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Beschluss

6 L 2246/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0107.6L2246.20.00
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Leitsätze

1. Ermahnung und Verwarnung müssen im Zeitpunkt ihres Ergreifens rechtmäßig sein. Dürfen die zugrundeliegenden Taten danach gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr verwertet werden, lässt das die Maßnahmen nicht nachträglich rechtswidrig werden.

2. Die Registerauskunft über eine Tat unterliegt dem Vernichtungsgebot des § 2 Abs. 9 Satz 2 und 3 StVG erst, wenn die Maßnahme, die auf ihm beruht, selbst zu löschen ist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 6651/20 geführten Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2020 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ermahnung und Verwarnung müssen im Zeitpunkt ihres Ergreifens rechtmäßig sein. Dürfen die zugrundeliegenden Taten danach gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr verwertet werden, lässt das die Maßnahmen nicht nachträglich rechtswidrig werden. 2. Die Registerauskunft über eine Tat unterliegt dem Vernichtungsgebot des § 2 Abs. 9 Satz 2 und 3 StVG erst, wenn die Maßnahme, die auf ihm beruht, selbst zu löschen ist. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 6651/20 geführten Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2020 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. In der Vergangenheit fielen bei dem Antragsteller nach den Verwaltungsvorgängen die aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung ersichtlichen punkterelevanten Ereignisse vor. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Soweit es sich um punkteauslösende Taten handelt, sind ausschließlich die Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes zugrunde gelegt. I. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Ermahnung am 28. Juni 2018 (zugestellt am 30. Juni 2018): Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt Tilgung/Löschung Punkte einzeln Punkte insg. I.1. Registereintragung gelöscht und Registerauskunft vernichtet I.2. 02.06.2017 Geschwindigkeit (32 km/h außerorts) 02.11.2017 13.06.2018 02.05.2020 (02.05.2021) 1 1 I.3. 05.08.2017 Geschwindigkeit (25 km/h außerorts) 07.12.2017 13.06.2018 07.06.2020 (07.06.2021) 1 2 I.4. 24.04.2018 Mobiltelefon 02.06.2018 13.06.2018 (02.12.2020) (02.12.2021) 1 3 II. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Verwarnung am 28. Januar 2020 (zugestellt am 30. Januar 2020): Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt Tilgung/Löschung Punkte einzeln Punkte insg. II.1. 02.06.2017 Geschwindigkeit (32 km/h außerorts) 02.11.2017 13.06.2018 02.05.2020 (02.05.2021) 1 1 II.2. 05.08.2017 Geschwindigkeit (25 km/h außerorts) 07.12.2017 13.06.2018 07.06.2020 (07.06.2021) 1 2 II.3. 20.10.2017 Geschwindigkeit (26 km/h außerorts) 15.01.2019 28.01.2018 (15.07.2021) (15.07.2022) 1 3 II.4. 24.04.2018 Mobiltelefon 02.06.2018 13.06.2018 (02.12.2020) (02.12.2021) 1 4 II.5. 07.02.2019 Geschwindigkeit (26 km/h außerorts) 14.01.2020 28.01.2020 (14.07.2022) (14.07.2023) 1 5 II.6. 09.09.2019 Geschwindigkeit (23 km/h außerorts) 07.11.2019 28.01.2020 (07.05.2022) (07.05.2023) 1 6 III. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Fahrerlaubnisentziehung am 12. Oktober 2020 (zugestellt am 14. Oktober 2020): Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt Tilgung/Löschung Punkte einzeln Punkte insg. III.1. 02.06.2017 Geschwindigkeit (32 km/h außerorts) 02.11.2017 13.06.2018 02.05.2020 (02.05.2021) 1 1 III.2. 05.08.2017 Geschwindigkeit (25 km/h außerorts) 07.12.2017 13.06.2018 07.06.2020 (07.06.2021) 1 2 III.3. 20.10.2017 Geschwindigkeit (26 km/h außerorts) 15.01.2019 28.01.2018 (15.07.2021) (15.07.2022) 1 3 III.4. 24.04.2018 Mobiltelefon 02.06.2018 13.06.2018 (02.12.2020) (02.12.2021) 1 4 III.5. 26.09.2018 Geschwindigkeit (31 km/h innerorts) 26.08.2020 09.09.2020 (26.08.2025) (26.08.2026) 2 6 III.6. 07.02.2019 Geschwindigkeit (26 km/h außerorts) 14.01.2020 28.01.2020 (14.07.2022) (14.07.2023) 1 7 III.7. 09.09.2019 Geschwindigkeit (23 km/h außerorts) 07.11.2019 28.01.2020 (07.05.2022) (07.05.2023) 1 8 III.8. 02.05.2020 Tilgung lfd. Nr. III.1. -1 7 III.9. 07.06.2020 Tilgung lfd. Nr. III.2. -1 6 Die Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller nach Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2020 die Fahrerlaubnis (Ziffer 1). Ferner forderte sie den Antragsteller auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung bei ihr abzuliefern (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 an (Ziffer 3). Zur Begründung der sofortigen Vollziehung führte sie im Wesentlichen aus: Es sei nicht hinnehmbar, dass der Antragsteller durch den Besitz des Führerscheins in der Lage sei, den falschen Eindruck zu erwecken, noch weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, obwohl er hierzu nicht berechtigt sei. Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin am 6. November 2020 Klage erhoben (6 K 6651/20), über die noch nicht entschieden ist. Er hat zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis sei es lediglich gekommen, weil die Rechtskraft und Eintragung einzelner Delikte erst nach der Verwarnung vom 28. Januar 2020 erfolgt sei. Er − der Antragsteller − habe hierauf gar keinen Einfluss nehmen können. Die Fahrerlaubnisentziehung setze voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber nach der Verwarnung weitere zur Überschreitung der Acht-Punkte-Schwelle führende Zuwiderhandlungen begangen habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil er sich seit dem 9. September 2019 verkehrsgerecht verhalten habe. Zudem hätten Sinn und Zweck der Ermahnung und Verwarnung aufgrund der Corona-Pandemie und der sehr engen zeitlichen Abfolge der Verkehrsverstöße nicht erreicht werden können. Er habe aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 insbesondere unverschuldet keine Gelegenheit zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar gehabt. Ein Gefährdungspotential gehe von ihm nicht aus. Die Antragsgegnerin hätte andernfalls auch nicht über mehrere Monate untätig bleiben dürfen. Sie stütze die Begründung der sofortigen Vollziehung zudem auf standardisierte Textbausteine. Er sei schließlich als Kleinstunternehmer und Berufskraftfahrer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 6651/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2020 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen und hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Es sei unerheblich, dass der Verkehrsverstoß vom 26. September 2018 (lfd. Nr. III.5.) vor der Verwarnung begangen worden sei. Denn es komme auf den Kenntnisstand der Behörde an. Es sei ebenfalls unerheblich, dass die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei. Denn dem Antragsteller hätte hierfür nach der Verwarnung ohnehin keine Punktereduzierung gewährt werden können. Schließlich habe das Fahreignungs-Bewertungssystem auch keine erzieherische Wirkung. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. II. Der auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte – sinngemäß – gestellte und dem Tenor entsprechende Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Die aufschiebende Wirkung der fristgemäß erhobenen Klage des Antragstellers (6 K 6651/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2020 war hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO anzuordnen. Die Begründetheit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der Maßnahme einerseits und an ihrer Vollziehung andererseits sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen der allein als Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung in Betracht kommenden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV sind nach Aktenlage nicht erfüllt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, sobald sich für ihn in der Summe acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Zwar ergab sich für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten zur Ergreifung der Entziehung führenden Verkehrszuwiderhandlung am 9. September 2019 ein Punktestand von acht Punkten (lfd. Nr. III.7. der vorstehenden tabellarischen Auflistung). Jedoch liegen die weiteren Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung nicht vor. Die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung setzt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 StVG zudem voraus, dass die zuständige Behörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis zuvor stufenweise die Maßnahmen der Ermahnung und der Verwarnung ergriffen hat. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu ermahnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG). Ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu verwarnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG). Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG zu ergreifen. Hiervon ausgehend ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellbar, ob die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller vor der streitgegenständlichen Fahrerlaubnisentziehung die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG vorgesehene Maßnahmenstufe der Ermahnung rechtmäßig ergriffen hat. Zwar hat die Antragsgegnerin ihrer Ermahnung vom 28. Juni 2018 einen Punktestand von vier Punkten zugrunde gelegt (vgl. Bl. 8 der Verwaltungsvorgänge). Es ist jedoch nach Aktenlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur ein Punktestand von drei Punkten nachvollziehbar, der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht zur Ermahnung berechtigen würde. Die dem Ermahnungsschreiben beigefügte Anlage weist nur drei Verkehrsverstöße aus, die mit jeweils einem Punkt bewertet sind (lfd. Nrn. I.2. bis I.4. der obigen tabellarischen Auflistung). Eine weitere Eintragung (lfd. Nr. I.1. der obigen tabellarischen Auflistung) wurde mittels Schwärzung unkenntlich gemacht. Den Verwaltungsvorgängen sind nur die Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes zu den vorgenannten drei Verstößen (lfd. Nrn. I.2. bis I.4. der obigen tabellarischen Auflistung) zu entnehmen (Bl. 3 bis 5 der Verwaltungsvorgänge). Eine weitere Mitteilung (Bl. 2 der Verwaltungsvorgänge) wurde entfernt und vernichtet. Ist das ordnungsgemäße Durchlaufen der Maßnahmenstufe der Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG mithin nach Aktenlage nicht feststellbar, geht dies zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde. Denn die Fahrerlaubnisbehörde trägt nach dem Günstigkeitsprinzip die materielle Beweislast hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und damit auch für die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG zuvor zu ergreifenden Maßnahmenstufen der Ermahnung und Verwarnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 46/87 –, juris, Rn. 12 (zu Eignungsmängeln); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. August 2020 – 3 M 49/20 –, juris, Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 1 M 10/06 –, juris, Rn. 11. Bleibt – wie hier – nach summarischer Prüfung unklar, ob die Maßnahmenstufen rechtmäßig ergriffen wurden, ist die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsgegnerin, die Schwärzung sowie Entfernung der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes sei aufgrund eines Verwertungsverbots erfolgt, führt zu keiner anderen Bewertung. Im Einzelnen: a. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aktenvernichtung bzw. –schwärzung war voraussichtlich nicht vom absoluten Verwertungsverbot gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG gedeckt. Nach dieser Vorschrift dürfen die (jeweilige) Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG, darunter die Beurteilung der Fahreignung, nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Hiervon ausgehend darf eine bereits gelöschte Zuwiderhandlung nicht mehr unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen werden. Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt insoweit das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG. Es wirkt sich aber nur auf den Punktestand aus, wenn Tilgung und Löschung nach dem Tattag der Tat eintreten, die zum Überschreiten der Acht-Punkte-Schwelle führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 3 C 14.19 −, juris, Rn. 20 ff. Ein solcher Fall liegt hier nach Aktenlage nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die bereits gelöschte Eintragung (lfd. Nr. I.1. der obigen tabellarischen Auflistung) nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen. Sie hat die gelöschte Eintragung vielmehr bei der Berechnung der Überschreitung der Acht-Punkte-Schwelle (lfd. Nr. III.7. der obigen tabellarischen Auflistung) unberücksichtigt gelassen. Soweit die gelöschte Eintragung (lfd. Nr. I.1. der obigen tabellarischen Auflistung) im Rahmen der Maßnahmenstufe der Ermahnung Berücksichtigung gefunden hätte, ist dies grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmenstufen der Ermahnung und Verwarnung ist der Zeitpunkt ihres Ergreifens maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, Rn. 22; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. März 2020 – 12 ME 6/20 –, juris, Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2019 – 3 M 85/19 –, juris, Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 4 MB 91/17 –, juris, Rn. 4. Eine nach dem Zeitpunkt des Ergreifens der jeweiligen Maßnahmenstufe eingetretene Löschung von Eintragungen lässt die rechtmäßigen Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung nicht nachträglich rechtswidrig werden. Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt das Tattagprinzip. Es ändert nicht den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahmenstufen. Das Verwertungsverbot greift insoweit lediglich bei Zuwiderhandlungen, die zwischen dem Tattag und dem Ergreifen der Maßnahmenstufe der Löschung unterliegen. Es ist weitergehend rechtlich nicht zu beanstanden, wenn punkterelevante Taten, die nachträglich – d.h. nach Ergreifen der Maßnahmenstufe − dem absoluten Verwertungsverbot unterfallen, mittelbar im Rahmen der Fahrerlaubnisentziehung Berücksichtigung finden. Eine derartige mittelbare Wirkung kommt in Betracht, weil das das ordnungsgemäße Durchlaufen der Maßnahmenstufen – wie oben dargelegt – notwendige Voraussetzung der Fahrerlaubnisentziehung ist. Punkterelevante Taten, die ausschließlich den Maßnahmenstufen der Ermahnung bzw. Verwarnung zugrunde liegen und nachträglich der Löschung unterliegen, entfalten insoweit über die Ermahnung bzw. Verwarnung mittelbare Wirkung auf die Fahrerlaubnisentziehung. Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG entfaltet jedoch keine mittelbare Wirkung auf Maßnahmen, die auf später unverwertbaren Taten aufsetzen. Vgl. zu dieser Problematik auch OVG Hamburg, Beschluss vom 21. März 2007 – 3 Bs 396/05 –, juris, Rn. 70; zur Fernwirkung im Strafrecht: BGH, Beschluss vom 7. März 2006 − 1 StR 316/05 −, juris m.w.N. Insbesondere wird der mit dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG bezweckte Schutz des Fahrerlaubnisinhabers vor einer Konfrontation mit einer vorausgegangenen – gelöschten – Zuwiderhandlung nicht beeinträchtigt, wenn letztere ausschließlich im Rahmen der Ermahnung bzw. Verwarnung herangezogen wird. Denn die Fahrerlaubnisentziehung stützt sich dann lediglich darauf, dass der Betroffene – ohne Berücksichtigung der gelöschten Tat – einen Punktestand von acht Punkten erreicht hat und zuvor ordnungsgemäß ermahnt und verwarnt wurde. Die (später) gelöschte Zuwiderhandlung wird ihm nicht vorgeworfen. b. Die Antragsgegnerin kann sich hinsichtlich des später geschwärzten Eintrags bzw. des vernichteten Blattes aus dem Kraftfahrtbundesamtauszug auch nicht auf das Vernichtungsgebot des § 2 Abs. 9 Satz 2 und 3 StVG stützen. Nach § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG sind die Registerauskünfte nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist gemäß § 2 Abs. 9 Satz 3 StVG für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Hiervon ausgehend sind die Registerauskünfte der (punkteauslösenden) Zuwiderhandlungen zwar grundsätzlich mit der Löschung der jeweiligen Eintragung im Fahreignungsregister (vgl. § 29 Abs. 1 bis 6 StVG) zu vernichten. Anders ist dies jedoch, wenn die jeweilige Registerauskunft für die Maßnahmenstufe der Ermahnung bzw. Verwarnung noch maßgeblich ist, d.h. aufgrund der zugrunde liegenden Zuwiderhandlung der zur Maßnahmenstufe berechtigende Punktestand von vier (Ermahnung) bzw. sechs (Verwarnung) Punkten erreicht wird. In diesem Fall ist die jeweilige Registerauskunft nicht bereits mit der Löschung der zugrunde liegenden Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister zu vernichten, sondern erst mit der Löschung der jeweiligen Maßnahmenstufe im Fahreignungsregister. Die Maßnahmenstufen − Ermahnung bzw. Verwarnung − werden gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 11 StVG im Fahreignungsregister eingetragen. Ihre Löschung erfolgt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 u. 4, Abs. 6 Satz 1 StVG mit der Entziehung der Fahrerlaubnis oder wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Hiervon ausgehend stellen die mit der jeweiligen Registerauskunft der (punkteauslösenden) Zuwiderhandlung „im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister“ im Sinne des § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG die Eintragungen der Maßnahmenstufen dar. Die Registerauskünfte sind mithin solange aufzubewahren, bis die Ermahnung bzw. Verwarnung der Löschung unterliegt. Hierauf deutet bereits die Verwendung des Plurals „Eintragungen“ im Wortlaut des § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG hin. Dies lässt den Schluss zu, dass nicht nur die Eintragung der jeweiligen Zuwiderhandlung, sondern gleich mehrere (verschiedene) „Eintragungen“ im Zusammenhang mit der Registerauskunft stehen können. Diese Auslegung ist auch unter Berücksichtigung der – oben dargelegten – ausschließlich unmittelbaren Wirkung des Verwertungsverbots des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG geboten. Diese Wertung würde ausgehöhlt, wenn die Registerauskünfte bereits gelöschter Eintragungen, die im Rahmen der Maßnahmenstufen (noch) verwertet werden können, gemäß § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG der Vernichtung unterlägen. Denn in diesem Fall könnte die zuständige Behörde – wie vorliegend – das ordnungsgemäße Durchlaufen der Maßnahmenstufen aufgrund der Aktenvernichtung nicht mehr nachweisen. § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG soll jedoch solange die Verwertung von Registerauszügen ermöglichen, wie es die Vorschrift des § 29 StVG zulässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 – 3 B 5/12 –, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. November 2010 – 10 S 1837/10 –, juris, Rn. 9. Die Antragsgegnerin hat die Rechtslage verkannt und die Aktenbestandteile vernichtet, die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermahnung notwendig gewesen wären, obwohl die Vernichtung rechtlich weder geboten noch zulässig war. Die Unaufklärbarkeit des Punktestandes zum Zeitpunkt der Ermahnung geht zur ihren Lasten. Eine weitere Aufklärung ist dem Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Kann die Antragsgegnerin die vernichteten Unterlagen wiederbeschaffen, steht ihr die Möglichkeit eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen. 2. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, ist auch die weitere, darauf beruhende Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV als rechtswidrig anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des einfachen Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise – etwa als Berufskraftfahrer – auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Hierfür ist nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug − wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist − als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen. Vor diesem Hintergrund begründet der Vortrag des Antragstellers, er sei „Berufskraftfahrer“, keine Streitwerterhöhung. Obgleich der Antragsteller nach eigenen Angaben im Jahr über 100.000 km in seinem Fahrzeug zurücklegt, ist er mit seiner Tätigkeit im Leasinggewerbe kein Berufskraftfahrer und einem solchen auch nicht gleichzustellen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 – 16 B 207/14 –, juris, Rn. 8 ff. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,00 Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte. Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.