Beschluss
23 L 240/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0328.23L240.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.500,00 festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Der 1948 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung des Entzugs seiner Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister. 4 Ihm wurde 1973 die Fahrerlaubnis erteilt, die zuletzt die Klassen A1, B, BE, C1, C1E, M, S umfasste. Zwischen dem 26.04.2008 und dem 29.08.2012 beging der Antragsteller die nachfolgend tabellarisch aufgelisteten Verkehrsverstöße. Die Spalte „Punkte insg.“ gibt den vom Gericht errechneten Gesamtpunktestand wieder. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 5 Lfd. Nr. Datum/ Tattag Ereignis Rechtskraft Punkte einzeln Punkte insg. 1. 26.04.2008 Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft (a.g.O.) 20.12.2008 3 3 2. 08.10.2008 Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft (i.g.O.) 30.12.2008 1 4 3. 13.11.2008 Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h a.g.O. 30.01.2009 1 5 4. 04.02.2009 Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h a.g.O. 25.06.2009 3 8 5. 30.09.2009 Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h a.g.O. 07.05.2010 3 11 6. 28.06.2010 Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h a.g.O. 27.08.2010 3 14 7. 27.07.2010 Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h a.g.O. 09.09.2010 3 17 8. 12.11.2010 Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h a.g.O. 21.01.2011 1 18 9. 29.08.2012 Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h a.g.O. 19.10.2012 1 19 6 Mit Schreiben vom 07.09.2009 verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller bei einem Stand von acht Punkten und wies ihn auf die Möglichkeit des Punkteabzuges durch Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar hin. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 09.09.2009 zugestellt. An einem freiwilligen Aufbauseminar nahm der Antragsteller nicht teil. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 28.09.2010, zugestellt am 30.09.2010, ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller unter Verweis auf die damaligen Eintragungen im Verkehrszentralregister die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer an. Zugleich wies er den Antragsteller darauf hin, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. 8 Der Antragsteller legte dem Antragsgegner am 08.12.2010 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG zwischen dem 20.11.2010 und dem 04.12.2010 vor. 9 Nach Anhörung mit Schreiben vom 18.12.2012 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 11.01.2013, zugestellt am 01.02.2013, die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, bei Erreichen von 18 Punkten sei von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. 10 Am 04.02.2013 gab der Antragsteller beim Antragsgegner seinen Führerschein ab. 11 Am 28.02.2013 hat der Antragsteller Klage (23 K 1631/13) gegen die Entziehungsverfügung erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Antragsgegner habe ihn nicht nach Erreichen von acht Punkten verwarnt und auf die Möglichkeit der Punktereduktion durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar aufmerksam gemacht. Daher habe sich der Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 StVG auf 17 Punkte reduziert. Zudem habe er im Zeitraum der Verkehrszuwiderhandlungen beruflich viel Auto fahren müssen. Die mittlerweile erfolgte Beendigung der Berufstätigkeit und ein generelles Umdenken hätten die Wahrscheinlichkeit weiterer Verkehrsverstöße drastisch verringert. Dass zwischen dem 12.11.2010 und dem Erlass des Entziehungsbescheides am 11.01.2013 mehr als zwei Jahre vergangen seien, lasse die Entziehung als verwirkt erscheinen. 12 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 13 die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 1613/13 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 11.01.2013 anzuordnen. 14 Der Antragsgegner beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in seiner Ordnungsverfügung. Ergänzend führt er aus, die Verwarnung vom 07.09.2009 sei dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 09.09.2009 zugestellt worden. Dass dieser die Verwarnung nicht erhalten habe, sei auch deshalb als Schutzbehauptung anzusehen, weil der Antragsteller die für die Verwarnung angefallenen Gebühren am 10.09.2009 gezahlt habe. 17 II. 18 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 19 Das Gericht ordnet die nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 2 StVG entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Fall 1 VwGO dann an, wenn das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt und die sofortige Durchsetzbarkeit damit nicht im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, ist aber bei summarischer Prüfung jedoch offensichtlich rechtmäßig. 20 Rechtsgrundlage für den Erlass der Entziehungsverfügung ist § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen. 21 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsverfügung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem sich zulasten des Fahrerlaubnisinhabers im Verkehrszentralregister erstmals 18 (oder mehr) Punkte ergeben haben und zwar unabhängig von später – vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung – eintretenden Punktetilgungen. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2012 – 3 B 5.12 –, juris, Rz. 4, und Urteil vom 25.09.2008 – 3 C 21.07 –, juris, Rz. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2012 – 16 B 1116/12 –, juris, Rz. 3. 23 Für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat (sog. Tattagprinzip) und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2012 – 16 B 1116/12 –, juris, Rz. 5 ff. m.w.N. 25 Der Antragsteller hat am 12.11.2010 die erforderliche Schwelle von 18 Punkten erreicht. Den Eintragungen im Verkehrszentralregister lagen bei Erlass der Fahrerlaubnisentziehung insgesamt neun Geschwindigkeitsüberschreitungen in den Jahren 2008 bis 2012 zugrunde. 26 Ein geringerer Punktestand ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 3 und 5 StVG vorzunehmenden Maßnahmen. Der Antragsteller wurde bei einem Punktestand von 8 Punkten mit Schreiben 07.09.2009 durch den Antragsgegner verwarnt und auf die Möglichkeit des Punkteabzuges durch Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar hingewiesen (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG). Die Kammer geht davon aus, dass die Verwarnung dem Antragsteller am 09.09.2009 durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 LZG NRW zugestellt wurde. Ausweislich der Kopie der Postzustellungsurkunde (Bl. 12 f. der Beiakte 1) erfolgte dies am 09.09.20109 gemäß § 3 LZG NRW i.V.m. § 180 ZPO mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten. Für die erfolgte Zustellung spricht zudem, dass der Antragsteller die durch die Verwarnung entstandene Verwaltungsgebühr ausweislich eines Aktenvermerks am 10.09.2009 (s. Bl. 9 der Beiakte 1) bezahlt hat. 27 Mit Ordnungsverfügung vom 26.09.2010, zugestellt am 30.09.2010, ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller bei einem Stand von 14 Punkten die Teilnahme an einem Aufbauseminar an; der Antragsteller wurde dabei darauf hingewiesen, dass er an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen könne und dass die Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 18 Punkten entzogen werde (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG). 28 Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichend waren die zwischen dem 26.04.2008 und dem 12.11.2010 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die berücksichtigten Ordnungswidrigkeiten wurden zu Recht in die Punkteberechnung einbezogen. Zwar beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVG hinsichtlich Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich zwei Jahre. Sofern jedoch im Verkehrszentralregister – wie hier – mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 - 9 StVG über eine Person eingetragen sind, ist gemäß § 29 Abs. 6 S. 1 StVG die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in § 29 Abs. 6 S. 2 - 6 StVG erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (Ablaufhemmung). Die Tilgungsfrist von Ordnungswidrigkeiten wird bei Hinzukommen weiterer Eintragungen innerhalb der Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 6 S. 4 StVG auf maximal fünf Jahre verlängert (Absolute Tilgungsfrist). Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Tilgungsfrist ist der Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Vorliegend war bei Entziehung der Fahrerlaubnis am 11.01.2013 für keine der im Verkehrszentralregister eingetragenen Ordnungswidrigkeiten die fünfjährige absolute Tilgungsfrist (Fristbeginn hinsichtlich der ersten Ordnungswidrigkeit: 20.12.2008) abgelaufen. 29 Die Bewertung der begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken und wird vom Antragsteller auch nicht angegriffen. Bei der erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Antragsgegner wäre daher nicht berechtigt gewesen, im Rahmen einer Ermessensausübung von der Entziehung abzusehen. Ob der Antragsteller noch aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, ist daher unerheblich. 30 Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller äußerst umfangreiche Konsequenzen nach sich zieht. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat er allerdings hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. 31 Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 S. 3 StVG und § 47 Abs. 1 S. 1 und 2 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung beruht auf § 57 Abs. 1 Nr. 2, §§ 60, 63 VwVG NRW. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 34 vgl. Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, juris, Rz. 9, 35 grundsätzlich mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. 36 Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer die Hälfte dieses Betrages angesetzt.