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Urteil

33 L 301.18

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Gegen eine Sperrerklärung des BMI, aufgrund derer die Identität einer Vertrauensperson nicht bekanntgegeben und die Person nicht in einem Strafverfahren als Zeuge direkt vernommen werden darf, ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben.(Rn.16) 2. Ein Anspruch auf Preisgabe der Identität einer Vertrauensperson in einem Strafverfahren, die auch durch audiovisuelle Vernehmung erfolgen kann, kann grundsätzlich aus dem verfassungsrechtlichen Recht auf ein faires Verfahren abgeleitet werden.(Rn.19) Jedoch darf die Vorlage von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch die Behörde nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Insoweit ist der Anspruch auf Erteilung von bestimmten Auskünften, u. a. auch über Namen und Anschrift behördlich geheim gehaltener Zeugen, eingeschränkt.(Rn.20) 3. Die Sperrerklärung kann durch die Verwaltungsgerichte nur beschränkt überprüft werden, weil der Inhalt der hiervon betroffenen Akten unbekannt ist und deshalb nicht anhand dieser Akten festgestellt werden kann, ob die von der Behörde geltend gemachten Gründe die Zurückhaltung der Akten rechtfertigen. Ein besonders gewichtiger Umstand, welcher der an sich verfassungsrechtlich gebotenen, bestmöglichen Aufklärung durch die Strafgerichte entgegenstehen kann, ist angesichts des hohen Ranges des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie angesichts der den Staat insofern treffenden Schutzpflicht die einer gesperrten Vertrauensperson im Fall der Vernehmung drohende Gefahr für Leib oder Leben.(Rn.21) 4. Aus dem Identifizierungsrisiko und der darauf beruhenden Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson, dem Wegfall ihrer Verwendbarkeit in der Zukunft und der negativen Wirkung auf potenzielle Vertrauenspersonen, insbesondere im Bereich der Schleuserkriminalität, kann das Geheimhaltungsinteresse überwiegen und deshalb eine Vernehmung der Vertrauensperson durch eine Sperrerklärung untersagt werden.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen eine Sperrerklärung des BMI, aufgrund derer die Identität einer Vertrauensperson nicht bekanntgegeben und die Person nicht in einem Strafverfahren als Zeuge direkt vernommen werden darf, ist grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben.(Rn.16) 2. Ein Anspruch auf Preisgabe der Identität einer Vertrauensperson in einem Strafverfahren, die auch durch audiovisuelle Vernehmung erfolgen kann, kann grundsätzlich aus dem verfassungsrechtlichen Recht auf ein faires Verfahren abgeleitet werden.(Rn.19) Jedoch darf die Vorlage von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch die Behörde nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Insoweit ist der Anspruch auf Erteilung von bestimmten Auskünften, u. a. auch über Namen und Anschrift behördlich geheim gehaltener Zeugen, eingeschränkt.(Rn.20) 3. Die Sperrerklärung kann durch die Verwaltungsgerichte nur beschränkt überprüft werden, weil der Inhalt der hiervon betroffenen Akten unbekannt ist und deshalb nicht anhand dieser Akten festgestellt werden kann, ob die von der Behörde geltend gemachten Gründe die Zurückhaltung der Akten rechtfertigen. Ein besonders gewichtiger Umstand, welcher der an sich verfassungsrechtlich gebotenen, bestmöglichen Aufklärung durch die Strafgerichte entgegenstehen kann, ist angesichts des hohen Ranges des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie angesichts der den Staat insofern treffenden Schutzpflicht die einer gesperrten Vertrauensperson im Fall der Vernehmung drohende Gefahr für Leib oder Leben.(Rn.21) 4. Aus dem Identifizierungsrisiko und der darauf beruhenden Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson, dem Wegfall ihrer Verwendbarkeit in der Zukunft und der negativen Wirkung auf potenzielle Vertrauenspersonen, insbesondere im Bereich der Schleuserkriminalität, kann das Geheimhaltungsinteresse überwiegen und deshalb eine Vernehmung der Vertrauensperson durch eine Sperrerklärung untersagt werden.(Rn.24) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: BMI) in einem Strafverfahren. Der 1990 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und hält sich seit Oktober 2015 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Gegen ihn wird derzeit ein Strafverfahren vor dem Landgericht Kiel (Az. 8 Ks 6/18) geführt. Dabei wird ihm durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kiel (Az. 593 Js 50424/17) vom 22. Februar 2018 das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge als Beteiligter an der Organisation einer Bootsschleusung im Oktober 2015 von der Türkei nach Griechenland zur Last gelegt, in deren Folge von 328 Bootsinsassen 54 Personen starben. Nach einer Strafanzeige gegen den Antragsteller durch ein betroffenes Ehepaar Anfang des Jahres 2017 wurde durch die Bundespolizei eine Vertrauensperson eingesetzt, der die Geheimhaltung ihrer Identität – bestätigt durch die Staatsanwaltschaft – zugesichert worden war und die in der Folge Kontakt zu dem Antragsteller unter einer Legende aufnahm. In der Anklageschrift wird auf die Angaben der Vertrauensperson Bezug genommen, ohne diese namhaft zu machen. Seit dem 25. Oktober 2017 befindet der Antragsteller sich aufgrund der genannten Tatvorwürfe (Haftbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 23. Oktober 2017, Az. 43 Gs 4329/15) in Untersuchungshaft. Mit richterlichem Schreiben vom 26. Juni 2018 bat der Vorsitzende Richter der 8. großen Strafkammer in Vorbereitung der Hauptverhandlung um Namhaftmachung und Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Vertrauensperson bzw., falls dies nicht möglich sein sollte, um Erlass einer begründeten Sperrerklärung. Die Kammer sei bereit, notfalls auch eine audiovisuelle Vernehmung der Vertrauensperson an einem geheim gehaltenen Ort im Beisein des Führungsbeamten zu akzeptieren, da ihr angesichts des aus den Akten ersichtlichen Ermittlungsergebnisses und der in den Aussagen der Vertrauensperson enthaltenen zahlreichen Details eine unmittelbare Vernehmung nicht nur vorzugswürdig, sondern auch notwendig erscheine. Das BMI gab daraufhin mit Schreiben vom 18. Juli 2018 in der Strafsache 8 Ks 6/18 gegenüber dem Landgericht Kiel eine Sperrerklärung in entsprechender Anwendung von § 96 der Strafprozessordnung ab. Dabei wurde auch eine audiovisuelle Vernehmung der Vertrauensperson ausgeschlossen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass bei einer Identifizierung der Vertrauensperson Gefahr für deren Leib und Leben bestehe, die laufend und auch derzeit wieder in Ermittlungsverfahren erfolgreich eingesetzte Vertrauensperson für die Strafverfolgung bei einer Enttarnung nicht mehr zur Verfügung stehe und bei Verletzung der Vertraulichkeitszusage auch generell das Gewinnen von Vertrauenspersonen und damit die Strafverfolgung erschwert werden würde. Bei einer persönlichen Aussage, auch unter den Einschränkungen einer audiovisuellen Vernehmung, wäre aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls, u.a. sprachlicher Charakteristika der Vertrauensperson, ein sicherer Identitätsschutz nicht ausreichend gewährleistet. In der Abwägung überwiege daher das Geheimhaltungsinteresse die berechtigten Interessen des Antragstellers. Im Übrigen komme der Führer der Vertrauensperson als Zeuge vom Hörensagen in Betracht. Am 29. August 2018 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin Klage (VG 33 K 459.18) gegen die Sperrerklärung und begehrt die Zustimmung der Antragsgegnerin zu der Vernehmung der Vertrauensperson im Strafverfahren. Mit Schreiben vom 12. September 2018 bat der Vorsitzende der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Kiel um Überprüfung der Sperrerklärung, da der Verteidiger des Antragstellers nunmehr mitgeteilt habe, dass sein Mandant im Besitz von Fotos der Vertrauensperson sei und bei Aufrechterhaltung der Sperrerklärung mit dem Bildmaterial an die Öffentlichkeit gehen werde, um auf diese Weise eine Identifizierung der Vertrauensperson zu erreichen. In der Folge wurde die Sperrerklärung durch die Antragsgegnerin weiterhin vollumfänglich aufrechterhalten. Im Rahmen der seit dem 12. September 2018 terminierten Hauptverhandlung hat die 8. große Strafkammer des Landgerichts Kiel u.a. auch den in der Anklageschrift als Zeugen benannten Führungsbeamten der Vertrauensperson PHK M... aus dem Bundespolizeipräsidium P... als Zeugen vom Hörensagen vernommen. Der Vorsitzende der 8. großen Strafkammer teilte den Verfahrensbeteiligten am 7. November 2018 mit, dass beabsichtigt sei, am 12. Dezember 2018 die Schlussvorträge entgegen zu nehmen und am 20. Dezember 2018 das Urteil zu verkünden. Mit seinem am 26. November 2018 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller geltend, die Sperrerklärung sei rechtswidrig. Er beruft sich auf das Recht auf ein faires Verfahren und führt im Wesentlichen aus, dass durch die Sperrerklärung sein Recht auf eine konfrontative Befragung verletzt sei. Der vorliegende Fall weise zwei Besonderheiten auf, die ein Überwiegen seines Interesses gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse bedingten. Zum einen sei er bereits im Besitz von Fotos der Vertrauensperson, sodass bereits eine faktische Identifizierung erfolgt und ein Geheimhaltungsinteresse nicht mehr ersichtlich sei. Darüber hinaus agiere die fragliche Tätergruppe, der er aus Sicht der Staatsanwaltschaft angehören solle, aus der Türkei und er selbst verfüge in Deutschland auch nur über wenige Kontakte, so dass schon deshalb keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Vertrauensperson durch ihn aufgefunden bzw. gefährdet werden könnte. Darüber hinaus hätten die Angaben der Vertrauensperson einen besonders hohen Beweiswert im vorliegenden Strafverfahren, da sie für mehrere Tatbestandsmerkmale das einzige Beweismittel darstellten. Eine Konfrontation sei insbesondere deshalb erforderlich, weil die Vertrauensperson bestätigen solle, dass sie ihn durch Inaussichtstellen lukrativer Geschäfte zu Übertreibungen und Unwahrheiten hinsichtlich seiner Schilderung seiner bisherigen Geschäfte verleitet habe. Sofern seine Gefährlichkeit behauptet werde, gebe es hierfür keine objektiven Anhaltspunkte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Vertrauensperson im Falle einer Enttarnung nicht weiter einsetzbar sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Vertrauensperson syrischer Staatsangehöriger sei und damit ein Einsatz in der Regel auch bei syrischen Gruppierungen und nicht unter Verdächtigen irakischer Herkunft erfolgen werde. Darüber hinaus seien Schleusungen von der Türkei nach Griechenland stark zurückgegangen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, der uneingeschränkten Vernehmung der Vertrauensperson des Bundespolizeipräsidiums in dem derzeit vor dem Landgericht Kiel geführten Strafprozesses zum Az.8 KS 6/18 zuzustimmen, hilfsweise, einer audiovisuellen Vernehmung der Vertrauensperson unter Ausschluss der Öffentlichkeit im Strafverfahren vor dem Landgericht Kiel zum Az. 8 KS 6/18 zuzustimmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie vollumfänglich auf die Sperrerklärung Bezug und vertieft die dortige Begründung. Ergänzend führt sie insbesondere aus, dass die Gefahr einer Identifizierung der Vertrauensperson – selbst bei einer audiovisuellen Vernehmung mit entsprechenden Verfremdungsmöglichkeiten – so nachhaltig erhöht werden würde, dass auch die von dem Antragstellervertreter angedrohte Einleitung von Privatermittlungen zu keiner anderen Bewertung führen könne. Darüber hinaus sei die Aussage der Vertrauensperson nicht von derart hoher Wichtigkeit, da andere Beweismittel die Angaben bestätigten. Die sprachlichen Charakteristika der Vertrauensperson dürften dem Antragsteller bisher nicht bewusst sein, da sie lediglich in der Verwendung der deutschen Sprache durch die Vertrauensperson aufträten, die Kommunikation mit dem Antragsteller jedoch ganz überwiegend auf Arabisch stattgefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet. Das BMI hat in entsprechender Anwendung des § 96 Strafprozessordnung – StPO – eine Sperrerklärung abgegeben und damit als oberste Dienstbehörde in Wahrnehmung ihrer amtlichen Pflichten und Befugnisse, also aufgrund öffentlichen Rechts gehandelt. Das BMI handelte nicht als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz – EGGVG –, da es bei funktionaler Betrachtung keine Aufgaben im Rahmen der Strafrechtspflege vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 – BVerwG 1 C 10.84 –, juris, Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2017 – VG 33 L 454.17 –, EA, S. 4). Das BMI hat die Preisgabe der Identität der Vertrauensperson deshalb abgelehnt, weil dadurch die Erfüllung wichtiger polizeilicher Aufgaben bei der Bekämpfung insbesondere der Schleuserkriminalität und außerdem Leib und Leben der Vertrauensperson gefährdet würden. Die Sperrerklärung diente somit in erster Linie der Geheimhaltung zum Zwecke der Abwehr künftig zu befürchtender Gefahren und damit präventiven Aufgaben der Gefahrenabwehr. 2. Der Antrag ist zulässig; insbesondere ist er als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) statthaft. Die Subsidiaritätsklausel des § 123 Abs. 5 VwGO greift nicht, da es sich bei einer Sperrerklärung entsprechend § 96 Satz 1 StPO nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – handelt, sondern um eine interne Weisung an die akten- bzw. personenführende Behörde. In Ermangelung einer Außenwirkung stellt sie keinen Verwaltungsakt dar, mag sie auch faktisch die Belange des Antragstellers reflexartig berühren (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2013 – VGH 8 B 1005.13 –, juris, Rn. 18 ff. m.w.N.). 3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Er hat aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Anspruch auf Preisgabe der Identität der Vertrauenspersonen gegenüber dem Landgericht Kiel, und zwar auch nicht im Rahmen einer audiovisuellen Vernehmung. Die Sperrerklärung des BMI stellt sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Als Anspruchsgrundlage kommt das Recht auf ein faires Verfahren in Betracht. Es wurzelt – wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie – im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044.07, juris, Rn. 69, und vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215.81, juris, Rn. 64). Zentrales Ziel eines rechtsstaatlich geordneten Strafverfahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts durch den Tatrichter als der notwendigen Grundlage eines gerechten Urteils. Sie untersteht dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 BvR 2122/03 – juris, Rn. 4). Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Angeklagten dabei unter anderem, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Insoweit sind bei der Bestimmung der Beteiligungsrechte des Angeklagten auch die Gewährleistungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – und die diese konkretisierenden Leitlinien der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Für das sich aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK ergebende Konfrontationsrecht bedeutet dies, dass dem Angeklagten grundsätzlich die effektive Möglichkeit verschafft werden muss, einen Zeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 1880/06, juris, Rn. 2 f.). Davon ausgehend hat der Angeklagte grundsätzlich ein Recht darauf, Belastungszeugen unmittelbar zu befragen oder befragen zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – 2 BvR 547/08, juris, Rn. 12). Die Befragung des Zeugen hat dabei grundsätzlich, aber nicht zwingend, in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu erfolgen, wobei in bestimmten Fällen jedoch auf eine Konfrontation des Zeugen mit dem Angeklagten verzichtet werden kann, etwa aus Gründen des Zeugenschutzes oder des Staatswohls. Nach § 96 Satz 1 StPO darf die Vorlegung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch die Behörde nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Diese Vorschrift schränkt (ausdrücklich) die Vorlegung und Auslieferung von Akten und anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken (vgl. § 95 StPO) und (analog) die Erteilung von entsprechenden Auskünften – u.a. über Namen und Anschrift behördlich geheim gehaltener Zeugen – an die Strafjustiz ein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 – BGH 5 AR (VS) 1/98, juris, Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – VGH 10 ZB 17.1517 –, juris, Rn. 10; Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 96, Rn. 61 m.w.N.). Die Sperrerklärung kann durch die Verwaltungsgerichte nur beschränkt überprüft werden, weil der Inhalt der hiervon betroffenen Akten unbekannt ist und deshalb nicht anhand dieser Akten festgestellt werden kann, ob die von der Behörde geltend gemachten Gründe die Zurückhaltung der Akten rechtfertigen. Überprüft werden kann nur, ob die Sperrerklärung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Sperrerklärung auch im Übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 Satz 1 StPO genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – BVerwG 1 C 7.85, juris, Rn. 58; VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – VG 33 L 393.13 –, juris, Rn. 17). Im Rahmen dessen setzt die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung im Einzelfall voraus, dass von der zuständigen obersten Dienstbehörde Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Weigerung, dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, 26. Mai 1981 – 2 BvR 215.81, juris, Rn. 73 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 3. Juni 2013, a.a.O., Rn. 25). Insoweit ist erforderlich und ausreichend, dass die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann. Ob dies im Einzelfall gegeben ist, muss unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts des staatlichen Geheimhaltungsinteresses entschieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215.81, juris, Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 – BVerwG 2 C 91.81, juris, Rn. 36; VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2017 – VG 33 L 454.17 –, EA, S. 6 m.w.N.). Ein besonders gewichtiger Umstand, welcher der an sich verfassungsrechtlich gebotenen, bestmöglichen Aufklärung durch die Strafgerichte entgegenstehen kann, ist angesichts des hohen Ranges des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie angesichts der den Staat insofern treffenden Schutzpflicht die einer gesperrten Vertrauensperson im Fall der Vernehmung drohende Gefahr für Leib oder Leben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, a.a.O., Rn. 79). Doch auch die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – 2 BvR 547.08 –, juris, Rn. 25), der Schutz von Informationsquellen der Polizei, die Geheimhaltung ihrer Arbeitsweise sowie der Umstand, dass im Fall der Offenlegung der Identität von Vertrauenspersonen zukünftig keine entsprechenden Hinweise mehr erfolgen und die Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen erschwert wird, sind Umstände, welche bei der Abwägung zwischen dem Recht des Beschuldigten auf eine konfrontative Befragung von Belastungszeugen und den behördlichen Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, a.a.O., Rn. 73 ff; VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 10). Dabei dürfen die Anforderungen an den Abwägungsvorgang im Rahmen der Sperrerklärung nicht überspannt werden. Eine derart detaillierte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, die letztlich die Preisgabe von Details voraussetzt, die gerade geheim gehalten werden sollen, ist nicht erforderlich (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Februar 2008 – OVG 12 B 7.07 – juris, Rn. 18). Vor der umfassenden Sperrung eines Zeugen hat die Behörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dabei stets zu prüfen, ob nicht bereits bestimmte verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Wahrung ihrer Belange ausreichen (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, a.a.O., Rn. 80f.). b) Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die Sperrerklärung der Antragsgegnerin aufgrund der im Eilverfahren anzustellenden summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Sie ist zunächst formell rechtmäßig zustande gekommen. Das Schreiben der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Kiel vom 26. Juni 2018 stellt ein wirksames, in Wahrnehmung der gesetzlichen Aufklärungspflicht des zuständigen Strafgerichts gestelltes Ersuchen dar (vgl. § 244 Abs. 2 StPO; BVerwG, Urteil vom 19. August 1986, a.a.O., Rn. 48 ff. m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Sperrerklärung auch durch die zuständige Stelle erlassen worden, da das BMI bei polizeilichen Maßnahmen als oberste Dienstbehörde zuständig ist und die Erklärung durch einen zur Vertretung des Ministeriums berechtigten Beamten ergehen kann (vgl. Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 96, Rn. 66f.), was hier durch die Zeichnung des Referatsleiters LtPD P... des Referats B 2 erfolgt ist. Darüber hinaus ist dem Begründungserfordernis (ebenda, Rn. 73) ebenfalls Genüge getan. Die Sperrerklärung ist auch materiell rechtmäßig. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Wertung ist als triftig anzuerkennen und erweist sich zur Abwendung von Nachteilen für den Staat unumgänglich. Sie ist einzelfallbezogen, setzt sich mit dem relevanten Sachverhalt hinreichend auseinander, stellt alle erheblichen Belange ohne erkennbare Fehlgewichtung in die Abwägung ein und ist insgesamt inhaltlich nachvollziehbar, und zwar auch unter Berücksichtigung der Weiterentwicklungen des Strafprozessrechts und der Kommunikationstechnik in den letzten Jahren. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass aus dem Identifizierungsrisiko und der darauf beruhenden Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson, dem Wegfall ihrer Verwendbarkeit in der Zukunft und der negativen Wirkung auf potenzielle Vertrauenspersonen insbesondere im Bereich der Schleuserkriminalität das Geheimhaltungsinteresse überwiegt und deshalb eine Vernehmung der Vertrauensperson auch unter den im Hilfsantrag formulierten einschränkenden Bedingungen nicht in Betracht kommt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausführungen der Antragsgegnerin zu einer Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson bei einer Enttarnung nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt – anders als der Antragsteller meint – hier trotz vorhandenen Bildmaterials im Besitz des Antragstellers kein Fall vor, in dem die Vertrauensperson bereits enttarnt ist. Eine solche Enttarnung würde nur dann vorliegen, wenn auch Name und Anschrift der Vertrauensperson bekannt wären. Es bestehen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Vertrauensperson. Racheakte des Antragstellers – oder in seinem Auftrag – scheinen vorliegend durchaus möglich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers können hierbei nicht nur bereits vollständig erwiesene Tatsachen in die Beurteilung einfließen. Da die Abgabe einer Sperrerklärung im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr erfolgt, gilt dabei – anders als auf dem Gebiet der Strafrechtspflege – auch nicht die Unschuldsvermutung; vielmehr ist für das Vorliegen einer Gefahr maßgeblich, ob der Eintritt eines konkreten Schadens wahrscheinlich ist. Dies ist im Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich dann der Fall, wenn aufgrund objektiver Tatsachen oder bestimmter Verhaltensweisen mit dem Eintritt des Schadens für die geschützten Rechtsgüter in dem konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss; bloße Vermutungen reichen dafür nicht. Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Geht es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie etwa auch die Gesundheit von Menschen, dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass die Möglichkeit von Schäden an diesen Rechtsgütern realistischerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – BVerwG 3 A 1.11 – juris, Rn. 31; VG München, Urteil vom 18. Oktober 2018 – M 22 K 16.1473 –, juris, Rn. 31). So liegt der Fall hier. Aus der Sperrerklärung vom 18. Juli 2018 geht nachvollziehbar hervor, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Antragstellers vorliegen, die auch angesichts der ihm drohenden hohen Freiheitsstrafe und der im Falle der Verurteilung drohenden Einziehung eines erheblichen Geldbetrages (32.550 Euro laut Anklageschrift vom 22. Februar 2018) die Befürchtung, er könne sich an der Vertrauensperson rächen, plausibel erscheinen lassen. So hat die Antragsgegnerin ihre Einschätzung in nicht zu beanstandender Weise auf Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller gestützt. Angesichts der in der Anklageschrift aufgeführten zahlreichen Ermittlungsergebnisse ist auch die Annahme der Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, dass hinreichende Anhaltspunkte für die (zumindest frühere) Einbindung des Antragstellers in der Türkei in eine gewaltbereite Schleuserorganisation unter Erbringung nicht unerheblicher Tatbeiträge vorliegen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass sich im Laufe der Hauptverhandlung eine völlig andere Sachlage ergeben hätte. Da gegen den Antragsteller bereits seit Oktober 2017 Untersuchungshaft angeordnet ist, geht auch das Landgericht Kiel erkennbar weiterhin von einem dringenden Tatverdacht gegen den Antragsteller aus, da die Kammer anderenfalls den Haftbefehl aufheben müsste (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO), so dass aufgrund dessen zwar nicht von einer gesicherten Tatsachengrundlage, aber zumindest vom Vorliegen hinreichend belastbarer Anhaltspunkte ausgegangen werden kann. Die von der Antragsgegnerin in der Sperrerklärung in Bezug genommenen Ermittlungsergebnisse sind – sollten sie so zutreffen – auch grundsätzlich geeignet, eine Gefährlichkeit des Antragstellers zu belegen. Dabei wurde unter anderem berücksichtigt, dass der Antragsteller, wie durch Auswertung von Handydaten bekannt geworden sei, eine ältere Frau in Kirkuk bedroht haben soll. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, eine vollständige Auswertung habe nicht stattgefunden und die Äußerungen seien aus dem Zusammenhang gerissen, da es zu wechselseitigen Bedrohungen und Beschimpfungen gekommen sei, hat er dies weder glaubhaft gemacht, noch die substantiierten Angaben der Antragsgegnerin zu dem konkreten Inhalt der Drohungen, insbesondere zu der angedrohten Vergewaltigung der Tochter durch weitere Männer, bestritten. Soweit der Antragsgegner auf Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen hinweist, wonach der Angeklagte sich im Zuge eines Telefonats damit lachend gebrüstet haben solle, in Mosul seine Stiefmutter und deren Pkw auf offener Straße mit Benzin übergossen und angezündet zu haben, um sich an seinem Vater zur rächen, ist auch die Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht zu beanstanden. Aus dem Hinweis des Antragstellers, dass ein entsprechendes Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, ergibt sich auch nicht ohne Weiteres, dass eine Verwertung im Rahmen der Gefahrenprognose ausgeschlossen wäre, da diesbezüglich – wie bereits erläutert – andere Maßstäbe als im Strafverfahren gelten. Unabhängig davon ergeben sich auch aus der in der Sperrerklärung in Bezug genommenen Anklageschrift hinreichend Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Antragstellers. So durfte die Antragsgegnerin auch die Angaben der Vertrauensperson zu den ihr gegenüber erfolgten Berichten des Antragstellers über Schleusungsvorgänge mit Todesfolge in die Bewertung einfließen lassen, zumal sie nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Polizei seit längerem mit der Vertrauensperson zusammenarbeite, und sich deren Angaben durchgängig als zuverlässig und glaubhaft erwiesen hätten. Darüber hinaus bestehen auch weitere tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an solchen Schleusungsvorgängen beteiligt war, die die Angaben der Vertrauensperson insoweit bestätigen. Aus den in der Anklageschrift vom 22. Februar 2018 in Bezug genommenen Vernehmungen verschiedener Zeugen bei der Polizei (Seite 12-15 der Anklageschrift) wird die wesentliche Einbindung des Antragstellers in eine Schleusergruppe geschildert, deren Vorgehen als rücksichtslos gegenüber möglichen Gefährdungen von Leib oder Leben der Schleusungswilligen dargestellt wird. Zudem soll eine Zeugin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung auch berichtet haben, dass sie nach dem Unglück von dem Antragsteller und einem weiteren Mann telefonisch unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie zunächst den Schleuserlohn nicht habe zahlen wollen (Seite 14-15 der Anklageschrift). In einer Gesamtschau ist damit die Beurteilung der Antragsgegnerin, dass Racheakte des Antragstellers – entweder durch ihn selbst oder durch die in den Zeugenaussagen benannten weiteren Schleuser – zu befürchten seien, als plausibel anzusehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist trotz der Ansässigkeit der Schleuserorganisation in der Türkei auch nachvollziehbar, dass eine Gefahr auch von deren Mitgliedern ausgehen könnte, da es sich nach den Ermittlungsergebnissen um gewaltbereite Personen und eine lukrative Tätigkeit handeln dürfte, so dass auch Reisen oder eine entsprechende Beauftragung Dritter möglich erscheinen. Die Bewertung der Antragsgegnerin ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie darauf abgestellt hat, dass eine Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson bei einer Enttarnung auch durch weitere gewaltbereite Schleusergruppen ausgehen könnte, auf die die Vertrauensperson im Rahmen von anderen Einsätzen angesetzt war. Insofern hat die Antragsgegnerin in der Sperrerklärung plausibel dargelegt, dass zahlreiche Ermittlungsverfahren in diesem Bereich ausschließlich erst auf der Grundlage von Erkenntnissen der Vertrauensperson initiiert und in der Folge entsprechend begleitet worden seien, was mögliche Racheakte der Betroffenen umso wahrscheinlicher erscheinen lässt. Angesichts der Ermittlungsergebnisse ergeben sich auch hinreichende Anhaltspunkte für Verbindungen des Antragstellers ins Schleusermilieu. Auch die Annahme der Antragsgegnerin, eine Vernehmung unter Inkaufnahme der Gefahr einer Enttarnung könne die Vertrauensperson selbst und andere potentielle Informanten künftig davon abhalten, sich für Ermittlungen der Polizei zur Verfügung zu stellen, ist nicht zu beanstanden. Dass die Identifizierung der Vertrauensperson ihre zukünftige Verwendung im Bereich der Bekämpfung der organisierten Schleuserkriminalität ebenso verhindern würde wie ihren weiteren Einsatz in einem gegenwärtig laufenden Ermittlungsverfahren, unterliegt nach Überzeugung der Kammer keinen wesentlichen Zweifeln. Auch die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Enttarnung bzw. Freigabe der Vertrauensperson zur Vernehmung vor dem Landgericht zur Folge haben würde, dass andere Polizeiinformanten das Vertrauen in staatliche Vertraulichkeitszusicherungen verlieren könnten und sich die Anwerbung neuer Vertrauensleute insgesamt schwieriger gestalten würde, erscheint aus sich heraus plausibel und wird vom Antragsteller letztlich auch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dabei hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar geschildert, dass die Vertrauensperson während der bereits länger andauernden Zusammenarbeit wertvolle Hinweise im Bereich der Schleuserkriminalität insbesondere bei irakischen und syrischen Tätergruppierungen geliefert habe und dass man auch in diesem Bereich in Zukunft auf den weiteren Einsatz dieser und anderer Vertrauensperson in hohem Maße angewiesen sei, da ohne diese Möglichkeiten in diesem Deliktsbereich der schweren bzw. organisierten Kriminalität durch international agierenden Netzwerkorganisationen die Ermittlungen in Teilen aussichtslos bzw. zumindest stark eingeschränkt wären. Die Antragsgegnerin hat ferner nachvollziehbar und einzelfallbezogen dargelegt, dass der Vertrauensperson trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit, Entfernung des Angeklagten, örtlicher Abwesenheit der Vertrauensperson, Verfremdung ihrer Stimme und ihres Bildes und der Nichtzulassung von Fragen zu Namen und Identität ein beachtliches Risiko einer Identifizierung im Rahmen einer audiovisuellen Vernehmung in der Hauptverhandlung droht. Gerade angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller bereits Kontakt mit der Vertrauensperson hatte, besteht eine erhöhte Enttarnungsgefahr, wenn die bei dem Antragsteller noch vorhandene Erinnerung an Identifizierungsmerkmale der Vertrauensperson mit weiteren, in einer etwaigen Vernehmung möglicherweise preisgegebenen Identifizierungsmerkmalen ergänzt wird, so dass nicht verantwortet werden kann, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, gezielt letzte Informationen über die Vertrauensperson zu erhalten, die für eine Identifizierung noch fehlen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. November 2014 – OVG 5 B 1276.14 – juris, Rn. 15). Dies gilt umso mehr, da der Antragsteller vorliegend bereits im Besitz eines Fotos der Vertrauensperson ist. Die Gefahr der Preisgabe weiterer Merkmale im Falle einer audiovisuellen Vernehmung begründet die Antragsgegnerin einleuchtend damit, dass die Vertrauensperson über individuelle Merkmale, insbesondere auffällige sprachliche Charakteristika, verfüge, die im Falle einer audiovisuellen Vernehmung auch bei Verfremdung offenkundig werden könnten und dass – ggf. aus Unachtsamkeit – die spontane Preisgabe von identifizierungsrelevanten Informationen im Rahmen der vom Antragsteller begehrten konfrontativen Befragung durch den Verteidiger drohe. Das ist eine hinreichend bestimmte Einzelfallbegründung, die ohne die Gefahr einer Offenlegung der konkret gerade zu schützenden Erkennungsmerkmale im Sprechverhalten der Vertrauensperson nicht noch genauer verlangt werden kann. Ein derartiges, individuelles und der Steuerung durch den Sprecher weitgehend entzogenes Sprechverhalten stellt ein hochgradig individualisierendes Wiedererkennungsmerkmal dar, das auch bei technischer Verfremdung der Stimme in der Regel nicht wirksam weggefiltert werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 – OVG 10 S 38.17 –, juris, Rn. 14). Diesem Umstand hat die Antragsgegnerin auch deshalb zu Recht ein erhebliches Gewicht beigemessen, weil es sich bei der Vertrauensperson nicht um einen verdeckten Ermittler der Strafverfolgungsbehörden handelt, der von Berufs wegen Erfahrung mit eigenen und fremden Vernehmungen mitbringt und von daher regelmäßig einen professionellen Umgang mit dem Spannungsfeld zwischen Zeugenaussage und Selbstschutz zeigt. Die Vertrauensperson als Privatperson ist demgegenüber regelmäßig in einer anderen Situation, in der ihr Verhalten während der Vernehmung auch für sie selbst unter Umständen nicht in jeder Hinsicht voraussehbar ist (in diese Richtung auch BGH, Beschluss vom 17. August 2004 – BGH 1 StR 315.04 – juris). Nach alledem leuchtet es ein, dass auch der Beistand des Führers der Vertrauensperson oder ein Rechtsbeistand das dargestellte Risiko einer Preisgabe von identifizierungsrelevanten Informationen nicht hinreichend reduzieren kann, insbesondere da die Brisanz mancher Fragen wohl erst im Zusammenspiel mit anderen Informationen deutlich werden würde. So ist auch zweifelhaft, ob der Führer der Vertrauensperson rechtzeitig steuernd in ihr Aussageverhalten und in den Inhalt eingreifen könnte. Es liegt hiernach auf der Hand, dass eine Vernehmung unter Nichtzulassung von Fragen zur Person und Identität nicht geeignet ist, die Gefahr der Preisgabe von identifizierungsrelevanten Informationen durch die Vertrauensperson zu verhindern. Zu Recht geht die Antragsgegnerin schließlich davon aus, dass auch eine Vernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Entfernung des Antragstellers das Risiko der Identifizierung nicht hinreichend mindert, da das Anwesenheitsrecht seines Verteidigers nicht ausgeschlossen werden könne, ebenso wenig wie dessen Recht, Informationen an seinen Mandanten weiterzuleiten, die eine Identifizierung der Vertrauensperson ermöglichen (vgl. auch OVG Münster, a.a.O., juris, Rn. 13 f. m.w.N.). Schließlich hat die Antragsgegnerin auch nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle einer persönlichen Vernehmung die Gefahr bestehe, dass geheimhaltungswürdige Details zu Arbeitsweisen und Methoden der Verbrechensbekämpfung versehentlich durch die Vertrauensperson genannt werden könnten. Angesichts des Vortrags, dass diese bereits seit längerem mit den Strafverfolgungsorganen zusammenarbeite, hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass sie über entsprechende Informationen verfügt, und dass angesichts der weitgehenden Fragerechte der Verteidigung in einer Vernehmung und der mangelnden Erfahrung der Vertrauensperson mit Vernehmungssituationen die nicht unerhebliche Gefahr einer zufälligen Preisgabe besteht. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung zwischen diesen, dem Staat im Falle einer Enttarnung der Vertrauensperson drohenden Nachteilen und dem Recht des Antragstellers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, welches ihm grundsätzlich auch die Möglichkeit der Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen im Rahmen einer Vernehmung vor Gericht garantiert, ist rechtsfehlerfrei. Zunächst bestehen gegen die Wertung der Antragsgegnerin keine Bedenken, dass es sich bei der hier relevanten Bekämpfung der organisierten Schleuserkriminalität angesichts der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter um einen öffentlichen Belang von erheblichem Gewicht handelt, welcher regelmäßig den Einsatz von polizeilichen Informanten und Vertrauenspersonen fordert (vgl. zum Bereich der Rauschgiftkriminalität: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017, a.a.O., Rn. 8). Auch soweit die Antragsgegnerin bei der Gewichtung der Belange eingestellt hat, dass die Vertrauensperson als Privatperson, die einer regelmäßigen, beruflichen Tätigkeit nachgeht und feste persönliche Beziehungen unterhält, ortsgebunden und in besonderem Maße auf die Geheimhaltung ihrer Identität angewiesen sei, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind auch Vertrauenspersonen, die nicht dem Umfeld der Zielperson entstammen sondern durch die Strafverfolgungsorgane gezielt auf diese angesetzt werden, nicht ebenso wie Polizeibeamte zu behandeln. Anders als ein verdeckter Ermittler hat die Vertrauensperson insbesondere nicht die Möglichkeit, sich ihrer Vita nach Abschluss der Ermittlungen mit der Gewissheit eines dauerhaften weiteren Schutzes gänzlich zu entledigen, so dass bei einer Gefahr für Leib und Leben ihr Interesse, als Privatperson im Strafverfahren keine Wiedererkennungsmerkmale präsentieren zu müssen, besonders hoch einzuschätzen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. November 2014 – OVG 5 B 1276.14 –, juris, Rn. 11). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch nicht von einer geminderten Schutzwürdigkeit der Vertrauensperson vor dem Hintergrund auszugehen, dass sie sich hat fotografieren lassen. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass dies durch Vertrauenspersonen häufig nicht verweigert werden könne, ohne Argwohn zu erregen, so dass auch keine entsprechenden Pflichten anzunehmen seien. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Antragsgegnerin, dass das Interesse des Antragstellers an einer (abgeschirmten) Vernehmung der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung gegenüber dem hohen Geheimhaltungsinteresse von geringerem Gewicht sei, im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass nach der insoweit maßgeblichen erkennbaren Einschätzung der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Kiel die Angaben der Vertrauensperson für das Verfahren wichtig sind. So hat der Vorsitzende der Strafkammer in seinem Schreiben vom 26. Juni 2018 an das Bundespolizeipräsidium betont, dass eine Vernehmung der Vertrauensperson durch die Kammer nicht nur für vorzugswürdig, sondern auch für notwendig gehalten werde. Dies geschah allerdings zu einem Zeitpunkt, in dem die Antragsgegnerin ihre Erwägungen hierzu noch nicht ausdrücklich dargelegt hatte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Kammer die Vernehmung der Vertrauensperson jedenfalls nach Erlass der Sperrerklärung als Beweismittel weiterhin für unverzichtbar hält. Dies ergibt sich letztlich aus mehreren Anhaltspunkten. So hat die Strafkammer keine Gegenvorstellung gegen die Sperrerklärung erhoben (vgl. zur Möglichkeit bzw. ggf. sogar Pflicht zur Gegenvorstellung: Löwe-Rosenberg, a.a.O, § 96, Rn. 81) und die Hauptverhandlung auch nicht in Bezug auf das seit August 2018 beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren ausgesetzt (vgl. Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 96, Rn. 116), sondern diese vielmehr unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls fortgesetzt. Auch aus dem Schreiben des Vorsitzenden Richters vom 12. September 2018 ergibt sich nichts anderes. Zwar wird darin angeregt, die Sperrerklärung zu überdenken. Dies wird jedoch an keiner Stelle mit einer Unverzichtbarkeit des Beweismittels begründet, sondern vielmehr mit dem Versuch der Schadensbegrenzung durch die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung unter Hinweis auf die am selben Tag erfolgte Mitteilung des Verteidigers, dass der Antragsteller nunmehr über Fotos der Vertrauensperson verfüge und diese notfalls veröffentlichen wolle. Vor diesem Hintergrund und angesichts der in der von der Antragsgegnerin in der Sperrerklärung in Bezug genommenen Anklageschrift geschilderten Ermittlungsergebnisse erscheint ihre Wertung plausibel, wonach die Angaben der Vertrauensperson die Beweisführung lediglich ergänzen würden, da sie im Verlaufe der Hauptverhandlung durch weitere Beweismittel bestätigt worden seien und nicht für sich allein stünden. Soweit der Antragsteller diesbezüglich vorträgt, dass die Angaben der Vertrauensperson das einzige Beweismittel für einen angeblichen persönlichen Gewinn durch die angeklagten Taten, für deren Gewerbsmäßigkeit sowie für die Ersichtlichkeit einer möglichen Todesgefahr darstellten, ist dies nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dagegen spricht auch bereits, dass ausweislich der Anklageschrift hierfür weitere Beweismittel zur Verfügung stehen. So wird in mehreren der in der Anklageschrift in Bezug genommenen Zeugenaussagen geschildert, dass die Zeugen Modalitäten und Preise der Schleusung unter anderem auch mit dem Antragsteller abgesprochen sowie teilweise Schleuserlohn direkt an ihn gezahlt hätten, und dieser immer wieder auch im Telefonkontakt mit anderen Schleusern bzw. Schleusungswilligen während des konkreten Schleusungsvorgangs gestanden hätte. Insbesondere steht mit der Aussage des Zeugen J... auch ein weiteres Beweismittel dafür zur Verfügung, dass für den Antragsteller die den Schleusungswilligen drohende Todesgefahr erkennbar war (vgl. Seite 13 und 19 der Anklageschrift). Dafür, dass diese Zeugen im Zuge der Hauptverhandlung vollständig von ihren polizeilichen Vernehmungen abgewichen sein sollten, ist nichts ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Dinge hier anders liegen als in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen, vom Verwaltungsgerichtshof Kassel entschiedenen Fall, in welchem um die abgeschirmte Vernehmung eines Vertrauensmannes gestritten wurde, der ganz offensichtlich selbst maßgeblichen Einfluss auf Planung und Organisation der angeklagten Taten gehabt hatte (VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2013, a.a.O., Rn. 33), was vorliegend nicht in Rede steht. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der – wie dargelegt – nicht zu beanstandenden Prognose eines hohen Gefährdungspotenzials für Leib und Leben der Vertrauensperson auch dann fehlerfrei von einem Überwiegen des Geheimhaltungsinteresses ausgehen dürfte, wenn die erkennende Strafkammer von einer Unverzichtbarkeit der Vernehmung ausgehen würde. Bei der abschließenden Abwägung hat die Antragsgegnerin – ohne die dem Antragsteller im Falle einer Verurteilung drohende schwere Haftstrafe zu verkennen – den dem Antragsteller drohenden Nachteilen im Falle des Unterlassens der Vernehmung der Vertrauensperson nachvollziehbar kein ausschlaggebendes Gewicht zugemessen. Dem Schutz des Angeklagten wird hierbei dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Beweiswert der Angaben eines nicht konfrontierten Zeugen und die Aussagen eines Führungsbeamten als Zeugen vom Hörensagen äußerst sorgfältig und zurückhaltend gewürdigt werden muss (OVG Münster, Beschluss vom 19. November 2014, a.a.O., Rn. 20, m.w.N.) und eine Verurteilung auf die Aussage eines nicht konfrontierten Zeugen regelmäßig nur dann gestützt werden kann, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2009 – 2 BvR 547.08 –, juris, Rn. 14). Unabhängig davon kann dem Recht des Antragstellers, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK), in solchen Konstellationen immerhin durch Fragen an den Führungsbeamten Rechnung getragen werden, die durch diesen nach Rücksprache mit der Vertrauensperson beantwortet werden können. Der Antragsteller hat auch keine konkreten Umstände vorgetragen, die eine Konfrontation im vorliegenden Einzelfall – über die generell bestehenden Gründe hinaus – in besonderem Maße notwendig erscheinen lassen würden. Soweit er insoweit geltend macht, die Vertrauensperson habe ihn mit Hinweisen auf lukrative zukünftige Geschäfte und teure Geschenke wiederholt dazu gebracht, seine Rolle bei bisherigen Geschäften übertrieben und zum Teil unwahr darzustellen, um in den Genuss der lukrativen Zusammenarbeit mit der Vertrauensperson zu kommen, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit dies eine entscheidende Bedeutung für das Strafverfahren haben sollte, insbesondere inwieweit ihn ein solcher Vortrag entlasten sollte. So ist schon nicht nachvollziehbar, worauf auch die Antragsgegnerin hinweist, warum ein Bericht über die Teilnahme an Schleusungsvorgängen, bei denen Menschen zu Tode gekommen sein sollen, Vertrauen bei einem künftigen Geschäftspartner in der Mobilfunkbranche aufbauen sollte. Da Versprechungen einer lukrativen Geschäftsbeziehungen und Geschenke nach den plausiblen Angaben der Antragsgegnerin beanstandungsfrei zum Aufbau des Vertrauensverhältnisses genutzt wurden, kann auch hierin kein entlastender Vortrag gesehen werden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Konfrontation der Vertrauensperson in einer Vernehmung diesbezüglich erforderlich wäre. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass er hierfür drei weitere Zeugen habe. Unabhängig davon könnte der Antragsteller entsprechende Fragen und deren Antworten auch darüber in die Hauptverhandlung einführen, dass er die Fragen über den Führungsbeamten stellt. Das Interesse des Antragstellers an einer (konfrontativen) Vernehmung der Vertrauenspersonen ist schließlich auch nicht deshalb höher zu bewerten, weil die Antragsgegnerin darauf verwiesen hat, dass sich in der Sprache der Vertrauensperson auffällige sprachliche Charakteristika finden. Soweit der Antragsteller angeführt hat, dass sich diese nicht in den Vermerken des Führungsbeamten wiederspiegelten und insoweit offensichtlich eine Interpretation vorgenommen worden und eine Verschiebung des Bedeutungsinhalts daher nicht auszuschließen sei, ist die Antragsgegnerin dem nachvollziehbar damit entgegengetreten, dass die sprachlichen Eigenheiten nicht zu Unverständlichkeiten führten und der Vertrauensperson die schriftliche Dokumentation ihrer Angaben immer noch einmal vorgehalten worden sei, so dass Bedeutungsverschiebungen ausgeschlossen seien. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer mit Blick auf die von dem Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt hat (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).