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Urteil

8 K 5875/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0314.8K5875.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung von Kosten, die ihm für die im Zeitraum von Januar 2018 bis Oktober 2020 veranlasste Kampfmittelsondierung und Kampfmittelräumung auf einem im Jahr 2007 von der Beklagten erworbenen Grundstück entstanden sind. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der mit dem Ziel gegründet wurde, die Natur und Landschaft vor allem in Ballungszentren zu erhalten, so wie auch eine charakteristische Heidelandschaft im A. Norden. Mitglieder des Klägers sind die folgenden Gemeinden und Landkreise: Gemeinde P., Gemeinde J., Stadt C., Gemeinde E., Stadt K., Landeshauptstadt X., Landkreis U. und Landkreis X.. Ziel des Zusammenschlusses ist es, die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu fördern. Die Finanzierung des Klägers erfolgt im Wesentlichen über Mitgliedsbeiträge, Ausgleichsbeiträge und projektgebundene Zuschüsse der Mitglieder, wobei es sich in großen Teilen um Steuergelder handelt. Der Kläger schloss am 27. Juni 2007 einen notariellen Kaufvertrag (Urkunden-Nr.: N01) mit der Beklagten, vertreten durch die Bundeswehrverwaltung, zum Erwerb von Grundstücken in der sog. N. Heide, um den dort befindlichen ehemaligen Standortübungsplatz in einem naturnahen Zustand zu erhalten. Es handelt sich um eine Fläche bestehend aus 15 Flurstücken mit insgesamt 3.342.205 m 2 , welche ein Teil des ehemaligen Standortübungsplatzes N. Heide/Südteil war. Der Kaufpreis betrug 1.956.645,79 Euro. Die veräußerte Fläche N. Heide/Südteil ist Teil des insgesamt ca. 1.000 Hektar großen Areals N. Heide, das seit Mitte des 19. Jahrhunderts als Schieß- und Übungsplatz militärisch genutzt wurde, zunächst u. a. durch die bayerische Artillerie, dann die Reichswehr und im sog. Dritten Reich die Wehrmacht. Im Ersten Weltkrieg wurden zusätzlich Teilflächen als Bombenabwurfplatz ausgewiesen. Im Jahr 1935 wurde von der Wehrmacht auf dem (vom Verkauf nicht betroffenen Nordteil) eine Heeresnebenmunitionsanstalt errichtet. Während des Zweiten Weltkriegs befand sich auf dem Gelände eine Flakstellung. Die in der Heeresnebenmunitionsanstalt eingelagerten Munitionsbestände wurden nach dem Zweiten Weltkrieg auf dem gesamten Gelände vernichtet. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurde das Areal von der US Armee als Übungsplatz, u. a. für Panzer, genutzt. Die Flächen gingen ab 1956 nach und nach auf die Bundeswehr über, bevor die US Armee 1971/72 endgültig vom Übungsplatz abzog. Lediglich Flugabwehrstellungen wurden von der US Armee noch bis 1987 weiter betrieben. Die einzelnen von der Veräußerung betroffenen Flächen wurden im Kaufvertrag als Landwirtschaftsfläche, Gebäude- und Freifläche, Verkehrsfläche, Erholungsfläche, Betriebsfläche, Waldfläche oder Ödland bezeichnet. Der Kaufgegenstand wurde in § 1 Abs. 5 des Kaufvertrages als „Teil des ehemaligen Standortübungsplatzes N. Heide/Südteil“ beschrieben, hinsichtlich dessen die militärische Nutzung bereits vollständig aufgegeben worden sei. § 7 Abs. 6 des Kaufvertrages enthält eine Vereinbarung hinsichtlich etwaiger Kampfmittelfunde auf der veräußerten Fläche, welche wie folgt lautet: „Verkäuferin und Käufer vereinbaren hinsichtlich Kampfmittel [sic!] folgendes: a. Die Verkäuferin und der Käufer legen acht Testfelder mit einer Größe von jeweils ca. 250 qm fest, die die Verkäuferin auf ihre Kosten auf Kampfmittel untersuchen lässt. Die Lage der Testfelder ist in der Anlage 4 gekennzeichnet. Die Testfelder werden geophysikalisch mittels Sondierungen auf Störkörper untersucht. Anschließend erfolgt eine Entmunitionierung der Testfelder, soweit dort Kampfmittel angetroffen werden. Die Ergebnisse werden dokumentiert. Zu weiteren Untersuchungen ist die Verkäuferin nicht verpflichtet. b. Der Käufer ist verpflichtet, bei Eingriffen in den Boden auf eigene Kosten einen sachverständigen Feuerwerker hinzuzuziehen. Bei Kampfmittelfunden ist unverzüglich der Kampfmittelräumdienst zu informieren. c. Soweit Kampfmittel, die im Rahmen der vorgenannten Untersuchungen gem. lit. a oder anderweitig (z. Weimar im Rahmen von lit. b) auf dem Kaufgegenstand aufgefunden werden, aufgrund unmittelbarer Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen beseitigt werden müssen, erfolgt die Beseitigung bzw. die Überwachung ausschließlich durch den Kampfmittelräumdienst. Ein Anspruch des Käufers gegen die Verkäuferin auf Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung besteht nicht. Entsprechend den Regelungen zum Umgang mit Kampfmitteln, wie sie u. a. in den „Arbeitshilfen Kampfmittelräumung (AH-KMR)“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen festgelegt sind, werden die Kosten von zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kampfmittelbeseitigung, soweit es sich um militärische Kampfmittel handelt, vom Bund bzw. dem Freistaat Bayern übernommen.“ Es wurden vier Untersuchungsberichte, u. a. erstellt von der Industrieanlagen-Betriebsgesellschaft (Z.), zur Kampfmittelbelastung sowie zwei diesbezügliche schriftliche Stellungnahmen zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht. Die Eintragung des Klägers als Eigentümer der erworbenen Grundstücke ins Grundbuch erfolgte u. a. am 5. November 2009. Am 19. Februar 2015 fand ein Besprechungstermin des Klägers mit Vertretern der Regierung von Oberbayern sowie einer Vertreterin der Z. zum Kaufvertrag statt, in welchem auf Empfehlung der lokalen Sicherheitsbehörden hinsichtlich der Betretungsregelungen Sicherheitsbedenken wegen etwaiger Kampfmittelbelastungen erörtert wurden. Hierbei wurde festgehalten, dass in einem Gespräch mit der höheren Naturschutzbehörde am 27. November 2014 die Sicherheitsbehörden geäußert hätten, nicht-entmunitionierte Flächen nicht zum Betreten für die allgemeine Öffentlichkeit freizugeben. Daraufhin seien bereits Entmunitionierungsmaßnahmen durch den Kläger erfolgt und weitere diesbezügliche Maßnahmen wurden besprochen. Mit Klageschrift vom 27. Juni 2017 erhob der Kläger vor dem Landgericht München I Klage gegen die Beklagte und begehrte die Feststellung, dass die Beklagte ihm zur Erfüllung sämtlicher Schadensersatzansprüche, insbesondere jedoch jener hinsichtlich der Kampfmittelbelastung, für welche er, der Kläger, eine Fläche größer als 78,7 Hektar zu untersuchen und räumen habe, aus dem Kaufvertrag vom 27. Juni 2007 verpflichtet sei. Jene Klage wurde mit Urteil vom 2. November 2018 – 22 O 9317/17 – abgewiesen, da etwaige Schadensersatzansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bei Klageerhebung jedenfalls verjährt seien; auf das Vorliegen eines wirksamen Haftungsausschlusses komme es daher nicht an. Die dagegen gerichtete Berufung nahm der Kläger auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. März 2020 – 29 U 4377/18 – zurück. Der Kläger ließ im Jahr 2018 ein eigenes Gutachten zur Kampfmittelbelastung des erworbenen Grundstücks durch das F. erstellen. Ausweislich jenes Gutachtens vom 23. Oktober 2018 seien infolge eines behördlichen Betretungsverbots aus dem Jahr 2016 zur Zugänglichmachung des Bereichs als naturschutzrechtliches Erholungsgebiet für die Bürger seitdem sukzessive Kampfmittelräumungen durchgeführt worden. Zur Vermeidung von Gefahren für Leib und Leben sei die Fläche weiter auf Kampfmittel untersucht und diese beseitigt worden, da das genaue Ausmaß der Belastung nicht bekannt gewesen sei. Es seien in allen Testfeldern, welche gewählt worden seien, um das bestehende Wegenetz zu ergänzen, Kampfmittel in geringer Tiefe gefunden worden, welche überwiegend aus Vernichtungssprengungen resultierten. Man empfehle eine Kampfmittelräumung nach Stand der Technik ohne Einschränkung der Arbeitstiefe auf der Fläche durchzuführen, was die nachhaltigste Methode der Kampfmittelräumung sei. Der Kläger ließ in der Folge u. a. durch die V. Kampfmittelbergung GmbH und Kampfmittelräumung D. GmbH Kampfmittel sondieren und beseitigen. Der Kläger hat am 16. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag seien entsprechend anzuwenden, da es sich um ein öffentlich-rechtliches Geschäft gehandelt habe, nämlich eines, das die Beklagte als Geschäftsherrin in ihrem Pflichtenkreis habe ausführen müssen. Es seien zur Kampfmittelräumung notwendige und im Sinne der Gefahrenabwehr angezeigte Kosten entstanden, die zu ersetzen seien. Ihm sei zwar bekannt gewesen, dass es sich bei den erworbenen Flächen um eine Verdachtsfläche handele. Über den genauen Umfang der Kampfmittelbelastung habe hingegen keine Kenntnis bestanden und habe die Verkäuferin auch keine genauen Angaben gemacht, obwohl ihr dies aufgrund ihres Wissens um die frühere Verwendung möglich gewesen sei. Die zum Kaufvertragsgegenstand gemachten Gutachten seien von einer deutlich zu geringen Kampfmittelbelastung ausgegangen, wie spätere eigene Untersuchungen durch selbst beauftragte Sachverständige gezeigt hätten. Die Gutachten der Beklagten aus dem Kaufvertrag hätten lediglich auf größere Objekte wie z. Weimar Bombenblindgänger abgestellt, während die selbst eingeholten Sachverständigengutachten des F. aufgefundenes kleineres und oberflächennäheres Kampfmittelpotential offenbart hätten. Die seitens der Beklagten eingeholten und bei Kaufvertragsabschluss vorgelegten Gutachten hätten sich nur mit abgeworfenen Kampfmitteln, nicht jedoch mit denjenigen durch Vernichtungssprengungen beschäftigt. Aufgrund der sich daraus ergebenden Kontamination mit erheblichem Gefahrenpotential sei ein sofortiger Handlungsbedarf gefolgt, welcher zu den zwischen 2018 bis 2020 getätigten Ausgaben i. H. v. insgesamt 1.895.772,30 Euro (davon 84.177,31 Euro entfallend auf Kosten für notwendige Planung und Bauleitung) geführt habe. Es handele sich um Kampfmittel aus den Weltkriegen, deren Eigentümerin die Beklagte sei. Diese sei daher als Störerin verantwortlich für deren Beseitigung. Die ordnungsrechtliche Verantwortung des Grundstückseigentümers, also des Klägers, sei vorliegend einzuschränken. Es gebe weder bundes- noch landesweit ein einheitliches Kriegsfolgenrecht zur Regelung der Kostentragung von Kampfmittelbergung und deren Beseitigung, jedoch werde in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle aus Billigkeitsgründen nicht eine Privatperson mit der Kampfmittelbeseitigung finanziell belastet. Der Gedanke, dass es sich bei Kampfmittelbelastungen um der Allgemeinheit zuzurechnende Kriegsschäden handele, gehe auch aus Art. 120 GG hervor, der die Verantwortlichkeit zwischen Bund und Ländern regele, wenngleich Privatpersonen hierauf keine unmittelbaren Erstattungsansprüche stützen könnten. Von ihrem Gedanken her gleiche die Vorschrift jedoch der Verwaltungspraxis der Länder zur Billigkeitserstattung von Kampfmittelkosten. Daher könne mit der gebotenen Vorsicht auch auf die dazu entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Hiernach werde die Zurechnung der Kampfmittelbeseitigung aufgrund einer dringlichen Gefahr zum Bund nicht durch Aktivitäten Dritter unterbrochen, wenn diese sich innerhalb ihres Rechtskreises bewegten bzw. sozialadäquat verhielten. Bei wertender Betrachtung seien von Kampfmitteln ausgehende Gefahren nicht denjenigen zuzurechnen, die bei ihren Tätigkeiten auf die Kampfmittel stießen und dadurch durch die Kampfmittel gefährdet würden. Vielmehr sei auf die Einbringung der Kampfmittel abzustellen sowie auf die einschlägigen Aufgaben der Gefahrenabwehrbehörden. Es handele sich um reine zeitliche Zufälligkeit, dass die Beklagte mit der Gefahrenbeseitigung zugewartet und sich diese erst nach Grundstückserwerb durch ihn, den Kläger, realisiert habe. Lasse man die Beklagte damit durchkommen, könne sie stets warten, bis etwa ein bautüchtiges Unternehmen Arbeiten durchführe und deshalb von der Beklagten für etwaige Kampfmittelbeseitigungen als Verantwortlicher herangezogen werden könne. Die Beklagte habe durch die nicht vorgenommenen Kampfmittelbeseitigungen eine Handlungsstörereigenschaft durch Unterlassen begründet. Im Rahmen einer Zustandsverantwortlichkeit sei jedenfalls eine Begrenzung der Zustandshaftung aufgrund einer Opferstellung vorzunehmen. Nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen werde in der Rechtsprechung diesbezüglich der Verkehrswert des (sanierten) Grundstücks als Grenze des Zumutbaren angesehen. Zurückhaltung sei in der Rechtsprechung hingegen nur dann angenommen worden, wenn es um vorbereitende oder begleitende Maßnahmen wie etwa Sondierungsbohrungen gehe. Die bereits entstandenen Kosten lägen jedenfalls bereits über dem Wert des Grundstücks, und da die Kampfmittelbeseitigung noch nicht abgeschlossen sei, sei mit weiteren Kosten von insgesamt etwa 10-20 Millionen Euro zu rechnen. Es sei unbillig, damit ihn, den Kläger, zu belasten, zumal es sich um ein Naturschutzgebiet handele und er deshalb keine höherwertige Nutzung der Fläche erreichen könne. Dies – nämlich die eingeschränkte Nutzung durch die Eigenschaft als Naturschutzgebiet – sei auch bei der Kaufpreisberechnung maßgeblich gewesen. Die etwaige Kampfmittelbelastung habe hingegen kaum bzw. keinen Einfluss auf die Kaufpreisbildung gehabt, sondern allein der Ausschluss des § 24 BBodSchG habe kompensiert werden sollen (vgl. § 7 Abs. 4 Buchst. c des Kaufvertrages). Aufgrund der Kampfmittelbelastung habe eine Zonierung entsprechend der Naturschutzgebietsverordnung allerdings noch nicht stattfinden können, vielmehr habe die Regierung von Oberbayern 2016 eine weitere Verordnung erlassen, nach welcher die Betretbarkeit der Flächen bis auf wenige Teilbereiche verboten worden sei. Die Herstellung der geplanten Ausgleichsflächen erfordere jedoch bisweilen Eingriffe in den Boden, weswegen die Flächen kampfmittelfrei zu sein hätten. Es habe auch eine konkrete unmittelbare Gefahr vorgelegen, anlässlich derer er, der Kläger, zu Beseitigungsmaßnahmen veranlasst gewesen sei. Aufgrund einer Kampfmitteln innewohnenden Gefahr der Selbstdetonation sei die Gefahrenschwelle niedriger anzusetzen. Da die metallischen Hüllen der Kampfmittel mit der Zeit durchrosteten und so Sprengstoffe direkt ins Erdreich gelangten, könnten diese chemischen Substanzen zudem zu einer Gefahr für das Ökosystem werden. Gerade auch zur Sicherung der umgebenden Infrastruktur in Form von Wohnbebauung nahe der hier maßgeblichen Flächen, des Autobahnrings sowie der Allianzarena sei ein sofortiges Handeln vonnöten gewesen. Dies habe grundsätzlich auch bereits die Beklagte betroffen, als die Flächen noch in ihrem Eigentum gestanden hätten. Relevant sei zudem die Frage der Eigentumszuordnung an den beseitigten Kampfmitteln. Zunächst sei festzuhalten, dass an unentdeckt im Boden vorhandenen Kampfmitteln kein Gewahrsam als natürliche Herrschaftsmacht – auch nicht durch den Grundstückseigentümer – bestehe, solange von deren Existenz keine Kenntnis vorhanden sei. Bei Auffinden von Kampfmitteln sei es Unbefugten jedoch kraft Gesetzes bzw. Landesverordnungen überwiegend unter Strafe, vgl. § 308 StGB, verboten, diese zu berühren, zu bewegen oder in Besitz zu nehmen. Erstmaliger Gewahrsam dürfte daher nur durch die zuständige Behörde begründet werden. Gleiches gelte für eine Besitzbegründung, welche durch die zuständigen Kampfmittelräumexperten als Besitzdiener für die zuständigen Behörden bei Auffinden und Umgang mit dem Kampfmittel erst begründet werde. § 12 Abs. 6 Nr.1 KriegsWaffKontrG sehe insoweit vor, dass Kampfmittel an die zuständige Behörde abzuliefern bzw. nachweisbar zu vernichten seien. Im Boden verborgene Kampfmittel könnten nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sein und auf diesem Wege gesetzlich Eigentum an diesen erworben werden, da dies verboten und nach der Rechtsprechung deshalb nicht möglich sei. Wenngleich eine Besitzaufgabe durch die seinerzeit als Besitzdiener agierenden Soldaten für das Deutsche Reich bzw. die Alliierten stattgefunden habe, sei es jedoch nicht zu einer Dereliktion i. S. d. § 958 Abs. 1 BGB gekommen. Denn das Eigentum habe nicht wirksam aufgegeben werden können durch einen Kampfmittelabwurf oder dessen Vergraben etc., da festgestanden habe, dass keine neue Eigentumsaneignung habe stattfinden können. Nachfolgende Grundstückseigentümer hätten mangels Kenntnis des Verbleibs der Kampfmittel keinen Besitzbegründungswillen und damit keine Eigenbesitzbegründung an „herrenlosen“ Kampfmitteln vornehmen können, unabhängig davon, dass sämtliche Kampfmittel zunächst den Alliierten bzw. später den zuständigen deutschen Behörden auszuliefern gewesen seien. Vielmehr sei das Deutsche Reich durch das Verbringen von Kampfmitteln auf Fremdgrundstücke zum Störer des jeweiligen Eigentums geworden, sodass sich auch wegen der aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Beseitigungsverpflichtung eine Eigentumsaufgabe verboten habe. Da sich der Eigentümer seiner Störerhaftung demnach nicht durch Dereliktion entziehen könne, gelte dieser Grundsatz auch für nicht detonierte Kampfmittel aus dem Bestand der Alliierten, welche fremde Eigentumsrechte nunmehr störten. Mit der eintretenden Souveränität der Bundesrepublik sei die Herausgabereklamation sämtlicher Kampfmittel an die Alliierten nunmehr auf Erstere übergegangen, welche diese als Eigentümerin bzw. Handlungsstörerin zu verantworten habe. Für die Störereigenschaft der Beklagten sei es deshalb gänzlich unbedeutend, ob es sich um Kampfmittel aus dem Bestand des Deutschen Reichs oder der Alliierten handele. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass vor einer Kampfmittelräumung zunächst festgestellt werden müsse, um welche Art Kampfmittel welcher Herkunft es sich handele, um zunächst die Störereigenschaft und Verantwortlichkeit festzustellen. Die Handlungsstörereigenschaft ergebe sich hierbei vor allem auch aus den seinerzeitigen Kriegserklärungen (im Ersten wie auch Zweiten Weltkrieg) des Deutschen Reichs, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte als Völkerrechtssubjekt sei, welche Auslöser für die heute noch immer vorhandene Kampfmittelbelastung gewesen seien. Aufgrund der vor Verkauf der Flächen vorgenommenen dortigen Sprengungen seien schließlich auch Kontaminationen ins Erdreich gelangt, für welche die Beklagte verantwortlich sei und für deren Beseitigung diese haften müsse. Die in § 7 des Kaufvertrages enthaltenen Regelungen zu den Kampfmitteln, mit welchen die Beseitigungslast gänzlich auf den Kläger habe übertragen werden sollen, seien hingegen nichtig, was jedoch nach § 139 BGB nicht die Wirksamkeit des Kaufvertrages insgesamt berühre. Die vertragliche Regelung sei viel zu oberflächlich und widerspreche sämtlichen gerichtlichen Entscheidungen, nach welchen gerade die Beklagte für die Kampfmittelbeseitigung verantwortlich sei. Zudem beziehe sich der Ausschluss maximal auf jene in den zum Gegenstand des Kaufvertrages gemachten Gutachten genannten alliierten Kampfmittelfunde (Abwurfmunition), nicht hingegen auf die hier maßgeblich relevanten beseitigten Kampfmittel des Deutschen Reiches. Selbst wenn es sich nicht um ein alleiniges Geschäft der Beklagten, und damit ein gänzlich fremdes Geschäft für ihn, den Kläger, gehandelt habe, sei ein Anspruch dennoch jedenfalls unter dem Aspekt eines auch-fremden Geschäfts gegeben. Ein solches liege nämlich auch vor, wenn der Geschäftsführer – vorliegend der Kläger – neben einem fremden Geschäft auch eigene privat- oder öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn oder Dritten als sog. pflichtengebundener Geschäftsführer in eigener Sache wahrnehme. Jedenfalls sei die Situation vorliegend so zu beurteilen, da nach Art. 120 GG die Beklagte für die Kampfmittelsondierung und -räumung zuständig sei und er, der Kläger, allenfalls nachgeordnet herangezogen werden könne. Aufgrund der Dringlichkeit des gebotenen Handelns nach den Funden von Kampfmitteln sei ein etwaiges Ermessen der Beklagten auf Null reduziert worden und stehe dem hier geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht entgegen. Da die Kampfmittelbeseitigung im allgemeinen öffentlichen Interesse liege zur Vermeidung von weiteren Schäden durch diese, habe die Geschäftsbesorgung auch offensichtlich im Interesse der Beklagten gelegen. Das Geschäft sei auch in deren mutmaßlichen Willen geführt worden, da es nicht nur der Nutzung der Flächen durch ihn, den Kläger, sondern insgesamt dem Umweltschutz und der Abwehr von Gesundheitsschäden gedient habe. Soweit die Maßnahme auch seinen Zwecken, d. h. jenen des Klägers z. Weimar in Form von zu erfüllenden Verkehrssicherungspflichten, zugutegekommen sei, sei dies die Konsequenz bei einem auch-fremden Geschäft. Selbst im Falle der Annahme einer Gesamtschuld sei die Beklagte überwiegend verantwortlich und habe ihn, den Kläger, im Innenausgleich freizustellen, da sie aus den aufgezeigten schwerwiegenderen Gründen hafte. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Dies zeige sich bereits an der Staatspraxis dahingehend, dass noch immer Kampfmittelräumungen vorgenommen würden. Sähe man dies anders, sei die Staatspraxis als überholt zu werten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i. H. v. 1.895.772,30 Euro nebst Zinsen hieraus i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, bereits bei der Berechnung des Kaufpreises seien ausweislich § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 und 5 des Kaufvertrages etwaige Kampfmittelverunreinigungen berücksichtigt worden. Für einen Erstattungsanspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag fehle es jedenfalls an einer behaupteten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Kampfmittelsondierung und -beseitigung auf der streitgegenständlichen Fläche. Denn nach dem hier maßgeblichen Recht des Freistaats Bayern sei die Gefahrenabwehr auch in Bezug auf von Kampfmitteln ausgehende Gefahren Landesaufgabe und gemäß Art. 6 des bayerischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) i. V. m. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel vom 15. April 2010 den Gemeinden als Sicherheitsbehörden zugewiesen. Nach Nr. 4.1 der Bekanntmachung sei in Eilfällen eine Zuständigkeit der Polizei gegeben und nach Nr. 5.1 könne bei der Aufgabenerfüllung auf den bei dem Staatsministerium vorgehaltenen Kampfmittelbeseitigungsdienst zurückgegriffen werden. Es habe sich also schon nicht um eine ihr obliegende, sondern in die Zuständigkeit der bayerischen Gemeinden fallende Verpflichtung gehandelt. Der Kläger könne etwaige Erstattungsansprüche daher, wenn überhaupt, nur gegenüber seinen Mitgliedern, in deren örtliche Zuständigkeit die Grundflächen fielen, verlangen. Zudem gehe aus den bayerischen Landesnormen deutlich hervor, dass keine Kostentragungspflicht der öffentlichen Stellen geregelt sei, sondern lediglich die sichere Durchführung der Gefahrenbeseitigung diesen als Aufgabe übertragen sei. Die Beklagte sei auch nicht etwa durch Verwaltungsakt von diesen zur Gefahrenbeseitigung herangezogen worden. Unabhängig davon, dass eine solche Heranziehung nicht erfolgt sei, habe sie auch nicht erfolgen können, weil die Beklagte ordnungsrechtlich weder Zustands- noch Verhaltensstörerin gewesen sei. Sie sei nicht mehr Zustandsstörerin gewesen, da sie seit 2007 nicht mehr Eigentümerin der maßgeblichen Grundstücke gewesen sei. Maßgeblich seien nämlich allein die Eigentumsverhältnisse an den mit Kampfmitteln belasteten Grundstücken, von welchen nunmehr die Gefahren ausgingen, unabhängig von einem etwaigen Eigentum an den Kampfmitteln selbst. Dies bringe auch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel vom 15. April 2010 in Nr. 4.2 und Nr. 8.1 noch einmal explizit zum Ausdruck, in welchen sie die Grundstückseigentümer mit Kampfmitteln belasteter Flächen als Zustandsstörer in die Verantwortung nehme. Da es sich bei dem Kläger auch nicht um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten handele, sondern um einen von bayerischen Gebietskörperschaften gegründeten Verein, komme auch keine Behandlung als quasi-bundeseigene Liegenschaft in Betracht. Zudem sei die Beklagte aber auch nicht mehr Eigentümerin der Kampfmittel. Vielmehr sei das Eigentum an diesen mit dem Abwurf bzw. Vergraben aufgegeben worden. § 958 Abs. 2 BGB schließe bei Sachen, die einem Aneignungsverbot unterlägen, lediglich aus, dass an diesen neues Eigentum begründet werde. Hingegen lasse sich hieraus gerade nicht der Umkehrschluss ziehen, dass das ursprüngliche Eigentum nicht aufgegeben werden könne. Auch hätten weder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen noch das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Einfluss auf die Fragen des Eigentums an Kriegswaffen. Zum einen seien diese erst in den 1960er Jahren in Kraft getreten und hätten daher zum Zeitpunkt der Dereliktion noch keine Geltung beansprucht. Zum anderen dienten diese dem Schutz der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Eigentum und gälten unabhängig davon, ob Kriegswaffen in jemandes Eigentum stünden oder nicht. Die seinerzeitigen Vorgaben der Alliierten zum Umgang mit Kriegswaffen hätten lediglich für die Frage Bedeutung, auf wessen Willen es bei der Eigentumsaufgabe angekommen sei. Schließlich könne eine Störereigenschaft auch nicht etwa aus § 1004 BGB, derer man sich nicht durch Dereliktion entledigen könne, hergeleitet werden. Die hier maßgeblichen Flächen hätten zunächst im Eigentum des Deutschen Reichs und anschließend im Eigentum der Beklagten gestanden. Eine Verbringung von Munition auf Fremdeigentum mit daraus resultierendem Anspruch aus § 1004 BGB komme also nicht in Betracht. Vielmehr seien die abgeworfenen bzw. zerstörten/vergrabenen Kampfmittel nach § 94 BGB zu wesentlichen, da nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten wieder zu trennenden, Bestandteilen des jeweiligen Grundstücks geworden und damit nach § 946 BGB in das Eigentum des Grundstücksinhabers übergegangen. Es handele sich auch nicht um Scheinbestandteile i. S. d. § 95 BGB, da keine nur vorübergehende Verbringungsabsicht des Deutschen Reichs bestanden habe, sondern ein finaler und dauerhafter Wille zum Verbleib der aufgegebenen bzw. unschädlich gemachten Kampfmittel(reste) auf den Flächen vorgelegen habe. Selbst wenn man dies anders sähe und die Beklagte zunächst noch Eigentümerin der Kampfmittel gewesen sei, seien diese im Zuge des Grundstückserwerbs gleichermaßen an den Kläger übergegangen. Denn dieser habe positive Kenntnis von einer etwaigen Kampfmittelbelastung gehabt und das Grundstück sei im bekannten Zustand veräußert worden, sodass sich die Übereignung auch auf diesen Zustand und die damit inkludierten Kampfmittel bezogen habe. Der Übergang der Zustandsverantwortlichkeit auf den Kläger sei auch nicht unbillig. Die Frage, ob der nachfolgende vom vorherigen Eigentümer die Kosten für eine ggf. erforderliche Gefahrenbeseitigungsmaßnahme erstattet verlangen könne, sei dem kaufvertraglichen Haftungsregime unterworfen. Dass der Kläger dafür jedoch aus dem Kaufvertrag keine Ansprüche herleiten könne, sei rechtskräftig durch das Landgericht München I geklärt worden. Diese gesetzliche Wertung könne nicht dadurch überspielt werden, dass der neue Eigentümer Maßnahmen veranlasse, die seiner Auffassung nach der vorherige Grundstückseigentümer habe vornehmen müssen und die Aufwendungen dafür liquidiere. Unabhängig davon komme eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers zur Säuberung des gesamten Areals auch nicht in Betracht, was auch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel vom 15. April 2010 in Nr. 4.3 ausschließe. Dass der Kläger von den bayerischen Sicherheitsbehörden derart umfassend in Anspruch genommen worden sei, behaupte dieser schließlich auch selbst nicht. Es könne nicht sein, dass der Kläger Kosten für eine noch nicht einmal durch die zuständigen Behörden verlangte Maßnahme auf die Beklagte als Nichtstörerin abwälze. Eine solche umfassende Säuberungspflicht in Bezug auf Kampfmittel sehe schließlich auch der Kaufvertrag nicht vor, sondern dort sei nur geregelt, dass der Kläger bei Eingriffen in den Boden auf eigene Kosten sachverständige Hilfe heranzuziehen habe. Die Beklagte sei darüber hinaus auch im polizeirechtlichen Sinne keine Verhaltensstörerin in Bezug auf die Kampfmittel. Dadurch, dass es sich um einen Truppenübungsplatz im Staatseigentum gehandelt habe, sei keine polizeirechtswidrige Nutzung fremden Eigentums erfolgt, die zu einer Polizeipflichtigkeit habe führen können. Da die militärische Nutzung im Zeitpunkt der Veräußerung an den Kläger bereits beendet worden sei, könne auch daraus keine Handlungsverantwortlichkeit resultieren. Auch militärische Maßnahmen der alliierten Streitkräfte bzw. der US Armee nach dem Zweiten Weltkrieg führten zu keiner anderen Bewertung, da deren Handlungen der Beklagten jedenfalls nicht zuzurechnen seien bzw. bei der Nutzung durch die US Armee die Fläche immer noch in ihrem eigenen Eigentum gestanden habe und dadurch keine Pflichtwidrigkeit begangen worden sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt unbelastetes Eigentum besessen, welches durch sie oder ihre Rechtsvorgänger bzw. diesen zurechenbare Handlungen gestört worden sei. Darüber hinaus könne die Beklagte selbst im Falle einer etwaigen Handlungsverantwortlichkeit des Deutschen Reichs (in Form der Kriegserklärungen in den Weltkriegen) als Rechtsnachfolgerin nicht für diese herangezogen werden. Dies folge aus § 1 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG), wonach alle Ansprüche gegen das Deutsche Reich erlöschen, sofern im AKG nichts anderes geregelt ist. Hierunter falle auch die Polizeipflichtigkeit des Deutschen Reichs sowie sich aus dieser ergebende Forderungen. Selbst wenn eine Verpflichtung für die Beklagte zur Kampfmittelbeseitigung auf der maßgeblichen Fläche bestanden habe, verbiete sich dennoch ein Rückgriff auf die Rechtsfigur der Geschäftsführung ohne Auftrag, um das aufgezeigte gesetzliche Regelungssystem zur Zuständigkeit bei Fragen der Kampfmittelbeseitigung nicht zu unterlaufen. Selbst wenn man annehme, dass eine solche öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar sei, fehle es jedenfalls an einer Entsprechung eines öffentlichen Interesses des Geschäftsherrn – also der Beklagten – durch die Geschäftsbesorgung. Zwar liege jede Art der Gefahrenbeseitigung abstrakt im öffentlichen Interesse. Dies sei jedoch auf die jeweilige Gebietskörperschaft bezogen, in deren Zuständigkeitsbereich die Gefahrenbeseitigung falle, und dies sei vorliegend der Freistaat Bayern. Auch die von dem Kläger selbst eingeräumten und in § 8 Abs. 3 des Kaufvertrages geregelten Verkehrssicherungspflichten zeigten deutlich auf, dass es sich um ein Geschäft des Klägers und nicht um ein für die Beklagte geführtes Geschäft gehandelt habe. Dies gelte auch im Hinblick auf das angeführte auch-fremde Geschäft. Im Hinblick auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG komme auch ein Anspruch aus einer zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht. Denn die vertraglichen Abreden in Form des Grundstückskaufvertrages vom 27. Juni 2007, insbesondere dessen § 7 Abs. 5, stünden einem solchen Anspruch entgegen. Aber auch sonst habe ein zivilrechtlicher Anspruch aus §§ 677 ff. BGB auszuscheiden. Es bestehe kein Anspruch des Klägers aus § 1004 BGB gegen die Beklagte den er im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag selbst ausgeführt habe. Zwar sähen § 19 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 25 AKG vor, dass aus dem Eigentum resultierende Ansprüche gegen das Deutsche Reich auf die Bundesrepublik Deutschland übergingen und zu erfüllen seien. Voraussetzung sei jedoch das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit. Ebenso wie bei der zu Art. 120 GG entwickelten Staatspraxis sei danach vonnöten, dass eine von Kampfmitteln ausgehende konkrete Gefahr vorhanden und dem Staat zurechenbar sei. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehe dabei davon aus, dass gerade von selbstdetonationsgefährdeten Kampfmitteln eine stete konkrete Gefahr ausgehe, insbesondere je mehr Zeit verstrichen sei. Allerdings sei die diesbezügliche Rechtsprechung zum Flughafen Berlin-Tegel ergangen, welcher intensiv genutzt und das Risiko eines Auffindens bzw. einer Detonation vor allem auch bei Tiefbauarbeiten deutlich erhöht gewesen sei. Eine Vergleichbarkeit liege bei dem hier in Rede stehenden Naturschutzgebiet, welches vor allem sich selbst überlassen werden solle, gerade nicht vor. Der Kläger schulde daher die Darlegung und den Nachweis konkreter Gefahren für Leib und Leben durch die beseitigten Kampfmittel, welcher durch das Gutachten der F. nicht geführt werden könne. Denn danach seien nur vereinzelt Kampfmittel der Gefährdungsklassen F und G, also mit erhöhtem Selbstdetonationsrisiko, gefunden worden. Aufgrund der späteren Nutzung des Areals durch die US Armee, auch unter Einsatz von Panzern, könne in weiten Teilen angenommen werden, dass eine konkret gefährliche Kampfmittelbelastung – jedenfalls mit Gefährdungspotential in den Klassen F und G – nicht mehr bestanden habe. Unabhängig davon seien etwaige Ansprüche jedenfalls vom Kläger nicht rechtzeitig gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG, nämlich vorliegend binnen eines Jahres ab Anspruchsentstehung, geltend gemacht worden und daher erloschen. Zudem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Schließlich ergebe sich auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus Art. 120 GG. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einem Kostenausgleich eines Landes gegen den Bund entschieden habe, dass Art. 120 GG die Grundentscheidung, wem die Kosten einer Kampfmittelbeseitigung anzulasten seien, endgültig regele, sei diese Aussage nicht auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Denn die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts habe sich explizit auf den unmittelbaren Bund-Länder-Finanzausgleich bezogen. Art. 120 GG enthalte gerade keine verfassungsrechtliche Vorgabe, private Grundstückseigentümer als Zustandsstörer von einer Kostenbelastung durch Kampfmittelräumungen freizustellen. Ohnehin träfen den Kläger als Grundstückseigentümer lediglich die Kosten der Kampfmittelsondierung – und diese auch nur bis zur hier nicht berührten Opfergrenze –, während die Kosten der Kampfmittelräumung vom Freistaat Bayern zu tragen seien. Etwaige Ansprüche in Bezug auf eine Kampfmittelbeseitigung seien jedoch ohnehin durch den entsprechenden Haftungsausschluss in § 7 Abs. 5 des Kaufvertrages wirksam ausgeschlossen worden. Anders als im Rahmen der Bodenkontaminationen, vgl. § 7 Abs. 4 des Kaufvertrages, sei eine Kostenbeteiligung der Beklagten als Verkäuferin in Bezug auf Kampfmittelbelastungen explizit ausgeschlossen worden. Auch treffe es nicht zu, dass die Beklagte genauere Angaben zur Kampfmittelbelastung hätte machen können. Vielmehr habe sie alles Zumutbare durch Erstellung der zum Gegenstand des Kaufvertrages gemachten Gutachten getan. Zudem liege auch keine Unbilligkeit in dem vertraglichen Haftungsausschluss, da der Freistaat Bayern eine Kampfmittelbeseitigung gerade für den Bürger kostenfrei vorsehe und der Kläger somit allenfalls die Kosten für die Sondierungsmaßnahmen zu tragen gehabt hätte. Es kämen darüber hinaus die Regelungen zur Kostenbegrenzung wegen Unzumutbarkeit im Wege des Opfergedankens vorliegend nicht zur Anwendung. Der Kläger sei als von Gebietskörperschaften gebildeter Verein bereits nicht grundrechtsfähig und könne sich auf diese zu Art. 14 GG entwickelte Rechtsprechung nicht berufen. Darüber hinaus handele es sich schon nicht um Kosten, die dem Kläger durch die Sicherheitsbehörden auferlegt worden seien, sondern vielmehr habe er diese freiwillig und auf eigene Initiative verursacht und übernommen. Da für den Kläger bereits kein Hauptanspruch bestehe, sei auch ein Zinsanspruch nicht gegeben. Jedenfalls aber sei § 288 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Zinshöhe nicht auf jedwede Geldforderung, sondern lediglich Entgeltforderungen anwendbar, worunter Erstattungsansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht fielen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist vorliegend gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da der Kläger sein Zahlungsbegehren vordringlich auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, mithin auf eine Anspruchsgrundlage, die wegen der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, stützt. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juni 1999 – 18 K5731/97 –, NVwZ-RR 1999, 743 (744). Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung der von ihm geltend gemachten 1.895.772,30 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (hierzu Bayern), noch aus Art. 120 Abs. 1 GG bzw. § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG (hierzu IBayern), Normen des Bundesbodenschutzgesetzes in entsprechender Anwendung (hierzu IIBayern), einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (hierzu IV.) oder aber – vorliegend gleichfalls in Betracht zu ziehender – zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (hierzu V.). Weiterhin besteht der geltend gemachte Zinsanspruch nicht (hierzu VBayern). Bayern Die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677 ff. i. V. m. § 670 BGB liegen nicht vor. Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter nach § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB). In den Fällen des § 679 BGB steht der Anspruch dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, § 683 Satz 2 BGWeimar. Gemäß § 679 BGB ist ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) finden auch im öffentlichen Recht vorbehaltlich abschließender Sonderregelungen grundsätzlich entsprechende Anwendung. Wer eine Angelegenheit erledigt, die – wie er weiß – zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen. Entsprechend anwendbar sind die §§ 677 ff. BGB aber auch, wenn die zuständige Behörde die Aufgabe an sich zwar wahrnehmen könnte, dazu aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht bereit ist. Dies hat zur Folge, dass ein Aufwendungsersatzanspruch bestehen kann, sofern ein privater Geschäftsführer eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben eines Trägers der öffentlichen Verwaltung gehört. Allerdings bedarf die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs zur Wahrung der gesetzlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung, insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung, sowie zum Schutz des Instanzen- und Rechtswegs und der Vermeidung von Selbsthilfe betreffend Aufgaben, auf deren Erfüllung kein Anspruch besteht, besonderer Rechtfertigung. Im Falle zwingend hoheitlich wahrzunehmender Aufgaben genügt im Rahmen der lediglich entsprechend anwendbaren Vorgaben zur Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht jedoch nicht schon, dass die Aufgabenwahrnehmung im wirklichen oder mutmaßlichen Willen der zuständigen Behörde erfolgt (§ 683 BGB). Vielmehr muss für die Aufgabenwahrnehmung durch den Dritten ein besonderes öffentliches Interesse gegeben sein (§ 679 BGB). Für ein solches öffentliches Interesse reicht es nicht aus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe abstrakt-generell im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist ein öffentliches Interesse daran, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen wird. Dies bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ein Tätigwerden Privater anstelle einer zuständigen Behörde gegen deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen kann demnach nur dann Rechte und Pflichten nach den Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten „Geschäftsführer“ wahrgenommen wurde. Es gilt, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich zu beachten und auf die Möglichkeit zu verweisen ist, den Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten, um eine zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten, bevor ein Privater selbst an ihrer Stelle tätig wird. Ein Gemeinwesen, das seinen Bürgern Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung auch in der Form von Leistungsansprüchen auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gewährt, kann damit zugleich die Erwartung verbinden, dass die Bürger diesen Schutz auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Im Zusammenhang mit der Prüfung des öffentlichen Interesses an einer privaten Geschäftsführung gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen einer an sich zuständigen Behörde muss diesem Prinzip besondere Beachtung zuteilwerden. Im Einzelfall kann dem Bürger auch zugemutet werden, zunächst um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Ebenso geht es grundsätzlich nicht an, den Aufgabenträger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinblick auf das „ob" und „wie" einer Maßnahme vor vollendete Tatsachen zu stellen und mit Kosten zu belasten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen dem Hoheitsträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Ermessen eingeräumt wird. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt in der Folge durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. Diese Hürden sind aber nicht unüberwindlich. Als gegenläufige Interessen sind demgegenüber die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ebenso zu berücksichtigen, wie das Verhalten des Aufgabenträgers. Hieraus kann sich eine (Not-)Lage ergeben, die die Maßnahme als unaufschiebbar erscheinen lässt und es rechtfertigt, einen Aufwendungsersatzanspruch anzuerkennen. In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können. Ein öffentliches Interesse daran, dass im Einzelfall ein Privater für eine Behörde gegen deren mutmaßlichen oder wirklichen Willen handelt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in der Regel auch nur unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange erkennen. Zu eng ist jedenfalls eine Sichtweise, die allein auf einen Notstand im Hinblick auf die von der betroffenen Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben abstellt. Ein öffentliches Interesse an einer auftragslosen Geschäftsführung Privater für eine Behörde kann auch durch andere Gesichtspunkte begründet sein, so insbesondere durch den Schutz individueller Rechtsgüter, wie Gesundheit oder Eigentum eines Bürgers. Ob es gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei sind sowohl die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabe und die Sachnähe des Betroffenen, seine konkreten Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten als auch – parallel dazu – das Verhalten und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu würdigen. Vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteile vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N., und vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 –, juris, Rn. 14 ff. Ausgehend hiervon ist ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten im Wege der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB analog) auf Erstattung von 1.895.772,30 Euro für die in den Jahren 2018 bis 2020 erfolgte Kampfmittelsondierung und -beseitigung auf dem von der Beklagten erworbenen Grundstück nicht gegeben. Es handelt sich bereits nicht um ein (jedenfalls auch-) fremdes Geschäft der Beklagten, welches der Kläger geführt hat (hierzu 1.). Zudem erfolgte die Geschäftsbesorgung nicht im mutmaßlichen Willen und Interesse der Beklagten und dieses entgegenstehende Interesse war auch mangels öffentlichen Interesses nicht unbeachtlich (hierzu 2.). 1. Es handelt sich schon nicht um ein Geschäft der Beklagten, da diese nach den öffentlichen Zuständigkeitsregelungen nicht zu den seitens des Klägers durchgeführten Sondierungs- und Bergungsmaßnahmen befugt war. Mangels Zuständigkeit der Beklagten für die vorgenommenen Maßnahmen kann der Kläger jedenfalls von dieser keine Kostenerstattung für die veranlassten Untersuchungen verlangen. Unabhängig davon, dass es sich allenfalls um ein – für die Anwendbarkeit der Geschäftsführung ohne Auftrag zwar ausreichendes – sog. auch-fremdes Geschäft, welches der Kläger besorgt hat, handelt, fällt die Geschäftsbesorgung jedenfalls nicht in die Zuständigkeit der Beklagten und es handelt sich damit nicht um ein (auch-)fremdes Geschäft, welches der Kläger für diese besorgt hat. Die Geschäftsbesorgung jedenfalls auch im eigenen Aufgabenkreis des Klägers folgt daraus, dass dieser als Eigentümer der streitgegenständlichen Grundflächen als Zustandsstörer für die Eigenschaften und Sicherheit des Grundstücks verantwortlich ist. Denn diese allein an die aus der Sachherrschaft des Grundeigentümers hergeleitete Rechtspflicht knüpft daran an, dafür zu sorgen, dass von dem Grundstück keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die Zustandsverantwortlichkeit des Grundeigentümers ist daher auch dann zu bejahen, wenn der polizeiwidrige Zustand durch Dritte oder höhere Gewalt und damit ohne Verschulden des Eigentümers herbeigeführt worden ist. Hierbei ist es insbesondere ohne Relevanz, ob der Kläger auch Eigentum an den im Boden befindlichen Kampfmitteln erworben hat – wofür aufgrund des positiven Wissens des Klägers um eine etwaige Kampfmittelbelastung des vormalig als Truppenübungsplatzes und US-Truppenstandortes genutzten Geländes Einiges sprechen mag –, vgl. VG Stade, Urteil vom 22. Februar 2007 – 1 A 338/05 –, juris, Rn. 48 (auch zu einem etwaigen gesetzlichen Eigentumserwerb nach §§ 946, 95 BGB), da er insoweit jedenfalls auch die alleinige tatsächliche Sachherrschaft mitsamt der Möglichkeit, Dritte von der Einwirkung auf die im Boden befindlichen Kampfmittel auszuschließen und – wie geschehen – über von ihm beauftragte Fachkräfte auf die Kampfmittel einzuwirken, innehat. Vgl. KG Berlin, Urteil vom 14. Mai 2009 – 8 U 106/08 –, juris, Rn. 79. Es handelt sich jedoch jedenfalls nicht um eine Geschäftsbesorgung für die Beklagte, da der (auch-)fremde Teil des Geschäfts nicht in ihre Zuständigkeit fällt. Die Kampfmittelbeseitigung ist mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben Bestandteil des allgemeinen Polizei- und vor allem Ordnungsrechts, nach welchem Gefahren – vorliegend in Form von Kampfmitteln – für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den zuständigen (Sicherheits-)Behörden abzuwehren bzw. zu beseitigen (vgl. Art. 6 BayLStVG) sind. So sieht auch Ziffer 4.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel vom 15. April 2010 (AllMBl. S. 136) vor, dass sich die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel nach den allgemeinen Regeln des Sicherheits- und Polizeirechts bestimmt, da es sich in der Regel um örtliche Gefahren handelt, für die die örtlichen Sicherheitsbehörden zuständig sind. Vgl. BayVGH, Urteil vom 14. Mai 1997 – 4 B 95.2874 –, juris, Rn. 31; vgl. auch zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urteil vom 11. August 2017 – 11 A 704/15 –, juris, Rn. 40 ff., sowie in Niedersachsen: OVG Nds., Urteil vom 9. Oktober 2008 – 12 LC 386/06 –, juris, Rn. 30. Nach diesen Maßgaben legen die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen die Zuordnung einer Kampfmittelsondierung, -bergung und -beseitigung als fremdes Geschäft eines anderen öffentlich-rechtlichen Hoheitsträgers und damit etwaigen Anspruchsgegners, als welcher die Beklagte somit ausscheidet, fest. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 120 Abs. 1 GG oder § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG. Ein eigenes Geschäft der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ergibt sich zunächst nicht aus Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. der sog. Staatspraxis. Nach dieser Vorschrift trägt der Bund die inneren und äußeren Kriegsfolgelasten. Zwar sieht die Vorschrift eine Erstattung „nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen“ vor, die nicht erlassen sind. Diese Vorschrift ist aber ungeachtet dessen in bestimmten Fällen unmittelbar Grundlage für Ansprüche eines Bundeslandes gegen den Bund. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung für die Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg, für die die Länder zuständig sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 – 3 A 1.11 –, juris, Rn. 24, und vom 18. November 2010 – 3 A 1.09 –, juris, Rn. 16, m. w. N. Es handelt sich jedoch um eine ausschließlich das Bund- Länder-Verhältnis regelnde finanzverfassungswirtschaftliche Vorschrift, die Ansprüche Dritter gegen die öffentliche Hand nicht begründet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1962 – 2 BvL 15/61 und 2 BvL 16/61 –, juris, Rn. 52 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 11. August 2017 – 11 A 704/15 –, juris, Rn. 57 ff. Bezüglich § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG fehlt es an einer abzuwendenden unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche gegen das Deutsche Reich i. S. d. § 1 AKG, die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums beruhen, entgegen deren grundsätzlichen Erlöschens dann durch den Bund zu erfüllen, wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Hierbei muss die Gefahr dem Bund (noch) zurechenbar sein und ihre Beseitigung dringlich sein. Gemeint ist eine zeitliche und wertungsmäßige Nähebeziehung zwischen dem Vorhandensein von Kampfmitteln und den möglichen Schäden dergestalt, dass Abhilfe keinen Aufschub duldet. Diese Nähebeziehung ist anzunehmen, wenn es bei einem Verlauf der Dinge, mit dem nicht nur theoretisch zu rechnen ist, jederzeit unkalkulierbar zu einem dem Bund zurechenbaren Schaden durch Kampfmittel kommen kann. Dieser Zurechnungszusammenhang ist bereits im Begriff der Kriegsfolgelast angelegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 3 A 1.11 –, juris, Rn. 35. Insoweit wird angenommen, dass die Beseitigung von Kampfmitteln wegen unmittelbarer Gefahren jedenfalls dann dringlich ist, soweit detonationsfähige und in Sonderheit selbstdetonationsgefährdete Kampfmittel der Klassen Fw und Gw in geringer Tiefe lagern. Auch wenn Detonationen nicht konkret absehbar sind, können sie bei derartigen Kampfmitteln doch jederzeit stattfinden, sei es aufgrund der Korrosion von Zündern, sei es infolge von Fremdeinwirkungen. Es besagt wenig, dass sich Gefahren seit dem Einbringen der Kampfmittel in den Boden nicht verwirklicht haben; denn die Detonationsneigung und damit die Wahrscheinlichkeit einer Explosion steigen grundsätzlich mit der Zeit an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 3 A 1.11 –, juris, Rn. 36. Ausgehend hiervon ist eine derartige unmittelbare Gefahr auf Grundlage des seitens des Klägers vorgelegten Gutachtens der F. vom 23. Oktober 2018 nicht erkennbar. Ausweislich dieses Gutachtens wurden in 23 angelegten Testfeldern insgesamt 1.760 Störkörper gefunden, von welchen zwar 53 Störkörper eine Gefährdungsklasse von Ew 10, also einer möglichen Gefährdung bei direktem Kontakt durch dermale oder orale Aufnahme aufgrund geringer Tiefer bzw. Oberflächenlagerung, oder höher (sprich Gefährdungsklassen F, Fw, Fw10, Gw, Gw10 bzw. Hw10) aufwiesen. Allerdings geht das Gutachten unter Ziffer 4.2 „Abschätzung der Gefährdung“ selbst davon aus, dass die durchgeführte und dokumentierte Kampfmittelräumung auf Wegen und Pfaden stattfand, die „das geräumte Wegenetz entsprechend des Wegekonzeptes ergänzen“ sollten. Anders als in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 31. Mai 2012 – 3 A 1.11 –, juris, welche sich auf den weiter intensiv genutzten Flughafen Berlin-Tegel bezog, bei welchem aufgrund des anhaltenden Flugbetriebs im Rahmen eines innerhalb des Rechtskreises der Betreiberfirma sozialadäquaten Verhaltens mit jederzeitigen kampfmittelbedingten Gefahren zu rechnen war, liegen diese Gefahren vorliegend nicht auf der Hand. Es bestand nach eigenen Angaben des Klägers und des Gutachtens des F. vom 23. Oktober 2018 bereits seit 2016 ein behördliches Betretungsverbot des maßgeblichen Geländes in der N. Heide, sodass mangels zulässiger Nutzung nutzungsadäquate Einwirkungen durch Dritte bereits – anders als bei einem anhaltenden Flughafenbetrieb – nicht zu erwarten waren. Aber selbst bei einer zulässigen sozialadäquaten Nutzung des Geländes ist eine unmittelbare Gefahr nach den obigen Maßgaben ausweislich des F.-Gutachtens nicht zu erwarten, da die nunmehr untersuchten Geländebereiche lediglich Ergänzungen zu einem bereits geräumten – und eine entsprechende Nutzung ermöglichenden – Wegenetz darstellen sollen. Durch Aufstellen entsprechender Hinweisschilder, Betretungsverbotsschilder außerhalb markierter Wege und weiteren angezeigten Maßnahmen kann der Kläger die Grundlagen einer sozialadäquaten Nutzung des Geländes schaffen. Vor diesem Hintergrund ist eine derart unmittelbare Gefahr durch Kampfmittel auf dem – gerade nicht intensiv genutzten – Gelände keineswegs vergleichbar mit der seitens des Bundesverwaltungsgerichts behandelten Konstellation eines Verkehrsflughafens. Unabhängig von dem Vorstehenden scheidet ein etwaiges eigenes Geschäft der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG ohnehin bereits deshalb aus, weil der Kläger einen entsprechenden Anspruch – auch nach den Angaben der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts – jedenfalls nicht binnen der Jahresfrist ab Anspruchsentstehung nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AKG bei der nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 AKG zuständigen Anmeldestelle geltend gemacht hat. Ein eigenes Geschäft der Beklagten lässt sich darüber hinaus nicht aus einer vormaligen Zustandsverantwortlichkeit in Anlehnung an die zum Bundesbodenschutzgesetz geltenden Maßgaben begründen. Zum einen schließt § 3 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG die Anwendbarkeit hinsichtlich des Aufsuchens, Bergens, Beförderns, Lagerns, Behandelns und Vernichtens von Kampfmitteln aus. Dass die von dem Kläger veranlassten Maßnahmen auf den erworbenen Grundflächen in der N. Heide anderen Zwecken als dem Aufsuchen, Bergen und Vernichten vollständiger Kampfmittel – etwa in Form der Beseitigung durch Teile derer verursachter Bodenveränderungen – gedient hätten, geht weder aus seinem Vortrag noch den vorgelegten Rechnungen sowie diesen vorangegangenen Gutachten des F. hervor. Zum anderen schließen die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes hinsichtlich einer etwaigen Kostentragungspflicht des vormaligen Grundstückseigentümers nach § 24 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 4 Abs. 6 BBodSchG (vorbehaltlich wirksamer vertraglicher Haftungsausschlüsse) an eine vorangegangene behördliche Inanspruchnahme an. Vgl. Hilf, in: BeckOK-Umweltrecht, 69. Edition, Stand 1. Januar 2024, § 24 Rn. 8, 11 ff., m. w. N. An einer derartigen behördlichen Anordnung, welche eine wie auch immer geartete entsprechende Anwendung der Kostentragungsregelungen des Bundesbodenschutzgesetzes überhaupt erst begründen könnte, fehlt es jedoch unstreitig. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf ein Geschäft (auch) der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Regelung des § 7 Abs. 6 lit. c des Kaufvertrages vom 27. Juni 2007 berufen. Unabhängig von der Frage, ob privatrechtliche Vereinbarungen ein solches (öffentliches) Geschäft i. S. d. Geschäftsführung ohne Auftrag begründen können oder im Falle ihrer Wirksamkeit nicht eher den Anwendungsbereich einer solchen infolge eines sodann gerade bestehenden Auftragsverhältnisses ohnehin ausschließen, folgt aus der vorgenannten Regelung, insbesondere deren letzten Satzes, keine Verpflichtung der Beklagten, auf welche sich der Kläger berufen kann. Denn die vertragliche Regelung sieht wiederum ein geregeltes Vorgehen über den Kampfmittelräumdienst vor, dessen sich der Kläger – auch wenn es sich in Bayern nach den Angaben des Klägers hierbei um ein beliehenes privatrechtliches Unternehmen handelt – gerade nicht bedient hat. Vielmehr hat der Kläger von ihm selbst beauftragte andere private Firmen zur Bergung und Beseitigung herangezogen. Zudem wird auch im Rahmen der vertraglichen Regelung eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen vorausgesetzt, welche nach den Ausführungen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG ausweislich des Gutachtens des F. des Klägers nicht anzunehmen ist. Schließlich stellt die vertragliche Regelung deutlich heraus, dass ein Anspruch auf Kampfmittelbeseitigung gegen die Beklagte als Verkäuferin nicht bestehen und damit ein Geschäft der Beklagten diesbezüglich gerade nicht begründet werden soll. 2. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen einer berechtigten öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor, da jedenfalls die Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger nicht dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach, § 683 Satz 1 BGWeimar Insoweit ist nach den eingangs ausgeführten zu beachtenden Maßgaben im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag bereits zu beachten, dass der Kläger die gesetzlich vorgesehenen Abläufe und Zuständigkeiten nicht abgewartet, sondern in eigenmächtigem Tätigwerden die Kampfmittelbeseitigung an sich gezogen hat. Er hat eine etwaige Inanspruchnahme durch die zuständige Ordnungs- bzw. Sicherheitsbehörde nicht etwa abgewartet und sich im Rahmen einer solchen Ordnungsverfügung gegen eine auch kostenmäßige Inanspruchnahme gewehrt – wie es der von der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsschutz jedoch vorgesehen hätte –, vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 25. September 2012 – 1 K 339.10 –, juris, Rn. 27, sondern ist vielmehr auf eigene Initiative tätig geworden zur weiteren Bereinigung des streitgegenständlichen Geländes trotz bestehenden behördlichen Betretungsverbots für die Öffentlichkeit. Es ist aufgrund dieser Sachlage nicht ersichtlich, in welchem öffentlichen Interesse – noch dazu der nach den vorangegangenen Ausführungen vorrangig nicht verpflichteten Beklagten – der Kläger gehandelt hat, zumal unter Umgehung maßnahmenspezifischen Rechtsschutzes sowie öffentlich-rechtlicher Zuständigkeitsregelungen. Hinzu tritt, dass eine zeitlich kritische Komponente oder gar unmittelbare Gefahr, die eine notstandsähnliche Lage für den Kläger hätte begründen können, weder ersichtlich noch von dem Kläger dargelegt worden ist (vgl. auch die obigen Ausführungen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG). Nicht zuletzt hat der Kläger die zuständigen staatlichen Stellen durch sein eigenmächtiges Handeln des ihnen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 BayLStVG zustehenden Ermessens beraubt. Nach dieser Norm können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Infolge der großflächigen Sondierung und Beseitigung des maßgeblichen Geländes ohne vorherige sicherheitsbehördliche Anordnung, welche zum einen wie bereits ausgeführt entsprechenden Rechtsschutz eröffnet hätte sowie zum anderen den zuständigen Behörden die Möglichkeit gegeben hätte, ihr Ermessen hinsichtlich des „Ob“ des Einschreitens oder einer selbst veranlassten Kampfmittelräumung, der Störerauswahl sowie einer kostenmäßigen Regelung auszuüben, vgl. VG Stade, Urteil vom 22. Februar 2007 – 1 A 338/05 –, juris, Rn. 33 ff., zur Begrenzung einer kostenmäßigen Verantwortlichkeit aus Opfergesichtspunkten bzw. Verwaltungspraxis aus Billigkeitsgründen, hat der Kläger Kosten durch die Beauftragung privater Unternehmen produziert, die er nunmehr ohne dahingehende Einflussmöglichkeit von staatlichen Stellen ersetzt verlangt. Gründe für eine derartige Dringlichkeit der Aufgabenerledigung gerade durch den Kläger als Privatrechtssubjekt anstelle des Abwartens eines behördlichen Tätigwerdens sind mangels unmittelbarer Gefahr und notstandsähnlicher Situation hingegen nicht ersichtlich. Auch ein Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 684 Satz 1 i. V. m. 818 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Hiernach ist der Geschäftsherr bei Nichtvorliegen der Voraussteungen des § 683 BGB verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Mangels eigenen Geschäfts der Beklagten infolge fehlender Zuständigkeit für eine etwaige Kampfmittelräumung ist kein „Erlangtes“ ersichtlich, welches die Beklagte seinem Wert nach an den Kläger herauszugeben hätte. IBayern Der Kläger kann die Beklagte nach den vorangegangenen Ausführungen (vgl. hierzu oben Bayern 1.) auch weder auf der Grundlage von Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. der sog. Staatspraxis noch auf der Grundlage von bzw. i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 3 A 1.11 –, juris, Rn. 28 f., zu den Kosten der Kampfmittelsondierung heranziehen. IIBayern Ein Anspruch folgt – wie bereits erörtert – nicht aus einer wegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG wenn überhaupt nur entsprechenden Anwendung der § 24 i. V. m. § 4 Abs. 6 BBodSchG. Insoweit fehlt es jedenfalls an einem Abwarten der behördlichen Inanspruchnahme als Auslöser der sodann gesetzlich geregelten Kostenfolgen. IV. Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bildet die Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Auch dort, wo es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, gilt dieser unmittelbar aus dem Postulat wiederherstellender Gerechtigkeit fließende Rechtsgedanke. Hierzu dient der seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Er setzt ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch voraus, dass entweder „Leistungen ohne Rechtsgrund“ erbracht worden sind oder dass eine „sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung“ stattgefunden hat. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann auch in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen, dazu führen, dass der Verwaltungsträger einen Ausgleich in der Höhe seiner tatsächlich ersparten Aufwendungen leisten muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 10.05 –, juris, Rn. 16, sowie Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 –, juris, Rn. 23 f. An einer solchen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt es. Die Beklagte hat keine Aufwendungen im Verhältnis zum Kläger erspart, da sie nicht zur Kampfmittelsondierung und -beseitigung des Geländes hätte herangezogen werden können. Eine solche – ordnungsrechtliche – Verpflichtung traf – wie bereits ausgeführt – allein den Kläger als Zustandsstörer. Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 25. September 2012 – 1 K 339.10 –, juris, Rn. 45 ff. (bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2015 – OVG 1 N 5.13 –, juris, Rn. 8 f.); KG Berlin, Urteil vom 14. Mai 2009 – 8 U 106/08 –, juris, Rn. 74 ff. Ein eventueller Kostenausgleich auf Ebene zwischen Hoheitsträgern resultierend aus Art. 120 Abs. 1 GG hat auch in dieser Betrachtung außen vor zu bleiben, da der Kläger als Dritter hieraus keine eigenen Ansprüche herleiten kann. V. Der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen, welche die Verwaltungsgerichte wegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG in Bezug auf das geltend gemachte Begehren mit zu prüfen haben. Zwar steht etwaigen vertraglichen Haftungsansprüchen resultierend aus dem Kaufvertrag zwischen den Beteiligten vom 27. Juni 2007 nicht bereits eine entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München I vom 2. November 2018 – 22 O 9317/17 – entgegen, da dieses im Hinblick auf die dortige Feststellungsklage einen anderen Streitgegenstand als das vorliegend geltend gemachte Leistungsbegehren betraf. Allerdings sind sämtliche Haftungsansprüche, die aus dem zivilrechtlichen Kaufvertrag resultieren, nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB – wie von dem Landgericht München I in seinem oben genannten Urteil zutreffend ausgeführt – verjährt. Weitere zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen, die den geltend gemachten Zahlungsanspruch erfolgreich tragen können, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere eine zivilrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, da das zugrundeliegende vermeintlich besorgte Geschäft einem öffentlichen Charakter unterliegt, was eine gleichzeitige zivilrechtliche Geschäftsbesorgung ausschließt. Vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 – III ZR 273/16 –, juris, Rn. 17. VBayern Mangels hauptsächlich geltend gemachten Zahlungsanspruchs kommt auch ein Anspruch auf die daneben geltend gemachten Zinsen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.895.772,30 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger sowie den geltend gemachten bezifferten Zahlungsbetrag ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.