Urteil
8 K 4189/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0314.8K4189.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten über von der Klägerin aufgewendete Kosten für eine von ihr beauftragte Kampfmittelbeseitigung im Rahmen der Errichtung eines Offshore-Windparks. Die Klägerin errichtete und betreibt das Offshore Windkraftwerk „W. Windpark N.“. Dieses liegt in der Nordsee ca. 45 km nördlich der Insel X. innerhalb der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (im Folgenden: AWZ). Der „W. Windpark N.“ wurde durch das zuständige Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (im Folgenden: BSH) mit Bescheid vom 13. Juni 2008 (damals noch unter dem Namen „N.“) genehmigt. Genehmigungsinhaberin war zunächst die S. GmbH. Die Genehmigung enthielt dabei unter Ziff. 14 die nachfolgende Bestimmung: „[…]. Sprengungen sind zu unterlassen. […].“ Die Plangenehmigung gegenüber der Klägerin erfolgte mit Bescheid vom 5. Oktober 2016. Die Plangenehmigung enthielt dabei im Abschnitt „Errichtung und Betrieb“ unter Ziff. 13.7 die nachfolgende Bestimmung: „Die TdV [Trägerin des Vorhabens] ist sowohl für die Ermittlung und Erkundung vorhandener Kabel, Leitungen, Hindernisse, Wracks, Kampfmittel, Kultur- und Sachgüter sowie sonstiger Objekte als auch für alle daraus resultierenden Schutzmaßnahmen verantwortlich. Die Auffindung der genannten Gegenstände ist unverzüglich zu dokumentieren und dem BSH zu melden.“ Zur Begründung führt die Plangenehmigung vom 5. Oktober 2016 diesbezüglich an: „Die Anordnung zur Ermittlung, Erkundung und Meldung vorhandener Objekte bzw. der Vornahme daraus resultierender Schutzmaßnahmen sind u. a. in der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs begründet. Die ausdrückliche Erwähnung von Kampfmitteln folgt aus der DIN 4020, nach welcher der Bauherr für die Kampfmittelfreiheit verantwortlich ist.“ Die Klägerin beauftragte vor der Ausführung eines weiteren Bauabschnittes zur Errichtung des Windparks die D. GmbH zur Kampfmittelerkundung im Bereich der geplanten Kabeltrassen und Fundamente. Bei der D. GmbH handelt es sich um ein Spezialunternehmen für die Kampfmittelbeseitigung in Gewässern bzw. auf See, dem eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) zum gewerbsmäßigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erteilt worden ist. Die D. GmbH entdeckte bei Sondierungen zwischen dem 6. September 2017 und dem 12. März 2018 288 potentielle Verdachtspunkte. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2017 teilte die M. Windkraftwerk X. GmbH & Co. KG dem BSH gegenüber mit, dass sich im Rahmen der Kampfmittelsondierung mehrere Verdachtsfälle als Funde von Ankertauminen bzw. Fliegerbomben herausgestellt hätten. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 wies sie das BSH hieran anknüpfend darauf hin, dass zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen bei der Errichtung des Windparks die D. GmbH zur Bergung bzw. Sprengung der vorgenannten Funde beauftragt worden sei. In der Folge wurden u. a. zwölf Positivbefunde in der Zeit vom 6. bis zum 12. März 2018 vor Ort durch die D. GmbH im Rahmen der sog. „3rd Detonation Campaign“ gesprengt. Bei diesen handelte es sich um sechs Ankertauminen, vier Grundminen sowie eine Fliegerbombe und eine Munitionskiste. Die aufgefundenen Objekte befanden sich sämtlich in einer Wassertiefe von wenigstens 28 m. Hierfür stellte die D. GmbH der Klägerin unter dem 22. März 2018 eine Rechnung in Höhe von 490.949,86 Euro aus. Die Klägerin hat am 10. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zustehe: Die Beseitigung von Kampfmitteln in der deutschen AWZ sei eine der Beklagten obliegende Aufgabe zur Gefahrenabwehr, der diese bislang nicht nachgekommen sei. Die Verantwortung der Beklagten ergebe sich aus § 1 Nr. 3 Buchst. b, § 3 Abs. 1, § 3a, § 3b Abs. 2 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG), wonach diese die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen treffe. Ebenso sei die Beklagte nach den völkerrechtlichen Grundsätzen des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) zur Beseitigung von Kampfmitteln in ihrer AWZ verpflichtet. Denn nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a SRÜ i. V. m. Art. 60 Abs. 1 und 4 SRÜ sei die Beklagte als Vertragsstaat verpflichtet, bei der Errichtung von u. a. Bauwerken zur Energieerzeugung in ihrer AWZ angemessene Schutzzonen einzurichten, um die Sicherheit von Bauwerken sowie der Schifffahrt zu gewährleisten. Die Klägerin habe diese Aufgabe für die Beklagte wahrgenommen. Die Beseitigung der Kampfmittel sei veranlasst gewesen, um eine unmittelbare, konkrete Gefahr von den aufgefundenen Kampfmitteln für die Meeresumwelt und die Schifffahrt zu beseitigen. Aus den Kampfmitteln im Meer träten mit fortschreitender Zeit Giftstoffe aus, die eine schädliche Auswirkung auf im Meer lebende Organismen hätten. Zudem bestehe die permanente Gefahr einer Selbstdetonation. Dies gelte insbesondere für die im Baufeld gefundenen Kampfmittel. Die von den Kampfmitteln ausgehende Gefahr könne vor diesem Hintergrund auch nicht als nur latent bewertet werden. Es müssten insbesondere nicht erst weitere Umstände hinzutreten, damit die Kampfmittel zu einer Gefahrenquelle würden. Als (Teil-)Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs sei die Beklagte Handlungsstörerin. Sie sei gemäß Art. 120 GG für Kriegsfolgenlasten verantwortlich. Art. 120 GG sei zwar dem Grunde nach eine Regelung zur Kosten- und Lastentragung zwischen dem Bund und den Ländern. Aus der Norm lasse sich jedoch die wertende Betrachtung entnehmen, dass die von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren demjenigen zuzuordnen seien, der die Kampfmittel eingebracht bzw. dies zu verantworten habe. Auch durch ihr bisheriges Unterlassen, Kampfmittel innerhalb der von ihr zu verantwortenden Gewässer zu beseitigen, ergebe sich ihre Eigenschaft als Handlungsstörerin. Eine zusätzliche Zustandsstörereigenschaft ergebe sich aus der Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt an innerhalb der deutschen AWZ aufgefundenen Kampfmitteln. An diesen könnten Dritte bereits keinen Gewahrsam begründen, da die Inbesitznahme von Kampfmitteln gesetzlich verboten sei. Aufgrund der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren sei auch die Annahme einer Gewahrsamsbegründung Dritter abwegig. Die Klägerin sei selbst weder Handlungs- noch Zustandsstörerin. Vielmehr sei sie Betroffene der von den Kampfmitteln ausgehenden Gefahren. Insoweit sei ihre Tätigkeit gemäß Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt. Eine Verantwortlichkeit der Klägerin könne auch nicht aus Arbeitsschutzerwägungen hergeleitet werden. Zwar sei die Klägerin nach dem ArbSchG verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen. Diese Verpflichtung beziehe sich auf Gefahren, die aus der Tätigkeit selbst sowie aus der Umwelt entstammen. Die Störereigenschaft des Bundes gehe den arbeitsrechtlichen Vorschriften jedoch insoweit vor. Soweit mit der Beseitigung der Kampfmittel auch Interessen der Klägerin bei der Errichtung des Windparks verfolgt worden seien, liege jedenfalls ein sog. auch-fremdes Geschäft der Beklagten vor, bei dem das Interesse der Beklagten an der Gefahrenabwehr überwiege. Die Klägerin habe im Übrigen nur zum Schutz des Lebens, der Umwelt, des Wassers und der Tierwelt die vorliegende Gefahr durch die Kampfmittel beseitigt. Ihre eigenwirtschaftlichen Interessen seien nicht der vorrangige Grund für die Maßnahmen gewesen. Auch aus den zur Errichtung des Windparks ergangenen Genehmigungen vom 13. Juni 2008 und vom 5. Oktober 2016 könne keine Pflicht der Klägerin zur Beseitigung von Kampfmitteln im Vorhabenbereich und entsprechenden Kostentragung abgeleitet werden, insbesondere nicht aus Ziff. 13.7 der Plangenehmigung vom 5. Oktober 2016. Bei der Regelung unter Ziff. 13.7 handle es sich um eine reine Verhaltenspflicht der Klägerin, die alleine der Abwehr und Vermeidung von Gefahren diene. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Plangenehmigung zur Begründung der Ziff. 13.7 auf die DIN 4020 verweise. Diese DIN-Regelung diene dazu, Unsicherheiten des Baugrunds im Hinblick auf geplante Projekte einzugrenzen. Durch die Regelung solle sichergestellt werden, dass beim Auffinden von Kampfmitteln die für die Beseitigung zuständigen Stellen tätig werden. Die streitgegenständlichen Maßnahmen entsprächen zudem dem öffentlichen Interesse. Von den Kampfmitteln sei eine konkrete Gefahr für die Schifffahrt und die Umwelt ausgegangen. Hieraus ergebe sich eine besondere Dringlichkeit für die von der Klägerin beauftragten Maßnahmen. Das Interesse der Beklagten daran, die Beseitigung der Kampfmittel selbst vorzunehmen oder sogar auf eine Beseitigung zu verzichten, müsse daher gegenüber den besonders schützenswerten Rechtsgütern Leib, Leben und Gesundheit zurückstehen. Die Beklagte habe auch keine Maßnahmen ergriffen, obwohl sie von der Klägerin auf die vorgefundenen Kampfmittel hingewiesen worden sei. Eine Tragung der mit der Beseitigung der Kampfmittel verursachten Kosten durch die Klägerin sei im Übrigen unbillig. In den meisten Kampfmittelverordnungen der Länder würden Bürger beim Fund von Kampfmitteln an Land nicht mit den Kosten der Kampfmittelbeseitigung belastet. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 490.949,86 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 hat sie ihre Klage um weitere von ihr geleistete Aufwendungen für die Beseitigung von Kampfmitteln im Plangebiet erweitert. Hierzu hat sie Rechnungen der D. GmbH für von ihr beauftragte Leistungen in der Zeit von Januar bis März 2018 vorgelegt, aus denen sie jeweils (Teil-)Beträge für die Räumung von Ankerflächen, die Bergung und Entsorgung sowie die Sprengung aufgefundener Kampfmittel geltend macht. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.304.507,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 490.949,86 Euro seit Rechtshängigkeit sowie aus einem Betrag in Höhe von 1.813.558,00 Euro ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bestehe. Die Klägerin sei aufgrund der mit der Plangenehmigung vom 5. Oktober 2016 erlassenen Auflagen selbst zur Beseitigung der Kampfmittel verpflichtet gewesen. Denn ausweislich der Plangenehmigung sei sie hinsichtlich der Kampfmittel im Vorhabenbereich „verantwortlich“. Die Klägerin habe keine Aufgaben der Beklagten wahrgenommen. Eine Pflicht zur Ermittlung und Beseitigung von Kampfmitteln innerhalb der deutschen AWZ ergebe sich dabei nicht aus dem SRÜ. Nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a SRÜ i. V. m. Art. 60 Abs. 1 und 4 SRÜ seien die Vertragsstaaten zwar berechtigt, innerhalb der AWZ Windenergieanlagen und um diese Bauwerke angemessene Schutzzonen zu errichten, innerhalb derer geeignet Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die Sicherheit der Schifffahrt sowie der Bauwerke und Anlagen zu gewährleisten. Hieraus folge aber jedenfalls keine völkerrechtliche Pflicht des Vertragsstaats, die diesbezügliche Aufgaben- und Finanzierungslast zu tragen. Die Klägerin sei auch nicht aufgrund der Regelungen des SeeAufgG zu einem Tätigwerden verpflichtet gewesen. Denn eine konkrete Gefahr für die nach dem SeeAufgG geschützten Rechtsgüter sei von den beseitigten Kampfmitteln nicht ausgegangen. Die Klägerin habe Maßnahmen zur Beseitigung von Kampfmitteln ausschließlich im Errichtungsbereich des projektierten Windparks durchführen lassen. Für die allgemeine Schifffahrt sei von Kampfmitteln in diesem Bereich keine Gefahr ausgegangen. So liege dieser Bereich mindestens 493 m außerhalb der festgesetzten Vorranggebiete für Schifffahrt. Auch der von der Klägerin errichtete Windpark stelle ein Hindernis für die Schifffahrt dar, weshalb in diesem Bereich keine Schifffahrt anzunehmen sei, die durch die aufgefundenen Kampfmittel gefährdet gewesen wäre. Die von den Kampfmitteln ausgehenden Gefahren seien zudem allenfalls als latent zu bewerten. Soweit von den Kampfmitteln die Gefahr einer Selbstdetonation ausgehe, sei dies zeitlich bereits nicht absehbar und manifestiere sich auch nur beim Hinzutreten weiterer Umstände in Schadensereignissen. Teilweise bestehe in der Bergung von Kampfmitteln ein höheres Risiko als durch deren Belassung auf dem Meeresboden. Allein durch die Entdeckung der Kampfmittel sei die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in absehbarer Zeit nicht erkennbar. Auch eine Umweltbeeinträchtigung durch die Kampfmittel sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Hier komme hinzu, dass durch die Beseitigung der Kampfmittel durch eine Sprengung die in diesen enthaltenen umweltschädigenden Stoffe unkontrolliert und schlagartig im Meeresraum verteilt würden. Selbst beim unterstellten Vorliegen einer konkreten Gefahr sei die Beklagte nicht zum Tätigwerden verpflichtet gewesen. Die Beklagte sei nur zur unmittelbaren, eigenen Gefahrenabwehr verpflichtet, wenn und soweit sie selbst Verantwortliche im Sinne des § 3a SeeAufgG sei oder wenn und soweit Maßnahmen gegen Verantwortliche keine effektive Gefahrenabwehr erwarten ließen (§ 3b Abs. 1 SeeAufgG), wobei in den letztgenannten Fällen die Beklagte ihrerseits einen spezialgesetzlichen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus § 3b Abs. 2 SeeAufgG gegen den Verantwortlichen habe, der dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag folge. Die Beklagte sei weder Zustands- noch Handlungsstörerin. Von den aufgefundenen Kampfmitteln sei erstmals im Zusammenhang mit dem konkreten Tätigwerden der Klägerin eine Gefahr ausgegangen, die der Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Die Beklagte sei darüber hinaus nicht Zustandsstörerin für Kampfmittel aus alliierten Beständen. Dies gelte auch dann, wenn sich diese in ihrem Hoheitsbereich befänden. Etwas anderes gelte auch nicht aufgrund der Regelungen des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder des Sprengstoffgesetzes. Die Beklagte habe insbesondere nicht durch das Auffinden der Kampfmittel durch die D. GmbH Gewahrsam oder Besitz an den aufgefundenen Kampfmitteln erhalten. Die Klägerin sei vielmehr selbst Verhaltensstörerin. Denn die latente Gefahr durch die Kampfmittel habe sich erst durch das Hinzutreten und Tätigwerden der Klägerin zu einer konkreten Gefahr gesteigert. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit der Klägerin aus Billigkeitsgründen sei nicht erforderlich. Aufwendungen zur Sondierung und Beseitigung von Kampfmitteln seien notwendige Investitionen bei der Errichtung eines Windparks. Die Geschäftsführung der Klägerin entspreche jedenfalls nicht dem Willen der Beklagten bzw. dem öffentlichen Interesse. Durch das Handeln der Klägerin habe diese der Beklagten hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ einer konkreten Maßnahme eine eigenständige Entscheidungsmöglichkeit genommen. Insbesondere stehe die mit der Explosion der Kampfmittel erfolgte Freisetzung der in diesen enthaltenen Schadstoffe dem öffentlichen Interesse entgegen, solange nicht eine konkrete Gefährdung der Schifffahrt vorliege oder die Beseitigung der Kampfmittel zur Abwehr einer konkreten einzelnen Gefahr geboten sei. Entsprechend habe die Genehmigung vom 13. Juni 2008 ein Verbot von Sprengungen jeder Art enthalten. Soweit die Klägerin daneben auf Art. 120 GG abstelle, werde übersehen, dass diese Norm lediglich eine finanzverfassungsrechtliche Regelung der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern beinhalte. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten würden im Übrigen der Höhe nach bestritten. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet ist, da die Klägerin ihr Zahlungsbegehren vordringlich auf eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag stützt, mithin auf eine Anspruchsgrundlage, die wegen der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juni 1999 – 18 K 5731/97 –, NVwZ-RR 1999, 743 (744), hat keinen Erfolg. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und insgesamt zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der gegenüber der Beklagten in Höhe von 2.304.507,86 Euro geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch zzgl. Zinsen nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht in Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Geschäftsführung ohne Auftrag, § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB (hierzu unter I.). Auch andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich (hierzu unter II.). I. Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter nach § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB). In den Fällen des § 679 BGB steht der Anspruch dem Geschäftsführer auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht, § 683 Satz 2 BGB. Gemäß § 679 BGB ist ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) finden auch im öffentlichen Recht vorbehaltlich abschließender Sonderregelungen grundsätzlich entsprechende Anwendung. Wer eine Angelegenheit erledigt, die – wie er weiß – zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen. Entsprechend anwendbar sind die §§ 677 ff. BGB aber auch, wenn die zuständige Behörde die Aufgabe an sich zwar wahrnehmen könnte, dazu aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht bereit ist. Dies hat zur Folge, dass ein Aufwendungsersatzanspruch bestehen kann, sofern ein privater Geschäftsführer eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben eines Trägers der öffentlichen Verwaltung gehört. Allerdings bedarf die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs zur Wahrung der gesetzlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung, insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung, sowie zum Schutz des Instanzen- und Rechtswegs und der Vermeidung von Selbsthilfe betreffend Aufgaben, auf deren Erfüllung kein Anspruch besteht, besonderer Rechtfertigung. Im Falle zwingend hoheitlich wahrzunehmender Aufgaben genügt im Rahmen der lediglich entsprechend anwendbaren Vorgaben zur Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht jedoch nicht schon, dass die Aufgabenwahrnehmung im wirklichen oder mutmaßlichen Willen der zuständigen Behörde erfolgt (§ 683 BGB). Vielmehr muss für die Aufgabenwahrnehmung durch den Dritten ein besonderes öffentliches Interesse gegeben sein (§ 679 BGB). Für ein solches öffentliches Interesse reicht es nicht aus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe abstrakt-generell im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist ein öffentliches Interesse daran, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen wird. Dies bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ein Tätigwerden Privater anstelle einer zuständigen Behörde gegen deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen kann demnach nur dann Rechte und Pflichten nach den Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten „Geschäftsführer“ wahrgenommen wurde. Es gilt, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich zu beachten und auf die Möglichkeit zu verweisen ist, den Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten, um eine zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten, bevor ein Privater selbst an ihrer Stelle tätig wird. Ein Gemeinwesen, das seinen Bürgern Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung auch in der Form von Leistungsansprüchen auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln gewährt, kann damit zugleich die Erwartung verbinden, dass die Bürger diesen Schutz auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Im Zusammenhang mit der Prüfung des öffentlichen Interesses an einer privaten Geschäftsführung gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen einer an sich zuständigen Behörde muss diesem Prinzip besondere Beachtung zuteilwerden. Im Einzelfall kann dem Bürger auch zugemutet werden, zunächst um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Ebenso geht es grundsätzlich nicht an, den Aufgabenträger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinblick auf das „ob" und „wie" einer Maßnahme vor vollendete Tatsachen zu stellen und mit Kosten zu belasten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen dem Hoheitsträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Ermessen eingeräumt wird. Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt in der Folge durch Aufwendungsersatzansprüche belasten. Diese Hürden sind aber nicht unüberwindlich. Als gegenläufige Interessen sind demgegenüber die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ebenso zu berücksichtigen, wie das Verhalten des Aufgabenträgers. Hieraus kann sich eine (Not-)Lage ergeben, die die Maßnahme als unaufschiebbar erscheinen lässt und es rechtfertigt, einen Aufwendungsersatzanspruch anzuerkennen. In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können. Ein öffentliches Interesse daran, dass im Einzelfall ein Privater für eine Behörde gegen deren mutmaßlichen oder wirklichen Willen handelt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in der Regel auch nur unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange erkennen. Zu eng ist jedenfalls eine Sichtweise, die allein auf einen Notstand im Hinblick auf die von der betroffenen Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben abstellt. Ein öffentliches Interesse an einer auftragslosen Geschäftsführung Privater für eine Behörde kann auch durch andere Gesichtspunkte begründet sein, so insbesondere durch den Schutz individueller Rechtsgüter, wie Gesundheit oder Eigentum eines Bürgers. Ob es gegeben ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei sind sowohl die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabe und die Sachnähe des Betroffenen, seine konkreten Handlungs- und Zugriffsmöglichkeiten als auch – parallel dazu – das Verhalten und die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden zu würdigen. Vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteile vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N., und vom 6. September 1988 – 4 C 5/86 –, juris, Rn. 14 ff. Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt ein Geschäft für die Beklagte wahrgenommen hat. Denn soweit dies entsprechend der Annahme der Klägerin nachfolgend unterstellt würde, entsprach deren konkrete Geschäftsbesorgung jedenfalls nicht dem besonderen öffentlichen Interesse der Beklagten daran. Aufgrund aller Umstände des Falles ist nicht ersichtlich, dass ein öffentliches Interesse gerade daran bestand, in der gegebenen Situation eine Geschäftsführung von der Klägerin wahrnehmen zu lassen (hierzu unter 1.). Ebenso hat es die Klägerin versäumt, vor der Beauftragung der D. GmbH alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den aus ihrer Sicht zuständigen Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur vermeintlichen Aufgabenerfüllung anzuhalten (hierzu unter 2.). Die Klägerin hat der Beklagten durch ihre Geschäftsführung zusätzlich die Möglichkeit genommen, ihr insoweit zustehende Handlungs- und Entscheidungsspielräume wahrzunehmen (hierzu unter 3.). Die Geschäftsführung war auch nicht ausnahmsweise im Rahmen einer Interessenabwägung zugunsten der Klägerin notwendig (hierzu unter 4.). 1. Es ist nicht ersichtlich, dass ein öffentliches Interesse daran bestand, vorliegend eine Geschäftsführung von der Klägerin wahrnehmen zu lassen. Dies ergibt sich insoweit bereits aus den der Errichtung des Windparks zugrundeliegenden Bestimmungen der Plangenehmigung vom 5. Oktober 2016. Nach Ziff. 13.7 der Plangenehmigung vom 5. Oktober 2016 war die Klägerin als Trägerin des Vorhabens u. a. sowohl für die Ermittlung und Erkundung von Kampfmitteln im Vorhabenbereich als auch für alle daraus resultierenden Schutzmaßnahmen verantwortlich. Die Auffindung der genannten Gegenstände war unverzüglich zu dokumentieren und dem BSH zu melden. Ob sich hieraus auch eine Finanzierungsverantwortlichkeit für die Klägerin dahingehend ergeben sollte, alle im Zusammenhang mit aufgefundenen Kampfmitteln entstandenen Kosten selbst zu tragen, mithin auch die Kosten der Beseitigung von Kampfmitteln, kann offenbleiben. Denn soweit eine solche Pflicht der Klägerin zur Kostentragung zu deren Gunsten verneint würde, ergibt sich aus der vorstehend angeführten Bestimmung jedenfalls, dass durch die Klägerin nur Schutzmaßnahmen zu ergreifen waren, die einer weiteren Betätigung durch die Beklagte vorgelagert sein sollten. Die Klägerin war insofern jedenfalls für den Regelfall verpflichtet, von einer Beseitigung der Kampfmittel zur Fortsetzung der Baumaßnahmen abzusehen, um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, maßnahmenspezifische Regelungen zu treffen. Dass die Beklagte darüberhinausgehend ein Interesse daran hatte, die Sicherheit der von ihr verantworteten Gewässer durch Privatpersonen oder –unternehmen generell und ohne eigene Entschließung im Einzelfall an ihrer statt kostenpflichtig sicherstellen zu lassen, ist nicht ersichtlich. 2. Dem besonderen öffentlichen Interesse stand zudem entgegen, dass die Klägerin vor der Geschäftsbesorgung den aus ihrer Sicht zuständigen Aufgabenträger nicht ausreichend zur Aufgabenwahrnehmung angehalten hat. Die Beklagte ist erstmals mit E-Mail vom 14. Dezember 2017 und sodann nochmals mit Schreiben vom 10. Januar 2018 auf die gefundenen Kampfmittel sowie die beabsichtigte Kampfmittelbeseitigung hingewiesen worden. Weitere Schritte hat die Klägerin in der Folge nicht unternommen, um ein Tätigwerden der Beklagten – in welcher Form auch immer – zu erreichen. Vielmehr ist sie ohne Weiteres selbst tätig geworden und hat die Kampfmittel eigenständig beseitigen lassen. Insoweit war es ihr zuzumuten, bei der Beklagten ein förmliches Verfahren zum Tätigwerden einzuleiten und in der Folge möglicherweise weitere rechtliche Schritte zu unternehmen. Ebenso hätte sie bei einem längeren Zuwarten unter Abwägung ihrer eigenwirtschaftlichen Interessen die Einleitung vorläufiger Rechtsschutzverfahren in Betracht ziehen und durchführen müssen. Dass nach Lage der Dinge ein sofortiges Tätigwerden zur Gefahrenbeseitigung offenbar nicht alternativlos war, ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin gesteuerten zeitlichen Ablauf der Dinge vom Auffinden der Kampfmittel bis zur tatsächlichen Beseitigung, der etwa die Durchführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Weiteres zugelassen hätte. 3. Die Klägerin hat der Beklagten durch ihre Geschäftsführung zusätzlich die Möglichkeit genommen, ihr möglicherweise zustehende Ermessen- und Handlungsspielräume im Hinblick auf die Beseitigung der Kampfmittel auszuüben. Unterstellt man entsprechend der Annahme der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 SeeAufgG, mithin also das Vorliegen einer Gefahr bzw. die Erforderlichkeit der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, so hat die Klägerin der Beklagten durch ihr eigenmächtiges Handeln das dieser nach § 3 Abs. 1 SeeAufgG zustehende Ermessen genommen. Nach § 3 Abs. 1 SeeAufgG können die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2 SeeAufgG nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen treffen. Das Ermessen der Beklagten bezieht sich insoweit auf das „ob“ einer Maßnahme, also die Frage eines Einschreitens im Generellen. Darüber hinaus betrifft die Möglichkeit der Ermessensausübung insbesondere aber auch das „wie“ eines möglichen behördlichen Einschreitens, mithin also die Frage, in welcher Form ein Einschreiten erfolgen soll, bspw. Vernichtung vor Ort, Bergung, Einrichtung einer Sperrzone für bestimmte gefahrerhöhende Aktivitäten, Art der Durchführung entsprechender Maßnahmen (Verwendung von Mitteln des Bundes, z. B. Havariekommando, Küstenwache, Bundeswehr, oder der Länder, z. B. Kampfmittelräumdienste, oder die Beauftragung privater Unternehmen, ggf. nach vorheriger Ausschreibung, bzw. die Verpflichtung möglicher Störer zur Beseitigung), und diesbezüglich auch die Einstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse innerhalb der vorzunehmenden Abwägungen. Infolge der Beseitigung der vorgefundenen Kampfmittel ohne ein vorheriges Einschreiten der Beklagten, welches dieser – unter Zugrundelegung der vorgenannten Annahme – die Möglichkeit gegeben hätte, ihr Ermessen hinsichtlich des „ob“ und des „wie“ des Einschreitens oder einer selbst veranlassten Kampfmittelräumung, der Störerauswahl sowie einer kostenmäßigen Regelung auszuüben, hat die Klägerin Kosten durch die Beauftragung der D. GmbH erzeugt, die sie nunmehr ohne dahingehende Einflussmöglichkeit von der Beklagten ersetzt verlangt. Daran ändert es auch nichts, wenn – entsprechend den Ausführungen der Klägerin – im Ergebnis ohnehin derselbe Anbieter die Maßnahmen durchgeführt hätte, weil auch die Beklagte ihn hätte beauftragen müssen. Denn auch die „Verfahrensherrschaft“ des öffentlichen Aufgabenträgers bei Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist Teil des geschützten öffentlichen Interesses an der eigenen Wahrnehmung der gesetzlich zugewiesenen Pflichten. 4. Es sind auch keine Gründe für eine derartige Dringlichkeit der Aufgabenerledigung gerade durch die Klägerin als Privatrechtssubjekt anstelle des Abwartens eines behördlichen Tätigwerdens ersichtlich. Denn eine unmittelbare Gefahr oder eine notstandsähnliche Situation lagen nicht vor. Das Interesse der Klägerin, die Kampfmittelbeseitigung zur zeitnahen Verwirklichung des von ihr geplanten Windparks eigenmächtig entfernen zu lassen, tritt insoweit hinter die Interessen der Beklagten an der Entscheidung über die Durchführung entsprechender Maßnahmen zurück. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass von den vorgefundenen Kampfmitteln eine derartige Gefahr ausgegangen ist, die die von der Klägerin veranlassten Maßnahmen als unaufschiebbar erschienen ließen, zumal auch die Klägerin selbst offenbar keinen Anlass gesehen hat ohne jede Verzögerung zu handeln. Die Kampfmittel lagen alle in einer Tiefe von mindestens 28 m unterhalb der Meeresoberfläche. Dass die Seeschifffahrt auch bei einem Überfahren der Kampfmittel und einer zufälligen zeitgleichen Selbstdetonation gefährdet gewesen wäre, ist nicht dargelegt. Hinzu tritt, dass die Fundstellen außerhalb der ausgewiesenen Korridore für die Seeschifffahrt lagen. Das schließt zwar ein zufälliges Überfahren des Vorhabenbereichs nicht aus, begründet jedoch keine Notlage, die die Vorgreiflichkeit der Gefahrenabwehr durch die Klägerin rechtfertigt. Ebenso lag keine derartige Gefährdung der Rechtsgüter der Klägerin bei der Errichtung des Windparks vor. Der Klägerin waren in Folge der Sondierung die Standorte der aufgefundenen Kampfmittel bekannt. Das erkennende Gericht hat sich nicht veranlasst gesehen, den Beweisangeboten der Klägerin hinsichtlich der Alternativlosigkeit der Sprengung der aufgefundenen Kampfmittel zu einer Entschärfung nachzugehen. Denn auch insoweit standen der Beklagten – wie bereits aufgezeigt – jedenfalls verschiedene Handlungsmöglichkeiten offen, mit der vorgefundenen Situation auch bei einer Unmöglichkeit der Bergung bzw. Entschärfung der Kampfmittel weiter zu verfahren. Eine mögliche Alternativlosigkeit der durch die Klägerin konkret beauftragten Sprengungen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, hat die Klägerin durch die Beweisangebote jedenfalls nicht aufgezeigt. Im Hinblick auf mögliche Umwelteinflüsse, die ebenfalls unter den Schutzzweck des § 3 Abs. 1 SeeAufgG fallen, kann durch die Zerstörung der Kampfmittel bereits nicht mehr nachvollziehbar dargelegt werden, dass ein Schadenseintritt für die Umwelt tatsächlich so unmittelbar bevorstand, dass ein behördliches Tätigwerden nach den vorgenannten Grundsätzen wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr abzuwarten war. Insofern tritt im Übrigen hinzu, dass sich durch die Vernichtung der Kampfmittel die von diesen für die Umwelt ausgehende Gefahr vollständig verwirklicht hat. Soweit die Klägerin unter Verweis auf wissenschaftliche Untersuchungen ausführt, dass durch den Austritt von Schadstoffen bei einer Zerstörung der Kampfmittel in Folge einer Explosion keine allzu großen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, erschließt es sich nicht, weshalb die Umweltbelastung bei einem Austritt der Schadstoffe in Folge einer Korrosion höher sein sollte. Jedenfalls hat die Klägerin aber eine Notlage im vorgenannten Sinn für die Umwelt nicht dargelegt. II. Dass sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf andere Anspruchsgrundlagen stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann Art. 120 GG i. V. m. mit der sog. Staatspraxis nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift trägt der Bund die inneren und äußeren Kriegsfolgelasten. Zwar sieht die Vorschrift eine Erstattung „nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen“ vor, die nicht erlassen worden sind. Diese Vorschrift ist aber ungeachtet dessen in bestimmten Fällen unmittelbar Grundlage für Ansprüche eines Bundeslandes gegen den Bund. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg, für die die Länder zuständig sind. Denn die Verfassung sieht insofern selbst eine finanzwirtschaftliche Verteilung der Kriegsfolgelasten vor, die den Gesetzgeber bindet, auf die aber auch dann zurückzugreifen ist, wenn das von der Verfassung vorgesehene Gesetz fehlt oder es sich gemessen an Art. 120 GG als unzureichend erweist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 – 3 A 1.11 –, juris, Rn. 24, und vom 18. November 2010 – 3 A 1.09 –, juris, Rn. 16, m. w. N. Es handelt sich jedoch um eine ausschließlich das Bund- Länder-Verhältnis regelnde finanzverfassungswirtschaftliche Vorschrift, die Ansprüche Dritter gegen die öffentliche Hand nicht begründet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1962 – 2 BvL 15/61 und 2 BvL 16/61 –, juris, Rn. 52 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 11. August 2017 – 11 A 704/15 –, juris, Rn. 57 ff. Die Klägerin hat in der Folge auch keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Prozesszinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum 27. Dezember 2021 auf 490.949,86 € und ab dem 28. Dezember 2021 auf 2.304.507,86 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG), jeweils ab Rechtshängigkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.