behörden erfolgen können. Daher ist es gerechtfertigt, auch anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass der unerlaubte Aufenthalt ohne Pass nicht nur zu strafrechtlichen Konsequenzen führt, sondern auch die Aufenthaltsbeendigung sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach sich ziehen kann. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch hinreichend aktuell, schon weil die Klägerin auch aktuell ihre Passpflicht nicht erfüllt, ihre wahre Identität weiterhin verschweigt und ihrer sofort vollziehbaren Verpflichtung, mit wahren Angaben einen Heimreiseschein zu beantragen, nicht nachkommt. e) Ein typisiertes Bleibeinteresse aus dem Katalog in § 55 AufenthG ist nicht ersichtlich. f) Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise der Klägerin mit dem privaten Interesse an ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse überwiegt. aa) Bei der Abwägung sind insbesondere die Dauer ihres Aufenthalts, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). aaa) Zwar hält sich die Klägerin bereits über zwölf Jahre im Bundesgebiet auf. Auf die schiere Länge ihres Aufenthalts kann sich die Klägerin zu ihren Gunsten, auch im Hinblick auf das Recht des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, nicht berufen. Auch ein langjähriger Aufenthalt führt nur dann zu einer schützenswerten Verwurzelung, wenn er rechtmäßig war (BVerwG, U. v. 30.04.2009 – 1 C 3/08 – InfAuslR 2009, 333, Rn. 20; BayVGH, B. v. 03.07.2017 – 19 CS 17.561 – juris Rn. 11). Der Aufenthalt der Klägerin war während ihres Asylverfahrens gestattet, seit dessen Abschluss am 10.10.2013 aber lediglich geduldet bzw. gar nicht geregelt, so lange sie unbekannten Aufenthalts war, und damit weitaus die längste Zeit und bis heute nicht rechtmäßig. Eine Legalisierung ihres Aufenthalts jedenfalls für achtzehn Monate über ein Chancenaufenthaltsrecht gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellt, die ihr Prozessbevollmächtigter ins Spiel gebracht hat, scheidet aus. Die Klägerin hat sich nicht gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG seit 31.10.2022 ununterbrochen geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Ein Anspruch auf diesen Aufenthaltstitel setzt zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Ausländer während der Vorduldungszeit über eine Duldungsbescheinigung verfügte. Etwas anders gilt allerdings dann, wenn sich der Ausländer während einer Duldungslücke für die Behörde nicht greifbar im Inland aufgehalten hat und der Aufenthalt der zuständigen Ausländerbehörde deshalb ohne ihr Verschulden unbekannt war (VG Gelsenkirchen, B. v. 06.02.2023 – 11 L 134/23 – juris Rn. 31; Zühlke, in: HTK-AuslR, Stand 21.08.2023, § 104c AufenthG Rn. 104). bbb) Die Klägerin verhielt sich auch nicht rechtstreu. Die Klägerin erfüllt seit einem Dutzend Jahren eine der grundlegenden Pflichten, die das Aufenthaltsgesetz normiert, die Pflicht zum Besitz eines Passes, der objektive Voraussetzung für eine rechtmäßige Einreise und einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist, nicht (vgl. allgemein zur Passpflicht Bender in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 3 AufenthG Rn.6). Weiterhin hat sie sich über viele Jahre allen Aufforderungen widersetzt, sich einen Reisepass zu beschaffen, nicht zuletzt dadurch, dass sie von den zuständigen Behörden als unwahr bewertete Angaben zu ihrer Identität gemacht hat. Soweit sie sich darauf beruft, seit sich ihr Gesundheitszustand seit 2021 aufgrund ihrer COVID-19-Erkrankung und der sich daraus ergebenden Folgen aufgrund der notwendigen künstlichen Beatmung verschlechtert hat, sei sie auch in Begleitung eines Angehörigen oder ihrer Betreuerin nicht mehr in der Lage, bei der Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen, hat sie, wie der Prozessvertreter der Beklagten zutreffend bemerkt, diese weitreichend gesundheitliche Einschränkung durch keine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgewiesen. ccc) Da die bei der Einreise knapp 48 Jahre alte Klägerin auch nach 12 Jahren bis heute so gut wie kein Deutsch spricht und immer von Transferleistungen gelebt lebt, hat sie sich sprachlich und wirtschaftlich in die hiesigen Verhältnisse nicht integriert. ddd) In die Abwägung einzustellen sind aber die familiären Beziehungen der Klägerin zu ihren drei Söhnen und ihren Familien, die ebenfalls im Bundesgebiet leben. Art. 6 GG gebietet familiäre Bindungen zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, bei der Abwägung zur Geltung zu bringen (BVerfG in st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – NJW 2022, 1804 Rn. 45). Die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern und sonstigen erwachsenen Angehörigen ist in der Regel nicht auf eine Lebens- und Hausgemeinschaft, sondern auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt (BayVGH, B. v. 09.01.2023 – 19 ZB 21.429 – juris Rn. 45). Eine Beistandsgemeinschaft, die weitergehenden Schutz genießt, liegt allerdings dann vor, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (BVerfG in st. Rspr. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 25.10.1995 – 2 BvR 901/95 – NVwZ 1996, 1099/1100). Aufenthaltsrechtlich schutzwürdig mit Blick auf Art. 6 GG ist dabei insbesondere die Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können (BVerwG, U. v. 18.04.2013 – 10 C 10/12 – BVerwGE 146, 198 = NVwZ 2013, 1339 jew. Rn. 38 a. E.). Die Klägerin hat jedoch keinen Nachweis erbracht, dass sie der Pflege bedarf, wie sie tatsächlich gepflegt wird, und dass die Pflege nur im Bundesgebiet geleistet werden kann. Dem Gericht lag zum Entscheidungszeitpunkt das Gutachten vor, dass vor der Bestellung der Betreuerin erstattet wurde und auch die zugrundeliegende ärztliche Untersuchung vom 13.04.2022 schildert. Außerdem stand dem Gericht der Bescheid des Beklagten vom 03.08.2022 zur Verfügung, in dem die ZAB begründet, dass an der Pflicht zur Wohnsitznahme in der AEO nicht festgehalten wird, weil die Klägerin der Unterstützung durch Sohn und Schwiegertochter bedarf. Eine Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse nach einem Verfahren gemäß § 18 SGB XI liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass die Pflegepersonen, insbesondere ihr Sohn O. und seine Lebensgefährtin, nicht anders als die ausreisepflichtige Klägerin selbst, über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet verfügen, so dass es jedenfalls keineswegs ausgeschlossen erscheint, der Klägerin zuzumuten, zusammen mit ihnen nach Aserbaidschan zurückzukehren, um dort gepflegt zu werden. Gleiches gilt für den Fall, dass es der Klägerin künftig gestattet wird, ihrem Wunsch entsprechend ihren Wohnsitz bei ihrem Sohn S. und dessen Lebensgefährtin in T. … zu nehmen. bb) Da die Aufzählung in § 53 Abs. 2 AufenthG nicht abschließend ist, können auch Gründe nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die einer Abschiebung entgegenstehen, z. B. die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung Berücksichtigung finden. Die zwangsweise Rückführung ist u. a. dann rechtlich unmöglich, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (BayVGH, B. v. 25.05.2023 – 19 ZB 22.2395 – juris Rn. 33). Zum Zeitpunkt Entscheidung lag dem Gericht jedoch keine den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügende Bescheinigung vor, aus der sich die Reiseunfähigkeit der Klägerin ergeben hätte. Insgesamt überwog damit zum Zeitpunkt der Entscheidung das öffentliche Interesse daran, die Voraussetzungen für eine Beendigung des Aufenthalts der Klägerin, die sich seit Jahren weder um einen Reisepass noch zumindest um einen Heimreiseschein auch nur bemüht hat, zu schaffen, das Interesse der Klägerin daran, sich weiter im Bundesgebiet aufzuhalten, um hier von ihren ebenfalls ausreisepflichtigen Verwandten gepflegt zu werden. 2. Auch die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das der Beklagte auf drei Jahre befristet hat (Ziff. 2 des Bescheides vom 27.07.2022) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar hat die ZAB nicht, wie es § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG bereits seit 21.08.2019 vorsehen, von Amts wegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und dann dessen Geltungsdauer befristet, sondern nur eine Befristung verfügt. Eine Befristungsentscheidung ist aber dahingehend auszulegen, dass darin konstitutiv die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbot enthalten ist (BVerwG, U. v. 21.08.2018 – 1 C 21.17 – BVerwGE 162, 382 = InfAuslR 2019, 3 jew. Rn. 25). Was die nur in den durch § 114 VwGO vorgegebenen Grenzen nachzuprüfende Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) betrifft, verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, gegen die im Übrigen keine Einwände vorgetragen wurden oder ersichtlich sind. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.