Beschluss
1 L 1118/14.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:0121.1L1118.14.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. November 2014 hat keinen Erfolg. 2 Der vom Antragsteller formulierte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung vom 25. November 2014 ist nach dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes umzudeuten in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die hier erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens oder Überschreitens von 8 Punkten im Fahreignungsregister haben gemäß § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz in der seit 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung – StVG – keine aufschiebende Wirkung (früher: § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG a.F.). Der vom Antragsgegner vorliegend für den Einzelfall angeordnete Sofortvollzug geht damit ins Leere. 3 Der statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung ist unbegründet. Der Bescheid des Antragsgegners vom 25. November 2014 erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung durch das Gericht als rechtmäßig, so dass es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit bleibt. 4 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sind § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG, die hier - wie bereits ausgeführt - in der seit 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 4 L 938/14.KO –; VGH BaWü, Beschluss vom 2. September 2014 – 10 S 1302/14 –, juris). Danach ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, wovon auszugehen ist, wenn sich auf seinem Punktekonto im Fahreignungsregister 8 oder mehr Punkt ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach dem Punktesystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Dieses sog. Tattagprinzip, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon unter der Geltung des StVG a.F. Anwendung fand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 – 3 B 5/12 –, juris) führt dazu, dass im vorliegenden Fall der Punktestand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit am 9. Juli 2013 maßgeblich ist. 5 Bei Umstellung auf das neue Fahreignungs- Bewertungssystem mit Ablauf des 30. April 2014 waren, wie der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, aufgrund früherer Verkehrsverstöße des Antragstellers für ihn im Verkehrszentralregister 17 Punkte gespeichert. Für diese am 30. April 2014 gespeicherten Eintragungen bleibt es gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG dabei, dass sie nach altem Recht getilgt und gelöscht werden, da sie nicht der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG unterfallen (vgl. dazu VGH BaWü, a.a.O.). Die entsprechenden Punktwerte sowie die jeweiligen Tilgungszeitpunkte hat der Antragsgegner ebenfalls richtig benannt. Diese Daten werden vom Antragsteller nicht bestritten und im vorliegenden Eilverfahren sind auch sonst keine Bedenken dagegen erkennbar geworden. Die im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen und der hieraus entstehende Punktestand waren mithin nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in das neue Fahreignungsregister einzuordnen. Aus den vom Antragsteller erreichten 17 Punkten ergibt sich danach die Einstufung bei 7 Punkten im Fahreignungsregister. Auch hiergegen hat der Antragsteller keine Einwände erhoben. 6 Zu diesen 7 Punkten sind nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem 2 Punkte hinzuzufügen für die Ordnungswidrigkeit des Antragstellers vom 2. Juni 2013: Nach der hierfür einschlägigen Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG sind dieses Gesetz und die aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s StVG erlassene Rechtsverordnung in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden. Dies trifft für die Verkehrsordnungswidrigkeit des Antragstellers vom 2. Juni 2013 zu, die vor dem 1. Mai 2014 begangen, aber erst nach dem 1. Mai 2014 (nämlich am 15. Juli 2014) ins Fahreignungsregister eingetragen wurde, nachdem die Entscheidung hierüber am 4. Juli 2014 rechtskräftig geworden war. Das bedeutet, dass sich die hinzuzurechnende Punktzahl für diesen Verkehrsverstoß nach neuem Recht richtet (die Ausnahme des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 StVG ist hier nicht einschlägig), obwohl die Tat vor dem 1. Mai 2014 begangen wurde. Daraus ergibt sich ein Punktestand im Fahreignungsregister von 9 Punkten, da die Tat vom 2.Juni 2013 nach der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s unstreitig mit 2 Punkten zu bewerten ist (vgl. Anlage 13 zur FeV Ziffer 3.2.2 i.V.m. Ziffer 11.3 der Anlage und Ziffer 11.3.7. der Tabelle 1 zum Bußgeldkatalog). 7 Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich sein Punktestand vor der Hinzurechnung dieser 2 Punkte durch die Tilgung einer früheren Eintragung am 13. Mai 2014 (Tat vom 28. Januar 2009, Rechtskraft am 13. Mai 2009) auf 5 Punkte reduziert habe, so dass sein Punktestand folglich weiterhin 7 Punkte betrage. Dabei verkennt er, dass es im Rahmen der hier verfügten Maßnahme nach dem Punktesystem entsprechend dem oben beschriebenen Tattagprinzip für die Hinzurechnung von Punkten nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft (4. Juli 2014) oder der Speicherung im Fahreignungsregister (15. Juli 2014) ankommt, sondern auf den Tag, an dem die Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Zum Zeitpunkt der letzten verwertbaren Tat am 9. Juli 2013 hatten sich die 2 Punkte aus der Tat vom 2. Juni 2013 nach dem Tattagprinzip bereits ergeben und waren folglich zu diesem Zeitpunkt dem Punktestand hinzuzurechnen. Die nach der letzten Tat vom 9. Juli 2013 erfolgte Punktereduzierung am 13. Mai 2014 ist für die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012, a.a.O.). 8 Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG führen nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 (also Tilgungen oder Punkterabatte) zwar zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu § 65 Abs. 3 Nr. 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem. Diese Aktualisierungen, die hier am 13. Mai 2014 sowie nachfolgend am 26. Oktober und am 24. November 2014 durch die Tilgung weiterer Eintragungen vorzunehmen waren, berühren aber nicht das Tattagprinzip und den hier maßgeblichen Zeitpunkt des letzten Tattages am 9. Juli 2013 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG. Selbst bei Berücksichtigung der Aktualisierung aufgrund der Tilgung am 13. Mai 2014 ergäbe sich indessen bei der Einordnung ins Fahreignungsregister für den Antragsteller die Stufe 6 Punkte (17 Punkte abzüglich 3 Punkten aus der Tat vom 28. Januar 2009). Unter Hinzurechnung der 2 Punkte, die sich bereits am 2. Juni 2013 ergeben hatten, bliebe es mithin auch im Zeitpunkt der Rechtskraft und Eintragung der Entscheidung im Juli 2014 bei 8 Punkten und der daraus folgenden Entziehung der Fahrerlaubnis. 9 Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 10 Die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, nach der frühere Verkehrsverstöße bis 2019 noch nach altem Recht, einschließlich der tilgungshemmenden Wirkungen des § 29 Abs. 6 StVG a.F., getilgt und gelöscht werden, ist keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 15. Oktober 2014 – 1 K 211/14.NW –). Für den Kläger ergibt sich aus der Anwendung der Übergangsregelungen keine Schlechterstellung gegenüber der früheren Rechtslage, so dass die von ihm angesprochenen Gründe des Vertrauensschutzes nicht eingreifen können. Nach altem Recht hätte er nämlich – nach dem damals schon anzuwendenden Tattagprinzip – am 9. Juli 2013 20 Punkte erreicht und damit gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. gleichfalls seine Fahrerlaubnis verloren (17 Punkte, die im Bescheid des Antragsgegners vom 25. November 2013 aufgeführt sind, zuzüglich 3 Punkten aus der nachträglich eingetragenen, aber zum 9. Juli 2013 bereits zu berücksichtigen Tat vom 2. Juni 2013). Seine weiteren Ausführungen, es verstoße gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, dass bei der Tilgung der Punkte am 13. Mai 2014 vom alten Punktesystem und bei Hinzurechnung am 4. Juli 2014 vom neuen Punktesystem ausgegangen werde, obwohl beide Tatbestände nach dem 1. Mai 2014 eingetreten seien, berücksichtigen erneut nicht das hier maßgebliche Tattagprinzip. Danach werden die Punkte gerade nicht am 4. Juli 2014, sondern schon am 2. Juni 2013 hinzugerechnet; er hätte demzufolge nach altem Recht nicht 17, sondern 20 Punkte und hat konsequent nach neuem Recht nicht 7, sondern 9 Punkte. 11 Der Antragsteller war schließlich nicht vor der Fahrerlaubnisentziehung vom Antragsgegner erneut zu verwarnen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG). Allein die Überführung in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem löst gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG keine Maßnahme nach dem neuen Punktsystem aus. Der Antragsgegner hatte zuvor alle Stufenmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 StVG a.F. ordnungsgemäß durchgeführt. Zwischen der Anordnung eines Aufbauseminars bei 14 bis 17 Punkten (entspricht der Stufe 6 und 7 Punkte) und dem Erreichen einer zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Punktzahl hat der Antragsteller die Stufe der Verwarnung nicht erneut durch das Hinzutreten weiterer Punkte „von unten“ erreicht (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 15. April 2008 – 10 B 10206/08.OVG –). 12 Nach alledem gilt der Antragsteller derzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ihm ist die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Demgegenüber müssen seine privaten und beruflichen Interessen an einer weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zurücktreten. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und Ziffern 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169 (Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse CE mit Einschlussklassen gemäß § 6 Abs. 3 FeV).