Beschluss
4 B 13/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen; planerische Zielvorgaben der Raumordnung begründen keinen verbindlichen zentralen Versorgungsbereich.
• Eine landes- oder regionalplanerische Festlegung kann zwar als Indiz oder Unterstützung herangezogen werden, ist aber nicht maßgeblich und nicht bindend für die Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB.
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage nicht auf Grundlage bestehender Rechtsprechung und üblicher Auslegungsregeln ohne weiteres zu beantworten ist; das ist hier nicht der Fall.
• Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht, wenn es von einer nicht aufdrängenden, lediglich hilfsweise gestellten Beweiserhebung absieht; die Entscheidung über Einholung eines Sachverständigengutachtens bleibt tatrichterliches Ermessen.
Entscheidungsgründe
Zentrale Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB: ausschließliche Orientierung an tatsächlichen Verhältnissen • Zur Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen; planerische Zielvorgaben der Raumordnung begründen keinen verbindlichen zentralen Versorgungsbereich. • Eine landes- oder regionalplanerische Festlegung kann zwar als Indiz oder Unterstützung herangezogen werden, ist aber nicht maßgeblich und nicht bindend für die Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage nicht auf Grundlage bestehender Rechtsprechung und üblicher Auslegungsregeln ohne weiteres zu beantworten ist; das ist hier nicht der Fall. • Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht, wenn es von einer nicht aufdrängenden, lediglich hilfsweise gestellten Beweiserhebung absieht; die Entscheidung über Einholung eines Sachverständigengutachtens bleibt tatrichterliches Ermessen. Die Klägerin rügte, dass zur Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf eine regionalplanerische Festlegung als Ziel der Raumordnung abgestellt worden sei. Sie begehrte, dass planerische Zielvorgaben als maßgebliche Grundlage berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hob die Bedeutung tatsächlicher Verhältnisse hervor; der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Auslegung und lehnte die Verbindlichkeit landesplanerischer Zielvorgaben für die Entscheidung über Vorhabengenehmigungen nach § 34 Abs. 3 BauGB ab. Die Klägerin beantragte hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens; dies wurde nicht durchgeführt. Gegen die Entscheidung erhob die Klägerin Beschwerde mit dem Antrag auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen eines behaupteten Verfahrensmangels bei der Sachverhaltsaufklärung. • § 34 Abs. 3 BauGB verlangt, dass von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind; maßgeblich sind die tatsächlich vorhandenen Verhältnisse und nicht planerische Zielvorgaben. • Der Wortlaut von § 34 Abs. 3 BauGB unterscheidet sich von Regelungen, die ausdrücklich auch auf Entwicklung oder planerische Festlegungen abstellen; die Norm spricht nicht von ‚vorhandenen oder zu entwickelnden‘ Bereichen, weshalb eine Bindung an Ziele der Raumordnung nicht ersichtlich ist. • Die ständige Rechtsprechung des Senats und der übrigen Senate zeigt, dass landschafts- oder raumordnerische Zielvorgaben an die Träger der Bauleitplanung gerichtet sind und daher nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit einer Genehmigungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BauGB binden. • Planerische Festlegungen können zwar als unterstützende Indizien oder zur Fortschreibung tatsächlicher Gegebenheiten herangezogen werden, sind jedoch nicht verbindlich; für Verbindlichkeit steht seit 2007 § 9 Abs. 2a BauGB zur Verfügung, mit dem Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche durch Bebauungsplan festlegen können. • Zur Revisionszulassung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die von der Klägerin für grundsätzliche Bedeutung gehaltene Frage ließ sich mit vorhandener Rechtsprechung und den üblichen Auslegungsregeln ohne weiteres beantworten, so dass kein Zulassungsgrund vorliegt. • Zur Zulassung wegen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Das Unterlassen einer nicht aufdrängenden, nur hilfsweise gestellten Beweiserhebung ist kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO); die Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens liegt im tatrichterlichen Ermessen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die aufgeworfene Frage zur Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB aufgrund bestehender Rechtsprechung und üblicher Auslegungsregeln ohne weiteres beantwortet werden konnte und somit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Außerdem liegt kein Verfahrensmangel vor; das Gericht verletzte seine Aufklärungspflicht nicht, indem es von der Einholung eines lediglich hilfsweise gestellten Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Insgesamt bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass für die Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB primär die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sind und planerische Zielvorgaben nicht bindend machen.