OffeneUrteileSuche
Urteil

B 5 K 20.1186

VG Bayreuth, Entscheidung vom

16Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hat der Dienstherr aufgrund gesetzlicher Ermächtigung vom Gesetz abweichende Beurteilungsrichtlinien erlassen, so sind die gesetzlichen Vorschriften nicht neben den Beurteilungsrichtlinien ergänzend heranzuziehen. (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine dienstliche Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung früherer Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen als eine vorangegangene Beurteilung. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Dienstherr aufgrund gesetzlicher Ermächtigung vom Gesetz abweichende Beurteilungsrichtlinien erlassen, so sind die gesetzlichen Vorschriften nicht neben den Beurteilungsrichtlinien ergänzend heranzuziehen. (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine dienstliche Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung früherer Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen als eine vorangegangene Beurteilung. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers vom 13.05.2019 für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 und der Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 07.08.2019, mit dem die Einwendungen des Klägers zurückgewiesen wurden sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 05.10.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung - VwGO - analog). 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO. Danach ist, wenn der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sowohl seinen dienstlichen als auch seinen privaten Wohnsitz in …, weil er in …, Landkreis …, wohnhaft ist und auch inzwischen an der Grundschule A. … Dienst tut. Den streitgegenständlichen Bescheid hat hingegen das Staatliche Schulamt … erlassen. Der Widerspruchsbescheid erging durch die Regierung von Oberfranken. Damit ist das Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich zuständig. 2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 sowie der im Einwendungsverfahren ergangene Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 07.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die dem Kläger im ersten Eröffnungsgespräch vorgelegte Version der dienstlichen Beurteilung diejenige ist, die Gegenstand des aktuellen Verwaltungsstreitverfahren ist. Der formelle Mangel, der dadurch entstanden ist, dass dem Kläger nach Unterzeichnung seiner Beurteilung in der falschen Zeile von beiden Seiten unbemerkt versehentlich eine nicht mehr gültige Arbeitsversion zur nochmaligen Unterschrift - in der richtigen Zeile - vorgelegt wurde, hat sich nicht ausgewirkt. In der Folge hat sich der Beklagte nicht nur hinreichend zu diesem Umstand erklärt, sondern den Fehler dadurch behoben, dass der Kläger schließlich die eigentliche, ursprünglich von ihm unterzeichnete Version zur Unterschrift erhalten hat. Der Kläger hat diese Version über seine Bevollmächtigten zugestellt erhalten und unterschrieben an den Beklagten zurückgesandt. Somit ergibt sich aus dem weiteren Verfahrensverlauf unzweifelhaft, dass Gegenstand des weiteren Einwendungsverfahrens und auch dieser Klage die Version der dienstlichen Beurteilung ist, die dem Kläger im Eröffnungsgespräch ausgehändigt worden war. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.). Innerhalb des durch die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl 1982, 348). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 31.12.2018) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240). Zugrunde zu legen sind hier daher Art. 54 ff. LlbG, die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. September 2021 (BayMBl. Nr. 718) geändert worden ist), sowie die im Zeitpunkt der Eröffnung der streitgegenständlichen Beurteilung geltenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern -Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 - im Folgenden: BeurtRL. Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung des Klägers als rechtmäßig. Die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien stehen mit höherrangigem Recht in Einklang (a) und wurden im Streitfall eingehalten (b). Die periodische Beurteilung des Klägers stellt sich auch im Übrigen sowohl formell (c) als auch materiell (d) als rechtmäßig dar. a) Nach Art. 64 LlbG wird das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften des Teils 4 des Leistungslaufbahngesetzes mit Ausnahme des Art. 56 Abs. 3 LlbG abweichen können. Das Kultusministerium hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und hat in Ausfüllung derselben die o.g. Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte vom 07.09.2011 erlassen. Diese Beurteilungsrichtlinien stehen mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, in Einklang und orientieren sich am herkömmlichen Bild der dienstlichen Beurteilung (vgl. insoweit zum Vorbehalt des Gesetzes: BVerwG, B.v. 26.5.2009 - 1 WB 48/07 - juris). Auch verstößt die nunmehr vorgesehene Beurteilung ohne verbale Ausfüllung der Einzelmerkmale nicht gegen Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien vielmehr ein Ankreuzverfahren (hier: Buchstabenkombinationen) für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 11 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beurteilungsrichtlinien des Beklagten sehen für Schulleiterinnen und Schulleiter eine Bewertung anhand eines Systems mit sieben Bewertungsstufen vor (B.2.2.2.2), deren Inhalt und Bedeutung im Einzelnen erläutert werden. Die (bis zu) zehn zu bewertenden Einzelmerkmale werden detailliert aufgeführt und anhand verschiedener Kriterien exemplarisch erläutert (B.2.1.1), wobei die ausdifferenzierte Beschreibung im Beurteilungsformblatt stichpunktartig wiederholt wird (Anlage C). Hierdurch wird die Erstellung hinreichend aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen ermöglicht, die eine taugliche Grundlage für Beförderungsentscheidungen darstellen und einer Überprüfung im Einwendungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zugänglich sind (vgl. VG Bayreuth, U.v. 6.10.2015 - B 5 K 14.836 - juris Rn. 23). Der Dienstherr ist insoweit nur gehalten, auf Verlangen des Beamten die vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 11 ff.). b) Die Beurteilungsrichtlinien wurden im Streitfall auch zutreffend angewandt. (aa) Ein Verstoß gegen Ziffer B.1.3.2 BeurtRL ist für das Gericht nicht erkennbar. Entsprechend dieser Regelung ist es zu vermeiden, dass erstmals zum Ende des Beurteilungszeitraums Mängel angesprochen werden. Diese sind gegebenenfalls rechtzeitig anzusprechen und Möglichkeiten zur Abhilfe aufzuzeigen, damit die Mängel abgestellt werden können. Das diesbezüglich Veranlasste ist hierbei zu dokumentieren. Der Kläger hat im Hinblick hierauf vorgetragen, dass Mitarbeitergespräche im Beurteilungszeitraum mit ihm nicht geführt worden seien. Entgegen den Angaben des Beklagten hätten die Gespräche vom 03.04.2018, 05.06.2018 sowie 20.06.2018, weiter am 29.11.2018 und am 30.12.2018 andere Themen zum Gegenstand gehabt. Diese Angaben des Klägers sind nicht zutreffend. So ergibt sich bereits aus den vorgelegten Akten, in denen Gesprächsvermerke und Protokolle über mit dem Kläger von Seiten der Schulaufsicht geführte Gespräche enthalten sind, dass die von Beklagtenseite genannten Gespräche nicht nur stattgefunden haben, sondern zwar grundsätzlich Sachthemen zum Gegenstand hatten, dabei aber jeweils das Auftreten und die Kommunikationsgewohnheiten des Klägers Gegenstand der Gespräche waren. Die Akten enthalten beispielsweise einen Gesprächsvermerk vom 29.11.2018 über ein Gespräch zwischen dem Kläger mit seinem Anwalt und Vertretern der Schulaufsicht (Bl. 1 ff. der Beiakte IV) über den vom Kläger gepflegten harschen Ton und die vom Kläger durchgeführte Demonstration in Bezug auf die geplante Turnhalle. Ihm wurde in diesem Zusammenhang sogar nahegelegt, sich freiwillig um eine Versetzung zu bemühen, weil er von Seiten des Dienstherrn versetzt werde, wenn kein Friede entstehe. Aus dem Gesprächsvermerk vom 13.12.2018 (Bl. 4 der Beiakte IV) ergibt sich, dass man den Kläger im Nachgang auf die Besprechung vom 29.11.2018 erneut zu einer Besprechung gebeten habe, weil er auch nach diesem Erstgespräch keine Einsicht gezeigt habe. Auch die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme hat ein anderes als das vom Kläger gezeichnete Bild ergeben. Die Zeugin R. … hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass mit dem Kläger mehrmals Gespräche wegen seines Kommunikationsverhaltens und seines Auftretens nach außen geführt worden seien. Wegen des problematischen persönlichen Verhältnisses und Umgangs des Klägers mit übergeordneten Dienststellen habe sie ab einem gewissen Zeitpunkt auch keine 4-Augen-Gespräche mit dem Kläger mehr geführt, um der Gefahr des Entstehens von Missverständnissen zu begegnen. Allein diese Aussage lässt darauf schließen, dass dem Kläger durchaus und nicht nur einmal zur Kenntnis gebracht wurde, welche seiner Verhaltensweisen problematisch und daher zu ändern seien. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen kann die Frage, ob dienstliche Mängel während des Beurteilungszeitraums durch den Beurteiler gegenüber dem Kläger angesprochen wurden, jedoch dahinstehen, da ein solcher Verfahrensfehler einer Heilung nicht zugänglich wäre. Der Kläger könnte bei einer Neufassung seiner Beurteilung nur auf der Basis seiner tatsächlich erbrachten Leistungen beurteilt werden, ohne dass hypothetisch unterstellt werden könnte, dass diese sich unter dem Einfluss eines durchgeführten Mitarbeitergesprächs in beurteilungsrelevanter Weise verbessert hätten. Das Unterlassen eines solchen Gesprächs könnte allenfalls dazu geführt haben, dass der Kläger im Zeitraum nach diesem Gespräch keine besseren als die tatsächlich gezeigten Leistungen erbracht hat. Für die Richtigkeit des Urteils über die tatsächlichen Leistungen ist das Fehlen eines Mitarbeitergesprächs hingegen ohne Bedeutung. Konsequenz der Aufhebung einer Beurteilung wegen eines unterbliebenen Mitarbeitergesprächs könnte aus diesem Grunde nur der Verzicht auf eine erneute Beurteilung sein, was vorliegend ausweislich des Klageantrages auch nicht dem Klageziel entspräche. Das vollständige Fehlen einer periodischen Beurteilung ist zudem wegen der Bedeutung regelmäßiger Beurteilungen, aber auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit den anderen Lehrkräften im Ergebnis ebenso rechtswidrig wie die Unterlassung vorgeschriebener Mitarbeitergespräche. Unter diesen Umständen wäre es hinzunehmen, dass es bei einer solchen verfahrensfehlerhaften Beurteilung verbleibt (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 1 WB 51/10 - juris Rn. 32 f; BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 17.4.1986 - 2 C 28/83 - juris Rn. 14). (bb) Die Beurteilerin konnte sich bei der Beurteilung des Klägers auf hinreichende Erkenntnisgrundlagen stützen. Um eine fundierte Einschätzung der Leistung einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters zu ermöglichen, sollen sich die in Abschnitt B Nr. 4.4 genannten, an der Beurteilung maßgeblich beteiligten Personen - also fachlicher Leiter des Schulamts bzw. der Schulrat/die Schulrätin, fakultativ auch Landrat oder Oberbürgermeister - ein Bild vor Ort machen. Die Einzelbeobachtungen müssen jeweils nach ihrer Bedeutung eingeordnet und gewichtet werden (B 1.3.1 BeurtRL). Diese Anforderungen erfüllen die von der Zeugin R. … getätigten Beobachtungen und auf sonstige Weise erlangten Erkenntnisse. Soweit es der Zeugin als Beurteilerin nicht möglich war, sich ein eigenes Bild von der Lage vor Ort zu machen, nämlich für den Zeitraum, während dessen der Kläger noch im Regierungsbezirk … eingesetzt war, legte sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, dass sie in Bezug auf diesen Zeitraum die Erkenntnisse, die sich aus den Zwischen- und Anlassbeurteilungen ergeben haben, für den gesamten Beurteilungszeitraum zur Kenntnis genommen und in die angefochtene periodische Beurteilung mit einbezogen hat. Sie legte in der mündlichen Verhandlung zudem dar, dass der für sie an der Regierung von Oberfranken zuständige Jurist sie noch ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es wichtig sei, die Erkenntnisse aus der Zeit in … einfließen zu lassen. Im Hinblick auf den im Regierungsbezirk Oberfranken absolvierten Teilzeitraum hat die Zeugin ebenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich nicht nur aus dem Schulbesuchstag am 05.06.2018 an der Grundschule B. …, sondern auch aus Gesprächen mit Eltern, dem Elternbeirat, Vertretern des örtlichen Gemeinderats sowie nicht zuletzt aus mehreren persönlichen Besprechungsterminen mit dem Kläger das Wissen angeeignet hat, das schließlich die Grundlage der Beurteilung gebildet hat. Unschädlich sind dabei die von Klägerseite monierten fehlenden Unterrichtsbesuche nach Abschnitt A 4.1.1 und 4.1.2 BeurtRL. Diese sind - wie die Beklagtenseite bereits schriftsätzlich zutreffend ausgeführt hat - für die Beurteilung von Schulleitern trotz der auch bei diesen bestehenden Unterrichtsverpflichtung in Abschnitt B der Richtlinien nicht vorgesehen. Vielmehr erwähnt B 2.2.3 BeurtRL ausdrücklich, dass Führungs- und Vorgesetztenverhalten bei Schulleitern Hauptaufgaben sind und deshalb bei der Bildung des Gesamturteils zentrale Bedeutung haben. c) Die angefochtene Beurteilung ist formell rechtmäßig. (aa) Sie wurde durch die damals für den Kläger als Schulleiter einer Grundschule gemäß B 4.4.3 lit b) BeurtRL zuständige Schulrätin, die Zeugin R. …, erstellt. Mit der Bearbeitung des Einwendungsverfahrens gegen die dienstliche Beurteilung haben die Staatlichen Schulämter die gemäß B 4.4.3 lit c) BeurtRL für den Bereich der Grundschulen zuständige Regierung von Oberfranken betraut. Auch der vierjährige Beurteilungszeitraum nach Abschnitt B Nr. 4.1 lit. a) BeurtRL wurde eingehalten. (bb) Entgegen den klägerischen Vorhaltungen steht für das Gericht ohne Zweifel fest, dass der gesamte Beurteilungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 in der streitgegenständlichen Beurteilung berücksichtigt wurde. Zum einen enthält die angefochtene Beurteilung sowohl im Bereich „Tätigkeitszeitraum“ als auch in den „Ergänzenden Bemerkungen“ ausführliche Darlegungen zu den Tätigkeiten des Klägers vor seiner Beförderung zum Schulleiter und Versetzung an die Grundschule B. … Zum anderen existieren für den Zeitraum vor der Tätigkeit des Klägers an der Grundschule B. …ab dem 01.08.2017 sich nahtlos aneinanderreihend zwei Anlassbeurteilungen und eine Zwischenbeurteilung (Anlassbeurteilung 1.1.15-7.6.16; Anlassbeurteilung 8.6.16-22.2.17; Zwischenbeurteilung 23.2.17-31.7.17), die sich nach den Angaben der Zeugin R. … in der mündlichen Verhandlung nicht nur in den ihr bekannten Akten befunden haben, sondern nach ihren glaubhaften Ausführungen von ihr auch berücksichtigt wurden. Fraglich bleibt in diesem Zusammenhang somit allein, welches Gewicht den einzelnen Vorkommnissen beigemessen wurde (dazu sogleich unter d). (cc) Weiter rügt der Kläger einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, wonach verbale Hinweise bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen sind, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert haben. In den Merkmalen „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“ sowie „Eignung und Befähigung“ habe er jeweils die Note „MA“ (Leistung, die Mängel aufweist) erhalten. Noch in der dienstlichen Beurteilung 2014 habe er in diesen Einzelmerkmalen die Bewertungen „UB“ und „BG“ und im Gesamturteil die Note „UB“ (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) erhalten. Dies stelle eine Absenkung im Gesamturteil und diesen Einzelmerkmalen um jeweils mindestens drei Notenstufen dar und sei daher begründungsbedürftig. Dem kann nicht gefolgt werden, da Art. 64 LlbG das Staatsministerium dazu ermächtigt, für die staatlichen Lehrkräfte eigene Beurteilungsrichtlinien zu erlassen, die ausdrücklich von den Vorschriften des Teils 4 (des Leistungslaufbahngesetzes, Art. 54 ff. LlbG) mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 3 LlbG abweichen können. Unter Bezugnahme auf Art. 64 LlbG hat das Staatsministerium die Beurteilungsrichtlinien vom 07.09.2011 erlassen. Diese enthalten an keiner Stelle das Erfordernis, eine wesentliche Verschlechterung von Einzelmerkmalen verbal zu begründen. Die Beurteilungsrichtlinien stellen hierbei auch ein abgeschlossenes Regelwerk dar, das den besonderen Erfordernissen bei der dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte Rechnung tragen soll. Daher ist die gesetzliche Vorschrift des Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG auch nicht neben den Beurteilungsrichtlinien ergänzend heranzuziehen. Gleiches gilt für die mit der gesetzlichen Vorschrift inhaltlich identische Regelung der Ziffer 6.2.3 Sätze 3 und 4 Abschnitt 3 VV-BeamtR vom 13. Juli 2009 (vgl. diesbezüglich Ziffer 1.1 Sätze 2 und 3 Abschnitt 3 VV-BeamtR). d) Die dienstliche Beurteilung des Klägers erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtsfehlerfrei. Die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018, die hinsichtlich der Einzelmerkmale im Beurteilungsverfahren rechtmäßiger Weise nicht begründet und nur mit einer Buchstabenkombination versehen wurde, ist durch die schriftlichen Stellungnahmen der Zeugin R. … sowie durch deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in ausreichender Weise plausibilisiert worden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auch im Verwaltungsstreitverfahren noch zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris Rn. 21). (aa) Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 m.w.N.). Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden „Leistungsfeststellungsverfahren“ führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ). Die verschiedenen Arten und Weisen, in denen dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirken sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt“ ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ). Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ). (bb) Dies zugrunde gelegt hat die vormals für den Kläger zuständige Schulrätin und Beurteilerin R. … ihre maßgeblichen Erwägungen für die Beurteilung des Klägers in der Zeugenvernehmung sowie in ihren schriftlichen Stellungnahmen hinreichend konkretisiert und plausibilisiert. Sie bleiben keine bloßen formelhaften Behauptungen. Die Zeugin hat zu den beanstandeten Bewertungen in den Einzelmerkmalen ihre jeweils handlungsleitenden Aspekte und Schwerpunkte nachvollziehbar und inhaltlich überzeugend darstellen können und Beispiele für ihre Wertungen benannt, so dass es ihr gelungen ist, die in der dienstlichen Beurteilung als reine Buchstabenkombination vergebenen Bewertungen für außenstehende Dritte überzeugend zu erklären, aber auch für den Kläger die tragenden Gründe und Argumente zur Vergabe der jeweiligen Bewertungsstufe nachvollziehbar zu machen. Die Zeugin hat nach Überzeugung der Kammer ihre Beobachtungen über den relevanten Beurteilungszeitraum stets klar, sachlich und frei von sachfremden Erwägungen oder Übertreibungen geschildert, so dass das Gericht diese als uneingeschränkt glaubhaft einstuft. So führte die Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung beispielsweise aus, dass der Kläger in Bezug auf sein Führungs- und Vorgesetztenverhalten beim Schulbesuchstag am 05.06.2018 insbesondere dadurch aufgefallen sei, dass er zwar den Unterricht einer seiner Lehrkräfte zusammen mit der Zeugin besucht habe, im nachfolgenden Bewertungsgespräch aber keine fachlichen Beiträge geleistet habe, obwohl dies eines der Elemente gewesen wäre, die von ihm in Ausübung seiner Schulleitertätigkeit von Seiten der Beurteilerin hätte bewertet werden müssen. Vielmehr musste diese in wesentlichen Teilen die Nachbesprechung mit der Lehrkraft durchführen. Bei dem Besuch des zweiten Hauses der auf zwei Häuser aufgeteilten Grundschule B. …habe der Kläger die Zeugin dann gar nicht mehr begleitet, sondern seine Vertretung der dort anwesenden Lehrkraft überlassen. Des Weiteren stellte sie ausführlich und glaubhaft dar, dass ein weiteres Augenmerk auf der Außenwahrnehmung des klägerischen Verhaltens lag, weil der Aufsichtsbehörde aus unterschiedlichen Richtungen - namentlich von Seiten des Elternbeirats, der Beschäftigten des örtlichen Kindergartens oder der Bürgermeister von B. … und P. … - Schwierigkeiten im Umgang mit dem Kläger angetragen worden seien. In diesem Zusammenhang seien auch Beschwerden von Eltern der vom Kläger geleiteten vierten Klasse an sie herangetragen worden, deren Kinder auf den Übertritt vorbereitet werden mussten. Mehrere besorgte Eltern hätten das Schulamt kontaktiert, weil der Kläger mehr Zeit in die Organisation und Durchführung musikalischer Veranstaltungen wie des Weihnachtsmusicals investiere als in die für den Übertritt relevanten Kernfächer. Dabei legte sie auf klägerische Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch dar, dass sie das zeitliche Missverhältnis zwischen den verschiedenen Fächern nicht unhinterfragt aufgrund der Elternaussagen übernommen habe, sondern in Kenntnis der nach dem Lehrplan für die unterschiedlichen Inhalte zur Verfügung stehenden Zeitrahmen in Abgleich mit dem Umfang, der in den musikalischen Aufführungen zum Ausdruck gekommen war, selbst dieses Missverhältnis habe feststellen können. Soweit der Kläger dagegen unter Verweis auf das von ihm erstellte Schulportfolio und die Demonstration einer gemeinsamen musikalischen Schulaufführung aller Kinder im Rahmen des Unterrichtsbesuches am 05.06.2018 meint, die von ihm im Einzelnen bezeichneten schulischen Leistungen und Aktivitäten müssten ein besseres Gesamturteil nach sich ziehen, setzt er in nicht zulässiger Weise seine Selbsteinschätzung an die Stelle der Bewertung durch die zuständige Beurteilerin. Nur diese und die Überprüfungsbehörde können jedoch die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen in Relation zu den Leistungen anderer Schulleiter desselben Statusamtes setzen. Soweit der Kläger mit Blick auf seine Beurteilung aus dem Jahr 2014 eine bessere Bewertung für gerechtfertigt hält, so vermag dies ebenfalls keinen Mangel der streitbefangenen Beurteilung zu begründen. Denn die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene dienstliche Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung früherer Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen als eine vorangegangene Beurteilung. Im Fall des Klägers ist zudem zu berücksichtigen, dass er innerhalb des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums befördert wurde und dies zu einem höherem Maßstab geführt hat - daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Lehrkraft der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau ist - und er sich nunmehr mit den übrigen Schulleitern des neuen Statusamtes messen lassen muss. Selbst im gleichen Amt existiert bereits kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung stets besser ausfallen müssten. Dies beruht darauf, dass den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden kann. Auch können gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden (Beurteilungsspielraum). Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb dasselbe oder ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2013 - 2 B 134/11 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 33; VG Würzburg, U.v. 23.2.2016 - W 1 K 14.1102 - juris Rn. 52). Die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen tragen auch das Gesamtergebnis, die wesentlichen Gründe für die Bildung des Gesamturteils sind ausreichend dargelegt worden, vgl. B 2.2.3 BeurtRL. Die Ausführungen der Zeugin plausibilisieren die für die Beurteilung des Klägers ermittelte „Leistung, die Mängel aufweist - MA“ (Stufe sechs der sieben Bewertungsstufen). Dieses Gesamturteil ist nach Nr. B 2.2.2.2 BeurtRL einem Schulleiter zu erteilen, der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen nicht voll erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden. Dieses Gesamturteil wurde auch bereits in der streitgefangenen Beurteilung hinreichend verbal erläutert: „Rektor … berücksichtigt im fachgerechten Unterricht unterschiedliche Lehr- und Lernformen. Es werden sichtbare Unterrichtserfolge erzielt. Er versteht es während des Unterrichtsverlaufs erzieherisch zu führen und auf die entwicklungsbedingten Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler einzugehen. Eine Klasse kann er ohne Probleme führen. Es ist Herrn … in seiner Zeit als Schulleiter an der Grundschule B. …nicht gelungen, eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zu erreichen. So werden von ihm die Kooperationen mit dem Elternbeirat, den Schulaufwandsträgern, den Kindertagesstätten und den Staatlichen Schulämtern im Landkreis und in der Stadt B. … nicht angemessen gepflegt. Er reagiert in von ihm als kritisch eingeschätzten Situationen nicht immer adäquat und konstruktiv. Klare Pflichten und Regeln werden von ihm zu wenig beachtet. An Weisungen der Schulaufsicht hält Herr … sich nicht immer.“ Die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen (Arbeitserfolg HM, Führungs- und Vorgesetztenverhalten MA, Eignung und Befähigung MA) tragen somit das Gesamturteil. Dieses wird den in B 2.2.3 BeurtRL aufgestellten Grundsätzen gerecht. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund des weiteren Grundsatzes dieser Regelung, dass Führungs- und Vorgesetztenverhalten (hier: MA) bei den Schulleitern Hauptaufgaben sind und deshalb bei der Bildung des Gesamturteils zentrale Bedeutung haben. Einer weitergehenden Begründung als vorgenommen bedurfte es daher nicht. Nach alledem war die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sofern in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen sollte.