Beschluss
3 B 5/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist auf den Punktestand am Tattag abzustellen.
• Eine nachträgliche Tilgung von Punkten ist unbeachtlich, wenn am Tattag bereits die Schwelle von 18 Punkten erreicht war.
• § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG verhindert die Entziehung nicht, soweit auf den Tattag abzustellen ist und Tilgungen nach diesem Zeitpunkt erfolgten.
Entscheidungsgründe
Fahrerlaubnisentziehung bei Erreichen von 18 Punkten: Tattagprinzip und Unbeachtlichkeit späterer Tilgungen • Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist auf den Punktestand am Tattag abzustellen. • Eine nachträgliche Tilgung von Punkten ist unbeachtlich, wenn am Tattag bereits die Schwelle von 18 Punkten erreicht war. • § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG verhindert die Entziehung nicht, soweit auf den Tattag abzustellen ist und Tilgungen nach diesem Zeitpunkt erfolgten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes am 7.11.2008 17 Punkte im Verkehrszentralregister. Durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 18.9.2009 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ein weiterer Punkt eingetragen, womit nach Ansicht der Behörde am Tattag 18 Punkte erreicht waren. Zwischenzeitlich wurden am 7.7.2009 ein Punkt und am 29.7.2009 drei Punkte getilgt. Die Beklagte entzog dem Kläger mit Bescheid vom 4.11.2009 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Klage und anschließende Fortsetzungsfeststellungsklage blieben in beiden Instanzen ohne Erfolg. Der Kläger rügte Unklarheiten hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Punktezählung und des Verwertungsverbots des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung ist der Tattag; für die Zahl der Punkte kommt es auf den Punktestand zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an (§ 4 Abs. 3 StVG). • Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichts ist die nachträgliche Tilgung von Punkten unbeachtlich, wenn am Tattag bereits die 18-Punkte-Schwelle erreicht wurde; dies gilt unabhängig davon, ob die Tilgung vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung erfolgte. • § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG verliert seine Schutzwirkung dort, wo auf den Tattag abzustellen ist und Tilgungen erst nach dem Tattag eingetreten sind; das Verwertungsverbot greift nur insoweit ein, als Eintragungen zum Tattag bereits getilgt oder tilgungsreif waren. • Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Auslegungsfragen und Verweise auf Gesetzesmaterial sowie strafgerichtliche Grundsätze ändern an der Anwendung des Tattagprinzips im Rahmen des § 4 Abs. 3 StVG nichts. • Aufbewahrungs- und Verwertungsfragen von Registerauszügen sind durch § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG und die dort geregelten Fristen begrenzt; innerhalb dieser Fristen können Behörden Registerauszüge nutzen, soweit materielles Recht dies zulässt. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war rechtmäßig, weil am Tattag die Grenze von 18 Punkten erreicht war und spätere Tilgungen daran nichts ändern. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG steht der Entziehung nicht entgegen, da das Verwertungsverbot nur greift, wenn Eintragungen zum Tattag bereits getilgt oder tilgungsreif waren. Der Kläger verliert, weil das Tattagprinzip nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich ist und die nachträgliche Tilgung nicht die Voraussetzung für die Entziehung beseitigt. Die Entscheidung bestätigt damit die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG.