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Beschluss

14 L 27/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0221.14L27.13.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (14 K 103/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.12.2012 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, der Aufforderung zur Führerscheinabgabe und der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (14 K 103/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.12.2012 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, der Aufforderung zur Führerscheinabgabe und der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am 00.09.1979 geborene Antragsteller ist im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S und L, die ihm am 13.12.2010 wiedererteilt wurde. Beim Antragsteller sind die nachfolgend tabellarisch aufgelisteten punkterelevanten Ereignisse vorgefallen. Die Spalte „Punkte insg.“ gibt den vom Gericht errechneten Gesamtpunktestand wieder. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Lfd. Nr. Datum/ Tattag Ereignis Rechts-/ Bestandskraft Tilgung Punkte einzeln Punkte insg. 1. 01.10.2001 Straftat Körperverletzung 31.08.2002 31.08.2007 5 5 2. 14.08.2004 OWi Mobil-/ Autotelefon 26.10.2004 26.10.2009 1 6 3. 28.08.2004 OWi Rotlichtverstoß 27.10.2004 27.10.2009 3 9 4. 23.11.2004 Verwarnung, zugestellt: 24.11.2004 5. 06.07.2006 OWi Geschwindigkeit 03.01.2007 03.01.2012 3 12 6. 31.08.2007 Tilgung lfd. Nr. 1 -5 7 7. 18.03.2008 OWi Geschwindigkeit 12.07.2008 3 10 8. 02.04.2008 OWi Mobil-/ Autotelefon 29.05.2008 1 11 9. 03.03.2009 OWi Geschwindigkeit 15.04.2009 1 12 10. 03.03.2009 Straftat Urkundenfälschung 29.04.2010 5 17 11. § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG 13 12. 17.05.2009 OWi Geschwindigkeit 02.09.2009 3 16 13. § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG 13 14. 17.08.2009 OWi Mobil-/ Autotelefon 09.10.2009 1 14 15. § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG 13 16. 08.10.2009 Anordnung Aufbauseminar, zugestellt: 10.10.2009 17. 26.10.2009 Tilgung lfd. Nr. 2 -1 12 18. 27.10.2009 Tilgung lfd. Nr. 3 -3 9 19. 02.11.2009 OWi Mobil-/ Autotelefon 04.12.2009 1 10 20. 13.12.2009 OWi Mobil-/ Autotelefon 20.01.2010 1 11 21. 16.12.2009 OWi Mobil-/ Autotelefon 11.02.2010 1 12 22. 11.01.2010 Anhörung, zugestellt: 14.01.2010 23. 14.01.2010 OWi Geschwindigkeit 04.03.2010 3 15 24. § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG 13 25. 13.02.2010 OWi Alkohol (§ 24a StVG) 13.08.2010 4 17 26. § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG 13 27. 18.03.2010 Entziehung Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG), zugestellt: 25.03.2010 28. 09.09.2010 Antrag Neuerteilung Fahrerlaubnis 29. 13.12.2010 Neuerteilung Fahrerlaubnis 30. 13.10.2011 OWi Geschwindigkeit 18.11.2011 1 14 31. § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG 13 32. 12.12.2011 Hinweis auf Verkehrsverstoß, zugestellt: 14.12.2011 33. 03.01.2012 Tilgung lfd. Nr. 5 -3 10 34. 15.07.2012 OWi Geschwindigkeit 31.10.2012 3 13 35. 14.11.2012 Anhörung, zugestellt: 16.11.2012 36. 04.12.2012 Entziehung Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG), zugestellt: 06.12.2012 37. 07.01.2013 Klage und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Die seinerzeit zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Kreises N sprach gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 23.11.2004, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 24.11.2004, eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus. Zugleich wies sie ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 08.10.2009, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 10.10.2009, ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar binnen zwei Monaten nach Zustellung des Schreibens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG an. Die Antragsgegnerin informierte den Antragsteller zudem, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme oder sich für ihn nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar 18 oder mehr Punkte ergäben. Ferner wies sie auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und den hiermit verbundenen Punktabzug hin. Unter dem 11.01.2010, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 14.01.2010, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass im Verkehrszentralregister nunmehr sieben von ihm begangene Verkehrsverstöße eingetragen seien, die mit insgesamt 15 Punkten zu bewerten seien. Zugleich wies sie darauf hin, dass ihr die Bescheinigung über die angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar bislang nicht vorliege. Sie sei daher gehalten, dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 7 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gleichzeitig hörte sie ihn zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu binnen sieben Tagen nach Zustellung des Schreibens zu äußern. Mit Ordnungsverfügung vom 18.03.2010, zugestellt am 25.03.2010, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis. Sie wies ihn darauf hin, dass eine Klage gegen die Verfügung gemäß § 4 Abs. 7 StVG keine aufschiebende Wirkung habe und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe die Bescheinigung über die angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar bislang nicht vorgelegt. Ferner machte die Antragsgegnerin Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 183,45 Euro geltend. Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Antragsteller keine Rechtsmittel eingelegt. Unter dem 09.09.2010 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, B, BE, M, S und L. Daraufhin unterzog sich der Antragsteller auf Veranlassung der Antragsgegnerin am 24.11.2010 einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) bei der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle TÜV O GmbH & Co. KG. Nach dem Ergebnis des hierüber erstellten Gutachtens vom 08.12.2010 sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin wurde dem Antragsteller am 13.12.2010 die beantragte Fahrerlaubnis erteilt. Die Aushändigung des Führerscheines erfolgte am 01.02.2011. Unter dem 12.12.2011, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 14.12.2011, informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber, dass ihr seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes ein weiterer Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften mitgeteilt worden sei. Mit Schreiben vom 14.11.2012, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 16.11.2012, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass im Verkehrszentralregister nunmehr 15 von ihm begangene Verkehrsverstöße eingetragen seien, die mit insgesamt 28 Punkten zu bewerten seien. Sie müsse davon ausgehen, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben und sie daher gehalten sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gleichzeitig hörte sie ihn zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu binnen sieben Tagen nach Zustellung des Schreibens zu äußern. Mit Ordnungsverfügung vom 04.12.2012, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 06.12.2012, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis. Sie wies ihn darauf hin, dass eine Klage gegen die Verfügung gemäß § 4 Abs. 7 StVG keine aufschiebende Wirkung habe und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Verfügung abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim Antragsteller sei aufgrund seines derzeitigen Punktestandes von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Ferner machte die Antragsgegnerin Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 183,45 Euro geltend. Der Antragsteller hat am 07.01.2013 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei als angestellter Hufbeschlagschmied beruflich tätig. Für seine Berufsausübung sei er existentiell auf eine Fahrerlaubnis angewiesen, da er die Reitställe, in denen die zu beschlagenden Pferde eingestellt seien, nur mit dem Pkw anfahren könne. Eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei gänzlich ausgeschlossen. Er müsse stets mehrere hundert Kilogramm schweres Arbeitsmaterial mitführen. Zudem könne er nicht nachvollziehen, dass nach der erstmaligen Entziehung seiner Fahrerlaubnis die bestehenden Punkte im Verkehrszentralregister nicht getilgt worden seien. Der neuerliche Entzug der Fahrerlaubnis auf Grundlage der nicht gelöschten Punkte verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Die Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar sei ihm zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt. Seine seinerzeitige Ehefrau, Frau O, habe in der gemeinsamen Ehewohnung regelmäßig und wahllos an ihn gerichtete Post verschwinden lassen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (14 K 103/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.12.2012 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in ihrer Ordnungsverfügung. Ergänzend führt sie aus, der Antragsteller habe durch die Vielzahl der begangenen Verkehrsverstöße gezeigt, dass er nicht gewillt sei die erlassenen Verkehrsvorschriften zu beachten. Er sei durch behördliche Maßnahmen nicht zu beeindrucken und nicht bereit, sein Fehlverhalten abzustellen. Es begegne keinen Bedenken, dass die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte nach der erstmaligen Entziehung der Fahrerlaubnis am 18.03.2010 nicht getilgt worden seien. Sofern die Fahrerlaubnis wegen nicht nachgewiesener Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar entzogen werde, führe diese nicht zur Löschung der bestehenden Punkte im Verkehrszentralregister. II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Antrag sich auch gegen die Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Antragstellung keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Er ist statthaft, denn der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), vgl. hierzu VG Leipzig, Beschluss vom 21.11.2005 – 1 K 1110/05 –, Rn. 34 ff., juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17.09.2012 – Au 7 S 12.1083 –, Rn. 25, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2012 – 6 L 1155/12 –; Dauer , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 47 FeV, Rn. 13, für die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins, denn es kann keinen Unterschied machen, ob die Behörde die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet hat oder die aufschiebende Wirkung – wie im Falle des § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG – kraft Gesetzes entfällt. Der Entfall der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW). Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 04.12.2012 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt, in dem sich zulasten des Fahrerlaubnisinhabers im Verkehrszentralregister erstmals 18 (oder mehr) Punkte ergeben haben und zwar unabhängig von später – vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung – eintretenden Punktetilgungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2012 – 3 B 5.12 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 25.09.2008– 3 C 21.07 –, Rn. 9 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2012 - 16 B 1116/12 -, Rn. 3, juris. Für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat (sog. Tattagprinzip) und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2012 – 16 B 1116/12 –, Rn. 5 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2011 – 16 B 1500/11 –. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG sind nicht erfüllt, denn der Antragsteller hat die erforderliche Schwelle von 18 Punkten nicht erreicht. Nach der oben unter Ziffer I. der Gründe ersichtlichen tabellarischen Auflistung hat sich für den Antragsteller eine Gesamtpunktzahl von 18 Punkten im Verkehrszentralregister bislang nicht ergeben. Die korrekte Punkteberechnung ergibt sich aus Folgendem: Der Antragsteller hat am 01.10.2001 (Straftat: fünf Punkte), am 14.08.2004 (Ordnungswidrigkeit: ein Punkt) sowie am 28.08.2004 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) Verkehrszuwiderhandlungen begangen, die rechtskräftig geahndet wurden und mit insgesamt neun Punkten zu bewerten waren. Daraufhin hat die seinerzeit zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Kreises N den Antragsteller zu Recht unter dem 23.11.2004 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt, weil sich zu diesem Zeitpunkt acht, aber nicht mehr als 13 Punkte zu seinen Lasten ergeben haben. In der Folgezeit erhöhte sich der Punktestand des Antragstellers durch die am 06.07.2006 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) begangene Verkehrszuwiderhandlung auf insgesamt 12 Punkte. Infolge des Eintritts von Tilgungsreife bezüglich der Straftat vom 01.10.2001 (fünf Punkte) durch Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) StVG am 31.08.2007 und mangels Begehung einer weiteren Straftat vor Ablauf der Tilgungsfrist und Eintragung derselben vor Ablauf der Überliegefrist (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG), reduzierte sich der Punktestand des Antragstellers auf insgesamt 7 Punkte. Die nach Begehung der Straftat zulasten des Antragstellers eingetragenen Ordnungswidrigkeiten führten nicht zum Eintritt einer Ablaufhemmung der Straftat. Denn gemäß § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG hindern Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten, mithin nicht die Tilgung von Straftaten. Durch die rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlung vom 18.03.2008 (Ordnungswidrigkeit: drei Punkte) erhöhte sich der Punktestand wiederum auf 10 Punkte. Mithin ergaben sich durch die Ordnungswidrigkeit vom 18.03.2008 infolge der vorherigen Tilgung der Straftat vom 01.10.2001 zu Lasten des Antragstellers wiederum acht, aber nicht mehr als 13 Punkte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG. Die Antragsgegnerin wäre daher gehalten gewesen, den Antragsteller aufgrund des erneuten Überschreitens der Schwelle von acht Punkten abermals nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen. Denn nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG sind die jeweils vorgesehenen Maßnahmen erneut zu ergreifen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber infolge zwischenzeitlicher Reduzierung aufgrund von Tilgung und erneuten Anstiegs wiederholt den in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG genannten Punktestand erreicht, mithin die untere Grenze – 8 bzw. 14 Punkte – erneut überschritten wird. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2003 – 19 B 337/03 –, Rn. 9 ff., juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 4 StVG, Rn. 40, m.w.N. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene „nur“ nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG zu verwarnen ist und ein Abbau von Punkten nicht mehr erreicht werden kann. Der Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG kommt ebenso wie den übrigen von der Fahrerlaubnisbehörde zu ergreifenden Maßnahmen eine Warn- und Appellfunktion zu. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2007 – 16 B 2174/06 –, Rn. 37 ff., juris. Die aufgrund des wiederholten Überschreitens von acht Punkten objektiv gebotene erneute Verwarnung nebst Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Antragsgegnerin indes bis zum heutigen Tag nicht ausgesprochen. Dies hat zur Folge, dass zugunsten des Antragstellers– wie aus der tabellarischen Auflistung unter Ziffer I. der Gründe ersichtlich – für sämtliche der nach dem 18.03.2008 begangenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, durch welche rechnerisch die Schwelle von 14 oder 18 Punkten erreicht oder überschritten wird, die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG mit der Folge eingreift, dass der jeweilige Punktestand kraft Gesetzes auf 13 Punkte reduziert wird. Dabei ist für das Erreichen der Schwelle von 14 oder 18 Punkten im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG das sog. Tattagprinzip und nicht das Rechtskraftprinzip anzuwenden. Maßgeblich ist demnach der Tattag, unabhängig von der Bestands- oder Rechtskraft der ahndenden Entscheidung. Voraussetzung ist allein, dass die Tat zu irgendeinem Zeitpunkt bestands- bzw. rechtskräftig geahndet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 3 C 3.07 –, Rn. 33, juris; Dauer , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 4 StVG, Rn. 24 m.w.N.. Demzufolge hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die für eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erforderliche Schwelle von 18 Punkten erreicht, so dass sich die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtswidrig erweist. Auf die weiteren Einwände des Antragstellers kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Anordnung der Führerscheinabgabe ist damit ebenfalls offensichtlich rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe setzt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV eine rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis voraus, an der es nach den vorstehenden Ausführungen fehlt. Auch die Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) offensichtlich rechtswidrig. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache gerichtet ist, mit den Zwangsmitteln des § 57 VwVG NRW nur durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die vom Antragsteller gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erhobene Klage hat aufgrund der hier ausgesprochenen Anordnung aufschiebende Wirkung und kann daher nicht Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller ist nur hinsichtlich der Gebührenfestsetzung, mithin zu einem – im Verhältnis zum Streitwert – geringen Teil unterlegen. Es ist daher gerechtfertigt, der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, grundsätzlich mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Auffangwert um die Hälfte zu ermäßigen.