Urteil
2 A 257/13
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 26. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Norma-Marktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m², reduziert auf die Frage der Zentrenschädlichkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB und § 11 Abs. 3 BauNVO, zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin beantragte am 06.06.2011 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von Verbrauchermärkten auf dem Grundstück M.straße in A-Stadt (Flurstück 30/12 der Flur 19 der Gemarkung A-Stadt). Nach dem Antrag sollte darüber entschieden werden, ob „die Errichtung eines Norma-Verbrauchermarktes mit ca. 800 m 2 Verkaufsraumfläche, eines Fachmarktes mit ca. 450 m 2 Verkaufsraumfläche und Shops sowie notwendige(n) Verkehrsflächen und ca. 102 Pkw-Stellplätze(n)“ auf dem o.g. Flurstück baurechtlich zulässig ist. Des Weiteren sollte darüber entschieden werden, ob der „Anpassung der Grundstückszufahrten, wie im Lageplan dargestellt, Einvernehmen erteilt“ wird. Dem Antrag war ein Lageplan beigefügt, auf welchem die geplanten Gebäude mit den Bezeichnungen „Fachmarkt“ und „Shops“ bzw. „Norma 800 m 2 VK“ sowie insgesamt 102 Stellplätze dargestellt sind. Danach befindet sich der Vorhabenstandart in unmittelbarer nordwestlicher Nachbarschaft zu den im sogenannten „H.center“ vorhandenen Geschäften, unter anderem einem Sky- und einem Aldi-Markt. 2 Mit Bescheid vom 26.08.2011 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, durch die räumliche Konzentration stelle sich das Vorhaben als großflächiger Handelsbetrieb dar und sei in dem vorhandenen faktischen Gewerbegebiet unzulässig. Es seien schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten, da die Kaufkraft in erheblichem Umfang von den Zentren abgezogen und dort beachtliche Funktionsstörungen verursachen werde. Aufgrund der umgebungsnahen vorhandenen Infrastruktur sei die Gebietsversorgung durch das „H.center“ mit ca. 2.600 m 2 Verkaufsfläche an der G. Straße abgedeckt. Anfragen anderer Antragsteller zu gleichen Vorhaben am Standort seien mit gleicher Begründung negativ beschieden worden. 3 Den hiergegen am 26.09.2011 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2013 mit der Begründung zurück, in der Regel seien als Verkaufsfläche ¾ der Geschossfläche anzunehmen. Dabei seien der Fachmarkt und die Shops als einheitliche Verkaufsstätte zu betrachten, da diese aneinander gebaut seien. Sowohl der Norma-Markt als auch der Fachmarkt einschließlich der Shops würden die Merkmale der Großflächigkeit erfüllen. Da der Norma-Markt deutlich mehr als 1.200 m 2 Geschossfläche aufweise, seien schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche anzunehmen. Es müsse nicht geklärt werden, ob der Fachmarkt und die Shops ebenfalls derartige Auswirkungen haben könnten. Zudem seien keine bestimmten Angaben zum Sortiment des Fachmarktes und der Shops gemacht worden. 4 Am 25.02.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. 5 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Norma-Markt habe nur eine Verkaufsfläche von 800 m 2 . Unzulässig sei die Hypothese der Beklagten, dass die Verkaufsfläche größer sei, auch seien die Flächen der einzelnen Märkte getrennt zu beurteilen. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche seien nicht zu befürchten. Der Norma-Markt biete eine Warenpalette zur Nahversorgung der Bevölkerung an, welche nicht mit derjenigen im Einkaufszentrum konkurriere. Insofern sei eine positive Bescheidung des Antrages sogar dann geboten gewesen, wenn – was nicht der Fall sei – eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m 2 Gegenstand des Antrages gewesen wäre. Es sei nicht zu erwarten, dass die Errichtung des Discountmarktes einen nennenswerten Einfluss auf die Attraktivität zentraler Verkaufseinrichtungen habe. Hierfür spreche, dass ein Lebensmitteldiscounter nur Teilbereiche der Lebensmittelpalette abdecke. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass ein der Nahversorgung dienender Discounter eine Wettbewerbsstellung zu zentralen Versorgungseinrichtungen aufbaue und dauerhaft Kunden abwerben könne. 6 Die Klägerin hat den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides in der mündlichen Verhandlung dahingehend beschränkt, dass nur noch die Frage der Zentrenschädlichkeit im Sinne der §§ 34 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für den Norma-Verbrauchermarkt beurteilt werden solle; im Übrigen hat sie die Klage zurückgenommen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 26. August 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2013 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Norma-Marktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m², reduziert auf die Frage der Zentrenschädlichkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB und § 11 Abs. 3 BauNVO, zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bei dem Vorhaben der Klägerin handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, da nach den Abmessungen die Geschossfläche ca. 1.338 m 2 betrage. Zwar werde in der Rechtsprechung nunmehr auf die Größe der Verkaufsfläche abgestellt. Auch nach diesem Maßstab sei das Vorhaben jedoch großflächig, da der Einkaufsmarkt eine Verkaufsfläche von ca. 800 m 2 habe. Außerdem handele es sich hierbei allein um einen Anhaltspunkt und eine Beurteilungshilfe. Es seien nicht nur unwesentliche negative Auswirkungen zu befürchten, da die Versorgung der Bevölkerung in dem Gebiet bereits durch die Einzelhandelsbetriebe im „H.center“ gesichert sei. Eine Ausweitung des Warenangebotes bedeute einen Kaufkraftabzug in den bereits bestehenden Einzelhandelsbetrieben. 12 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 Nach § 75 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) kann auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid vor Einreichung eines Bauantrags erteilt werden. Der Bauvorbescheid ist zu erteilen, wenn hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, vgl. §§ 75 S. 4, 72 Abs. 1 LBauO M-V. 15 Da die Klägerin ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt hat, begehrt sie nur noch die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Norma-Marktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m², reduziert auf die Frage der Zentrenschädlichkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB und § 11 Abs. 3 BauNVO. In dem zur Überprüfung gestellten Umfang stehen diese Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen. 16 Bei einem Einzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m² handelt es nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Denn das Merkmal der Großflächigkeit wird – entgegen der Auffassung der Beklagten – allein mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt. Einzelhandelsbetriebe mit nicht mehr als 800 m² Verkaufsfläche sind als nicht großflächige Betriebe einzustufen, die der Nahversorgung dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 – 4 C 10/04 -, BVerwGE 124, 364). Allerdings sind diese Vorhaben an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB zu messen, denn diese Vorschrift gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 – 4 C 2/08 -, BVerwGE 136, 10). 17 Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Einzelhandelsbetrieben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar handelt es sich bei dem „H.center“ um einen zentralen Versorgungsbereich. Dies sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009, a.a.O.; Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, BVerwGE 129, 307). Wie der Kammer bekannt ist, sind im „H.center“ ein Aldi-Markt, ein Sky-Markt sowie mehrere das Angebot ergänzende Geschäfte (Zeitschriften- und Tabakladen, Blumenladen, Döner-Imbiss, Bäckerei, Mobilfunk-Shop und Friseur) anzutreffen. Nach der „Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Landeshauptstadt A-Stadt“ aus dem Jahr 2006 – welches aufgrund der inzwischen erfolgten Erweiterung des Sky-Marktes wohl veraltet sein dürfte - ist dort eine Gesamtverkaufsfläche von 2.880 m² gegeben, wobei der Angebotsschwerpunkt mit dem Sky-Markt und dem Aldi-Markt mit 1.370 bzw. 860 m² Verkaufsfläche im Lebensmittelbereich liegt. Das Einzelhandelskonzept stellt weiter dar, dass das „H.center“ die Nahversorgung der W.-stadt und des südlichen Bereichs von L. wahrnimmt. Es ist verkehrsgünstig an der Kreuzung G. Straße / Z.straße angebunden. Auch ist ein Vollsortimentangebot durch den Sky-Markt gegeben, so dass das „H.center“ einen gewissen, über seine eigene Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht hat und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009, a.a.O.). 18 Erforderlich für die Annahme einer Zentrenschädlichkeit ist jedoch weiter, dass der Einzelhandelsbetrieb außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs gelegen ist. Denn nur dadurch kann er schädliche Auswirkungen auf den betreffenden zentralen Versorgungsbereich entfalten. Dazu gehört eine bestimmte räumliche Distanz des Vorhabens zum zentralen Versorgungsbereich, die zu einem Kaufkraftabfluss aus diesem zentralen Versorgungsbereich führt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand August 2013, § 34 Rn. 86a). Denn dem Gesetzgeber kam es mit der Einführung des § 34 Abs. 3 BauGB darauf an, die über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen berücksichtigen und steuern zu können. Um Schutz vor Konkurrenz – insbesondere innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs – geht es dabei nicht. 19 Für die Frage der räumlichen Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs ist allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 12.07.2012 – 4 B 13/12 –, BauR 2012, 1760; OVG Münster, Urt. v. 01.07.2009 – 10 A 2350/07 –, BauR 2009, 1701; VGH Mannheim, Urt. v. 14.12.2011 – 8 S 1438/09 –, BauR 2012, 905). Danach ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Vorhaben in nordwestlicher Richtung in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem „H.center“ errichtet werden soll. Zudem soll nach den Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung eine Erweiterung des „H.centers“ in nördlicher Richtung erfolgen und eine Drogerie mit einer Verkaufsfläche von 800 m² und ein Dienstleistungs- oder Gastronomiebetrieb mit einer Verkaufsfläche von 400 m² angesiedelt werden. Damit wird das Vorhaben nach seiner Realisierung Bestandteil des bestehenden zentralen Versorgungsbereichs und schafft daher allenfalls eine Konkurrenzsituation innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Ein Wettbewerbsschutz der angesiedelten Einzelhandelsgeschäfte vor neu hinzutretenden Vorhaben innerhalb desselben zentralen Versorgungsbereichs soll jedoch durch § 34 Abs. 3 BauGB nicht geschaffen werden. Schädliche Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche werden von der Beklagten nicht ansatzweise dargelegt. 20 Die Kammer weist darauf hin, dass selbst bei Annahme eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs dem Vorhaben § 11 Abs. 3 BauNVO nicht entgegen stünde. Nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Dies kann insbesondere bei Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Fall sein (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO). Nur die in dieser Vorschrift geregelte Frage der Zentrenschädlichkeit ist vorliegend noch Gegenstand der Bauvoranfrage der Klägerin. 21 Zwar sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i.S.d. Satzes 2 bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Selbst wenn die Geschossfläche nach den Berechnungen der Beklagten bei 1.338 m² liegen sollte, gilt die Regel des Satzes 3 jedoch nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Dies ist aus den oben beschriebenen Gründen vorliegend der Fall. Eine Schädigung des „H.centers“ als zentraler Versorgungsbereich kann auch i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht eintreten, denn der von der Klägerin geplante Markt wird Bestandteil dieses zentralen Versorgungsbereichs. Der geplante Markt kann daher allenfalls zu einer Verstärkung des Wettbewerbs innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs führen. Ob im zentralen Versorgungsbereich bereits bestehende Lebensmittelmärkte durch das Vorhaben geschädigt werden, kann letztendlich dahinstehen, denn der § 11 Abs. 3 BauNVO dient nicht dem Konkurrentenschutz innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs (VG Augsburg, Urt. v. 22.12.2010 – Au 4 K 10.1188 -, zitiert nach Juris). 22 Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des von der Klägerin zurückgenommenen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält eine hälftige Teilung der Kosten des Verfahrens für angemessen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Klägerin den ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sowohl hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten Fragen als auch hinsichtlich des Umfangs der Bauvorhaben erheblich eingeschränkt hat. Andererseits war auch zu berücksichtigen, dass es der Klägerin von Anfang an offensichtlich in erster Linie auf die Frage der Zentrenschädlichkeit ankam und die Beklagte im Wesentlichen auch nur hierzu Ausführungen gemacht hat. 23 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.