Beschluss
2 S 44/24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0619.2S44.24.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Um- und Anbau eines bestehenden Möbelhauses zurückgewiesen, weil eine Klage dagegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben werde. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, hinsichtlich der von der Beigeladenen betonten Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots fehle es an einer subjektiven Rechtsverletzung. Die damit in Bezug genommene Rechtsprechung zur Missbrauchsabwehr sei überholt. Den ferner behaupteten Abwehranspruch wegen einer Schädigung eines zentralen Versorgungsbereichs der Antragstellerin hat es ebenfalls ablehnt. Denn das von ihr angeführte Nebenzentrum N... sei schon kein zentraler Versorgungsbereich. Die hiergegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch. 1. Ihr zunächst erhobener Einwand, ihr stehe gegen die Baugenehmigung ausnahmsweise ein Abwehrrecht in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 BauGB zu, vermag den vorinstanzlichen Beschluss nicht zu erschüttern. a) Die Beschwerde verkennt insoweit bereits, dass sich § 34 Abs. 3 BauGB als abschließende Regelung versteht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass seit Einfügung von § 34 Abs. 3 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau für einen Abwehranspruch der Nachbargemeinde nach Maßgabe der "Weichenstellungsrechtsprechung" im unbeplanten Innenbereich kein Raum mehr ist (s. BVerwG, Urteile vom 26. September 2024 – 4 C 3/23 – juris Rn. 9 sowie vom 24. April 2024 – 4 C 1/23 – juris Rn. 34). Ohne Erfolg hält die Antragstellerin dem unter Berufung auf eine frühere Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 B 15/18 – juris Rn. 9) entgegen, diese Aussage erfasse nicht den von ihr geltend gemachten Fall aktiven Einwirkens einer Gemeinde auf den Zulassungsanspruch. Das übersieht, dass das Bundesverwaltungsgericht, ungeachtet dessen, dass es in der von der Antragstellerin genannten Entscheidung einen Abwehranspruch auch in der Situation aktiven Einwirkens nicht verbindlich bestätigt hat (vgl. Leitsatz "wenn überhaupt"), die dort angesprochene Konstellation nicht als ein "aliud" zur der Missbrauchsabwehr dienenden Weichenstellungsrechtsprechung (s. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15/92 – juris Rn. 26) angesehen hat, sondern als Fallgruppe ebenjener (vgl. ebd. Rn. 9). Diese Weichenstellungsrechtsprechung hat es wenig später allerdings hinsichtlich – wie hier – betroffener Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ausdrücklich für überholt erklärt, ohne eine Fallgruppe davon auszunehmen (s. Urteil vom 26. September 2024 – 4 C 3/23 – juris Rn. 9), mit der Folge, dass sich das gemeindenachbarliche Abwehrrecht dort nicht an § 2 Abs. 2 BauGB misst, sondern allein an § 34 Abs. 3 BauGB (s. Lüttgau, in: jurisPR-UmwR 11/2024 Anm. 2; Uechtritz, in: BauR 2024, 1748 ; ähnlich Schröer/Kümmel, in: NVwZ 2024, 1667 ). Der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 26. September 2024 den Beschluss vom Beschluss vom 24. Oktober 2018 nicht genannt, gebietet keine andere Beurteilung. Erwähnenswert wäre allein, wenn das Bundesverwaltungsgericht von der Aufgabe einer Rechtsprechung eine Fallgruppe hätte ausnehmen wollen, nicht hingegen die ausdrückliche Aufzählung aller Fallgruppen einer insgesamt als überholt bezeichneten Rechtsprechung. Im Ergebnis nichts anderes gilt für den weiteren Verweis der Antragstellerin darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 24. April 2024 unter Rückgriff auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG weiterhin offen dafür gezeigt, Rechtsschutzlücken zu schließen. Das ist schon deshalb nicht geeignet, dem Ansatz der Antragstellerin eine tragfähige Grundlage zu verleihen, weil eine für ihre Argumentation erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht schlüssig aufgezeigt wird. Hierfür reicht der Vortrag der Beschwerde, es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Ergänzung des § 2 Abs. 2 BauGB und Schaffung des Abwehrrechts in § 34 Abs. 3 BauGB ein solches Vorgehen der Standortgemeinde vor Auge gehabt habe und die Nachbargemeinde bewusst habe schutzlos stellen wollen, in Anbetracht des Umstands, dass nach Ansicht der Antragstellerin auch das der Standortgemeinde vorgeworfene Verhalten unter die bewusst überschriebene Weichenstellungsrechtsprechung fiele, nicht aus. Schutzlos ist die Antragstellerin nach der Einfügung von § 34 Abs. 3 BauGB im Übrigen eben nicht (vgl. Külpmann, in: jurisPR-BVerwG 6/2019 Anm. 3). b) Wäre das anders zu beurteilen und mit der Beschwerde anzunehmen, ein Abwehranspruch im Fall eines aktiven Einwirkens könne in außergewöhnlichen Ausnahmefällen (zu diesem Erfordernis s. Külpmann, a.a.O.) weiterhin aus § 2 Abs. 2 BauGB analog hergeleitet werden, wären die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung von § 2 Abs. 2 BauGB überdies nicht erfüllt. Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin ist nicht erkennbar, dass ein dafür erforderliches hinreichendes aktives Einwirken der Standortgemeinde gegeben wäre. Im Wesentlichen erschöpft sich der an die Standortgemeinde gerichtete Vorwurf der Antragstellerin darin, diese habe den dem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplan vom 7. Januar 1992 aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt das jedoch gerade nicht, wenn die Gemeinde aus der Erkenntnis heraus handelt, der Bebauungsplan sei rechtswidrig. Vielmehr kann sie dann sogar dazu verpflichtet sein (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 B 15/18 – juris Rn. 9). So stellt es sich ausgehend vom maßgeblichen Beschwerdevorbringen hier allerdings dar. Die Antragstellerin trägt selbst vor, die Standortgemeinde habe, nachdem auch der Antragsgegner auf anwaltlich vorgetragene Mängel hin den Bauleitplan für rechtswidrig gehalten habe, "zur Kenntnis" genommen, "dass der Bebauungsplan aufgrund formeller und materieller Mängel nicht rechtskräftig geworden sei" und daraufhin den Satzungsbeschluss aufgehoben. Dass die Standortgemeinde, wie die Antragstellerin im Weiteren beanstandet, dies zielgerichtet im Bewusstsein der tatsächlichen Rechtmäßigkeit des Altplans getan habe, bleibt eine unsubstantiierte Behauptung. Schlüssige Argumente für die Stichhaltigkeit dieser Kritik bleibt die Beschwerde schuldig. Weder wird ausgeführt, warum die vorgetragenen Mängel des Bebauungsplans vom 7. Januar 1992 in Wahrheit nicht bestanden haben sollen oder unbeachtlich gewesen seien, noch wird nachvollziehbar dargelegt, dass und warum die Standortgemeinde darum hätte wissen müssen. Dass die oberste Bauaufsicht den Bebauungsplan für rechtmäßig gehalten haben mag, genügt dafür allein jedenfalls nicht. In der von der Antragstellerin zudem erwähnten Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Standortgemeinde kann ein hinreichendes aktives Einwirken ebenso wenig gesehen werden. Wie die Beigeladene zu Recht betont, verlangt ein aktives Einwirken im Sinne der von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommenen Rechtsprechung ein Einwirken auf die Genehmigungsvoraussetzungen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15/92 – juris Rn. 26). Das gemeindliche Einvernehmen ist indes selbst keine Genehmigungsvoraussetzung. Es dient als ein über ein Beteiligungserfordernis abgesichertes Mitwirkungsrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 – 4 B 25/08 – juris Rn. 6) nur der Kontrolle der Genehmigungsvoraussetzungen und der aus der Selbstverwaltungsgarantie abgeleiteten Planungshoheit (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 36 Rn. 1). Folglich kann die Erteilung des Einvernehmens ein aktives Einwirken in diesem Sinne von vornherein nicht darstellen und auch das von der Antragstellerin eingeforderte Verweigern des Einvernehmens nicht unter Berufung auf § 2 Abs. 2 BauGB verlangt werden. Das gilt selbst dann, wenn das Vorhaben baurechtlich unzulässig wäre, weshalb sich ein Eingehen auf die darauf bezogenen Ausführungen der Antragstellerin erübrigt. 2. Auch die Kritik der Antragstellerin, das streitgegenständliche Vorhaben lasse schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich in N... erwarten, zieht den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der im Rahmen seiner wertenden Gesamtbetrachtung schon das Bestehen eines zentralen Versorgungsbereichs abgelehnt hat, nicht durchgreifend in Zweifel. a) Ergebnisrelevante Fehler bei der vorinstanzlichen Maßstabsbildung zeigt die Beschwerde nicht auf. Die angegriffene Forderung des Verwaltungsgerichts nach einem breiten Spektrum an Waren für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereichs (BA S. 7) steht entgegen der Ansicht der Antragstellerin ebenso in Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2/08 – juris Rn. 10; OVG Greifswald, Urteil vom 17. Februar 2016 – 3 L 159/12 – juris Rn. 68 und VGH Mannheim, Urteil vom 20. April 2012 – 8 S 198/11 – juris Rn. 37) wie die nach einem durch Sortimentsüberschneidungen ausgelösten gewissen Konkurrenzverhältnis (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. Februar 2016, a.a.O., Rn. 69). Dass das Verwaltungsgericht, wie die Beschwerde in diesem Zusammenhang offenbar meint, nach seinen Maßstäben für ein breites Warenangebot mit Sortimentsüberschneidung einen Lebensmittelvollsortimenter für notwendig gehalten habe, lässt sich der Entscheidung so schon nicht entnehmen. Der entscheidende Abschnitt der Maßstäbe (BA S. 7) illustriert dort vielmehr nur das von der Vorinstanz verlangte Konkurrenzverhältnis ("so etwa"). Aber selbst wenn das anders wäre, läge das Verwaltungsgericht damit auf der Linie obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 19. Juni 2008 – 7 A 1392/07 – juris Rn. 66). Gleiches gilt hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht jedenfalls in ländlichen Gebieten für nötig erachteten Drogeriemarkts (BA S. 7). Der von der Beschwerde hiergegen gerichteten Kritik, die dazu von der Vorinstanz zitierte obergerichtliche Entscheidung besage nur, dass das Drogeriesortiment von Apotheken nicht ausreiche, entgeht, dass diese Entscheidung – insoweit in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht – ebenfalls ausführt, dass auch Einzelhandelsbetriebe kein für eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln genügendes Angebot vorhalten (VGH Mannheim, Urteil vom 20. April 2012 – 8 S 198/11 – juris Rn. 49). Entgegen der Beschwerde ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz einen sog. Frequenzbringer oder Magnetbetrieb verlangt hätte, weshalb die darauf bezogene Einwände ins Leere gehen. b) Auch die von der Antragstellerin daneben erhobenen Rügen gegen die Maßstabsanwendung verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Soweit die Antragstellerin hierzu geltend macht, das Verwaltungsgericht habe im Einzelnen aufgezählte Einzelhandelsnutzungen, Dienstleistungen und gastronomische Angebote des Bereichs unberücksichtigt gelassen (u.a. einen Copy-Shop, ein Nagelstudio, eine Praxis für Ergotherapie und Logopädie, ein Coworking-Space, eine Kampfsportschule, einen Pasta-/Pizzalieferdienst mit angeschlossenem Restaurant und Eisdiele sowie ein Café mit Postfiliale), lässt dies schon nicht erkennen, wie dies die erstinstanzliche Entscheidung infrage stellen soll. Das Verwaltungsgericht hat eine zentrale Funktion des Bereichs nicht nur wegen eines nach seiner Bewertung fehlenden umfassenden Dienstleistungsangebots verneint, sondern auch, weil es an einem breiten Warenangebot mangele, das eine Überschneidung von Sortimenten erkennen lasse (BA S. 10). Dem setzt die Beschwerde mit den als übergangen gerügten Nutzungen, die am ehesten dem Dienstleistungssektor zuzuordnen sind und schon deshalb das von der Vorinstanz bemängelte Warendefizit nicht beheben können, nichts Erhebliches entgegen. Der Hinweis auf ein Büromöbel-Geschäft führt zu keiner anderen Bewertung. Dieses hat die Vorinstanz nicht übersehen, sondern ausgeklammert, weil sie dieses als Spezialgeschäft eingeordnet hat (ebd.), was die Beschwerde nicht angreift. Auch zieht die Beschwerde den zusätzlichen Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts, die weiter südlich – abgesetzt vom eben betrachteten Gebiet – vorzufindende Ansammlung von Einzelhändlern (darunter ein Lebensmittelvollsortimenter und ein -discounter) und Dienstleistern schmälere den Einzugsbereich des behaupteten Versorgungsbereichs weiter (BA S. 10), nicht erfolgreich in Zweifel. Soweit sie dazu insbesondere vorbringt, die übrigen Einzelhandelsansiedlungen in N... verfügten je über ein beschränkteres Warenangebot, trifft das mit Blick auf den im südlichen Teil N... angesiedelten Vollsortimenter für den Lebensmittelbereich erkennbar nicht zu. Warum, wie von der Antragstellerin behauptet, die am südlichen Kreisverkehr gelegenen Lebensmittelmärkte, zu denen auch ein Discounter zählt, dann den Einzugsbereich des am nördlichen Kreisverkehr angeordneten Bereichs vergrößern statt verkleinern sollen, der in dieser Hinsicht über kein wesentlich anderes Angebot verfügt, erschließt sich nicht. Das macht auch der Hinweis auf die verkehrsgünstige Lage nicht plausibel. Fehlgeht ferner der Vortrag der Antragstellerin zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das angrenzende Berliner Stadtgebiet (BA S. 10). Diese sind wegen ihrer Stellung unmittelbar nach den Ausführungen zum konkurrenzbedingt reduzierten Einzugsbereich und vor allem aufgrund des Bezugs auf das dort beschriebene Waren- und Dienstleistungsangebot anders als die Beschwerde dahingehend zu verstehen, dass die im benachbarten Großstadtgebiet vorhandenen Angebote den Einzugsbereich des Versorgungsbereichs weiter verringerten. Dieser ohne weiteres nachvollziehbaren Erwägung tritt die Beschwerde nicht entgegen. Schließlich zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass für das Verwaltungsgericht Veranlassung bestand, trotz seiner ergänzend formulierten Bedenken an der von der Antragstellerin vorgelegten Einschätzung in der Verträglichkeitsuntersuchung für die Ansiedlung zweier Möbelmärkte im Z... Center in der Gemeinde Y...zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Unabhängig davon, dass selbst das vom selben Urheber verfasste neuere Kurzgutachten zur funktionalen Situation in Z... und P... zuletzt nur noch formuliert, dass das Zentrum im Bereich R.../H... als zentraler Versorgungsbereich angesehen werden könne (und nicht müsse), widmet sich die Beschwerde trotz verschiedener Bedenken, die das Verwaltungsgericht an der dortigen Bewertung hegt, nur dem Einwand, das Gutachten sei auf Seite 22 f. widersprüchlich, soweit es den Bereich als nicht integrierte Lage bezeichne. Dabei zeigt die Beschwerde nicht in der gebotenen Form auf, inwieweit dieser Einwand mit Blick auf das erstinstanzliche Ergebnis, das Nebenzentrum N... stelle keinen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB dar (BA S. 7 bis 10), entscheidungserheblich sein soll. Mit den weiteren Kritikpunkten der Vorinstanz, die gutachterliche Einordnung als zentraler Versorgungsbereich sei ohne nachvollziehbare Prüfungsmaßstäbe erfolgt und stütze sich allein auf das Einzelhandelskonzept der Gemeinde (BA S. 11), setzt sie sich nicht auseinander, obwohl auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Planung maßgeblich ist, sondern das tatsächlich Vorhandene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 4 B 13/12 – juris Rn. 4 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).