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Urteil

3 A 1/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Bund trägt nach Art. 120 Abs.1 GG und der dazu entwickelten Staatspraxis die Kosten der Beseitigung von Kampfmitteln auf bundeseigenen Flächen; auf nicht bundeseigenen Flächen nur für ehemals reichseigene Kampfmittel. • Erstattungsfähig sind nur solche Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit notwendig und dringlich sind; reine Gefahrerforschung ohne tatsächliche Gefahrenlage ist nicht erstattungsfähig. • Die Verantwortlichkeit Dritter (z.B. Flughafengesellschaft) für die Nutzung des Geländes entbindet den Bund nicht von seiner Kostentragungspflicht nach Art.120 GG. • Bei gefahrenabwehrlichen Dringlichkeitslagen kann von der Ausschreibungspflicht abgesehen werden; fehlende Ausschreibung rechtfertigt die Kürzung von Kosten nur, wenn keine dringende Gefahrenlage bestand. • Projektbezogene Betreuungskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, aber nur in dem Umfang, der nach der maßgeblichen Erstattungspraxis gerechtfertigt ist (z.B. 1 % Bauaufsicht; 2 % Entwurfsbearbeitung nur soweit selbst erbracht).
Entscheidungsgründe
Bund erstattungspflichtig für Kampfmittelräumung auf bundeseigenen Flughafenflächen • Der Bund trägt nach Art. 120 Abs.1 GG und der dazu entwickelten Staatspraxis die Kosten der Beseitigung von Kampfmitteln auf bundeseigenen Flächen; auf nicht bundeseigenen Flächen nur für ehemals reichseigene Kampfmittel. • Erstattungsfähig sind nur solche Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit notwendig und dringlich sind; reine Gefahrerforschung ohne tatsächliche Gefahrenlage ist nicht erstattungsfähig. • Die Verantwortlichkeit Dritter (z.B. Flughafengesellschaft) für die Nutzung des Geländes entbindet den Bund nicht von seiner Kostentragungspflicht nach Art.120 GG. • Bei gefahrenabwehrlichen Dringlichkeitslagen kann von der Ausschreibungspflicht abgesehen werden; fehlende Ausschreibung rechtfertigt die Kürzung von Kosten nur, wenn keine dringende Gefahrenlage bestand. • Projektbezogene Betreuungskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, aber nur in dem Umfang, der nach der maßgeblichen Erstattungspraxis gerechtfertigt ist (z.B. 1 % Bauaufsicht; 2 % Entwurfsbearbeitung nur soweit selbst erbracht). Das Land Berlin forderte Erstattung von Aufwendungen (2004–2006) für Sondierung und Räumung von Kampfmitteln auf den Flughäfen Tegel und Tempelhof. Teile der Flächen waren bundeseigen, andere Ländereigentum; die Flughäfen wurden von der BFG betrieben. Nach Fund von Kampfmitteln bei Bauarbeiten in Tegel ordnete die zuständige Behörde umfangreiche Testfelduntersuchungen und Räumungen an; Gutachten bestätigten hohe Belastung. Auf Tempelhof wurden wenige, harmlose Reste gefunden. Das Land machte Erstattungsansprüche gem. Art.120 GG geltend; die Beklagte (Bund) lehnte ab mit der Begründung, es handele sich teils um Gefahrerforschung, die BFG sei vorrangig verantwortlich und Kosten seien überhöht bzw. nicht ausgeschrieben worden. Das Verwaltungsgericht verwies, das Bundesverwaltungsgericht entschied teil- zugunsten des Landes. • Zulässigkeit: Streit ist verwaltungsrechtlich und die Verweisung ist wirksam. • Rechtsgrundlage: Art.120 Abs.1 GG in Verbindung mit der historischen Staatspraxis legt die Verteilung der Kriegsfolgelasten fest; für bundeseigene Flächen trägt der Bund die Beseitigungskosten, auf Landesflächen nur für ehemals reichseigene Kampfmittel. • Notwendigkeit und Unmittelbarkeit: Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich und dringlich sind; hierfür genügt eine realistische Möglichkeit schwerer Schäden. • Gefährdungsbefund Tegel: Gutachten und Funde zeigten vielfach wirksame oder selbstdetonationsgefährdete Kampfmittel in geringer Tiefe; damit war eine konkrete Gefährdung für intensiv genutzte Flächen wie Flughäfen gegeben. • Zurechnung: Nutzungshandeln der Flughafenbetreiber (Bau-, Pflegearbeiten, Flugbetrieb) begründet keinen entlastenden Durchbrechungszusammenhang; die Gefahr bleibt dem Bund zurechenbar, sodass der Bund kostentragungspflichtig ist. • Verfahrens- und Maßnahmenerfordernis: Testfeldbeprobungen, Zusatzfelder und Einzelpunktuntersuchungen waren angesichts der Landschafts- und Bodensituation sowie des Fundverdachts sachgerecht und nicht über das erforderliche Maß hinaus. • Vergabe/Ausschreibung: Grundsätzlich bestand Ausschreibungspflicht nach Landesrecht; wegen Dringlichkeit der Gefahrenabwehr durfte jedoch auf Ausschreibung verzichtet werden. • Kostenumfang und Kürzungen: Flugbetriebsbedingte Mehrkosten und anteilige Gemeinkosten sind erstattungsfähig; Betreuungskosten sind nur teilweise erstattungsfähig (nur 1 % Bauaufsicht pauschal anerkannt, weitere Anteilsansprüche reduziert). • Tempelhof: Dort diente die Maßnahme der Gefahrenerforschung; es bestanden keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr, sodass Aufwendungen und Betreuungskosten nicht erstattungsfähig sind. • Anrechnung: Der Kläger hatte einen Teil der Forderung zurückgenommen; unter Berücksichtigung aller Einzelfragen ist ein Betrag zuerkannt, der die unstreitigen Kürzungen und Wertungen widerspiegelt. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Bund ist nach Art.120 Abs.1 GG zur Erstattung wesentlicher Aufwendungen für Sondierung und Räumung auf den bundeseigenen Flächen von Flughafen Tegel sowie anteilig für ehemals reichseigene Kampfmittel auf Landesflächen verpflichtet; die hierfür geltend gemachten Kosten werden im Wesentlichen anerkannt, wobei projektbezogene Betreuungskosten nur eingeschränkt (teilweise Pauschalen) ersetzt werden. Die Aufwendungen für Tempelhof sind nicht erstattungsfähig, weil dort lediglich Gefahrenerforschung ohne Bestätigung einer unmittelbaren Gefahr stattfand. Nach Abzug der zurückgenommenen Forderung und nicht erstattungsfähiger Posten ist die Klage in Höhe von 1.306.204,42 € begründet; der Rest (40.158,55 €) wird abgewiesen; Zinsen stehen dem Kläger ab dem 24.12.2010 zu.