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Urteil

5 K 1737/22

VG Sigmaringen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0514.5K1737.22.00
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Tenor
Der Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 12.08.2020, soweit er sich an die Klägerin richtet, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.06.2022 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 12.08.2020, soweit er sich an die Klägerin richtet, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.06.2022 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die an die Klägerin gerichtete Sanierungsanordnung des Landratsamts Sigmaringen vom 12.08.2020 und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.06.2022 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die belastenden Regelungen im angefochtenen Bescheid vom 12.08.2020 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, zu deren Durchsetzung das Landratsamt als zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde berufen ist (§ 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 LBodSchAG) – eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 LBodSchAG kommt nicht in Betracht (so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2022 - 10 S 2801/21 -, juris, m.w.N.) –, ist eröffnet (dazu I.). Ferner sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage im Grundsatz erfüllt (dazu II. 1.); ihre Inanspruchnahme als Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG (dazu II. 2.) scheidet jedoch aus, weil der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen ihrem Fehlverhalten (bzw. ihrer Zustandsverantwortlichkeit als Eigentümerin des Betriebsgrundstücks) einerseits und dem Eintritt des nunmehr zu sanierenden Umweltschadens andererseits maßgeblich durch ein dominierendes Fehlverhalten Dritter unterbrochen wird, das verbleibende (Mit-)Verursachungsbeiträge der Klägerin bei wertender Betrachtung gänzlich unerheblich erscheinen lässt (dazu II. 3.). Auch eine Heranziehung der Klägerin als Zustandsstörerin kommt für die hier angeordneten Sanierungsmaßnahmen nicht in Betracht (dazu II. 4.). In jedem Fall ist die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Störerauswahl ermessensfehlerhaft und rechtswidrig (dazu III.). I. Die Kammer hält an ihrer bereits im Eilverfahren dargelegten Auffassung zur Anwendbarkeit der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG als Ermächtigungsgrundlage fest. Insbesondere besteht kein Nachrangverhältnis gegenüber einer etwaigen Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Begründung auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 05.08.2021 - 5 K 3006/20 - sowie im nachgehenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.08.2022 - 10 S 2801/21 - verwiesen. II. Ferner sind zwar die sachbezogenen Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt; die Inanspruchnahme der Klägerin als Verantwortliche nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ist jedoch rechtswidrig. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u.a. aus §§ 4 und 7 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre (§ 10 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen nach Satz 2 der Bestimmung bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. 1. Eine im Grundsatz sanierungsbedürftige schädliche Bodenveränderung nach § 2 Abs. 3 BBodSchG liegt vor. Die im Rahmen der umfassenden vorbereitenden Untersuchungen festgestellten PFC- bzw. PFT-Kontaminationen im Bereich des Betriebsgeländes der Klägerin stellen sich nach ihrer Art, Ausbreitung und Menge als schädliche Bodenveränderungen dar, die eine Grundwasserverunreinigung verursacht haben, die gleichermaßen durch Probenentnahmen im Abstrom des Grundwassers hinreichend gesichert festgestellt ist und auch im Rahmen eines Monitorings weiterhin überwacht wird. Nach § 2 Abs. 3 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Der hier festgestellte Eintrag von PFC/PFT beeinflusst die natürlichen Funktionen des Bodens als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasserkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 b BBodSchG), wie auch seine natürliche Funktion zum Schutz des Grundwassers (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 c) BBodSchG; zu einer Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit vgl. etwa LG Aachen, Urteil vom 05.07.2022 - 12 O 188/21 -, juris). Nach groben Abschätzungen auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Beprobungen im Rahmen der Sanierungsuntersuchungen ist davon auszugehen, dass eine Gesamtschadstoffmenge von zum Untersuchungszeitpunkt ca. 27,4 kg PFC im Boden vorhanden gewesen ist (Be., Gutachten zur Aktualisierung der Sanierungsuntersuchung vom 21.04.2017, S. 21; demzufolge wurde für den Grundwasserwechselbereich einschließlich der gesättigten Bodenzone eine PFC-Restbelastung von etwa 12,5 kg Σ PFC sowie für die ungesättigte Bodenzone eine PFC-Restbelastung von etwa 14,9 kg abgeschätzt). Die Schadstoffe werden weiterhin ins Grundwasser ausgetragen. Eine Grundwasserverunreinigung liegt bereits vor (so auch bereits die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren, vgl. Beschluss vom 16.08.2022 - 10 S 2801/21 -, juris). Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. St. hat hierzu in seinem Gutachten vom 17.02.2025 (S. 12) unter bestimmten Prämissen festgehalten, dass bis zum Untersuchungszeitpunkt Juni 2015 bereits etwa 22 kg (von insgesamt etwa 50 kg) PFC über die Grundwasserströmung ausgetragen worden sind und dass PFC-Emissionen auch in der Zeit danach – zeitweise sogar ansteigend – zu verzeichnen sind. Die Kammer geht vor dem Hintergrund des hierzu weiter laufenden Monitorings der Grundwasserfahne auch davon aus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sanierungsanordnung (bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids im Juli 2022) – immer noch – eine die Feststellung einer sanierungsbedürftigen schädlichen Bodenveränderung tragende Schadstoffmenge vorhanden war, auch wenn der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. St. im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung – bei allen Unwägbarkeiten, v.a. mit Blick auf schwankenden Grundwasserstand – in durchaus plausibler Weise in den Raum gestellt hat, dass die Emissionsstärke möglicherweise aktuell nicht mehr in gleicher Weise gegeben sein könnte und im weiteren zeitlichen Verlauf abnehmen dürfte (vgl. dazu Anlage 3 zur Niederschrift vom 15.05.2025, S. 5/6; dazu auch unten IV.). Es ist auch nicht zu beanstanden – insoweit aber auch unerheblich –, dass sich das Landratsamt und das Regierungspräsidium im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bei alledem zunächst am Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg „Anwendung der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) für per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) zur Beurteilung nachteiliger Veränderungen der Beschaffenheit des Grund- und Sickerwassers aus schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten“ vom 21.08.2018 (Az. 5-8932.52/4) orientiert haben, nachdem zum damaligen Zeitpunkt Maßnahmewerte, Prüfwerte oder Vorsorgewerte nach § 8 BBodSchG i.V.m. der Bundes-Bodenschutzverordnung (insbes. Nr. 3.1 in Anh. 2) mangels hinreichend gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über Grenzwerte, ab denen eine Gesundheitsgefahr von PFC/PFT sicher anzunehmen ist, nicht festgesetzt waren (vgl. dazu bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 - 6 K 791/16 -, ZUR 2018, 50). Auch das Fehlen eines Trinkwassergrenzwerts in der Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Trinkwasserverordnung - in der damals geltenden Fassung (BGBl. I 2016, 477) lässt sich nicht als Beleg gegen die Schädlichkeit der Bodenveränderung anführen, weil dies nicht Ausdruck angenommener Unbedenklichkeit von PFC/PFT ist, sondern zum damaligen Zeitpunkt vielmehr der unvollständigen Datenlage geschuldet gewesen sein dürfte, die eine abschließende verbindliche Bewertung nicht erlaubt hatte (vgl. hierzu die vielfachen Rechtsprechungsnachweise im Eilbeschluss der Kammer vom 05.08.2021 - 5 K 3006/20 -, juris; insbes. auch VG Arnsberg, Urteil vom 22.06.2009 - 14 K 2826/08 -, juris). Zwischenzeitlich sieht allerdings auch die Trinkwasserverordnung (vgl. die Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 23.06.2023, BGBl. I 2023, Nr. 159, dort in Anlage 2) Summengrenzwerte für verschiedene trinkwasserrelevante PFAS vor, gestuft eingeführt ab Januar 2026 bzw. Januar 2028, was die Schädlichkeit der Chemikalien wiederum bestätigt. Die konkret hier in Rede stehende Bodenveränderung wird in diesem Kontext als PFAS-Hotspot eingestuft, bei dem im Boden oder Grundwasser bereits PFAS-Konzentrationen festgestellt wurden, die die bereits festgelegten und künftig geltenden Grenzwerte für PFAS überschreiten (siehe die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 27.02.2025, LT-Drs. 17/8458, S. 5). Inwieweit ggf. einschlägige Geringfügigkeitsschwellenwerte oder Grenzwerte für PFC Einfluss auf die Bestimmung der zu erreichenden Sanierungsziele haben können, mag für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Vorgaben in Nr. 7 c) des Tenors des Ausgangsbescheids des Landratsamts Sigmaringen von Bedeutung sein, stellt aber das unzweifelhafte Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung nicht in Frage. Nachdem die Kammer die Sanierungsanordnung gegenüber der Klägerin aus anderen Gründen aber ohnehin zur Gänze aufhebt, kann dahinstehen, ob – zum insoweit für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt – rechtliche Defizite bei der Zielbestimmung in Nummer 7 der streitigen Anordnung vorliegen, die bereits die Rechtswidrigkeit der angeordneten Sanierungsmaßnahme begründen, oder ob die konkret in Bezug genommenen Sanierungszielwerte nur als „perspektivische Ankündigung eines angestrebten Sanierungszustandes“ (in der Diktion des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455; in diese Richtung wohl auch das Verständnis im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums, S. 50) zu qualifizieren sein sollten, zumal die in Nummer 3 des Bescheidtenors vorbehaltene Anschlussentscheidung nach Ablauf der ersten drei Jahre des Sanierungsbetriebs ohnehin Raum für eine Anpassung oder Neubestimmung auch und gerade der Sanierungsziele unter Berücksichtigung neuer Grenzwertvorgaben lässt (zur diesbezüglichen Überwachungsobliegenheit vgl. den Eilbeschluss der Kammer vom 05.08.2021 - 5 K 3006/20 -, m.w.N.). 2. Die Klägerin gehört im Ausgangspunkt auch zu den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für die Sanierung verantwortlichen Personen. Sie ist – unstreitig – Eigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Betriebsgrundstück, auf dem jedenfalls der (wohl) überwiegende Teil der schädlichen Bodenveränderung zu verorten ist; damit ist sie Zustandsstörerin. Daneben hat sie zwar auch zumindest einen kausalen (Mit-)Verursachungsbeitrag für die Entstehung der zu sanierenden schädlichen Bodenveränderung geleistet (dazu nachfolgend a) bis e)). Sie kann aber deshalb nicht als Verursacherin im Sinne einer für die Sanierung gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verantwortlichen Verhaltensstörerin qualifiziert werden (dazu nachfolgend 3.). Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BBodSchG ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat. Die bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Verursachers entspricht allgemein der polizeirechtlichen Handlungsstörereigenschaft. Die Mitwirkung kann gleichermaßen in einem Handeln, Dulden oder Unterlassen bestehen. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, 506, bzw. - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, 108, m.w.N.). Danach ist derjenige Störer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen – erheblichen – Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen. Unabhängig vom zeitlich letzten Beitrag ist daher die Verursachung auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung zu bestimmen, die alle wesentlichen Faktoren für das Überschreiten der Gefahrenschwelle einbezieht. Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Verantwortlichkeit im naturwissenschaftlich-kausalen Sinn muss objektiv feststehen. Insofern kann eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht auf die bloße Möglichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs oder diesbezügliche Vermutungen gestützt werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2024 - 2 Bs 22/24 -, DVBl. 2025, 50). § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher oder sonstiger Tätigkeit allein wegen eines objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Auch und gerade im Bodenschutzrecht kann allerdings der Nachweis eines Verursacherbeitrags nicht immer unmittelbar – etwa unter Rückgriff auf naturwissenschaftlich-technische Methoden – geführt werden. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssen deshalb jedenfalls objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten einer Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht (zu alledem vgl. auch die – diese von der Kammer bereits im Eilverfahren zugrunde gelegten Maßgaben bestätigenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seiner Beschwerdeentscheidung vom 16.08.2022 - 10 S 2801/21 -, juris, m.w.N.; Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -, NVwZ-RR 2003, 103). Als Bewertungskriterien dafür, ob ein Verhalten die maßgebliche Gefahrenschwelle überschreitet, ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen. Eine Handlung überschreitet dann die Gefahrengrenze, wenn sie nicht mehr denjenigen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung im Interesse eines störungsfreien Gemeinschaftslebens verlangt. Dabei kommt es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an, vielmehr gilt es, Verantwortungsbereiche objektiv zuzurechnen. Es ist mithin darauf abzustellen, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. a) Die Klägerin hat dadurch zunächst zumindest einen naturwissenschaftlich-kausalen (Mit-)Verursachungsbeitrag für den nunmehr zu sanierenden Umweltschaden gesetzt, dass sie unmittelbar vor bzw. bei dem Brandereignis im Sommer 2007 gegen die Vorgaben in der Nebenbestimmung A. 5 unter II. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.11.1998 / 26.10.1999 zur maximal zulässigen Lagerhöhe von 8 Metern verstoßen hat. aa) Zur Überzeugung der Kammer steht dabei fest, dass die Schrotthalde am 30.08.2007 vor Ausbruch des Brandes die zulässige Lagerhöhe deutlich überschritten hat, ohne dass es dabei letztlich auf eine nachträglich nicht mehr abschließend sicher zu leistende Rekonstruktion der exakten Höhenmaße ankommt. Im Bereich der Stelle, wo zunächst Rauch ausgetreten ist und wo die ersten Brandbekämpfungsmaßnahmen angesetzt haben, die ein Durchzünden der Halde allerdings nicht verhindern konnten, wies die Halde ein Höhenniveau von ca. 12 Metern auf; der höchste Punkt der gesamten Halde – auf einem hiervon allerdings zurückversetzten und entfernten Kegel – muss ein Maximum von wohl ca. 19 Metern erreicht haben. (1) Diese Feststellungen stützt die Kammer auf das Gutachten des Landeskriminalamts vom 25.08.2023, das im Einzelnen plausibel und nachvollziehbar an die Ergebnisse der bereits 2007 durchgeführten photogrammetrischen Auswertung der 3D-Laserscanvermessung anknüpft. Im Gutachten wird nochmals dargelegt, wie durch Verknüpfung der Scandaten mit am ersten Brandtag aufgenommenen Luftbildern von der Halde auch in den eingerechneten Bildern Höhenmaße ermittelt werden konnten und können. Die grafische Darstellung der Halde nach dem Brand im Abgleich mit dem – errechneten – Zustand am ersten Brandtag mit Höhenprofilen, Draufsicht- und Schnittdarstellungen (Erstellungsdatum 08.10.2007) ist auf dieser Grundlage für die Kammer verständlich und verwertbar. Konkretisierte und substantiierte Einwände hat die Klägerin dagegen auch nicht erhoben, sondern sich im Wesentlichen behauptend darauf beschränkt, die angewandte Methode als vorgeblich wissenschaftlich unseriös abzutun, ohne etwaige Mängel auch nur zu benennen. Die von der Klägerin selbst – etwa im Beschwerdeverfahren – unternommenen Versuche, durch Überblendungen von Lichtbildern bzw. Markierung von Fixpunkten auf Bildern Höhenvergleichslinien zu definieren (so etwa auch im Schriftsatz vom 03.05.2023 mit Anlage K27 und K29), führen schon allein wegen der perspektivischen Verzerrung auf lediglich zweidimensionalen Bildern nicht weiter. Durch die im gerichtlichen Verfahren 2023 vom Landeskriminalamt durchgeführte Auswertung weiteren Bildmaterials unter Verwendung der vom Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen sind im Zusammenspiel mit den weiter nutzbaren 3D-Messtechnikdaten auch erstmals Abschätzungen zur Haldenhöhe für denjenigen (von der Rauchwolke auf den 2007 verwendeten Luftbildern verdeckten und in der Auswertung damals daher nicht dargestellten) Bereich möglich, wo zum Zeitpunkt des Brandausbruchs ungefähr der Inhalt der angelieferten Waggonladung entladen wurde, wo zuerst Rauchaustritt aus der Halde feststellbar war und wo auch die ersten Brandbekämpfungsmaßnahmen stattgefunden haben. Auch die diesbezüglichen Berechnungen, wie sie im Gutachten des Landeskriminalamts vom 25.08.2023 dargestellt werden, sind für die Kammer plausibel, auch wenn ihr Aussagegehalt einschränkend relativiert werden muss, weil der Zeitpunkt der Aufnahmen des verwendeten Bildmaterials (aufgenommen ab ca. 13:49 Uhr) zu berücksichtigen ist, sodass nicht der Zustand zum Zeitpunkt des Brandausbruchs gegen 11 Uhr errechnet werden kann; gewisse Veränderungen in der Höhenstruktur der Halde können in der Zeit zwischen ca. 13:08 Uhr und der Anfertigung der Luftaufnahmen auch durchaus stattgefunden haben, weil den Erkenntnissen aus dem Video-Überwachungsfilm des Nachbarbetriebs zufolge (jedenfalls) ab diesem Zeitpunkt Greifbagger eingesetzt wurden, um zum Brandherd vorzudringen. Die Kammer stützt dabei die Feststellungen zur Haldenhöhe ergänzend auch auf das Ergebnis des vom Berichterstatter am 20.07.2023 durchgeführten Augenscheins auf dem Betriebsgelände der Klägerin im Abgleich mit den Erkenntnissen des Landeskriminalamts und dem vorliegenden Lichtbild- und Videomaterial sowie den im vorbereitenden Verfahren auch für die Zwecke der Begutachtung beschafften und rekonstruierten objektiven Erkenntnisse z.B. zu den Abmaßungen der damals eingesetzten Greifbagger. Denn die beim Augenschein angetroffenen tatsächlichen Betriebsverhältnisse lassen valide Rückschlüsse zur Abschätzung der Höhenlage am 30.08.2007 zu, nachdem zwischenzeitlich am noch immer vorhandenen und im Einsatz befindlichen (gelben) Sobemai-Entladekran unterhalb der Kanzel mit einem gut erkennbaren weißen Strich eine Höhenmarkierung angebracht ist (siehe z.B. Bild 85 im Anlagenheft „Augenschein 20.07.2023“), die die maximal zulässige Haldenbeladung auf 8 Meter kennzeichnen und überprüfbar machen soll, und nachdem die Halde zum Zeitpunkt des Augenscheins nahezu durchgehend vorschriftsgemäß auf vergleichsweise genau 8 Meter aufgehäuft war. Zugleich war nämlich während des Augenscheins ein (blauer) Umschlag- bzw. Greifbagger „Fuchs Terex“ mit der Typenbezeichnung MHL350 im Arbeitseinsatz tätig (siehe neben den Feststellungen im Protokoll zum Beweistermin: Bild 13 und 34 im Anlagenheft „Augenschein 20.07.2023“). Eben dieser (oder ein modellgleicher) Greifbagger MHL350 war auch am 30.08.2007, etwa ab kurz nach 13 Uhr – zusammen mit einem weiteren, etwas kleineren Greifbagger „Fuchs Terex“ MHL331 –, bei der Brandbekämpfung an der Halde tätig und ist sowohl auf dem der Kammer vorliegenden Video-Überwachungsfilm wie auch auf zahlreichen Lichtbildern der beim Brand tätigen Feuerwehren erkennbar (vgl. in der von der Gemeinde H. auf USB-Stick vorgelegten Lichtbilderdokumentation beispielsweise die Bilder mit dem Dateinamen „DSC05591.jpg“ im Unterordner der Feuerwehr „Bad S.“/“Set1“ und „P1010080.jpg“ im Unterordner „H. FW“ für den Greifbagger MHL350; ferner das Lichtbild mit Dateinamen „DSC05585.jpg“ im Unterordner „Bad S.“/“Set1“ für den Greifbagger MHL331); dass am Brandtag ein – noch deutlich kleinerer – Greifbagger mit der Typenbezeichnung MHL320F im Einsatz gewesen sein soll, wie die Klägerin zwischenzeitlich vorgetragen hat (Schriftsatz vom 03.05.2023 mit Anlage K28), trifft nach alledem nicht zu. Die Auswertung der Videoaufnahmen vom Einsatz des blauen Greifbaggers MHL350 am 30.08.2007 nach ca. 13 Uhr zeigt in der Gegenüberstellung mit den Eindrücken von der Arbeitstätigkeit desselben bzw. typengleichen Greifbaggers während des Augenscheins, die der Berichterstatter der Kammer vermittelt und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals wiedergegeben hat, dass die Halde am Brandtag im Arbeitsbereich der Greifbagger eine Höhe von deutlich über 8 Meter gehabt haben muss und dass die diesbezüglichen Berechnungen des Landeskriminalamts, denen zufolge hier ein Höhenniveau von etwa 12 Metern anzunehmen ist, sehr realitätsnah sein dürften. Denn der Greifbagger hat während des Augenscheins seine vertikale Arbeitskapazität bei weitem nicht ausschöpfen müssen, um die zu diesem Zeitpunkt 8 Meter hohe Halde zu beschicken und zu bearbeiten (bzw. um Material von dort auf das Shredder-Förderband zu verladen); vielmehr hat er erkennbar mit seinem Ausleger eher horizontal „nach vorne“ arbeiten können (siehe dazu etwa die Bilder 55-59 im Anlagenheft „Augenschein 20.07.2023“); das Gelenk im Ausleger des Baggers überragte dabei die Halde bei vertikaler Ausrichtung. Demgegenüber zeigen die Videoaufnahmen vom Einsatz des Baggers am Brandtag, dass er augenscheinlich darauf angewiesen war, mit dem Ausleger seine maximale Reichhöhe vertikal nach oben einzusetzen, um an der Halde zu arbeiten. Aus den beigezogenen technischen Maßblättern des Greifbaggers (Anlage K30 zum Schriftsatz vom 26.05.2023) lässt sich hierzu ablesen, dass die maximale Arbeitshöhe des Baggers in einer Höhe von etwa 12 bis 13 Metern liegt, sodass die Berechnungen und Abschätzungen des Landeskriminalamts hierdurch eine nachvollziehbare Bestätigung erfahren. Das Höhenniveau der Halde lag in diesem Bereich damit bei ca. 12 Metern; daran anschließend ist es plausibel und auch anhand des vorhandenen Lichtbildmaterials nachvollziehbar, dass sich der dahinter anschließende Kegel auf der Halde auf die vom Landeskriminalamt ermittelten ca. 19 Meter erstreckt hat. Davon ist die Kammer im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO überzeugt. (2) Die von der Kammer nach § 96 Abs. 2 VwGO beauftragte weitere Beweiserhebung durch den Berichterstatter, deren Ergebnis er der Kammer vermittelt hat, stellt die objektivierten Erkenntnisse des Landeskriminalamts und deren Nachvollziehbarkeit auf der Grundlage der beschriebenen örtlichen Verhältnisse nicht in Frage. Die zeitweise im vorbereitenden Verfahren im Raum stehende Hypothese, der Brand könnte möglicherweise auch in einem Bereich der Halde ausgebrochen sein, wo die Höhenbegrenzung eingehalten war, sodass sich ein Verstoß gegen die Nebenbestimmung – andernorts – ggf. gar nicht kausal auf die weiteren Geschehensabläufe bis hin zum Löschschaumeinsatz und dem daraus folgenden Bodenschaden ausgewirkt hätte, ließ sich nicht verifizieren. Die Kammer hat hierzu insbesondere mit Blick auf den Umstand Veranlassung gesehen, dass immerhin der Kommandant der örtlichen Feuerwehr (und zeitweilige Einsatzleiter), der Zeuge B., in seiner polizeilichen Vernehmung vom 07.09.2007 die Einschätzung geäußert hatte, dass die Stelle, wo bei seinem Eintreffen vor Ort (gegen 11:15 Uhr bis 11:20 Uhr) Rauch ausgetreten war, etwa 7 bis 8 Meter hoch gewesen sei, was er zudem – mit dem Versuch einer Objektivierung – daraus abgeleitet hatte, dass sich dieser Bereich etwa auf halber Höhe der ca. 14 Meter hohen Anhängeleiter befunden habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommt dem aber – insbesondere auch in der Gegenüberstellung zu den mit Hilfe des Landeskriminalamts gewonnenen objektiven Erkenntnissen – keine Überzeugungskraft zu. Vielmehr reiht sich demnach auch die damalige Einschätzung des Kommandanten B. hinsichtlich ihrer „Genauigkeit“ in die Vielzahl weiterer hierzu vorhandener Äußerungen ein, deren Beurteilungsmatrix nicht übereinstimmt (nicht zuletzt hatte schließlich auch der Zeuge B. die – auch von ihm selbst schon mit Vorbehalten versehene – Abschätzung einer Rauchaustrittshöhe von ca. 7 - 8 Metern zu einer „höchsten Stelle“ der Halde von ca. 12 Metern ins Verhältnis gesetzt, die sich nach den vorhandenen objektiven Anhaltspunkten als deutlich zu niedrig erweist). Alle Zeugenaussagen hierzu – seien es diejenigen aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren unmittelbar nach dem Brand, seien es die viele Jahre später, nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren veranlassten – sind hinsichtlich der daraus ableitbaren Erkenntnisse über die Höhe und Beschaffenheit der Halde zunächst ohnehin davon geprägt, dass die Auskunftspersonen jeweils nur subjektive und naturgemäß ungenaue, deshalb z.T. stark abweichende Schätzungen mitteilen (und z.T. auch explizit entsprechende Vorbehalte vorangestellt haben); das gilt selbst dann, wenn dabei versucht wird, objektiv verifizierbare Höhenpunkte als Vergleichswerte zu referenzieren (etwa durch Bezugnahme auf die Höhe einer Drehleiter, die Unterkante der Kabine des Krans usw.). Schon dadurch wird die Werthaltigkeit von Zeugenaussagen zu dieser (Mess-)Frage beträchtlich relativiert. Aber auch sonst erweist sich der Versuch der Sachaufklärung durch Zeugenbeweis (bzw. Auswertung der über frühere Zeugenvernehmungen gefertigten Urkunden) als inhaltlich wenig ergiebig. Der Kranführer Z. beschrieb beispielsweise in seiner polizeilichen Vernehmung vom 05.09.2007 die Stelle, wo er das Material aus dem Waggon der Firma B. abgeladen haben will, als „Podest“ bzw. „Ebene“ unterhalb der Kabine des Krans (Höhenangabe hierzu seinerseits: 10 Meter; tatsächliche Höhe demgegenüber laut im gerichtlichen Verfahren angeforderten Maßdatenblatt für den Sobemai-Kran: 9 Meter). Seine Angaben hierzu als Zeuge vor Gericht am 20.07.2023 wichen hiervon anfangs in extremer Weise ab. Nunmehr soll die Ladung des B.-Waggons in einer Höhe von „nur etwa 3-4 Metern“ abgeladen worden sein, „ziemlich am Anfang der Halde“ und direkt zum Bagger hin, zur direkten Weiterbeschickung auf das Förderband, nicht aber auf die Halde. Erst auf Vorhalt seiner früheren Angaben bei der Polizei gab er an, dass er womöglich 2-3 Greifer auch auf der Halde abgeladen habe; den letzten Greifer habe er genau dort entladen, wo nachher auch der Rauch entstanden sei. Der blaue Bagger sei an diese Rauchstelle hingekommen. Auf solchermaßen extrem divergierende Einlassungen lassen sich keine brauchbaren Sachverhaltsfeststellungen gründen, was auch für die Angaben des Lokführers Sch. gilt. Dieser hatte in seiner polizeilichen Vernehmung vom 06.09.2007 noch gleichermaßen auf die Unterkante der Krankabine Bezug genommen, um die Höhe näher zu verorten („dort oben brannte“ es, „Unsere Schläuche reichten nicht mit dem Standrohr aus, um das Feuer zu erreichen“). Damit waren seine Antworten gegenüber dem Gericht in der Zeugenvernehmung vom 20.07.2023 nicht vereinbar, denen zufolge es „relativ weit unten, etwa in einer Höhe von 1 bis 2 Metern“ gebrannt haben solle („schon ziemlich weit unten“… „in einer Höhe von 1 bis 2 Metern, da kam Rauch heraus“). Der Zeuge Sch. konnte auf Nachfrage aber weder erklären, warum die Gefahrenlage bei einer solch niedrigen Höhe nicht in den Griff zu kriegen gewesen sein soll, noch konnte er den Widerspruch als solchen auf Vorhalt seiner entgegenstehenden Aussage gegenüber der Polizei auflösen. Die weiter vorliegenden Zeugenaussagen weisen keine tiefer gehende Substanz auf, demgegenüber aber eine Bandbreite hinsichtlich der Einschätzungen zur Höhenlage der Halde im Bereich der Brandentstehung bzw. bei Rauchaustritt, die abermals illustriert, dass sich der Zeugenbeweis hierfür konkret als untauglich bzw. jedenfalls nicht weiterführend erwiesen hat (Zeuge B.: Rauch „oben auf der Halde“, 8-9 m vielleicht; Zeuge N.: 11-12 m; Zeuge Ei.: „In etwa 3-4 m Höhe hat es … angefangen zu qualmen …, aber nicht höher“; Zeuge K.: „Das war vielleicht in einer Höhe von 5-6 m“; Zeuge K.: „ziemlich oben auf dem Haufen“). Zu niedrige Angaben können dabei bereits durch das vorliegende Bildmaterial als falsifiziert angesehen werden (vgl. z.B. den vorliegenden Videofilm, aber auch zahlreiche Lichtbilder aus der frühen Phase des Brandes), wenn Bezugspunkt der Höhenangaben die Rauchaustrittsstelle sein soll, an der die ersten Brandbekämpfungsmaßnahmen angesetzt haben. Es lässt sich aber auch nicht gänzlich ausschließen, dass einzelne Zeugen ihre Angaben (etwa mit der Verortung des Bereichs, wohin der Schrott aus dem Waggon der Firma B. entladen wurde) anders ausgerichtet haben oder verstanden wissen wollten. Dies hat auch der Berichterstatter unmittelbar nach der Vernehmung der Zeugen in seinen Vermerken vom 20.07.2023 und 28.09.2023 ebenso festgehalten wie allgemein die Wahrnehmung, dass die wiederholte Abfrage einzelner Geschehenselemente zwar womöglich Erinnerungsprozesse in Gang gesetzt hat, dass sich allerdings kaum valide schlussfolgern lässt, ob damit ein näher an die Realität reichender Geschehensablauf produziert wurde oder ob vielmehr womöglich lediglich Vermutungen und innere Erklärungsprozesse verstärkt wurden und zum Ausdruck gekommen sind; insgesamt bleibt jedenfalls der Eindruck zurück, dass der große zeitliche Abstand zu den damaligen Ereignissen jegliche aktuelle Schilderung stark beeinträchtigt und dass valide Sachverhaltsfeststellungen darauf nicht gegründet werden können. Nicht zuletzt liegen neben den vorstehend gewürdigten Aussagen der Zeugen von damals und heute auch weitere aktenkundige Schätzungen von Beobachtern vor Ort vor, die jedenfalls klar Höhenausmaße der Halde erkannt haben (wollen), die über das genehmigte Maß hinausgingen (z.B. nach „Einschätzung“ von PHM F. ein etwa 15 Meter hoher Schrottberg; wiedergegeben auf S. 1 im Ermittlungsbericht von POK Berg, der die Halde selbst insgesamt auf „etwa 16-20 m geschätzt“ hat, a.a.O., S. 7). Nach alledem bleibt die Kammer bei den plausiblen und nachvollziehbaren Berechnungen des Landeskriminalamts, die sich mit den vorhandenen objektivierbaren Anknüpfungspunkten und dem Bildmaterial gut abgleichen lassen und auf die der klare Verstoß der Klägerin gegen die in der Genehmigung vorgegebene Höhenbegrenzung belastbar gestützt werden kann. bb) Die Kammer teilt auch nicht die von der Klägerin im Klageverfahren weiter aufrecht erhaltene Argumentation, einzelne Schüttkegel auf der Halde als sich im normalen Betriebsablauf ständig „bewegendes Gebilde“ ließen sich überhaupt nicht der Höhe nach festmachen oder fixieren, weshalb man bei zeitweisen Überhäufungen auch nicht ohne Weiteres sogleich von einem (zielgerichteten) „Lagern“ im Sinne eines auf längere Dauer angelegten Aufbewahrens ausgehen könne. Dem steht schon die vorstehend festgestellte Dimension der vertikalen „Über“-Lagerung (auf mehr als das Doppelte in nicht unbedeutenden Teilen) entgegen, die klar aufzeigt, dass hier nicht lediglich beispielsweise ein kurzzeitiges Ablegen von Shreddervormaterial auf der Halde – etwa für die Zeit des aktuellen Arbeitsvorgangs – vorgelegen haben kann. Auch das Zwischenlagern von Abfällen vor ihrer Verwertung oder Endlagerung ist im Übrigen vom immissionsschutzrechtlichen Begriff der Lagerung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2014 - 1 S 1327/13 - VBlBW 2015, 207, m.w.N.), der auch der hier in Rede stehenden Nebenbestimmung unterlegt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2022 - 10 S 2801/21 -, juris). Im Übrigen gibt die Nebenbestimmung auch nicht etwa eine durchschnittliche Höhenbegrenzung vor, die nur im Mittel über die gesamte Lagerfläche einzuhalten wäre, sondern klar eine absolute Höhenbegrenzung, die neben die Vorgaben zur genehmigten Lagerfläche tritt und erst darüber eine Ermittlung des ggf. zulässigen Lagervolumens ermöglicht. Ferner relativiert sich der der Klägerin vorzuhaltende Verstoß gegen die durch Nebenbestimmung vorgegebene Höhenbegrenzung insoweit auch sonst nicht etwa durch – in der Argumentation zum Begriff des „Lagerns“ gleichermaßen bereits angelegte – Aspekte der Kurzfristigkeit bzw. Singularität oder Unausweichlichkeit des zu beanstandenden Verhaltens. Denn es handelt sich hierbei um ein bewusstes Abweichen vom Genehmigungsinhalt von beträchtlicher Dauer. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Landratsamt Sigmaringen die Klägerin mit Schreiben vom 04.05.2007 (Bd. I, AS 452 der LRA-Akte), also wenige Monate vor dem Brandereignis, explizit auf einen Verstoß gegen die Nebenbestimmung (bei „geschätzter“ Lagerhöhe von „mindestens 12 m“) hingewiesen hat (auch zuvor gab es im Übrigen bereits ähnliche Feststellungen – „bis zu 15 m hohe Schrotthalde“ –, vgl. das Gutachten des Sachverständigenbüros Huhle vom 23.04.2002 zu Explosions- bzw. Verpuffungsereignissen im Betrieb, S. 6 und S. 28, AS 260 des Ordners „Schrottverwertung“ aus den vom Regierungspräsidium Tübingen überlassenen Akten zur BImSchG-Genehmigung). Im Antwortschreiben vom 08.05.2007 (Bd. I, AS 453 der LRA-Akte) hat die Klägerin den Verstoß auch nicht bestritten („die etwas überhöhte Lagerhöhe…“), sondern lediglich dessen Ursache erklärt; ferner hat sie „mit Hochdruck“ Abhilfe zugesichert, um „die erlaubte Höhe auf der gesamten Lagerfläche schnellstens zu erreichen“, ohne aber in der Folge einen entsprechenden Vollzugsnachweis nachzureichen. Vor diesem Hintergrund befremdet die von der Klägerin vorgebrachte Argumentation, es gebe „keinen einzigen Verwaltungsakt, der Hinweise auf ein nicht genehmigungskonformes Verhalten des Anlagenbetreibers brächte“, vielmehr gebe es nur „solche Schreiben, die keinen Anordnungscharakter besitzen“. Ein genehmigungswidriges Verhalten wird nicht durch das Unterlassen hoheitlichen Einschreitens legalisiert. cc) Die Kammer geht auch davon aus, dass die Nebenbestimmung A. 5 unter II. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.11.1998 / 26.10.1999 – zumindest auch – brandschutzrechtliche Zwecke verfolgt, sodass ein Verstoß gegen die Nebenbestimmung hier weiter beachtlich bleibt. Es ist zwar einzuräumen, dass sich die Genehmigung selbst hierzu nicht ausdrücklich verhält und dass die Motive zum Erlass der Nebenbestimmung auch bei historischer Nachzeichnung ihrer Entstehungsgeschichte nur schwer zu ergründen sind. Der (auch) brandschutzrechtliche Charakter der Regelung ist der Genehmigungsentscheidung insgesamt jedoch im Wege der Auslegung noch zu entnehmen. (1) Grundlage für die Auslegung des Regelungsgehalts der Nebenbestimmung ist dabei folgende (nicht mehr vollständig rekonstruierbare) Aktenlage (bedauerlicherweise ließ sich die „Dokumentation über den Werdegang der Höhenbegrenzung“, die offenbar Bestandteil der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren war (vgl. Nr. 19 des Beweismittelverzeichnisses in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom 06.08.2008 - 13 Js 1220/08 - mit Bezugnahme auf umfassenden Schriftverkehr aus den 1990er-Jahren), nicht mehr beschaffen, auch nicht durch die erbetene Mitwirkung der Beteiligten): Bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 22.03.1983 (dokumentiert als Anlage K33 im beim Landgericht Ravensburg geführten Verfahren 4 O 94/20) war eine Nebenbestimmung zur Lagerhöhe enthalten, allerdings nicht unter den Nebenbestimmungen zum „Brandschutz“ (ab Nr. 4.2.26), sondern zuvor unter den Nebenbestimmungen für den „Betrieb“ als Nebenbestimmung Nr. 4.2.23 („Die gemäß Ziffer 4.2.16 vorbehandelten Autowracks dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen bis zu einer maximalen Höhe von 10,00 m gestapelt werden“). Auch die Genehmigungsentscheidung des Landratsamts Sigmaringen vom 02.02.1990 (AS 157 des Ordners „Schrottverwertung“ aus den vom Regierungspräsidium Tübingen überlassenen Akten zur BImSchG-Genehmigung) enthält über III. 3. der Entscheidung verbindliche „Auflagen und Bedingungen zur abfallrechtlichen Genehmigung“, deren Nr. 12 die entsprechende Formulierung im Planfeststellungsbeschluss fortschreibt, die maximale Höhe aber nunmehr auf 8,00 m begrenzt (in Nr. 16 gleichermaßen auch für eine Erweiterung des Altautovorlagers). Eine zuvor noch von der Stadt Bad S. erteilte Baugenehmigung vom 12.04.1989 (für einen stationär betriebenen Schrottbagger) gab noch in einer Auflage Nr. II. 3 vor: „Die Schrottlagerhöhe darf maximal 10 m betragen“. All diesen Genehmigungsentscheidungen ist gemein, dass ihnen selbst nicht unmittelbar weitere Anhaltspunkte über die Genese, die Hintergründe und die Motivation dieser Nebenbestimmungen zu entnehmen sind. Gewisse Indizien für eine womöglich auch arbeitsschutzrechtliche Regelungstendenz (der Vorgängerregelungen) und für deren Reichweite lassen sich einem Schriftverkehr zwischen dem Gewerbeaufsichtsamt Sigmaringen und der Klägerin aus dem Jahr 1990 entnehmen, der im Ordner „Schrottverwertung“ aus den vom Regierungspräsidium Tübingen überlassenen Akten zur BImSchG-Genehmigung (dort AS 99-102) dokumentiert ist. Das Gewerbeaufsichtsamt hatte mit Schreiben vom 14.05.1990 eine festgestellte Stapelhöhe von Autowracks auf ca. 10-12 Metern zwischen dem Bahngleis und einem neu errichteten Bagger mit Verweis auf die nach der Genehmigung lediglich zulässige Lagerhöhe von 8 Metern beanstandet und darauf hingewiesen, dass im Bereich der Verkehrswege neben dem Schienengleis eine Stapelhöhe von 8 Metern nur dann zulässig sei, wenn sichergestellt sei, dass sich dort aufhaltende Personen nicht gefährdet seien. Auf den Einwand der Klägerin, dass dem Planfeststellungsbeschluss zufolge eine Stapelhöhe von 10 Metern genehmigt sei, sah sich das Gewerbeaufsichtsamt mit Schreiben vom 17.07.1990 zu Klarstellungen zu den Genehmigungsbestimmungen bezüglich der Lagerhöhe veranlasst. Der Planfeststellungsbeschluss setze eine maximale Stapelhöhe von 10 Metern fest, die abfallrechtliche Genehmigung (von 1989) gebe diese für einen Teilbereich der Lagerfläche, das Altautovorlager, mit 8 Metern bindend an. Aus der Sicht des Arbeitsschutzes sei diesem maximale Stapelhöhe jedoch ohne größere Bedeutung. Beide Höhenangaben berechtigten nicht dazu, eine nahezu senkrechte 8 - 10 Meter hohe Wand mit Schrottautos zu errichten. Die Lagerung der Autowracks habe so zu erfolgen, dass keine Personen gefährdet werden könnten. Hierzu verwies das Gewerbeaufsichtsamt auf ein Merkblatt und eine Verwaltungsvorschrift und danach maßgebliche Vorgaben; der Aufbau der Lagerhalde habe stufenförmig bis zur jeweils maximalen Lagerhöhe zu erfolgen. Eingang in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, das zur Erteilung der letztlich in Rede stehenden Genehmigung geführt hat, hat dann das Brandschutztechnische Gutachten für das Recycling-Zentrum H. von Brandschutzingenieur H. vom 11.09.1992 gefunden, auch wenn es gerade nicht zum Bestandteil der Genehmigung vom 17.11.1998 / 26.10.1999, wohl aber zuvor zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Sigmaringen vom 22.01.1993 zur Errichtung und zum Betrieb einer Dosen- und Leichtschrottaufbereitungsanlage (Az. IV/40-106.11; siehe AS 70 und 81 des vom Regierungspräsidium Tübingen zur BImSchG-Genehmigung überlassenen Ordners „Brand 2007“) erklärt wurde, die ihrerseits allerdings keine Lagerhöhenbegrenzung enthält. Das Brandschutztechnische Gutachten vom 11.09.1992, das nicht allein für den Betrieb der Klägerin, sondern für das gesamte Recycling-Zentrum H. einschließlich der Nachbarbetriebe erstellt wurde, nimmt zunächst auf die zugrundeliegenden Planunterlagen zur Betriebsbeschreibung Bezug (S. 11 f.) und gibt die „Lagerhöhe 8 m“ für den Bereich der Altautos und den Dosenschrott im Shredder-Vorlager (bei zwei Lagerflächen von ca. 1.200 m2 und ca. 2.250 m2 und einem korrespondierenden Lagervolumen von 9.600 m3 + 18.000 m3 für fiktiv reine Altautolagerung bzw. 5.600 m3 + 12.500 m3 für fiktiv reine Dosenschrottlagerung mit einem Schüttkegel von 45°) wie auch andere nach Fläche, Höhe und Volumen dargestellte Lagerbereiche im Recycling-Zentrum (E.-werk, K.-verwertung) wieder. Allerdings unterscheiden sich die hierzu herangezogenen Lagerflächen aus den damaligen Planunterlagen (auszugsweise enthalten im Ermittlungsbericht von POK B. zum Großbrand im S.-werk H., Tgb.-Nr. 1105/07, zwischen S. 8 und 9; diesem wohl überlassen durch Schreiben des Sachverständigenbüros H. / K. vom 14.01.2008, dokumentiert als Anlage K34 im beim Landgericht Ravensburg geführten Verfahren 4 O 94/20, dort S. 2 unter 6.) auch örtlich durchaus von den später im Feuerwehrplan und in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.11.1998 / 26.10.1999 zugrunde gelegten Flächen (z.B. auch durch eine Unterteilung). Im Abschnitt D 4 des Brandschutztechnischen Gutachtens vom 11.09.1992 (S. 57 ff.) werden sodann – nach vorheriger Berechnung der jeweiligen Brandlasten u.a. von Altautos und Dosenschrott (letzterer mit einer Brandlast „nahezu Null“) – Maßnahmen zur Brandbekämpfung beschrieben, nachdem eingangs „die besondere Situation großflächiger Schüttgutläger“ betont wird. Dort heißt es, eine wirksame Brandbekämpfung in Schüttgutlagern brennbarer Stoffe sei im Allgemeinen nur möglich, wenn das brennende Material und die angrenzenden Bereiche abgetragen und auf größerer Fläche verteilt abgelöscht werden könnten. Hierzu sei auf dem Betriebsgelände das ständige Vorhandensein eines geeigneten Laderfahrzeugs (Radlader o.ä.) sicherzustellen sowie eine Fläche von 1.000 m2 von betriebsmäßiger Lagerung für diesen Zweck freizuhalten. Ferner hielt es das Gutachten unter Abschnitt D 5 zur „Größe der Lagervolumen“ für erforderlich, zur Begrenzung eines Schadensumfangs und somit der ggf. erforderlichen Einsatzdauer für die Feuerwehr eine Begrenzung der Größe der Lagerabschnitte vorzusehen. Mangels für die hier zu beurteilenden Lagergüter bestehender Festlegung oder einschlägiger Sondervorschriften zog das Gutachten hierzu vergleichbare Vorgaben heran und hielt für die Rohrindenlagerung eine Unterteilung in Fahrgassen für notwendig; für die Altauto-Lagerung könne auf der Grundlage der vorgenommenen Risikobewertung eine günstigere Beurteilung erfolgen, sodass „hier Lagerflächen entsprechend den in den Plänen eingetragenen Größenordnungen gutachterseits gestattet werden könnten“. Es sei allerdings insbesondere im Bereich der Feuerwehr-Zufahrt darauf zu achten, dass eine Stapel-Konfiguration vorgenommen werden, die ein Umstürzen und Verlegen dieser Zufahrt sicher ausschließe. In Ausführung des brandschutztechnischen Gutachtens vom 11.09.1992 (vgl. dort S. 65) wurde in der Folge der Feuerwehrplan Recyclingzentrum H. für die Firmen S.-werk H. GmbH, E. H. GmbH, N. K.-verwertung GmbH und S. Handels GmbH (zunächst mit Stand Juni 1996) erarbeitet, der Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Sigmaringen vom 17.11.1998 / 26.10.1999 (dort in den Antragsunterlagen Reiter 18) geworden ist. Im zeichnerischen Teil des Feuerwehrplans finden sich für die dargestellten Lagerflächen der Betriebe Einzeichnungen der Höhenangaben, für den Bereich „Schrott, Leichtschrott, Altautos/Dosen“ auf dem Betriebsgelände der Klägerin: „H=8m“. Ferner ist noch eine behördeninterne Stellungnahme des damaligen Kreisbrandmeisters M. vom 30.11.1995 aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorhanden (dokumentiert als Anlage K35 im beim Landgericht Ravensburg geführten Verfahren 4 O 94/20), die vermutlich unmittelbar nach Eingang des Genehmigungsantrags vom 23.11.1995 eingeholt wurde. Darin heißt es, das S.-werk sei ausreichend brandschutztechnisch untersucht worden, Aussagen (hierzu) seien im Brandschutztechnischen Gutachten vom 11.09.1992 gemacht worden; daneben wird Bezug genommen auf diverse Aktenvermerke, Stellungnahmen, Schreiben und etwa auch eine Besprechung vom 03.11.1992, zu der der Kammer eine den Inhalt ausführlich wiedergebende Aktennotiz vorliegt (als Anlage K58 zum beim Landgericht Ravensburg geführten Verfahren 2 O 339/15), der sich aber keine Erwägungen zu Lagerhöhen entnehmen lassen. Die Stellungnahme des Kreisbrandmeisters vom 30.11.1995 referenziert zuletzt noch den Feuerwehrplan (mit Stand 10/1995, der seinerseits jedenfalls die Höhenangabe H=8m bereits enthielt) und schließt mit der Äußerung: „Weitergehende Auflagen werden nicht gestellt“. Eben jener frühere Kreisbrandmeister M. gab später – nach dem Brandereignis von der Polizei zum Zusammenhang zwischen der Lagerhöhe und dem Brandschutztechnischen Gutachten vom 11.09.1992 befragt – offenbar an, das Gutachten sei eine Grundlage für die Höhenbestimmung gewesen (wiedergegeben als Zusammenfassung einer Gesprächsnotiz im Ermittlungsbericht von POK B. zum Großbrand im S.-werk H., Tgb.-Nr. 1105/07, S. 16). Der Gemeinderat der Gemeinde H. befasste sich in seiner Sitzung am 04.09.1996 mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag. Im Sitzungsprotokoll, das die Klägerin auszugsweise vorgelegt hat (als Teil von Anlage K14 zum Schriftsatz vom 08.11.2022), ist hierzu insbesondere der Beschluss des Gemeinderats zur Zustimmung zum Genehmigungsantrag dokumentiert, die u.a. unter der „Auflage“ erfolgte: „Die Höhe der Lagerhalden darf max. 8 m betragen“. Dem war ausweislich der Niederschrift zu VI. im Protokoll vorausgegangen, dass auf Fragen erläutert worden sei, dass „in den Planungsunterlagen, außer beim Feuerwehrplan, keine Angaben zu den max. Höhen der Lager enthalten sind“. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Sigmaringen vom 17.11.1998 / 26.10.1999 lässt in der aus Tenor, Nebenbestimmungen und Begründung bestehenden Genehmigungsentscheidung selbst nicht explizit erkennen, welche Regelungstendenz die Nebenbestimmung zur Höhenbegrenzung haben soll. Auf Seite 10 der Genehmigungsentscheidung relativiert sie jedoch in bemerkenswerter Weise ihren eigenen Geltungsanspruch und Regelungsumfang, wenn es dort heißt: „Bezüglich der Entwässerung, Platzbefestigung, Löschwasserversorgung beziehungsweise -rückhaltung oder aber bezüglich des Brandschutzes bedurfte es keiner weiteren Regelung in dieser Genehmigung, da in gemeinsamen Gesprächen festgestellt wurde, dass alle in den vergangenen Jahren gestellten Forderungen erfüllt sind.“ Zuletzt liegen noch Erkenntnisse aus einer Nachfrage der nach dem Brandereignis ermittelnden Polizeidirektion Sigmaringen vor, die POK B. an das Sachverständigenbüro H. zur Aufklärung der Hintergründe der Höhenbegrenzung unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 11.09.1992 dorthin gerichtet hatte. In seinem Antwortschreiben vom 14.01.2008 (dokumentiert als Anlage K34 im beim Landgericht Ravensburg geführten Verfahren 4 O 94/20) führt der Sachverständige K. u.a. aus: Der Ansatz einer Lagerhöhe habe – soweit dies habe recherchiert werden können – seinerzeit als Planungsvorgabe vorgelegen und sei im Gutachten für die Bewertung eines maximalen Lagervolumens (vgl. Abschnitt D 5, insbes. S. 61) zugrunde gelegt worden. Eine zuvor erlaubte Höhe von 10 Metern habe in den dem Sachverständigenbüro verfügbaren Unterlagen nicht nachvollzogen werden können. Aus der Ausschuss- und Normentätigkeit von Herrn H. sei dem Sachverständigenbüro damals über die zitierten Vorschriftenbezüge hinaus bereits bekannt gewesen, dass eine Grenze von 9 m Oberkante Lagergut vermutlich als Grenzwert für die Durchführung manueller Brandbekämpfungsmaßnahmen definiert werde. Die Angaben zur Lagerhöhe ergäben sich nach vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit der Risikobewertung in Abschnitt D 1 des Gutachtens für die öffentlich-rechtlich zu beurteilenden Schutzziele. Hier gelte es, ein „Grenzrisiko“ zu ermitteln, was über die durchgeführte Brandlastermittlung unter Berücksichtigung der weiteren örtlichen Parameter erfolgt sei. (2) Diese – wenn auch sehr schmale – Erkenntnisgrundlage genügt der Kammer, um der Nebenbestimmung A. 5 entgegen der ausführlichen Argumentation des Klägervertreters (insbesondere im an das Landgericht Ravensburg im Verfahren 4 O 94/20 gerichteten Schriftsatz vom 26.10.2020) einen (zumindest auch) brandschutzrechtlichen Regelungsgehalt noch zu entnehmen, auch wenn eine isolierte Höhenbegrenzung ohne die parallel begleitende Anordnung von Brandgassen die angestrebte Zielsetzung wohl nicht vollständig sichert. Maßgeblich dafür ist insbesondere der Umstand, dass die Höhenbegrenzung der rekonstruierenden Stellungnahme der Brandschutzingenieure H. / K. vom 14.01.2008 zufolge eine Planungsvorgabe bei der Erstellung des Brandschutztechnischen Gutachtens vom 11.09.1992 war, die auch mit der Wiedergabe im zeichnerischen Teil des Feuerwehrplans (H=8m) Eingang in die Genehmigungsentscheidung gefunden hat. Sie sollte augenscheinlich als die Lagerfläche ergänzender Parameter zur Berechnung des Lagervolumens dienen, um die Brandlast und die zu bewältigenden Risiken ermitteln zu können; außerdem ergibt sich aus der Stellungnahme, dass wohl auch ein Bewusstsein für die Auswirkungen einer Höhenbegrenzung auf die Durchführung manueller Brandbekämpfungsmaßnahmen vorhanden war (was in gewisser Weise fachlich auch durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 14.05.2024 / 09.07.2024, S. 28, zu Richtlinien-Vorgaben zu Höhenbegrenzungen indiziell bestärkt wird; vgl. dazu ebenso die zuvor wiedergegebene Äußerung des früheren Kreisbrandmeisters M. im Ermittlungsbericht von POK Berg; ferner die Ausführungen von Branddirektor Dipl.-Phys. M. in seinem Gutachten vom 13.06.2018, S. 27, dort auch zu weiteren normativen und fachlichen Anknüpfungspunkten). Hinzu kommt entstehungsgeschichtlich, dass sich der im Genehmigungsverfahren mit der Angelegenheit befasste Gemeinderat der Standortgemeinde H. offenbar ausdrücklich daran gestoßen hatte, dass in den Planungsunterlagen – außer im Feuerwehrplan – keine Angaben zu den maximalen Höhen der Lager enthalten seien, weshalb die erteilte Zustimmung zum Genehmigungsantrag ausdrücklich unter die (in die Genehmigungsentscheidung nachfolgend übernommene) Auflage einer Höhenbegrenzung der Lagerhalden auf 8 m gestellt wurde. Damit bekommt die Auflage unter II. A. 5 der Genehmigungsentscheidung einen sehr klar nachvollziehbaren Bezug zum Feuerwehrplan und damit gerade zu brandschutztechnischen Aspekten der Gefahrenabwehr. Dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17.11.1998 / 26.10.1999 sich ansonsten hinsichtlich brandschutzrechtlicher Regelungen stark zurücknimmt und – in unter Bestimmtheitsgesichtspunkten durchaus bedenklicher Weise (dazu in anderem Zusammenhang näher unter II. 2. c)) – auf Gespräche und sonstige Übereinkünfte außerhalb der Genehmigung zu verweisen scheint, beeinflusst die Qualifikation der hier in Rede stehenden Nebenbestimmung als auch brandschutzrechtlich hinterlegt nicht unmittelbar. dd) Der der Klägerin mithin vorzuhaltende Verstoß gegen die durch Nebenbestimmung vorgegebene Höhenbegrenzung hat auch – kausal – die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr zumindest erschwert. Die Kammer hat es bereits im Beschluss vom 05.08.2021 - 5 K 3006/20 - nach Aktenlage als fachlich ohne Weiteres nachvollziehbar angesehen, dass auch die Höhe der Schrotthalde negative Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Brandbekämpfung gehabt haben dürfte. Dies kommt im Ansatz bereits im Gutachten des Sachverständigenbüros Dr. L. & S. vom 24.10.2007 (S. 23) zum Ausdruck, auch wenn dort allgemein die „Größe des Mischschrotthaufens“ – also unter Einschluss seiner horizontalen Ausdehnung – in Bezug genommen wird (vgl. etwa auch die Wiedergabe offenbar mündlicher Vorabbekundungen von Dipl.-Ing. S., wiedergegeben im Ermittlungsbericht von POK B. zum Großbrand im S.-werk H., Tgb.-Nr. 1105/07, S. 6: „Die enorme Menge und Höhe des Haufens behindern eine rasche Bekämpfung, sodass sich der Brand schnell zu einem Großbrand ausweiten kann…“) und zudem eher allgemeine Grundsätze der Beherrschbarkeit von Bränden wiedergegeben werden (zur Vermeidung von Missverständnissen ist auch klarzustellen, dass das „Brandzentrum“ oder die Brandausbruchsstelle des hier in Rede stehenden Brandes keinesfalls „in der Spitze des Berges“ zu verorten war (Gutachten Dr. L. & S., a.a.O.), wie es – unzutreffend – z.T. auch dem Landgericht Ravensburg gegenüber in den dort anhängigen Verfahren vorgetragen wurde). An dieser Einschätzung hält die Kammer – zunächst indes nur hinsichtlich der Kausalität – nach entsprechender Bestätigung durch den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. fest. Dieser hat in seinem Gutachten vom 14.05.2024 / 09.07.2024 (S. 27 ff.) festgestellt, dass auch die Höhe der Halde zumindest mit dazu beigetragen hat, dass sich der Brand sehr schnell hat ausbreiten können und ein Löschangriff nicht mehr wirksam möglich war, auch wenn insbesondere durch die horizontale Ausbreitung der Halde ohne jegliche Kompartimentierung in Teilabschnitte (bei einer Lagertiefe von 80 bzw. 120 m) wirksame Löscharbeiten von vorneherein ausgeschlossen waren, weshalb der diesbezügliche „Beitrag“ der Haldenhöhe auch als „deutlich geringer“ bezeichnet wird. Von einem Ursachenbeitrag als solchem, und zwar konkret für eine Erschwernis der Brandbekämpfungsmaßnahmen und damit auch einer möglichen (Mit-)Ursächlichkeit für die nachfolgende Entscheidung der Einsatzleitung, die nachfolgend durchgezündete Halde mit Löschschaum anzugreifen, kann vor diesem Hintergrund (noch) ausgegangen werden. Allerdings nähert sich die Bewertung der dahinterstehenden Frage, ob zwischen dem hier in Rede stehenden Verhalten der Klägerin (unzulässige Überschreitung der genehmigten Lagerhöhe) einerseits und der eingetretenen Gefahrenlage (Umweltgefahr durch Eintrag von Schadstoffen in den Boden) andererseits auch tatsächlich ein „gesicherter“ Ursachenzusammenhang nach den eingangs dargelegten Maßgaben für die Bestimmung der Verhaltensverantwortlichkeit besteht, dem Bereich der gerade nicht statthaften Spekulation und Mutmaßung stark an. Die Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren hat kein gesichertes Ergebnis erbracht, das Anlass gibt, von dieser Beurteilung abzuweichen. Valide Sachverhaltsfeststellungen lassen sich auf die Aussagen der hierzu einvernommenen Zeugen kaum gründen, da die Geschehnisse zum Einen bereits lange Zeit zurückliegen und weil die Zeugen hierzu zum Anderen im Wesentlichen – zudem voneinander abweichende – subjektive Wertungen oder Schätzungen vorgenommen haben, ohne dabei objektive Tatsachen aus ihrer Wahrnehmung benennen zu können, die einer weiterführenden sachverständigen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Immerhin aber haben auch der Kreisbrandmeister und der Kommandant der örtlichen Feuerwehr, die jeweils zweitweise die Einsatzleitung innehatten, bereits in ihrem schriftlichen Einsatzbericht zum Ausdruck gebracht, dass die Zugänglichkeit des Entstehungsbrandes aufgrund der Größe der Schrotthalde schwierig und der Versuch, die Entstehungsstelle zu isolieren, aussichtslos gewesen seien (vgl. den Einsatzbericht von H. / B., Akte „Feuerwehrwesen – Einsatzbericht Großbrand H.“, Ordner 2, AS 670 - 697, konkret AS 694; parallel veröffentlicht: H. / B., H.: Großbrand einer Schrotthalde, BRANDSchutz - Deutsche Feuerwehr-Zeitung 2008, S. 273, konkret S. 275; H. / B. / Klöpper, Feuerwehrmagazin 5/2008, S. 34, 36). Dabei wurde festgehalten, dass die „Ausbruchsstelle … zwischen 10 und 15 Metern“ von der Außenkante der Schrotthalde entfernt gewesen sei, was Schwierigkeiten der Brandbekämpfung durch die horizontalen Abstände beschreibt und zunächst nicht auf die Haldenhöhe Bezug nimmt. Andererseits wird auch beschrieben, dass die „Rauchentwicklung an der obersten Stelle der Schrotthalde festgestellt“ worden sei, was allerdings durch den der Kammer vorliegenden Videofilm und zahlreiche Lichtbilder aus der Anfangsphase des Brandes widerlegt und damit insoweit falsch ist (s.o.). Jedenfalls zeigt sich in der Beschreibung der horizontalen und vertikalen Dimension aber wohl, dass es mit Blick darauf augenscheinlich nicht möglich war, sich zum Brandherd vorzuarbeiten. Der (insoweit als Kommandant sachnäheste) Zeuge B. hat dies auch in seiner polizeilichen Vernehmung am 07.09.2007 ähnlich beschrieben, ausgehend allerdings von in der Relation deutlich niedrigeren Höhenschätzungen (Rauchaustritt in ca. 7-8 Metern Höhe, höchste Stelle der Halde ca. 12 Meter). Um die Brandausbruchsstelle freizulegen, sei es zunächst erforderlich gewesen, sich von der Seite her vorzuarbeiten; das habe aber mit dem Bagger nicht funktioniert, aufgrund der enormen Rauchentwicklung habe man dieses Vorhaben aufgeben müssen. Das Feuer habe dann von zwei Seiten aus angegangen werden müssen, weil sich der Brand sehr schnell in der Halde ausgebreitet bzw. „durchgefressen“ und sich ein zweiter Brandherd etwa zehn Meter von der Ausgangsstelle entfernt gebildet habe. In seiner gerichtlichen Vernehmung am 20.07.2023 hat er sich ähnlich eingelassen und die Einschätzung geäußert, dass es den Baggern zum Zeitpunkt seines Eintreffens (dies dürfte laut seiner polizeilichen Vernehmung gegen 11:15 Uhr bis 11:20 Uhr gewesen sein) wohl nicht mehr möglich gewesen sei, die Rauchstelle zu erreichen oder freizulegen bzw. sich dorthin von der Seite her vorzuarbeiten. Als brisant hat er dabei primär den Umstand beschrieben, dass sehr viel Material vor Ort aufgehäuft war – sowohl in der Breite, wie auch in der Höhe – und dass durch den Metallschrott überall Luft durchziehe, was eine brandbeschleunigende Thermik entstehen lasse. Der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vernommene damalige Kreisbrandmeister hat aus der nachträglichen Rekonstruktion des Lichtbildmaterials geschlussfolgert, dass man an die Brandstelle „eben nicht hingekommen ist“ und dass das diesbezügliche Problem auf der Grundlage der nachträglichen Analyse des Brandereignisses gewesen sei, dass man den Schrott auch irgendwo hätte hin verfrachten müssen, was vor Ort aus Platzgründen schlicht und einfach nicht möglich gewesen sei. Die Frage, ob die Schwierigkeiten der Brandbekämpfung eher durch die Ausdehnung, die Höhe oder die schlichte Größe der Halde bedingt waren, konnte auch er nur multifaktoriell dahingehend beantworten, dass die Feuerwehr mit den Drehleitern „wegen der ganzen Dimensionen“ nicht hingekommen sei. Auch der Zeuge W., der anfangs auf der Drehleiter der Feuerwehr Bad S. im Einsatz war, hat bekundet, dass der Brandherd „relativ zentral“ gelegen bzw. jedenfalls nicht an der Seite gelegen habe und dass es deshalb sehr schwer gewesen sei, an den Brandherd hinzukommen. Gleichermaßen hat auch der Zeuge K., der mit dem ersten Löschfahrzeug angerückt war, – wenn auch weniger aus der (bei ihm fehlenden) Erinnerung an den Brandtag selbst, sondern an im Nachgang geführte Gespräche heraus – die initiale Rauchsäule „ziemlich weit oben und ziemlich weit hinten“ verortet; sie seien mit Anhängeleiter nicht hingekommen. Und auch der damals als Fahrer des Greifbaggers MHL350 tätige Zeuge B. hat mitgeteilt, dass man „lange Zeit“ gebraucht hätte, um dort hinzukommen, was man anfangs probiert, dann aber gemerkt habe, dass es nicht klappe. Die vorstehend referierten Zeugenaussagen bestätigen in der Tendenz insgesamt durchaus, dass die Größe und Ausdehnung der Halde im Zusammenspiel mit der Lokalisation des konkreten Brandentstehungspunkts, an dem die Brandbekämpfungsmaßnahmen zunächst angesetzt haben, Probleme verursacht hat. Es muss allerdings in diesem Kontext betont werden, dass Bezugspunkt dieser Äußerungen zunächst primär eine – jedenfalls vorausgesetzte – Strategie der Einsatzkräfte war, zum ursprünglichen Brandherd in den ersten Stunden vorzudringen und denselben ggf. freizulegen. Die damit in Zusammenhang stehenden Fragen haben auch über lange Zeit des vorbereitenden Verfahrens die Zielrichtung der gerichtlichen Beweiserhebung strukturiert und bestimmt, nachdem die Klägerin nachdrücklich geltend gemacht hat, ihre mit den Greifbaggern sofort tätigen Mitarbeiter seien von der eintreffenden Feuerwehr zuallererst – sachwidrig und fehlerhaft – angewiesen worden, eben diese Tätigkeit einzustellen (vgl. dazu etwa auch die Aussage des Zeugen K. im Beweistermin vom 20.07.2023, der subjektiv die Einschätzung geäußert hat, man hätte hierbei gute Chancen gehabt, die Brandstelle noch freizulegen; vgl. ferner auch die Einlassungen des Kommandanten B. in seiner Vernehmung vom gleichen Tag, der gleichermaßen sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass die Bagger zum Zeitpunkt seines Eintreffens nicht gearbeitet hätten – tatsächlich standen die Bagger auch jedenfalls vom Beginn der Aufzeichnungen der Überwachungskamera um 11:13 Uhr bis 13:00 Uhr still). Die Frage, ob darin ein eigenständiges – womöglich von der Feuerwehr zu verantwortendes – Fehlverhalten zu sehen ist, ist jedoch von der hier zunächst relevanten Frage zu trennen, ob die Überschreitung der durch Nebenbestimmung zur Betriebsgenehmigung vorgegebenen Höhenbegrenzung kausale Auswirkungen bis hin zur späteren Entscheidung der Einsatzleitung zum Angriff mit Löschschaum hatte. Insoweit kommt die vom gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. herausgestellte Begünstigung einer schnellen Brandausbreitung zum Tragen, auch wenn sie deutlich hinter andere Faktoren zurücktritt. Von einer solchen ist nicht allein wegen einer (u.U. auch höhenbedingt) erschwerten Zugänglichkeit des Brandherds auszugehen, sondern auch – mit Blick auf allgemeine Aspekte der Brandbekämpfung – unabhängig davon, etwa weil die Beaufschlagung mit Löschwasser sowie dessen „Durchsickern“ in tieferliegende Schichten der inhomogenen Halde (auch) durch deren vertikale Ausdehnung beeinflusst sein kann. Hinzu kommt, dass bei einer für die Zwecke der reinen Kausalitätsfeststellung idealisierten Betrachtung des Einsatzablaufs womöglich ohnehin die Einsatztaktik, umgehend die Brandstelle freizulegen bzw. sich dorthin vorzuarbeiten, verworfen und hinweggedacht werden müsste; der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. hat hierzu überzeugend herausgearbeitet, dass der frühzeitige Baggereinsatz schon keine standardmäßig fachlich gebotene Erstmaßnahme der Brandbekämpfung war und hier konkret wegen der völlig unklaren räumlichen Lage des zugrundeliegenden primären Brandgeschehens im Inneren der Halde durch Zuführung von Sauerstoff zu einer noch schnelleren Brandausbreitung hätte führen, die Durchzündung der Halde aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verhindern können (siehe das Gutachten vom 14.05.2024 / 09.07.2024, S. 14-16; dazu im Einzelnen noch unter II. 3. a) aa)). b) Demgegenüber kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, sie habe Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Lagervolumen und/oder zur Lagerfläche nicht eingehalten und dadurch als Verhaltensstörerin einen Verursachungsbeitrag für den in Rede stehenden Umweltschaden gesetzt. Die Sachlage stellt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Grundlage der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. zwar tatsächlich so dar, dass insbesondere die horizontale Ausbreitung der Schrotthalde – v.a. auch ohne jegliche Abschnittsbildung – dazu geführt hat, dass wirksame Löscharbeiten von vorneherein ausgeschlossen waren (vgl. Gutachten vom 14.05.2024 / 09.07.2024, S. 27 - 30; Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung, Anlage 2 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 8). Ein Verstoß der Klägerin gegen hinreichend bestimmte Regelungen der Genehmigung lässt sich jedoch insoweit nicht feststellen bzw. nachweisen. Klarstellend ist hierzu zunächst voranzustellen, dass ein solcher Vorwurf seitens des Beklagten gegenüber der Klägerin in den angefochtenen Bescheiden auch nicht explizit und eigenständig erhoben wurde. Vielmehr knüpft auch die hierauf bezogene Argumentation im Ausgangsbescheid (S. 21) und im Widerspruchsbescheid (S. 60, 61) im Ausgangspunkt (und im Kontext eines vorgeblich unzureichenden Brandschutzkonzepts, primär hinsichtlich der Überforderung der Löschwasserrückhaltung; dazu nachfolgend sogleich unter c)) wiederum an die – vorstehend bereits abgehandelte – Überschreitung der genehmigten Lagerhöhe an, die zugleich („somit auch“ / „damit einhergehend“) zu einer Überschreitung des zulässigen Lagervolumens „von 46.000 m3“ geführt haben soll. Jedenfalls geht der Beklagte aber hierbei offenbar bereits von einem unzutreffend umrissenen Genehmigungsinhalt aus. Auf welcher Grundlage der Klägerin behördlicherseits wiederholt – auch und gerade in den angefochtenen Bescheiden – entgegengehalten wird, es sei lediglich ein Lagervolumen von 46.000 m3 genehmigt gewesen, ist für die Kammer nicht unmittelbar nachvollziehbar und vom Beklagtenvertreter auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärt worden. Wie ausführlich mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, lässt sich ein solcher Regelungsgehalt in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.11.1998 / 26.10.1999 und den dazugehörigen Antragsunterlagen, die das Gericht vom insoweit aktenführenden Regierungspräsidium im Klageverfahren beigezogen hat, nicht auffinden (im Eilverfahren ist auch die Kammer – ohne valide Aktenkenntnis und damit wohl unzutreffend – noch von einer entsprechenden Volumenbeschränkung ausgegangen). Vielmehr ist in der Erläuterung bzw. Kurzbeschreibung des Vorhabens (im Reiter 2 der Antragsunterlagen, AS 209 des Leitz-Ordners) zur „Lagerung“ beschrieben (und mit Genehmigungsstempel versehen): „Das Material wird lose auf den dafür vorgesehenen Lagerflächen gelagert. (…) Die Gesamtlagerfläche beträgt etwa 9.000 m2. Die Lagerflächen werden in der Regel wie folgt belegt: Eingangslager: ca. 8.000 m2 Ausgangslager: ca. 1.000 m2. (einschl. Zwischenlager SLF)“ Auch in den Anlagedaten zu den Technischen Betriebseinrichtungen (Formblatt 2.1, AS 196 und 197 des Leitz-Ordners im Reiter 4, gleichfalls mit Genehmigungsstempel versehen) heißt es in der Spalte zur „Charakterist. Größe“ bzw. „Max. Lagermenge“ für das „Lager Vormaterial und Bereitstellungslager z. Abtransport Shredder“ ebenso wie für das „Lager für demontierte Teile“: „nach Bedarf, max. 9.000 m2“. Weitere Anhaltspunkte für die Bestimmung der genehmigten Lagerfläche und des genehmigten Lagervolumens sind nicht vorhanden. Auch in den zeichnerischen Plänen der Bauvorlagen finden sich hierzu keine Einträge; und die bereits zitierten Prämissen zu Lagerflächen und -volumina im Brandschutztechnischen Gutachten vom 11.09.1992 sind gerade nicht Gegenstand der Genehmigung geworden, sie würden vielmehr – im Gegenteil – den dort explizit genehmigten Vorlagerflächen von 9.000 m2 widersprechen bzw. bei Weitem nicht entsprechen. Vor diesem Hintergrund dürfte die vom gerichtlichen Sachverständigen (allerdings auf der beschränkten Grundlage der ihm überlassenen Informationen zum Genehmigungsstand) aufgeworfene – in der mündlichen Verhandlung auch in seinem Beisein erörterte – Frage, weshalb „die Schrotthalde in erheblicher Weise von den Planungsgrundlagen nach oben abweichen konnte, ohne eine Neubewertung der Situation vorzunehmen“ (S. 30 des Gutachtens vom 14.05.2024 / 09.07.2024) wohl dahingehend zu beantworten sein, dass behördlicherseits schlicht Ende der 1990-er Jahre eine Lagerfläche genehmigt wurde (und zwar explizit ohne Brandgassen oder eine sonstige Abschnittsbildung, vgl. das Formblatt 2.13 zum Brandschutz in Reiter 13 der Antragsunterlagen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, AS 139 des Leitz-Ordners, dort im Fettdruck: „keine Brandabschnitte“), die von der Klägerin in der Folge ausgenutzt und belegt wurde (und die nicht mehr mit den Prämissen des vorausgegangenen, aber gerade nicht zum Genehmigungsinhalt erklärten Brandschutztechnischen Gutachtens vom 11.09.1992 übereinstimmt). Auf der Grundlage der Vorgaben in den genehmigten Antragsunterlagen zur Lagerfläche lassen sich – multipliziert mit der vorgegebenen Obergrenze für die Lagerhöhe – maximale Lagervolumina von (8.000 m2 x 8 m =) 64.000 m3, ggf. zzgl. (1.000 m2 x 8 m2 =) 8.000 m2, in Summe also maximal 72.000 m3 errechnen. Wie demgegenüber der Beklagte zu der Annahme und zu dem Vorhalt gelangt(e), es sei von einem maximalen Lagervolumen von 46.000 m3 auszugehen (so z.B. auch in einem Vermerk vom 05.11.2007, AS 314 des Leitz-Ordners „Brandfall August 2007“ des Fachbereichs Umwelt im Landratsamt: „Lagerobergrenze 46.800 m3 Schrott“), lässt sich allenfalls spekulativ rekonstruieren, nachdem auch der Beklagtenvertreter auf Nachfrage hierzu keine Klärung herbeiführen konnte. Womöglich beruht die Annahme eines solchen Maximalvolumens auf einer (ungeprüften) Übernahme der diesbezüglichen Ausführungen im Einsatzbericht des Kreisbrandmeisters und des Kommandanten der örtlichen Feuerwehr, wo der Schrottberg zunächst mit einer tatsächlichen Ausdehnung von „ca.“ bzw. „etwa“ 46.000 m3 beschrieben und – allerdings ohne konkreten Beleg – berichtet wurde, es sei eine Lagerhaltung von „ca.“ bzw. „rund“ (!) 46.000 m3 Metallschrott genehmigt (so der Einsatzbericht von H. / B., Akte „Feuerwehrwesen – Einsatzbericht Großbrand H.“, Ordner 2, AS 670 - 697, konkret S. 1 f.; parallel veröffentlicht: H. / B., H.: Großbrand einer Schrotthalde, BRANDSchutz - Deutsche Feuerwehr-Zeitung 2008, S. 273, konkret S. 273 f.). Dies erscheint durchaus plausibel, da augenscheinlich mehrfach (und fahrlässig) derartige Verlautbarungen aus dem Einsatzbericht ohne nähere Verifizierung übernommen worden sein dürften (siehe dazu später im Kontext des Löschwasserrückhaltesystems unter c)). Womöglich liegt dem Ansatz von ca. 46.000 m3 Lagervolumen auch ein (allerdings unzutreffendes) Aufgreifen der Planungsgrundlagen im Brandschutztechnischen Gutachten vom 11.09.1992 zugrunde: Aufbauend auf dem ihm vorliegenden Einsatzbericht des Kreisbrandmeisters mit den vorstehend zitierten Angaben hat in diesem Kontext nämlich z.B. das Ingenieurbüro Steppacher in seinem nach dem Brandereignis erstatteten Brandschutztechnischen Gutachten vom 05.12.2008 (dort S. 12) aus der Objektbeschreibung zum Shredder-Vorlager im Brandschutztechnischen Gutachten vom 11.09.1992 (dort Abschnitt B.2.1, S. 11 f.) ein „zugelassenes Gesamtvolumen von 47.500 m3 mit einer Lagerhöhe von 8 m“ entnommen (wobei es richtigerweise wohl 45.700 m3 – damit also tatsächlich ca. 46.000 m3 – heißen müsste, zur Berechnung sogleich). Dabei dürfte aber aus dem Blick geraten sein, dass eine (dort wohl unterstellte) Addition der Einzelvolumina auf den beiden vorgesehenen Flächen für die unterschiedlichen Schrottarten (Altautos oder Dosenschrott) unzulässig wäre; denn die in Bezug genommene Darstellung des möglichen Lagervolumens für die beiden Schrottarten (mit jeweils eigener, sich unterscheidender Brandlast, aber eben auch schüttkegelbedingt unterschiedlicher Lagerkapazität) ist gerade alternativ und nicht kumulativ konzipiert, um – fiktiv – Berechnungsgrundlagen für die Belegung entweder ausschließlich mit Altautos einerseits oder die Belegung ausschließlich mit Dosenschrott andererseits zu ermöglichen (richtigerweise können daher nur entweder 27.600 m3 Altautos oder 18.100 m3 Dosenschrott angesetzt werden, nicht aber die Summe von 45.700 m3). Zur Vermeidung von Missverständnissen stellt die Kammer aber nochmals klar, dass die rechnerische Ableitbarkeit eines Lagervolumens von ca. 46.000 m3 nichts an dem Umstand ändert, dass die maßgebliche spätere Genehmigungsentscheidung – wie dargelegt – andere Lagerflächen genehmigt als die dem brandschutztechnischen Gutachten von 1992 zugrunde liegenden (mit damals noch zwei Lagerflächen von lediglich ca. 1.200 m2 und ca. 2.250 m2; zeichnerisch dargestellt zwischen S. 8 und 9 im Ermittlungsbericht von POK B. zum Großbrand im S.-werk H., Tgb.-Nr. 1105/07; diesem wohl überlassen durch Schreiben des Sachverständigenbüros H. / K. vom 14.01.2008, dokumentiert als Anlage K34 im beim Landgericht Ravensburg geführten Verfahren 4 O 94/20, dort S. 2 unter 6.). Ebenso mag die Annahme eines maximal zulässigen Lagervolumens von 46.000 m3 auch auf einem – wem und wann auch immer unterlaufenen – „Zahlendreher“ beruhen, falls die für das Eingangs- oder Vorlager genehmigten (8.000 m2 x 8 m =) 64.000 m3 herangezogen, aber fehlerhaft übertragen worden sein sollten. Jedenfalls sieht die Kammer keine Grundlage, von einer Lagervolumenbegrenzung auf 46.000 m3 auszugehen, wie es noch die angefochtenen Bescheide tun. Dies vorausgeschickt lässt sich ein Verstoß der Klägerin gegen Genehmigungsvorgaben zum maximal zulässigen Lagervolumen (und auch zur Lagerfläche) nicht verlässlich feststellen. Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg hat mit seiner 3D-Laservermessung der Schrotthalde (Erstellungsdatum 08.10.2007) ein Lagervolumen von ca. 18.760 m3 am 03.09.2007 – also nach dem Brand – errechnet. Daraus lassen sich allerdings nicht ohne Weiteres brauchbare Schlüsse auf das maßgebliche tatsächliche Lagervolumen am 30.08.2007 – vor dem Brand – ziehen, das indes bereits deshalb deutlich größer bemessen gewesen sein muss, weil schon aus den Schnittdarstellungen der Halde vor und nach dem Brand in den Höhenprofilen der Darstellung des Landeskriminalamts vom 08.10.2007 hervorgeht, dass die Halde durch den Brand beträchtlich zusammengeschmolzen ist (wobei sich das Landeskriminalamt zu einer Berechnung des Volumens vor dem Brand nicht in der Lage gesehen hat, weil die Haldenhöhe am 30.08.2007 wegen der Rauchentwicklung nicht vollständig vermessen werden konnte). Jedenfalls aber liegen durchaus hinreichend präzise Anknüpfungspunkte für eine Bestimmung der damals ausgenutzten Lagerfläche vor, die das Landeskriminalamt mit ca. 5.400 m2 angegeben hat (was mit der Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G., Gutachten vom 14.05.2024 / 09.07.2024, S. 4, ca. 5.300 m2 gut übereinstimmt). Diese Flächenausdehnung wahrt ohne Weiteres die Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur maximal zulässigen Größe des Eingangslagers (8.000 m2). Unmittelbare, nicht nur rechnerisch abgeleitete Vorgaben zum Lagervolumen enthält die Genehmigung nicht; selbst wenn man aber isoliert auch eine Volumenbeschränkung – bei fiktiver Außerachtlassung der Höhenbegrenzung von 8 m – prüfen wollte, wäre immerhin zu berücksichtigen, dass auf einer Fläche von ca. 5.400 m2 eine Lagerhöhe von durchschnittlich ca. 12 m möglich wäre, ohne die wohl allenfalls einschlägige Obergrenze von 64.000 m3 für das Vorlager zu überschreiten. Dass die Schrotthalde am 30.08.2007 ein solches Volumen tatsächlich überschritten haben sollte, lässt sich nicht gesichert feststellen und jedenfalls nicht der Klägerin gegenüber nachweisen (was dem Beklagten obliegen würde). Denn auch wenn – wie dargelegt – von einer Kegelspitze von wohl ca. 19 m und auch einer Haldenhöhe von 12 m im Bereich der vermuteten Brandentstehung ausgegangen werden kann, kann nachträglich nicht mehr ermittelt werden, dass die zerklüftete und keinesfalls in der Höhenausdehnung gleichförmige Halde auch im Durchschnitt über ihre gesamte Fläche eine Höhe von mehr als 12 m gehabt haben sollte. Soweit dies in anderem Zusammenhang vom Landratsamt unsubstantiiert in den Raum gestellt worden ist (vgl. etwa den Widerspruchsbescheid das Landratsamts Sigmaringen vom 04.08.2010 zu den Feuerwehrkostenersatzbescheiden der Gemeinde H., S. 19, Anlage 8 des Beklagten zu 2) im Verfahren 2 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg bzw. zugleich Gegenstand des Klageverfahrens 5 K 1815/10, dort vorgelegt AS 5 ff. der Gerichtsakte), liegen dem schon mathematisch unklare Prämissen zugrunde, die wohl die Beschaffenheit der Grundfläche der Halde ähnlich einem ungleichschenkligen Dreieck außer Acht lassen. Es ist nach alledem jedenfalls nicht möglich, der Klägerin neben dem Verstoß gegen die Haldenhöhenbegrenzung auch eine Missachtung von Vorgaben zur Lagerfläche oder zum Lagervolumen anzulasten. c) Ebenso wenig kann der Klägerin angelastet werden, sie habe etwa durch eine unzureichende Ausgestaltung des Brandschutzkonzepts bzw. eine für den Umfang der Schrottlagerung unzureichende Dimensionierung des Löschwasserrückhaltesystems eine Ursache für die Erforderlichkeit des Löschschaumeinsatzes und den nachfolgenden Umweltschaden gesetzt. Diesem Vorwurf, der unter der Überschrift „Brandschutzkonzept“ (Ausgangsbescheid S. 21 f.) bzw. „Unzureichendes Brandschutzkonzept“ (Widerspruchsbescheid S. 60 f.) nicht konkret an ein Verhalten der Klägerin angeknüpft wird und wohl eher in einem Gesamtzusammenhang auch mit dem vorstehend unter b) bereits abgehandelten Vorhalt einer „Überladung“ der Halde in der Gegenüberstellung zum Genehmigungsinhalt verstanden werden soll, fehlt es vor dem Hintergrund der hierzu im Genehmigungsverfahren von behördlicher Seite selbst durchzuführenden Prüfung und der hierbei festzustellenden Defizite an ausreichender Substanz und Belastbarkeit, wenn ihm ein eigenständiger Verantwortungszusammenhang entnommen werden soll. In dieser Hinsicht kann eine Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerin schon deshalb nicht begründet werden, weil der Beklagte hierbei zum Einen schon von einem unzutreffenden Sachverhalt bzw. Genehmigungsinhalt ausgeht und weil er es zum Anderen auch und gerade selbst wesentlich mit zu verantworten hat, dass die den Betrieb legalisierende immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17.11.1998 / 26.10.1999 auch die vorhandene Löschwasserrückhaltung umfasst und – wie dargelegt – nach Lage und Umfang andere Flächen für das Vorlager genehmigt, als der ursprünglichen Brandschutzplanung zugrunde gelegt waren, oder weil die Genehmigung insoweit sogar nicht hinreichend bestimmt ist. Entgegen der von Beklagtenseite in den angefochtenen Bescheiden und auch im Zivilprozess beim Landgericht Ravensburg vorgetragenen Beschreibung stellt sich das Brandschutz- und insbesondere Löschwasserrückhaltekonzept des Betriebs zum Zeitpunkt des Brandereignisses wie folgt dar: Gegenstand des Konzepts ist der Feuerwehrplan für das (gesamte) Recycling-Zentrum H. (Reiter 18 der Antragsunterlagen zur BImSchG-Genehmigung). Darin ist u.a. das – zu Beginn des Brandes durchgeführte – Abschiebern der Kanalisation für die beiden gesonderten Netze beschrieben, wobei das Netz 1 im zeichnerischen Teil des Feuerwehrplans (Stand: 6/1996) mit einem Rückhaltevolumen von 497 m3 und das Netz 2 mit einem solchen von 208 m3 angegeben ist (Netz 1 entwässert dabei das Betriebsgrundstück der Klägerin sowie teilweise auch Grundstücke von Nachbarfirmen). Ferner ist der Erläuterungsbericht zur Generalplanung der Entwässerung auf dem Gelände der Industriebetriebe H. vom 18.12.1992 genehmigter Bestandteil der Antragsunterlagen (Reiter 19). Dort werden zur „Überprüfung des vorhandenen Löschwasserrückhaltevolumens“ (S. 7 des Erläuterungsberichts), die Volumina der berücksichtigten Rohrleitungen (208,78 m3), das Rückstauvolumen eines Schlammfangs (110,40 m3), eines Regenrückhaltebeckens (174,00 m3) und eines Absetzschachts (3,93 m3) zusammengerechnet, was auf ein Löschwasserrückhaltevolumen von zusammengerechnet „min. 497,11 m3“ führt. Im Anschluss heißt es dort abschließend: „Bei der Berechnung wurden nur die Rohrleitungen und Rückhaltebauwerke der im Einzugsgebietsflächenplan angelegten Betriebsflächen berücksichtigt. Die noch zu entwässernden Flächen lassen eine Rückhaltevolumen von ca. 300 m3 zusätzlich erwarten.“ Die im Erläuterungsbericht beschriebenen Anlagen sind teilweise mit von der Kammer beigezogener wasserrechtlicher Entscheidung des Landratsamts Sigmaringen vom 30.08.1993 - IV/40-700.72 - genehmigt worden; die Genehmigungsentscheidung ist auch über die Bezugnahme im Formblatt 1.1 der Antragsunterlagen zur Beschreibung des Antragsgegenstands und den Hinweis 1 unter II.A der Genehmigungsentscheidung in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit eingeflossen. Für die Kammer bleibt weiterhin letztlich unklar, welches Löschwasserrückhaltevolumen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung letztlich zugrunde gelegt wurde. Mit Genehmigungsstempel versehen ist die im Formblatt 2.14 der Antragsunterlagen zum Brandschutz (AS 138 des Leitz-Ordners, unter Nr. 7.2) enthaltene Angabe, das „tatsächliche Löschwasser-Rückhaltevolumen für den o.a. Bereich beträgt: ca. 700 m3“, wobei dem zur detaillierten Beschreibung der Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen ein Verweis auf den Erläuterungsbericht zum Entwässerungskonzept im Reiter 19 und den Entwässerungsplan vorangestellt ist. Dabei erschließt sich nicht ohne Weiteres, woraus sich das Gesamtvolumen von ca. 700 m3 zusammensetzen soll, wobei die Vermutung naheliegt, dass die Einzelvolumina der im zeichnerischen Feuerwehrplan referenzierten Netze (497 m3 und 208 m3) addiert wurden. Ob allerdings das gesondert abzusperrende Netz 2 mit 208 m3 (diese Volumenangabe scheint nur zufällig der Volumensumme der Rohrleitungen in Netz 1 mit 208,78 m3 zu entsprechen), das im Übrigen nicht auf dem Betriebsgelände der Klägerin liegt, womöglich die im Erläuterungsbericht zur Generalplanung der Entwässerung 1992 in Bezug genommenen „noch zu entwässernden Flächen“ abdeckt und damit das damals „zusätzlich“ erwartete Rückhaltevolumen von ca. 300 m3 darstellt (vgl. dazu etwa auch die diesbezügliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch.), ist nicht mehr als eine weitere – wenn auch durchaus plausible – Mutmaßung. Auch die teilweise rekonstruierbare Vorgeschichte zur Entwässerungsplanung gibt dazu keine gesicherte Tatsachengrundlage her. Der Aktennotiz zu einer Besprechung zwischen Vertretern u.a. der Klägerin, der Gemeinde und des Landratsamts am 03.11.1992 „bezüglich Brandschutzgutachten und Entwässerungsplan“ (vorgelegt als Anlage K58 im Verfahren 2 O 339/15 beim Landgericht Ravensburg, offenbar Grundlage für den daraufhin erstellen Erläuterungsbericht und die Genehmigungsanträge) lässt sich hierzu indes jedenfalls entnehmen, dass ein Teil des Entwässerungsnetzes des Recycling-Zentrums H. damals unter Einbeziehung der Löschwasserrückhaltung neu konzipiert werden sollte. Demzufolge soll damals tatsächlich auch zumindest zwischenzeitlich vorgesehen gewesen oder überlegt worden sein, „Flächen des Betriebsgeländes durch einen Randstein zu Becken“ auszubilden, die ihrerseits einen Teil der Löschwasserrückhaltung hätten bilden sollen; ein weiterer Teil der Löschwasserrückhaltung sollte nach den dort niedergelegten Vorstellungen über die Kanalisation erfolgen. Vor dem Hintergrund damals noch voneinander abweichender Vorstellungen zur ausreichenden Dimensionierung eines Löschwasserrückhaltevolumens (zwischen ca. 263 m3 und als Ergebnis damals zunächst bzw. vorläufig festgelegten ca. 400 m3) sollte der Aktennotiz zufolge noch anhand „der Kontur des Geländes (der Geländegrenzen) … festgestellt werden, wieviel Löschwasserrückhaltevolumen in der „Geländewanne“ tatsächlich zur Verfügung stehen könnte“. Dass aber letztlich die Möglichkeit zum oberflächlichen Aufstauen von Löschwasser in einer Geländewanne Bestandteil des Löschwasserrückhaltekonzepts geworden sein sollte, kann nicht angenommen werden. Dafür finden sich keine Anhaltspunkte in den Genehmigungsunterlagen. Auch die – insoweit allein u.U. relevante – Regelung in Nr. 3 der Nebenbestimmungen zur Regen- und Abwasserbeseitigung in der wasserrechtlichen Entscheidung vom 30.08.1993 (dort S. 7) befasst sich nur mit dem Schutz unbefestigter Flächen bei Überstauung durch Anlage eines Hochbordsteins und betrifft eine – hier nicht weiterführende und abgelegene – Fläche an der Südseite des E.-werks. In der Zusammenschau mit der in anderem Kontext bereits wiedergegebenen Zurücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinsichtlich ihres Regelungsumfangs (auf Seite 10 der Genehmigungsentscheidung), wonach es „[b]ezüglich der Entwässerung, Platzbefestigung, Löschwasserversorgung beziehungsweise -rückhaltung oder aber bezüglich des Brandschutzes (…) keiner weiteren Regelung in dieser Genehmigung“ bedurft habe, „da in gemeinsamen Gesprächen festgestellt wurde, dass alle in den vergangenen Jahren gestellten Forderungen erfüllt sind“, wird deutlich, dass verbindliche Vorgaben zu entscheidenden Fragen des Brandschutzes und der Löschwasserrückhaltung wohl auch nicht aufzufinden sind. Die Genehmigung selbst scheint von einer – allerdings ungeregelten – einvernehmlich hergestellten Gewissheit u.a. über das Brandschutz- und Löschwasserrückhaltekonzept auszugehen, die aber inhaltlich und textlich nicht greifbar ist. Die damit einhergehenden und nicht weiter aufklärbaren Unklarheiten und Bestimmtheitszweifel gehen zu Lasten des Beklagten (was im Übrigen auch hinsichtlich weiterer Fragen des Brandschutzkonzepts gilt, etwa mit Blick auf die aufgezeigten Unklarheiten zum Genehmigungsinhalt hinsichtlich zulässiger Lagervolumina), zumal der im Genehmigungsverfahren beteiligte damalige Kreisbrandmeisters bereits in seiner Stellungnahme vom 30.11.1995 (Anlage K35 im beim Landgericht Ravensburg geführten Verfahren 4 O 94/20) erklärt hatte, das S.-werk sei ausreichend brandschutztechnisch untersucht worden (vgl. dazu gleichermaßen das Schreiben des Landratsamts Sigmaringen vom 03.05.1996, Anlage K13 zur Klagebegründung vom 08.11.2022, dort S. 3). Hinzu kommt, dass der Beklagte der Klägerin darüber noch hinaus bei alledem vorgeblich nicht eingehaltene Vorgaben eines Löschwasserrückhaltekonzepts entgegenhält, die zur Überzeugung der Kammer erwiesenermaßen nie existiert haben und unzutreffend sind. Denn die sowohl im Ausgangsbescheid des Landratsamts (S. 21) wie auch im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen (S. 60) geäußerte Annahme, zur Löschwasserrückhaltung gehöre gewissermaßen auch ein planvolles oberirdisches Anstauen auf dem Betriebsgelände nach Vollfüllung des leitungsgebundenen Rückhaltesystems, und zwar bis zu einer Stauhöhe „von 30-50 cm“ findet weder eine Grundlage im Tatsächlichen noch normativ in irgendwelchen Regelungsinhalten einer Genehmigungsentscheidung. In gänzlich nicht mehr nachvollziehbarer oder objektivierbarer Weise hält der Beklagte der Klägerin im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg (Klageerwiderung vom 22.09.2020 im Verfahren 4 O 94/20, S. 58 f.) sogar als nirgends näher belegte „dritte Stufe der Löschwasserrückhaltung (umrandetes Betriebsgelände als oberirisches Auffangbecken)“ vor, die Löschwasserrückhalteanlage der Klägerin habe deshalb nicht ordnungsgemäß funktioniert, weil ihr Betriebsgelände zum Zeitpunkt des Brandereignisses (und auch heute) nicht von einer geschlossenen Umrandung (z.B. einer kleinen Mauer) eingefasst gewesen sei; eine solche Umrandung sei „nach dem Konzept der Rückhalteanlage“ aber zwingend erforderlich: Wenn „die drei unterirdischen Auffangbecken“ mit Löschwasser vollgelaufen seien, solle das Betriebsgelände selbst bis zu einer gewissen Höhe als oberirdisches Auffangbecken dienen. Hierfür sei eine geschlossene Umrandung erforderlich, damit das Wasser nicht unkontrolliert abfließen könne (vgl. dazu gleichermaßen auch die Ausführungen in der Klagebegründung der Gemeinde E. vom 14.12.2015 im Verfahren 2 O 339/15, dort S. 38 ff., dokumentiert in Bd. I der Gerichtsakte des Landgerichts Ravensburg). Augenscheinlich wurde diese Fehlannahme – abermals ungeprüft – dem Einsatzbericht des früheren Kreisbrandmeisters und des Kommandanten der örtlichen Feuerwehr entnommen (vgl. abermals H. / B., a.a.O., dort S. 3, bzw. in BRANDSchutz - Deutsche Feuerwehr-Zeitung 2008, S. 273, 274), wo die entsprechende Formulierung – soweit ersichtlich – erstmals auftaucht. Der frühere Kreisbrandmeister hat in seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt indes selbst unumwunden eingeräumt, dass ihm tatsächliche Berechnungen der Löschwasserrückhaltung und ihrer Dimensionierung bzw. das entsprechende Konzept im Einzelnen – auch bei der Abfassung und Veröffentlichung seines Einsatzberichts – überhaupt nicht bekannt waren und dass seine Formulierungen vermutlich nur „aus der Erfahrung des Einsatzes heraus“ entstanden seien, wo er entsprechende Wahrnehmungen zur tatsächlichen Ausbildung des Löschwassersees auf dem Betriebsgelände gemacht habe. Es ist zwar tatsächlich zutreffend (und anhand der umfassenden Lichtbilddokumentation zum Einsatz wie auch mithilfe des vorliegenden Videofilms der Überwachungskamera ohne Weiteres objektiv nachvollziehbar), dass sich beim Löscheinsatz vom 30.08.2007 auf den Folgetag ein in seiner Ausdehnung überaus großer Löschwassersee auf dem Gelände des Recyclingzentrums (keinesfalls beschränkt auf das Betriebsgelände der Klägerin) gebildet hat. Zur Überzeugung der Kammer steht aber fest, dass hierfür weder eine Mauer oder sonstige Einfassung vorhanden war und dass eine solche auch nicht vorgegebener oder mit einkalkulierter Bestandteil eines Konzepts zur Löschwasserrückhaltung war (sodass auch die diesbezüglich mutmaßenden Berechnungen des Klägervertreters in seiner Klageerwiderung vom 02.03.2016 im Verfahren 2 O 339/15, dort S. 29, AS 139 in Bd. I der Gerichtsakte des Landgerichts Ravensburg, entbehrlich sind; demzufolge seien die zu den angegebenen 497 m3 hinzutretenden weiteren ca. 200 m3 durch eine „geringfügige Aufstauung auf dem Betriebsgelände – ohne Umrandung durch eine 30 cm hohe Mauer –“ in einer „Höhe von ca. 1,5 cm“ und bei „Belegung von 50 %“ zu erreichen). Auch der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung hierzu nichts vorzutragen vermocht. Vielmehr bestand zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sogar Einigkeit, dass eine etwaige Einfassung des Betriebsgeländes auch gar nicht herstellbar war oder wäre. Dem steht – soweit das komplette Betriebsgrundstück der Klägerin in den Blick genommen werden sollte – schließlich schon der Umstand entgegen, dass das teilweise leicht abschüssige Gelände seinen Tiefpunkt gerade im Bereich der Gleiszufahrt aufweist, die schlechterdings nicht durch eine künstliche Aufstaubarriere (dauerhaft) zugebaut werden kann. Umso erstaunlicher ist, dass und mit welcher Eigendynamik sich die unzutreffende Prämisse zu vermeintlichen Pflichten der Klägerin ohne jegliche Verifizierung hat verfestigen können, bis hin zur Ableitung einer Verhaltensverantwortlichkeit für die Sanierung eines Umweltschadens der hier in Rede stehenden Größenordnung. Ebenso unverständlich – aber als Teilkomponente einer Erklärungshypothese für das beharrliche Festhalten an den diesbezüglichen Vorwürfen gegenüber der Klägerin durchaus in Frage kommend – ist, dass selbst und sogar das nach dem Brandereignis und als Konsequenz aus demselben (zur Neuaufstellung des Brandschutzkonzepts) eingeholte Brandschutztechnische Gutachten des Ingenieurbüros Steppacher vom 05.12.2008 trotz eigener Ortsbesichtigung und brandschutztechnischer Prüfung die Fehlannahme übernimmt und wohl bis in die Gegenwart perpetuiert. Auch dort (S. 15) wird zugrunde gelegt, dass die Möglichkeit besteht, „das gesamte Betriebsgrundstück (ca. 30.000 m2) bis zu einer Höhe von 0,3 m (ca. 9.600 m3)“ aufzustauen und dass es in diesem Umfang als Löschwasserrückhaltung genutzt werden kann. Im Rahmen eines weiterhin praktizierten Brandschutzkonzepts aktuell von einem – planvollen – Rückhaltevolumen von nahezu 10.000 m3 auszugehen (an anderen Stellen des Gutachtens, S. 20 und 28 ist sogar fehlerhaft – wohl in irriger Anknüpfung an die Quadratmeter-Fläche – von mehr als 30.000 m3 Löschwasserrückhaltung die Rede), erscheint der Kammer auch ohne diesbezüglichen Sachverstand äußerst gefahrenträchtig zu sein, wenn man sich vergegenwärtigt, dass und in welchem Umfang Löschwasser beim Brandereignis 2007 in Grünflächen, aber wohl auch in den öffentlichen Kanal und darüber hinaus womöglich auch durch Undichtigkeiten auf dem überstauten Areal des Recyclingzentrums unkontrolliert in den Untergrund gelangt sein muss (dazu unten II. 3. a) cc)). Es bleibt letztlich dabei, dass ein Löschwasserrückhaltevolumen von nicht mehr als ca. 700 m3 vorausgesetzt, genehmigt und auch (mindestens in diesem Umfang) tatsächlich vorhanden war. Keiner weiteren Vertiefung oder abschließenden Klärung bedarf insoweit die Frage, ob womöglich tatsächlich noch weitere Rückhaltekapazität existiert hat, was durchaus im Bereich des Möglichen liegen könnte (vgl. dazu z.B. die Ausführungen der Kammer im Beweisbeschluss vom 03.07.2024; jedenfalls gibt es hierfür indizielle Anknüpfungspunkte in den rekonstruierbaren Unterlagen zur Abreinigung des noch im Kanalsystem über ca. 21 Tage nach dem Brand zurückgehaltenen belasteten Löschwassers, dessen Menge in einer Bandbreite zwischen ca. 800 bis 1.000 m3 oder sogar 1.300 m3 angegeben wird, vgl. z.B.: das Schreiben des Landratsamts Sigmaringen an die Gemeinde H. vom 13.09.2007, vorgelegt als Anlage K14 im Verfahren 4 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg, und die der Klägerin erteilte Erlaubnis der Gemeinde H. zur Einleitung von Löschwasser in die Kläranlage vom gleichen Tag, Anlage K11 im Verfahren 4 O 94/20; Vermerk des Umweltamts im Landratsamt vom 03.09.2007, AS 225 des Leitz-Ordners „Brandfall August 2007“ des Fachbereichs Umwelt im Landratsamt; vgl. ferner das Angebot der Firma B. + M. Umwelttechnik zur später vorgenommenen Abreinigung, AS 130 des Leitz-Ordners „Brandfall 2007“ des Landratsamts Sigmaringen, ebenso das auf AS 131 a.a.O. dokumentierte E-Mail vom 20.09.2007; vgl. außerdem: undatiertes E-Mail des früheren Kreisbrandmeisters, vorgelegt als Anlage K8 im Verfahren 4 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg). Von einer solchen Größenordnung hatte auch die Einsatzleitung der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung auf der Grundlage des Feuerwehrplans auszugehen. Das hat sie auch getan (sie ist zunächst auch tatsächlich von einem leitungsbezogenen Rückhaltevolumen von 700 m3 in „drei Becken“ ausgegangen, vgl. den bereits zitierten Einsatzbericht H. / B., dort S. 3, bzw. in BRANDSchutz - Deutsche Feuerwehr-Zeitung 2008, S. 273, 274). Die vermeintliche Erkenntnis, dass eine oberirdische Aufstauung von Löschwasser in einer „Geländewanne“ möglich war, will der damalige Kreisbrandmeister schließlich auch erst „aus der Erfahrung des Einsatzes heraus“ gewonnen haben. Eine gänzlich anders ausgerichtete – und wohl eher entscheidende – Frage ist vor diesem Hintergrund, welche Entscheidungen die Einsatzleitung der Feuerwehr auf der Grundlage der (nach dem Feuerwehrplan bekannten) Dimensionierung des Löschwasserrückhaltesystems trifft bzw. (unter Gegenüberstellung von eingesetzter Löschwassermenge pro Zeiteinheit einerseits und der begrenzten Aufnahmekapazität des Rückhaltesystems andererseits) richtigerweise hätte treffen sollen; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu etwaigem Fehlverhalten der Feuerwehr-Einsatzleitung und nach den darauf bezogenen Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass eine unzureichende Auslegung oder Dimensionierung des Löschwasserrückhaltesystems für die nachfolgende Entscheidung zum Schaumeinsatz oder für den nachfolgend – dadurch – eingetretenen Umweltschaden ursächlich ist, sondern es ist vielmehr in Frage zu stellen, dass und warum die Einsatzleitung auf der Grundlage der bekannten Eckdaten zur Auffangkapazität und trotz erkennbarer (oder grob fahrlässig verkannter bzw. ignorierter) Überforderung des Netzes gleichwohl den Schaumeinsatz befohlen hat, noch dazu ohne jegliche begleitenden Absicherungs- oder Schadensminimierungsmaßnahmen (dazu unten II. 3. a) ee)). Es geht aber jedenfalls nicht an, daraus der Klägerin einen Vorhalt zu machen. d) Ebenso wenig kann der Klägerin vorgehalten werden, sie sei für die Brandentstehung verantwortlich, weil sie – ihren eigenen betriebsinternen Annahmekriterien widersprechend – Schrottanlieferungen angenommen (und nicht zurückgewiesen) habe, die in unzulässiger Weise brennbare bzw. entzündliche Stoffe enthalten hätten. aa) Soweit damit – wie in den angefochtenen Bescheiden – primär die dem Brand unmittelbar vorausgehende Anlieferung des Eisenbahnwaggons mit Schrott der Firma B. angesprochen ist, folgt daraus schon deshalb kein der Klägerin anzulastender Verursachungsbeitrag für den Brand (und den in dessen Folge angeordneten Schaumangriff sowie den daraus folgenden Umweltschaden), weil ein Ursachenzusammenhang zwischen dieser konkreten Materiallieferung und der Brandzündung bzw. -entstehung auf Sachverhaltsebene nicht festgestellt werden kann. Es kann nämlich gerade nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass dieses Material zugleich auch unmittelbar für die Brandzündung (z.B. durch Funkenschlag) verantwortlich war, vielmehr kann die Brandzündung ebenso plausibel auch in Schrottteilen anderer Herkunft und/oder z.B. in größerer Tiefe im Haufwerk erfolgt sein. Das hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. überzeugend dargelegt (im Gutachten vom 14.05.2024 / 09.07.2024, S. 13 f.; ergänzende Stellungnahme vom 08.04.2025, S. 2; vgl. dazu im Einzelnen ausführlich unten 3. a) aa)). Das räumt der Beklagte letztlich selbst ein, wenn er – wie zuletzt mit Schriftsatz vom 11.09.2023 – die Sichtweise übernimmt, dass der Nachweis (auch mit dem Gutachten des Sachverständigenbüros Dr. L. & S.) nicht erbracht werden kann, dass tatsächlich ein aus dem Waggon der Firma B. entnommener Mischschrott ursächlich für die Brandentstehung war. Auch sonst ist die Erkenntnisgrundlage hierzu denkbar dünn und wenig belastbar. Die in diesem Zusammenhang wiederholt in Bezug genommene Prämisse des Sachverständigenbüros Dr. L. & S., dass sich in dem bei Ausbruch des Brandes entladenen Eisenbahnwaggon Restmengen an so genanntem Mischschrott befunden hätten, in denen noch 66 unter Druck stehende Spraydosen sowie zahlreiche Lackgebinde und Gebinde mit brennbarem Inhalt enthalten gewesen seien, ist jedenfalls dadurch nachhaltig in Frage gestellt, dass der Bericht der Polizeidirektion Sigmaringen - Kriminalpolizei - vom 31.08.2007 (Anlage K2 im Verfahren 4 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg) zur Untersuchung des Restschrotts von ca. einem Kubikmeter im Waggon der Firma B. nicht 66, sondern „nur“ 56 Spraydosen festgestellt hat, von denen 10 Dosen „noch unter Druck“ gestanden hätten, sodass „Treibmittel oder Inhaltsstoffe austreten“. Welche Größenordnung letztlich die zutreffende war, bleibt unklar und auch unaufklärbar. Es spricht manches dafür, dass die spezifischere Aufschlüsselung im polizeilichen Bericht mehr Plausibilität hat; jedenfalls aber lässt sich nichts hinreichend Konkretes nachträglich über die Zusammensetzung der Materiallieferung der Firma B. sagen, was klar darauf schließen ließe, dass die Klägerin die Lieferung erkennbar nicht hätte annehmen dürfen oder bei Beachtung einfachster Sorgfaltspflichten erkennbar brennbares oder entzündliches Material hätte vor der Verbringung auf die Halde aussortieren müssen und dass all dies auch für die Brandentstehung tatsächlich ursächlich gewesen sein soll. Andernfalls würde schließlich auch nicht nur ein Verursachungsbeitrag der Klägerin, sondern gleichermaßen auch ein solcher der (unzulässiges bzw. unzureichend deklariertes Material) anliefernden Firma B. vorliegen, der überdies noch gewichtiger einzustufen sein dürfte, weil es sich dabei nicht wie bei der Klägerin um ein Unterlassen (der sorgfaltsgemäßen Eingangsprüfung der Lieferung), sondern wohl eher um ein aktives Tun (getragen von größerem Wissensstand über die Beschaffenheit der angedienten Lieferung) zu einem früheren Zeitpunkt in der „Lieferkette“ – womöglich sogar von einer Vorsatzform getragen – handeln dürfte. Dann aber stünde die Ermessensentscheidung des Beklagten zur Störerauswahl in Frage, weil sich weder in den angefochtenen Bescheiden selbst noch sonst in den Akten Anhaltspunkte dafür finden, dass eine Inanspruchnahme der Firma B. überhaupt erwogen, aber wieder ausgeschieden worden sein sollte, wie es das Landratsamt mit seinem Schriftsatz vom 11.09.2023 nachträglich – eher behauptend – darzulegen versucht (allgemein zur Einbeziehung aller Störer in die Auswahlentscheidung und zu den – begrenzten – Heilungsmöglichkeiten von diesbezüglichen Ermessensfehlern siehe unten III.); soweit dabei auf den Umstand verwiesen wird, dass sich seinerzeit die Gemeinde H. wegen der Erstattung der Feuerwehrkosten mit der Heranziehung auch der Anlieferer befasst habe, erbringt dies nichts für die Frage der bodenschutzrechtlichen Störerauswahl (zumal die Gemeinde H. eine Heranziehung der Firmen D. und B. schon grundsätzlich mit der Begründung ausgeschieden hat, sie könne auf der Grundlage des Feuerwehrgesetzes nur natürliche Personen in Haftung nehmen, siehe die Begründung des Kostenersatzbescheids der Gemeinde H. vom 16.07.2009, S. 16, dokumentiert in der Gerichtsakte des Verfahrens 8 K 1815/10, AS 22 ff.). Jedenfalls wird deutlich, dass der Beklagte hinsichtlich der Materialzusammensetzung des konkret am 30.08.2007 entladenen Eisenbahnwaggons der Firma B. und deren möglicher Ursächlichkeit für die Brandzündung die Klägerin nicht in Anspruch nehmen kann, wenn er selbst mangels Nachweisbarkeit davon absieht, die Firma B. als zuvor in der Lieferkette aktiv tätigen Störer in Betracht zu ziehen. bb) Soweit mit den Vorhalten des Beklagten hinsichtlich des Unterlassens sorgsamer Materialprüfung bei der Anlieferung von Schrott darauf abgezielt wird, dass sie generell zu viel und zu oft unzulässiges und von der Betriebsgenehmigung nicht gedecktes Material angenommen habe, weshalb insgesamt zu viel brennbares Material auf der Halde gelegen habe und das Brandzündungs- und -ausbreitungsrisiko in relevanter Größenordnung erhöht gewesen sei (und sich auch bis hin zur Entscheidung zum Schaumangriff realisiert habe), lässt sich gleichermaßen kein beachtlicher Verursachungsbeitrag nachweisen. Es lässt sich schon nicht feststellen bzw. vom insoweit beweisbelasteten Beklagten nachweisen, inwiefern die Klägerin konkret gegen (gesetzliche oder durch die Genehmigung auferlegte) Rechtspflichten verstoßen haben sollte. Im Kern schließt der Beklagte im Wesentlichen aus dem Umstand, dass sich in bestimmtem Umfang objektiv ggf. unzulässige Abfälle oder Abfallteile auf der Halde (oder auch im anliefernden Eisenbahnwaggon) befunden haben, auf ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten bei der Annahme der Lieferungen, ohne konkreter zu fassen, worin der Pflichtverstoß bei der Materialannahme genau zu sehen sein soll. Den betriebsinternen Regelungen der Klägerin zufolge sei die Annahme von unkontrollierbaren Gebinden, Gebinden mit gefährlichen Inhaltsstoffen, ungeöffneten Druckbehältern, Schmutz und Müll ausdrücklich untersagt gewesen; insbesondere dürften demzufolge keine explosiven Stoffe und gefährliche, leicht entzündliche und brennbare Materialien im Shreddervormaterial angenommen werden. Es ist offensichtlich, dass auf der Halde tatsächlich auch Materialen mit Anhaftungen lagerten, die brennbar waren (vgl. die „Dokumentation der Zusammensetzung des Schrottes im S.-werk in H.“, ANL K99 in 2 O 339/15, wo z.B. Reifen oder ein Fernsehgerät, auch eine Propangasflasche – unklar, ob leer oder mit Restfüllung –, Holzanteile usw. beschrieben werden; vgl. ferner die Vermerke der Polizeidirektion Sigmaringen - Kriminalpolizei - zur Spurensicherung vom 30.08.2007/31.08.2007, Anlage K68 und K69 im Verfahren 2 O 339/15 beim Landgericht Ravensburg; außerdem die Feststellungen im Gutachten des Sachverständigenbüros Dr. L. & S. vom 24.10.2007 und in der Stellungnahme vom 18.01.2009). Das ist für eine Mischschrottlagerung vor der Einbringung in die Schredderanlage auch nicht ungewöhnlich oder für sich betrachtet unzulässig. Allein die Feststellung, dass auf der Halde (bzw. teilweise auch in noch nicht entladenen Waggons) nach dem Brand brennbare Materialanhaftungen und z.T. auch entzündliche Stoffe vorhanden waren, führt aber noch nicht unmittelbar zu der Schlussfolgerung, dass die Klägerin ihre diesbezüglichen Sorgfaltspflichten bei der Annahme verletzt hat. Die rechtliche Diskussion zwischen den Beteiligten beim Landgericht Ravensburg im Verfahren 4 O 94/20 über den Abgleich der bei der Klägerin durch die Genehmigung (auch zum Lagern) zugelassenen Abfallarten (bezeichnet in Anlage K36 zur dortigen weiteren Klagebegründung vom 26.10.2020) mit den auf der Halde dokumentierten Materialien und mit den einzelnen Abfallschlüsseln der Abfallverzeichnis-Verordnung zeigt sehr eindrücklich, dass über zahlreiche Detailfragen der Zuordnung einzelner Gegenstände zu Abfallschlüsseln gestritten werden kann und keinesfalls von vorneherein Klarheit besteht (vgl. aus dem dortigen Verfahren neben den Klägerschriftsätzen vom 26.10.2020 und 03.03.2021 die Erwiderung des Beklagten zu 2) vom 15.01.2021). Vielfach dürfen hier konkret beanstandete Abfälle als solche durchaus angenommen werden, sofern sie nicht „gefährliche Stoffe enthalten“, was durch Vorbehalte in manchen Abfallschlüsseln ausgenommen (vgl. z.B. den Abfallschlüssel 19 12 12 ohne 19 12 11) oder durch eine unterschiedliche Zuordnung zu verschiedenen Schlüsselzahlen erreicht wird (z.B., wenn – wie hier – „Dosen, Gebinde“ als „Verpackungen aus Metall“, Abfallschlüssel 15 01 04, angenommen werden dürfen, gleichwohl aber nicht restentleerte Spraydosen unter Druck unter andere, gerade nicht zugelassene Abfallschlüssel fallen können, z.B. 16 05 ff.). Mithin geht es vielfach primär um die Frage, ob bei bestimmten inkriminierten Abfällen hätte erkannt werden müssen, dass sie z.B. noch brennbare Flüssigkeiten enthalten haben, was aber bei bloßer äußerlicher Betrachtung nicht ohne Weiteres erkennbar (und etwa in den Dokumentationen der Polizeidirektion oder des Sachverständigenbüros Dr. L. & S. auch nicht immer klar dokumentiert) ist. Bei der demnach bedeutende(re)n Frage, in welcher Intensität die Klägerin bei der Materialanlieferung Eingangskontrollen durchzuführen hatte und was dabei alles hätte erkannt werden müssen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass ihr entsprechend der diesbezüglichen Genehmigungslage auch und insbesondere Mischschrott angedient wurde, nicht lediglich reine Fraktionen. Ferner kann auch keinesfalls verlangt werden, dass ein Eisenbahnwaggon oder eine LKW-Anlieferung erst vollständig entladen und im Einzelnen (z.B. auf unzulässige Restfüllungen in einzelnen Dosen oder Gebinden) untersucht wird, bevor das Material auf das Shreddervorlager verbracht wird. Kontrollen waren und sind aber auch im Eigeninteresse der Klägerin notwendig, was unter Umständen zur Zurückweisung einer Anlieferung oder zu monetären Abzügen über Gewichtsabschläge führt (z.B. wegen „Dreck“ oder Humusanteilen in der Lieferung, wie insbesondere z.T. auch bei der Firma B.). Aufschlussreich hierzu und weiterführend auch für die Betrachtung der Verhältnisse im Jahr 2007 ist eine Heranziehung des Rechtsrahmens, der zwischenzeitlich – wenn auch z.T. in anderem Regelungskontext – für diese betrieblichen Vorgänge etabliert wurde: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen vom 20.01.2022 (ABA-VwV; dort im Abschnitt C. Nr. 5.4.8.9.1; insoweit die Regelungen in Nr. 5.4.8.9.1 der TA Luft 2021 wiedergebend bzw. präzisierend) sieht etwa für Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen vor: a) Das angelieferte Schreddervormaterial ist einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Fehlwürfe und Störstoffe wie geschlossene Hohlkörper, zum Beispiel Kanister, Druckbehälter und Materialien mit explosiven, feuergefährlichen oder akut toxischen Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben im Sinne der Nummer 5.2.5 Absatz 5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 sind vor der weiteren Behandlung im Schredder aus dem Vormaterial auszuschleusen und einer gesonderten Behandlung oder Entsorgung zuzuführen. b) (…) c) Angeliefertes Schreddervormaterial darf keine schadstoffhaltigen Stoffe, Gemische und Bauteile (Anlage 4 Nummer 1 und 3 ElektroG) oder sonstige Fraktionen (zum Beispiel Beryllium, Berylliumoxid) enthalten, die zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) führen. (…) Durch ausreichend häufige Stichproben und bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ist sicherzustellen, dass das angelieferte Schreddervormaterial frei von Schadstoffen ist. (…) Der zugrundeliegenden Begründung der Verwaltungsvorschrift zufolge (BR-Drs. 735/21 vom 22.09.2021, S. 44 f.) dienen diese Maßnahmen einerseits dem ungestörten und sicheren Betrieb von Schredderanlagen und darüber hinaus insbesondere der Vermeidung und Verminderung von Schadstoffeinträgen in die Anlage; bei den stichprobenartigen Überprüfungen des Schreddervormaterials sei u.a. die Zuverlässigkeit des Anlieferers des Schreddervormaterials bzw. der Restkarossen oder der Altgeräte zu berücksichtigen. Aus diesen Regelungsvorgaben wird deutlich, dass auch der Normgeber aktuell realitätsnah davon ausgeht, dass zunächst einmal nicht mehr als eine Sichtkontrolle hinsichtlich feuergefährlicher Stoffe verlangt werden kann und dass mit Fehlwürfen im angelieferten Material – zumal unter Umständen vor dem Hintergrund der Zuverlässigkeit einzelner Anlieferer – zu rechnen ist. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass solche Stoffe (erst) vor der weiteren Behandlung im Schredder – wo es konkret feuergefährlich wird – aus dem Vormaterial auszuschleusen sind, dass also durchaus davon ausgegangen wird, dass sich solche Stoffe noch im gelagerten Vormaterial befinden können, zumal Sichtkontrollen wie Stichproben immanent ist, dass damit keine absolute Sicherheit einhergehen kann. Die Kammer sieht keine Grundlage für die Annahme, dass von der Klägerin im Jahr 2007 mehr hätte verlangt werden können und der Beklagte hat hierzu auch nach ausführlicher Diskussion der damit zusammenhängenden Fragen im Erörterungstermin vom 22.03.2023 keine anderweitigen rechtlichen Vorgaben für eine entsprechende Pflichtenstellung benannt. Es ist aber dem Beklagten, der sich zum Umgang mit unvermeidlichen Fehlwürfen nie konkret eingelassen hat, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gelungen darzulegen, weshalb allein der dokumentierte Zustand der Halde zum Zeitpunkt des Brandes Nachweis dafür erbringen soll, dass die Klägerin derart nachlässig bei ihren – auch in eigenem Interesse durchgeführten – Eingangskontrollen in Gestalt von Sichtkontrollen und Stichproben vorgegangen sein sollte, dass auf der Halde dermaßen viel entzündliches und brennbares Material vorhanden war, dass es in der geschehenen Form zum Brand und zur Brandausbreitung gekommen ist. Die Kammer stellt klar, dass der Zustand bzw. die Zusammensetzung der Halde zum Zeitpunkt der Brandausbruchs nicht schöngeredet werden soll; die ergebnisinduzierte Argumentation des (insoweit beweisbelasteten) Beklagten führt aber nicht auf den damit erstrebten Beleg eines Verursachungsbeitrags der Klägerin für den späteren Schaumeinsatz (und den dadurch verursachten Umweltschaden). Dazu ist die viele Jahre später nicht mehr genauer rekonstruierbare Sachverhaltslage insoweit insgesamt zu diffus, auch wenn einzelne Gebinde oder Gegenstände dokumentiert sind, die selbstredend (in der damals festgehaltenen Weise) nicht auf der Halde hätten gelagert werden dürfen. Sichtkontrollen und Stichproben haben auch damals bereits bei der Klägerin (entsprechend ihren eigenen Annahmekriterien) stattgefunden. Das zeigen u.a. auch die dokumentierten Abzüge, die teilweise bei Wiegescheinen angesetzt wurden (vgl. exemplarisch hierzu den Wiegeschein für den Waggon der Firma B. am 30.08.2007, Anlage K23 zum Schriftsatz vom 03.05.2023: „6 t Dreck“ mit Zusatz „gep. 03/04“; vgl. ebenso die Bezeichnung des Waggoninhalts im Datenblatt der Lieferung: „Abfälle, aus Eisen und Stahl, Sorte 03/04“, und im Abgleich hierzu die in den Annahmekriterien der Klägerin die unter der Bezeichnung „Sammel- und Mischschrott (03/04)“ hierzu zugeordneten Abfallschlüssel, Anlage K38 im Verfahren 4 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg). Dass und wie insbesondere vor der Einbringung von Material in die Shredderanlage selbst – primär auch aus unmittelbar nachvollziehbaren Eigenschutzerwägungen heraus – noch gezieltere Kontrollen stattfinden, hat die Klägerseite dem Berichterstatter und den Beklagtenvertretern (nach aktuellen Verhältnissen) beim Augenscheinstermin auf dem Betriebsgelände selbst anschaulich demonstriert (vgl. das Protokoll über den Beweistermin zum Augenschein vom 20.07.2023, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist auch – ergänzend – schlüssig, dass sich etwa der Sachverständige Prof. Dr. G. in der Erläuterung seines Gutachtens von der Brandlast der Halde nicht unbedingt „überrascht“ gezeigt und auch nicht von eine exzeptionell großen Brandereignis gesprochen hat, sondern vielmehr ohnehin einen gewissen Anteil brennbarer Materialien (wie Kunststoffe) und im Aufbau der Halde sogar gewisse – teilweise gewissermaßen planvolle – Inhomogenitäten (z.B. künstliche Riegel) vorausgesetzt hat (vgl. Anlage 2 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 3 und 4). Jede Halde eines Vorlagers enthält unvermeidlich zu gewissen Anteilen auch brennbares (und durch Fehlwürfe ggf. auch entzündliches) Material (vgl. dazu etwa auch die Einschätzungen des damaligen Sachbearbeiters des Umweltamts beim Landratsamt in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 10.01.2008, dokumentiert in Anlage K24 zum Schriftsatz vom 03.05.2023). Allein aus den diesbezüglich noch vorhandenen Feststellungen zu brennbaren Materialen auf der Halde aber darauf schließen zu wollen, dass die Klägerin dafür in einer Weise verantwortlich ist, dass sie auch noch für die Folgen des Löscheinsatzes einstehen muss, lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht begründen, zumal die weit überwiegenden Schwierigkeiten der Brandbekämpfung hier nicht in der Brandlast das Lagermaterials, sondern in der v.a. horizontalen Ausdehnung der Halde ohne Unterteilung in Brandabschnitte zu sehen ist. e) Auch der Umstand, dass die Klägerin vor dem Brand ihre rechtlichen Obliegenheiten zur Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen hinsichtlich der Löschwasserrückhalteanlagen nicht vollständig beachtet hat (dazu aa)), begründet keine Verhaltensverantwortlichkeit für den zu sanierenden Bodenschaden (dazu bb)). aa) Die Kammer hält im Ausgangspunkt an ihrer bereits im Eilbeschluss vom 05.08.2021 - 5 K 3006/20 - begründeten (und seitens des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2022 - 10 S 2801/21 -, juris, bestätigten) Rechtsauffassung fest, dass die Klägerin die Vorgaben aus Nr. 3.4 des Anhangs 2 (zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) der Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Eigenkontrollverordnung - EKVO) vom 20.02.2001 in der damals geltenden Fassung (GBl. BW 2001, 309) nicht fristgerecht erfüllt hat. Nach dieser Bestimmung war an nicht einsehbaren Abwasserkanälen, -leitungen oder -becken, die der Fortleitung oder Sammlung von Abwasser dienen, an welches nach § 7 a WHG 2002 (jetzt § 57 WHG) Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, vor dem Endkontrollschacht eine Prüfung auf Dichtheit alle 5 Jahre, nach dem Endkontrollschacht alle 10 Jahre durchzuführen, jeweils beginnend ab 01.01.2001 (die von den Beteiligten teilweise in Bezug genommenen Fristen des Anhangs 1 zu § 2 Abs. 1 EKVO finden hier gerade keine Anwendung). Auf die diesbezüglichen Begründungserwägungen im Eilbeschluss wird verwiesen. Die damit vor dem Brandereignis zum 01.01.2006 fällige Dichtheitsprüfung hat die Klägerin indes erst im Frühjahr 2008 – nach dem Brand – durchführen lassen. An dieser Prüffrist als solcher ändert sich auch durch den formell legalisierenden Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17.11.1998 / 26.10.1999 nichts. Zwar ist in den mit Genehmigungsstempel versehenen Antragsunterlagen (dort Reiter 20, AS 8 des Genehmigungsordners) die „Häufigkeit“ der Eigenkontrollen mit „alle 10 Jahre“ für die Sichtprüfung bzw. „alle 15 Jahre“ für die Druckprüfung angegeben und im ebenfalls beigefügten Betriebstagebuch (AS 5 des Genehmigungsordners) darauf aufbauend vorgezeichnet, dass die nächste Sicht- und Druckprüfung nach der EKVO (erst) im Jahr 2008 vorzunehmen war (vgl. dazu auch die Darstellung im Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 12.01.2024). Diese Zeitintervalle entsprachen zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung indes auch noch der damals geltenden Rechtslage (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Nr. 2.1.1 in Anhang 1 zur EKVO i.d.F. von Art. 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung wasserrechtlicher Verfahren vom 16.07.1998, GBl. 1998, 422). Die Neufassung der EKVO durch die Verordnung vom 20.02.2001 (GBl. 2001, 309) und die damit einhergehende Abkürzung der Kontrollintervalle hat die Rechtslage unmittelbar auch mit Wirkung für die Klägerin als Betreiberin einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage neu gestaltet, ohne dass es insoweit einer behördlichen Anordnung (etwa nach § 52 Abs. 1 BImSchG) bedurfte; insoweit kann sich die Klägerin nicht auf die – im Ausgangspunkt nur auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bezogene – Feststellungwirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Vereinbarkeit der Anlage mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften berufen (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 - 7 C 4.22 -, BVerwGE 181, 186; Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 -, BVerwGE 132, 224; Beschluss vom 03.06.2004 - 7 B 14.04 -, NVwZ 2004, 1246). Konkret für die hier in Rede stehende Fallkonstellation ergibt sich dies für die Kammer aus dem Wesen und der Natur der Pflichtenstellung aus der Eigenkontrollverordnung, die nach § 2 Abs. 1 und 3 EKVO 2001 gerade eigenständige betriebliche Obliegenheiten statuiert, und zwar „unbeschadet“ behördlicher Überwachung. Es bedurfte also keiner ausdrücklichen vorherigen behördlichen Aufhebung der diesbezüglichen Regelungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die sich ohnehin auf eine Stempelung der damals aktuellen Pflichtenbeschreibung und des dafür vorgesehenen Betriebstagebuchs beschränkte. Insoweit gibt auch die intertemporale Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Änderungsverordnung vom 20.02.2001 (a.a.O.) bei systematischer Betrachtungsweise eine unmittelbare Geltung der neu gefassten Kontrollfristen klar vor und regelt in Satz 3 Abweichendes lediglich für den – hier nicht vorliegenden – Fall der Erteilung einer (zuvor ausdrücklich beantragten) Ausnahme nach § 5 Abs. 2 EKVO i.d.F. von Art. 2 des Gesetzes vom 16.07.1998 (GBl. 1998, 422). Der Umstand, dass dem formellen Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zufolge die erstmals anstehende Dichtheitsüberprüfung erst im Jahr 2008 – und damit nach dem Brandereignis – vorzunehmen war, relativiert allerdings den der Klägerin anzulastenden Verstoß bei wertender Betrachtung durchaus und gibt ihm eine andere – von derjenigen der behördlichen Vorhalte in den angefochtenen Bescheiden abweichende – Ausrichtung, was bei der Gegenüberstellung zu etwaigen anderen Verursachungsbeiträgen (anderer Störer) und bei der hierbei vorzunehmenden Gewichtung von Bedeutung sein kann. Denn Bezugspunkt des Unterlassensvorwurfs – ein aktives Tun der Klägerin steht ohnehin insoweit nicht in Rede – ist bei genauer(er) Betrachtung nicht das Unterlassen der fristgerechten Durchführung der zum 01.01.2006 fälligen Eigenkontrolle als solcher, sondern nurmehr – aber immerhin noch – ein (ggf. fahrlässiges) Nichtbeachten der Änderung der Rechtslage durch die vorgenommene Abkürzung der Kontrollfristen im Jahr 2001. Insoweit stellt sich die Sachlage für die Kammer so dar, dass die Klägerin die Durchführung der Dichtheitsprüfungen auf einen fachkundigen Betrieb (die K. Umwelt-Service GmbH) übertragen hatte, was auch zwangslos erklärt, weshalb die Prüfung tatsächlich im Jahr 2008 durchgeführt wurde (nämlich weil eben dieses Datum im Betriebstagebuch aus der Genehmigung vorgesehen und augenscheinlich entsprechend bereits beauftragt bzw. terminlich eingeplant war). Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht – wie von Beklagtenseite (ohne entsprechende Sachverhaltsaufbereitung) – vorgeworfen werden, sie habe im Januar 2006 bewusst oder gar absichtsvoll ihre Verpflichtung zur Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen außer Acht gelassen, weil sie nämlich – wie dargelegt durchaus nachvollziehbar und vom formellen Genehmigungsinhalt getragen – davon ausging, die nächste Prüfung stehe erst im Jahr 2008 an. Vielmehr hat die Klägerin (und/oder das von ihr beauftragte Unternehmen) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt die (dynamische) Entwicklung der rechtlichen Vorgaben für ihre betriebliche Tätigkeit be(ob)achtet und offenkundig deshalb die Abkürzung des Kontrollintervalls nicht realisiert und in die Betriebsabläufe integriert. Dieser Vorhalt eines dem Unterlassen der fristgerechten Dichtheitsprüfung vorausgehenden (weiteren) Unterlassens einer ausreichend sorgfältigen Kenntnisnahme von Änderungen betrieblich relevanter Rechtsvorschriften wiegt weitaus weniger schwer und entfernt den zu identifizierenden Ursachenbeitrag der Klägerin als vorgeblicher Verhaltensstörerin (durch Unterlassen) in der zu begründenden Kausalitätskette nochmals weiter von dem späteren Eintritt eines Umweltschadens. bb) Das vorstehend bezeichnete Unterlassen der Klägerin begründet aber ohnehin keine Verhaltensverantwortlichkeit für den zu sanierenden Bodenschaden. Es fehlt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon an der erforderlichen Kausalität zwischen der unterlassenen Dichtheitsprüfung und dem Schadenseintritt; denn eine fristgerecht zum 01.01.2006 und damit vor dem Brandereignis durchgeführte Dichtigkeitsprüfung hätte zu keinem anderen relevanten Kausalverlauf geführt (1). Unabhängig davon lässt sich auch nicht feststellen, dass die nach dem Brandereignis im Frühjahr 2008 festgestellten Undichtigkeiten überhaupt einen wesentlichen Eintragsweg für die PFT-Schadstoffe eröffneten (2). (1) Auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. vom 20.02.2025 steht für die Kammer fest, dass auch ein unterstelltes rechtmäßiges Alternativverhalten der Klägerin den Schadenseintritt nicht verhindert oder beeinflusst hätte. Eine fristgerechte Durchführung der zum 01.01.2006 fälligen Eigenkontrollmaßnahmen hätte keine rechtlich beachtlichen unmittelbaren Handlungspflichten für die Klägerin zur alsbaldigen Instandsetzung des Leitungsnetzes der Löschwasserrückhaltung ausgelöst. Für die Zwecke dieser Betrachtung legt die Kammer – gewissermaßen als „worst case“-Szenario für die Klägerin – zunächst zugrunde, dass der bei der Untersuchung durch die K. Umwelt-Service GmbH im Februar/März 2008 dokumentierte Zustand des Leitungsnetzes in gleicher Weise auch festgestellt worden wäre, wenn die Untersuchungen fristgerecht im Januar 2006 durchgeführt worden wären. Es wird also fiktiv unterstellt, dass sämtliche Undichtigkeiten bereits ca. zwei Jahre zuvor vorhanden waren und keine weiteren Beschädigungen der Leitungen – auch nicht durch den Brand, die Brandbekämpfung und die Beseitigung des Brandschrotts – eingetreten sind (dass sich der Zustand des Leitungsnetzes in dieser Zeit verbessert haben sollte, scheidet bereits denklogisch aus). Nachdem der Beklagte seine gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe gerade aus dem Ergebnis der Kanaluntersuchungen der K. Umwelt-Service GmbH (dokumentiert im Leitz-Ordner des Landratsamts „Kanaluntersuchungen / Flächeninstandsetzung“, Reiter 3.3) ableitet, greift die Kammer auch im Rahmen dieser fiktiven Herangehensweise auf eben diese Dokumentation zurück, auch wenn diese ihrerseits in einzelnen Details womöglich fachliche Defizite aufweisen sollte; eine alternative Herangehensweise für eine idealiter-Betrachtung der Eigenkontrolle existiert nicht und eine Aufklärung des tatsächlichen Zustands der Leitungen vor dem Brandereignis ist nicht möglich, zumal auch alle Bemühungen der Kammer um die Beschaffung von Unterlagen oder gar Bildmaterial zu vorausgegangenen Leitungsprüfungen weitgehend erfolglos geblieben sind. Die im vorbereitenden Verfahren und im Rahmen der Beweiserhebung durchgeführte Sachverhaltsaufklärung hat jedenfalls erbracht, dass weder die enorme andauernde Hitzeentwicklung während des Brandes (vgl. dazu die überzeugenden Berechnungen und Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 28.03.2024) noch die Aufräumarbeiten nach dem Brand (und vor der Dichtigkeitsprüfung vom 25.02.2008 bis 04.03.2008) zur Beseitigung der zusammengeschmolzenen Schrottreste zu Schäden an den ca. 1,70 bis 2 m unterhalb der Geländeoberfläche verlaufenden Leitungen geführt haben dürften. Insbesondere die mit großer Krafteinwirkung auf die Bodenplatte und die darunter liegenden Leitungen verbundene Zerkleinerung des Brandschrotts und die Beseitigung von Teilen der Bodenplatte mit einer Fallkugel (dokumentiert auf den Lichtbildern 25 - 28 zum Augenschein des Berichterstatters vom 20.07.2023) haben demzufolge erst nach der Kanaluntersuchung der K. Umwelt Service GmbH stattgefunden, sodass die dort dokumentierten Schäden darin nicht ihre Ursache haben können (vgl. die Ausführungen hierzu im Beweisbeschluss der Kammer vom 03.07.2024 sowie ferner die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 24.08.2023 und Anlage K33 beigebrachten Rechnungen und Unterlagen; Beginn demnach frühestens: 17.03.2008, insbesondere der Einsatz der Fallkugel wohl erst ab 09.04.2008). Dies alles (zugunsten des Beklagten) unterstellt treffen die vom Landratsamt und vom Regierungspräsidium gezogenen Schlussfolgerungen aus der Dokumentation über die Dichtigkeitsprüfung nicht zu. Es ist eine Fehlannahme, dass Löschwasser „unkontrolliert durch Leckagen ins Erdreich“ gesickert sein soll und dass „ein unkontrolliertes Austreten der Schadstoffe [hätte] vermieden oder zumindest eingedämmt werden können“, wenn die Klägerin ihrer „Verpflichtung zur Eigenkontrolle der Abwasseranlagen nachgekommen [wäre (…)] und diese ordentlich in Stand gehalten“ hätte (so im Ausgangsbescheid vom 12.08.2020, S. 21, und im Widerspruchsbescheid vom 30.06.2022, S. 59). Ein von der Klägerin „wissentlich in Kauf genommen[er]“ „mangelhafter Zustand des Leitungsnetzes“ (Widerspruchsbescheid, a.a.O.) lag objektiv überhaupt nicht vor. Vielmehr war das Leitungsnetz gemessen an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben „dicht“ (genug). Zwar stellt der Abschlussbericht der K. Umwelt-Service GmbH tatsächlich fest, dass die durchgeführte Druckprüfung bei einzelnen Haltungen „nicht bestanden“ wurde; daneben sind für zahlreiche Rohrleitungen Rissbildungen und schadhafte Stellen dokumentiert. Dies und die von Beklagtenseite einzelnen Leitungsprotokollen entnommenen – aus Laienperspektive z.T. dramatisch anmutenden – Formulierungen (z.B. „Messung abgebrochen, Wasserverlust zu groß“, „zulässiger Druckabfall wurde überschritten“) belegen nach der fachlichen Auswertung der Dokumentation zur Dichtigkeitsprüfung durch den gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. aber gerade keine Mängel oder Beanstandungen des Leitungsnetzes, die kurzfristigen Handlungsbedarf nach sich gezogen hätten. Vielmehr hat Dipl.-Ing. Sch. in seinem in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gutachten vom 20.02.2025 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass und warum die Dichtigkeitsprüfung vom Februar/März 2008 im hier maßgeblichen Kontext sogar als „bestanden“ qualifiziert werden muss (weshalb letztlich auch ohnehin bedeutungslos ist, dass die Klägerin das Ergebnis der Eigenkontrollmaßnahme – weder vor noch nach erfolgter Mängelbeseitigung – dem Landratsamt nicht eigeninitiativ sogleich mitgeteilt hat). Die Bewertungsdiskrepanzen lassen sich den diesbezüglichen fachlichen Erläuterungen von Dipl.-Ing. Sch. zufolge ohne Weiteres dadurch erklären, dass die K. Umwelt-Service GmbH ihrer Prüfung die Anforderungen der DIN EN 1610 zugrunde gelegt hat (vgl. dazu auch die expliziten Bezugnahmen im Abschlussbericht der K. Umwelt-Service GmbH über die Dichtigkeitsprüfung, AS 110/111 im Reiter 3.3 im Leitz-Ordner des Landratsamts „Kanaluntersuchungen / Flächeninstandsetzung“, jeweils auch in den einzelnen Prüfprotokollen, z.B. Protokoll Nr. 9, AS 91, dort jeweils auch unter Wiedergabe der zugrunde gelegten erforderlichen Prüfdauer und der Berechnung des zulässigen Wasserverlusts), wohingegen für die von der EKVO geforderte Prüfung hier „nur“ die Einhaltung der Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 verlangt werden kann. Letztere bezieht sich auf Maßnahmen zur Instandhaltung von in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen (Bestandsanlagen; um solche geht es auch hier), an die naturgemäß geringere Anforderungen gestellt werden als bei der Prüfung und Abnahme von neu errichteten Kanalisationen, für die die DIN EN 1610 einschlägig ist. Der Beklagte hat indes im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und bis zur Begutachtung durch Dipl.-Ing. Sch. im gerichtlichen Verfahren überhaupt nicht im Blick gehabt, dass vor diesem Hintergrund aus den im Abschlussbericht der K. Umwelt-Service GmbH festgestellten Defiziten nicht ohne Weiteres auf auch hier beachtliche Undichtigkeiten und Regelverstöße geschlossen werden kann. Nach der Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren ist nunmehr davon auszugehen, dass die dokumentierten baulichen Schäden am Leitungsnetz ausschließlich als Rissbildungen zu qualifizieren sind (partiell auftretende Längs- und Radialrisse), und zwar dabei sämtlich lediglich als Haarrisse; Rohrbrüche, fehlende Wandungsteile oder andere Primärschäden – und damit offensichtliche Dichtheitsschäden – lagen demgegenüber bei der vorgenommenen optischen Prüfung nicht vor. Nach der hier anzuwendenden DIN 1986 Teil 30 sind diese Haarrisse in der Schadensklasse „C“ mit einem „sehr geringen / kleinen“ Sanierungsumfang einzuordnen, woraus in zeitlicher Hinsicht „kein Handlungsbedarf“ bzw. nur ein solcher „langfristig (nächste Wiederholungsprüfung)“ folgt(e), zudem auch nur hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der Rohrleitungen, nicht aber hinsichtlich ihrer Dichtheit (zu alledem vgl. die Ausführungen von Dipl.-Ing. Sch. in seinem Gutachten vom 20.02.2025, insbes. die Zusammenfassung seiner Bewertung, S. 60 ff.). Auch dass die K. Umwelt-Service GmbH die ergänzende physikalische Dichtheitsprüfung bei vier einzelnen – daraufhin als undicht qualifizierten – Haltungen abgebrochen hat, die Haltungen nach der einschlägigen DIN 1986 Teil 30 aber gleichwohl als hinreichend dicht zu bewerten sind, hat Dipl.-Ing. Sch. nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Denn der Abbruch der Prüfung war Folge des Erreichens des (nach der DIN EN 1610) zulässigen Wasserverlusts im Prüfaufbau nach entsprechender Prüfdauer. Bei den vier hierbei konkret in Rede stehenden Haltungen, auf die auch die Beweisfragen der Kammer konkret (mit) ausgerichtet waren, war dies (erst) nach 21, 23, 26 bzw. 30 Minuten der Fall, was – zutreffend – zur Qualifikation als „nicht bestanden“ (allerdings) nach der DIN EN 1610 geführt hat; bei richtigerweise vorzunehmendem Ansatz der nach der DIN 1986 Teil 30 festgelegten Prüfdauer von (nur) 15 Minuten (und zudem unter Berücksichtigung eines danach auch tolerierten höheren Wasserzugabewerts) wären jedoch alle Dichtheitsprüfungen als bestanden und alle geprüften Leitungen als ausreichend „dicht“ auszuweisen gewesen (hierzu konkret: Dipl.-Ing. Sch. im Gutachten vom 20.02.2025, S. 66; allgemein zu den Unterschieden der DIN-Vorschriften: S. 27). Der Sachverständige hat seine für die Kammer nachvollziehbaren und überzeugenden schriftlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert und die Annahme bestätigt, dass der Klägerin auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung der K. Umwelt-Service GmbH keine Vorhalte zu machen sind. Zudem hat er die Validität seiner sachverständigen Aussagen vor dem Hintergrund bekräftigt, dass durch die Kopplung der hier vorliegenden (überobligatorischen) optischen und physikalischen Dichtigkeitsprüfung eine vergleichsweise genaue und verlässliche Beurteilung möglich sei. Der Beklagte hat gegen die fachliche Einschätzung und das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. vor der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben. Auf die explizit zur Vorbereitung der Begutachtung und der Beweisfragen gerichtete Aufforderung zu einer eigenen fachlichen Bewertung der 2008 festgestellten Leitungsschäden hat das Landratsamt mitgeteilt, sich selbst zu einer eigenen Bewertung oder Klassifikation der – gleichwohl im angefochtenen Bescheid als ursächlich herangezogenen – Schäden fachlich nicht in der Lage zu sehen (vgl. das Schreiben vom 13.02.2024, S. 2). Soweit der Beklagtenvertreter dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zuletzt vorgehalten hat, es sei nicht nachvollziehbar, wie einerseits davon ausgegangen werden solle, dass die Leitungen dicht gewesen sein sollen, wenn andererseits in den Akten (nicht konkret benannte) Prüfprotokolle enthalten seien, wo es z.T. heiße, die Prüfung sei bereits nach 6 Sekunden abgebrochen worden, hat der Sachverständige den Vorhalt allgemein durch eine Darstellung des Prüfaufbaus plausibel aufzulösen vermocht. Unabhängig davon ergibt aber auch eine genaue Lektüre des schriftlichen Gutachtens im Abgleich mit den vorhandenen Prüfprotokollen, dass der Vorhalt des Beklagtenvertreters die insoweit rekonstruierbare Sachlage nicht hinreichend genau in den Blick nimmt. Dipl.-Ing. Sch. hat nämlich in seinem Gutachten die jeweilige Prüfdauer aus den Prüfprotokollen sehr genau (und zutreffend) wiedergegeben (vgl. die Tabelle auf S. 66 des Gutachtens mit farblicher Hervorhebung der Spalte zur Prüfdauer bis zum jeweiligen Abbruch bei den vier in Rede stehenden Haltungsnummern). Der Einwand des Beklagtenvertreters, den er selbst nicht näher konkretisiert hat, kann sich dabei offenkundig nur auf das Protokoll Nr. 6 zur Haltung H 03 beziehen (AS 96 im Reiter 3.3 des Leitz-Ordners „Kanaluntersuchungen / Flächeninstandsetzung“), wo tatsächlich eine Zeitdauer von 6 Sekunden dokumentiert ist. Diese bezieht sich aber nicht auf die Prüfungsphase, für die nur der Beginn der Zeitmessung mitgeteilt wird, sondern auf die sechssekündige „Beruhigungsphase“ für den Prüfungsaufbau vor Beginn der eigentlichen Dichtheitsprüfung (deren „Ende“ im Prüfprotokoll Nr. 6 tatsächlich nicht mitgeteilt wird, vgl. im Abgleich etwa das Prüfprotokoll Nr. 7, AS 88 des Reiters 3.3). Demgegenüber ergibt sich aus der grafischen Darstellung des Druckabfalls über die Zeitdauer im Prüfprotokoll Nr. 6 für die Haltung H 03 eine Prüfdauer von (hier konkret) ca. 26 Minuten, wie sie auch Dipl.-Ing. Sch. übernommen und zugrunde gelegt hat. Weshalb die K. Umwelt-Service GmbH im Jahr 2008 eine (überobligatorische) Prüfung nach den Maßgaben der DIN EN 1610 durchgeführt hat, obwohl Gegenstand derselben nur Bestandsleitungen waren, ist bei alledem irrelevant. Es liegt sogar durchaus nahe, dass die werkvertragliche Beauftragung vor dem Hintergrund des vorherigen Brandereignisses bewusst schärfere Standards vorgegeben haben könnte; entscheidend ist im hier in Rede stehenden Kontext aber nur, dass der Klägerin ein Unterlassen der Prüfung (und Beseitigung) vor dem Brand vorhandener Leitungsschäden nur nach Maßstäben des ihr obliegenden Pflichtenprogramms nach der EKVO (und damit nach den Standards der DIN 1986 Teil 30) vorgehalten werden könnte. Mithin geben die in der 2008 durchgeführten Dichtigkeitsprüfung festgestellten Defizite keinen Anlass, der Klägerin einen mit der verspäteten Durchführung begründeten Verursachungsbeitrag für den Eintritt von Löschwasser in den Untergrund über schadhafte Stellen des Leitungsnetzes anzulasten. Denn auch bei Feststellung dieser Mängel vor dem Brand wäre daraus – bei Heranziehung der richtigen Beurteilungsmatrix in Gestalt der DIN 1986 Teil 30 – gerade keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin abzuleiten gewesen, die Schäden (noch vor dem Zeitpunkt des Brandes) zu beseitigen. Denn eine absolute Dichtigkeit der Leitungen, die im Übrigen auch von der DIN EN 1610 nicht einmal bei neu verlegten Leitungen verlangt wird, war nicht gefordert (und kann auch ohnehin nicht vorausgesetzt werden, vgl. hierzu die Ausführungen von Dipl.-Ing. Sch. im Gutachten, S. 27). Es fehlt daher ersichtlich an der erforderlichen Kausalitätsbrücke zwischen dem der Klägerin anzulastenden Verstoß gegen die Beachtung der Fristen der EKVO und dem Eintritt des zu sanierenden Bodenschadens. (2) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu den vorstehend bereits abgehandelten Fragen der Dichtheit des Löschwasserrückhaltenetzes steht zur Überzeugung der Kammer zugleich fest, dass die insoweit im Rahmen der Prüfung der K. Umwelt-Service GmbH im Februar/März 2008 festgestellten Mängel nur von solchermaßen geringem Ausmaß sind, dass sie als wesentlicher und beachtlicher Eintragsweg für die nunmehr zu beseitigenden PFT-Schadstoffe im Boden und Grundwasser ohnehin ausscheiden; auch deshalb kann der Verstoß der Klägerin gegen die Fristvorgaben der EKVO keine Handlungsstörereigenschaft begründen. Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. Sch. hat – wie dargelegt – in überzeugender Weise herausgearbeitet, dass das dokumentierte Ergebnis der Dichtheitsprüfung der K. Umwelt-Service GmbH von 2008 behördlicherseits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren überinterpretiert wurde. Die dokumentierten Schäden am Leitungsnetz auf dem Betriebsgelände der Klägerin sind objektiv keinesfalls so beschaffen (gewesen), dass sie zu einem unkontrollierten Durchsickern oder Durchlaufen von kontaminiertem Löschwasser ins Erdreich geführt haben können. Auch wenn die Leitungen zweifelsohne nicht absolut dicht waren und in einem nicht ohne Weiteres näher bezifferbaren, aber auch ohnehin nicht vermeidbarem Maß zu einem Schadstoffeintrag mit beigetragen haben mögen, kann darin nicht der Eintragsweg für PFT-Mengen in einem Umfang zu sehen sein, wie er nunmehr Anlass zur Schadenssanierung gibt. Denn den Ausführungen des Sachverständigen zufolge waren die vielfach dokumentierten Risse ohnehin kein Dichtheits-, sondern allenfalls ein mittel- bis längerfristiges, jedenfalls nicht akutes Standsicherheitsproblem, und die als „nicht bestanden“ gewerteten physikalischen Dichtigkeitsprüfungen von einzelnen (wenigen) Leitungen waren richtigerweise – gemessen an den einschlägigen Toleranzvorgaben für Bestandsleitungen – unbeachtlich. Eine Bestätigung findet diese Annahme etwa auch in dem Umstand, dass das belastete Löschwasser nach dem Brand im Kanalsystem bis zur Abreinigung mit weiterhin geschlossenen Schiebern noch über ca. 21 Tage nach dem Brand zurückgehaltenen wurde, ohne dass dabei nennenswerte Verluste von kontaminiertem Löschwasser bekannt geworden wären (vgl. dazu die oben bereits zitierten zahlreichen Unterlagen im Kontext der Bestimmung des Löschwasserrückhaltevolumens); auch darin kann indiziell eine indirekte Bescheinigung einer gewissen „Dichtheit“ der Leitungen gesehen werden (so auch der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. St. in seinem Gutachten vom 17.02.2025, S. 13; ebenso z.B. der Parteisachverständige T. in seiner Stellungnahme vom 14.05.2024, vorgelegt als Anlage K35 zum Schriftsatz vom 23.09.2024), jedenfalls dürfte dies der behördlichen Annahme eines „unkontrollierten“ Wasserverlusts entgegenstehen. Und auch eine – wenn auch laienhafte und von gesetzten Prämissen abhängige – Abschätzung der Dimensionen eines möglichen Flüssigkeitsverlusts über die konkret als schadhaft identifizierten Leitungen zeigt auf, dass die Menge auf diesem Weg womöglich in den Boden eingetragener Schadstoffe sehr begrenzt sein muss: Denn anhand der einzelnen Prüfprotokolle lässt sich überschlägig abschätzen, in welcher Größenordnung Flüssigkeit (wie auch Schadstoffe) ins Erdreich gelangt sein kann, wenn man den Prüfaufbau der physikalischen Dichtheitsprüfung auf die 21 Tage hochrechnet, in denen Löschwasser zurückgehalten wurde. Mit dem tatsächlich aufgebauten Prüfdruck auf der Grundlage der (nicht einschlägigen) Vorgaben der DIN EN 1610 als Prämisse und den Daten zum Umfang der jeweiligen Wasserzugabe über die Prüfdauer bis zum Zeitpunkt der Prüfabbruchs lässt sich der Flüssigkeitsaustritt pro Stunde bzw. pro Tag und damit auch für die Standdauer von ca. 21 Tagen hochrechnen (in der Aussagekraft allerdings beeinträchtigt durch die weit reichende Extrapolation sowie durch den Umstand, dass die Wassersäule und der tatsächliche Wasserdruck realiter nicht demjenigen des Prüfaufbaus entsprochen haben wird, zumindest für die – allerdings vergleichsweise kurze – Dauer des Aufstauens eines großflächigen Löschwassersees): Haltung / Prüfprotokoll tats. Prüfdauer zul. Wasserzugabe in 30 Min. nach DIN EN 1610 = tats. Wasserverlust in Prüfdauer Hochrechnung auf 30 Min Wasserverlust in 21 Tagen H 03 Prot. Nr. 6 26 Min. 2.827 ml 3.262 ml 3.288 l H 03.2 Prot. Nr. 9 30 Min. 3.252 ml 3.252 ml 3.276 l H 03.4 Prot. Nr. 5 23 Min. 2.003 ml 2.613 ml 2.634 l H 13 Prot. Nr. 1 21 Min. 4.712 ml 6.731 ml 6.785 l Summe 15.983 l Über die vier in Rede stehenden Leitungsabschnitte wären demzufolge bei einem 21-tägigen Prüfaufbau insgesamt ca. 16 m3 Löschwasser ins Erdreich gelangt (wohlgemerkt: in „zulässiger“ Weise, weil die Leitungen rechtlich als hinreichend „dicht“ gelten). Da das nach dem Brand in den Leitungen zurückgehaltene Löschwasser den vorliegenden Laboranalysen zufolge anfangs mit 3960000 ng/l (= 3,96 mg/l) PFT belastet war (vgl. den auf den 04.09.2007 bezogenen Prüfbericht vom 11.09.2007, AS 62 des Leitz-Ordners „Brandfall 2007“ des Fachbereichs Umwelt und Arbeitsschutz im Landratsamt; ebenso die Wiedergabe im E-Mail des Landratsamts vom 20.09.2007, AS 131 des Leitz-Ordners „Brandfall 2007“, zusammen mit der Aufgabenbeschreibung im Angebot der Firma B. + M. Umwelttechnik zur später vorgenommenen Abreinigung, a.a.O. AS 130), würde dieser Löschwassereintrag einen PFT-Eintrag von insgesamt ca. (15.983 x 3,96 : 1.000 ≈) 63 g plausibilisieren. Selbst wenn man berücksichtigt, dass das (Verdünnungs-)Verhältnis des Schaumkonzentrats im Löschwasser zu Beginn des Schaumeinsatzes kurzzeitig noch ungünstiger ausgestaltet gewesen sein dürfte, wird deutlich, dass das Eintragspotenzial der (rechtlich zu Unrecht) für „undicht“ befundenen Leitungen nicht ansatzweise ausreicht, um den tatsächlich festgestellten (bzw. gleichermaßen nur abgeschätzten) PFT-Eintrag zu erklären (Be., Gutachten zur Aktualisierung der Sanierungsuntersuchung vom 21.04.2017, S. 21, ging von einer Gesamtschadstoffmenge von ca. 27,4 kg PFC im Boden zum Zeitpunkt der damaligen Beprobung aus; vgl. dazu auch die Abschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. St., Gutachten vom 17.02.2025, S. 12, der unter Berücksichtigung des PFC-Austrags in den Jahren davor einen ursprünglichen PFC-Gesamteintrag von etwa 50 kg abschätzt). Auch eine Abschätzung der Toleranzbreite der Vorgaben der Eigenkontrollverordnung (i.V. mit dem durch die DIN 1986 Teil 30 konkret abgebildeten Stand der Technik) hinsichtlich der einkalkulierten und rechtlich unbeachtlichen Exfiltration im von der Klägerin zu verantwortenden Teil des Leitungsnetzes der Löschwasserrückhaltung verdeutlicht die Relationen bzw. das jeweilige Gewicht etwaiger unterschiedlicher Verursachungsbeiträge. Denn die (hypothetische) Menge des hinzunehmenden Maximalaustritts von Löschwasser aus den Leitungen während der ca. 21-tägigen Standzeit ist in der Summe durchaus erheblich, wie eine Berechnung auf der Grundlage der Beschreibung (nur) des leitungsgebundenen Teils der Löschwasserrückhaltung im Erläuterungsbericht zur Generalplanung der Entwässerung auf dem Gelände der Industriebetriebe H. vom 18.12.1992 (dort S. 7 mit einem Teilvolumen von ca. 208 m3) zeigt: Durchmesser Länge Fläche Rohrinnenwand Wasserzugabe 0,2 l/m2 in 15 Min. 150 37,53 m 17,69 m2 3,54 l 250 104,90 m 82,39 m2 16,48 l 300 334,60 m 315,35 m2 63,07 l 400 329,45 m 414,00 m2 82,80 l 500 42,50 m 66,76 m2 13,35 l 600 175,06 m 329,98 m2 65,99 l 800 160,60 m 403,63 m2 80,73 l Summe: 1.184,64 m 1.629,80 m2 325,96 l Ein Flüssigkeitsverlust (und damit ein Löschwasseraustritt) von ca. 325 Litern in einer Viertelstunde wird damit allein im Leitungsnetz gewissermaßen als Dichtheitsunschärfe unter bestimmten (hier nicht vollständig der Realität entsprechenden) Prämissen hingenommen. Das entspricht hochgerechnet einer Exfiltration von über 1.300 Litern pro Stunde bzw. ca. 31.200 Litern am Tag; während der 21-tägigen Rückhaltung des Löschwassers „durften“ daher – bei einem hypothetisch unterstellten Szenario einer vollen „Ausschöpfung“ der Undichtigkeitstoleranz aller Leitungen (und gleichem Prüfdruck) – mehr als 650.000 Liter kontaminiertes Wasser ins Erdreich eindringen, ohne dass dafür Beanstandungen am Zustand der Löschwasserrückhaltung verantwortlich gemacht werden könnten. Bei einem Ansatz von wiederum 3,96 mg/l PFT im zurückgehaltenen Löschwasser entspräche dies einem damit kollateral einhergehenden Schadstoffeintrag von mehr als 2,5 kg. Die vorstehenden laienhaften Vergleichsabschätzungen sind selbstredend hinsichtlich ihrer Belastbarkeit zahlreichen – berechtigten – Einwänden ausgesetzt, zeigen aber gleichwohl für die weitere Betrachtung zum Einen auf, dass ein Schadstoffeintrag über etwaige Undichtigkeiten im Leitungsnetz allenfalls über die längere Standdauer des Löschwassers (mit allerdings hohem Verdünnungsgrad) von ca. drei Wochen ermöglicht wurde und dass insoweit rechtlich indes ohnehin eine beträchtliche Toleranzbreite anzusetzen bzw. vorgegeben ist. Zum Anderen wird deutlich, dass in erster Linie die exorbitanten großen Mengen an eingesetztem Löschschaumkonzentrat für die Schadensentstehung verantwortlich sein dürften (zur Einordnung der Schadstoffmengen vgl. nur das Sachverständigengutachten von Prof. Dipl.-Geol. H. vom 09.11.2017 im Verfahren 2 O 339/15 beim Landgericht Ravensburg, dort S. 19), und zwar primär über ungehinderten (wohl zumeist) oberflächlichen Eintrag, wobei ein etwaiger sorgloser Umgang gerade mit Konzentrat im Bereich von nicht versiegelten (Grün-)Flächen – z.B. beim Anmischen oder Umfüllen – ungleich bzw. überproportional größere Eintragsmengen besser erklären kann (siehe dazu auch Erläuterungen von Dipl.-Ing. St. in der mündlichen Verhandlung, Anlage 3 zur Niederschrift vom 15.05.2025; ferner die Ausführungen im Sachverständigengutachten von Prof. Dipl.-Geol. H. vom 09.11.2017 im Verfahren 2 O 339/15 beim Landgericht Ravensburg, dort S. 22). Damit sind aber Verantwortungssphären angesprochen, die nicht unmittelbar der Klägerin zuzurechnen sind (dazu unten II. 3. a) dd)). Auf all dies und die Ergebnisse der Begutachtung durch Dipl.-Ing. Sch. aufbauend hat der Sachverständige Dipl.-Ing. St. in seinem Gutachten vom 17.02.2025 festgestellt, dass sich konkrete Zusammenhänge zwischen den mit Löschwasser während und nach der Brandbekämpfung eingestauten Kanälen und den im Untergrund dokumentierten Kontaminationsprofilen nicht valide ableiten lassen; die dokumentierten schadhaften bzw. undichten Stellen im Leitungsnetz der Löschwasserrückhaltung würden daher keinen relevanten Eintragsweg für die Schadensausbildung darstellen. Damit bestätigt er sachverständig die im Verfahren von Klägerseite wiederholt vorgetragene Interpretation der im Rahmen der Sanierungsuntersuchungen gewonnenen Erkenntnisse aus den Bodenuntersuchungen, die zielgerichtet v.a. gerade in den Bereichen vorgenommen worden seien, wo Schäden am Leitungsnetz festgestellt worden waren und daher auch Schadenseintrag vermutet worden war, ohne dass aber diese Vermutung letztlich habe bestätigt werden können. Dipl.-Ing. St. hat die Schadstoffverteilung, wie sie sich horizontal und vertikal aus den (vorhandenen) Boden- und Grundwasserproben ergibt – auch wenn Verfrachtungen und Schadstoffabfluss über die Jahre die punktuellen Beprobungsergebnisse beeinflussen mögen –, in seinen Interpolationsdarstellungen (Anlage 2 zum Gutachten vom 17.02.2025) visualisiert und damit anschaulich aufgezeigt, dass der Kontaminationsschwerpunkt mit den höchsten Schadstoffanreicherungen – soweit bekannt – den Geländebereichen mit fehlender (oder beschädigter) Oberflächenversiegelung zuzuordnen ist, wohingegen innerhalb der versiegelten Areale nur punktuelle Belastungsbereiche ohne relevante Anreicherung auftreten (so auch bereits Prof. Dipl.-Geol. H. im Sachverständigengutachten vom 09.11.2017 im Verfahren 2 O 339/15 beim Landgericht Ravensburg, dort S. 28). Seinen abschätzenden Berechnungen und Schlussfolgerungen zufolge (S. 11 f. des Gutachtens von Dipl.-Ing. St.) stellt die Versickerung von PFC-haltigem Löschmittel über die nicht versiegelten Grünflächen den wesentlichen Eintragsweg dar. Jedenfalls lassen sich keine bestätigenden objektiven Anhaltspunkte dafür festmachen, dass die Schäden am von der Klägerin zu unterhaltenden Leitungsnetz zu Schadensnestern geführt hätten. Das zeigt ein Abgleich der durch die Beprobungen in den verschiedenen Bodenschichten an den gewählten Beprobungspunkten festgestellten Schadensmuster mit den Stellen, wo sich teilweise undichte oder schadhafte Leitungen befunden haben oder wo Oberflächeneintrag in unversiegelten oder beschädigten Bereichen der Bodenplatte oder bei Grünflächen oder sonst unbefestigten Bereichen möglich war. Auch z.B. in der Sanierungsuntersuchung der Be. Analytik GmbH vom 15.11.2013 wird hierzu in der Zusammenfassung der zuvor durchgeführten Untersuchungen festgehalten, dass bei den Bodenuntersuchungen im Bereich des ehemaligen Brandherdes und der „durch den Brand teilweise beschädigten Abwasserkanäle“ keine auffällig erhöhten Gehalte an PFT ermittelt wurden (S. 12); weiter heißt es auf der Grundlage weiterer Untersuchungen, unterhalb der Betonplatte im Bereich des ehemaligen Brandschadens lägen im Wesentlichen keine erhöhten PFT-Gehalte im Feststoff vor, mit Blick auf auffallende einzelne Wasserproben aus dem Grundwasserwechselbereich mit noch signifikant erhöhten PFT-Gehalten sei aber nicht auszuschließen, dass hier noch zumindest lokal erhöhte Belastungen im Boden lägen (S. 43, 45, 51, 53). In durchaus aufschlussreicher und weiterführender Weise lässt sich dies auch anhand des im Reiter 0.1 (AS 168) des Leitz-Ordners des Landratsamts „Kanaluntersuchungen / Flächeninstandsetzung“ dokumentierten Übersichtsplans in Verbindung mit den hierzu eingeholten erläuternden Angaben des Landratsamts (im Schriftsatz vom 13.02.2024, S. 3 zu Frage 6) verifizieren. Der Plan wurde – wie seitens des Landratsamts bestätigt – im Zusammenhang der Planung der vorzunehmenden Rammkernsondierungen erstellt und enthält hierzu auch handschriftlich nummerierte Eintragungen zu den (späteren) Bohrpunkten. Aus der farblichen Darstellung von Bereichen mit defekter Versiegelung (grün, „schadhafte Stellen“), eingestauten Grünflächen (pink), Leitungen mit nicht bestandener Druckprüfung (gelb, „schadhafte Kanäle“) und einzelnen Schadstellen an Kanälen („–“) geht hervor und wird vom Landratsamt nach interner Abklärung bestätigt, dass die Erkundung tatsächlich wesentlich an den auf der Grundlage der damals örtlich vorgefundenen oder auch durch Bildmaterial rekonstruierten Erkenntnissen und eben auch an den Ergebnissen der Kanalbefahrung ausgerichtet worden war. Die Untersuchungen haben aber – entgegen der vorherigen Erwartungshaltung – keine validen Belege dafür erbracht, dass die schadhaften Stellen bzw. bei der Prüfung „durchgefallenen“ Leitungen (zu deren Verortung vgl. etwa die – wenn auch laienhaften – Darstellungen des Berichterstatters in den Anlagen zum gerichtlichen Hinweisschreiben vom 12.01.2024) in wesentlicher Weise für den PFC-Eintrag verantwortlich sein müssen. Zwar wurde und wird auch danach in fachlich begründeter und nachvollziehbarer Weise weiter davon ausgegangen, dass es Austrag aus dem Bereich des versiegelten Betriebsgeländes geben muss, dies aber im Wesentlichen abgeleitet aus Erkenntnissen in den Grundwasserströmen (auch im Zustrom des – stark belasteten – Grünstreifens entlang der E.-straße); diese mittelbaren Erkenntnisse haben jedoch offenbar nicht die Identifikation konkret lokalisierbarer Schadensnester oder Hotspots zugelassen, sondern lediglich die Annahme einer eher unbestimmten „flächigen“ bzw. „weitgehend flächig verteilten“ PFC-Belastung auf dem Betriebsgelände „unterhalb des ehemaligen Brandherdes und der angrenzenden Bereiche“ v.a. im Grundwasserwechselbereich, was jedenfalls bei Grundwasserspiegelschwankungen wohl zu einem Anstieg des PFC-Austrags führt (vgl. etwa zusammenfassend Be., Gutachten vom 14.04.2016, AS 1847 in Leitz-Ordner V der Verfahrensakte des Landratsamts, dort S. 17, 27, 42; Be., Gutachten vom 21.04.2017, AS 2193 in Leitz-Ordner VI der Verfahrensakte des Landratsamts, dort S. 17 f., S. 21; ferner Be., Stellungnahme vom 02.08.2019, AS 2582 in Leitz-Ordner VII der Verfahrensakte des Landratsamts, dort S. 6; vgl. zuvor bereits den Vermerk des Landratsamts über die Vorstellung der Zwischenergebnisse des Grundwassermonitorings am 10.11.2014, AS 702 im Leitz-Ordner II der Verfahrensakte des Landratsamts; ferner etwa die gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Geol. O. vom 25.04.2018, vorgelegt als Anlage K116 im Verfahren 2 O 339/15 beim Landgericht Ravensburg, dort S. 6; die diesbezügliche Darstellung im angefochtenen Bescheid des Landratsamts vom 12.08.2020, S. 12 f., wie auch bei der Bewertungskommission Altlasten, Ergebnisprotokoll vom 16.09.2019, AS 2607 in Leitz-Ordner VII der Verfahrensakte des Landratsamts, dürfte demgegenüber eher an Untersuchungen betreffend den Bereich nördlich der E.-straße anknüpfen). Wo genau sich die flächenhafte PFC-Belastung befindet, erstreckt und ausdehnt, mag für die als Folge der Sanierungsuntersuchungen letztlich identifizierte Sanierungsvariante (mit einer Aufstauung und Abreinigung) bzw. für deren Geeignetheit nicht entscheidend sein, wohl aber für die Ursachen- und ggf. Verantwortlichkeitsermittlung. Dabei mag vielleicht auch aus dem Blick geraten sein, dass sich die schadstoffbelasteten Bereiche teilweise auch außerhalb des Betriebsgrundstücks der Klägerin befinden könnten, das seinerseits wegen der 2012 bekannt gewordenen Kanaluntersuchung aus dem Jahr 2008 (und ihrer Ergebnisse) im Mittelpunkt der Schadenserkundungsmaßnahmen stand. Denn der aufgestaute Löschwassersee erstreckte sich nach dem hierzu vorliegenden Bildmaterial auch auf weite Teile der Nachbargrundstücke im Recyclingzentrum, wo es ebenfalls zum Eindringen in den Untergrund gekommen sein kann; und auch das Leitungsnetz der Löschwasserrückhaltung entwässert nicht nur das Betriebsgrundstück der Klägerin, sondern das Recyclingzentrum, wobei der Kammer aber nur Erkenntnisse über den Zustand der von der Klägerin zu verantwortenden Teile des Leitungsnetzes vorliegen. Und die Beprobungen zum Ausschluss einer vorhandenen PFC-Belastung im Zustrombereich des Betriebsgrundstücks der Klägerin (also aus südlicher Richtung vom E.-werk kommend) haben sich – soweit die Kammer dies den vorliegenden Sanierungsuntersuchungen entnehmen kann – eher grobmaschig und punktuell auf die dort vorhandenen Brunnen/Saugstellen 4, 5, 6, 7 und 8 beschränkt, die sich teilweise in durchaus größerer Entfernung befinden. Während also die von Dipl.-Ing. St. mithilfe seiner Interpolationsdarstellungen veranschaulichte Verortung der objektiv festgestellten Schadstoffbelastung in großen Teilen mit oberflächlichem Eintrag über unversiegelte (oder beschädigte) Flächen zu erklären ist und jedenfalls in keinen direkten Zusammenhang mit einem Eintragsweg über das Leitungsnetz zu bringen ist, bleiben die weiteren – als gesichert angenommenen – Schadensaustragsquellen vage und hinsichtlich ihrer Lokalisation unbestimmt. Auch eine Gegenüberstellung des Umfangs des tatsächlich (nach Aktenlage) untersuchten und geprüften Teils des Kanalnetzes einerseits und des demgegenüber unbekannten Teils zeigt ergänzend die Dimension der diesbezüglichen Erkenntnislücken auf. Denn die Dichtheitsprüfung der K. Umwelt-Service GmbH im Frühjahr 2008 bezieht sich lediglich auf Haltungen mit einer Gesamtlänge von 578,50 m (vgl. die tabellarische Darstellung von Dipl.-Ing. Sch. auf S. 29 seines Gutachtens vom 20.02.2025). Unter Berücksichtigung der dort jeweiligen Durchmesser der einzelnen Leitungen lässt sich daraus ein rechnerisches Fassungsvermögen von lediglich ca. 39 m3 ablesen bzw. errechnen, was – bestätigt durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. bei seiner Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung – verdeutlicht, dass im Verhältnis zum Gesamtfassungsvermögen der Löschwasserrückhaltung des Recyclingzentrums (wie dargelegt: wohl ca. 700 m3) nur ein geringer Teil inspiziert wurde (allein das Gesamtvolumen der berücksichtigten Rohrleitungen beträgt nach den Angaben auf S. 7 des Erläuterungsberichts zur Generalplanung der Entwässerung auf dem Gelände der Industriebetriebe H. vom 18.12.1992 ca. 208 m3, bei einer Gesamtlänge der Leitungen von zusammengerechnet 1.184,60 m). 3. Die – nach den vorstehenden Ausführungen unter 2. verbleibenden – von der Klägerin zu verantwortenden Ursachenbeiträge für die nunmehr zu sanierende schädliche Bodenveränderung genügen nicht, um sie nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Handlungsstörerin in Anspruch zu nehmen. Auch wenn sie jedenfalls mit der genehmigungswidrigen Überschreitung der Vorgaben zur Haldenhöhe „mit“ dazu beigetragen haben mag, dass sich die Brandbekämpfungsmaßnahmen schwieriger gestaltet und sich die Einsatzleitung letztlich zum Löschschaumangriff entschieden hat, hat sie damit nicht im Rechtssinn „unmittelbar“ die maßgebliche Gefahrenschwelle überschritten; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme können ihr die Folgen des Löscheinsatzes nicht mehr zugerechnet werden. Vielmehr ist der Eintritt des Umweltschadens maßgeblich auf ein in dieser Form nicht vorhersehbares Fehlverhalten eines Dritten zurückzuführen, das den Zurechnungszusammenhang zum Handeln der Klägerin unterbricht und bei wertender Betrachtung allein für die Schadensentstehung verantwortlich ist. Nach den (oben, eingangs zu 2.) bereits dargelegten einschlägigen Maßgaben, wie sie auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Beschwerdeentscheidung im Eilverfahren (Beschluss vom 16.08.2022 - 10 S 2801/21 -, juris, m.w.N.) zugrunde gelegt hat, hat die Kammer durch Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren geklärt, dass – entgegen der bis zuletzt vom Beklagten aufrecht erhaltenen Sichtweise – mindestens ein weiterer Störer vorhanden und in die Betrachtung mit einzubeziehen ist, der mit seinem dazwischentretenden Verhalten eine neue und eigenständige Kausalkette in Gang gesetzt hat (dazu nachfolgend a)). Dessen Verursachungsbeiträge sind ihrerseits so gravierend und dominant für den letztlich in Rede stehenden Schadenseintritt, dass die Restverantwortlichkeit der Klägerin zur Gänze verdrängt wird und letztlich auch nicht über mittelbare Zurechnungskonstrukte begründet werden kann (dazu unter b)). a) Der Einsatzleitung bzw. den Entscheidungsträgern der Feuerwehr beim Löscheinsatz sind in mehrfacher Hinsicht Fehlentscheidungen anzulasten, die den Umweltschaden unmittelbar herbeigeführt haben. Diese – nachfolgend im Einzelnen begründete – Feststellung beruht auf der gebotenen und durch die Beweisaufnahme geleisteten Rekonstruktion der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Entscheidungsträger in der jeweiligen konkreten Einsatzsituation. Die Kammer ist sich bei alledem vollauf bewusst, dass auch für die hier in Rede stehenden Aufklärungszwecke keine gänzlich unfehlbare Einsatzleitung idealisiert und vorausgesetzt werden darf und dass den jeweiligen Entscheidungsträgern bei einem solchermaßen herausfordernden Einsatz auch in gewissem Umfang Fehlentscheidungen oder Fehlgewichtungen in Druck- und Stresssituationen nachzusehen sein müssen (vgl. dazu z.B. die Formulierung des Parteisachverständigen Dr.-Ing. d. V. in seinem Gutachten vom 20.03.2019, S. 24: „Fehler der ersten Stunde“). Die Kammer verkennt nicht im Geringsten die herausragenden Leistungen und den aufopferungsvollen Einsatz der (freiwilligen) Feuerwehren bei der Brandbekämpfung, weshalb vorab herausgestellt und betont werden soll, dass die im gerichtlichen Verfahren zu leistende Sachverhaltsaufklärung einschließlich der damit verbundenen Zuordnung und Gewichtung von Verantwortlichkeiten nicht darauf abzielt, durch eine kleinteilige Fehlersuche – viele Jahre nach dem Brandereignis – diese Leistungen zu relativieren; die Kammer hat aber gleichermaßen die Aufgabe – und die Klägerin einen korrespondierenden Anspruch darauf –, zu klären und zu entscheiden, ob die Klägerin und/oder eben der Rechtsträger eines anderen Verantwortlichen für den damals verursachten (und erst Jahre später festgestellten) Umweltschaden einzustehen hat. aa) Bei alledem kann zunächst offenbleiben, ob die unmittelbar nach der Alarmierung an der Brandstelle eintreffenden Verantwortlichen der Feuerwehr tatsächlich – wie von der Klägerin vorgetragen – gegenüber den an der Brandstelle arbeitenden Mitarbeitenden angeordnet haben, die Bagger abzuziehen, und ob darin bereits ein maßgebliches Fehlverhalten zu sehen sein sollte, das die Brandausbreitung und die Durchzündung der Halde nach sich gezogen hat. Die diesbezügliche Einvernahme zahlreicher Zeugen, viele Jahre nach den Geschehnissen, hat hierzu keine ergiebigen und belastbaren Wahrnehmungen zu Tage gefördert. Es spricht zwar vieles dafür, dass der damalige stellvertretende Kommandant der Feuerwehr H., der Zeuge K., bei seinem Eintreffen tatsächlich eine entsprechende Anordnung kommuniziert hat. Dies hat jedenfalls der Zeuge K.durchaus realitätsnah und mit authentischer Wirkung – dabei ohne Aggravationstendenz und immer im Bewusstsein der Schwächen seines Erinnerungsvermögens – so geschildert und dabei auch den verantwortlichen Kommandanten (zutreffend) nur über die Farbe seiner damals getragenen Weste identifiziert (was sich anhand der Lichtbilder vom Einsatz auf dem USB-Stick der Gemeinde H. nachvollziehen und mit Bildern vom Zeugen in blauer Gruppenführerweste bestätigen lässt). Und auch etwa der Zeuge Ei. hat dies als Radladerfahrer in mit den Einlassungen des Zeugen K. übereinstimmender Weise bestätigt, ebenso der Zeuge N.. Auch der später an der Einsatzstelle eintreffende Kommandant der Feuerwehr H., der Zeuge B., hat in seiner Vernehmung angegeben, dass er erstaunt gewesen sei, dass die Bagger bei seinem Eintreffen gestanden und untätig gewesen seien, und dass er seinen Stellvertreter gleich angewiesen habe, dass die Bagger wieder arbeiten müssten. Er wisse auch bis heute eigentlich nicht, wie diese Untätigkeit zu erklären sei, weil es zuvor klar und mit der Geschäftsleitung des Betriebs besprochen gewesen sei, dass als allererstes immer die Bagger eingesetzt würden, um den Brandherd zu separieren (vgl. dazu auch die Prämissen im Brandschutztechnischen Gutachten vom 11.09.1992, S. 58). Der Zeuge K. selbst, der als vor Ort unmittelbar handelnder Verantwortlicher am ehesten zur Sachaufklärung hätte beitragen können, konnte sich auch auf vielfache Vorhalte zur konkret in Rede stehenden Frage, ob und ggf. warum Baggerarbeiten unterbunden oder jedenfalls nicht sofort angeordnet worden waren, an nichts erinnern. Und der Zeuge B., der den Greifbagger damals gefahren hat, konnte sich zu alledem nur sehr ambivalent äußern, ohne dass klar wurde, ob die Mitarbeitenden ihre Versuche mit dem Greifbagger selbst aufgegeben haben oder ob es dazu eine Anweisung – und von wem – gegeben hat. Durch die Heranziehung des vorliegenden Videofilms der Überwachungskamera der Nachbarfirma lässt sich allerdings jedenfalls objektiv feststellen, dass die auf dem Betriebsgelände vorhandenen Greifbagger von Beginn der Aufnahme an (ca. 11:14 Uhr in den Kameraeinstellungen) bis ca. 13:00 Uhr durchgehend untätig abgestellt waren und erst danach ihre Arbeit – wieder (?) – aufgenommen haben. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. hat für die konkret in Rede stehende Brandbekämpfungssituation, wie sie sich für die Einsatzkräfte am 30.08.2007 dargeboten hat, in seinem Gutachten vom 14.05.2024 / 09.07.2024 jedoch festgestellt, dass auch ein frühzeitiges Eingreifen mit Baggereinsatz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dazu geführt hätte, dass der Brand frühzeitig unter Kontrolle hätte gebracht oder die Durchzündung der Halde hätte verhindert werden können. Vielmehr stellt sich die damalige Situation für die Kammer nunmehr so dar, dass überhaupt nicht festgestellt werden kann, dass die Stelle des ersten Rauchaustritts aus der Halde als Brandentstehungsstelle anzusehen ist. Wie der Sachverständige überzeugend abgeleitet und (auch in der mündlichen Verhandlung) erläutert hat, sagen Hotspots an der Oberfläche oder an anderen Stellen einer Schrotthalde, Flammen sowie der Ort des sichtbaren Rauchaustritts nichts über die räumliche Lage des zugrundeliegenden primären Brandgeschehens oder von Glutnestern im Inneren der Halde aus. Ein solches Haufwerk – wie hier – ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine Mischung aus Schrott, aber auch Kunststoffen und anderen z.T. brennbaren Stoffen handelt, weshalb im Inneren zahlreiche Hohlräume, Kanäle usw. entstehen. Durch den Auftrag von Schrott bzw. die Entladung von Schrott kann dieses Haufwerk auch in tieferliegenden Bereichen in Bewegung und unter Druck geraten, sodass es auch (irgendwo) im Inneren des Haufwerks zu Reaktionen, Kurzschlüssen usw. kommen kann. Es ist also durchaus möglich und auch plausibel, dass die Brandentstehung während und auch „durch“ die Entladung des von der Firma B. angelieferten Waggons erfolgt ist. Es lässt sich aber keinesfalls gesichert feststellen, dass dieses Material zugleich auch unmittelbar für die Brandzündung (z.B. durch Funkenschlag) verantwortlich war, vielmehr kann die Brandzündung ebenso plausibel auch in Schrottteilen anderer Herkunft erfolgt sein. Eine diesbezügliche Aufklärung bis hin zur Beantwortung der Frage, wo und wodurch genau der Brand entstanden ist, (war und) ist nicht möglich. Dem steht auch das Gutachten des Sachverständigenbüros Dr. L. & S. vom 24.10.2007 (ergänzt durch gutachterliche Stellungnahme vom 18.01.2009) nicht entgegen, wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.04.2025 und auch in der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung plausibilisiert hat. Auch den dort wiedergegebenen Formulierungen ist keine abschließende Verbindlichkeit hinsichtlich der Verortung der Brandentstehungsstelle zu entnehmen (Seite 9 des Gutachtens: „beim Entladen des letzten Waggons“; Seite 11: „eigentliche Brandausbruchsstelle … nur noch anhand von Zeugenaussagen und Brandverlaufsbilder der Polizei“ zu rekonstruieren, „Eingrenzung des Brandentstehungsbereichs alleine anhand des Brandspurenbilds nicht mehr möglich“; Seite 20: „Der Brandentstehungsort ließ sich mit Hilfe von Zeugenaussagen … und den polizeilichen Luftbildern eingrenzen“). Hinsichtlich der konkreten Brandauslösung liefert auch das Gutachten von Dr. L. & S. nicht mehr als – im Konjunktiv wiedergegebene – Vermutungen und Plausibilitäten für eine Brandzündung (vgl. insbes. S. 21 und 22 des Gutachtens). Demgegenüber stellt der gerichtliche Sachverständige klar auf die Erkenntnislage ab, die eine gewissermaßen „oberflächliche“ direkte Brandzündung durch den Abwurf von Schrottmaterial nicht mit der erforderlichen Gewissheit hergibt. Schon der damalige Kranführer Z. hatte offenbar unmittelbar gegenüber den damaligen Brandgutachtern (vgl. bei Dr. L. / S., S. 21) angegeben, er habe zunächst keine Flammen wahrgenommen, sondern lediglich eine Rauchentwicklung im Bereich der Spitze des Mischschrotthaufens. Auch in seiner gerichtlichen Vernehmung hat der Zeuge Z. seine Wahrnehmungen so geschildert, dass er zunächst Rauch wahrgenommen habe und dass erst später „auch teilweise schon Flammen“ aus der Halde rausgekommen seien; erst habe es stärker gequalmt und dann sei auch Feuer rausgekommen, alles verortet im Bereich der Abladung des Materials der Firma B.. Auch der Baggerfahrer B. sprach in seiner Vernehmung von „Rauch oben auf der Halde“. Der Zeuge Ei. hat vergleichsweise plastisch beschrieben, dass es für ihn „wie ein Feuerlöscher“ ausgesehen habe, also wie bei Austreten von Gas oder Flüssigkeit bei einem beschädigten Feuerlöscher. Ebenso meinte sich der zuerst an der Brandstelle eintreffende stellvertretende Kommandant K. zu erinnern, dass beim Eintreffen „eine kleine Rauchsäule“ aufgestiegen sei. Diese sehr subjektiven Wahrnehmungen und Beschreibungen nach enormem Zeitablauf lassen zwar allesamt gleichermaßen keine validen Schlüsse zu, es zeigt sich aber, dass niemand unmittelbar eine Brandzündung durch Funkenschlag beim Abwurf einer Greifladung wahrgenommen hat; vielmehr lässt sich womöglich gerade aus den stark divergierenden Angaben der zahlreichen Zeugen zur jeweiligen Einschätzung der Lage und Höhe der Rauchaustrittsstelle ableiten, dass es unter Umständen anfangs sogar mehrere Rauchkanäle durch das Haufwerk gegeben haben mag, ohne dass damit die ggf. tief im Innern liegende Brandentstehungsstelle beschrieben war. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. hat demgegenüber auch und gerade auf der (objektivierenden) Grundlage der ihm und den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck nochmals vorgespielten Anfangssequenz der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera des Nachbarbetriebs mit dort erkennbarem Flammenaustritt aus der Halde nachvollziehbar erläutert, dass und warum sich die Brandentstehung im Haufwerk schlicht nicht lokalisieren lässt. Noch weitergehend und darauf aufbauend hat Prof. Dr. G. hierzu dargelegt, dass sich Versuche, zum Brandherd mit Baggern vorzudringen, unter Umständen sogar als kontraproduktiv erwiesen hätten. Es ist für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Wegnahme der oberen Schichten der Schrotthalde die Sauerstoffzufuhr und die Ventilationsbedingungen des Brandes begünstigt, und ggf. eine schlagartige Brandausbreitung nach sich zieht, wenn sich der Brand – wie hier – nicht wirklich sicher lokalisieren und erreichen lässt (vgl. dazu auch die insoweit übereinstimmenden Schilderungen des Zeugen B. als Kommandant der Feuerwehr H., sowohl in seiner polizeilichen Vernehmung vom 07.09.2007 wie auch in der gerichtlichen Einvernahme vom 20.07.2023). Der Brand hat sich augenscheinlich im Inneren der Halde ausgebreitet und der Versuch, den Entstehungsbrandbereich ausreichend schnell zu erreichen und zu separieren, war nach sachverständiger Einschätzung von vorneherein aussichtslos. bb) Keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung und Vertiefung bedarf es auch hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, es sei im Frühstadium der Brandentstehung versäumt worden, sofort mit erheblichen Wassermengen den noch nicht entzündeten Teil des Schrotts rund um die Brandstelle zu kühlen und so den noch relativ kleinen Brand zumindest so einzugrenzen, dass der spätere Großbrand hätte verhindert werden können. Eine solche Vorgehensweise im Sinne des Versuchs einer Abschnittsbildung durch Wassereinsatz wäre zwar auch den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. zufolge durchaus sinnvoll und zielführend gewesen; er hat jedoch seinerseits selbst bereits relativierend hinzugesetzt, dass sich nur schwer abschätzen lasse, inwieweit dies mit den zu Beginn vorhandenen Ressourcen an Wasser wie auch mit den vorhandenen Kräften und Mitteln der Feuerwehr möglich und gewesen wäre (vgl. Anlage 2 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 2 f.). Ein Fehlverhalten der Feuerwehr im Einsatz selbst lässt sich vor diesem Hintergrund nicht annehmen. Ob dem Rechtsträger der Feuerwehr oder sonstigen Dritten Planungs- und Organisationsmängel hinsichtlich einer ausreichenden vorsorgenden Bereitstellung einer Löschwasserzufuhr für das Betriebsgelände vorzuwerfen sind, klärt die Kammer nicht weiter auf. Allein aus dem Umstand, dass im hier konkret zu beurteilenden Brandfall eine frühzeitige Verfügbarkeit und Einsetzbarkeit von deutlich größeren Mengen Löschwasser (und wohl auch mehr Feuerwehrleuten) womöglich hilfreich gewesen sein könnte, lässt sich nicht im Gegenschluss folgern, dass die diesbezügliche Vorsorgeplanung schon allgemein unzureichend war. Nicht zuletzt stehen derartige Überlegungen ohnehin auch in engem Zusammenhang zu den auf dem Betriebsgelände selbst eingerichteten Vorrichtungen und dem zugrundeliegenden Brandschutzkonzept und Feuerwehrplan, an dem die Klägerin ihrerseits selbst beteiligt war. Jedenfalls drängt sich nicht auf, dass etwaige Defizite auf einer übergeordneten Vorsorgeebene tatsächlich als eine wesentliche Determinante für die spätere Entscheidung zum Schaumangriff angesehen werden müssen, was aber mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben kann. cc) Die am Abend des ersten Brandtags von der Einsatzleitung getroffene Entscheidung zu einem massiven Schaumeinsatz war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus der insoweit maßgeblichen ex-ante-Sicht ermessensfehlerhaft und falsch. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. hat mit seiner außer Zweifel stehenden fachlichen Expertise (wissenschaftlich und zugleich aus der Praxis) in klar strukturierter, schlüssiger und überzeugender Weise – dabei alle fachlichen Einwände aufgreifend und berücksichtigend – dargelegt, dass in der Entscheidung zum umfassenden Schaumangriff ein fachlich nicht zu haltender und einsatztaktisch nicht nachzuvollziehender Bruch und Fehler liegt: Die Einschätzungen und Maßnahmen der Feuerwehr in der Erstphase des Einsatzes am 30.08.2007 waren demzufolge noch plausibel und in sich lagebezogen schlüssig. Die Isolierung des primären Brandherdes wurde zutreffend als aussichtslos erkannt, die weiteren Möglichkeiten der Brandbekämpfung waren im Hinblick auf die Höhe und Ausdehnung der Halde (insbesondere ohne Brandabschnitte) sehr eingeschränkt, der Brand war deshalb außer Kontrolle und nicht mehr zu löschen; Ziel und oberste Priorität waren folglich die Kontrolle der Umgebung, die Begrenzung des Brandes auf die Schrotthalde und der Schutz von Produktionsanlagen. Die vorhandenen Ressourcen konnten daher richtigerweise genau hierzu eingesetzt werden. Die dafür ausschließlich erforderliche Zugabe von Wasser – allenfalls mit Netzmittelzugabe in geringer Konzentration, die tatsächlich auch schon am Nachmittag erfolgte (der Wiedergabe von Branddirektor H. in seiner Stellungnahme vom November 2019, S. 3, zufolge waren bis 15 Uhr „bereits ca. 30 m3 Schaummittel“ eingesetzt worden) – hat auch erfolgreich zur Bindung von Brandrauch und zur Oberflächenkühlung geführt, sodass die Produktionsanlagen und der Kran geschützt werden konnten. Demgegenüber ist der Übergang zu einem massiven und umfassenden Schaumangriff – für gewöhnlich eine auf das Löschen eines Brandes gerichtete Maßnahme – zum ganz überwiegenden Teil bereits ungeeignet, im Übrigen aber auch nicht erklärlich bzw. fehlerhaft abgewogen gegenüber der Entscheidungsalternative, die Halde in der Erkenntnis aufzugeben, dass der Brand ohnehin nicht zu löschen ist, und alle Einsatzressourcen auf die Kühlung der Produktionsanlagen und des Krans bzw. die Riegelbildung zu verwenden. Zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Entscheidungsfindung – nach 18 Uhr (und bis zum Beginn des Schaumangriffs gegen 21:45 Uhr) am ersten Brandtag – bestanden für die Einsatzleitung und den begleitend gebildeten Einsatzstab nicht mehr der Druck und die Eile sowie ggf. damit verbundene Unklarheiten aus der Anfangsphase des Einsatzes. Die Riegelstellungen waren augenscheinlich stark beansprucht, aber stabil (so die Wiedergabe im Einsatzbericht, vgl. in der veröffentlichten Fassung: H. / B., H.: Großbrand einer Schrotthalde, BRANDSchutz - Deutsche Feuerwehr-Zeitung 2008, S. 273, 278); auch Dipl.-Phys. M. hat in seinem Gutachten vom 13.06.2018 (S. 18) die Variante „Verteidigung“ als technisch umsetzbar angesehen, durch Riegelstellung zu den benachbarten Objekten (Kühlung mit Wasser, Löschen nur der Randstreifen der Schrotthalde). Zum Zeitpunkt des Beginns des Schaumeinsatzes (nach ca. 11 Stunden) hatte der Brand zudem – wie Prof. Dr. G. ausführt – mindestens seinen Höhepunkt bereits überschritten. In der Abklingphase unter diesen Umständen derart große Mengen an Löschschaumkonzentrat anzumischen und undifferenziert einzusetzen – noch dazu (bewusst) ohne Sorgfalt bei deren Auswahl – war nach dem Sach- und Kenntnisstand der Einsatzleitung zu diesem Zeitpunkt „offenkundig falsch“ (so Prof. Dr. G., ergänzende Stellungnahme vom 08.04.2025, S. 7). Diesen überzeugenden und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläuterten Ausführungen folgt die Kammer. Sie kann das Vorhandensein des vom Sachverständigen dargestellten „Bruchs“ in der Einsatztaktik als solchen – nämlich den Übergang von einem eher passiven Schutz der Produktionsanlagen durch Riegelstellung hin zu einem aktiven Löschversuch bzw. -angriff – ohne Weiteres nachvollziehen. Er ist auch bereits im Einsatzbericht angedeutet, wenn es zunächst für die „Zweite Phase“ des Brandes (zwischen 15 und 18 Uhr) heißt, mit Blick auf „das offene Feuer und die daraus erfolgende rasante Weiterentwicklung [sei] an ein Löschen des Brandes nicht mehr zu denken“ gewesen (Einsatzbericht, a.a.O., S. 276), wohingegen später für die „Dritte Phase“ (18 bis 21:45 Uhr) nunmehr doch ausgeführt wird, „die Einsatzleitung [habe] gegen 18:00 Uhr den Entschluss [gefasst], einen umfangreichen Schaumangriff durchzuführen“, „[u]m den Brand zu löschen“ (a.a.O., S. 278). Ein echtes „Löschen“ des Brandes – so es denn tatsächlich als Zielsetzung definiert worden sein sollte – war mit dem Schaumangriff erkennbar nicht zu erreichen. Dazu wäre den Ausführungen des Sachverständigen zufolge eine vollständig geschlossene Schaumdecke notwendig gewesen, um einen erstickenden Effekt zu erzielen. Das war aber bei einem heterogenen Haufwerk wie dem hier in Rede stehenden mit zahlreichen Hohlräumen jedenfalls hinsichtlich des Brandkerns selbst von vornherein nicht zu erreichen, der Schaumangriff war insoweit mithin ein untaugliches Mittel; eine geschlossene Schaumdecke konnte durch die Verschäumung von Schaummittellösung hier – möglicherweise abgesehen von Randbereichen – nicht erreicht werden und damit auch kein unmittelbarer Löscheffekt durch den Schaum (vgl. hierzu die anschaulichen Erläuterungen von Prof. Dr. G. in der mündlichen Verhandlung, Anlage 2 zur Niederschrift vom 14.05.2025; auch der damalige Einsatzleiter, der Zeuge H., hat in seiner gerichtlichen Vernehmung auf Vorhalt geäußert, dass ein Erstickungserfolg auch überhaupt nicht erwartet worden war, der Brandabschnitt vielmehr letztlich ausgebrannt ist, zumindest allerdings in Randbereichen eine kühlende Wirkung erzielt wurde, vgl. Anlage 1 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 6 und 10; ebenso offenbar seine Einlassung gegenüber Dipl.-Phys. M., vgl. in dessen Gutachten vom 13.06.2018, S. 22; allgemein zur fehlenden Geeignetheit vgl. das Gutachten von Dr.-Ing. d. V. vom 20.03.2019, S. 19 ff.). Der Sachverständige Prof. Dr. G. hat sich auch bei seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung (wie auch bereits bei der Gutachtenerstellung) nochmals bewusst und sehr intensiv in die ex ante-Situation der Einsatzleitung begeben und explizit die Situation nachvollzogen und bewertet, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung für den Schaumeinsatz gegeben war. Auch auf Vorhalt bzw. in Auseinandersetzung mit den dem Gericht vorliegenden und teilweise in der mündlichen Verhandlung visualisierten Luft- und Lichtbildern vom Brand in den Abendstunden zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung der Einsatzleitung hat der Sachverständige verdeutlicht, dass und warum ein Schaumeinsatz aus fachlicher Sicht ungeeignet war. Das Haufwerk war zu diesem Zeitpunkt praktisch vollständig durchzündet bzw. eher durchgeglüht. Im Wesentlichen handelte es sich um glühenden Schrott mit großer Wärmefreisetzung. Eine für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Schaumstabilität auf der großen Fläche war auch wegen der hohen Temperaturen auf der Oberfläche und im Inneren des Haufwerks nicht zu erreichen. Wie der Sachverständige erläutert hat, ist die Schaumzerstörung durch hohe Temperaturen ein bekanntes Phänomen, auch bei Flüssigkeitsbränden würden demnach mindestens 80 % des zuerst aufgetragenen Schaums zerstört werden. Eine stabile Schaumschicht auf einem Haufwerk in einer solchen horizontalen Ausdehnung aufzubringen, war nicht möglich. Bei alledem hat der Sachverständige nicht verkannt, dass selbstverständlich der mit dem Schaumangriff verbundene massive Einsatz von Wasser einen Kühleffekt auf den glühenden Schrotthaufen gehabt und auch mit dazu beigetragen hat, die Brandausbreitung zu verlangsamen oder zu unterdrücken. Auch wenn sich nicht sicher sagen lässt, ob der Brand – wie vom Sachverständigen durchaus als möglich skizziert – hier nicht letztlich von alleine zum Erliegen gekommen ist oder jedenfalls in im Wesentlichen gleicher Weise ausgebrannt wäre, ist all dies für die Beurteilung der Entscheidung zum Schaumangriff als fehlerhaft nicht unmittelbar relevant. In gleicher Weise kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es nicht auch – wofür der Sachverständige auf der Grundlage der vorliegenden Lichtbilder durchaus Anhaltspunkte gesehen hat – in der Beschaffenheit des damaligen Haufwerks selbst Inhomogenitäten bzw. „künstliche“ Riegelstellungen durch den Haufwerksaufbau (z.B. durch Abschnitte mit weniger brennbarem Material) gegeben haben mag, die ihrerseits die Brandausbreitung begrenzt haben könnten. Denn die Entscheidung zum Schaumangriff in der daraufhin umgesetzten Art und Weise war auch dann aus der maßgeblichen ex ante-Perspektive der Einsatzleitung ermessensfehlerhaft, wenn sie nicht auf eine Erstickung gerichtet gewesen sein sollte, sondern „nur“ dazu gedient haben sollte, das Abbrennen der Halde zu begleiten und dabei die Riegelstellung durch Rückgewinnung eines größeren Maßes an Kontrolle über den Brand zu halten (eine solche Zielsetzung hat der Zeuge H. in seiner gerichtlichen Vernehmung am 14.05.2025 eher in den Vordergrund gestellt, allerdings nicht durch Netzmittelzugabe, sondern mit der Zielsetzung, einen Schaumteppich aufzubringen, vgl. Anlage 1 zur Niederschrift, S. 6 und 10). Insoweit fehlt es in der (Dokumentation und Rekonstruktion der) Entscheidungsfindung in eklatanter Weise an der zwingend erforderlichen sachgerechten Berücksichtigung der damit einhergehenden Umweltgefahren, hier konkret für den Boden und das Grundwasser. Die Beurteilung der ex ante-Perspektive der Einsatzleitung zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Brandbekämpfung hat bei alledem den ihr zukommenden Ermessensspielraum bei der Beurteilung ggf. unterschiedlicher in Betracht kommender Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Schadensbeseitigung auf der Grundlage einer von ihr zu vorzunehmenden Lagefeststellung zu berücksichtigen. Welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Bekämpfung von Schadenfeuern ergriffen werden, liegt im (Auswahl-)Ermessen der jeweiligen Einsatzleitung, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (vgl. hierzu und zum Folgenden nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2017 - 1 U 146/14 -, juris, m.w.N.). Von mehreren zur Gefahrenabwehr in Betracht kommenden Mitteln darf daher nur dasjenige ausgewählt werden, welches zur Abwehr der konkreten Gefahr geeignet ist. Von mehreren geeigneten Mitteln ist das die betroffenen Schutzgüter am wenigsten beeinträchtigende auszuwählen. Mit der Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts und/oder der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung sinkt die Schwelle der Zumutbarkeit. Auch der mit Blick auf die zeitliche Nähe und Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu bestimmende Gefährdungsgrad ist – wie allgemein im Polizeirecht – für die Ausübung des Auswahlermessens relevant. Die Maßnahme darf daher keinen Nachteil mit sich bringen, der zu dem damit beabsichtigten Erfolg der Brandbekämpfung offenkundig außer Verhältnis steht. Die Ablaufpläne und die Entscheidungsmatrix der Feuerwehrdienstvorschrift 100 („Führung und Leitung im Einsatz“, FwDV 100, i.d.F. vom 10.03.1999, dort insbes. unter 3.3.2), die sowohl der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. (Gutachten vom 14.05.2024 / 09.07.2024, S. 17) wie etwa auch Branddirektor H. (in seiner Stellungnahme vom November 2019, S. 2 f.), Dipl.-Phys. M. (in seinem Gutachten vom 13.06.2018, S. 5 f.) und auch Dr.-Ing. d. V. (Gutachten vom 20.03.2019, S. 81) heranziehen, bieten bei alledem eine geeignete Orientierungsgrundlage, die auch zum Zeitpunkt des Einsatzes in Baden-Württemberg allgemein als maßgebende Grundlage für Entscheidungsfindungen während des Einsatzes angesehen wurde (auch im Einsatzbericht von H. / B., a.a.O., S. 281, wird mitgeteilt, dass die Führungsstruktur im Einsatz auch im Landkreis Sigmaringen bereits drei Jahre vor dem Brand an der FwDV 100 ausgerichtet worden sei). Der danach vorzunehmende Abwägungsprozess setzt zunächst eine auf zielgerichtet erhobenen Informationen und Fakten beruhende Lagefeststellung voraus, auf deren Grundlage eine sachgerechte Beurteilung zur Identifikation und Festlegung von Maßnahmen erfolgen kann, damit ein Entschluss zur Einsatzdurchführung getroffen werden kann. Die vorzunehmende Beurteilung ist die Abwägung, wie der Auftrag zur Gefahrenabwehr oder Schadenbeseitigung mit den zur Verfügung stehenden Einsatzkräften und -mitteln unter den Einflüssen von Ort, Zeit und Wetter am besten durchgeführt werden kann. Die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu etwa fragen, welche Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Sachwerte bestehen, welche Gefahr zuerst und an welcher Stelle bekämpft werden muss, welche Möglichkeiten für die Gefahrenabwehr bestehen und vor welchen Gefahren sich die Einsatzkräfte hierbei schützen müssen (vgl. im Einzelnen die diesbezüglichen Maßgaben der FwDV 100, a.a.O.). Hier ist konkret ein Ermessensdefizit festzustellen, weil die Einsatzleitung den maßgeblichen Gesichtspunkt einer Gefährdung von Boden und Grundwasser durch Schaummittel – und zwar ungeachtet der Frage, ob sie perfluorierte Tenside enthalten oder ob es sich um fluorfreie Schaummittel (mit anderen wassergefährdenden Chemikalien) handelt – augenscheinlich leichtfertig ausgeblendet oder sogar gänzlich unbeachtet gelassen hat, was insoweit wohl die Annahme eines partiellen Abwägungsausfalls, jedenfalls aber einer Fehlgewichtung begründet. Für die Kammer drängt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nämlich die Annahme auf, dass die – hier später realisierte – Gefahr einer Boden- und Grundwasserverunreinigung durch aus- oder überlaufendes Löschwasser in der Entscheidungsmatrix überhaupt keine Rolle gespielt hat, obwohl sie – wie die Maßgaben der FwDV 100 anschaulich zeigen – hätte berücksichtigt, gewichtet und in der Erkenntnis etwaiger Nachteile bzw. in Ansehung des Risikos von Schutzgutbeeinträchtigungen in den Entscheidungsfindungsprozess hätte einbezogen werden müssen. Maßgeblich für diese Beurteilung ist im Ausgangspunkt bereits der Umstand, dass mit dem (massiven) Schaummitteleinsatz ggf. verbundene Umweltgefahren für Boden und Grundwasser bereits im Einsatzbericht der Einsatzleitung (H. / B., Akte „Feuerwehrwesen – Einsatzbericht Großbrand H.“, Ordner 2, AS 670 - 697; parallel veröffentlicht: H. / B., H.: Großbrand einer Schrotthalde, BRANDSchutz - Deutsche Feuerwehr-Zeitung 2008, S. 273) nicht einmal erwähnt werden. Dort wird lediglich die Löschwasserrückhaltung als solche beschrieben. Die einzige näherungsweise Bezugnahme auf die Thematik Trinkwasserschutz besteht in der Wiedergabe der Erfahrungen mit der Wiederverwendung zurückgehaltenen Löschwassers, das wegen seiner Verschmutzung (mit Schmutz, Steinen o.ä.) an den Armaturen oder Zumischeinrichtungen zu Schäden führen könne, weshalb künftig abgewogen werden müsse, ob diese Schäden in einem angemessenen Verhältnis zur Schonung des Trinkwassers stünden (a.a.O., S. 280 bzw. im der Publikation vorausgegangenen eigentlichen Einsatzbericht a.E., S. 27, AS 670/671 in Ordner 2 der genannten Akte); damit wird aber nicht Grundwasserschutz adressiert, sondern lediglich die Ressource Frischwasser zu Löschzwecken. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 14.05.2024 / 09.07.2024 (S. 20) bei der Einsatzbeschreibung unter dem Stichwort „Erkannte Gefahren“ auch „Chemische Gefahren: Gefährdung des Trinkwassers“ aufführt, hat er im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens auf Befragen konkretisiert (Anlage 2 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 5), dass er aus der Passage im Einsatzbericht das Bestreben der Einsatzleitung entnommen habe, das Gesamtvolumen des eingesetzten Löschwassers zu begrenzen, sowohl um die Trinkwasserversorgung nicht überzustrapazieren wie auch „möglicherweise“ zugleich um das Löschwasservolumen am Einsatzort gering zu halten. Es bleibt aber in jedem Fall bei der Feststellung, dass Boden- und Grundwasserschutz im Einsatzbericht augenscheinlich nicht als hervorgehoben dokumentationswürdiger Entscheidungsparameter dargestellt wurde. Demgegenüber hat der Zeuge H. offenbar Dipl.-Phys. M. gegenüber im Jahr 2018 (also mehr als 10 Jahre nach dem Brand und in einem analytischen Setting) die „Umweltgefährdung durch Löschwasser“ explizit als Bestandteil der damaligen Einsatzplanung angegeben (vgl. im Gutachten vom 13.06.2018, S. 14), woraufhin dieser zu dem Schluss gelangt ist, die Umweltgefahr durch das Schaummittel (wenn auch ohne Bewusstsein zur besonderen Toxizität von Fluortensiden) „scheint laut den Ausführungen des KBM H. mit dem damaligen Wissen (Wassergefährdende Stoffe; Löschwasserrückhaltung ist aktiv) aktiv bewertet worden zu sein“ (a.a.O., S. 22). Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, so erklären wohl am ehesten die Einlassungen des Zeugen H. in seiner gerichtlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, dass diese Bewertung für ihn wohl mit der Vergewisserung über das Abschiebern des Leitungsnetzes der Löschwasserrückhaltung bereits abgeschlossen war. Denn einer weiteren Bewertung der Umweltgefahren eines Schaumeinsatzes für Boden und Grundwasser bedurfte es vor dem Hintergrund des Vorhandenseins einer Löschwasserrückhaltung, auf deren Funktionsfähigkeit er – in im Ausgangspunkt grundsätzlich zulässiger Weise – vertraut hat, nach seiner Einschätzung nicht mehr. Der Zeuge H. selbst hat in seiner gerichtlichen Vernehmung auf entsprechenden Vorhalt ausdrücklich bestätigt, dass eine etwaige Boden- und Grundwasserbelastung bis zum Schreiben des Einsatzberichts auch „kein Thema“ gewesen sei (Anlage 1 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 4). Er ist seinen Angaben zufolge mit voller Überzeugung davon ausgegangen – dies zog sich durch seine gesamte Vernehmung hindurch –, dass nach dem Abschiebern des Leitungsnetzes von der Einsatzleitung insoweit eigentlich nichts mehr zu beachten war. Es habe schließlich eine Löschwasserrückhaltung gegeben und auf die habe er sich verlassen und auch verlassen können/dürfen. Es habe deshalb „alles kontrolliert auf dem Areal zum Einsatz gebracht werden“ können (a.a.O., S. 3 f.). Kontaminiertes Löschwasser war für ihn – danach – kein Problem mehr, weil es entweder aufgegangen bzw. zurückgehalten wurde oder aber ansonsten alles „in der Nachsorge“ habe geklärt werden können. Insoweit hat er sogar angegeben, selbst ein Überlaufen oder Übersickern in den Grünstreifen sei für ihn „kein Problem bzw. gewissermaßen mit einkalkuliert“ gewesen, weil ja in der Brandabwicklung später in der Regel (nicht von der Feuerwehr, aber vom Umweltamt) Bodenproben genommen würden und die Erde danach abgetragen werden könne. Auch der dokumentierten Aktenlage lässt sich hierzu entnehmen, dass die damalige Einsatzleitung selbst noch im Nachgang zum Brand insoweit von einem erfolgreich verlaufenen Einsatz ausgegangen ist. So schreibt der Zeuge H. z.B. in einer E-Mail an den damaligen Bezirksbrandmeister (Anlage K8 zum Klagebegründungsschriftsatz vom 16.04.2020 im Verfahren 4 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg) als Fazit des Einsatzes, die „vorbeugenden Maßnahmen wie Löschwasserrückhaltung [hätten] gegriffen und die Kontamination von Oberflächen- und Grundwasser [habe] verhindert“ werden können. Auch in einem Schreiben an die Klägerin vom 19.02.2008 (Anlage K9, ebenda) führt er aus, die Löschmaßnahmen hätten „auch die Umweltgefährdung auf ein Minimum beschränkt (Löschwasserrückhaltung, Abbau durch Kläranlage, keine Kontamination von Boden und Nachbarschaft)“. In gleicher Weise wurde im Übrigen auch seitens des Landratsamts gegenüber der Presse kommuniziert, das Löschwasser sei „durch eine Rückhalteanlage auf dem Gelände des Schrotthofs aufgefangen“ worden und könne „auch separat gereinigt werden, sodass eine Verunreinigung des [Bodens] oder des Grundwassers nicht gegeben“ sei (E-Mail vom 03.09.2007; AS 167 im Leitz-Ordner „Brandfall August 2007“). Und der Zeuge H. hat in seiner gerichtlichen Vernehmung auch in sehr offener Weise dargelegt und erläutert, weshalb er – bis heute – davon ausgeht, dass die Löschwasserrückhaltung auch tatsächlich („vorbildlich“) funktioniert hat. Er hat dies nämlich aus dem wahrnehmbaren Umstand abgeleitet, dass sich ja auf dem Betriebsgelände im Einsatz tatsächlich ein Löschwassersee gebildet hat; deshalb habe man davon ausgehen dürften, dass die Löschwasserrückhaltung dicht sei und ihre Aufgabe erfüllte (vgl. S. 4 der Anlage 1 zur Niederschrift vom 14.05.2025). Der Zeuge hat diesen Löschwassersee im Nachgang augenscheinlich sogar dem planvoll vorgehaltenen Löschwasserrückhaltevolumen zugerechnet – ohne Überprüfung oder Rückversicherung im Brandschutzkonzept oder Feuerwehrplan – und diese Fehlannahme auch in den (publizierten) Einsatzbericht übernommen, wo – wie bereits dargelegt (siehe oben unter II. 2. c)) – explizit von einer Aufstaumöglichkeit von 30 bis 50 Zentimetern die Rede ist (was selbst das Brandschutzgutachten Steppacher in der Folge 2008 fortgeschrieben hat). Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung hat er unumwunden eingeräumt, dass er tatsächliche Berechnungen zur Löschwasserrückhaltung und zur Dimensionierung derselben gar nicht kenne. Und die Antworten auf die diesbezüglichen Vorhalte des Sachverständigen Prof. Dr. G. in der Zeugenvernehmung (vgl. Anlage 1 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 9 f.) haben klar aufgezeigt, dass der Zeuge die hierzu hinterlegten Angaben aus dem Feuerwehrplan, die vorgeblich im Einsatz auch abgearbeitet worden sein sollen, offenbar nicht einmal in ihrer groben Größenordnung zur Kenntnis genommen und realisiert hat. Denn die Einsicht in den Plan zeigt klar auf, dass lediglich von einem Rückhaltevolumen von ca. 700 m3 ausgegangen werden konnte (und durfte). Selbst ohne prognostische Berechnung im Einzelnen musste bei Berücksichtigung der Dimensionen des Wassereinsatzes (von mehreren tausend Litern pro Minute) augenfällig sein, dass dieses Rückhaltevolumen in wenigen Stunden gefüllt sein musste und nicht mehr ausreichen konnte, m.a.W. dass die Löschwasserrückhaltung überlaufen (bzw. zunächst den „See“ ausbilden) musste. Auf die diesbezüglichen Vorhalte des Sachverständigen zog sich der Zeuge H. indes darauf zurück, dass nicht nur der Löschwassersee, sondern selbst „der Überlauf des Löschwasser-Rückhaltesystems“ aus seiner Sicht „kein Problem“ gewesen sei, weil er insoweit ja die Zuständigkeit des Umweltamts für die Beprobung und ggf. Auskofferung von Grünflächen für gegeben hielt. Darin zeigt sich, dass die Einsatzleitung ihre Bewertungen auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage vorgenommen und damit sich aufdrängende immense Gefahren für herausragend bedeutende Schutzgüter wie Boden und Grundwasser nicht einmal erkannt und berücksichtigt hat. Die Einsatzleitung hat ein – ohne Weiteres erkennbares – Überlaufen der Löschwasserrückhaltung (wie sie objektiv dimensioniert war) nicht nur (grob) fahrlässig übersehen, sondern vielmehr billigend in Kauf genommen, womöglich sogar gewissermaßen einkalkuliert, ohne im Übrigen auch nur die geringsten Maßnahmen zur Schadensvermeidung oder -minimierung vorzusehen (etwa durch Sandsackabsperrungen zu unbefestigten Flächen, Wannen usw.; dazu noch unten gesondert bei ee)). Die hierzu verfügbaren unzähligen Lichtbilder vom Einsatz belegen insoweit, dass bei den (allerdings auf die Brandbekämpfung und ihre Aufgabenerfüllung fokussierten) Einsatzkräften und damit aber auch bei der Einsatzleitung, die dies wahrnehmen musste, kein ausgeprägtes Bewusstsein für die Gefahren für die Schutzgüter Boden und Grundwasser vorhanden war (vgl. hierzu nur exemplarisch die auf dem USB-Stick der Gemeinde H. dokumentierten Luftbilder mit den Dateinamen DSC_9232.jpg, DSC_9237.jpg, DSC_9164.jpg, IMG_9226.jpg, IMG_9229.jpg, IMG_9230.jpg, IMG_9232.jpg, IMG_9234.jpg, IMG_9236.jpg, IMG_9239.jpg, IMG_9248.jpg und IMG_9255.jpg sowie im Abgleich hierzu die Nahaufnahmen vom Übergang der befestigten Fläche in den Grünstreifen in Anlage K66 zum beim Landgericht Ravensburg geführten Verfahren 2 O 339/15, die gut illustrieren, dass der Löschwassersee in Grünstreifen übergelaufen ist; ebenso z.B. der Parteisachverständige T. in seiner mit entsprechenden Lichtbildern versehenen Stellungnahme vom 14.05.2024, vorgelegt als Anlage K35 zum Schriftsatz vom 23.09.2024). Es mag bei einem „einfachen“ Verkehrsunfall mit auslaufendem Öl bei einem Kraftfahrzeug noch eine hinnehmbare Entscheidungsplanung der Feuerwehr sein, die Beseitigung eines Ölschadens auf unbefestigter Fläche der nachfolgenden Aufarbeitung durch die Umweltbehörden zu überlassen. Bei einem exorbitanten Austrag von insgesamt ca. 120.000 Litern eines Konzentrats (!) von Schaummittel – sei es Mehrbereichsschaummittel oder AFFF-Schaum – muss dies aber zwingend mit den dazugehörigen Gefahren für Boden und Grundwasser in den Entscheidungsfindungsprozess zuvor mit einbezogen werden, wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. in der Erläuterung seines Gutachtens auf Befragen überzeugend verdeutlicht hat (vgl. Anlage 2 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 6). Daran fehlte es hier zur Gänze. Besonders fatal ist bei alledem zu bewerten, dass die eben dadurch geschaffenen Gefahren tatsächlich auch in den nunmehr zu beseitigenden Umweltschaden umgeschlagen sind. Denn es lässt sich – wie dargelegt – den Interpolationsdarstellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. St. nachvollziehbar entnehmen, dass ausgerechnet im Bereich der unbefestigten (Grün-)Flächen massiver Schadstoffeintrag festzustellen ist; hier liegt der derzeit objektiv feststehende Schwerpunkt des Schadensbilds (nämlich im Bereich des Grünstreifens zum Betriebsgelände entlang der E.-straße und etwa auch in dem unbefestigten Bereich am Verwaltungsgebäude der Klägerin bzw. am vorgelagerten Parkplatz). Ferner ist aus der Licht- und Luftbilddokumentation (auf dem von der Gemeinde H. überlassenen USB-Stick) – wie mit den Beteiligten, dem Zeugen H. und dem Sachverständigen Prof. Dr. G. in der mündlichen Verhandlung erörtert – ablesbar, dass das Löschwasser in den Grünstreifen entlang der E.-straße und auch und insbesondere in den Bereich des Gleisaustritts am topografischen Tiefpunkt des Betriebsgeländes abgelaufen ist und dort in unversiegelte Bereiche eingedrungen sein muss (vgl. dazu exemplarisch die Lichtbilder auf dem USB-Stick mit folgenden Dateinamen: 08.30. Brand S.-werk 027.jpg, DSCF0663.JPG, IMAG0638.JPG, IMAG0653.JPG, IMAG0654.JPG, IMAG0657.JPG, IMAG0659.JPG, IMAG0707.JPG, IMG_0971.JPG, IMG_1401.JPG, IMG_1403.JPG, IMG_1404.JPG, IMG_1406.JPG, P1010543.JPG, weIMG00045.JPG; zum Abgleich mit den dort vorhandenen Grünflächen vgl. etwa die für diese Zwecke passende Abbildung der Verhältnisse im Jahr 2013 auf dem Lichtbild in Anlage 1.8 zum Verkehrswertgutachten vom 26.08.2015, Band IV der Verfahrensakte des Landratsamts, AS 1439; vgl. ferner die vorstehend hierzu bereits in Bezug genommenen Luftbilder). Dabei hat das kontaminierte Löschwasser auch den unbefestigten Bereich südlich des Gleises um das „Becken 2“ herum beaufschlagt (ein Bereich, in dem augenscheinlich keine Bodenproben genommen und untersucht worden sind). Außerdem muss das Löschwasser (wie auf den Lichtbildern klar erkennbar, vgl. insbes. IMAG0654.JPG, IMAG0659.JPG und IMG_0971.JPG) in (vor allem einen der beiden) Einlaufschächte abgeflossen sein, die auf der E.-straße unmittelbar an der Grenze zum Betriebsgrundstück der Klägerin beidseits der Gleises belegen sind und nicht an die abgeschieberte Löschwasserrückhaltung angeschlossen sind, sondern vielmehr – außerhalb des Betriebsgeländes – in den in der E.-straße verlaufenden DN900-Kanal entwässern (orange dargestellt im Lageplan zu den Entwässerungsleitungen, Anlage 10.2 zum Sanierungsplan von Arc., dort beim Schacht 834). Es ist daher zu vermuten, dass ein beträchtlicher Teil des Löschwassersees mit entsprechendem Schadstoffaustrag unmittelbar in das öffentliche Kanalnetz abgelaufen ist. Dieser mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten Vermutung haben auch weder der Zeuge H. noch die Sachverständigen oder der Beklagte etwas entgegengesetzt. Die Reaktion des Zeugen H. auf entsprechende Vorhalte (Anlage 1 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 5) zeigt jedoch auf, dass bei der Einsatzleitung kein Bewusstsein für die damit einhergehenden Umweltgefahren vorhanden war und dass noch nicht einmal die (unhaltbare) Annahme, der gebildete Löschwassersee sei Teil eines planvollen und in dieser Form funktionierenden Löschwasserrückhaltesystems, ernsthaft hinterfragt worden ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen stellt die Kammer in diesem Zusammenhang klar, dass die Annahme der Einsatzleitung, dass auf das Vorhandensein und Funktionieren einer Löschwasserrückhaltung vertraut werden darf (so etwa auch Dipl.-Phys. M., Gutachten vom 13.06.2018, S. 29), selbstredend zutreffend ist. Es verhält sich hier jedoch so, dass die Löschwasserrückhaltung konkret aber auch – wie bereits ausführlich dargelegt (s.o. unter II. 2. e) bb)) – tatsächlich funktioniert hat; die Leitungen waren hinreichend dicht und über das Leitungsnetz sind die Schadstoffe auch nicht in relevanter Größenordnung in das Erdreich gelangt. Die Einsatzleitung hat jedoch deren aus dem Feuerwehrplan ohne Weiteres ablesbare und einzukalkulierende Aufnahmekapazität außer Acht gelassen oder verkannt und daher nicht in die Entscheidungsmatrix einbezogen, dass die eingesetzten Löschwassermengen (auch mit Löschwasserrecycling) von vorneherein nicht aufzufangen waren. Den Schaumangriff ohne ein entsprechendes Bewusstsein zu befehlen – und ohne zwangsläufig erforderliche Sicherungsmaßnahmen mit zu berücksichtigen (bzw. unter Verlagerung der Schadstoffproblematik in die Verantwortung Dritter in der Nachbereitungsphase) –, war vor diesem Hintergrund ermessensfehlerhaft. Denn es drängt sich auf und leuchtet unmittelbar ein, dass ein besonderes Augenmerk auf die Löschwasserrückhaltung (und -entsorgung) zu legen ist, wenn aus einsatztaktischen Gründen unter Umständen sogar fluortensidhaltige (oder auch sonst wassergefährdende) Schaummittel eingesetzt werden (so zwischenzeitlich ausdrücklich die Antwort des Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage zur Verwendung von fluorierten Tensiden in Löschschäumen der Feuerwehr, LT-Drs. 14/7371 vom 16.12.2010, S. 6). Daran fehlte es hier. Jedenfalls liegt – unabhängig von den vorstehenden Ausführungen – ein Ermessensfehlgebrauch letztlich darin, dass die Betroffenheit der verschiedenen Schutzgüter bei den Einsatzalternativen fehlerhaft gewichtet wurde; selbst wenn die Umweltgefahren für Boden und Grundwasser mit der gebotenen Bedeutung Bestandteil der Entscheidungsmatrix der Einsatzleitung gewesen sein sollten, wurde dieser Belang aus der ex ante-Perspektive der Entscheidungsträger fehlerhaft hintangestellt. Denn die Entscheidung, die Gefahr eines Schadstoffeintrags in Boden und Grundwasser im Vertrauen auf die vorhandene Löschwasserrückhaltung hinzunehmen, war gegenüber der ansonsten ggf. hinzunehmenden Schadstoffbelastung der Luft nicht fachlich begründbar, zumal der Schaumangriff insoweit – wie bereits dargelegt – ohnehin nicht hinreichend geeignet war. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. hat für die Kammer hierzu überzeugend und klar herausgestellt, dass die Einsatzleitung unter Abwägung der erkannten bzw. klar erkennbaren Vor- und Nachteile nach den Maßgaben der FwDV 100 zu dem Schluss hätte kommen müssen, die Halde aufzugeben und alle Ressourcen und Bemühungen – unter Inkaufnahme einer Schadstoffbelastung der Luft – nur noch auf die Kühlung der Betriebsanlagen und des Greifkrans zu konzentrieren (vgl. im Gutachten vom 14.05.2024 / 09.07.2024 S. 22; ergänzende Stellungnahme vom 08.04.2025, S. 7; mündliche Erläuterung des Gutachtens in Anlage 2 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 3 und 5 f.; in diese Richtung auch die Einschätzung des Sachverständigen Dr. S. in seinem Gutachten vom 05.04.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 27.04.2011 im Verfahren 5 K 1815/10, AS 113 ff. der Gerichtsakte). Dass die von Beklagtenseite zuletzt in den Vordergrund gestellte Bekämpfung der Rauchausbreitung als entscheidungsleitend anerkannt werden sollte, kommt nicht in Betracht. Zwar hat auch Dipl.-Phys. M. in seiner Analyse des Einsatzes die Auffassung vertreten, ein Rückzug auf die Variante „Verteidigung“ hätte eine wesentlich längere „Löschdauer“ nach sich gezogen und die Gefahr einer Ausbreitung von Atemgiften für die Bevölkerung nicht effektiv bekämpft (Gutachten vom 13.06.2018, S. 18, 26, 29; ähnlich auch Branddirektor H. in seiner Stellungnahme vom November 2019, S. 4). Dabei wird aber zum Einen der Umstand übergangen, dass das Verlassen auf die Löschwasserrückhaltung für die Dimension des Wassereinsatzes – wie dargelegt – von vorneherein fehlkalkuliert war. Dipl.-Phys. M. übernimmt insoweit – unreflektiert bzw. nicht verifiziert oder falsifiziert – die nachträglichen Angaben des Zeugen H. hierzu (aus einem Gespräch vom 17.05.2018, siehe Gutachten S. 19), die sich aber als Ergebnis der Zeugenvernehmung als nicht haltbar erwiesen haben. Zum Anderen übernimmt Dipl.-Phys. M. (ähnlich auch Branddirektor H., wenngleich ohne weitergehende Begründungserwägungen und mit eher pauschalen Annahmen zu Verdünnungseffekten) auch eine vorgeblich von der Einsatzleitung (rekonstruiert) vorgenommene Bewertung der Rauchgasgefahren, die in der Aktenlage keinen Niederschlag findet (und auch vom Sachverständigen Prof. Dr. G. mit überzeugender Begründung nicht geteilt wird). Dass beispielsweise das Institut J. „als Fachberater vor Ort“ die ggf. zu berücksichtigende Sorge artikuliert haben sollte, dass ein länger andauernder Brand „große Mengen Dioxin“ produziere (siehe die Wiedergabe der Angaben zur Abwägung durch den Zeugen H. gegenüber Dipl.-Phys. M. im Gutachten vom 13.06.2018, S. 19), lässt sich objektiv nicht nachvollziehen. Dem ist Prof. Dr. G. fachlich treffend mit dem Verweis darauf entgegengetreten, dass die Hauptfracht an Luftschadstoffen ohnehin schon in den 11 Stunden des Brandes vor Beginn des Schaumangriffs freigesetzt worden sei und ohnehin in der Atmosphäre ein starker Verdünnungseffekt eintrete, sodass sich anorganische Brandgase schon in kurzer Distanz zur Brandstelle messtechnisch kaum noch erfassen ließen und weiter entfernt nur noch in Gestalt von Geruchsbelästigungen wahrzunehmen seien (vgl. ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 08.04.2025, S. 5; Anlage 2 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 3; ferner die Fragen des Sachverständigen an den Zeugen H. in dessen Vernehmung, Anlage 1 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 9). Davon abgesehen lässt sich aber auch eine entsprechende Äußerung des damals mit der Auswertung von Luftmessungen beauftragten Instituts J. nirgends festmachen, im Gegenteil widerlegt die Aktenlage klar, dass es derartige – zudem entscheidungsleitende – Bekundungen gegeben haben sollte: So schreibt etwa der Zeuge H. selbst in seiner in anderem Zusammenhang bereits zitierten z.B. E-Mail an den damaligen Bezirksbrandmeister (Anlage K8 zum Klagebegründungsschriftsatz vom 16.04.2020 im Verfahren 4 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg = AS 538 der Akte des Landratsamts „Feuerwehrwesen – Einsatzbericht Großbrand H.“, Ordner 1) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Messungen des beauftragten Instituts J. (explizit u.a. auch bezogen auf Dioxine und im Einzelnen sehr ausführlich und detailreich), dass alle Messungen Werte unter den gesundheitsbedenklichen Grenzwerten ergeben hätten (ebenso auch aktuell in seiner gerichtlichen Vernehmung, vgl. Anlage 1 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 9). An keiner einzigen Stelle ist die Rede davon, dass die Messungen irgendeine Veranlassung zur Sorge gegeben haben könnten. Auch in seinem Vermerk vom 17.09.2007 (Anlage K7 zum Klagebegründungsschriftsatz vom 16.04.2020 im Verfahren 4 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg) hielt der Zeuge H. fest, dass schon die Messungen während des Einsatzes gezeigt hätten, „dass zu keiner Zeit eine Gefährdung der Bevölkerung bestand“. Und auch sonst dokumentiert die gesamte hierzu aufbereitete Aktenlage, dass zu keinem Zeitpunkt während des Einsatzes eine von der Rauchentwicklung ausgehende Gefahr konkret greifbar geworden wäre (vgl. z.B. die Meldung des Führungs- und Einsatzstabs der PD Sigmaringen vom 31.08.2007, AS 59/60 im Leitz-Ordner „Einzeldokumente“ des Fachbereichs Umwelt im Landratsamt Sigmaringen; ferner den Artikel in der Schwäbischen Zeitung vom 01.09.2007, Akte des Landratsamts „Feuerwehrwesen – Einsatzbericht Großbrand H.“, Ordner 1, AS 8: „Die giftige Rauchwolke … hat auch am Bodensee außer leichter Geruchsbelästigung keine gefährlichen Ausmaße erreicht. Die Polizei … schließt aus, dass die Schadstoffkonzentration steigt … Die Schadstoffwerte lagen auch hier immer weit unter dem kritischen Bereich…“; vgl. ferner die eigene ppt-Präsentation des Landratsamts Sigmaringen, FB Umwelt, Leitz-Ordner „Brandfall 2007“, AS 149, konkret zu Luftuntersuchungen auf u.a. Dioxine: „Alle untersuchten Proben waren unterhalb der Nachweisgrenze oder in einer unbedenklichen Größenordnung“). Auch und gerade die Einsatzdokumentation selbst zeigt die Ergebnisse der vorgenommenen Messungen und die entsprechenden Rückmeldungen an die Einsatzleitung vor der Entscheidung zum Schaumangriff klar auf. So wird etwa in den viadux-Einsatzprotokollen (zugleich mit Anmerkungen dokumentiert als Anlage K6 zum Klageschriftsatz vom 16.04.2020 im Verfahren 4 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg) zwar zunächst um 12:40 Uhr am ersten Tag des Brandes festgehalten, dass angeblich von Blausäure in der Luft die Rede ist (was indes später als nicht faktenbasiertes Gerücht qualifiziert wurde); jedoch sind als Rückmeldungen von den angeordneten Messungen nachfolgend lediglich Negativmitteilungen dokumentiert (16:38 Uhr: „Schadstoffmessung in Wintersulgen… Alle Werte unter den Grenzwerten“; 20:53 Uhr: „Sachverst. Dr. J.: … Wolke zieht nach oben, dadurch keine Gefahr für die Bevölkerung. Messungen bislang keine gesundheitsschädlichen Werte, außer am unmittelbaren Brandort“). Auch in den „Einsatzprotokoll-Notizen“ (Akte des Landratsamts „Feuerwehrwesen – Einsatzbericht Großbrand H.“, Ordner 1, dort AS 447 – 506) wird zunächst um 12:47 Uhr am 30.08.2007 von einem Blausäuregehalt in einer Luftmessung berichtet, ferner um 14:15 Uhr, dass Schadstoffmessungen in der Luft durch das Institut Prof. J. vorgenommen werden sollen (konkretisiert um 16:14 Uhr). Demzufolge wird aber bereits um 17:04 Uhr zurückgemeldet, dass die Messung um 16:20 Uhr ergeben habe, dass der Rauch nach oben abziehe und keine Gefahrstoffe am Boden festzustellen seien. Weiter heißt es um 17:32 Uhr, Messungen würden vom Institut J. durchgeführt, die Schadstoffwolke werde „vom Bussard kontrolliert“; und auch eine Abklärung mit dem Deutschen Wetterdienst um 18:00 Uhr hat demnach einen sich auf 3 bis 5 km/h abschwächenden Wind ergeben. Um 19:00 Uhr wird explizit zurückgemeldet, dass „keine Blausäurewerte in der Rauchwolke“ vorhanden seien und dass die Wolke „gesundheitsungefährlich“ sei. Um 20:43 Uhr – und damit noch vor Beginn des Schaumangriffs – heißt es explizit, nach den Messergebnissen aus R. und F. seine keine weiteren Messungen mehr vonnöten, woraufhin um 21:43 Uhr gemeldet wird, die Messungen im Landkreis Ravensburg würden eingestellt. Auch in der nachträglichen Rekonstruktion des chronologischen Ablaufs (Anlage Gde. 7 zum Schriftsatz vom 22.09.2020 im Verfahren 4 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg), die sich als Zusatz bzw. Ergänzung zum Protokoll der Leitstelle versteht und wohl wegen der bereits angesprochenen Dokumentationsdefizite der Einsatzleitung nachträglich erstellt wurde, heißt es um 17:04 Uhr am 30.08.2007, das Ergebnis „weiterer Messungen“ sei „negativ, keine [g]esundheitsgefähr[d]ende Werte“ (ebenso um 19:30 Uhr); für 21:00 Uhr ist vermerkt, dass das Institut J. abrückt. Außerdem liegen der Kammer auch die Messprotokolle selbst vor (dokumentiert in der Akte des Landratsamts „Feuerwehrwesen – Einsatzbericht Großbrand H.“, Ordner 1, dort AS 159 bis 167), wo es abschließend heißt, bei einem Brand wie dem hier in Rede stehenden entstünden neben anorganischen Schadstoffen (wie z.B. Blausäure) auch „eine Vielzahl organischer Einzelstoffe, die teilweise in sehr geringen Konzentrationen extrem geruchsintensiv[,] jedoch messtechnisch nicht nachweisbar“ seien; auch dort wird auf die – vom Sachverständigen Prof. Dr. G. herausgestellten – großen Verdünnungseffekte abgestellt und festgehalten, dass die „Einzelstoffkonzentrationen … demnach unterhalb der Nachweisgrenzen der eingesetzten Verfahren“ lagen und dass die Wahrnehmung von Geruch mit einer Gesundheitsgefährdung nichts zu tun habe. Auch und gerade für die Prüfergebnisse an der Messstation „Klinik xxxxxxx“ in Bad S., auf deren Gefährdung von Beklagtenseite trotz ihrer Entfernung z.T. Bezug genommen wird (Schriftsatz vom 23.07.2024), heißt es, dass hinsichtlich etwaiger korrosiver Stoffe „keine relevanten Konzentrationen nachweisbar waren“ und dass auch „in der Außenluft kein Cyanwasserstoff nachgewiesen werden“ konnte. Auch Benzo(a)pyren und andere Stoffe (Naphtalin, PAK) konnten dort demzufolge nicht nachgewiesen werden und hinsichtlich u.a. der Dioxine wurde eine baldmöglichste Ergänzung des Berichts in Aussicht gestellt (die sodann mit dem Prüfbericht des Instituts J. vom 05.09.2007 nachgereicht wurde und gänzlich unbedenkliche Ergebnisse – auch und gerade für die Messungen in Bad S. – darstellt, vgl. hierzu im Einzelnen AS 150 - 161 im Leitz-Ordner „Brandfall August 2007“ des Fachbereichs Umwelt im Landratsamt Sigmaringen). Nicht zuletzt belegt die vorliegende polizeiliche Vernehmung des Zeugen St. vom 15.10.2007 eindrücklich, dass zu keinem Zeitpunkt für die Einsatzleitung Veranlassung bestand, von einer relevanten Gefahrenlage durch die Rauchausbreitung auszugehen. Der Zeuge St., der als Gruppenführer in der Feuerwehr im Umweltschutzzug für die Durchführung der Messungen verantwortlich war, hat ausdrücklich angegeben, dass zu keiner Zeit irgendwo Blausäure gemessen wurde („stets negativ“) und dass auch Chlor jeweils allenfalls „in einem sehr geringen Maße“ und immer unterhalb der Grenzwerte festgestellt wurde. Auf Befragen hat er klar bestätigt, dass nach den Messungen (deren Ergebnisse an die Einsatzleitung übermittelt wurden) nicht mehr von einer Gefahr durch die Wolke ausgegangen werden konnte. Durch die Luftverteilung habe die Konzentration schon nach 500 bis 1.000 Metern entsprechend abgenommen und die Wolke sei auch glücklicherweise an H. – zumal in entsprechender Höhe – vorbeigezogen (vgl. zu seinen Angaben das Protokoll über die Zeugenvernehmung, Anlage 4 zum Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 08.10.2021 im Verfahren 4 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg; die für den 30.08.2007 durchgehend negativen Messprotokolle der Feuerwehr sind in der Akte des Landratsamts „Feuerwehrwesen – Einsatzbericht Großbrand H.“, Ordner 1, dort AS 426 - 430, 438 dokumentiert, zur Rückmeldung an die Einsatzleitung vgl. AS 424 - 425). Auch das Institut J. selbst hat in einer ausführlichen Publikation die Begleitung des Löscheinsatzes bei der Klägerin ausführlich beschrieben und auch dort nachgezeichnet, dass die Messungen durchgehend unbedenkliche und schnell übermittelte Werte ergeben haben, weshalb nicht ansatzweise ersichtlich ist, worauf sich eine gerade auf eine diesbezügliche Gefahrenbeseitigung ausgerichtete Einsatzentscheidung hätte stützen sollen (vgl. Mayer / Eder, Öffentlichkeitsarbeit bei „Erste Hilfe“-Einsätzen zu besonderen Schadenssituationen – Strategien beim Großbrand „S.-werk H.“, in: eurofins / Prof. Dr. J., Alles mikro – oder was?, 2007, S. 61 ff., insbes. S. 66 bis 68, dokumentiert u.a. in der Akte des Landratsamts „Feuerwehrwesen – Einsatzbericht Großbrand H.“, Ordner 2, AS 649 - 668). Bei dieser Sachlage sind die Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G., die er in der mündlichen Verhandlung weiter konkret für die ex ante-Sicht der Einsatzleitung bekräftigt und erläutert hat, für die Kammer schlüssig. Die Kammer folgt ihm daher darin, dass die Einsatzleitung im Rahmen des von der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 vorgegebenen Führungsvorgangs die Abwägung der Vor- und Nachteile der möglichen Einsatzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr unzureichend vorgenommen hat, obwohl diese Abwägungen in den Stunden über den Nachmittag bis in den Abend des ersten Brandtags hinein sehr gut hätten getroffen werden können. Für die Einsatzleitung bestand ausreichend Zeit und ein Zeitdruck war nach 10 bis 11 Stunden ungehinderter Rauch- und Brandausbreitung nicht gegeben. Der Befehl zum – zur Zielerreichung weitgehend ungeeigneten – massiven Schaumangriff ohne die gebotene angemessene Berücksichtigung der damit einhergehenden Gefahren für Boden und Grundwasser anstelle eines Rückzugs auf die Aufgabe der Brandbekämpfung im eigentlichen Sinn unter Konzentration der Ressourcen auf den Schutz der Betriebseinrichtungen durch Halten der Riegelstellungen war in dieser Form nicht vertretbar. dd) Unabhängig von alledem war – jenseits der Entscheidung über das „Ob“ eines Schaumangriffs – auch die Ausgestaltung desselben fehlerbehaftet, was sich gleichermaßen unmittelbar im nunmehr zu beseitigenden Schadensbild niedergeschlagen hat. Denn die Entscheidung zur Heranziehung (auch) perfluortensidhaltiger Schaummittelkonzentrate im Rahmen des Auswahlermessens und zu deren (unkontrollierter) Verwendung – und zwar in großen Mengen – war auch aus der damaligen ex ante-Sicht der Einsatzleitung unzureichend abgewogen bzw. falsch und unverhältnismäßig. Der Einsatz des deutlich gefährlicheren Löschmittels – zu großen Teilen AFFF-Schaummittel mit perfluorierten Tensiden – war durch die Zielsetzung der Maßnahme nicht veranlasst und erfolgte ohne die von einer Einsatzleitung damals bereits zu fordernde Berücksichtigung der besonderen Toxizität dieser Schaummittel. Wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. mit seiner fachlichen Kompetenz überzeugend dargelegt hat, fehlte es im Einsatz an der erforderlichen Sorgfalt bei der – undifferenziert bzw. gar nicht vorgenommenen – Auswahl der Schaummittel (zur grundsätzlichen Erforderlichkeit einer genauen Abwägung, ob der Einsatz fluorhaltiger filmbildender Schäume zur erfolgreichen Brandbekämpfung überhaupt notwendig ist oder ob ggf. auf Mehrbereichsschaummittel zurückzugreifen ist vgl. ergänzend die späteren Einsatzregeln der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg, „Fluorhaltige Schaumlöschmittel – Richtige Auswahl und umweltverträglicher Einsatz“, 05.07.2010). Der besonderen Eigenschaften (und Vorteile) von wasserfilmbildenden AFFF-Schaummitteln bedurfte es hier gerade nicht, weil nicht die Bekämpfung eines Flüssigkeitsbrandes, sondern einer brennenden, heterogen strukturierten Schrotthalde zu bewältigen war (zu den unterschiedlichen Anwendungsbereichen vgl. LT-Drs. 14/7371 vom 16.12.2010, S. 5). Der Einsatz dieser Schaummittel war zwar zum Zeitpunkt des Einsatzes im August 2007 rechtlich noch erlaubt. Erst die Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 12.10.2007 (BGBl. I S. 2382, nach Art. 4 der Änderungsverordnung am 26.10.2007 in Kraft getreten), hat in Umsetzung der – allerdings zuvor bereits bekannten – Richtlinie 2006/122/EG vom 12.12.2006 (ABl. 2006 L 372 S. 32) das Inverkehrbringen von PFOS-haltigen Stoffen und Zubereitungen im nationalen Recht verboten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Chem-VerbotsV 2003 i. V. m. Abschnitt 32 des Anhangs), die Verwendung von vor dem 27.12.2006 in den Verkehr gebrachten Feuerlöschschäumen selbst danach aber noch bis zum 27.06.2011 erlaubt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV 2004 i.V.m. Anhang IV Nr. 32 Abs. 3; vgl. zu alledem die Eilentscheidung der Kammer vom 05.08.2021 - 5 K 3006/20 -, juris, m.w.N., sowie nachfolgend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2022 - 10 S 2801/21 -, juris). Eine Legalisierungswirkung dergestalt, dass damit eine Störerhaftung der Feuerwehr bereits grundsätzlich – unabhängig von den konkret abzuwägenden Umständen des Einzelfalles – ausgeschlossen wäre, geht damit aber nicht einher (vgl. nur Franßen / Nusser / Ungerer, altlasten spektrum 2021, 57, 61 f.). Gerade aus dem Umstand, dass die Richtlinie 2006/122/EG auf sekundärrechtlicher Ebene bereits im Jahr 2006 – als Ergebnis einer in den Jahren zuvor durchgeführten Gefahrenbeurteilung (u.a. bis Juli 2002 durch die OECD) – den Mitgliedstaaten vorgegeben hat, die Verwendung von PFOS-haltigen Feuerlöschschäumen zu verbieten bzw. zu beenden, weil Perfluoroctansulfonate als sehr umweltpersistent, hochgradig bioakkumulierbar und für Säugetiere toxisch erkannt worden waren und die von ihnen ausgehenden Gesundheits- und Umweltrisiken verringert werden sollten (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 1, 3 und 5 der Richtlinie), lässt sich entnehmen, dass zuvor in der Fachwelt ohne Weiteres bekannt war, dass der Umgang mit derartigen Schaummitteln umweltgefährdend und daher in besonderem Maße hinsichtlich seiner Notwendigkeit zu überdenken ist. Diese Kenntnis beschränkte sich auch damals bereits nicht lediglich auf „Experten mit chemisch-toxikologischem Hintergrund oder hoher Affinität zum Thema der aktuellsten Tendenzen im Bereich des Schaumeinsatzes“ (so allerdings Dipl.-Phys. M. in seinem Gutachten vom 13.06.2018, S. 17). Der hierzu fachlich und insbesondere wissenschaftlich qualifizierte gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. G. (Gutachten vom 14.05.2024 / 09.07.2024, S. 22 f.; ergänzende Stellungnahme vom 08.04.2025, S. 4 f. und 7) hat zum Kenntnisstand der betroffenen Führungskräfte der Feuerwehr, zu denen der Kreisbrandmeister – damals sogar in einen kompetent beratenen Einsatzstab integriert – in jedem Fall zu zählen ist, bezogen auf das Jahr 2007 herausgearbeitet, dass das Thema und die Problematik fluortensidhaltiger AFFF-Schaummittel auch damals grundsätzlich bekannt war bzw. bekannt gewesen sein musste, ebenso wie das Einsatzspektrum dieser Schaummittel (für Brände von Flüssigkeiten, nicht aber unbedingt bei Feststoffbränden). Er hat beispielsweise darauf verwiesen, dass der Hersteller 3M bereits im Jahr 2000, also sieben Jahre vor dem Brand, vor dem Hintergrund gesundheitlicher Probleme in der Belegschaft angekündigt habe, die Produktion bestimmter Fluortenside im Jahr 2002 einzustellen; all dies sei früh im Bereich der Feuerwehren bekannt gewesen (ergänzende Stellungnahme vom 08.04.2025, S. 4; Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung, Anlage 2 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 6). Die Kammer hat keinen Anlass, die Einschätzung von Prof. Dr. G., dessen Kompetenz in dieser Hinsicht außer Zweifel steht, in Frage zu stellen. Im Übrigen hat auch Branddirektor H. in seiner Stellungnahme vom November 2019 (dort S. 6) – damit übereinstimmend – zugrunde gelegt, dass „[d]amals … bereits bekannt [war], dass die verwendeten Schaummittel die Umwelt durchaus beeinträchtigen“. Der Zeuge H. selbst hat sich in seiner Vernehmung auf entsprechenden Vorhalt des Klägervertreters darauf zurückgezogen anzugeben, dass ihm die Toxizität von PFT jedenfalls „nicht in diesem Umfang“ bekannt gewesen sei; er hat aber Wissen darüber eingeräumt, dass es damals schon Schreiben gegeben habe, dass einzelne Schaumhersteller ihre Schäume aus dem Programm herausnehmen würden. Letztlich habe er sich wegen des Vorhandenseins der Löschwasserrückhaltung darauf verlassen können, dass nichts passieren könne, und der Schaum habe ja auch damals noch verwendet werden dürfen; im Übrigen hat er auf die Verantwortlichkeit des Gesundheits- und des Umweltamts verwiesen. Dass die besondere Toxizität von fluorhaltigen Schaummitteln in Feuerwehrkreisen bereits lange vor dem hier in Rede stehenden Löscheinsatz, jedenfalls ab Ende der 1990er Jahre, bekannt war, entspricht ferner auch der Analyse des Parteisachverständigen Dr.-Ing. d. V. (vgl. Gutachten vom 20.03.2019, zusammenfassend auf S. 63), der diese Sichtweise auch bereits in einem für das Oberlandesgericht Karlsruhe erstellten Sachverständigengutachten dargelegt hat (vgl. die Wiedergabe und Übernahme dieser Annahmen bei OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2017 - 1 U 146/14 -, juris, sowie nachfolgend: BGH, Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17 -, BGHZ 219, 77). Auch etwa das Innenministerium Nordrhein-Westfalen hat bereits im Juli 2007 darauf hingewiesen, dass beim Einsatz von PFOA- oder PFOS-haltigen Feuerlöschmitteln deren Eintrag in die Umwelt weitestgehend auszuschließen sei (IM NRW, „Feuerlöschmittel; Lagerung und Verwendung perfluorierte Tenside enthaltender Feuerlöschmittel (Schaummittel)“ – 73-52.07.06 – vom 31.07.2007, zitiert etwa bei Franßen / Nusser / Ungerer, altlasten spektrum 2021, 57, 61 f.). Auch die Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg stellt die Erkenntnislage hierzu (wenn auch erst in einem Beitrag vom 05.07.2010: „Fluorhaltige Schaumlöschmittel – Richtige Auswahl und umweltverträglicher Einsatz“) entsprechend dar und verweist darauf, dass auf das Bekanntwerden des sog. „PFC-Skandals“ im Hochsauerlandkreis im Mai 2006 sowie auf den Rückzug der Firma 3M aus der Produktionssparte „Fluortenside“ im Jahr 2002, ferner auf den ersten dokumentierten Schadensfall in Deutschland bei einem Großbrand in St. Wendel im Mai 2007, bei dem ca. 30 t Feuerlöschschäume eingesetzt und kleinere Gewässer mit PFOS verunreinigt worden waren. Vor diesem Hintergrund spricht sogar manches dafür, dass die Problematik im Jahr 2007 vor dem Brand ein aktuelles Diskussionsthema war. Die undifferenzierte rein logistisch induzierte Anforderung (auch) von AFFF-Schäumen – und nicht etwa lediglich nur von Mehrbereichsschaummitteln – und der nachfolgende Einsatz dieser Konzentrate in unverhältnismäßigen und auf Umweltrisiken keine Bedacht nehmenden Mengen (hier konkret wohl beispiellose 120.000 Liter Konzentrat), zudem mit ihrerseits umweltgefährdenden Umfüllvorgängen vor Ort, lässt sich nicht fachlich rechtfertigen (vgl. ergänzend hierzu auch die Ausführungen von Prof. Dr. G. in der mündlichen Erläuterung des Gutachtens, Anlage 2 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 7). ee) Hinzu kommt eigenständig, dass auch der konkrete Umgang mit den Schaummittelkonzentraten beim Einsatz auf dem Betriebsgelände der Gefährlichkeit der eingesetzten Stoffe nicht Rechnung getragen hat. Die Einsatzleitung hat es insoweit gänzlich versäumt sicherzustellen, dass durch hinreichende Schutzvorkehrungen (Barrieren, Wannen, Auffangbehälter usw.) ein etwaiger Eintrag von Löschmittel(konzentrat) in den Boden – sofern unvermeidbar – so gering wie möglich gehalten wird. Unabhängig davon, dass schon aus der Abwägungsmatrix für die Einsatzentscheidung folgt, dass Umweltgefahren für Boden und Grundwasser – soweit im Einsatz ohne übermäßige Vernachlässigung anderer Einsatzziele vertretbar möglich – zu minimieren sind, folgt eine entsprechende Verantwortlichkeit der Feuerwehr auch aus § 7 Abs. 1 BBodSchG. Nach dieser Bestimmung ist u.a. derjenige, der – wie hier die Feuerwehr – Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch die Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Hat etwa die Feuerwehr durch pflichtwidriges Unterlassen der erforderlichen Vorsorge- und Absicherungsmaßnahmen zum Auffangen schadstoffbelasteten Löschwassers gleichermaßen zu einem PFC-Eintrag in Boden und Grundwasser beigetragen, so kann sie bei wertender Betrachtung selbst unmittelbar die Gefahrenschwelle überschritten haben, sodass sie ggf. (auch) deswegen als Verursacher im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angesehen werden kann (so etwa auch Franßen / Nusser / Ungerer, altlasten spektrum 2021, 57, 64, m.w.N.). Solche Versäumnisse sind hier in gravierender Weise gegeben. Bereits der Parteisachverständige Dr.-Ing. d. V. hat – insoweit zutreffend – in seinem Gutachten vom 20.03.2019 (dort S. 30 ff., auch mit Lichtbildern illustriert) festgestellt, dass die Feuerwehr im Zusammenhang mit dem Schaummitteleinsatz im Wesentlichen überhaupt keine Vorkehrungen zum Schutz unbefestigter Flächen getroffen hat. Die der Kammer vorliegende Lichtbild- und Videodokumentation vom Einsatz der beteiligten Feuerwehren (auf dem von der Gemeinde H. überlassenen USB-Stick) bestätigt dies in augenfälliger und retrospektiv geradezu erschreckender Weise (vgl. daneben beispielhaft auch die als Anlage K16 zum Klagebegründungsschriftsatz vom 08.11.2022 vorgelegte Fotodokumentation). Unter den unzähligen Lichtbildern vom Einsatz finden sich keine, auf denen real Sicherungsmaßnahmen abgebildet wären. Es wurden keinerlei Versuche unternommen, die Kontamination von unbefestigten Flächen – oder insbesondere auch das Überlaufen des Löschwassersees in den Grünstreifen entlang der E.-straße – zu verhindern oder einzudämmen. Es sind weder Sandsäcke, sonstige Barrieren, Auffangplanen, Wannen oder sonst geeignete Vorrichtungen erkennbar, die man zur Rückhaltung des Löschwassers verwendet hätte. Vielfach ist auf den Bildern (auch auf Luftbildern) ein unkontrolliertes Ablaufen oder Überlaufen des Schaums oder Löschwassers erkennbar. Auch das Umfüllen oder Anmischen des insoweit besonders sensiblen Konzentrats (vgl. die bereits wiedergegebene diesbezügliche Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. St.) fand im Bereich von unversiegelten Flächen und ohne Sicherungsmaßnahmen statt. Die Einsatzleitung hat davor nicht nur grob fahrlässig die Augen verschlossen, sondern eine (massive) Bodenverunreinigung offenbar billigend in Kauf genommen. Wie in anderem Zusammenhang bereits dargelegt hat der Zeuge H. sich seinen Einlassungen zufolge auf das Vorhandensein und Funktionieren der Löschwasserrückhaltung verlassen und – insoweit etwas ambivalent – geäußert, man hätte sehr wohl Maßnahmen ergriffen (und auch ergreifen müssen), wenn der Löschwassersee übergelaufen wäre, das sei aber nicht der Fall gewesen und auch der Bereich der Kontaminierung durch den Umschlag von Schaummittel sei ja sehr klein gewesen; erst auf entsprechende Vorhalte entgegenstehender Lichtbilder zog er sich darauf zurück, sich wiederum auf die Möglichkeit entsprechender Nachsorgemaßnahmen durch andere Behörden (Abtragen des Bodens) oder aber auch (erst) in der Kläranlage verlassen zu dürfen (Anlage 1 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 4 f., ferner S. 7 und 10). Dass irgendein Bewusstsein für die Notwendigkeit von Schadensminimierungsmaßnahmen vorhanden war, ließ sich nicht feststellen. Diese Notwendigkeit aber zu negieren, geht an der Wirklichkeit des Einsatzes, wie er im Klageverfahren aufgearbeitet wurde, vorbei. Dass der Löschwassersee in unbefestigte Bereiche übergelaufen und auch aus dem Betriebsgelände abgelaufen ist, war während des Schaumeinsatzes über Stunden vor Ort nicht zu übersehen. ff) Es spricht auch manches dafür, dass es darüber hinaus Verursachungsbeiträge durch weitere Störer – jenseits der Einsatzleitung der Feuerwehr – gegeben haben könnte, ohne dass dies allerdings hier letztverbindlich geklärt werden muss. Denn auch das Handeln bzw. Unterlassen des Umweltamts im Landratsamt Sigmaringen im unmittelbaren Nachgang zum Brand scheidet insoweit zumindest nicht von vorneherein aus. Unabhängig von der Frage, ob sich die Einsatzleitung der Feuerwehr auf eine etwaige unmittelbare Schadensbeseitigung bei Auslauf- bzw. Überlaufkontaminationen in unversiegelten Bereichen verlassen haben mag, ist für die Kammer jedenfalls auch sonst nicht nachvollziehbar, weshalb die – wie vorstehend dargelegt – offenkundige Beaufschlagung solcher Flächen mit kontaminiertem Löschwasser und auch die mit der Bildung eines (in seiner Ausdehnung über weite Teile des Recyclingzentrums beachtlichen) Löschwassersees verbundenen Gefahren durch weitere Abflussmöglichkeiten auch auf dem Betriebsgelände selbst nicht zu sofortigen Aufklärungsmaßnahmen, Kontrollen und insbesondere der Entnahme von Bodenproben in den betroffenen Bereichen (v.a. im Grünstreifen entlang der E.-straße und beim Gleisaustritt) geführt haben. Nach Aktenlage – und der Beklagte hat im Verlauf des gesamten gerichtlichen Verfahrens insoweit keine gegenteilige Behauptung aufgestellt – wurde nach dem Brand nicht überprüft, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Ausdehnung schädliche Bodenveränderungen herbeigeführt worden waren, die ggf. unmittelbaren Erkundungs-, Sicherungs- oder Sanierungsbedarf hervorgerufen hätten. Dies ist insbesondere deshalb besonders auffällig und unverständlich, weil nachweislich über die gesamte Dauer des Brandereignisses vier Mitarbeiter des Umweltamts persönlich vor Ort waren (für deren Tätigkeit der Klägerin mit Gebührenbescheid vom 14.09.2007, Akte „Brandfall August 2007“, AS 276, 4.356,70 EUR in Rechnung gestellt wurden), „um eventuelle Gefahren für die Umwelt sofort zu erkennen und die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltschäden einzuleiten“ (so die Formulierung im Gebührenbescheid, a.a.O.); ihnen kann die Betroffenheit von Grünflächen und unversiegelten Flächen nicht verborgen geblieben sein. In bemerkenswertem Kontrast hierzu stehen die demgegenüber sonst veranlassten Untersuchungen und Probenentnahmen andernorts. Vor dem Hintergrund der Befürchtung etwaiger Gefahren durch von der Rauchwolke oder von Aerosol-Verfrachtungen ausgehenden Schadstoffeintrag wurden z.B. weiträumig, auch außerhalb H.s, Bodenproben (z.B. in Sandkästen von Kindergärten) entnommen (vgl. hierzu die kartografische Übersicht auf AS 254 im Ordner „Brandfall August 2007“, zur Überprüfung selbst der Frage, ob mit PFT kontaminiertes Löschwasser in die Donau gelangt sein könnte, vgl. dort a.a.O., AS 60 - 68). Das Gesundheitsamt im Landratsamt ist der Frage nachgegangen, ob der Kontakt mit PFT-haltigen Löschschäumen mit Gesundheitsgefahren für die Feuerwehrleute verbunden gewesen sein könnte (vgl. dazu Anlage K49 im Verfahren 2 O 339/15 beim Landgericht Ravensburg; vgl. ferner den E-Mail-Austausch zwischen dem Gesundheitsamt Sigmaringen, dem Landesgesundheitsamt und dem Kreisbrandmeister, dokumentiert im Reiter „Nachsorge / Gesundheit“ in der Akte „Feuerwehrwesen – Einsatzbericht Großbrand H.“, Ordner 1, AS 192 -206). Das Umweltamt aber ist offenkundig den naheliegenden bzw. sich aufdrängenden Fragen, ob der Löschschaum zu Verunreinigungen des Bodens (z.B. im Grünstreifen) geführt hat, nicht nachgegangen (vgl. etwa die im Vermerk des Umweltamts vom 05.09.2007, AS 208 des Leitz-Ordners „Brandfall August 2007“, sehr beschränkt beschriebenen Maßnahmen; vgl. außerdem den vorangegangenen Vermerk vom 03.09.2007, Anlage K15 im Verfahren 4 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg, wo es hieß, für das Grundwasser bestünden derzeit keine Probleme, zumal keine Erkenntnis darüber vorliege, ob Löschwasser in den Vorfluter eingeleitet worden sei). Das ist etwa im Abgleich mit dem Aufwand, den das Umweltamt tatsächlich betrieben hat, um eine Abreinigung des in der Löschwasserrückhaltung aufgefangenen belasteten Löschwassers vor einer Einleitung in die Kläranlage betrieben hat, nicht nachvollziehbar. Dabei musste das Umweltamt insoweit schon damals hinreichend sensibilisiert gewesen sein; das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum hatte bereits mit E-Mail vom 31.08.2007 (AS 251 und 165 im Ordner „Brandfall August 2007“, vom Regierungspräsidium an das Landratsamt weitergeleitet) explizit nachgefragt, ob hinsichtlich des Trinkwassers „Probleme wegen der Löschwassermengen bekannt oder zu erwarten sind (z.B. enthalten Löschmittel mitunter deutliche Gehalte an Perfluorierten Tensiden (PFT))?“ (auch telefonisch wurde das Umweltamt beim Landratsamt vom Regierungspräsidium frühzeitig darauf hingewiesen, dass im Löschschaum auch PFT enthalten seien, siehe hierzu den Vermerk vom 03.09.2007, Anlage K15 im Verfahren 4 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg). Aus dem weiteren Verlauf und dem Antwortverhalten des Landratsamts (eher auf Schadstoffeintrag durch die Rauchwolke bezogen) lässt sich indes nicht entnehmen, dass dies zu einer zielführenden Untersuchung der durch den Löschwassereinsatz unmittelbar verursachten Boden- und Grundwassergefährdungen geführt hätte. Zu Boden- und Grundwasserbeeinträchtigungen unmittelbar durch das Löschwasser wurde wohl gleichermaßen im Vertrauen auf die Rückhaltung und ohne Bewusstsein für deren Überforderung kein Handlungsbedarf gesehen (vgl. das an die Presse gerichtete E-Mail des Landratsamts vom 03.09.2007, AS 167 im Ordner „Brandfall August 2007“: „Das Löschwasser wurde durch eine Rückhalteanlage auf dem Gelände des Schrotthofs aufgefangen. Es wurde extra gesammelt und kann nun auch separat gereinigt werden, sodass eine Verunreinigung des [Bodens] oder des Grundwassers nicht gegeben ist“). Zugleich aber ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass auch der Fachbereich Umwelt im Landratsamt in der Aufbereitung der Brandfolgen hinsichtlich der besonderen Umweltgefährlichkeit von PFT durchaus sensibilisiert bzw. getriggert war. So zeigt etwa ein handschriftlicher Vermerk (AS 53 im Ordner „Brandfall 2007“ des Fachbereichs Umwelt beim Landratsamt), dass es offenbar Telefonate u.a. mit einem Hersteller von Löschschaum gegeben haben muss, woraufhin die Erkenntnis der PFT-Haltigkeit von AFFF-Schaum und kurze Stichworte zur toxischen bzw. umwelttoxischen Wirkung festgehalten wurden, womöglich auch mit der Folge weiterer Löschwasseranalysen (die zunächst am 30.08.2007 und in der Nacht auf den 31.08.2007 entnommenen Proben waren noch nicht auf PFT untersucht worden, vgl. a.a.O., AS 55 - 60). Daran anknüpfend ist das Umweltamt den von AFFF-Schaumlöschmitteln potenziell ausgehenden Gefahren offenkundig auch weiter nachgegangen, was durch den Ausdruck einer Internet-Recherche vom 03.09.2007/11.09.2007 dokumentiert ist (a.a.O., AS 43 - 51). Ob man allerdings in der Folge von weiteren Maßnahmen abgesehen hat, weil die dadurch gewonnenen Erkenntnisse – allerdings nur zu bestimmten, nämlich Telomer-basierten (und damals weiter zulässigen) Fluortensiden in AFFF-Schaummitteln – eher beschwichtigend gewirkt haben könnten, weil die recherchierten Herstellerangaben eine weitere Verwendbarkeit solcher Schaummittel beschrieben haben, oder ob einfach kein Problembewusstsein für Bodeneintrag in unversiegelte Bereiche auf dem Betriebsgelände vorhanden war, lässt sich nicht mehr feststellen. Jedenfalls aber war den herangezogenen Informationen über die PFT-Problematik in Löschschäumen keinesfalls deren Unbedenklichkeit zu entnehmen – das Umweltamt hat selbst in einem Vermerk / Sachstandsbericht vom 11.09.2007 (Anlage B2-31 im Verfahren 4 O 94/20 beim Landgericht Ravensburg) noch kritisch festgehalten, dass es für PFT noch keinen Grenzwert gebe, der aber „von der Politik dringend in das Wassergesetz einzubringen wäre“ – und gleichwohl ist in der Folge in dieser Hinsicht seitens der Umweltamts nicht unternommen worden. Bei alledem ist nicht zu verkennen, dass etwaige Versäumnisse bei der behördlichen Nachbearbeitung des Brandereignisses – wie die hier feststellbaren unterlassenen frühzeitigen Erkundungsuntersuchungen und ggf. Eindämmungsmaßnahmen – auch bei unterstellter und hier naheliegender oder gar sich aufdrängender Vorwerfbarkeit nicht ohne Weiteres eine eigenständige Verhaltensverantwortlichkeit begründen oder diejenige der Klägerin verdrängen. Denn eine etwaige bloße Schadensvertiefung würde am ggf. ohnehin bereits verursachten und eingetretenen Boden- oder Grundwasserschaden als solchem zunächst nichts ändern (vgl. dazu im Grundsatz bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seiner Beschwerdeentscheidung, Beschluss vom 16.08.2022 - 10 S 2801/21 -, juris). Andererseits ist mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des hier in Rede stehenden Umweltschadens und seiner Untersuchungs- und Sanierungshistorie bei der Betrachtung hypothetischer Kausalverläufe nicht außer Acht zu lassen, dass eine sofortige Erkenntnis der Bodenverunreinigung unmittelbar durch versickertes Löschwasser im Bereich des Recyclingzentrums gänzlich andere Untersuchungs- und Handlungsoptionen eröffnet hätte, deren Folgewirkungen sich retrospektiv nicht mehr sicher aufklären lassen. Denn immerhin hätte man damals ggf. nicht nur zeitnah durch das Abtragen von Bodenschichten, insbesondere zunächst im massiv kontaminierten Grünstreifen entlang der E.-straße, womöglich einen Großteil des Bodenschadens und insbesondere der nachfolgenden Grundwasserbeeinträchtigung beseitigen können, ohne dass es zu weiteren Auswaschungen und vertikalen Verfrachtungen gekommen wäre; darüber hinaus hätte man – im Bewusstsein um die Dimension der Umweltgefährdung – deutlich effektivere Erkundungsmöglichkeiten nutzen können, beispielsweise womöglich durch eine breitflächige(re) Untersuchung von Schadstoffeintrag in den Boden auf dem Betriebsgelände im Zuge der damals ohnehin veranlassten Beseitigung und Erneuerung der Bodenplatte, während derer auch ohnehin Einschränkungen des Betriebs der Klägerin unausweichlich waren. Es kann mithin nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass die Versäumnisse des Landratsamts bei der frühzeitigen Schadensbestimmung und -untersuchung nicht auch maßgeblich dazu beigetragen haben, dass aktuell überhaupt noch ein Sanierungsbedarf besteht, um die Bodenverunreinigung auf auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten noch hinnehmbare Restbelastungen zu reduzieren. Einer diesbezüglichen weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es im hier anhängigen Rechtsstreit mit Blick auf die vorstehend bereits festgestellten Verursachungsbeiträge der Feuerwehr indes nicht, weil es darauf nicht mehr entscheidungserheblich ankäme. Gleichwohl wird aber deutlich, dass beim Brandereignis und im Nachgang dazu nicht nur bei der Einsatzleitung der Feuerwehr, sondern auch behördlich ein beachtliches Maß an Sorglosigkeit hinsichtlich der Umweltgefahren für Boden und Grundwasser ausgeprägt war, das seinerseits die von der Beklagtenseite beharrlich begründete Ausschließlichkeit der Inanspruchnahme der Klägerseite und die Apodiktik des Zurückweisens von Fehlern anderer Rechtsträger nachdrücklich in Frage stellt. b) Bei der Gegenüberstellung der verbleibenden Verursachungsbeiträge der Klägerin (und ihrer Stellung als Zustandsstörerin) einerseits und der Verursachungsbeiträge Dritter – konkret jedenfalls derjenigen der Einsatzleitung der Feuerwehr – andererseits gelangt die Kammer bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zu dem Ergebnis, dass von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs auszugehen ist. Das (vorstehend im Einzelnen dargelegte) Fehlverhalten der Einsatzleitung der Feuerwehr ist so gravierend und dominant für den letztlich in Rede stehenden Schadenseintritt, dass sie letztlich die maßgebliche Gefahrenschwelle überschritten hat, was eine Restverantwortlichkeit der Klägerin in der Ursachenkette zur Gänze verdrängt. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs kann die Unmittelbarkeit der Gefahrverursachung eines Erstverursachers nach den oben unter II. 2. bereits allgemein dargestellten Maßstäben entfallen lassen; im Begriff der Unmittelbarkeit wird ein Zurechnungszusammenhang vorausgesetzt, der durch das Dazwischentreten selbstständiger Handlungsbeiträge Dritter unterbrochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 - 3 A 1.11 -, NVwZ-RR 2012, 787). Denn bei der Bestimmung eines Verhaltensstörers im polizeirechtlichen Sinne und der Beantwortung der Frage, wer im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschritten hat, ist darauf abzustellen, wer die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg gesetzt hat. Nur durch diese wertende Betrachtung des Verhältnisses zwischen dem Zurechnungsgrund und der Gefahr lässt sich ermitteln, ob eine unmittelbare Verursachung im Sinne eines hinreichend engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhangs zwischen der Gefahr und dem Verhalten der Person vorliegt, die deren Pflichtigkeit als zumutbar rechtfertigt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2001 - 10 S 259/01 -, ZUR 2002, 227, m.w.N.), wobei Unmittelbarkeit typischerweise, aber nicht notwendig mit der jeweils letzten Ursache gleichzusetzen ist (BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 7 C 1.13 -, NVwZ 2015, 153). Dies alles gilt in besonderem Maße beim Zusammentreffen – wie hier – von Handlungsbeiträgen mehrerer Verursacher in zeitlicher Abfolge. Zur näheren Konturierung der Zurechnungskriterien kann hierbei auch auf die in anderen Rechtsgebieten entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (zum Kriterium der Unmittelbarkeit als allgemeines Rechtsprinzip vgl. Reinhard, in: BeckOK PolR BW, 35. Ed., PolG § 100, Rn. 9 und 9.2). Im zivilen Haftungsrecht, auf das auch der Klägervertreter mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen im Schriftsatz vom 23.09.2024 abstellt, wird allgemein und für das gesamte Schadensrecht z.B. im Grundsatz davon ausgegangen, dass ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten Dritter, insbesondere bei der Schadensbeseitigung, den Zurechnungszusammenhang zum Erstschädiger vor dem Hintergrund der im Grundsatz anzunehmenden Gleichwertigkeit aller Schadensursachen regelmäßig nicht unterbricht; greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, so entlasten sie damit regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen – zum Schutz des Geschädigten – allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung (BGH, Urteil vom 13.03.2003 - IX ZR 181/99 -, NJW-RR 2003, 850; Urteil vom 08.09.2016 - IX ZR 255/13 -, NJW-RR 2017, 566). Anders liegt es allerdings dann, wenn der (weitere) Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten oder eine gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs ausgelöst worden ist, da unter solchen Voraussetzungen zwischen den beiden Schadensbeiträgen bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen deshalb billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 20.09.1988 - VI ZR 37/88 -, NJW 1989, 767; Urteil vom 11.11.1999 - III ZR 98/99 -, NJW 2000, 947; ebenso Beschluss vom 30.04.2008 - III ZR 262/07 -, NJW-RR 2008, 1377); bestand demgegenüber für die Zweithandlung ein rechtfertigender Anlass oder wurde sie durch das haftungsbegründende Erstereignis herausgefordert und erweist sich die Reaktion auch nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen, so bleibt der Zurechnungszusammenhang zum Verhalten des Erstschädigers bestehen (vgl. zusammenfassend und m.w.N. etwa Fischer, WM 2019, Sonderbeilage Nr. 1, S. 3, 20). Auch das Strafrecht kennt vergleichbare Zurechnungserwägungen für die Erfolgszurechnung in Kausalketten bei der Realisierung von Erst- und Zweitgefahren, die aneinander anknüpfen oder eigenständig stehen können, z.B. durch die Definition von Verantwortungsbereichen und die genaue Bestimmung der Reichweite und Schutzrichtung von Sorgfaltspflichten (vgl. dazu ausführlich Otto, Die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs als Problem der Verantwortungszuschreibung, FS Lampe, 2003, S. 491, insbes. S. 500 - 502, 507). Im öffentlichen Recht wird in dieser Hinsicht z.T. ergänzend die Rechtskonstruktion des sog. Zweckveranlassers, auf die auch der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom 12.08.2020 (S. 18) abstellt, herangezogen (vgl. hierzu etwa Becker, NuR 2003, 513, 513 f.). Dabei kann bei wertender Betrachtungsweise auch ein als „Veranlasser“ auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt; eine derartige natürliche Einheit besteht typischerweise beim Zweckveranlasser – in Abgrenzung zum bloßen Anlassgeber –, wenn er die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit subjektiv bezweckt oder gezielt ausgelöst bzw. objektiv veranlasst hat (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 7 B 30.06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.04.2015 - 2 L 52/13 -, juris) oder auch wenn sich aus Sicht eines unbeteiligten Dritten die Gefahr bzw. Störung nach den Sätzen der Erfahrung als zwangsläufige oder naheliegende Folge des individuellen Verhaltens darstellt (zu den insoweit in den Voraussetzungen durchaus unterschiedlichen Theorien vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115; Urteil vom 18.09.2001 - 10 S 259/01 -, ZUR 2002, 227; Beschluss vom 29.05.1995 - 1 S 442/95 -, ESVGH 45, 288; HessVGH, Beschluss vom 07.07.2023 - 8 B 921/23 -, juris, m.w.N.; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.08.2023 - 2 B 17/23 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 7 C 1.13 -, NVwZ 2015, 153; dort konkret im Kontext von kontaminiertem Löschwasser) geht zum Begriff des Abfallerzeugers – und die diesbezüglichen allgemeinen Erwägungen können trotz nicht zu vernachlässigender Unterschiede im Rechtsrahmen teilweise auch hier herangezogen werden – davon aus, dass grundsätzlich derjenige Abfallerzeuger ist, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt hat. Eine Ausnahme ist aber namentlich mit Blick auf das Verursacherprinzip geboten, wenn aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung ein vorgelagertes Verhalten sich als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt. Nach all diesen Maßgaben scheidet eine Verhaltensstörerhaftung der Klägerin aus. Die eigentliche und wesentliche Ursache für den Eintritt des Umweltschadens hat nicht sie, sondern die Einsatzleitung der Feuerwehr gesetzt. Maßgeblich für diese Bewertung ist im Ausgangspunkt zunächst die Erkenntnis, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar weiterhin einen naturwissenschaftlich-kausalen (Mit-)Verursachungsbeitrag zu verantworten hat, der indes zunächst eher im Bereich der Brandentstehung bzw. Brandentwicklung zu verorten ist. Durch die Missachtung der Genehmigungsvorgaben zur Lagerhöhe hat sie (noch) mit dazu beigetragen, dass die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr erschwert war. Selbst wenn der Klägerin – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Kammer (s.o. unter II. 2. d)) – auch ein maßgeblicher Mitverursachungsvorwurf hinsichtlich der Brandzündung zu machen sein sollte, beträfe auch dies noch immer denselben Geschehensabschnitt. Jedenfalls hat sich als Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen lassen, dass die Klägerin auch (Mit-)Verantwortung für den konkreten Schadstoffeintrag in den Boden – und damit unmittelbar für den nunmehr zu beseitigenden Umweltschaden als solchen – trägt, nachdem der Vorhalt der nicht fristgerechten Eigenkontrolle des Leitungsnetzes der Löschwasserrückhaltung mit den daran anknüpfenden Schlussfolgerungen zu Undichtigkeiten der Leitungen – wie dargelegt – nicht aufrecht erhalten werden kann. In einem zweiten Schritt der Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass die verbleibenden Verursachungsbeiträge der Klägerin, die gewissermaßen „am Beginn“ oder „im vorderen Bereich“ der Kausalkette stehen, in ihrer Wirkreichweite auch in beträchtlicher Weise durch Umstände relativiert werden, die ihr nicht vorgehalten werden können, die den weiteren Verlauf der Brandbekämpfung über die Durchzündung der Halde bis hin zur Entscheidung der Einsatzleitung zum Schaumangriff aber wesentlich stärker beeinflusst haben. So war etwa das (genehmigte) Absehen von Brandabschnitten für die Halde und die dadurch bedingte horizontale Ausdehnung derselben in Verbindung mit der Verortung des Entstehungsbrandes eher Richtung Innenbereich der Halde – wie dargelegt – in ungleich höherem Maß für die zu gewärtigenden Widrigkeiten bei der Brandbekämpfung verantwortlich. Demgegenüber kommt den – auch für sich betrachtet deutlich gewichtigeren – Verursachungsbeiträgen der Einsatzleitung der Feuerwehr eine ganz andere Qualität zu und sie stehen auch in einem direkten Zusammenhang zur Entstehung des nunmehr zu sanierenden Umweltschadens; die Fehlentscheidungen der Einsatzleitung, mit denen nicht zu rechnen war, haben den Schaden unmittelbar verursacht. Denn der Schaden wurde durch die Verwendung von PFT-haltigem Löschschaum herbeigeführt. Die Entscheidung zum „Ob“ dieses Schaumeinsatzes (unter Verkennung bzw. Außerachtlassung der Aufnahmekapazität der Löschwasserrückhaltung) und auch zum „Wie“ (also auch zur Verwendung gerade PFT-haltiger Schaummittelkonzentrate anstelle z.B. von Mehrbereichsschaummitteln und zur Dimension des Einsatzes in mengenmäßiger Hinsicht) hat die Einsatzleitung der Feuerwehr ermessensfehlerhaft getroffen und dabei überdies in vorwerfbarer Weise noch nicht einmal die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen. Gerade diese (Fehl-)Entscheidungen haben zur Entstehung des Schadensbildes geführt, jedenfalls im Wesentlichen zum oberflächlichen Eintrag von Schadstoffen über unversiegelte Flächen, der den objektiv feststellbaren Teil der Schadensverteilung massiv prägt und bestimmt. Mit diesen Entscheidungen hat die Feuerwehr konkret die Schwelle zur konkreten Gefahr unmittelbar überschritten. Der Schaden ist also bei einer übergreifenden Gesamtbetrachtung nicht durch den Brand entstanden, für dessen Entstehung und / oder Entwicklung die Klägerin eine gewisse Mitverantwortung tragen mag – die rechtlich wie tatsächlich über die gesamte Kausalkette allerdings eher mühevoll zu begründen ist –, sondern durch den von der Feuerwehr bestimmten Löscheinsatz und die dabei getroffenen (Fehl-)Entscheidungen. Damit ist – auch mit Blick auf die Bewertung der Ermessensfehler als gravierend – eine eigenständige und von der Klägerin nicht vorauszusehende und auch nicht mehr zu beeinflussende neue Kausalkette in Gang gesetzt worden, die den Zurechnungszusammenhang zum Handeln der Klägerin unterbricht. Die Kammer folgt im Ergebnis damit der von der Klägerin von Anbeginn an artikulierten Sichtweise, dass sie selbst schließlich die Löscharbeiten nicht vorgenommen, insbesondere auch keine PFT-haltigen Löschmittel eingesetzt habe, sondern dass dies vielmehr allein die Feuerwehr oder der Beklagte selbst gewesen seien bzw. zu verantworten hätten; sie habe schließlich noch nicht einmal um den Einsatz toxischer Löschmittel gewusst und sei hierüber auch weder von der Feuerwehr noch vom Beklagten informiert worden. Nicht die Klägerin hat durch ihr Verhalten eine konkrete Gefahr herbeigeführt, die sich am Ende verwirklicht hätte, sondern die Einsatzleitung der Feuerwehr hat den Schadenseintritt unmittelbar verursacht. Eine Aufrechterhaltung des Zurechnungszusammenhangs bis hin zurück zu den initialen Handlungsbeiträgen der Klägerin lässt sich auch nach allen sonstigen vorstehend wiedergegeben Zurechnungskonstruktionen nicht begründen. Auch wenn im Tatsächlichen bei einem Brandereignis für gewöhnlich der Löscheinsatz mit der Brandentstehung einen zusammengehörenden Lebenssachverhalt bildet, weshalb auch „einfaches“ und gewissermaßen immer einzukalkulierendes Fehlverhalten der Feuerwehr als jedenfalls naheliegende Folge eines individuellen Brand(mit)verursachungsbeitrags eine solche „natürliche Einheit“ noch nicht aufzulösen vermag (deshalb bildet der „normale“ Anfall von Löschwasser auch ohne Weiteres eine „natürliche Einheit“ mit den Risikopotenzial eines gefahrgeneigten Betriebs, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 7 C 1.13 -, NVwZ 2015, 153), fehlt es im hier konkret zu beurteilenden Fall an einem hinreichend engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhangs zwischen dem Handeln der Klägerin und dem Eintritt des Schadens. Dazwischen tritt hier ein nach den oben wiedergegebenen Maßgaben „völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten“ der Feuerwehr bzw. eine von dieser ausgehende „gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs“, sodass der Klägerin als Erstverursacherin ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Die im Einzelnen dargelegten Ermessensfehler der Einsatzleitung (s.o. unter II. 3. a) cc) bis ee)) sind solchermaßen gravierend, dass nicht mehr angenommen werden kann, das der Klägerin vorzuhaltende Fehlverhalten habe diese „herausgefordert“ oder dafür einen rechtfertigenden Anlass gegeben. Hier haben sich nicht die von der Klägerin mit gesetzten Erstgefahren (einer jeden Brandbekämpfung) realisiert, vielmehr hat die Feuerwehreinsatzleitung in ihrem Verantwortungsbereich eine davon abgehobene Fehlentscheidung getroffen und dabei eigene, ihr auch der Klägerin und der Allgemeinheit gegenüber obliegende Sorgfaltspflichten verletzt. Sie hat – neben weiteren Ermessensfehlern – insbesondere ein für die Brandbekämpfung auf einer Schrotthalde im Grundsatz (und auch hier konkret) ungeeignetes Schaummittel, noch dazu in exorbitanten Mengen und ohne Sicherungsmaßnahmen, eingesetzt und genau diese in dieser Form nicht vorhersehbare Entscheidung hat unmittelbar den PFT-Umweltschaden herbeigeführt. Damit geht es nicht mehr um typische Risiken einer jeden Einsatz- und Auswahlentscheidung bei der Brandbekämpfung, deren Realisierung auch bei einer Fehlentscheidung den Erstschädiger im Grundsatz nicht entlasten kann, weil er genau die Entstehung dieses Risikos schließlich letztlich selbst zu verantworten hat (wie z.B. den Anfall von Löschwasser als solchem überhaupt, das entsorgt werden muss und hier von der Klägerin auch entsorgt wurde); vielmehr wurde hier die Bandbreite der überhaupt in Frage kommenden und geeigneten Entscheidungsalternativen verlassen und ein gänzlich neuer Risikobereich von der Einsatzleitung der Feuerwehr eröffnet. Das ist für die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Hintergrund der klaren und überzeugenden Analyse des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. (auch zum „logischen Bruch“ in der Einsatztaktik), insbesondere aber auch auf der Grundlage der Angaben des als Zeuge vernommenen Einsatzleiters eindeutig. Diese Bewertung beansprucht nach Auffassung der Kammer selbst dann weiter Gültigkeit, wenn man – entgegen den oben dargestellten Entscheidungsgründen – davon ausgehen wollte, dass der Klägerin noch weitere Verursachungsanteile anzulasten sein sollten, etwa hinsichtlich ihres Verhaltens bei der Annahme von Schrottmaterial oder generell hinsichtlich der Zusammensetzung des Materials auf der Halde. Dies würde an der – hier anzunehmenden – Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch die Eröffnung einer neuen Gefahrenkategorie mit der Auswahl eines PFT-haltigen Schaummittels nichts ändern. 4. Auch eine Inanspruchnahme der Klägerin für die mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.08.2020 angeordneten Sanierungsmaßnahmen in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Betriebsgrundstück – und damit Zustandsstörerin – scheidet aus. Dem steht schon entgegen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer beschränkt. Zur Bestimmung der Grenzen der Zumutbarkeit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert des Grundstücks nach (endgültiger und vollständiger) Durchführung der Sanierung als Anhaltspunkt dienen. Eine hiervon abweichende Zumutbarkeitsgrenze kommt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u. a. - BVerfGE 102, 1; vgl. zuletzt nur BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 C 12.23 -, NVwZ 2025, 681), u.a. – worauf sich auch der Beklagte hilfsweise beruft – wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat, wobei in diesen Fällen – für den Eigentümer als Zustandsstörer – jedoch keine unbegrenzte Einstandspflicht entsteht und zumindest Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht, außer Acht bleiben kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2013 - 10 S 1190/09 -, VBlBW 2013, 455; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2017 - 16 A 1920/09 -, ZUR 2018, 288; VG Bremen, Urteil vom 02.02.2017 - 5 K 420/15 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris). Dem vom Landratsamt Sigmaringen beauftragten Gutachten über den Grundstücksverkehrswert vom 26.08.2015 zufolge (AS 1494 in Band IV der Verfahrensakte des Landratsamts) hatte das Betriebsgrundstück zum Wertermittlungsstichtag am 12.04.2013 einen Verkehrswert von xxx.000 EUR; die Klägerin selbst ist zuvor von einem Verkehrswert von ca. xxx.000 EUR ausgegangen (vgl. die Widerspruchsbegründung vom 30.01.2014 gegen den Bescheid vom 12.04.2013, AS 348 in Band I der Verfahrensakte des Landratsamts, dort S. 15). Unabhängig von der exakten Bemessung des tatsächlichen Verkehrswerts im zugrunde zu legenden Zustand und zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls offensichtlich, dass die Kosten der von der Klägerin mit der nunmehr angefochtenen Sanierungsordnung geforderten Maßnahmen den Wert des Grundstücks (im sanierten Zustand) bei Weitem übersteigen (zumal sie überdies bereits aus Anlass des Umweltschadens zu kostenintensiven Sanierungsuntersuchungen herangezogen worden ist). Dass dies – wie vom Beklagten geltend gemacht – mit Blick auf die auf dem Grundstück in fahrlässiger Weise entfaltete risikogeneigte Tätigkeit ausnahmsweise gleichwohl (auch dem Zustandsstörer) zumutbar sein soll und einen eigenständigen Haftungs- bzw. Verantwortungszurechnungsgrund ohne Haftungsbeschränkung ausmachen soll, vermag die Kammer indes nicht anzunehmen. Die genau hinter diesen Erwägungen stehenden Gesichtspunkte sind schließlich vollständig bereits Gegenstand der Beurteilung einer Handlungsstörereigenschaft gewesen, weil hier das Eigentum am Grundstück mit der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin auf diesem Grundstück zusammenfällt und weil die risikogeneigten Tätigkeiten auf dem Grundstück gerade die gegenüber der Klägerin als vorgeblicher Verursacherin erhobenen – und hier bereits abgehandelten – Vorwürfe darstellen. Eine Ausweitung der Haftung über eine unbegrenzte Inanspruchnahme der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Zustandsstörerin würde daher zu Wertungswidersprüchen führen und die Konturen zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer verwischen. Nicht zuletzt dürfte eine Inanspruchnahme der Klägerin für die Sanierung als Zustandsstörerin wohl hier konkret auch zumindest eine – in Ermessenserwägungen zu leistende – Auseinandersetzung mit der Frage erfordern, ob nicht womöglich auch der zwischen den Beteiligten am 17.11.2016 geschlossene Vergleich (in den Verfahren 8 K 2144/14, 8 K 4524/14, 8 K 77/15 und 8 K 203/15) entgegenstehen könnte, wo gerade eine Befassung mit der Haftungsobergrenze vorgesehen wurde (vgl. zur Reichweite diese Vergleichs im Übrigen allerdings die Ausführungen der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren). In jedem Fall aber steht einer Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsstörerin eigenständig tragend auch entgegen, dass – wie dargelegt – von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs bzw. einer gänzlich eigenständigen Verantwortlichkeit des Rechtsträgers der Einsatzleitung der Feuerwehr auszugehen ist, die alle etwaigen Verursachungsbeiträge der Klägerin verdrängt (s.o. II. 3. b)). Dies muss gleichermaßen einer unbeschränkten Verantwortlichkeit der Klägerin als bloßer Grundstückseigentümerin und -besitzerin entgegenstehen. Eine anderweitige diesbezügliche Ermessensentscheidung des Beklagten hierzu liegt jedenfalls nicht vor (siehe dazu auch sogleich) und wäre insoweit mit dem bloßen Abstellen auf die Effektivität der Gefahrenbeseitigung (siehe dazu und zu den in diesem Zusammenhang vielfach angestellten Überlegungen zu einem Rangverhältnis von Störern statt vieler OVG Sachsen, Urteil vom 17.07.2020 - 4 A 525/18 -, juris, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, juris) auch nicht begründbar, jedenfalls wenn es – wie hier – auch an einem zugleich tenorierten Kostenvorbehalt bzw. einer Haftungsobergrenze fehlt (vgl. hierzu nur BayVGH, Urteil vom 26.09.2023 - 24 B 22.167 -, ZUR 2024, 111 und nachgehend BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 C 12.23 -, NVwZ 2025, 681). III. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 12.08.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.06.2022 sind – unabhängig von den vorstehenden Erwägungen und eigenständig tragend – auch deshalb aufzuheben, weil jedenfalls u.a. die in den Bescheiden vorgenommene Störerauswahl ermessensfehlerhaft und rechtswidrig ist und die Klägerin daher in ihren Rechten verletzt. Dies würde auch und gerade dann gelten, wenn man – anders als die Kammer – nicht davon ausgehen wollte, dass der Zurechnungszusammenhang zum Handeln der Klägerin unterbrochen ist. Eine rechtmäßige Ermessensentscheidung setzt voraus, dass die Behörde den wesentlichen Sachverhalt ermittelt hat, also nicht von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Da das Gericht mit Blick auf die Regelung in § 114 Satz 1 VwGO nur den Vorgang der Ermessensausübung der Behörde zu kontrollieren hat und nicht das ausgeübte Ermessen durch sein eigenes ersetzen darf, ist eine behördliche Entscheidung wegen eines Ermessensfehlers auch dann aufzuheben, wenn sie bei einem zutreffenden oder vollständig ermittelten Sachverhalt vertretbar wäre (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 25). Ob die Ermessensentscheidung auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht, prüft das Gericht im Rahmen der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht. Welche Tatsachen und Umstände für die konkrete Ermessensentscheidung maßgeblich sind, steuern die einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben. Ein sachverhaltsbezogenes Aufklärungsdefizit ist allerdings rechtlich dann nicht relevant, wenn sich der von der Behörde pflichtwidrig nicht ermittelte oder berücksichtigte Aspekt im konkreten Fall als nicht maßgeblich erweist. Die ermessensgerechte Durchführung des Verwaltungsverfahrens ist insoweit kein Selbstzweck, sondern dient der Ermittlung der entscheidungsrelevanten Aspekte. Stellt sich im gerichtlichen Verfahren heraus, dass eine bis dahin unterlassene Ermittlung keine fallrelevanten Ergebnisse erbringt, erweist sich die behördliche Entscheidung als insoweit nicht ermessensfehlerhaft. Hier liegt – in mehrfacher Hinsicht – ein nach diesen Maßgaben beachtlicher Ermessensfehler vor. Das Bodenschutzrecht verpflichtet dazu, alle in Betracht kommenden Störer zu ermitteln und in die Auswahl einzubeziehen. Daran fehlt es hier, was grundsätzlich die Annahme eines Ermessensfehlers begründet (ebenso BayVGH, Beschluss vom 30.03.2023 - 24 ZB 22.2460 -, juris; Urteil vom 30.01.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -, juris). Der Beklagte hat seine der Störerauswahl vorausgehende Störeridentifikation in defizitärer Weise unvollständig vorgenommen, weil sie eine Handlungsstörereigenschaft des Rechtsträgers der Einsatzleitung der Feuerwehr bislang und bis zuletzt explizit negiert hat, obwohl gerade diese – wie dargelegt – unmittelbar für die Schadensentstehung verantwortlich ist. Der Beklagte hat auch im gerichtlichen Verfahren in seinem schriftlichen Vorbringen – auch nach Vorliegen der Sachverständigengutachten – und auch in der mündlichen Verhandlung weiterhin daran festgehalten, dass die Feuerwehr nicht als Verhaltensstörer zu qualifizieren sei (so auch ausdrücklich der Beklagtenvertreter in seiner abschließenden Stellungnahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.05.2025). Der Beklagte hat insoweit noch nicht einmal versucht, den Ermessensfehler, ggf. auch durch Hilfsvortrag, in Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO zu heilen, obwohl Rechtsfragen der Heilung von Ermessensfehlern bereits im Erörterungstermin vom 22.03.2023 bereits ausdrücklich adressiert worden waren (vgl. die dazugehörige Niederschrift vom 22.03.2023, S. 6). Ermessenserwägungen wurden lediglich mit Schriftsatz vom 11.09.2023 hinsichtlich einer etwaigen Störereigenschaft der Anlieferfirma B. nachgeschoben, verbunden mit der Bekräftigung, dass seinerzeit in den angefochtenen Bescheiden alle tatsächlich in Betracht kommenden Verursacher in die Störerauswahl einbezogen und das Ermessen insoweit umfassend und ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Der Beklagte hat es aber versäumt, seine Ermessensausübung vor dem Hintergrund der durch die Beweisaufnahme im Klageverfahren erbrachten Sachaufklärung zu aktualisieren und auf die Einbeziehung weiterer Störer (ggf. hilfsweise) zu erstrecken. Es kann mithin dahinstehen, ob ein solch weit reichendes Nachschieben von Ermessenserwägungen (hinsichtlich eines gänzlich neuen, bislang nicht einbezogenen Störers) nicht ohnehin den Anwendungsbereich von § 114 Satz 2 VwGO überspannen würde (so immerhin BayVGH, Urteil vom 30.01.2018 - 22 B 16.2099 -, NVwZ-RR 2018, 606; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 2682/12 -, juris). Jedenfalls läge keinesfalls eine Fallgestaltung vor, bei der ohnehin nur eine Inanspruchnahme der Klägerin als einzig rechtlich zulässige Ermessensentscheidung (Reduzierung auf Null) verbliebe, sodass die vertiefte Befassung mit etwaigen weiteren Störern entbehrlich wäre; das Gegenteil ist – wie zu den Verursachungsbeiträgen der Einsatzleitung der Feuerwehr dargelegt – der Fall. Ferner ist die Ermessensentscheidung des Beklagten insgesamt aber auch deshalb – wiederum eigenständig tragend – rechtswidrig, weil das Landratsamt und das dem angefochtenen Bescheid gleichfalls Gestalt gebende Regierungspräsidium in maßgeblichen Punkten von falschen tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen ausgegangen sind (und ihre Ermessenserwägungen nach Erkenntnis dieser Fehlannahmen durch die Sachaufklärung im Klageverfahren auch nicht neu aufgestellt haben). Dies stellt in der Regel einen Ermessensfehlgebrauch dar, weil von dem Ermessen dann in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2024 - 20 A 4411/18 -, KommJur 2025, 117, m.w.N.). Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung setzt zwar nicht voraus, dass sich alle von der Behörde ihrer Ermessensbetätigung zugrunde gelegten Einzelfeststellungen als zutreffend erweisen. Ergibt sich der für die Ermessensentschließung tragende Grund aus der Würdigung einer Vielzahl verschiedener zusammengestellter Umstände, so müssen diese aber in einem solchen Maße zutreffend sein, dass sich auch aus ihnen noch der für die Behörde maßgebend gewesene Grund nach Art und Gewicht ergibt. Anderenfalls beruht die behördliche Ermessensentscheidung nicht wie erforderlich auf einem zutreffenden Sachverhalt (vgl. abermals Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 25). Die Ermessensausübung in den angefochtenen Bescheiden beruhte – auch unabhängig von der Ausblendung des Rechtsträgers der Einsatzleitung der Feuerwehr als weiterem Störer – in vielfacher Hinsicht auf Annahmen, die sich im gerichtlichen Verfahren als unzutreffend herausgestellt haben: So hat sich etwa der – drastisch formulierte – Vorhalt, die Klägerin habe einen mangelhaften Zustand ihres Leitungsnetzes „wissentlich in Kauf genommen“, Löschwasser sei deshalb „unkontrolliert durch Leckagen ins Erdreich“ gesickert, was alles hätte vermieden oder zumindest eingedämmt werden können, wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Eigenkontrolle der Abwasseranlagen nachgekommen wäre und diese ordentlich in Stand gehalten hätte (so im Ausgangsbescheid vom 12.08.2020, S. 21, und im Widerspruchsbescheid vom 30.06.2022, S. 59), als haltlos erwiesen. Auch die Vorstellung des Beklagten über die Ausgestaltung des Löschwasser-Rückhaltesystems stimmte grundlegend nicht mit der tatsächlichen Sachlage und auch nicht mit den diesbezüglichen Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung überein, weil die Annahme, zur Löschwasserrückhaltung gehöre gewissermaßen auch ein planvolles oberirdisches Anstauen auf dem Betriebsgelände bis zu einer Stauhöhe „von 30-50 cm“ (Ausgangsbescheid, S. 21; Widerspruchsbescheid, S. 60) unzutreffend ist. Ferner hat das Landratsamt ein Überlaufen bzw. unkontrolliertes Ablaufen des Löschwasser(see)s stark relativiert („in geringem Umfang“, S. 21), das Regierungspräsidium hat ein solches – und damit auch den massiven Schadstoffeintrag in den Grünstreifen entlang der E.-straße –völlig ausgeblendet (Widerspruchsbescheid, S. 82) bzw. sogar explizit verneint (S. 85 und insbesondere S. 93), wobei sich die Kammer nicht gänzlich des Eindrucks erwehren kann, dass dies womöglich wider besseres Wissen oder aber auch zum Zweck der Abwendung einer eigenen Störerhaftung des Beklagten in dieser Weise formuliert worden sein könnte (Widerspruchsbescheid, S. 93 f.), auch um das Augenmerk von (womöglich eigenen) Fehlern im Nachgang zur Schadensaufbereitung wegzulenken. Diese Fehlannahmen „infizieren“ wohl auch die behördliche Sachverhaltsbeurteilung hinsichtlich der (wesentlichen) Eintragswege für die Schadstoffe, die sich nach der gerichtlichen Sachaufklärung durch die Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch. und Dipl.-Ing. St. nunmehr anders darstellt (und auch bislang unentdeckte oder nicht näher lokalisierte Eintragsorte mehr in den Vordergrund rückt). Jedenfalls die Summe und Bedeutung all dieser exemplarisch aufgezählten – nunmehr anders zu beurteilenden – Sachverhaltsgrundlagen stellt die darauf einstmals aufbauende Ermessensentscheidung zur Inanspruchnahme der Klägerin als Störerin und zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Heranziehung nachhaltig in Frage, sodass eine Neubeurteilung erforderlich wäre. IV. Nachdem die Klägerin – wie dargelegt – für die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Sanierung schon deshalb nicht herangezogen werden kann, weil sie wegen der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch das dazwischentretende, unmittelbar den Schaden herbeiführende Handeln der Einsatzleitung der Feuerwehr nicht als Verursacherin i.S.d. § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen ist und insoweit auch als Zustandsstörerin nicht haftet, und nachdem sich die angefochtenen Bescheide hilfsweise – auch sonst – als ermessensfehlerhaft darstellen, können alle weiteren zwischen den Beteiligten streitigen (teilweise auch bereits im Eilverfahren angesprochenen) Fragen hier offen bleiben. Namentlich bedarf keiner Entscheidung, ob die Sanierungsanordnung hinreichend bestimmt ist, ob die im Bescheid zugrunde gelegte Sanierungszielwertbestimmung rechtlichen Bedenken begegnet, ob etwa einzelne Regelungen wie die schon jetzt in Nummer 8 des Bescheidtenors angeordnete Öffnung der Dichtwand rechtlich zulässig sind, obwohl zuvor erst noch die Anschlussentscheidung über den weiteren Fortgang der Sanierung nach Nummer 3 des Tenors zu treffen wäre, ob die wirtschaftliche Belastbarkeit der Klägerin für diese Inanspruchnahme auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums gegeben war oder wie sich etwa abschließend der zwischen den Beteiligten am 17.11.2016 in den Verfahren vor der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts geschlossene Vergleich auswirkt. Ebenso wenig muss noch weiter der Frage nachgegangen werden, ob nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere vor dem Hintergrund der Einschätzungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. St. und seiner diesbezüglichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung die Geeignetheit des Sanierungsplans in Zweifel gezogen ist und auf welchen Zeitpunkt insoweit rechtlich maßgeblich abgestellt werden müsste. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass mit Blick auf die beträchtlichen Erkenntnislücken hinsichtlich der Verortung der relevanten Schadstoffnester und des großen Dunkelfelds zu etwaigen weiteren Eintragsorten auf dem Gelände des Recyclingzentrums (und darüber hinaus) – insbesondere, aber nicht nur konkret im Bereich der unversiegelten Flächen beim Gleisaustritt – möglicherweise auch eine neue fachliche Beurteilung erforderlich sein könnte, ob die mit dem Sanierungsplan vorgesehene Dichtwand (etwa in der westlichen Abgrenzung) richtig positioniert ist. Auch vermag die Kammer nicht abzuschätzen, ob die Erkenntnis, dass möglicherweise doch die Grünflächen als ganz wesentlicher (oberflächlicher) Eintragsweg anzusehen sein sollten, ein fachliches Überdenken erfordert. Zuletzt könnte überdies sogar im Raum stehen, ob der – weiter fortgeschrittene – Zeitablauf und der damit einhergehende Schadstoffaustrag womöglich die Frage aufwirft, in welchem Umfang die schädliche Bodenveränderung überhaupt noch vorhanden ist und ob dies ggf. Rückwirkungen auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Sanierungsanordnung nach sich ziehen kann. Auch wenn die hierfür erforderlichen Prämissen zur Bemessung der vorhandenen Schadstoffmengen im Boden bzw. Grundwasser im Tatsächlich hochgradig unklar sind (vgl. dazu im Übrigen bereits die Ausführungen zu einer „Milchmädchenrechnung“ bei Prof. Dipl.-Geol. H. im Gutachten vom 09.11.2017 im Verfahren 2 O 339/15 beim Landgericht Ravensburg, dort S. 19; vgl. ferner die Unterschiede der vom Betriebsgelände ausgehenden Schadstoffemissionen im Abstrom zu verschiedenen Zeitpunkten in Abhängigkeit vom Grundwasserstand, dargestellt z.B. in der gutachterlichen Stellungnahme von Dipl.-Geol. O. vom 25.04.2018, vorgelegt als Anlage K116 im Verfahren 2 O 339/15 beim Landgericht Ravensburg, dort insbes. S. 7; Abschätzungen über die Schadstoffeintragsmenge beim Brand selbst sind nicht wirklich möglich, weil z.B. große Mengen schon thermisch zersetzt wurden, vgl. die Angaben von Prof. Dr. G. in Anlage 2 zur Niederschrift vom 14.05.2025, S. 7, und nicht zuletzt womöglich auch große Mengen in den Kanal in der E.-straße und gerade nicht in die Löschwasserrückhaltung abgeflossen sind, s.o. unter II. 3. a) cc)), hat der Sachverständige Dipl.-Ing. St. schließlich angedeutet, dass eine aktuelle Beprobung möglicherweise auch ergeben könnte, dass der Austrag aus dem verbleibenden Schaden sich den Geringfügigkeitsschwellenwerten annähern könnte oder womöglich andere – einstmals ausgeschiedene – Sanierungsoptionen (wie z.B. eine bloße Beseitigung des oberflächlichen Schadstoffeintrags) wieder berücksichtigungswürdig werden könnten. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung sowie einer durch diese versursachten Grundwasserverunreinigung mit per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC). Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt zuletzt im Wesentlichen auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Sigmaringen vom 17.11.1998 / 26.10.1999 auf ihrem Betriebsgrundstück in H. u.a. eine Metallshredder- und Altautobehandlungsanlage. Das Betriebsgrundstück ist Teil des Recyclingzentrums „Industriebetriebe H.“ (innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Obere B.“, der ein Industriegebiet festsetzt), in dem noch weitere Betriebe ansässig sind; für das Recyclingzentrum wurde u.a. eine gemeinsame Entwässerung geplant und ein gemeinsamer Feuerwehrplan aufgestellt und jeweils zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb der Klägerin gemacht. Am 30.08.2007 kam es bei Entladearbeiten eines mit Schrott gefüllten Eisenbahnwaggons zu einem Großbrand der Schrotthalde auf dem Betriebsgelände, der erst nach ca. vier Tagen vollständig gelöscht werden konnte. Am Abend des ersten Brandtages entschloss sich die Einsatzleitung zu einem massiven Schaummittelangriff, um den Brand unter Kontrolle zu bekommen. Zum Einsatz kamen große Mengen PFC-haltigen Löschschaumkonzentrats (etwa 120.000 Liter), wobei das Löschwasser nicht vollständig wieder aufgefangen werden konnte und auf unter den Beteiligten im Einzelnen streitigen Wegen zum Teil in den Boden gelangte. Bei routinemäßigen Trinkwasseruntersuchungen im Jahr 2012 wurden u.a. im Ortsnetz von E. auffällige Gehalte von perfluorierten Tensiden (PFT) festgestellt, woraufhin im Zustrombereich weiträumig Grundwasserproben entnommen wurden. Nachdem im Gemeindegebiet H. ebenfalls erhöhte PFT-Werte und auf dem Betriebsgelände der Klägerin bei weiteren orientierenden Untersuchungen hohe Belastungen festgestellt worden waren, wurde der Brandfall aus dem Jahr 2007 behördlicherseits als möglicher Auslöser der Grundwasserverunreinigung in den Blick genommen. Im September 2012 bat das Landratsamt Sigmaringen die Klägerin um Mitteilung, ob in der Vergangenheit Entwässerungsleitungen auf dem Betriebsgrundstück gemäß den Vorgaben der Eigenkontrollverordnung auf Dichtheit überprüft worden seien; etwaige Prüfergebnisse oder Angaben zu etwaigen Mängelbeseitigungen sollten vorgelegt werden. Daraufhin übermittelte die Klägerin im Oktober 2012 eine CD mit einer entsprechenden Dokumentation, aus der u.a. hervorging, dass im Februar / März 2008 Kanalprüfungen durchgeführt worden waren, bei denen Schäden am Leitungsnetz festgestellt wurden. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 12.04.2013 gab das Landratsamt Sigmaringen der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörerin die sachverständige Erstellung einer Sanierungsuntersuchung auf. Von einer Heranziehung der Feuerwehr als Handlungsstörer wurde dabei mit der Begründung abgesehen, diese habe den zum damaligen Zeitpunkt für den Löscheinsatz zugelassenen Löschschaum eingesetzt, um den Großbrand unter Kontrolle zu bringen und die Ausweitung des Brandes auf das gesamte Betriebsgelände zu verhindern. Die daraufhin vorgelegte Sanierungsuntersuchung der Be. Analytik GmbH vom 15.11.2013 wurde von der Altlasten-Bewertungskommission am 21.11.2013 erörtert, woraufhin noch weitere ergänzende Untersuchungen für notwendig erachtet wurden. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 19.03.2014 ordnete das Landratsamt Sigmaringen sodann gegenüber der Klägerin die sachverständige Ergänzung der unvollständigen Sanierungsuntersuchung vom 15.11.2013 an, konkret im Wesentlichen durch Einrichtung von sieben Grundwassermessstellen zur Grundwasserbeprobung, auch bereits zur Identifikation und Abgrenzung zielführender Sanierungsvarianten. In der Bescheidbegründung nahm das Landratsamt auf den Wert des Betriebsgrundstücks (laut Sachverständigengutachten: ca. xxx.000 EUR) Bezug und stellte bereits Erwägungen zu einer zwischenzeitlich in Betracht zu ziehenden Verhaltensstörereigenschaft der Klägerin an, u.a. weil die genehmigte Lagerhöhe der Schrotthalde (8 m) vor dem Brandereignis mit bis zu 19 m überschritten gewesen sei und zudem gefährliche Abfälle angenommen worden seien, die nicht von der Genehmigung umfasst gewesen seien. Mit weiterem sofort vollziehbarem Bescheid vom 08.06.2014 ordnete das Landratsamt Sigmaringen daraufhin gegenüber der Klägerin „als Handlungs- und Zustandsstörer[in]“ abermals die Ergänzung der unvollständigen Sanierungsuntersuchung vom 15.11.2013 an, nunmehr u.a. in Gestalt von monatlichen Abstich- und Wasserstandsmessungen sowie halbjährlichen Probenahmen und analytischen Untersuchungen nach näheren Maßgaben, verbunden mit der Erstellung eines Grundwassergleichenplans sowie eines PFC-Isolinienplans anhand der gemessenen PFC-Werte durch einen Sachverständigen. Zur Begründung hieß es u.a., die bislang identifizierten Sanierungsvarianten seien noch näher zu untersuchen und der Schadensbereich näher abzugrenzen. Ferner stellte das Landratsamt vertiefte Überlegungen zur Handlungsstörereigenschaft der Klägerin an. Ergänzend wurde hierbei nunmehr auch auf den Umstand abgestellt, dass diese vor dem Brandereignis ihren Verpflichtungen aus der Eigenkontrollverordnung (EKVO) zur Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen nicht fristgerecht nachgekommen sei, dass ein großer Teil der Leitungen des Löschwasserrückhaltesystems erhebliche Mängel in Gestalt von Längs- und Querrissen aufgewiesen habe und dass deshalb Flüssigkeiten (auch Löschwasser) durch Leckagen ins Erdreich hätten sickern können. Ferner stellte das Landratsamt weitere Überlegungen zur Störeridentifikation unter Einbeziehung der Gemeinde H., des Landes Baden-Württemberg sowie des Landratsamts selbst an. Mit Bescheid vom 01.08.2014 setzte das Landratsamt Sigmaringen die mit dem Bescheid vom 08.07.2014 bereits angedrohte Ersatzvornahme fest; mit Bescheid vom 25.11.2014 setzte es im Rahmen der durchgeführten Ersatzvornahme aufgewandte (Teil-)Kosten in Höhe von zunächst 15.043,03 EUR fest. Nach Vorlage eines Zwischenberichts der Be. Analytik GmbH vom 23.11.2015 zu den durchgeführten ergänzenden Untersuchungen setzte das Landratsamt Sigmaringen mit Bescheid vom 03.12.2015 weitere 42.298,79 EUR im Rahmen der Ersatzvornahme aufgewandte (Teil-)Kosten fest. Nachdem sich die Altlasten-Bewertungskommission auf der Grundlage der von der Be. Analytik GmbH aufbereiteten Erkenntnisse auch weiterhin nicht in der Lage sah, eine Sanierungsvariante zu beschließen, ordnete das Landratsamt Sigmaringen mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 03.06.2016 der Klägerin gegenüber abermals eine sachverständige Ergänzung der weiterhin unvollständigen Sanierungsuntersuchung an. Demzufolge sollten am Eintragsort (dem Betriebsgelände) nach näheren Maßgaben mögliche Sanierungsvarianten ausgearbeitet und bewertet werden, insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Erkenntnisse zur – flächenhaften und nunmehr horizontal wie vertikal abgegrenzten – Ausbreitung der Verunreinigungen bzw. des Schadens. Mit weiterem Bescheid vom 23.03.2016 setzte das Landratsamt Sigmaringen hierzu die Ersatzvornahme fest. Am 14.04.2016 erstellte die Be. Analytik GmbH die geforderte gutachterliche Aktualisierung der Sanierungsuntersuchung vom 15.11.2013. Darin hieß es u.a., anhand der auf dem Betriebsgelände durchgeführten Bodenuntersuchungen lasse sich die Ursache der Schadstoffbelastung im Boden sowie im Grundwasser auf einen Schadstoffeintrag am Standort infolge des Brandereignisses von 2007 durch den massiven Einsatz PFC-haltiger Löschschäume zurückführen. Mit Blick auf die nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit bestehe Handlungsbedarf, nachdem bereits im weiteren Abstrom des Schadensherds eine PFC-Schadstofffahne ausgebildet und eine Grundwasserfassung beeinträchtigt und bereits vom Netz genommen sei. Als vorläufiger Sanierungszielwert würden die im Erlass des Umweltministeriums von Baden-Württemberg vom 17.06.2015 aufgeführten vorläufigen Geringfügigkeitsschwellenwerte und der Bewertungsindex der Quotientensumme PFC für das Schutzgut Grundwasser vorgeschlagen, die im direkten Abstrom des Schadensherds einzuhalten seien. Als mögliche am Standort anwendbare Sanierungsverfahren könnten Einkapselungsverfahren als Sicherungsverfahren sowie hydraulische Maßnahmen mit dem „pump-and-treat“-Verfahren als kombiniertes Sicherungs- und Dekontaminationsverfahren zum Einsatz kommen. Als weitere Dekontaminationsmaßnahme könne die Auskofferung der PFC-belasteten Bereiche am Schadensherd in Betracht gezogen werden, wobei indes eine sog. „hot-spot“-Sanierung wegen der weitgehend flächig verteilten PFC-Belastung ausscheide. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werde wegen der voraussichtlich anfallenden Kosten in zweistelliger Millionenhöhe und wegen der betrieblichen Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf eine weitere Betrachtung aber verzichtet. Ausschließlich zur Unterstützung und zeitlichen Forcierung einer hydraulischen Sanierungsmaßnahme könne ein Teilaushub im Bereich der unbefestigten und stark PFC-belasteten Fläche entlang der E.-straße als Ergänzungsmaßnahme in Betracht gezogen werden. Wegen der verzögerten Auswirkungen von hydraulischen Sanierungsmaßnahmen wie auch des Einkapselungsverfahrens sei auch eine Grundwasserbehandlung im weiteren Abstrom ergänzend mit zu betrachten. Das Gutachten bewertete die einzelnen Sanierungsvarianten monetär unter Darstellung der diesbezüglichen Unwägbarkeiten und der sich ergebenden z.T. beträchtlichen Preisspannen. Abschließend hieß es, prinzipiell müsse bei der Entscheidungsfindung zur weiteren Vorgehensweise die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen abgewogen werden. Die als geeignet einzustufenden Verfahren seien ohne Ausnahme mit relativ hohen Kosten verbunden. Es werde die Erhebung ergänzender Kenndaten zur differenzierteren Abgrenzung der Schadstofffahne, ihrer Ausbreitungsgeschwindigkeit sowie -richtung und zum Konzentrationsverlauf empfohlen. Die Altlasten-Bewertungskommission kam daraufhin in ihrer Sitzung vom 20.04.2016 in Auswertung des Gutachtens zu dem Ergebnis, dass eine kombinierte Sanierung mittels Einkapselung mit Spülung sowie eine „pump-and-treat“-Maßnahme im Bereich des S.-werks in Betracht gezogen werde, dass aber beide Varianten hinsichtlich ihrer technischen Machbarkeit und Effizienz detaillierter auszuarbeiten seien. Daraufhin ordnete das Landratsamt Sigmaringen mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 05.08.2016 gegenüber der Klägerin als Handlungs- und Zustandsstörerin – nunmehr im Wesentlichen gestützt auf § 13 BBodSchG – die sachverständige Ermittlung und detaillierte Ausarbeitung von Sanierungsvarianten zur Sicherung und Dekontamination (Einkapselungsverfahren und „pump-and-treat“-Maßnahme) nach näheren Maßgaben an. Mit weiterem Bescheid vom 30.09.2016 setzte das Landratsamt insoweit auch die zuvor angedrohte Ersatzvornahme fest. Am 17.11.2016 schlossen die Klägerin und der Beklagte in vier Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (8 K 2144/14, 8 K 4524/14, 8 K 77/15 und 8 K 203/15), deren Gegenstand die Anfechtung der Bescheide des Landratsamts Sigmaringen vom 12.04.2013, 19.03.2014, 08.07.2014 und 01.08.2014 (jeweils bestätigt durch Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.06.2014, 17.10.2014 und 22.12.2014) war, einen Vergleich folgenden Inhalts: 1. Für die streitgegenständlichen Sanierungsuntersuchungen, die bereits verfügten weiteren Sanierungsuntersuchungen und auf der Basis von Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 3 BBodSchV noch anzuordnenden Sanierungsuntersuchungen wird als Obergrenze der Kostentragung der Klägerin (für die Sanierungsuntersuchungen) ein Wert von xxx.000.- € festgelegt. 2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass zum Inhalt der Sanierungsmaßnahmen und zur Kostentragung für die Sanierung Verhandlungen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung geführt werden sollen. Zu diesen Verhandlungen weist das Gericht auf Folgendes hin: Im Rahmen der Verhandlungen sind insb. folgende Gesichtspunkte zu erörtern, die im Falle einer durch Verwaltungsakts verfügten Sanierungsanordnung im Rahmen des auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen sind: - Bei der Kostentragung für eine Sanierung ist die Rechtsprechung des BVerfG zur Belastungsobergrenze zu beachten, namentlich ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin zu beachten. - Zur konkreten Wertobergrenze kann derzeit keine Aussage gemacht werden. - Das Brandereignis 2007 war ein außergewöhnliches Ereignis. - Nach Auffassung der Kammer kann nicht verkannt werden, dass sich in dem Brand letztlich eine Gefahr realisiert hat, die der Betriebsart innewohnt. - Andererseits kann nach derzeitigem Sachstand nicht von grober Fahrlässigkeit der Klägerin ausgegangen werden. (…) In der Folge nahm die Klägerin, die zuvor gegen alle ihr gegenüber ergangenen behördlichen Entscheidungen Widerspruch eingelegt hatte, ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 25.11.2014 zurück. Mit weiterem Gutachten vom 21.04.2017 ergänzte die Be. Analytik GmbH ihre Sanierungsuntersuchungen und stellte nochmals detailliert die von der Altlasten-Bewertungskommission zuletzt betrachteten Maßnahmen einer kombinierten Einkapselung des Schadens (mit vollständiger Umschließung des Schadensbereichs mittels einer ca. 750 m langen und im Mittel etwa 12 m tiefen Dicht-, Spund- oder überschnittenen Bohrpfahlwand) in Verbindung mit einer Spülung sowie ein „pump-and-treat“-Verfahren hinsichtlich Machbarkeit und Effizienz dar und bewertete diese abermals monetär wie auch nicht-monetär auch unter Abschätzung einer etwaigen Sanierungsdauer. Das Gutachten kam zuletzt zu dem Ergebnis, dass das „pump-and-treat“-Verfahren gegenüber dem Einkapselungsverfahren v.a. durch die deutlich geringeren betrieblichen Auswirkungen bei der Umsetzung, die geringeren Eingriffe in den Untergrund sowie mit Blick auf die Möglichkeit weiterer Anpassungen Vorteile aufweise. Bei der Ausführung eines Einkapselungsverfahrens sei mit erheblich höheren Investitionskosten bei der Ausführung gegenüber dem „pump-and-treat“-Verfahren zu rechnen; ein Kostenvorteil werde sich voraussichtlich erst über einen längeren Betriebszeitraum einstellen. Da aber auch dabei Unwägbarkeiten hinsichtlich der Kostenentwicklung nicht ausgeschlossen werden könnten und der Schaden am Standort dabei weiter bestehen bleibe, werde die Ausführung eines „pump-and-treat“-Verfahrens empfohlen. Als zusätzliche Maßnahme komme ein von Seiten der Klägerin geprüftes mixed-in-place-Verfahren zur Immobilisierung des Schadstoffpotenzials für den nördlich unbefestigten Bereich entlang der E.-straße in Betracht. Die Altlasten-Bewertungskommission schloss sich diesen Einschätzungen in ihrer Sitzung vom 25.04.2017 im Wesentlichen an. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 28.09.2017 ordnete das Landratsamt Sigmaringen daraufhin nach unter den Beteiligten geführten Vorgesprächen gegenüber der Klägerin – basierend auf dem Gutachten der Be. Analytik GmbH sowie dem von der Altlasten-Bewertungskommission am 25.04.2017 gefassten Beschluss – die sachverständige Erstellung eines Sanierungsplans für die erforderliche Sanierung des Grundwasserschadens auf dem Betriebsgrundstück nach näheren Maßgaben an. Zur Begründung der im Wesentlichen auf § 4 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 BBodSchG gestützten Anordnung hieß es u.a., die Klägerin werde auch als Handlungsstörerin in Anspruch genommen. Hierzu wurde im Einzelnen auf die vom Landratsamt zugrunde gelegte Überschreitung der genehmigten Lagerhöhe, die Annahme nicht genehmigungskonformer Abfälle, die entgegen der EKVO unterlassene Dichtigkeitsprüfung und ein unzureichendes Brandschutzkonzept abgestellt. Als weitere Störer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG kämen auch die beiden Geschäftsführer in Betracht, da sie persönlich verhaltensverantwortlich für die bewusst billigend in Kauf genommene, risikobehaftete und rechtswidrige Nutzung des Betriebsgeländes seien, als deren typische Folge sich der Großbrand, die Löschmaßnahmen in Form des Einsatzes von 130 m3 PFC-haltigen Löschschaumkonzentrats und die daraus resultierenden Boden- und Gewässerverunreinigungen ergäben. Auch eine Störereigenschaft des Landes und des Landkreises sowie der Gemeinde H. als Trägerin der Feuerwehr wurde erörtert, aber im Ergebnis ausgeschieden. Zur Störerauswahl hieß es, es sei einzig die Klägerin heranzuziehen, die gleichermaßen Handlungs- und Zustandsstörerin sei. Eine (vorrangige) Inanspruchnahme der Geschäftsführer scheide hingegen aus; eine solche sei erst im Falle einer wirtschaftlichen Existenzbedrohung der Klägerin in Betracht zu ziehen. Die Klägerin legte am 19.10.2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.09.2017 ein. Um die Voraussetzungen für eine fehlerfreie Ermessensausübung bei der Umsetzung der Sanierungskonzeption zu schaffen, forderte das Landratsamt Sigmaringen die Klägerin mit Schreiben vom 06.11.2017 – auch in Umsetzung der Maßgaben des gerichtlichen Vergleichs zu einem einvernehmlichen Vorgehen – auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse näher darzulegen. Dem kam die Klägerin in der Folge durch Vorlage u.a. ihrer Abschlussberichte für die Jahre 2014, 2015 und 2016 sowie einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 31.12.2017 und einer integrierten Ertrags- und Liquiditätsplanung für 2018 und 2019 nach. In der Folge wurde für die Klägerin ein von ihr beauftragtes Sanierungskonzept („Konzept zur hydraulischen Sicherung der vom Standort abströmenden PFCs“) von Dipl.-Ing. B. K., Arc. Germany GmbH, vom 15.06.2018 vorgelegt. Darin wurde auf der Grundlage der von der Be. Analytik GmbH ausgearbeiteten Sanierungsvarianten ein „optimiertes“ Sanierungskonzept entwickelt, das die Errichtung einer partiellen Dichtwand in Form einer „vertikalen Wanne“ vorsah, um ein direktes Abströmen des mit PFC belasteten Grundwassers vom Gelände zu verhindern, während gleichzeitig durch Entnahmebrunnen in den Flankenbereichen der Wanne Grundwasser entnommen und abgereinigt werden sollte (pump and treat). Mit diesem kombinierten Konzept könnten die Menge des zu entnehmenden und zu behandelnden Wassers und damit die laufenden Betriebskosten deutlich reduziert werden. Vor der Realisierung der weiteren Sanierungsplanung müssten aber noch weitere Kenntnislücken durch zusätzliche Untersuchungen beseitigt werden. Ferner erstellte Branddirektor Dipl.-Phys. B. M. als Sachverständiger für vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz am 13.06.2018 für das Landratsamt Sigmaringen ein Gutachten zur brandschutztechnischen und einsatztaktischen Bewertung des Brandes vom 30.08.2007. Dabei kam er im Wesentlichen zu der abschließenden Bewertung, dass bei der Brandbekämpfung die einschlägigen Vorgaben eingehalten worden seien. Auch die Entscheidung, das Löschmittel Schaum einzusetzen, sei nachvollziehbar und plausibel dargelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass es keine andere Möglichkeit gegeben habe, den exzeptionellen Brand schnellstmöglich unter Kontrolle zu bringen. Andernfalls wäre auch mit einem noch lange andauernden Brand und einer noch stärkeren Toxin- bzw. Dioxin-Bildung zu rechnen gewesen. Die Toxikologie durch Fluorverbindungen sei nicht entscheidungsrelevant gewesen und habe in der Differenzierung zur akuten Toxizität nach damaligem Kenntnisstand nicht bewertet werden können. Gleichwohl hätten nur Großgebinde mit Fluortensid in der Mehrheit zur Verfügung gestanden. Logistisch seien diese Großgebinde die technisch-taktisch richtige Wahl für einen Schaumangriff gewesen; Kleingebinde mit i.d.R. damals fluorfreiem Schaummittel seien als Einsatzmittel aufgrund der Brandgröße und des daher notwendigen, massiven Löscheinsatzes ungeeignet gewesen. Zudem sei auch heute - als sinnvolle Alternative - durch Einsatzleiter zu prüfen, ob bei einem solchen Schadensausmaß zur Verfügung stehende Schaummittel mit Fluorchemie dennoch zum Einsatz kommen könnten, da der Brandherd im Bereich einer Löschwasserrückhaltung belegen gewesen sei. Feuerwehren müssten sich auf solche Löschwasserrückhaltungen als Sicherheitsmaßnahme des Umwelt- bzw. Wasserrechts verlassen können; das Grundwasser würde dadurch ausreichend geschützt. Die Entscheidung sei daher insbesondere unter Einbezug des noch rechtlich zulässigen Aufbrauchens von PFT-haltigen Schaumlöschmitteln zur Zeit des Einsatzes fachlich nicht zu kritisieren. Die Umweltgefahr durch perfluorierte Tenside habe aus gutachterlicher Sicht nicht entscheidungsbekannt gewesen sein können, die Varianten der Entscheidung hätten zudem immer zu einem Einsatz von Schaumlöschmittelkonzentrat aus möglichst großen Gebinden geführt; auch ein idealisierter Einsatzleiter wäre zum Schaummitteleinsatz gelangt. Mit Bescheid vom 06.07.2018 (Streitgegenstand des ruhenden Parallelverfahrens 5 K 4533/20) gab das Landratsamt Sigmaringen der Klägerin die sachverständige Überwachung der von ihrem Betriebsgelände ausgehenden, abstromig verlaufenden PFC-Grundwasserschadstofffahne für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend ab dem 01.09.2018, mittels halbjährlichen Probeentnahmen und Abstichmessungen an im Einzelnen bezeichneten Grundwassermessstellen nach näheren Maßgaben auf. Mit einer Stellungnahme vom 11.07.2018 äußerte sich in der Folge die Be. Analytik GmbH zu dem von Arc. entwickelten Sanierungskonzept und befürwortete gleichermaßen die Durchführung weiterer Untersuchungen für eine abgesicherte Bewertung. Ferner sei die von Arc. modifizierte Sanierungsvariante auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen moderaten Anhebung des Grundwasserspiegels prinzipiell machbar und auch unter Berücksichtigung von Zusatzkosten durch Ausfall- und Standzeiten des Shredderbetriebs während der Realisierung die kostengünstigste Variante. Mit Bescheid vom 11.12.2018 drohte das Landratsamt Sigmaringen der Klägerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EUR für den Fall an, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 28.09.2017 zur Vorlage eines Sanierungsplans nicht bis zum 28.02.2019 nachkomme. Am 19.11.2018 erstattete die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S. Treuhand GmbH dem Landratsamt Sigmaringen ein Gutachten zur Beurteilung der „Wirtschaftlichen Belastbarkeit [der Klägerin] im Rahmen verwaltungsrechtlicher Verfahren“. Dabei kam der Gutachter auf der Grundlage zahlreicher Prämissen und Schätzungen im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung einer klassischen Außenfinanzierung durch Aufnahme eines langfristigen Darlehens und einer Umschuldung eines bestehenden Altdarlehens für die anstehende Sanierung wirtschaftlich voll belastbar sein werde; bei diesem Szenario würde sie, auch bei einer kurzfristigen Heranziehung von Sanierungskosten von bis zu 2,2 Mio. EUR netto, über ausreichend liquide Mittel verfügen. Demgegenüber sei sie ohne Berücksichtigung weiterer (Fremd-)Finanzierungsoptionen nur bedingt in voller Höhe belastbar; bei einer Inanspruchnahme durch das Landratsamt würden nur dann keine Zweifel an der Fortführungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bestehen, wenn die Liquiditätsentwicklung der Gesellschaft vom Landratsamt entsprechend berücksichtigt werde. Die Klägerin habe in der Vergangenheit die drohende Inanspruchnahme für die Schadensbeseitigung bei ihren unternehmerischen Entscheidungen (z.B. Ausschüttungspolitik, Investitionsfinanzierung, Laufzeiten Darlehen, Finanzpläne) unzureichend berücksichtigt, weshalb der aktuelle Geldmittelbestand nicht ausreichend für die Finanzierung der Maßnahme im vorgesehenen Zeitraum sei und sukzessive aufgezehrt werde. Am 27.05.2019 schloss die Arc. Germany GmbH ihren Sanierungsplan nach § 13 BBodSchG / § 6 BBodSchV ab. Darin wurde die Umsetzung der ursprünglichen Sanierungskonzeption vom 15.06.2018 näher ausgearbeitet und im Einzelnen dargestellt. Im Sanierungsbereich wurde dafür die Umsetzung einer Dichtwand (Mixed-in-place) in Kombination mit einer Grundwasserentnahme durch Pump-and-Treat geplant, im Einzelnen durch – zusammengefasst – folgende Maßnahmen: - Umverlegung von Leitungsquerungen in der Trasse der geplanten Dichtwand - Einbau einer Mixed-in-Place-Dichtwand mit Einbindung in den Stauer (Bohrtiefe ca. 11,5 m u. GOK inkl. ca. 0,5 m Einbindetiefe in den Stauer) - Errichtung von 6 Extraktionsbrunnen im Sanierungsbereich - Errichtung von 6 Infiltrationsbrunnen im unmittelbaren Zustrom des Sanierungsbereichs (für teilabgereinigtes Grundwasser) - Errichtung von insgesamt 6 Infiltrationsbrunnen zur Rückführung des vollständig abgereinigten Grundwassers im Grundwasser-Seitenstrom westlich und östlich der Dichtwand - Errichtung einer Grundwasserreinigungsanlage - Durchführung mehrjähriger Pump-and-Treat-Maßnahmen innerhalb des Sanierungsbereichs mit begleitendem Grundwassermonitoring - Nach erfolgter Sanierung: Teilweises Überbohren der Dichtwand zur Herstellung eines natürlichen Fließregimes; anschließend Abschalten der Pump-and-Treat-Maßnahme. Einer den Sanierungsplan abschließenden Kostenschätzung zufolge würden für die Errichtung der Anlagen Investitionskosten von ca. 2.226.000 EUR netto anfallen; die Betriebskosten würden sich – in Abhängigkeit von der Betriebsdauer der Anlage bis zum Erreichen der Sanierungsziele – auf möglicherweise 3.270.000 EUR netto (bei einem Sanierungszeitraum von 25 Jahren) belaufen, für die Maßnahmen nach Abschluss der Sanierung würden nochmals ca. 189.000 EUR netto hinzukommen. Die tatsächliche Kostenentwicklung könne indes nach einer Laufzeit der Sanierungsmaßnahme von circa einem Jahr besser abgeschätzt werden, da die PFC-Konzentrationsentwicklung hierbei eine entscheidende Bedeutung einnehme. Ferner wies Arc. im Sanierungsplan im Kontext einer Verhältnismäßigkeitsbetrachtung darauf hin, dass im Bereich nördlich der E.-straße ein weiterer Eintrag von PFC in den Untergrund stattfinde, dessen Umfang und Auswirkung auf die Grundwasserbelastung derzeit noch ungeklärt seien. Es sei somit möglich, dass ein Schadstoffeintrag weiterhin unmittelbar hinter der Sanierungsmaßnahme (Dichtwand in Kombination mit Pump-and-Treat) stattfinde. Die Sanierungsmaßnahme der Klägerin wäre für diesen Fall dann eventuell teilweise oder ganz nutzlos. Würde dieser Fall eintreten, wäre die Verhältnismäßigkeit der Sanierung auf dem Betriebsgelände zu hinterfragen. Die Sanierung sei generell mit vergleichsweise hohen Investitions- und Betriebskosten verbunden. Dies werde bei einem Vergleich der spezifischen Sanierungskosten (Kosten je Kilogramm entfernten Schadstoffs) deutlich. Bei einer Einbeziehung der Gesamtkosten für einen Sanierungszeitraum von 10 Jahren (inkl. Investitionskosten) und bestimmten Prämissen zur Grundwasserfracht lägen die spezifischen PFC-Sanierungskosten bei ca. 400.000 EUR netto je Kilogramm entfernten PFC; übliche Sanierungskosten bei herkömmlichen Schadstoffen (LCKW, PAK, MKW, Schwermetalle) würden demgegenüber mit rund 4.400 EUR je Kilogramm berechnet. Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, die Verhältnismäßigkeit der Sanierung auf dem Betriebsgelände in Bezug auf die Gesamtsituation zu prüfen. Vor der Klärung der Belastungssituation außerhalb des Betriebsgeländes und der Betrachtung der Gesamtsituation werde davon abgeraten, mit der Sanierung zu beginnen, da zu Beginn erhebliche Investitionskosten stünden. Mit Schreiben vom 19.07.2019 legte die Klägerin auch eine eigene Darstellung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor sowie eine Stellungnahme von Dr. F.-T., e.-Umweltplanung und Consulting, vom 07.06.2019 zur Beurteilung von Verhältnismäßigkeitsaspekten der PFC-Sanierung nach den Konzeptvorstellungen von Arc., in der die voraussichtlichen Sanierungskosten pro kg PFC näherungsweise dargestellt werden. Zugleich legte die Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme zu den Brandbekämpfungsmaßnahmen auf dem Gelände des S.-werks im Jahr 2007 von Dr.-Ing. d. V., einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Brand- und Explosionsschutz, vom 20.03.2019 vor. Der Gutachter bewertete die Verwendung von fluorhaltigem Schaummittel zur Brandbekämpfung damals als grundsätzlich falsche einsatztaktische Maßnahme. Es habe sich nicht um einen Brand der Brandklasse B (brennbare Flüssigkeiten) oder einen Brand polarer brennbarer Flüssigkeiten gehandelt, der dies erfordert hätte. Es sei davon auszugehen, dass auf dem und um das Gelände des S.-werks aufgrund des ungesicherten Umschlags von klar erkennbar als Gefahrstoff gekennzeichneten Schaummitteln solche in den Boden gelangt seien. Dabei seien u.a. die technischen Regeln für den Umgang mit Gefahrstoffen nicht angewendet worden, was in der Gesamtschau dem einsatzleitenden Stab sowie auf operativer Ebene den einzelnen personalverantwortlichen Führungskräften zuzurechnen sei. Bei der Auswahl des Schaummittels seien die seit Mitte/Ende der 1990er-Jahre bekannten und veröffentlichten Erkenntnisse zur Toxizität von fluorhaltigen Schaummitteln ignoriert worden. Im Auftrag des Landratsamts Sigmaringen untersuchte die Be. Analytik GmbH zur abschließenden Bewertung und zur Festlegung des weiteren Vorgehens die Verhältnismäßigkeit der geplanten Sanierungsmaßnahmen auf dem Betriebsgelände und legte hierzu nach Durchführung weiterer Bodenbeprobungen am 02.08.2019 eine Stellungnahme zum Sanierungsplan von Arc. vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass im Bereich nördlich der E.-straße nach derzeitigem Kenntnisstand kein zwingender Handlungsbedarf bestehe, nachdem nur eine sehr geringe Beeinträchtigung des Grundwassers durch die dort noch vorliegenden PFC-Schadstoffkonzentrationen in der ungesättigten Bodenzone anzunehmen sei; auf Grundlage der Ergebnisse einer durchgeführten Sickerwasserprognose sei vielmehr davon auszugehen, dass die PFC-Belastung im Grundwasserwechselbereich im nördlichen Bereich der E.-straße hauptsächlich durch den Grundwasserabstrom aus dem Schadensherd auf dem Betriebsgelände bedingt sei. In ihrer Sitzung vom 16.09.2019 bestätigte die Altlasten-Bewertungskommission – auch unter Berücksichtigung des e.-Gutachtens und der weiteren Begutachtung durch die Be. Analytik GmbH – zunächst ihre bisherige Bewertung des PFC-Schadens im Bereich der E.-straße als hinnehmbare Gefahrenlage, die belassen werden könne. Die geplante Sanierung mittels einer Kombination aus Mixed-in-Place-Dichtwand und Pump-and-Treat-Maßnahme mit Reinfiltration werde grundsätzlich als zielführend angesehen. Die Bewertungskommission konturierte die dauerhaft und auch unter Berücksichtigung des wechselnden Grundwasserstands zu erreichenden Sanierungszielwerte näher, die sich auch daran orientierten, dass nach ihrer Einschätzung eine komplette Abreinigung der gesamten Fläche auf die einschlägigen Geringfügigkeitsschwellenwerte als unverhältnismäßig angesehen werde, da die Schadstoffnester trotz intensiver Untersuchungen nicht hätten lokalisiert werden können. Im November 2019 verfasste der Bezirksbrandmeister beim Regierungspräsidium Tübingen, Branddirektor S. H., intern eine Stellungnahme zum Brand „S.-werk H.“, um die Frage von Verursachungsbeiträgen für die Schadensentstehung für die anstehende Störerauswahl in Auseinandersetzung mit den vorliegenden gegenläufigen feuerwehrtechnischen Gutachten Dr.-Ing. d. V. und M. zu klären. Er gelangte zu der Einschätzung, dass der Entschluss zum Schaumeinsatz folgerichtig, zielführend und gerechtfertigt gewesen sei. Am 24.02.2020 übersandte das Landratsamt dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Entwurf der geplanten Sanierungsanordnung; ein hierzu von den Beteiligten zunächst ins Auge gefasster Besprechungstermin wurde wegen der Beschränkungen durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wieder abgesagt. Die Klägerin nahm über ihren Prozessbevollmächtigten daraufhin schriftlich (mit Schreiben vom 05.06.2020) Stellung und legte ausführlich dar, dass und warum der Erlass des beabsichtigten Verwaltungsakts aus ihrer Sicht rechtswidrig sei. Sie fügte u.a. eine aktuelle eigene Stellungnahme vom 04.06.2020 zu ihrer wirtschaftlichen Lage und Leistungsfähigkeit – unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Markteinbrüche und der Auswirkungen von Kurzarbeit – bei und teilte ergänzend ferner mit, dass nach einer Einigung mit ihrer Versicherung, die sich an der zivilrechtlich zwischenzeitlich durch Vergleich mit der Gemeinde E. geregelten Verantwortlichkeit beteilige, nunmehr feststehe, dass sie die öffentlich-rechtliche Sanierung ggf. ohne Beteiligung und Unterstützung der Versicherung zu bewältigen habe. U.a. positionierte sich die Klägerin auch gegen eine im Bescheidentwurf begründete Handlungsstörereigenschaft ihrer Geschäftsführer; eine individuelle Verantwortung beider Geschäftsführer sei nicht erkennbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2020 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 28.09.2017 (Anordnung zur Erstellung eines Sanierungsplans) zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheids wurde u.a. näher dargelegt, dass und warum auch die beiden Geschäftsführer als Verhaltensverantwortliche anzusehen seien. Vor dem Hintergrund der effektiven Gefahrenabwehr, der größeren Sachnähe bzw. als Inhaber der tatsächlichen Gewalt (evtl. durch die Sanierungsmaßnahmen verursachte Eingriffe in Betriebsabläufe, Montagearbeiten auf dem Betriebsgrundstück etc.), der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und insbesondere im Sinne einer gerechten Lastenverteilung könne die Behörde im Rahmen des Auswahlermessens jedoch (zunächst) nur die Klägerin als Störer heranziehen. Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage der Klägerin ist beim Verwaltungsgericht Sigmaringen unter dem Az. 5 K 2409/20 anhängig und ruht im Einvernehmen der Beteiligten. Mit – nunmehr streitgegenständlichem – Bescheid vom 12.08.2020 ordnete das Landratsamt Sigmaringen gegenüber der Klägerin wie auch den (damaligen) Geschäftsführern nach näheren Maßgaben die Sanierung des Grundwasserschadens auf dem Betriebsgelände der Klägerin an, basierend auf dem Sanierungsplan der Firma Arc. Germany GmbH vom 27.05.2019 sowie dem in der Sitzung der Bewertungskommission für Altlasten am 16.09.2019 gefassten Beschluss (Nummer 1 des Tenors). Der Ablauf- und Zeitplan in Anlage 9 des Sanierungsplans sei zu beachten und aufgrund der inzwischen fortgeschrittenen Zeit mit einer zeitlichen Verschiebung von 9 Monaten grundsätzlich einzuhalten (Nummer 2). Die im Zuge dessen errichtete Sanierungsanlage sei zunächst für drei Jahre auf eigene Kosten vollumfänglich zu betreiben; für die anschließende Zeit eines erforderlichen Sanierungsbetriebs ergehe sodann aufbauend auf den fachtechnischen Erkenntnissen aus dem bis dahin erfolgten Sanierungsbetrieb eine gesonderte Anschlussentscheidung (Nummer 3). Der Bescheid enthielt des Weiteren nähere Vorgaben u.a. zur Anzeige des Baubeginns (Nummer 4), zur gezielten bzw. gesteuerten Wiedereinleitung des gereinigten Wassers (Nummer 5) und zur Sanierungsdokumentation (Nummer 6). Ferner wurde festgelegt, dass das Sanierungsziel unter im Einzelnen vorgegebenen Bedingungen zur Berücksichtigung des Grundwasserstands sowie zu Beprobungen als erreicht gelte bei „Einhaltung der Sanierungszielwerte an 4 von 6 Entnahmebrunnen 2x hintereinander und Einhaltung der Sanierungszielwerte im berechneten arithmetischen Mittel aller 6 Entnahmebrunnen 2x hintereinander“, wobei die Geringfügigkeitsschwellenwerte für PFC aus dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 21.08.2018 zu berücksichtigen seien (Nummer 7). Unter Nummer 8 der Anordnung wurde verfügt, dass die Dichtwand nach Beendigung der Sanierung so zu öffnen sei, dass die Grundwasserströmung ihrem ursprünglichen Zustand entspreche. Ferner wurde eine sachverständige Abstimmung und Begleitung der Maßnahmen sowie eine zunächst monatlich, später halbjährlich vorzunehmende Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde vorgegeben (Nummer 9). Zugleich wurde unter Nummer 10 der Anordnung die wasserrechtliche Erlaubnis für die vorgesehenen Maßnahmen unter Einschluss der nach baurechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigung zur Errichtung der Dichtwand sowie der Brunnen entsprechend dem Sanierungsplan erteilt. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 5 wurde angeordnet. Zur Begründung der mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehenen Entscheidung hieß es im Wesentlichen, die maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sanierung gegenüber der Klägerin i.S.v. § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 1 BBodSchG seien erfüllt. Eine schädliche Bodenveränderung nach § 2 Abs. 3 BBodSchG liege vor. Von dem betreffenden Boden auf dem Betriebsgelände der Klägerin seien nicht nur Niederschlagswasser, sondern mit diesem auch nicht unbeträchtliche Mengen an PFC ins Grundwasser gelangt. Eine ebenfalls nicht unbeträchtliche Menge an PFC befinde sich im Untergrund des Betriebsgeländes im sogenannten Grundwasserwechselbereich, aus welchem es bei hohen Grundwasserständen auch weiterhin ausgetragen werde. Es sei hinlänglich gesichert, dass PFC wissenschaftlich einhellig als Stoffe mit erheblichem gesundheitlichem Risikopotential eingestuft würden. Ein Gewässer mit diesem Risikopotential sei erheblich nachteilig verändert; Boden, der hierzu beitrage, sei in seinen Funktionen erheblich beeinträchtigt und berge für den Einzelnen und die Allgemeinheit in besonderem Maße eine Gefahr, da mit der menschlichen Gesundheit ein überragendes Rechtsgut betroffen sei. Die Klägerin sei hierbei als Handlungsstörerin anzusehen. Denn sie habe nicht unerheblich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Sigmaringen vom 17.11.1998 verstoßen. Ausweislich der Nebenbestimmung II. A Nr. 5 der vorbenannten Genehmigung dürfe die Schrotthalde des Betriebs die maximal zulässige Lagerhöhe von 8 m nicht überschreiten. Zum Zeitpunkt des Brandes am 30.08.2007 habe die Spitze des Schrotthaufens gemäß einer anschließend durchgeführten 3D-Laservermessung des Landeskriminalamts 19 m betragen, obwohl die Klägerin noch am 04.05.2007, also etwa fünf Monate vor dem Großbrand, schriftlich vom Landratsamt aufgefordert worden sei, die vorgefundene Schrotthalde von (damals ca.) 12 m auf die genehmigten 8 m zu reduzieren und sie mit Schreiben vom 08.05.2007 versichert habe, mit Hochdruck daran zu arbeiten, die erlaubte Höhe auf der gesamten Lagerfläche schnellstens zu erreichen. Demgegenüber sei die erlaubte Höhe der Schrotthalde nicht zurückgebaut, sondern zusätzliches Material sei angehäuft worden. Ausweislich des im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beauftragten Gutachtens des Sachverständigenbüros Dr. L. & S. vom 24.10.2007 gestalteten sich eventuelle Löschmaßnahmen umso schwieriger, je größer die Ansammlung des vorhandenen Mischschrotts sei. Auch aus den damaligen Aussagen des Kreisbrandmeisters und des Kommandanten der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr ergebe sich, dass die Zugänglichkeit zum Brandherd aufgrund der Größe der Schrotthalde schwierig und der Versuch, die Entstehungsquelle zu isolieren, aussichtslos gewesen sei. Durch die Verletzung der Auflagen, welche gerade auch aus Gründen des Brandschutzes erlassen worden seien, seien die Löscharbeiten erheblich erschwert und ein Erfolg gefährdet gewesen. Dadurch sei das Risiko begründet bzw. erhöht worden, dass sich ein Brand dieser Größenordnung habe entwickeln können und dementsprechend andere Maßnahmen zur Brandbekämpfung – hier der Einsatz von Löschschaum – hätten ergriffen werden müssen. Außerdem sei von der Genehmigung die Annahme nur solcher Stoffe abgedeckt gewesen, die mit den Besonderheiten des genehmigten Betriebs vereinbar seien. Den betriebsinternen Regelungen der Klägerin zufolge sei aber die Annahme von unkontrollierbaren Gebinden, Gebinden mit gefährlichen Inhaltsstoffen, ungeöffneten Druckbehältern, Schmutz und Müll ausdrücklich untersagt gewesen. Insbesondere dürften sich demzufolge keine explosiven Stoffe und gefährliche, leicht entzündliche und brennbare Materialien im Shreddervormaterial befinden. Durch das Sachverständigenbüro Dr. L. & S. sei aber festgestellt worden, dass sich in dem bei Ausbruch des Brandes entladenen Eisenbahnwaggon Restmengen an so genanntem Mischschrott befunden hätten, in denen noch 66 unter Druck stehende Spraydosen sowie zahlreiche Lackgebinde und Gebinde mit brennbarem Inhalt enthalten gewesen seien. Bei ordnungsgemäßer Betriebsführung in Form von sorgfältiger Materialsichtung bei Anlieferung wäre das Brandrisiko sowie die Brandentstehung und -entwicklung auch erkennbar und vermeidbar gewesen, zumal der Klägerin bekannt gewesen sei, dass der Schrottlieferant mehrfach schlechtes (unzulässiges) Material angeliefert habe. Ferner liege ein Verstoß gegen die Eigenkontrollverordnung von Abwasseranlagen vom 20.02.2001 vor. Danach sei die Klägerin verpflichtet, alle fünf Jahre die vor dem Endkontrollschacht befindlichen Abwasserkanäle auf Dichtheit zu prüfen. Die Prüffrist habe am 01.01.2001 begonnen und am 31.01.2005 geendet. Eine Dichtigkeitsprüfung habe also bis zu diesem Zeitpunkt stattfinden müssen, habe tatsächlich aber erst im Februar und März 2008 stattgefunden, also nach dem Brand. Bei der Prüfung sei festgestellt worden, dass ein großer Teil der Kanäle erhebliche Mängel aufgewiesen habe. So seien an den Leitungen Längs- und Querrisse festgestellt worden. Bei mehreren Leitungsabschnitten hätten die Druckprüfungen abgebrochen werden müssen, da der Wasserverlust bzw. der Druckabfall zu hoch gewesen sei. Das Wasser sei unkontrolliert durch Leckagen ins Erdreich gesickert. Wäre die Klägerin der Verpflichtung zur Eigenkontrolle der Abwasseranlagen nachgekommen und hätte diese ordentlich in Stand gehalten, so hätte ein unkontrolliertes Austreten der Schadstoffe vermieden oder zumindest eingedämmt werden können. Auch das Brandschutzkonzept der Klägerin sei unzureichend gewesen. Zur Löschung des Großbrandes seien Angaben der Feuerwehr zufolge mindestens 1.000 m3 Löschwasser angefallen und es seien 130 m3 PFC-haltiges Löschschaumkonzentrat verwendet worden. Diese massiven Löschwassermengen und die erheblichen Mengen an Löschschaumkonzentrat seien allerdings nur erforderlich geworden, weil die Klägerin das genehmigte Maß der Lagerhöhen um mehr als das Doppelte und somit auch das zulässige Lagervolumen von 46.000 m3 erheblich überschritten habe. Da die Löschwasserrückhaltebecken auf eine derartig große Menge an Löschwasser nicht ausgelegt gewesen seien, habe ein Teil des kontaminierten Löschwassers nicht in den Rückhaltebecken aufgefangen werden können und sei vorrangig über die Risse in der Kanalisation in Erdreich und Grundwasser gelangt. Bei wertender Betrachtung lasse sich im Ergebnis feststellen, dass die Klägerin das Betriebsgrundstück in risikobehafteter Weise genehmigungswidrig genutzt und das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen habe. Insbesondere die Verstöße gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung seien unmittelbar ursächlich für die Entstehung und das Ausmaß des Brandes, die erforderlichen Löschmaßnahmen mittels Schaum und die daraus resultierenden Boden- und Grundwasserverunreinigungen geworden. Die Überschreitung der Haldenhöhe und die damit einhergehende Überschreitung des zulässigen Lagervolumens von 46.000 m3 sowie die Beimischung gefährlicher, hoch entzündlicher Abfälle hätten erst zur Entstehung des Brandes sowie dazu geführt, dass der Brand größer geworden sei, sich schneller ausgebreitet habe und am Ende unkontrollierbar geworden sei. Zur Bekämpfung eines solchen exzeptionellen Brandes würden nicht nur andere Maßnahmen zur Brandbekämpfung – hier der Einsatz von Löschschaum – erforderlich, sondern es müssten auch quantitativ mehr Löschmittel eingesetzt werden. Unabhängig von alledem sei die Klägerin als Eigentümerin auch Zustandsstörerin. In dieser Eigenschaft hafte sie verschuldensunabhängig. Als weitere Handlungsstörer i.S.v. § 4 Abs. 3 BBodSchG könnten neben der Klägerin auch die beiden Geschäftsführer herangezogen werden, auch wenn hiervon bei den vorangegangenen bodenschutzrechtlichen Verfügungen noch nicht Gebrauch gemacht worden sei. Sie seien als Verursacher der Boden- und Grundwasserverunreinigungen i.S.v. § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen, weil sie als Geschäftsführer die wesentlichen Verursachungsbeiträge innerhalb der Firma selbst gesetzt hätten, indem sie den Betrieb des Unternehmens und damit im Ergebnis die maßgeblichen Auflagenverstöße bestimmt hätten, die unmittelbar ursächlich für die Entstehung und das Ausmaß des Brandes, die mittels Schaum erforderlichen Löschmaßnahmen und die daraus resultierenden Boden- und Grundwasserverunreinigungen gewesen seien. Demgegenüber scheide ein Durchgriff auf die Gesellschafter nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG aus. Die hierfür zu fordernden Voraussetzungen einer materiellen Unterkapitalisierung, einer qualifizierten faktischen Konzernabhängigkeit oder einer Sphären- und Vermögensvermischung hinsichtlich des Gesellschafter- und Gesellschaftsvermögens seien nicht erfüllt. Dass die aktuelle Ausschüttungs- und Investitionspolitik der Klägerin der Umgehung der sonst eintretenden Sanierungsverantwortlichkeit dienen würde, könne trotz der vom Gutachten der S. Treuhand GmbH aufgezeigten Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Eine bewusste Schädigungsabsicht könne den Gesellschaftern konkret nicht nachgewiesen werden. Eine Inanspruchnahme des Landes Baden-Württemberg oder des Landkreises Sigmaringen als Handlungsstörer scheide ebenfalls aus. Die Entscheidung des Kreisbrandmeisters, PFC-haltiges Löschschaumkonzentrat einzusetzen, sei der Gemeinde H. als Trägerin der Feuerwehr zuzurechnen. Die wesentlichen Entscheidungen zur Bekämpfung des Großbrandes seien in Abstimmung mit dem Bürgermeister und dem eigens hierfür gebildeten Verwaltungsstab erfolgt. Behördliche Versäumnisse des Landes oder des Landkreises – auch im Nachgang zum Brandereignis – seien nicht gegeben. Das Landratsamt sei von einer versiegelten dichten Betriebsfläche ausgegangen, die das angefallene Löschwasser zurückhalten würde. Welchen Verursachungsbeitrag zu der Bodenverunreinigung das Landratsamt oder andere öffentliche Stellen als Handlungsstörer durch eigenes Tun oder Unterlassen geleistet hätten, sei nicht dargetan. Allerdings begründe die Anordnung des Löschschaumeinsatzes auch keine Verhaltensverantwortlichkeit der Gemeinde H. als Trägerin der Feuerwehr. Die verwendeten Löschmittel seien zum Zeitpunkt des Einsatzes zugelassen gewesen und hätten damit dem Stand der Technik zum damaligen Zeitpunkt entsprochen. Der Kreisbrandmeister habe am 30.08.2007 gegen 21:45 Uhr den Löschschaumangriff angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt seien seit Entstehung des Brandherdes bereits neun Stunden vergangen gewesen und der Brand habe sich zwischenzeitlich zu einem derart unkontrollierbaren Ausmaß entwickelt gehabt, dass seitens des Verwaltungsstabs sogar angedacht worden sei, den Katastrophenstatus auszurufen und angrenzende Wohnbereiche zu evakuieren. Ausweislich des Einsatzberichts des Kreisbrandmeisters seien vor Anordnung des Einsatzes von Löschschaumkonzentrat sämtliche feuerwehrtechnischen Einsatzmittel erfolglos eingesetzt worden. Eine effektive Brandbekämpfung durch den ausschließlichen Einsatz von Löschwasser sei nicht mehr gewährleistet gewesen, weil das Löschwasser den ihm innewohnenden Wirkungsgrad, nämlich in außerordentlichem Maße Wärme zu binden, nicht mehr habe wirksam entfalten können, da das Löschwasser am Brandgut herabgelaufen bzw. abgeperlt sei, mithin keine ausreichende Netzwirkung habe bilden können. Lediglich mittels des Einsatzes von Löschschaumkonzentrat habe sich diese Problematik wesentlich verbessern lassen, da sich durch die Haft- und Gleitfähigkeit des Schaumes sowie die Herabsetzung der Oberflächenspannung auf der brennenden Oberfläche des Brandguts der Kühleffekt habe erhöhen und zusätzlich ein Stickeffekt erzeugen lassen. Das am Einsatzort vorhandene Löschschaumkonzentrat habe bei Weitem nicht ausgereicht, um der Gefahrenlage Herr zu werden, sodass von verschiedenen Stellen Schaummittel herangezogen worden seien. Dabei sei es insbesondere darauf angekommen, dass die Schaummittel in Großgebinden angeliefert wurden. Aufgrund des unmittelbaren Handlungserfordernisses zur Gefahrenabwehr und mangels ausreichenden Vorrats an nicht-fluorhaltigem Mehrbereichsschaum sei es dem Kreisbrandmeister unmöglich wie auch unzumutbar gewesen, eine Auswahl zwischen den angelieferten Schaummitteln zu treffen. Darüber hinaus habe der Kreisbrandmeister zum Zeitpunkt des Löschschaummitteleinsatzes davon ausgehen dürfen und müssen, dass sämtliches kontaminiertes Löschwasser auf dem Betriebsgelände zurückgehalten und im Anschluss an das Brandgeschehen über Filteranlagen abgereinigt und der Kläranlage zugeführt werde. Diese Abreinigung sei nach dem Brand auch durchgeführt worden. Sie wäre auch rückstandsfrei und problemlos erfolgt, wenn nicht, wie erst im Jahr 2012 bekannt geworden sei, die Kanalisation schadhaft gewesen wäre. Auch Branddirektor Dipl.-Phys. M. sei in seinem Gutachten ebenso wie Branddirektor H. in seiner Stellungnahme zu diesen Schlüssen gekommen. Demgegenüber habe Dr.-Ing. d. V. bei seiner gutachterlichen Beurteilung die konkrete Situation und die Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Löscheinsatzes weitestgehend unberücksichtigt gelassen, insbesondere im Hinblick auf die hierbei auftretenden logistischen Besonderheiten und den Wirkungsgrad der zur Verfügung stehenden Löschmittel. Die vom Landratsamt vorzunehmende Störerauswahl erfolge auf der Primärebene in erster Linie anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Gefahrenabwehr. Die Klägerin könne durch eine entsprechende Gestaltung der von ihr bestimmten Betriebsabläufe eine zügige Schadensminimierung sowie die Sanierung bzw. entsprechende Sanierungsmaßnahmen direkt durchführen bzw. aktiv unterstützen. Daneben seien die Geschäftsführer gleichrangig als (Handlungs-)Störer i.S.d. § 4 Abs. 3 BBodSchG heranzuziehen. Auf der Sekundärebene der Kostentragung sei anhand einer ex-post Betrachtung unter Berücksichtigung des Gebots der gerechten Lastenverteilung sowie des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Auswahl des bzw. der Kostenpflichtigen vorzunehmen. Als Verursachungsverantwortliche hätten die Klägerin sowie ihre Geschäftsführer grundsätzlich ohne Haftungsbeschränkungen mit ihrem ganzen Vermögen einzustehen. Es bestünden auch keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Störer. Zudem ließe auch ein mögliches wirtschaftliches Unvermögen weder die bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Handlungsstörer entfallen noch würde es deren Heranziehung hindern. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustandsverantwortlichkeit in Altlastenfällen sei der Klägerin die Übernahme der Sanierungskosten zumutbar. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteige, könne insbesondere dann zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst und freiwillig in Kauf genommen oder eine Nutzung des Grundstücks in einer risikoreichen Art und Weise zugelassen habe. Das freiwillig übernommene Risiko mindere die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. Wie bereits im Rahmen der Störerprüfung festgestellt sei dies hinsichtlich aller in Anspruch genommenen Störer der Fall. Wer ein solches Risiko bewusst eingehe, könne seiner Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) begrenzt sein. Wer dieses Risiko eingehe, müsse auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen, sodass der Klägerin als Zustandsstörerin grundsätzlich eine Kostenbelastung zumutbar wäre, welche den Verkehrswert des sanierten Grundstücks überschreite. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Haftungsbegrenzung beim Zustandsstörer sei hier jedoch unerheblich, da die Klägerin und deren Geschäftsführer als Handlungsstörer und gerade nicht „nur“ als Zustandsstörer in Anspruch genommen würden. Da hier mehrere Handlungsstörer einstandspflichtig seien, wäre eine Heranziehung der Allgemeinheit zur Kostentragung der Sanierung der durch die Handlungsstörer verursachten schädlichen Bodenveränderung sowie der durch die schädliche Bodenveränderung verursachten Grundwasserverunreinigung unverhältnismäßig. Für den Zeitraum nach der Errichtung der zur Sanierung erforderlichen Anlagen sowie dem angeordneten Betrieb von drei Jahren bis zum Abschluss der Schadenssanierung würden Art und Umfang der weiteren anzuordnenden Maßnahmen insbesondere aus fachtechnischer Sicht erneut zu betrachten sein. Nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG könne von den Verpflichteten die Sanierung verlangt werden. Im Rahmen des Anordnungsermessens sei berücksichtigt worden, dass die Bewertungskommission für Altlasten am 16.09.2019 ihre grundsätzliche Zustimmung zum gewählten Sanierungsverfahren mit einer Kombination aus einer Dichtwand im Mixed-in-Place-Verfahren und einer Abreinigung des Grundwassers mittels Pump-and-Treat-Verfahren ausgesprochen habe. Der Sanierungsplan sei von allen Teilnehmern der Kommissionssitzung für grundsätzlich realistisch und zielführend erachtet worden. Zudem sei einvernehmlich festgestellt worden, dass die Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen derzeit uneingeschränkt gegeben sei. Im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr sei im mehrstufigen Planungsprozess daher zur tatsächlichen Sanierung überzugehen, nachdem nun mit dem Sanierungsplan der Firma Arc. Germany GmbH eine gründliche und fachgerechte Sanierungsplanung als Grundlage für die konkret durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen vorliege. Die Anordnung der Sanierung des Schadensfalles sei daher nur konsequent. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 12.08.2020 am 31.08.2020 Widerspruch ein. Sie brachte vor, das Landratsamt sei mit Blick auf die Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 LBodSchAG bereits sachlich für den Erlass der Verfügung nicht zuständig. Die angefochtene Anordnung sei auch inhaltlich nicht vollziehbar, sie sei im Hinblick auf die angeordneten Zeitabläufe und Termine auf eine unmögliche Leistung der Adressaten gerichtet, weil in der angeordneten Geschwindigkeit eine erforderliche Auftragsvergabe an Drittfirmen nicht stattfinden könne. Ferner verstoße die Tenorierung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Es bleibe unklar, ob und wie der Sanierungsplan nunmehr zwingend umzusetzen sei und inwieweit Abweichungen zulässig seien. Klare Handlungsanweisungen würden nicht gegeben. Auch liege ein Verstoß gegen § 13 BBodSchG vor. Ohne Begründung habe das Landratsamt nicht von der mehrfach angeregten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich zu erklären. Unter dem Aspekt der Unbestimmtheit sei ebenfalls zu rügen, dass die Durchführung der Maßnahme gemäß Nummer 3 der Anordnung nur für zunächst drei Jahre zu betreiben sei. Danach sollten weitere Entscheidungen folgen. Dabei werde vage auf „fachtechnische Erkenntnisse“ abgestellt. Es fehlten jedoch eine konkrete Entscheidungsgrundlage sowie konkrete Bewertungskriterien, wie und in welcher Weise die Maßnahmen nach dieser Dreijahresfrist denn weiterzuführen sein sollten. Mit dem Abstraktheitsgrad dieser Tenorziffer müssten die Adressaten fürchten, bis „in alle Ewigkeit“ in Anspruch genommen zu werden; eine Perspektive hinsichtlich der Beendigung der Maßnahme besäßen sie nicht. Auch die Maßgaben zum Erreichen des Sanierungsziels in Anknüpfung an einen mittleren zehnjährigen Grundwasserhochstand seien zu unbestimmt und damit rechtswidrig. Es bestehe auch keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung. Soweit der Begriff der schädlichen Bodenveränderung nach § 2 Abs. 3 BBodSchG ins Feld geführt werde, würden keine Schadstoffparameter und Grenzwerte für PFC konkret benannt. Die demgegenüber erfolgte Heranziehung eines ministeriellen Erlasses zur Feststellung von konkreten Schadstoffgrenzwerten sei gemäß dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts in dieser Form rechtswidrig. Unter dem Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedürfe es beim Ansatz untergesetzlicher oder außergesetzlicher Regelungen einer Einzelfallabwägung unter der jeweiligen Berücksichtigung des Schutzzwecks. Dabei habe die Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen auch unter Berücksichtigung der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des kontaminierten Grundstücks erfolgen müssen. Die Grenzwerte des ministeriellen Erlasses im Hinblick auf Geringfügigkeitsschwellenwerte würden aber apodiktisch und ohne Bezug zur konkreten Situation in Ansatz gebracht. Die Feststellungen zur Handlungs- und Zustandsstörereigenschaft seien falsch und beinhalteten Ermessenausfälle. In den vorangegangenen Jahren sei die Klägerin lediglich als Zustandsstörerin in Anspruch genommen worden. Dies habe sich nun ausweislich der Anordnung aus taktischen Gründen wohl geändert, so werde nun eine Handlungsstörereigenschaft behauptet. Die Klägerin sei aber nicht Handlungsstörerin. Sie habe keine Löscharbeiten vorgenommen, insbesondere auch keine PFT-haltigen Löschmittel eingesetzt, dies sei allein die Feuerwehr H. mit den angegliederten Feuerwehren sowie der Beklagte selbst gewesen. Die Klägerin habe noch nicht einmal um den Einsatz toxischer Löschmittel gewusst und sei hierüber auch weder von der Feuerwehr noch vom Beklagten informiert worden. Auch sonst liege kein entsprechendes Verhalten vor. Das seinerzeit geführte Strafverfahren sei ohne Auflagen eingestellt, die Anklage nicht einmal zugelassen worden. Sonstige Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Ge- und Verbote seien nicht erkennbar, auch wenn der Beklagte immer wieder einen Verstoß gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu konstruieren versuche. Es gebe keinen einzigen Verwaltungsakt, der einen Hinweis auf ein nicht genehmigungskonformes Verhalten des Anlagenbetriebs brächte. Die behauptete genehmigungswidrige Überschreitung der Lagerhöhe von 8 Metern habe die Klägerin immer wieder bestritten. Das Shreddervormaterial werde auf dem Betriebsgelände überhaupt nicht „gelagert“, also zielgerichtet und auf Dauer angelegt; vielmehr handele es sich bei dem Schüttkegel um ein sich ständig „bewegendes Gebilde“, eine Haldenhöhe innerhalb eines nicht näher fixierten Zeitraums könne überhaupt nicht bestimmt werden, weshalb die Behörde auch nie Grund zu einem Einschreiten gesehen habe. Die hierzu zitierten behördlichen Schreiben hätten keinen Anordnungscharakter und gäben im Übrigen die Sach- und Rechtslage falsch wieder. Dass das Haufwerk tatsächlich 19 m hoch gewesen sein solle, sei lediglich im Rahmen einer Erstbegehung vom fachlich nicht geschulten Landeskriminalamt geäußert worden, die dort durchgeführte sogenannte „3D-Laservermessung“ sei aber wissenschaftlich unseriös und halte keiner kritischen Überprüfung stand. Ohnehin habe die Haufwerkshöhe aber überhaupt keinen Einfluss auf die Brandbekämpfung gehabt, was sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. d. V. ergebe; dem Sachverständigenbüro Dr. L. & S. fehle demgegenüber die Expertise zur Beurteilung solcher Fachfragen. Im Übrigen richte sich die genehmigte vorzuhaltende Lagermenge nicht nach einer sehr variablen und jeweils unterschiedlichen Vorhaltehöhe des Shreddervormaterials. Die Genehmigung sehe vor, dass 46.000 m3 Material gelagert werden dürften, zum Zeitpunkt des Brandes hätten sich dort aber nachweislich lediglich 18.760 m3 Material befunden. Auch hinsichtlich der ins Feld geführten Spraydosen werde ständig ein falscher Sachverhalt unterstellt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigenbüros Dr. L. & S. seien laienhaft und übergingen die möglichen Auswirkungen von Spraydosen und deren Brandwirkung. Im Übrigen seien es tatsächlich nur 10 und nicht 66 Spraydosen gewesen. Unter Druck stehende Behälter bedeuteten auch nicht, dass hier Restinhalte, in welcher Menge auch immer, vorhanden gewesen seien sollten. Weder liege ein Verstoß gegen die betriebsinternen Annahmekriterien noch gegen die Genehmigungssituation vor. Es liege nun einmal in der Natur der Sache, dass in einem Mischschrott entsprechende Fehlwürfe enthalten sein könnten; wären sie erkennbar gewesen, wäre die Annahme der Ware abgelehnt worden. Dies sei aber offenbar nicht der Fall gewesen, so wie dies auch in der strafrechtlichen Aufarbeitung des Falles seinerzeit gewürdigt worden sei. Auch liege kein Verstoß gegen die Eigenkontrollverordnung von Abwasseranlagen vor. Nach Anhang 1 zu § 2 Abs. 1 EKVO seien die Fristen für die Wiederholungsprüfung zum damaligen Zeitpunkt eingehalten worden. Ein Organisationsverschulden liege somit nicht vor. Schließlich fehle es insoweit auch an einem Kausalitätsnachweis. Das Kanalsystem habe während des Brandes gut funktioniert, die Kontaminationen des Bodens und des Trinkwassers hätten bekanntlich ganz andere Ursachen, sie seien insbesondere auf den exzessiven Gebrauch der PFC-haltigen Löschmittel gerade außerhalb des geschützten Betriebsgeländes durch die Feuerwehr zurückzuführen. Das Brandschutzkonzept des Betriebes, das Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei, sei umfassend umgesetzt worden. Es sei auch keinesfalls unzureichend gewesen. Der Sachverständige Dr.-Ing. d. V. habe festgestellt, dass die Lagerhöhe und das Lagervolumen keinen Einfluss auf die Brandbekämpfung gehabt hätten. In der Begründung der Anordnung werde demgegenüber nicht erwähnt, dass die Bodenverunreinigungen und damit einhergehend die Kontamination des Grundwassers auch von anderen Grundstücken stammten. So sei der nördliche Teil der E.-straße, der Grünstreifen vor dem Betriebsgelände, immens von der Feuerwehr kontaminiert worden, da man auf dieser unbefestigten Fläche ausgerechnet die Umschlagstation und zentrale Handhabung der Löschschaumkonzentrate ohne die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen wie Auffangwannen vorgenommen habe. Dies werde deutlich beispielsweise aus den Fotomaterialien des vorgelegten Sachverständigengutachtens von Dr.-Ing. d. V.. Der Verursachungsbeitrag dieses Bereichs für die PFOS-Abstromfracht sei nicht irrelevant oder hinnehmbar. Ferner machte die Klägerin geltend, dass und weshalb aus ihrer Sicht eine Störereigenschaft des Landes Baden-Württemberg und auch des Landkreises Sigmaringen zu Unrecht verneint worden sei. Hier sei massives Fehlverhalten festzustellen. Bei dem in Rede stehenden Schaummitteleinsatz handele es sich um einen beispiellosen Exzess. Der Kreisbrandmeister habe am 30.08.2007 um 15 Uhr die Einsatzleitung übernommen und sie erst am Folgetag dem Kommandanten der Feuerwehr H. zurückübertragen. Der Kreisbrandmeister habe selbst dokumentiert, dass die Einsatzstelle über Stunden in einem 10 bis 20 cm hohen Löschwassersee gestanden habe. Es sei deutlich erkennbar gewesen, dass die Löschmittel auch jenseits des Rückhaltebeckens und außerhalb der befestigten Betriebsfläche in den Boden hineinliefen. Im Bereich der E.-straße habe das Schaummittel ungehindert in den dort befindlichen Grünstreifen eindringen können. Abhilfemaßnahmen seien nicht getroffen worden. Auch sei verkannt worden, dass die eingesetzten PFC-Löschmittel ausschließlich im Einsatz sinnvoll seien, wenn es brennbare oder brennende Flüssigkeiten zu löschen gelte; bei der Löschung eines Haufwerks von Mischschrott habe der Einsatz von fluorhaltigen Löschschaummitteln keine erhöhte Löschwirkung gebracht, was der Sachverständige Dr.-Ing. d. V. eindrücklich dargelegt habe. Aber nicht nur der Einsatz eines vollkommen untauglichen und toxischen Löschmittels sei als grober Fehler in der Leitung der Feuerwehr durch den Kreisbrandmeister zu werten, auch sei es kausal für den Schaden, dass trotz Kenntnis über die mangelnden Löschwasserrückhaltekapazitäten keinerlei technische Vorkehrungen zur Sicherstellung des Löschwassers getroffen worden seien. Schließlich habe man bei Anwendung guter Feuerwehrtechnik eine Abwägung darüber treffen müssen, das betroffene Haufwerk kontrolliert abbrennen zu lassen und anliegende Häuser zu schützen. Ferner sei festzustellen, dass sich der Schaden nach dem Brandereignis erst durch die Untätigkeit des Landratsamts so verwirklicht habe, dass die Schadensbekämpfung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei. Hätte der Beklagte unmittelbar nach dem Brandereignis eine Untersuchung darüber durchgeführt, ob die Schaummittel in den Boden eingedrungen seien, hätte man den Schaden maximal einschränken können. Erst aufgrund der Tatsache, dass über einen Zeitraum von beinahe fünf Jahren eine Schadstofffahne bis nach E. in den dortigen Trinkwasserbrunnen habe gelangen können, sei der sich explosionsartig vermehrende Schaden zustande gekommen. Dem Grunde nach habe man die Sanierungsuntersuchungen und -maßnahmen im eigentlichen Sinne, die ab 2012 von Seiten des Landratsamtes veranlasst worden seien, bereits fünf Jahre vorher umsetzen müssen. Somit hätten unmittelbar nach dem Brand eine hydraulische Sicherung des Betriebsgeländes und die Erkundung des nahen Abstroms angeordnet werden müssen. Es hätten die vorhandenen Löschwasserbrunnen genutzt werden können. Das geförderte Grundwasser hätte mit Wasseraktivkohle, wie dies beim aufgefangenen Löschwasser auch geschehen sei, gereinigt werden können. Dass die Handlungsstörereigenschaft der Gemeinde H. – anders als zuvor – nunmehr seitens des Landratsamts vorgeblich mangels Rechtswidrigkeit und Untauglichkeit des Feuerwehreinsatzes verneint werde, sei erstaunlich. In Kenntnis des Sachverständigengutachtens von Dr.-Ing. d. V. sei es nicht mehr verständlich, immer noch zu behaupten, dass das eingesetzte Schaummittel das richtige Mittel der Wahl gewesen sei. Es sei nicht verwunderlich, dass Branddirektor M. in seinem Gutachten vom 13.06.2018 alles unternehme, um das eigene Versagen der Feuerwehr zu kaschieren. Zu behaupten, dass im Jahre 2007 keine tiefergehende toxikologische Kenntnis über den Einsatz von perfluortensidhaltigen Schäumen bekannt gewesen sei, sei unglaubwürdig. Auch der Stellungnahme des Branddirektors H. fehle es an der nötigen Neutralität. Auf dieser Grundlage sei auch die Störerauswahl einseitig und rechtsfehlerhaft. Nach dem Gebot der gerechten Lastenverteilung hätten vornehmlich oder aber auch kumulativ das Landratsamt Sigmaringen und die Gemeinde H. als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden müssen. Ferner werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als solcher missachtet. Es bestünden grundsätzliche Zweifel, ob die angeordneten Sanierungsmaßnahmen überhaupt geeignet seien. Eine Trinkwassergefährdung liege nicht mehr vor. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass Boden- und Grundwasserschäden, die von PFT-Schadstoffen herrührten, überhaupt nicht hinreichend untersucht seien. Es gebe keine vergleichbaren Fälle, mit denen PFT-Schadstoffe erfolgreich durch Sanierung beseitigt worden wären. Die Effektivität der von Arc. im vorgelegten Sanierungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen müsse bestritten werden. Die Klägerin könne insoweit die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 reklamierten Zumutbarkeitsgrenzen für sich in Anspruch nehmen, also eine Haftungsbegrenzung auf den Wert des sanierten Grundstückes. Dieser liege nach der dem Landratsamt vorliegenden Begutachtung bei circa xxx.000 EUR. In diesem Zusammenhang sei auch der vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen am 17.11.2016 zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich von Bedeutung, wo eben jene Belastungsobergrenze für beachtlich erklärt worden sei. Mit der jetzt streitigen Anordnung setze sich die Behörde über den mit Rechtsbindungswillen geschlossenen Vergleich hinweg. Darüber hinaus habe insbesondere im Rahmen der Nummer 3 der Anordnung der Grundsatz des Kostenbeschränkungsvorbehalts beachtet werden müssen. Diese Regelung nehme der Klägerin jegliche Planungs- und Rechtssicherheit über ihren wirtschaftlichen Bestand. Liege – wie hier – ein Sanierungsplan vor und seien keine weiteren Erkenntnisse über die Sanierungsmaßnahmen und deren Erfolg ersichtlich, könne nicht in kleinen Jahreszeiträumen immer wieder neu über die finanzielle Belastung bis zum Anschlag entschieden werden. Außerdem werde in der Anordnung das e.-Gutachten als falsch dargestellt. Der Sachverständige lege jedoch plausibel dar, dass weitere Maßnahmen hier nicht mehr im Verhältnis zum erwarteten Kostenaufwand stehen könnten. Auch habe sich die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin dramatisch verschlechtert, die aktuelle Pandemie habe zu erheblichen Umsatzeinbrüchen geführt. Die für die Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wichtige Stellungnahme zur betrieblichen und wirtschaftlichen Situation vom 04.06.2020 sei jedoch von Seiten des Beklagten im Rahmen der angegriffenen Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Im Ergebnis sei die im Bescheid zugrunde gelegte Kostenlast von circa 3 Mio. EUR angesichts der aktuellen Verschlechterung der betrieblichen Lage nicht beziehungsweise nicht mehr zu stemmen. Ferner legte die Klägerin in diesem Zusammenhang auch noch eine Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers, Dr. B., vom 26.04.2021 vor, die sich im Wesentlichen mit dem Gutachten der S. Treuhand GmbH kritisch auseinandersetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2022 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, es habe keine Verpflichtung bestanden, den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich zu erklären. Eine schädliche Bodenveränderung liege vor. Daran ändere auch das Fehlen eines Grenzwerts für PFC in der Trinkwasserverordnung nichts. Die Gefährdungslage bestehe auch weiter fort. In Abhängigkeit vom Grundwasserpegelstand komme es auch weiterhin zu Auswaschungen von Schadstoffen aus dem Grundwasserwechselbereich. Die Anordnungen genügten dem Bestimmtheitsgebot. Es seien ausdrücklich mögliche Änderungen im Ablauf- und Zeitplan geregelt, womit eventuell erforderlichen Aktualisierungen des Ablauf- und Zeitplans gerade Rechnung getragen werde. Die in Nummer 3 tenorierte zeitliche Beschränkung des angeordneten Betriebs der zu erstellenden Sanierungsanlage auf zunächst drei Jahre sei vor dem Hintergrund der der Altlastensanierung nach dem Bundesbodenschutzgesetz innewohnenden stufenförmigen Vorgehensweise und der fachtechnischen Komplexität des Falles zu Gunsten der Klägerin aufgenommen worden. Die in Nummer 8 getroffene Anordnung der Öffnung der Dichtwand betreffe den Zustand „nach Beendigung der Sanierung“ und sei insoweit im Sinne der Vollständigkeit lediglich perspektivisch aufgenommen worden. Vor dem Hintergrund der angekündigten Anschlussentscheidung über den weiteren Fortgang der Sanierung in Nummer 3 könnten auch hier noch entsprechende Änderungen berücksichtigt werden und ggf. erforderliche Anpassungen der Anordnung vorgenommen werden. Die Klägerin werde sowohl als Handlungs- als auch als Zustandsstörerin nach § 4 Abs. 3 BBodSchG in Anspruch genommen. Ihre polizeirechtliche Verantwortlichkeit für die schädliche Bodenveränderung auf dem Grundstück und die davon ausgehende Grundwasserverunreinigung ergebe sich unter dem Aspekt der Pflichtwidrigkeit insbesondere daraus, dass der Betrieb unter Verstoß gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Sigmaringen vom 17.11.1998 vorschriftswidrig geführt worden sei. Dadurch habe die Klägerin die Gefahrengrenze für den später eingetretenen Schaden unmittelbar überschritten. Die Gefährdungslage sei ursächlich durch die risikobehaftete Nutzung des Betriebsgrundstücks bzw. insbesondere durch den genehmigungswidrigen Betrieb entstanden. Ohne die genehmigungswidrige und risikobehaftete Nutzung des Betriebsgrundstücks wäre es im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel nicht zu dem massiven und schwer zu kontrollierenden Brand und in letzter Konsequenz auch nicht zum Einsatz des PFC-haltigen Löschschaumes gekommen. Insofern liege es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Betrieb im Rahmen der Genehmigung der Brand gar nicht entstanden wäre bzw. der Brand ohne den massiven Einsatz von PFC-Löschschaum hätte gelöscht werden können. Insbesondere habe die Klägerin die zulässige Lagerhöhe überschritten. Die Begrenzung auf 8 m sei in der Nebenbestimmung II. A Nr. 5 wie auch im Feuerwehrplan als Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung genannt. Die Begrenzung der Lagerhöhe auf 8 m sei Ausdruck des Vorsorgeprinzips zur Vermeidung von Bränden und solle gewährleisten, dass sich ein potenziell auftretender Brand nicht unkontrolliert ausbreiten könne, indem ein schnelles Vordringen zum Brandherd ermöglicht werde. Das Gutachten des Sachverständigenbüros Dr. L. & S. vom 24.10.2007 und die Aussagen des Kreisbrandmeisters sowie des Kommandanten der Feuerwehr H. zeigten, dass die Zugänglichkeit zum Brandherd aufgrund der Größe der Schrotthalde schwierig und der Versuch, die Entstehungsstelle zu isolieren, aussichtslos gewesen seien. Durch die Verletzung der Auflagen der Genehmigung, welche gerade auch aus Gründen des Brandschutzes erlassen worden seien, seien die Löscharbeiten erheblich erschwert worden. Es habe in großer Höhe gearbeitet werden müssen und der Brand sei insgesamt schlechter zugänglich gewesen. Dadurch sei das Risiko begründet bzw. erhöht worden, dass sich ein Brand dieser Größenordnung habe entwickeln können und dementsprechend andere Maßnahmen zur Brandbekämpfung (z.B. Löschschaum) hätten eingesetzt werden müssen. Auch zuvor habe die Klägerin gegen die behördlichen Auflagen verstoßen. Zudem sei sie zuvor explizit aufgefordert worden, die Schrotthalde auf die genehmigte Höhe zu reduzieren. Außerdem habe sie mit der Genehmigung unvereinbaren Schrott angenommen und gelagert. Ihren eigenen Annahmekriterien zufolge sei die Annahme von gefährlichen Abfallstoffen, die brandfördernd oder leicht entzündlich seien (wie z.B. unkontrollierbare Gebinde, Gebinde mit gefährlichen Inhaltsstoffen, ungeöffnete Druckbehälter, Schmutz und Müll) ausdrücklich untersagt. Insbesondere dürften sich keine explosiven Stoffe und gefährliche, leicht entzündliche und brennbare Materialien im Shreddervormaterial befinden. Aus den Feststellungen des Sachverständigenbüros Dr. L. & S. ergebe sich jedoch, dass dagegen verstoßen worden sei, was letztlich auch unmittelbar ursächlich für das Brandrisiko, die Brandentstehung und dessen (Un-)Kontrollierbarkeit gewesen sei. Die Brandentzündung habe sich nur aufgrund der hohen Brandlast (unzulässige Höhe, enorme Menge und Ausmaß des Schrottlagers, unzulässige Abfallarten) zu einem Großbrand mit diesem Ausmaß entwickeln können. Bei ordnungsgemäßer Betriebsführung in Form von sorgfältiger Materialsichtung bei Anlieferung wäre das Brandrisiko sowie die Brandentstehung und -entwicklung auch erkennbar und vermeidbar gewesen, zumal bekannt gewesen sei, dass die anliefernde Firma schlechtes bzw. unzulässiges Material anliefere, weshalb regelmäßig Abzüge vom Ladungsgewicht vorgenommen worden seien. Ferner wiederholte das Regierungspräsidium den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Prüfpflichten nach der Eigenkontrollverordnung. Die Einhaltung der für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sei insbesondere auch insoweit unabdingbar, da die Feuerwehr sich grundsätzlich auf das Vorhandensein einer ordnungsgemäß gewarteten und funktionierenden Löschwasserrückhaltung verlassen können müsse. Außerdem sei das Brandschutzkonzept der Klägerin unzureichend gewesen. Die verwaltungsrechtlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass durch die große Hitzeentwicklung während des Brandereignisses Risse in der Bodenbefestigung verursacht worden seien, sodass durch die defekte Betonplatte PFC in den Boden und das Grundwasser habe gelangen können. Die Gesamtkapazität der Löschwasserrückhaltebecken sei auf die genehmigten Lagerhöhen ausgerichtet gewesen und habe 700 m3 Gesamtfassungsvermögen betragen (insgesamt drei Becken). Dazu werde mittels zwei Schiebern der Ablauf zur Kläranlage geschlossen. Seien diese Flächen voll, sei das Gelände so angelegt, dass sich das Wasser auf der gesamten Fläche sammeln könne. Erst wenn diese Fläche in einer Höhe von 30-50 cm überflutet sei, laufe das Wasser unkontrolliert aus dem Firmengelände ab. Beim Löschmitteleinsatz habe sich die Feuerwehr darauf verlassen, dass eine funktionierende Löschwasserrückhaltung bestehe. Erst im Nachhinein habe sich dann herausgestellt, dass auch Löschwasser, das im Hinblick auf das verfügbare Volumen hätte aufgefangen werden müssen, durch undichte Kanäle abgeflossen sei. Die Feuerwehr gehe davon aus, dass zur Löschung des Großbrandes mindestens 1.000 m3 Löschwasser angefallen seien. Diese massiven Löschwassermengen und damit einhergehend die erheblichen Mengen an Schaummittelkonzentrat seien allerdings nur erforderlich geworden, weil die Klägerin das genehmigte Maß der Lagerhöhen um mehr als das Doppelte und somit auch das zulässige Lagervolumen von 46.000 m3 erheblich überschritten habe. Da die Löschwasserrückhaltebecken auf eine derartig große Menge an Löschwasser nicht ausgelegt gewesen seien, habe PFC-kontaminiertes Löschwasser von mindestens 300 m3 nicht in den Rückhaltebecken aufgefangen werden können und sei sowohl über die beschädigte (unversiegelte) Betondecke als auch über die Risse in der Kanalisation in das Erdreich sowie in das Grundwasser gelangt. Somit habe das PFC-kontaminierte Löschwasser entgegen dem Zweck der Löschwasserrückhalteanlage nicht vollumfänglich aufgefangen, gereinigt und anschließend über die Kanalisation bzw. die Kläranlage weitergeleitet bzw. gereinigt werden können. Unabhängig von alledem sei die Klägerin als Grundstückseigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück auch Zustandsstörerin. Weiterhin hielt das Regierungspräsidium daran fest, dass die Gemeinde H. als Trägerin der Feuerwehr, der auch die Entscheidung des Kreisbrandmeisters, PFC-haltiges Löschschaumkonzentrat einzusetzen, zuzurechnen sei, keine Handlungsstörerin sei. Insoweit habe die Feuerwehr zwar den PFC-haltigen Löschschaum zur Brandbekämpfung verwendet. Die Einleitung in den Boden und das Grundwasser habe jedoch nur mittelbar über die durch die Hitze des Brandes undicht gewordene Betriebsfläche (Risse in der Betonplatte) bzw. das Grundstück und die undichten Kanäle des Betriebsgrundstücks erfolgen können. Eine rein tatsächliche unmittelbare Verursachung im Sinne des Polizeirechts liege somit nicht vor. Der Einsatz des PFC-/PFT-haltigen Schaummittels zum Zeitpunkt des Löscheinsatzes im August 2007 sei nicht zu beanstanden. Gemäß den europäischen Vorgaben habe der Bundesgesetzgeber die Verwendung von Feuerwehrlöschschäumen, die vor dem 27.12.2006 in den Verkehr gebracht worden waren, bis zum 27.06.2011 erlaubt. Allein aus der Verwendung des PFC-haltigen Schaummittels vor Ablauf der Aufbrauchfrist am 27.06.2011 ergebe sich weder ein rechtswidriges Verhalten noch ein erster Anschein hierfür. Die Feuerwehr sei hier im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben unter anderem auch zu Gunsten der Klägerin tätig geworden. Gemäß dem Gutachten der Sachverständigen für Brandursachen Dr. L. & S. sei die Klägerin durch den genehmigungswidrigen Geschäftsbetrieb sowohl verantwortlich für die Brandentstehung als auch für die Brandentwicklung und insoweit auch für die hieraus resultierenden erforderlichen massiven Löschmaßnahmen (Art und Ausmaß) und letzten Endes auch für das Versickern des kontaminierten Löschwassers (zu geringes Löschwasserrückhaltevolumen, Risse in der Bodenplatte, undichtes Kanalsystem). Mit dem Einsatz habe die Feuerwehr Gefahren bekämpft, die durch das Schadensfeuer auf dem Betriebsgrundstück nicht nur für die Allgemeinheit (Rauchwolke, etc.), sondern auch für das Eigentum der Klägerin und der Nachbarn entstanden seien. Sie habe damit im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse gehandelt und durch ihren Einsatz den Schaden an weiteren immateriellen und materiellen Rechtsgütern verhindert. Die Feuerwehr sei nach dem Einsatzbericht des Kreisbrandmeisters beim Einsatz von einer Löschwasserrückhaltung auf dem gesamten Areal ausgegangen, somit also von einer medienbeständig versiegelten dichten Betriebsfläche, die das angefallene Löschwasser zurückhalten würde. Weiter hätten keine Hinweise vorgelegen, dass es Einträge in dem unbefestigten Grünstreifen am Rand der Betriebsfläche gegeben habe. Nach dem Gutachten von Dipl.-Phys. M. müssten sich Feuerwehren auf solche Löschwasserrückhaltungen als Sicherheitsmaßnahme des Umwelt- bzw. Wasserrechts verlassen können. Die Ursache sowie die letzte Bedingung für den Eintritt der Gefahr habe die Klägerin gesetzt (durch genehmigungswidrige Nutzung des Betriebsgeländes, Problematik der entsprechend der Genehmigung dimensionierten Löschwasserrückhaltebecken, undichtes Kanalsystem, etc.). Der durch die Feuerwehr eingesetzte Löschschaum habe erst durch das Hinzutreten weiterer, durch die genehmigungswidrige Nutzung des Betriebsgeländes eintretende Umstände (u.a. undichte Rohre, undichte Betriebsfläche) in das Erdreich eindringen können. Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung des Führungsvorgangs anhand der Feuerwehrdienstvorschrift 100 (FwDV 100), Führen und Leiten im Einsatz, seien die Ermessensentscheidung des Einsatzleiters und deren Grundlagen insbesondere von Dipl.-Phys. M. und Bezirksbrandmeister Branddirektor H. detailliert bewertet worden. Eine Betrachtung der getroffenen Maßnahmen könne demnach nur auf Grund der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Informationen des Entscheiders (Einsatzleiters) erfolgen; eine spätere Bewertung in „Zeitlupe“ und aus mehreren „Kamerapositionen“ werde der Dynamik des Geschehens nicht gerecht. Der Einsatzleiter habe dabei gemäß der maßgeblichen FwDV 100 entsprechend einem Ablaufplan und nach einer Entscheidungsmatrix gehandelt, die zu gewissen Parametern Bewertungen erfordere. Hierbei sei beispielsweise dem Ziel, den Brand zeitnah zu löschen, eine höhere Priorität eingeräumt als beispielsweise der Bewertung der Umweltverträglichkeit des im Zeitpunkt der Verwendung noch zulässigen Löschmittels. Es sei ein über mehrere Tage andauernder Brand mit der Folge einer massiven Schadstoffemission befürchtet worden. Durch die massive Rauchentwicklung und die daraus resultierende immense, weithin sichtbare „Rauchwolke“ sei eine unkontrollierbare Gefährdung der unmittelbaren und weiteren Umgebung entstanden. Es habe die Sorge bestanden, dass die „Wolke“ Richtung Bodensee abziehe und durch eine „Ausregnung“ der Schadstoffe auf die Obstplantagen und den See unabsehbare Schäden an weiteren Rechtsgütern entstehen könnten. Ein weiteres Ziel sei auch die Substanz- / Werterhaltung der Anlagen / Gebäude der Klägerin sowie ein Verhindern des Übergreifens des Feuers auf angrenzende Grundstücke / Gebäude gewesen. Vor diesem Hintergrund sei ein „Abbrennenlassen“ / „Rückzug“ zum damaligen Zeitpunkt keine Handlungsalternative gewesen. Priorität sei somit gewesen, direkt an der Schadensquelle anzusetzen, d.h. am Brand massiv und zeitnah „einzuwirken“, um die Schadstoffemissionen einzudämmen und Schäden an weiteren Rechtsgütern zu verhindern. Die Lage habe sich trotz massiven Wassereinsatzes ständig weiter verschärft gehabt. Der Einsatz eines Vielfachen an Wasser (ohne Schaumittelzugabe) sei im Hinblick auf den nicht ausreichenden Platz an der Einsatzstelle für das hierfür erforderliche technische Gerät (mehrere Drehleitern etc.) sowie die Nichtverfügbarkeit der Wasserversorgung im erforderlichen Umfang (rund 3-fache Menge an Wasser) problematisch gewesen und habe eine nicht lösbare logistische Herausforderung dargestellt. Zusätzlich hätte dies einen enormen personellen und technischen Aufwand (Verlegen einer Vielzahl weiterer Löschschläuche und Aufstellung weiterer Wasserwerfer) erforderlich gemacht. Auch das Land Baden-Württemberg und der Landkreis seien keine Störer. Eine Störereigenschaft könne sich insoweit zwar grundsätzlich aus einem Unterlassen von Maßnahmen unmittelbar nach dem Brandereignis ergeben (z.B. im Hinblick auf den Grund- bzw. Trinkwasserschutz, eine Gefährdungsabschätzung, Sicherung des Grundwasserabstroms etc.); ein tatsächliches Versäumnis der zuständigen Behörden sei jedoch nicht ersichtlich. Das Landratsamt habe keinen eigenen Verursachungsbeitrag zu den Bodenverunreinigungen geleistet. Es sei, wie die Einsatzleitung der Feuerwehr, von einer versiegelten dichten Betriebsfläche ausgegangen, auf der das angefallene Löschwasser in den dafür vorgesehenen Löschwasserrückhaltebecken aufgefangen und zurückgehalten worden sei. Entsprechende Hinweise, dass es Einträge in den unbefestigten Grünstreifen gegeben habe, lägen nicht vor. Aber selbst wenn tatsächlich Defizite der Behörden feststellbar seien, so sei kein Verursachungsbeitrag des Landratsamts durch eigenes Tun oder Unterlassen erkennbar. Auch ein eventuelles Versäumnis des Landratsamts hätte die Bodenverunreinigung nicht vergrößert. Der Eintrag im Boden sei zeitlich während und unmittelbar nach dem Brandereignis erfolgt. Fraglich sei insoweit auch, ob geeignete (Sicherungs-)Maßnahmen im Hinblick auf die gegebene PFC-Belastung zur Verfügung gestanden hätten. Zur Störerauswahl hieß es im Widerspruchsbescheid, die ermittelten Störer (die Klägerin sowie die beiden Geschäftsführer) könnten jeweils als Verhaltensstörer herangezogen werden. Sie alle würden jeweils unbegrenzt mit ihrem gesamten Vermögen haften und seien gleichrangig einstandspflichtig. Eine Festsetzung einer Obergrenze der Kostenlast unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sei nicht vorzunehmen. Ein möglicherweise bestehendes wirtschaftliches Unvermögen der Verursacher lasse deren bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nicht entfallen. Im Übrigen greife auch die Haftungsbegrenzung für Zustandsstörer nicht. Hier sei die Nutzung des Grundstücks in einer risikoreichen Art und Weise zugelassen und das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst und freiwillig in Kauf genommen worden. Wer ein solches Risiko bewusst eingehe, könne seiner Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumsschutzes begrenzt sein. Das freiwillig übernommene Risiko mindere die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. Auch aus dem vor dem Verwaltungsgericht 2016 geschlossenen Vergleich folge keine Haftungsbegrenzung. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei auch verhältnismäßig. Anhaltspunkte bzw. belastbare Unterlagen dafür, dass es hierdurch zu einer wirtschaftlichen Überforderung kommen könnte, seien dem Landratsamt trotz entsprechender Aufforderungen u.a. auch im Rahmen der Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorgelegt worden. Die Klägerin hat am 28.07.2022 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung – unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens – zusammengefasst vor, sie sei sich ihrer Rechtsposition als Zustandsstörerin bewusst. Sie wende sich aber insbesondere gegen die Nichtberücksichtigung weiterer Störer, die Störerauswahl sowie gegen ein rechtswidrig ausgeübtes Anordnungsermessen. Sowohl die Gemeinde H. als Träger der kommunalen Feuerwehr wie auch das Land Baden-Württemberg hätten erheblich an der Schadensverursachung und Schadensausbreitung mitgewirkt, sie hätten die erforderlichen Maßnahmen sowohl vor dem Zeitpunkt des Brandes, während der Brandbekämpfung als auch im Nachhinein unterlassen. Im Einzelnen macht die Klägerin weiter geltend, der Tenor der angefochtenen Anordnung verstoße hinsichtlich mehrerer Einzelregelungen gegen den Grundsatz der Bestimmtheit gem. § 37 Abs. 1 LVwVfG. Auch die in die Umsetzung der Sanierung einbezogenen Kreditinstitute hätten wegen der Unbestimmtheit der Anordnung eine Finanzierung abgelehnt. Für die angeordneten Maßnahmen gebe es keine hinreichende Rechtsgrundlage. Festzustellen sei, dass es der Gesetzgeber trotz des jahrzehntelangen Bekanntseins der PFT-Problematik bislang nicht für erforderlich erachtet habe, im Bereich des Bodenschutzes konkrete Grenzwerte festzulegen. Auch die Trinkwasserverordnung enthalte keine PFT-Grenzwerte. Die ersatzweise Heranziehung eines ministeriellen Erlasses stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts dar. Ferner sei auch entgegen § 4 Abs. 4 BBodSchG die planungsrechtliche Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks und die damit korrespondierende Schutzbedürftigkeit in der hier streitigen Anordnung außer Acht gelassen worden. Mit Nachdruck wendet sich die Klägerin gegen die Feststellungen zur Störereigenschaft. Diese seien falsch und enthielten Ermessensausfälle. Die Tatsache, dass auch Behörden vorliegend Verhaltensstörer seien, sei ebenso ignoriert worden wie der Umstand, dass bezüglich der Verunreinigung des Grundwassers eine Verhaltensstörereigenschaft der Klägerin nicht begründbar sei. Sie habe die Gefahrenschwelle nicht in kausaler Weise überschritten. Selbst wenn man ein Fehlverhalten der Klägerin unterstellen wollte, ergebe die Bewertung des Gesamtzusammenhanges, dass dieses Fehlverhalten auch über den Aspekt der Handlungsstörereigenschaft mit Blick auf die erheblichen und schwerwiegenden Verstöße der verschiedenen hier im Fall involvierten Behörden zurücktrete. Diese Verstöße begründeten deren ausschließliche Handlungsstörereigenschaft. Im Ausgangspunkt sei hier mit Blick auf die Theorie der unmittelbaren Verursachung zunächst festzuhalten, dass die Feuerwehr unzweifelhaft einen hochgiftigen Stoff ermessensfehlerhaft eingesetzt habe und daher ihrerseits Verhaltensstörerin sei; die eigentliche Frage sei dann, ob und in welchem Umfang auch derjenige, der den Feuerwehreinsatz als solchen ausgelöst habe, Verhaltensstörer sein könne oder ob hier auf die direkte Einsatzentscheidung oder mangelhafte Vorbereitungen abzustellen sei. Vor diesem Hintergrund sei klar, dass die Klägerin durch ihr Verhalten nicht die konkrete Gefahr herbeigeführt habe, die sich am Ende verwirklicht habe. Sie habe keine Löscharbeiten vorgenommen und insbesondere auch keine PFT-haltigen Löschmittel eingesetzt, sie habe noch nicht einmal um den Einsatz toxischer Löschmittel gewusst und sei hierüber auch weder von der Feuerwehr noch vom Beklagten informiert worden. Mit Hilfe des Unmittelbarkeitskriteriums müssten diejenigen Verhaltensweisen ermittelt werden, die „bei wertender Betrachtungsweise eine ordnungsrechtliche Verantwortung rechtfertigen“. Weder die (unterstellte) Annahme „falscher“ Stoffe noch die (unterstellte) Überladung des Schrottplatzes, sei es kumulativ oder alternativ, seien unmittelbare Ursache der Grundwasserverunreinigung; gleiches gelte für die Vornahme bzw. Nichtvornahme einer Dichtigkeitsprüfung. Bei normalem Verlauf hätten diese Verhaltensweisen zwar die Gefahr eines Brandes hervorrufen können, nicht aber die Gefahr einer Verseuchung des Grundwassers. Denn bei der zu erwartenden sachgerechten Ausführung der Löscharbeiten würden PFC-haltige Stoffe nicht einmal in die Nähe des Bodens und des Grundwassers kommen. Spätere Fehler der Feuerwehr seien der Klägerin nicht mehr zuzurechnen, selbst wenn man sie für die Brandentstehung und den Feuerwehreinsatz als solchen für verantwortlich halte. Mit derart gravierenden feuerwehrtechnischen Fehlern müsse vernünftigerweise nicht gerechnet werden; ein derartiges Fehlverhalten Dritter unterbreche vielmehr den Zurechnungszusammenhang zur Klägerin. Im Übrigen finde im Hinblick auf die Bodenverunreinigung keine Erwähnung, dass die Kontamination des Grundwassers auch von anderen Grundstücken herrühre. So sei der nördliche Teil der E.-straße, der Grünstreifen vor dem Betriebsgelände, immens von der Feuerwehr kontaminiert worden, da man auf dieser unbefestigten Fläche ausgerechnet die Umschlagsstation und zentrale Handhabung der Löschschaumkonzentrate ohne die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen (wie z.B. Auffangwannen) vorgenommen habe. Dieser Verursachungsbeitrag für den Schaden sei nicht irrelevant und auch nicht durch horizontale Einträge vom Betriebsgrundstück aus erfolgt. Aus dem vorliegenden Fotomaterial und auch den Befunden zur Probenentnahme in diesem Bereich ergebe sich, dass die ganz wesentlichen Kontaminationen durch die Feuerwehr auf dem Grünstreifen entlang der E.-straße verursacht worden seien. Hinsichtlich des ihr vorgehaltenen Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Vorgaben der EKVO stellt die Klägerin deren Anwendbarkeit in Frage und beruft sich auf den Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sowie das Fehlen nachträglicher behördlicher Anordnungen oder Hinweise auf geänderte Prüffristen. Ferner trägt sie vor, die Beschädigungen der Leitungen seien erst durch den Brand entstanden und nicht zuvor schon vorhanden gewesen. Im Übrigen werde aber auch aus den Ergebnissen der Bodenuntersuchungen deutlich, dass die Leitungen der Löschwasserrückhaltung nicht die Ursache der Bodenverunreinigung sein könnten. Der absolute Schwerpunkt der Kontamination des Bodens befinde sich im Bereich des am Rand der befestigten Betonfläche gelegenen unbefestigten Grünstreifens. Dort zeige das charakteristische Schadstoff-Verteilungsmuster einen von der Geländeoberfläche ausgehenden Schadstoffeintrag. Die Leitungen der Löschwasserrückhaltung seien demgegenüber deutlich tiefer im Untergrund verbaut. Um ein entsprechendes vertikales Schadstoffverteilungsmuster in ähnlich hoher Schadstoffkonzentration zu verursachen, hätte das aus einer Leitung der Löschwasserrückhaltung in den Untergrund austretende belastete Löschwasser aufsteigen, also von unten nach oben fließen müssen, was physikalisch schlichtweg unmöglich sei. Auch der Vorhalt, die Löschwasserrückhaltung sei um 300 m3 zu klein ausgefallen, sei unzutreffend. Zu behaupten, deshalb seien unbemerkt oder unkontrolliert Löschmengen übergelaufen, sei ignorant gegenüber dem tatsächlichen Sachverhalt. Es genüge ein Blick auf die vielen Fotografien, die belegten, dass die Feuerwehr keinesfalls habe übersehen können, dass eine erhebliche Löschschaummenge auf dem Betriebsgelände und jenseits dessen vorhanden gewesen sei. Es sei auch gerade nicht so, dass sich die Feuerwehr im konkreten Fall grundsätzlich auf das Vorhandensein einer funktionierenden Löschwasserrückhaltung als Sicherungsmaßnahme hätte verlassen können. Wenn die Feuerwehrleute bis zur Gürtelschnalle im Schaum stünden, das Löschwasser über die Grundstücksflächen hinauslaufe, Zumischungen der PFT-Löschmittel außerhalb des Betriebsgrundstückes auf unbefestigter Fläche stattfänden und dadurch erhebliche PFT-Mengen in den Grund absickerten, sollte sich die Feuerwehr nicht auf eine formalistische Begründung zurückziehen können, das Löschwasserrückhaltesystem funktioniere. Die Feuerwehr habe vielmehr ein völlig unzureichendes Löschwassermanagement betrieben und viel zu spät auf diese Wassermengen zurückgegriffen. Im Bericht des Kreisbrandmeisters und des Kommandanten der örtlichen Feuerwehr werde mitgeteilt, dass das Betriebsgrundstück bis zu einer Höhe von 30 bis 50 cm mit Löschwasser aufgestaut werden könne, bis das Löschwasser überlaufe; das sei aber unzutreffend. Das genehmigte und den Behörden und der Feuerwehr bekannte Brandschutzkonzept sei eindeutig gewesen und habe keine derartige Überstauungsmöglichkeit des Betriebsgrundstückes und auch keine dafür notwendigen Umrandungsmauern beinhaltet. Unabhängig von alledem führten die behördlichen Pflichtverletzungen auf die Annahme weiterer Störer. Die Gemeinde H. habe als Trägerin der gemeindlichen Feuerwehr bereits im Vorfeld des hier in Rede stehenden Brandes gegen ihre Pflichten zur Aufstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Feuerwehr nach dem Feuerwehrgesetz verstoßen. Schon aufgrund dieser Pflichten hätte für die Feuerwehr H. eine den besonderen Umständen des S.-werks angemessene Ausstattung sowie eine Ausrückeordnung zur Verfügung stehen müssen, die einen zeitnahen und sachgerechten Löscheinsatz hätte gewährleisten können. Die Tatsache, dass seitens der Feuerwehr nur sehr zögerlich weitere Wehren zur Hilfe gerufen worden seien und auch mehrere Stunden nach Beginn des Brandes – anders als am zweiten Brandtag – noch immer nicht die volle Löschkapazität zur Verfügung gestanden habe, zeige, dass eine entsprechende Ausrückeordnung entweder nicht vorgelegen habe, sie unzureichend aufgestellt oder gegen ihre Vorgaben massiv verstoßen worden sei. Dass die Feuerwehr nicht zeitnah genügend Löschmittel zur Verfügung habe stellen können, belege, dass der Feuerwehrkommandant und der Bürgermeister die Probleme mit der Löschwasserversorgung pflichtwidrig weder ermittelt noch darauf reagiert hätten. Das Landratsamt als untere Katastrophenschutzbehörde habe es ebenfalls versäumt, entsprechende Einheiten und Mittel aufzustellen. Darüber hinaus seien eventuell vorhandene Pläne nicht fortgeschrieben und an die neueren Erkenntnisse der Technik angepasst worden. Bezüglich des Beklagten müssten die Amtspflichten weiter differenziert werden, als dies bei der Gemeinde der Fall sei. Es lägen Fehler sowohl des Landratsamts Sigmaringen (und im Übrigen auch des Landratsamts Biberach) als auch des Regierungspräsidiums wie schließlich auch des Landesbranddirektors vor. Auch diese Differenzierungen seien nicht vorgenommen worden, was zu einer falschen Bewertung der Amtspflichten des Beklagten geführt habe. Aus einer Stellungnahme der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) beim Umweltbundesamt vom 21.06.2006 ergebe sich, dass damals in der Fachwelt die besondere Gefährlichkeit von PFT ebenso bekannt gewesen sei wie die Tatsache, dass die Entsorgung schwierig und praktisch nicht beherrschbar sei. Angesichts dieser Erkenntnislage habe spätestens im Jahre 2006 die Verwendung PFT-haltiger Löschschäume überprüft und den Verhältnissen angepasst werden müssen. Die seinerzeit in Feuerlöschschäumen enthaltene Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) sei bereits 2006 durch die Richtlinie 2006/122/EG als persistent, bioakkumulierbar und toxisch eingestuft worden. Zwar hätten PFOS-haltige Feuerlöschschäume prinzipiell noch bis 2011 verwendet werden dürfen. Aufgrund des bekanntermaßen hohen Gefährdungspotentials hätten sie aber keinesfalls in Boden oder Grundwasser gelangen und damit letztlich die menschliche Gesundheit gefährden dürfen. Sowohl bei der Genehmigung des Bauplanes und des Betriebes des S.-werks wie auch bei der Aufstellung von Feuerwehr- und Katastrophenschutzplänen sei deshalb zwingend auf die besondere geologische Gefährdungssituation des Standortes des S.-werks einzugehen gewesen. Dieses liege im Bereich eines starken Grundwasserabstroms. Das Grundwasser bewege sich dort ungewöhnlich schnell, sodass Schadstoffeinträge aller Art sehr schnell verbreitet würden. Im Bereich des S.-werks führe der Grundwasserabstrom in relativ kurzer Entfernung in mehrere Trinkwasserschutzgebiete und zu Wasserwerken. Auch aufgrund der dortigen Bodenstruktur sei der Standort aus geologischer Sicht hoch risikobehaftet in Bezug auf den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen. Denn aufgrund der Bodenzusammensetzung könnten in den Untergrund eingetragene Schadstoffe wie PFC das Grundwasser rasch erreichen. Damit steige das Risiko wie auch der mögliche Beseitigungsaufwand einer Grundwasserverunreinigung exponentiell an. Ferner hätten die Feuerwehren auch nach dem Brandbeginn und der Alarmierung zahlreiche Fehler bei der Durchführung des Einsatzes begangen. Diese seien zunächst der Gemeinde zuzurechnen. Der Feuerwehrkommandant von H. habe erst nach und nach die drei Feuerwehrstandorte in H. alarmieren lassen. Im Rahmen der Alarmierung hätten zunächst nur drei Fahrzeuge mit Löschwasser an Bord zur Verfügung gestanden, insgesamt mit nur 2.300 Litern. Gerade wochentags sei ein solches Vorgehen bei einer reinen freiwilligen Feuerwehr völlig unverständlich. Die Feuerwehr sei zeitlich verzögert und nur mit einer Ausstattung an Löschmitteln und Personal vor Ort gewesen, die von vornherein einen aussichtsreichen Löschversuch unterbunden habe. Bereits konkret zu Beginn des Brandes seien Fehler der Feuerwehr festzustellen. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten damit begonnen gehabt, Material von der Brandstelle wegzuschaffen, um den Brandherd zu separieren. Dies sei durch die Feuerwehr zunächst unterbunden und erst später wieder zugelassen worden. Die Feuerwehr habe bei ihrem Eintreffen angeordnet, die Bagger abzuziehen. Unabhängig von dieser ersten fehlerhaften Entscheidung der Feuerwehr sei es bereits zu diesem Zeitpunkt zu einem ersten verhängnisvollen Fehler gekommen. Denn es sei versäumt worden, sofort mit erheblichen Wassermengen den noch nicht entzündeten Teil des Schrotts rund um die Brandstelle zu kühlen und so den noch relativ kleinen Brand, wenn dieser nicht ohnehin sofort zu löschen gewesen wäre, so doch so einzugrenzen, dass der spätere Großbrand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entstanden wäre. Zum Zeitpunkt des Beginns des Einsatzes, also etwa in der ersten Stunde nach dem Brandausbruch, sei eine Löschung des Brandes noch möglich gewesen, wenn hinreichende Pumpen und Wassermengen zur Verfügung gestanden hätten. Es sei ferner entscheidend gewesen, dass sehr zeitnah erhebliche Wassermengen zur Verfügung gestellt worden wären, um eine thermische Aufbereitung der Halde durch Kühlung mit Wasser zu vermindern und eine Durchzündung zu verhindern. Grobe Fehler der Feuerwehr zeigten sich darin, dass der Wasserwerfer erst nach über zwei Stunden zur Verfügung gestanden habe und auf dem Gelände befindliche Löschwasserbrunnen nicht sofort genutzt worden seien. Die Feuerwehr habe auch schon bei der Branderkundung Fehler gemacht. Unterstelle man, dass ein beherrschbarer Brand vorgelegen habe, so seien zwingend im Rahmen der Löscharbeiten Fehler gemacht worden, die letztlich dazu geführt hätten, dass sich das Feuer habe ausbreiten und zu einem Großbrand entwickeln können; sei der Brand hingegen von Anfang an mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht beherrschbar gewesen, so habe die Indikation zur Alarmierung erheblicher weiterer Kräfte bestanden. Diese Alarmierung habe dann aber im Bereich von wenigen Minuten und nicht wie tatsächlich geschehen erst über viele Stunden geschehen müssen. Die Löscharbeiten in den ersten Stunden des Brandes seien unzureichend gewesen. Bei Einsatz einer sachgerechten Riegelbildung hätte das Feuer an seiner horizontalen Ausbreitung gehindert werden können, und zwar unabhängig davon, ob der Brand in 8 oder 11 m Höhe entstanden sei. Man habe auch früher mit dem Löschwasserrecycling aus der Löschwasserrückhaltung beginnen müssen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen sehr großen und in der Oberflächenstruktur sehr zerklüfteten Schrotthaufen gehandelt habe, sodass in der gegebenen Situation die Möglichkeit, den Brand durch Entzug von Sauerstoff zu ersticken, nicht gegeben gewesen sei. Man habe daher vorzugsweise das Material soweit möglich auseinanderziehen und kühlen müssen. Die mit Abstand beste Kühlwirkung bei der Brandbekämpfung werde durch die Verwendung von Löschwasser bzw. Netzwasser erzielt. Die diesbezüglichen Vorsorgemaßnahmen in der Planung seien aber völlig unzureichend gewesen. Insbesondere sei die Entscheidung zum Einsatz von PFT-haltigem Löschschaum fehlerhaft gewesen. Dabei sei schon die Gesundheit der beteiligten Feuerwehrkräfte außer Acht gelassen worden. Diese hätten stundenlang mit Blasen an den Füßen in kontaminiertem Wasser gestanden. Der Schaumeinsatz sei jedenfalls wegen der damit zwingend verbundenen Umwelt- und Gesundheitsgefahren unverhältnismäßig gewesen. Vorzugswürdig wäre es gewesen, die Halde kontrolliert abbrennen zu lassen. Der Löschschaum sei schon kein geeignetes Mittel der Brandbekämpfung im konkreten Fall gewesen, wie der Sachverständige Dr.-Ing. d. V. bereits ausführlich dargelegt habe; schließlich habe es sich nicht um einen Brand brennbarer Flüssigkeiten gehandelt. Der Brand wäre bei Einsatz genügender Kapazitäten auch mit einfachem Löschwasser löschbar gewesen. Darüber hinaus wäre anstelle des verwendeten Schaumes der Einsatz von Mehrbereichsschaummitteln zu prüfen gewesen. Diese hätten erheblich geringere Volumina benötigt und wären schon deshalb weitaus weniger umweltgefährdend gewesen. Bei – wie hier – größeren Bränden müsse eine geeignete und vorgeplante Schaummittellogistik vorhanden sein, die über den alltäglichen Bedarf einer Kommune hinausgehe. Es spreche für sich, dass die vorliegenden Berichte an keiner Stelle auf die Organisation der Schaummittellogistik in Form eines Schaummittelkonzepts oder eines vorbereiteten Ablaufplans verwiesen. Für die spätere Grundwasserverunreinigung entscheidend sei, dass Mehrbereichsschaummittel eine geringere Zumischung benötigten. In diesem Fall hätte man nur etwa ein Zehntel des Volumens überhaupt benötigt, sodass die Löschwasserrückhaltung die Kontamination mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Die Feuerwehr habe mit dem Einsatz des Schaums Schäden in Kauf genommen, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen gestanden hätten. Bei der erforderlichen und sich aufdrängenden Güterabwägung habe erkannt werden müssen, dass eine Gefahr für Personen durch den Großbrand und die durch diesen verursachten Rauchgase nicht bestanden habe. Es seien Luftmessungen durchgeführt worden. Aus der Aussage des von der Polizei damals vernommenen Zeugen St. ergebe sich klar, dass diese Messungen keine Gefährdungslage durch die Rauchentstehung ergeben hätten. Auch aus den Polizeiberichten zum Brand ergebe sich, dass keine giftigen Dämpfe oder Luftverunreinigungen im Umfeld des S.-werks festgestellt worden seien. Der Schaumeinsatz sei jedenfalls unangemessen und deshalb unverhältnismäßig gewesen. Der – überschaubare – Sachschaden am Schrott hätte ohne Weiteres hingenommen werden können, insbesondere unter Berücksichtigung der Mehrkosten des Schaumeinsatzes. Mit Blick auf die Lage des Betriebsgrundstücks am Ortsrand habe keine unmittelbare Gefahr für Menschen bestanden. Demgegenüber seien die Umweltgefahren gewichtig gewesen. Es hätte sofort mit dem Auskoffern des Bodens unter der beschädigten Fläche (mit immensen Kosten) sowie mit der Reinigung des Grundwassers begonnen werden müssen. Es sei hier also ein nicht endgültig abschätzbares Risiko für das Grundwasser und damit für das Trinkwasser und die menschliche Gesundheit der Anrainer der Wasserschutzgebiete in Kauf genommen worden. Es sei im Übrigen offenkundig, dass die mangelhafte vorbeugende Brandschutz- und Katastrophenplanung für die – in einer Stresssituation unterlaufenen – Fehler der Feuerwehr mitursächlich sei. Die sich an all diese Frage anschließende Störerauswahl sei einseitig und rechtsfehlerhaft erfolgt. Der Klägerin sei allenfalls eine Zustandsstörereigenschaft zuzuschreiben. Schwerer wiege demgegenüber die Handlungsstörereigenschaft des Landratsamts und der Gemeinde H.. Der massive rechtswidrige und schadenträchtige Einsatz dieser Handlungsstörer würde im Rahmen einer gerechten Ermessenentscheidung deren vorrangige Inanspruchnahme erzwingen. Unabhängig von alledem sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als solcher bei der alleinigen Inanspruchnahme der Klägerin missachtet worden. Von ihr würden ungeeignete Maßnahmen verlangt. Eine Trinkwassergefährdung liege nicht mehr vor. Boden- und Grundwasserschäden, die von PFT-Schadstoffen herrührten, seien überhaupt nicht hinreichend untersucht. Es gebe keine vergleichbaren Fälle, mit denen PFT-Schadstoffe erfolgreich durch Sanierung beseitigt worden wären. Außerdem seien das Rückhaltevermögen der Bodenpartikel und die genauen Transportmechanismen von PFT im Boden bislang nicht erforscht. Es gebe auch keinerlei Techniken und Erfahrungen über die in situ-Behandlung. Als Standardmethode bliebe zunächst nur der Bodenabtrag. Daran ändere auch der von Arc. vorgelegte Sanierungsplan nichts. Die Effektivität der dort vorgeschlagenen Maßnahmen müsse bestritten werden. Letztlich habe sich auch die wirtschaftliche Lage der Klägerin noch weiter verschlechtert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 12.08.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.06.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den Sachvortrag im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren und sonst in der vorausgegangenen Korrespondenz im Verwaltungsverfahren, ferner auf die umfangreichen Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Im Eilverfahren hatte das Landratsamt im Wesentlichen vorgebracht, es sei bis zur eingeforderten Vorlage der Ergebnisse der regelmäßig durchgeführten Eigenkontrollmaßnahmen im Oktober 2012 davon ausgegangen, dass das gesamte während des Großbrandes im Jahr 2007 angefallene PFC-kontaminierte Löschwasser aufgefangen, rückstandslos abgereinigt und der Kanalisation zugeführt worden sei. Aus den Unterlagen sei dann aber hervorgegangen, dass im Rahmen einer Kanalprüfung im Frühjahr 2008 festgestellt worden sei, dass diverse Leitungen teilweise so stark beschädigt waren, dass aufgrund des zu großen Wasserverlustes bzw. des zu hohen Druckabfalls die Druckmessungen abgebrochen wurden. Warum es demgegenüber die Klägerin in Kenntnis des zurückliegenden Brandereignisses im Jahr 2007 und der grundsätzlichen Problematik undichter Abwasserkanäle dann im Jahr 2008 nicht für erforderlich erachtet habe, die Behörden hiervon zu informieren, erschließe sich nicht. Die Aufarbeitung des Schadensfalles mit der Erarbeitung und Festlegung der jeweils weiteren Vorgehensweise sei seitens des Beklagten ohne Verschleppungen erfolgt. Inhaltlich sei die Sanierungsanordnung für die Klägerin durchführbar, der Zeitplan des Sanierungsplans könne in der tenorierten Fassung eingehalten werden. Auch die im Interesse der Klägerin getroffene Anordnung des Sanierungsbetriebes für zunächst drei Jahre in Nummer 3 der Sanierungsanordnung führe nicht zu deren Unbestimmtheit. Bei großen Sanierungsverfahren sei es üblich, in regelmäßigen Abständen die fachtechnischen Erkenntnisse auszuwerten, um über den weiteren Verlauf der Sanierung zu entscheiden. Dadurch, dass einerseits die zu erreichenden Sanierungszielwerte und anderseits ein festes Datum für eine eingehende Evaluierung des Sanierungsverlaufs festgelegt worden seien, habe die Planungssicherheit für die Klägerin erhöht werden sollen. Die behördlichen Festlegungen in Nummer 7 der Sanierungsanordnung konkretisierten dabei lediglich die von der Firma Arc. Germany GmbH im Sanierungsplan empfohlene Methodik zur Prüfung des Sanierungserfolgs. Da jedoch die Schadstoffmobilisierung fast ausschließlich von der Höhe des Grundwasserstands abhänge, sei festgelegt worden, dass die Einhaltung der Sanierungszielwerte im Zusammenhang mit dem Grundwasserstand betrachtet werden müsse. Durch die Anknüpfung an den im Abstrom des Schadensherds gelegenen Grundwasserpegel werde sichergestellt, dass die tatsächliche Schwankung des Grundwasserleiters selbst erfasst und berücksichtigt werde. Eine isolierende Betrachtung nur auf dem Betriebsgelände sei nicht sinnvoll, da der Grundwasserstand auf dem Gelände durch die Sanierung selbst großen Veränderungen unterliege und beispielsweise von den Pumpraten der verschiedenen Extraktionsbrunnen abhänge. Als maßgeblich sei der mittlere Hochwasserstand der letzten 10 Jahre festgelegt worden. Hierdurch solle lediglich sichergestellt werden, dass die Sanierung nicht durch einzelne Jahre mit besonders niedrigem Grundwasserstand vorzeitig beendet werde. Die Heranziehung eines ministeriellen Erlasses zur Anwendung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für PFC sei nicht rechtswidrig. Hier gebe es gerade keine gesetzlichen Regelungen zur Feststellung konkreter Schadstoffgrenzwerte, sodass der – eigens zu diesem Zweck erarbeitete – Erlass hierfür zur Anwendung kommen könne. Die Feststellungen zur Handlungs- und Verhaltensstörereigenschaft seien nicht zu beanstanden. Der Beklagte verweist hierzu im Wesentlichen auf die bereits vielfach vorliegenden diesbezüglichen Stellungnahmen. Dem vor dem Verwaltungsgericht am 17.11.2016 geschlossenen Vergleich sei nicht zu entnehmen, dass die Klägerin lediglich als Zustandsstörerin zu betrachten sei; eine abschließende Störerprüfung sei durch das Verwaltungsgericht in jenem Verfahren gerade nicht vorgenommen worden. Soweit die Klägerin vornehmlich die Verantwortlichen der Feuerwehr als Handlungsstörer sehe, treffe es zwar zu, dass es im Rahmen der Löscharbeiten im Bereich der E.-straße zu Einträgen von PFC in den Untergrund gekommen sei; das Ausmaß dieser Verunreinigung sei in der Gesamtschadensbetrachtung jedoch vernachlässigbar. Zudem habe der Schadstoffeintrag dort im Oberboden und nicht wie bei dem Hauptschaden auf dem Betriebsgelände der Klägerin im Grundwasserwechselbereich stattgefunden. Zu diesen Verunreinigungen seien seitens des Beklagten auch nochmals entsprechende Untersuchungen veranlasst worden, die eben diese Feststellungen stützen. Soweit die Klägerin meine, der Einsatz von Löschschaum sei ungeeignet gewesen, sei gutachterlich bereits der Netzmitteleffekt des Schaums herausgestellt worden, durch den eine Herabsetzung der Oberflächenspannung und eine deutlich verbesserte Löschwirkung erzielt werden könne. Eben dies bringe bei einer „bizarren Leichtschrotthalde“ große Vorteile, welche bei einem Löschangriff mit reinem Wasser nicht gegeben wären. Bei einem Löschangriff nur mit Wasser hätte sich die Branddauer um mehrere Tage bis Wochen verlängert, mit allen negativen Folgen für Umwelt und Bevölkerung. Die gegebene Gefahrenlage habe dies seinerzeit so nicht zugelassen. Die angeordneten Sanierungsmaßnahmen seien auch sonst verhältnismäßig und insbesondere geeignet. Dass eine Trinkwassergefährdung nicht mehr vorliegen solle, sei sachfremd und nicht nachvollziehbar. Neben dem unbrauchbar gewordenen und daher bis heute stillgelegten Trinkwasserbrunnen der Gemeinde E. sei auf dem Betriebsgelände nach wie vor PFC im Untergrund. Es bestehe eine insgesamt 8 km lange und an der breitesten Stelle rund 500 m breite PFC-Schadstofffahne, welche sich je nach Grundwasserstand weiter vergrößern könne. Die Fahne sei lediglich aktuell bzw. zeitweise aufgrund des niedrigen Grundwasserstandes relativ stabil, was sich aber bei einem steigenden Grundwasserpegel wieder ändern werde, weil dann wieder mehr Schadstoffe aus dem Grundwasserwechselbereich ausgewaschen würden. Damit bleibe die Möglichkeit sowohl einer weiteren Ausdehnung und auch Verlagerung der Schadstofffahne als auch einer etwaigen Gefährdung weiterer Trinkwasserbrunnen bestehen. Allein dieser Umstand sei schon eine Gefahrenlage, die ein schnelles Handeln erfordere. Die Effektivität der vom Sanierungsplan vorgezeichneten Maßnahmen sei umfassend geprüft worden. Auch die einstmaligen Vorbehalte hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit wegen etwaiger anderweitiger Schadstoffeinträge im Bereich nördlich der E.-straße seien überprüft und sachverständig ausgeräumt worden. Im Klageverfahren ergänzt der Beklagte darüber hinaus: Nach seiner Auffassung seien die Ausführungen der Klägerin zum Teil realitätsfern und/oder schlichtweg falsch und teils auch bereits in zwei verwaltungsgerichtlichen Instanzen (im Eilverfahren) anders bewertet worden. Dies trage daher mehr zur Verwirrung als zur Aufklärung bei. Nicht sachdienlich sei beispielsweise die fragwürdige Argumentation, mit welcher vergeblich versucht werde, die Störereigenschaft von Behörden zu begründen, ebenso der Versuch, die Sanierungsmaßnahmen als unverhältnismäßig darzustellen, da eine Grundwassergefährdung nicht mehr vorliege. Ausweislich der jüngsten Grundwasseruntersuchungen der Firma Arc. Germany GmbH sei die schadensbelastete Grundwasserfahne in ihrer Lage weiter stabil vorhanden – mit Konzentrationsschwankungen im üblichen Rahmen. Die Sanierungsanordnung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Den Ausführungen zur fehlenden Bestimmtheit, zur fehlenden Ermächtigungsgrundlage, zur fehlerhaften Störerprüfung und -auswahl sowie zur Unverhältnismäßigkeit könne nicht gefolgt werden. Auf den konkreten Vorhalt, der Beklagte habe die Firma B., deren Eisenbahnwaggon am Brandtag entladen worden war, als mögliche weitere Störerin nicht in den Blick genommen, obwohl diese – womöglich vorrangig – der Vorwurf unzulässiger Abfallanlieferung treffen müsse, führt der Beklagte ergänzend aus, im Verwaltungsverfahren sei die Störerfrage sehr umfassend dargelegt worden. Alle in Betracht kommenden Störer seien ermittelt und in die Auswahl einbezogen worden. Es könne daraus aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass Schrottlieferanten, die am S.-werksgelände angeliefert hätten, in der Betrachtung vergessen worden seien. Die Firma B. wie auch andere Anlieferer seien im Zeitpunkt der Anordnung der Sanierung nicht als Störer in Betracht gekommen und kämen dies auch heute nicht. Zum Einen habe sich der Brandauslöser keinem bestimmten Anlieferer zuordnen lassen, und andererseits komme es bei einem solchen S.-werksbetrieb bei der Annahme von Schrott aufgrund der sich bei der weiteren Verarbeitung ergebenden bekannten Risiken zu einer besonderen Verantwortung. Aufgrund der starken Brandzehrung habe selbst direkt nach dem Löschen im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden können, inwieweit zündrelevante Gegenstände und Substanzen im Mischschrott der Firma B. vom Waggon bereits auf den Schrotthaufen gelangt waren oder kausale Wirkung gehabt hatten. Eine rechtssichere und belegbare Rekonstruktion von Sachverhalt und Kausalität betreffend Brandentstehung und -verlauf sei (auch aufgrund der Vielzahl der Anlieferer – neben den beiden „bekannten“ Firmen) demnach schlichtweg nicht möglich (gewesen). Auch dem Gutachten Dr. L. & S. sei zu entnehmen, dass es dem Brandsachverständigen unmittelbar nach dem Brand nicht möglich gewesen sei, den Nachweis zu erbringen, dass tatsächlich ein aus dem Waggon der Firma B. entnommener Mischschrott ursächlich für die Brandentstehung gewesen sei, zumal noch weitere Waggons entladen worden seien. Die Ablieferungspraxis (mit unzulässigem und brennbarem Material im Mischschrott) sei jedoch üblich gewesen und habe alle Anlieferer betroffen, wovon die Verantwortlichen bei der Klägerin auch positive Kenntnis gehabt hätten. Möglich bleibe, dass ein auf der Halde bereits befindlicher/herumliegender Gegenstand durch einen vom Greifbagger erzeugten Funken in Brand geraten sei. Nachdem also eine konkrete Zuordnung des Verursachungsbeitrags auf Grund der Beweislage nicht möglich gewesen sei, sei die Firma B. von vornherein nicht als Störerin in Betracht gekommen und nicht in die weitere Störerprüfung einbezogen worden. Zudem müsse mit der Annahme des Schrotts von einer Verantwortungsübernahme durch das S.-werk ausgegangen werden, was sich aus den – in der Natur der Sache liegenden – Risiken des Shredderns, zu denen das Werk nachhaltige Erfahrungswerte habe, ableiten lasse; Verpuffungen und Entzündungen seien schon viele Jahre vor dem hier in Rede stehenden Brandfall wiederholt ein Thema gewesen, weshalb der Klägerin die Verantwortung für eine kontrollierte Schrottannahme zugesprochen werden müsse. Dieser Umstand und die Tatsache, dass es hier nicht möglich gewesen sei, einen konkreten Anlieferer als Verursacher ausmachen zu können, habe dazu geführt, dass Anlieferer nicht in die nähere Störerbetrachtung mit einbezogen worden seien. Auch die Gemeinde H. habe sich seinerzeit – mit negativem Ergebnis – bezüglich der Erstattung der Feuerwehrkosten mit der Anliefererthematik und der Frage auseinandergesetzt, ob die anliefernden Firmen zum Kostenersatz herangezogen werden könnten oder nicht. Darüber hinaus könnten die Firma B. oder ein anderer Anlieferer mit der Anlieferung von Mischschrott auch tatbestandlich nicht als Störer i.S.d. Bundesbodenschutzgesetzes in Betracht kommen. Eine „unmittelbare Einwirkung auf den Boden bzw. Hervorrufen einer schädlichen Bodenveränderung“ sei hier nicht erkennbar bzw. mangels belegbarer Tatsachengrundlage nicht konstruierbar. Die Annahme unzulässigen Materials durch die Klägerin entspreche im Übrigen auch nicht der VDI-Richtlinie 4085. In diesem Zusammenhang müsse auch auf die Checkliste für Sachverständige für die Auto-Verwertung verwiesen werden (Stichwort Annahmekontrollen und welche Anforderungen Schrottplätze erfüllen müssen). Weitere Anforderungen fänden sich in der Altfahrzeugverordnung, insbesondere bzgl. der erforderlichen Ausstattung und Demontagevorgaben sowie in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und der Vollzugshilfe LAGA M36. Diese Vorgaben habe die Klägerin als Entsorgungsfachbetrieb, insbesondere im Rahmen der Annahmekontrollen, erfüllen und die Annahme ggf. verweigern müssen. Aber auch auf Grund der Nichtbeachtung der der Klägerin obliegenden Eigenkontrollpflichten hinsichtlich der Leitungen des Löschwasserrückhaltesystems habe sie die Gefahrenschwelle überschritten. Entscheidend für die Annahme einer Überschreitung der Gefahrenschwelle in diesem Zusammenhang sei, dass der Zustand des Leitungsnetzes auf Grund der Missachtung der Eigenkontrollpflichten durch die Kläger zum Zeitpunkt des Brandes unbekannt gewesen sei. Dieser Kontrollverstoß falle der Klägerin zur Last, wenn sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lasse, ob das Abwasserleitungsnetz bzw. die Löschwasserrückhaltung vor dem Brandereignis einwandfrei funktioniert hätten. Eine Verantwortung seitens der Behörde, einen Betreiber auf Rechtsänderungen hinzuweisen, lasse sich aus keiner Rechtsnorm ableiten; es handele sich hier um eine dynamische Betreiberpflicht. Generell sei festzustellen, dass sich der Schaden bei Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben nicht realisiert hätte. Die einschlägigen Regelungen würden generell gelten und statuierten umfangreiche Betreiberpflichten, die eigenverantwortlich und regelmäßig wahrzunehmen seien. Der Betreiber habe sich selbstständig über entsprechende Gesetzesänderungen zu informieren und Vorgaben unmittelbar umzusetzen. Betreiberpflichten existierten unabhängig von behördlichen Überwachungen, Beanstandungen und Hinweisen. Der Beklagte hält zuletzt auch an der Erforderlichkeit des massiven Schaumeinsatzes fest, die einsatztaktische Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden: Der Schaumeinsatz habe aufgrund der über längere Zeit ausbleibenden Wirkung des Löschwassers und der noch gegebenen massiven Gefahrenlage des noch großen Brandkegels seine absolute Berechtigung gehabt und sei zur Gefahrenbekämpfung in dieser Situation erforderlich gewesen. Neben dem Objektschutz (Verhinderung einer Brandausbreitung auf weitere Betriebsteile durch massive Riegelstellungen) habe auch die Rauch- bzw. Schadstoffwolke die Kräfte vor große Herausforderungen gestellt. So sei der Rauch u.a. zeitweise zu Boden gedrückt worden und habe damit insbesondere für die Nachbargemeinden und den Ortskern von H. mit kritischer Infrastruktur (Alten- und Pflegeheim) eine nicht zu unterschätzende Gefahrenlage für die jeweiligen Einwohner dargestellt. Entsprechend den Angaben der Einsatzleitung sei die Wärmestrahlung so enorm gewesen, dass es auch bei der Verteidigung und Kühlung der zu schützenden Anlagen immer wieder zu kritischen Situationen gekommen sei. Die Wirkung des Schaums sei dann auch relativ schnell erkennbar geworden. Die Brand- und Rauchausbreitung habe massiv eingedämmt werden können, obwohl noch eine große Restmenge an Brandlast vorhanden gewesen wäre. Demgegenüber sei die Rauchgasbelastung, Partikelemission und in Folge eine Kontamination in den umliegenden Gemeinden eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die jeweiligen Einwohner gewesen (u.a. auch der Kurpark Bad S. mit Kurkliniken in Ausbreitungsrichtung). So hätte gerade die Schadstoffwolke neben der giftigen Wirkung auf Menschen und Tiere auch erhebliche Schäden in der Landwirtschaft (Rußniederschlag auf Acker- und Wiesenflächen) und damit in der Nahrungskette haben können. Ein unnötiger oder nachlässiger Umgang – auch mit belastetem Schaum – könne nicht angenommen werden. Mit konsequenter Überwachung des Löschwassers, späterer Kreislaufführung desselben und dem Verlass auf eine funktionierende Löschwasserrückhaltung mit späterer Abreinigung des zurückgehaltenen Löschwassers über Kohlefilter sei dem Rechnung getragen worden. Mit Beschluss vom 05.08.2021 - 5 K 3006/20 - hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 12.08.2020 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der vormaligen Geschäftsführer der Klägerin gegen diesen Bescheid aber wiederhergestellt. Mit Beschlüssen vom 16.08.2022 - 10 S 2801/21 und 10 S 2829/21 - hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die dagegen gerichteten Beschwerden der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 hat das Landratsamt seinen Bescheid vom 12.08.2020 gegenüber den Geschäftsführern der Klägerin im Wege der Abhilfe aufgehoben und erklärt, dass sie für den in Rede stehenden Sanierungsfall nicht mehr in Anspruch genommen würden. Die Kammer hat zuvor bereits am 22.03.2023 den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zusammen erörtert. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. Ferner hat die Kammer in abgestuften Schritten zunächst Beweis erhoben durch Einholung einer gutachterlichen Auskunft des Landeskriminalamts Baden-Württemberg im Wesentlichen zu der Frage, wie hoch über dem Niveau der Bodenplatte die Brandentstehungsstelle bei dem Großbrandereignis auf dem Betriebsgelände des S.-werks H. am 30.08.2007 gegen 11:00 Uhr lag und wie sich der Höhenverlauf der Schrotthalde in diesem Bereich und in der Umgebung damals dargestellt hat; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg erstattete „Gutachten zur Vermessung der Schredderhalde“ vom 25.08.2023 verwiesen. Ferner hat die Kammer den Berichterstatter mit der Einnahme eines Augenscheins auf dem Betriebsgrundstück zu den örtlichen Verhältnissen und Betriebsabläufen dort beauftragt und ihn mit der Einvernahme der Zeugen R. Z. (Kranführer S.-werk), H.-P. Sch. (Lokführer S.-werk), S. E. (Radladerfahrer S.-werk), I. B. (Baggerfahrer S.-werk), W. N. (technischer Leiter S.-werk) und R. B. (Kommandant Feuerwehr H.) sowie der Feuerwehrleute M. E., R. W. und M. K. wie auch des Herrn C. K. (N. K.-verwertung) zur näheren Verortung der Brandentstehungsstelle und zu den Umständen der initialen Brandbekämpfungsmaßnahmen am 30.08.2007 betraut. Hinsichtlich des Ergebnisses des Augenscheins wird auf das Protokoll zum Beweistermin vom 20.07.2023 und die dabei gefertigten Lichtbilder verwiesen; der Berichterstatter hat die wesentlichen Feststellungen und Eindrücke beim Augenschein der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 14./15.05.2025 vermittelt. Zum Ergebnis der Einvernahme der Zeugen wird ebenfalls auf die hierüber gefertigten Protokolle zu den Beweisterminen vom 20.07.2023 bzw. 28.09.2023 und ergänzend auf die darüber gefertigten schriftlichen Vermerke des Berichterstatters vom 20.07.2023 bzw. 28.09.2023 verwiesen; der Berichterstatter hat das Ergebnis der Beweisaufnahme auch insoweit der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 14./15.05.2025 vermittelt. Darüber hinaus hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Univ.-Prof. Dipl.-Chem. Dr. R. G., Ltd. Branddirektor a.D., Lehrstuhl für Chemische Sicherheit und Abwehrenden Brandschutz, B. Universität W., zu der Frage, ob und ggf. wie und mit welchen Auswirkungen die Hitzeentwicklung und Wärmefreisetzung bei dem mehrtägigen Großbrand auf dem Betriebsgelände des S.-werks H. in der Zeit vom 30.08.2007 bis 03.09.2007 die Dichtigkeit des unter der Bodenplatte des Betriebsgeländes verlegten Leitungsnetzes zur Entwässerung und Löschwasserrückhaltung beeinträchtigt hat. Weiterhin hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. G. zu verschiedenen Fragen betreffend die Kausalität von Entscheidungen der Feuerwehr zur Brandbekämpfung in der Anfangsphase des Brandes sowie zur Kausalität der Überschreitung der genehmigten Haldenhöhe (jeweils) für die Durchzündung der Halde und die nachfolgende Entscheidung zum Angriff mit Löschschaum – auch unter Berücksichtigung des der Betriebsgenehmigung zugrundeliegenden Brandschutzkonzepts. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf die Gutachten vom 28.03.2024 und vom 14.05.2024 / 09.07.2024 (mit schriftlicher Ergänzung vom 08.04.2025) verwiesen, die Prof. Dr. G. in der mündlichen Verhandlung am 14.05.2025 erläutert hat (Anlage 2 zur Niederschrift vom 14./15.05.2025). Darüber hinaus hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage des Umfangs der Schäden bzw. Undichtigkeiten am Leitungsnetz der Löschwasserrückhaltung sowie zur Frage, welche Mengen an Löschwasser und Schadstoffen durch ggf. undichte Stellen in den Untergrund gelangen konnten, und ob die später festgestellte Schadstoffverteilung im Boden mit einem Eintragsweg über die undichten Stellen erklärt werden kann. Die hierzu beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. (TU) T. Sch., Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kanalinspektion und -sanierung, D., sowie Dipl.-Ing. (BA) S. St., Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Altlasten / Sachverständiger nach § 18 BBodSchG, E. Umweltinstitut GmbH, D., haben ihre – nach Durchführung eines Ortstermins am 12.12.2024 erstatten – Gutachten vom 20.02.2025 bzw. 17.02.2025 in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 erläutert (Anlage 3 zur Sitzungsniederschrift vom 14./15.2025). Zuletzt hat die Kammer Beweis erhoben durch Einvernahme des Kreisbrandmeisters a.D. M. H. als Zeugen; bezüglich seiner Angaben wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 14./15.05.2025 verwiesen. Die (bereits vernichteten) Akten der Staatsanwaltschaft Ravensburg zum Strafverfahren 2 Ds 13 Js 1220/08 konnten nicht mehr beschafft werden, ebenso wenig die Videoaufnahmen aus dem Jahr 2008 zur TV-Befahrung der Leitungen des Löschwasserrückhaltesystems. Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg hat eine Darstellung der 3D-Laservermessung der Schrotthalde (Erstellungsdatum 08.10.2007) mit Höhenprofilen, Draufsicht- und Schnittdarstellungen zur Akte gereicht. Ferner hat sich die Kammer von der Gemeinde H. eine umfassende Lichtbilddokumentation bzw. eine Zusammenstellung von Fotos und Videos der beim Brandeinsatz beteiligten Feuerwehren (sowie Polizei, THW, Presse u.a.) über die Brandbekämpfungsmaßnahmen 2007 vorlegen lassen (1 USB-Stick). Die Kammer hat die Behördenakten des Landratsamts Sigmaringen beigezogen (10 Leitz-Ordner zum Verfahren der Sanierungsuntersuchung und -anordnung; 6 weitere im Original wie zusätzlich auch elektronisch vorgelegte Leitz-Ordner zum Brandereignis und seiner Aufarbeitung selbst). Weiter wurde der Kammer seitens des Regierungspräsidiums Tübingen die dort geführte Akte zur BImSchG-Genehmigung vom 17.11.1998 / 26.10.1999 - IV/40.3 - 106.11 - überlassen (5 Bände). Ebenso liegen die umfangreichen elektronisch geführten Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums vor sowie eine wasserrechtliche Entscheidung des Landratsamts Sigmaringen vom 30.08.1993 zur Generalplanung der Entwässerung auf dem Gelände der Industriebetriebe H. mit dazugehörigen Planunterlagen. Ferner liegen der Kammer die Gerichtsakten der Verfahren 5 K 1885/09, 5 K 1815/10, 8 K 2144/14, 8 K 4524/14, 8 K 77/15 und 8 K 203/15 sowie die Akten der Verfahren 5 K 2409/20, 5 K 4533/20, 5 K 1738/22 und 5 K 1739/22 vor, außerdem die Akte des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens 5 K 3006/20 vor mitsamt den Akten 10 S 2801/21 und 10 S 2829/21 aus den nachfolgenden Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Darüber hinaus hat die Kammer beim Landgericht Ravensburg die Akten des zivilgerichtlichen Verfahrens 4 O 94/20 (elektronisch) zusammen mit den dort unterbundenen Akten des Verfahrens 2 O 339/15 (in Papier, 16 Bände) beigezogen; damit liegt der Kammer auch der von einer Überwachungskamera einer Nachbarfirma aufgezeichnete Videofilm über die Brandbekämpfungsmaßnahmen in Dateiform vor. Ferner hat die Kammer bei den Beteiligten direkt zahlreiche weitere Unterlagen und Dokumente angefordert und z.T. erhalten (Lagepläne, Lichtbilder, Maßblätter, Rechnungen, den Wiegeschein des angelieferten Schrottwaggons u.v.m.), die Bestandteil der elektronisch geführten Gerichtsakte sind und insbesondere die Vorgänge während und nach dem Brandereignis im Tatsächlichen näher aufklären sollen. All diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des komplexen Sachverhalts und des umfänglichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorstehend bezeichneten Akten und Unterlagen sowie auf den Inhalt der elektronisch geführten Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen.